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Richtlinien zur Anerkennung und Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB)

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Richtlinien zur Anerkennung und Förderung von
Veranstaltungen der politischen Bildung durch die
Bundeszentrale für politische Bildung (BpB)



Fundstelle: GMBl. 2012, S. 810



hier:

Korrektur

Bezug:

GMBl 2012, S. 642



– Bek. d. BMI v. 28.9.2012 – G I 5 – 123 101/4 –





Die Richtlinien des Bundesministeriums des Innern zur Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) – nebst Anlagen – vom 5. März 2002 (GMBl 2002, S. 279) erhalten folgende Fassung. Bezugnehmend auf die Bekanntmachung vom 24.8.2012 (GMBl 2012, S. 642) wird der dort veröffentlichte Vordruck durch den nunmehr veröffentlichten Vordruck 3 ersetzt.





Richtlinien
zur Anerkennung und Förderung von Veranstaltungen
der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für
politische Bildung (BpB)



Die Richtlinien gelten für anerkannte Bildungsträger von Maßnahmen der politischen Bildung, die bei der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) Zuwendungen für ihre Bildungsarbeit beantragen.



Die BpB gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO), der zu §§ 23, 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Zuwendungen zur Förderung von Veranstaltungen (Tagungen, Seminare oder andere geeignete Veranstaltungsformen) der politischen Bildung.



Zuwendungsempfänger sind die von der BpB anerkannten Bildungsträger. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die BpB nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.



I.
Anerkennung


Einrichtungen, die in der politischen Bildung tätig sind, können einen Antrag auf Anerkennung stellen, soweit sie die parlamentarisch-repräsentative Willensbildung bejahen, sich in ihrem Selbstverständnis zur freiheitlichen und demokratischen Grundordnung bekennen und dabei die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche politische Bildungsarbeit bieten. Unter freiheitlicher und demokratischer Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist eine Ordnung zu verstehen, „die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsgemäße Bildung und Ausübung einer Opposition“ (BVerfGE 2, 1 ff).



Die Anerkennung als Bildungsträger setzt zudem voraus, dass



eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und


die Bildungsträger ihre Arbeit auf Dauer anlegen, sich an politischen Diskussionsprozessen orientieren, relevante politische Bildungsarbeit nach eigener Satzung und Ordnung leisten und sich mit ihren Angeboten auch an Nichtmitglieder wenden (fachliche Leistungsfähigkeit).


Mit dem Antrag auf Anerkennung sind einzureichen:



die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag,


ein Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister,


eine Aufstellung der Mitglieder des Vorstands, etwa bestehender Aufsichts- und/oder Beratungsgremien sowie der Geschäftsführung,


eine Erklärung darüber, dass über das Vermögen kein Insolvenz-, Vergleichs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist und dass der Antragsteller keine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben hat,


eine Darstellung der bisherigen und aktuellen politischen Bildungsarbeit unter Einbeziehung der didaktischen Methoden, der Methoden zur Qualitätssicherung sowie der Lernziele und Zielgruppen,


die Benennung des inhaltlichen Anteils der politischen Bildungsarbeit am Gesamtvolumen,


eine Übersicht der aktuellen Angebote zur politischen Bildung,


Angaben zur fachlichen und pädagogischen Eignung, zur Berufserfahrung und zur Weiterbildung der Lehrkräfte,


die Benennung von einigen Veranstaltungen, von denen mindestens eine begutachtet wird,


das Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung,


ggf. eine Bescheinigung über den Status der Gemeinnützigkeit,


eine Darstellung der finanziellen Rahmenbedingungen (Jahresabschluss, der ggf. von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt ist, Geschäftsbericht).


Nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen und des Begutachtungsergebnisses wird über die Anerkennung als Träger entschieden. Das Ergebnis wird dem/der Antragsteller/in schriftlich mitgeteilt. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet. Über eine Verlängerung wird auf Antrag entschieden.





II.
Förderung


1.
Gegenstand der Förderung


1.1
Politische Bildung hat Kenntnisse über Gesellschaft und Staat, europäische und internationale Politik, einschließlich der politisch und sozial bedeutsamen Entwicklungen in Kultur, Wirtschaft, Technik und Wissenschaft zu vermitteln. Sie hat die Urteilsbildung über gesellschaftliche und politische Vorgänge und Konflikte zu ermöglichen, zur Wahrnehmung eigener Rechte und Interessen zu befähigen und zur Beachtung der Pflichten und Verantwortlichkeiten gegenüber Mitmenschen, Gesellschaft und Umwelt, sowie zur Mitwirkung an der Gestaltung einer freiheitlichen und demokratischen Gesellschafts- und Staatsordnung anzuregen. Die BpB erarbeitet im Meinungsaustausch mit den anerkannten Bildungsträgern jeweils Schwerpunktthemen für das folgende Jahr.


1.2
Gefördert werden:


Veranstaltungen für Teilnehmende ab 16 Jahren,


genehmigte Familienseminare mit Kinderbetreuung,


Veranstaltungen, wenn der Anteil der in Deutschland lebenden Teilnehmenden sowie der im Ausland lebenden Deutschen an der Gesamtteilnehmendenzahl überwiegt. In besonderen, begründeten Fällen kann die BpB hiervon abweichen,


Veranstaltungen für Jugendliche, die von Fördervereinen, Sportvereinen, Schülervertretungen oder ähnlichen Initiativen in Zusammenarbeit mit Bildungsträgern außerhalb des (Hoch-)Schulunterrichtes angeboten werden. Maßnahmen werden außerhalb des (Hoch-)Schulunterrichts angeboten, wenn sie nicht in der Verantwortung eines (Hoch-) Schulträgers durchgeführt werden und die Teilnahme an der Maßnahme freiwillig ist,


Kommunikationsseminare, in denen die Übungsthematik überwiegend im Bereich der politischen Bildung liegt,


Veranstaltungen mit innovativen Gestaltungsformaten, wie z.B. internetgestützte Seminare, die sowohl Online-Module (dezentral) als auch Präsenzmodule vorweisen müssen,


kurzformatige Veranstaltungen mit einer Mindestlänge von zwei Zeitstunden, wenn eine spezifische Zielgruppe mit anderen zeitlichen Formaten nicht zu erreichen wäre. Die Voraussetzungen sind vom Bildungsträger schriftlich darzulegen. Der Anteil kurzformatiger Veranstaltungen in einem Kalenderjahr darf zehn Prozent des Jahresfördervolumens des betroffenen Bildungsträgers nicht überschreiten.


1.3
Nicht berücksichtigt werden können:


grundsätzlich Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer öffentlicher Zuwendungsgeber gehören.


Organisationstagungen und Fachkongresse, Kundgebungen und Berufslehrgänge sowie Veranstaltungen nach § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bzw. § 46 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und vergleichbaren Bestimmungen in Bundesländern; zeitlich und inhaltlich abgrenzbare Arbeitseinheiten der politischen Bildung können auch im Rahmen von Veranstaltungen der beruflichen Bildung gefördert werden.


Maßnahmen, in denen die vorausgesetzte Entscheidungsfreiheit der Teilnehmenden durch für sie bindende Beschlüsse mit dem Ziel politischer Aktionen aufgehoben wird (Überwältigungsverbot).


Veranstaltungen, die im Rahmen des (Hoch-) Schulunterrichts stattfinden.


Veranstaltungen mit weniger als zehn Teilnehmenden sowie Bildungsmaßnahmen mit mehr als 80 Teilnehmenden. In begründeten Ausnahmefällen kann die BpB hiervon Abweichungen zulassen.


1.4
Für Modellprojekte und Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Wege in der politischen Bildung können Zuwendungen außerhalb dieser Richtlinien gemäß § 44 BHO gewährt werden. Modellprojekte sind zeitlich begrenzte Projekte, deren Ergebnisse auf andere Bildungsträger oder Förderbereiche übertragbar sind und Erkenntnisse bringen sollen im Hinblick auf Entwicklung, Erprobung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Transfer von Methoden und Konzeptionen.


In dem Antrag ist der BpB das Modellprojekt vorzustellen und auf folgende Punkte einzugehen:



Zuordnung des Projekts zu der damit verfolgten bzw. darauf zu entwickelnden fachpolitischen Konzeption,


Darstellung der Ausgangssituation, Bedarfslage und Zielsetzung einschließlich des programmspezifischen Ansatzes,


Erklärung zur finanziellen Beteiligung Dritter,


Zeitplan des Vorhabens,


beabsichtigte Umsetzung und Veröffentlichung der Ergebnisse.


Modellprojekte werden nur im Rahmen des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitraums gefördert. Eine Anschlussfinanzierung ist nicht möglich. Die Finanzierung erfolgt außerhalb des von der BpB festgesetzten Jahreskontingentes des jeweiligen Bildungsträgers.





2.
Zuwendungsvoraussetzungen


2.1
Die Thematik der Veranstaltung muss gemäß § 23 BHO im erheblichen Bundesinteresse liegen und von überregionaler Bedeutung sein. Die Durchführung soll den didaktischen Prinzipien der politischen Bildung entsprechen. Dazu gehört auch, dass inhaltlich bzw. politisch kontroverse Positionen angemessen darzustellen sind.


2.2.
Die Bildungsvorhaben sind grundsätzlich im Inland durchzuführen. Dem Inland gleichgestellt sind solche Orte und deren Umgebung, an denen Organe der Europäischen Union ihren Sitz haben sowie in Ausnahmefällen auch grenznahe Tagungsorte. Die Veranstaltungen müssen allgemein zugänglich sein.




3.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung


3.1
Die Zuwendung wird zur Teildeckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne, abgegrenzte Vorhaben gewährt (Projektförderung). Vorhaben sind jeweils durch Zeit, Ort, Programm und Teilnehmendenkreis eindeutig bezeichnete Bildungsmaßnahmen.


3.2
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung bis zur Höhe der jeweiligen maximalen Jahresfördersumme (Jahreskontingent) gewährt.


3.3
Die Fördersumme beträgt pro Programmtag und erwartetem/r Teilnehmer/-in


in Kategorie 1 bis zu Euro 40,– für Bildungsträger ohne Bildungsstätte; dies gilt auch für Einzelmitglieder ohne Bildungsstätte in Dachverbänden;


in Kategorie 2 bis zu Euro 50,– für Bildungsträger mit eigener Bildungsstätte; dies gilt auch für Einzelmitglieder mit eigener Bildungsstätte in Dachverbänden;


Der Programmtag umfasst sechs Zeitstunden. Ein halber Programmtag umfasst mindestens drei Zeitstunden.



Bei mehrtägigen Veranstaltungen entsprechen An- und Abreisetag einem vollen Programmtag, wenn das förderbare Programm jeweils mindestens vier Zeitstunden umfasst. An- und Abreisetag entsprechen einem halben Programmtag, wenn das förderbare Programm jeweils mindestens zwei Zeitstunden umfasst.



Bei mehrtägigen Veranstaltungen ohne Übernachtungen wird pro Tag – mit Ausnahme des Abreisetages – ein halber Programmtag abgezogen.



Bei mindestens viertägigen Veranstaltungen errechnet sich die Zahl der Programmtage – mit Ausnahme des An- und Abreisetages – nach den insgesamt geleisteten förderfähigen Zeitstunden.



Tagesveranstaltungen entsprechen einem halben Programmtag, wenn das förderbare Programm sechs Zeitstunden umfasst. Sie entsprechen einem Viertel Programmtag, wenn das förderbare Programm mindestens drei Zeitstunden umfasst.



Kurzformatige Veranstaltungen (Ziff. 1.2) entsprechen einem Fünftel Programmtag, wenn das förderbare Programm mindestens zwei Zeitstunden umfasst.



Bei Familienseminaren entspricht die Fördersumme



pro erwartetem Kind ab sechs Jahren der Fördersumme pro erwartetem Erwachsenem


pro erwartetem Kind unter sechs Jahren der Hälfte der Fördersumme pro erwartetem Erwachsenem.


Die Fördersumme für das geplante nicht-hauptamtliche Tagungspersonal entspricht der Fördersumme pro erwartetem/r Teilnehmer/in, soweit die geplante Anwesenheit einen halben Programmtag überschreitet und soweit für diese Tätigkeit nicht anderweitig Personalkosten aus öffentlichen Mitteln gewährt werden.



3.4
Honorare und Gehälter für hauptamtliches Tagungspersonal können je 60 Minuten bis zu Euro 40,-, höchstens jedoch bis zu Euro 240,- pro Person und Programmtag als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn eine überwiegende institutionelle Deckung nicht gegeben ist oder wenn die Tätigkeit für die geförderte Veranstaltung den Rahmen der Haupttätigkeit überschreitet und Mehrarbeit anfällt, die über die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag hinausgeht.


3.5
Soweit Leistungen von Teilnehmenden aus Gründen des entsprechenden Bedarfs von einem Bildungsträger mit nicht gesicherter institutioneller Ausstattung in Teilnahmebeiträge und institutionelle Zahlungen aufgeteilt werden oder nur als institutionelle Zahlungen erhoben werden, sind insgesamt mindestens zwei Drittel hiervon projektbezogen zu verwenden und abzurechnen. Dieses Verfahren ist bereits in der Ausschreibung der Veranstaltung kenntlich zu machen.


3.6
Die Eigenleistungen des Veranstalters sollen unter möglicher Einbeziehung nicht öffentlicher Finanzierungsbeiträge mindestens 15 Prozent der tatsächlichen Aufwendungen betragen. Sollte diese Eigenleistung durch den Bildungsträger nicht aufgebracht werden können, sollten mögliche nicht öffentliche Finanzierungsbeiträge (z.B. Spenden, Teilnahmebeiträge) als Eigenleistungen ausgewiesen werden.


3.7.
Verwaltungskosten können pauschal mit bis zu zehn Prozent der zuwendungsfähigen Projektausgaben anerkannt werden. Die Angemessenheit der Kosten muss auf Verlangen belegt werden.




4.
Antragsverfahren und Bewilligung


4.1
Der Jahresantrag dient der Ermittlung des Jahreskontingents und ist für das Folgejahr bis spätestens zum 30. November des laufenden Jahres schriftlich bei der BpB einzureichen.


In diesem Antrag sind darzustellen:



die Zahl der geplanten Maßnahmen (mit Themenangaben),


die voraussichtlichen Gesamtausgaben,


der Zuwendungsbedarf mit Begründung,


die Finanzierung, gegliedert nach Finanzierungsquellen,


die Vertretungsverhältnisse durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Vereins- oder Handelsregister.


Die BpB teilt dem Bildungsträger die Höhe des Jahreskontingentes mit. Diese Mitteilung ist keine Bewilligung und steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel und der Prüfung der Zuwendungsanträge.



4.2
Auf Antrag können Zuwendungen bis zur Höhe des jeweiligen Jahreskontingents für die Förderung von Bildungsmaßnahmen bewilligt werden. Die Anträge sind spätestens vier Wochen vor Seminarbeginn schriftlich einzureichen.


Die Anträge müssen für jede Bildungsveranstaltung enthalten:



ein aussagekräftiges Konzept mit Lernzielbeschreibung,


eine Beschreibung der Zielgruppe,


die Anzahl der erwarteten Teilnehmenden,


ein Programm, spezifiziert nach Inhalt und Dauer mit Nennung der Referierenden, des Tagungsortes und der Tagungsstätte,


einen detaillierten Ausgaben- und Finanzierungsplan; hierzu ist der Vordruck 2 zu verwenden,


die Darstellung der Allgemeinzugänglichkeit.


Veranstaltungen, die aus aktuellem politischem Anlass durchgeführt werden, können im Einzelfall kurzfristiger eingereicht werden.



4.3
Die Förderung bereits begonnener Vorhaben ist nicht möglich.


4.4
Die Höhe der Zuwendung wird nach Prüfung des Antrages durch Bescheid mitgeteilt.




5.
Weiterleitung von Zuwendungen


5.1
Bildungsträger, die einem Dachverband zugeordnet sind (Unterträger), legen diesem ihre Anträge vor. Der Dachverband reicht der BpB Sammelanträge mit seiner Stellungnahme ein.


5.2
Mit dem Antrag hat der Dachverband schriftlich zu bestätigen (Vordruck 5), dass


er diese Richtlinien beachtet und


die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich dieser Richtlinien und der Nebenbestimmungen) zum Bestandteil der Weiterleitung gegenüber seinen Mitgliedern macht.


5.3
Zuwendungen werden dem Dachverband bewilligt und ausgezahlt. Die Mittel sind bei ihrer Weiterleitung als Zuwendungen der BpB zu kennzeichnen. Unterträger dürfen Zuwendungen für dieselbe Maßnahme nicht über verschiedene Dachverbände beantragen.


5.4
Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weiterleitung in privatrechtlicher Form durch den Dachverband sind für die Weiterleitung an seine Unterträger insbesondere zu regeln:


die Weiterleitung in Form eines privatrechtlichen Vertrags,


der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn


die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind


der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Unterträgers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,


der Unterträger bestimmten, im Zuwendungsbescheid im Einzelnen zu nennenden Verpflichtungen nicht nachkommt


sowie die im Folgenden aufgeführten Inhalte:



die Art und Höhe der Zuwendung,


der Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,


die Finanzierungsart und der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,


der Bewilligungszeitraum,


die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 7 ANBest-P. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1 ANBestP für den Dachverband vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen,


die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Unterträger,


die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.




6.
Auszahlung der Zuwendung


Auszahlungen können nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO geleistet werden.





7.
Verwendungsnachweis


Die Verwendung der Zuwendung ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums nachzuweisen.



7.1
Der Verwendungsnachweis umfasst:


den Sachbericht (Vordruck 1)


eine tabellarische Belegübersicht, in der die Ausgaben und Einnahmen nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste, Vordruck 3),


das endgültige Programm, bei dem ggf. Abweichungen vom Antragsprogramm kenntlich zu machen und im Sachbericht zu begründen sind,


den Statistikbogen (Vordruck 4)


im Fall der Weiterleitung (Ziff. 5) auch den Verwendungsnachweis des Letztempfängers.


7.2
Für die Nachweise sind die Vordrucke der BpB zu verwenden.


Der Sachbericht (Vordruck 1) ist der zentrale Beleg, der der BpB zur Sicherung der Qualität (Zielgruppenorientierung) sowie der Erfolgskontrolle und Zielerreichung bezogen auf die Zielgruppe vorzulegen ist. Die in dem Sachbericht enthaltenen Angaben müssen vollständig, verständlich und lesbar sein.


7.3
Die BpB tauscht mit anderen öffentlichen Geldgebern Vergleichsmitteilungen über gewährte Zuwendungen aus.


7.4
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.




8.
Mitteilungspflichten


Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Zuwendungsgeber unverzüglich anzuzeigen, wenn



er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er – ggf. weitere – Mittel von Dritten erhält.


der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen (dies gilt auch für Veränderungen des Programms und einen Wechsel des Tagungsortes),


sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,


ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird,


sich sonstige wesentliche Abweichungen von den im Antrag gemachten Angaben ergeben.




9.
Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.



Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§§ 91, 100 BHO).





10.
Inkrafttreten


Diese Förderrichtlinien gelten ab dem 1. Januar 2013.





Vordrucke


Vordruck 1:

Sachbericht

Vordruck 2:

Ausgaben- und Finanzierungsplan

Vordruck 3:

Belegliste

Vordruck 4:

Statistikbogen

Vordruck 5:

Erklärung zur Weiterleitung






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Vordruck 1: Sachbericht

Vordruck 2: Ausgaben- und Finanzierungsplan

Vordruck 3: Belegliste

Vordruck 4: Statistikbogen

Vordruck 5: Erklärung zur Weiterleitung