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Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien - VR)

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Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien – VR)

Vom 28. November 1975



– RdSchr d. BMI v. 28. 11. 1975 – D III 6 – 213 230/12 –





Nr. 1 Personenkreis, Antragsgründe

(1) Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Angestellten und Arbeitern – im folgenden Bedienstete genannt –, die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen Mitteln und Mitteln des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehen von dritter Seite nicht bestreiten können, kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuß gewährt werden.

(2) Medizinalassistenten, Praktikanten sowie Auszubildenden, die in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, und Empfängern von Versorgungsbezügen dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden.

(3) Besondere Umstände im Sinne des Absatzes 1 sind nur

a)
Wohnungswechsel aus zwingendem persönlichen Anlaß. Zu Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden;
b)
Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Bedienstete, die wegen einer Behinderung von mindestens 70 v.H. für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind;
c)
Hausratsbeschaffung aus Anlaß der Eheschließung, der erstmaligen Begründung eines Hausstandes oder der Ehescheidung;
d)
Aussteuer oder Ausstattung eigener Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder bei deren Verheiratung oder erstmaliger Begründung eines Hausstandes;
e)
ungedeckter Verlust von Hausrat und Bekleidung, z.B. durch Brand, Wasserschaden;
f)
Krankheits- oder Todesfall, wenn zu den Aufwendungen nach Nummer 3 Abs. 4 Satz 1 der Beihilfevorschriften eine Beihilfe nicht gewährt werden kann, weil noch offen ist, ob ein Schadenersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung gegen einen Dritten oder eine Versicherung zusteht;
g)
schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von unterstützungsbedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen.


Nr. 2 Sicherung des Vorschusses

(1) Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen. Angestellte und Arbeiter müssen sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder in einem auf länger als ein Jahr befristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und die Probezeit beendet haben. Der Vorschuß darf erst bewilligt werden, wenn sich auch der mit dem Bediensteten in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte schriftlich zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet hat.

(2) Vom Bediensteten kann der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Vorschusses verlangt werden; nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.



Nr. 3 Zeitpunkt, Vorschußhöhe, Tilgungsraten

(1) Der Vorschuß soll nicht bewilligt werden, wenn der Antrag später als sechs Monate nach dem Entstehen der Aufwendungen gestellt wird.

(2) Die Höhe des Vorschusses darf das Dreifache der monatlichen Bezüge, höchstens jedoch 5.000,– DM, betragen.

(3) Ein Vorschuß nach Absatz 2 darf

a)
in den Fällen der Nummer 1 Abs. 3 Buchstabe a nicht die notwendigen Auslagen für die Beförderung des Umzugsgutes (§ 4 des Bundesumzugskostengesetzes) und die Pauschvergütung (§ 9 des Bundesumzugskostengesetzes) übersteigen,
b)
in den Fällen der Nummer 1 Abs. 3 Buchstabe f bis zur Höhe einer an sich möglichen Beihilfe, bei im Ausland entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe von 10.000,– DM, gewährt werden.

(4) Bezüge im Sinne der Absätze 2 und 3 sind

a)
bei Empfängern von Dienstbezügen
das Grundgehalt, der Ortszuschlag sowie der örtliche Sonderzuschlag,
b)
bei Angestellten
die Grundvergütung, der Ortszuschlag sowie der örtliche Sonderzuschlag,
c)
bei Arbeitern
der Monatstabellenlohn, der Sozialzuschlag sowie der örtliche Sonderzuschlag.

Der Berechnung der Vorschußhöhe sind die Bruttobeträge des Monats zugrunde zu legen, der der Antragstellung vorhergeht; Nachzahlungen und gesetzliche oder tarifliche Sonderzahlungen in diesem Monat bleiben unberücksichtigt.

(5) Sind aus demselben Anlaß mehrere Personen antragsberechtigt, so kann der Vorschuß nur einer Person gewährt werden.

(6) Der Vorschuß ist in höchstens zwanzig gleichen Monatsraten zu tilgen. Soweit der Vorschuß zu Leistungen verwendet wird, für die der Bedienstete in der Folge Ersatz erhält (z.B. Versicherungsleistungen), ist dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Abdeckung des Vorschusses zu verwenden.

(7) Der Vorschuß ist spätestens bis zur Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen. Endet das Dienst-/Arbeitsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die der Bedienstete nicht zu vertreten hat, so kann auf Antrag die Rückzahlung des Vorschusses im Rahmen der bisherigen Tilgungsraten weiter erfolgen.

(8) Wird, bevor ein Vorschuß getilgt ist, ein weiterer Vorschuß aus anderem Anlaß beantragt, so darf dieser im Rahmen des in Absatz 2 genannten Höchstbetrages nur insoweit gewährt werden, als dadurch die Summe der Vorschüsse unter Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen Tilgung den Gesamtbetrag von 7.500,– DM, im Falle des Absatzes 3 Buchstabe b bei im Ausland entstandenen Aufwendungen 12.500,– DM, nicht übersteigt. Der Rest des ersten Vorschusses kann mit dem neuen Vorschuß zusammengelegt und die monatliche Tilgungsrate neu festgesetzt werden.



Nr. 4 Beginn und Aussetzung der Tilgung

(1) Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit dem nächsten, der zuständigen Stelle möglichen Einbehaltungstermin, der auf die Auszahlung des Vorschusses folgt.

(2) Lassen besondere Umstände die laufende Tilgung des Vorschusses als besondere Härte erscheinen, so kann die Bewilligungsstelle die monatliche Tilgungsrate für die Dauer bis zu 6 Monaten bis auf die Hälfte ermäßigen oder die Tilgung für die Dauer von 3 Monaten aussetzen.

(3) Für die Dauer der Beurlaubung ohne Bezüge zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes ist die Tilgung auf Antrag auszusetzen.



Nr. 5 Zuständigkeit

(1) Über die Vorschußanträge entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde.

(2) Abweichungen von den Vorschußrichtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers des Innern.



Nr. 6 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1970 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt sind die bisherigen Vorschußrichtlinien und die dazu ergangenen Rundschreiben nicht mehr anzuwenden, sofern es sich nicht um Vorschüsse handelt, die bis zum 31. Dezember 1975 bewilligt worden sind.





An die

obersten Bundesbehörden

nachrichtlich:

an die obersten Landesbehörden

GMBl. 1975, S. 829