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Nebentätigkeitsrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes; hier: Hinweise zur Auslegung und Anwendung der §§ 97 ff. BBG

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Nebentätigkeitsrecht der Beamtinnen und Beamten des Bundes



hier: 

Hinweise zur Auslegung und Anwendung der §§ 97 ff. BBG



– RdSchr. d. BMI v. 28.6.2017 - D2-30107/4#4 –





Nachfolgend gebe ich im Interesse einer einheitlichen Handhabung konkretisierende Hinweise zur Auslegung und Anwendung der nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften:



I.
Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit


1.
Rechtlicher Hintergrund


Nach den Definitionen in § 97 Absatz 1 bis 3 BBG setzt die Anwendung der §§ 97 ff. BBG voraus, dass die ausgeübte oder angestrebte Tätigkeit nicht zu den hauptamtlichen Aufgaben gehört.


Staatliche Aufgaben müssen grundsätzlich einem Hauptamt zugeordnet werden. Aufgaben, die mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen, sollen nach § 3 Satz 2 BNV nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden.


Weiterhin ist die Abgrenzung zwischen Hauptamt und Nebentätigkeit vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatzes (§ 3 Absatz 1 Satz 1 BBesG) sowie der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz (§ 61 BBG) zu sehen. Beamtinnen und Beamte haben grundsätzlich nur einmal Anspruch auf angemessenen Unterhalt (§ 5 BBesG). Eine Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen soll vermieden werden. Außerdem soll es dem Dienstherrn nicht möglich sein, nach seinem Belieben die Besoldung einzelner Beamtinnen und Beamter durch die Zahlung von Nebentätigkeitsentgelten bzw. die Genehmigung einer dienstlichen Aufgabe als private Nebentätigkeit aufzubessern. Die Beschränkung vergüteter Nebentätigkeiten dient somit auch der praktischen Absicherung des Verbots, mehr als die gesetzlich vorgesehene Besoldung zu zahlen (§ 2 Absatz 2 BBesG).


Wird eine Tätigkeit nicht im öffentlichen Dienst, sondern für einen privaten Auftraggeber ausgeübt, entfällt zwar das Argument der Doppelalimentation. Die entgeltliche Verwertung dienstlichen Wissens kann jedoch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigen. Dies gilt auch dann, wenn objektiv kein Interessenkonflikt mit den sonstigen (hauptamtlichen) Pflichten im Sinne des § 99 Absatz 2 BBG vorliegt.


2.
Praktische Abgrenzung


Ausgangspunkt für die Frage, ob Tätigkeiten dem Hauptamt zuzuordnen sind, ist das Amt im konkret-funktionellen Sinne, also der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenkreis (Dienstposten). Dieser wird durch allgemeine Regelungen des Beamtenrechts in Verbindung mit Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen des Dienstherrn, Stellen- und Funktionsbeschreibungen, sonstigen Verwaltungsvorschriften bestimmt und kann durch Einzelweisung ergänzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1985, Az. 2 C 79.81, BVerwGE 72, 160; VG Ansbach, Urteil vom 23.03.2010; Az. AN 1 K 09.02448, Rdnr. 118, zitiert nach Juris; Günther ZBR 1986, 97, 99).


Die Zuordnung einzelner Aufgaben zum Hauptamt ist eine Frage der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Der Dienstherr ist berechtigt, die dienstlichen Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten, d.h. Bestand und Umfang des dem Beamten übertragenen Amtes, jederzeit zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980, Az. 2 C 30/78, Rdnr. 23, zitiert nach Juris).


Durch die Regelungssystematik der §§ 97 ff. BBG sind dem Dienstherrn bei der Ausübung seiner Organisationsgewalt aber rechtliche Grenzen gesetzt (vgl. Keymer/Kolbe/Braun, Das Nebentätigkeitsrecht in Bund und Ländern, Grundlagen, C, Rdnr. 3).


Das Gesamtbild der §§ 97 ff. BBG zeigt, dass das Gesetz grundsätzlich davon ausgeht, dass Beamte Nebentätigkeiten nachgehen können, die in engem inhaltlichen Zusammenhang zu ihrer dienstlichen Aufgabe stehen.


Der Zweck der Zuordnung der Tätigkeit zum Hauptamt darf demzufolge nicht nur darin liegen, zu verhindern, dass der Beamte die Nebentätigkeit abrechnen kann (vgl. VG Köln, Urteil vom 20.11.2014, Az. 15 K 5237/13, Rdnr. 17, zitiert nach Juris; OVG NRW, Urteil vom 25.08.2016, Az. 1 A 93/15, Rdnr. 47, zitiert nach Juris).


Bezugspunkt der Abgrenzung im Einzelfall ist - wie eingangs dargestellt - vorrangig der Aufgaben- und Pflichtenkreis des jeweiligen konkretfunktionellen Amtes. Ist der individuelle Aufgabenbereich nur mittelbar oder gar nicht betroffen, kann auch der Aufgabenkreis der Behörde insgesamt in die Prüfung einbezogen werden, wenn dem Vorgesetzten eine Weisungsbefugnis sowohl hinsichtlich des Ob als auch – vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen – des Wie der Tätigkeit zukommt.


Im Zweifelsfall ist das Organisationsreferat in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Das Personalaktenrecht ist dabei zu beachten.


Um die Zuordnung konkreter Tätigkeiten zu erleichtern, sollte in jeder Behörde die Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit auf den jeweiligen spezifischen Aufgabenbereich bezogen, intern – etwa durch Hausanordnungen o.ä. – näher geregelt werden.


Eine Prüfung kann ergeben, dass eine bestimmte Tätigkeit nach diesen Kriterien dem Hauptamt zuzuordnen wäre, aus fachlichen oder fachpolitischen Gründen aber gerade nicht wahrgenommen werden soll (z.B. ein Fachvortrag vor einem Zuhörerkreis, dessen Information zu den hauptamtlichen Aufgaben gehören würde, bei dem die Behörde jedoch aus bestimmten Gründen oder jedenfalls zu einem bestimmten Zeitpunkt – z.B. zur Vermeidung des Anscheins einer Vorfestlegung – nicht auftreten möchte). Als an sich hauptamtliche Aufgabe darf sie dann auch nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden. In solchen Fällen wird die allgemeine Handlungsfreiheit, ggf. auch das Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 GG, in zulässiger Weise durch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und die allgemeine Loyalitätspflicht gegenüber dem Dienstherrn eingeschränkt. Beamtinnen und Beamte dürfen die entsprechende Tätigkeit dann auch in ihrer Freizeit nicht ausüben.


Steht eine Aufgabe im Zusammenhang mit dem Hauptamt und soll sie aus organisatorischen oder personalwirtschaftlichen Überlegungen nicht unter Verwendung eigener Ressourcen durchgeführt werden, kann sie grundsätzlich als Nebentätigkeit zugelassen werden. Hierbei sind jedoch die oben angeführten Grundsätze zu beachten. Außerdem muss jeder Eindruck einer willkürlichen, einzelne Beamtinnen und Beamte bevorzugenden Verfahrensweise vermieden werden.


Es gibt Aufgaben, die sowohl dem Aufgabenkreis einer Behörde als auch dem einer anderen Stelle zuzuordnen sind. Hierzu gehört die Mitgliedschaft in Organen juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Sie wird im Hauptamt wahrgenommen, wenn die Behörde als solche in dem Organ der juristischen Person vertreten ist und allein darüber entscheidet, wer die Mitgliedschaft in dem Organ wahrnimmt.


3.
Abgrenzungskriterien


Von einer hauptamtlichen Tätigkeit ist grundsätzlich auszugehen, wenn mindestens eines der nachfolgenden Kriterien vorliegt:


die Tätigkeit zum Pflichtenkreis des jeweiligen konkret-funktionellen Amtes gehört,
Vorgesetzten eine Weisungsbefugnis sowohl hinsichtlich des „Ob“ als auch – vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen – des „Wie“ der Tätigkeit zukommt.


Die nachfolgenden Kriterien können Indizien für eine hauptamtliche Tätigkeit sein. Sie sind jedoch auch regelmäßig im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nach § 98 BBG gegeben:


die Dienststelle die fachliche, rechtliche und politische Verantwortung für die Tätigkeit trägt,
die Dienststelle und nicht ein Dritter, der die Tätigkeit nachfragt, bestimmt, wer diese ausübt,
die Tätigkeit grundsätzlich nicht personengebunden ist, so dass im Falle der Verhinderung ohne weiteres eine Vertretung erfolgen kann,
für einen Dritten die Zugehörigkeit der Beamtin oder des Beamten zu einer bestimmten Behörde von Bedeutung ist,
die Tätigkeit während der Dienstzeit und unter Inanspruchnahme personeller und sachlicher Ressourcen der Dienststelle zumindest vorbereitet wird,
sie bei der Prioritätensetzung der zu erledigenden hauptamtlichen Aufgaben berücksichtigt wird.


Von Bedeutung ist auch die Amtsstellung. Je höher das Amt und je höher die Beamtin oder der Beamte in der Hierarchie der Dienststelle steht, umso eher ist eine Tätigkeit dem Hauptamt zuzuordnen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben steht. Bei hochrangigen Repräsentanten einer Behörde wird sich die öffentliche Wahrnehmung, diese handelten in amtlicher Eigenschaft, selbst dann kaum vermeiden lassen, wenn sie das ausdrücklich verneinen. Insofern ist hier bei der Einordnung als Nebentätigkeit besondere Vorsicht geboten.


4.
Beispiele


a)
Vorträge


Vorträge können je nach ihrem Inhalt, Charakter, der Art der Veranstaltung und den äußeren Umständen entweder dem Hauptamt zuzuordnen oder als Nebentätigkeit einzustufen sein.


Ein Vortrag über ein Aufgabengebiet der Behörde, der auf einer Veranstaltung gehalten wird, deren Träger der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, und der der Beamtin oder dem Beamten vom Dienstvorgesetzten auch übertragen werden könnte, ist regelmäßig dem Hauptamt zuzuordnen. Gleiches gilt für einen Vortrag mit inhaltlichem Bezug zu dem unmittelbaren Aufgabenbereich der Beamtin oder des Beamten in der Behörde bei einem anderen Veranstalter, wenn vom Auftritt des Vortragenden unter Nennung der Behördenzugehörigkeit und der dienstlichen Stellung eine öffentliche Wirkung ausgehen kann. Mitarbeiter werden in diesem Fall jedenfalls in den Augen der Zuhörer die Auffassung der Dienststelle vertreten. Der Vortrag kann auch schon deshalb dem Hauptamt zuzuordnen sein, weil er vor „Multiplikatoren“ (z.B. Interessenverbände) gehalten wird, die die Behörde gezielt zur Informationsübermittlung mit Breitenwirkung einsetzt.


Inwieweit es für die Einordnung als Nebentätigkeit ausreicht, wenn Mitarbeiter sich verpflichten, einen Fachvortrag zu einem Aufgabengebiet der Behörde ausdrücklich als persönliche und nicht als amtliche Äußerung zu kennzeichnen, ist vom Dienstvorgesetzten (d.h. in der Regel von der Personalstelle, s.u. 11.1.) anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
Soweit die Dienststelle allerdings ein Interesse an der Informationsvermittlung hat, wird der Vortrag regelmäßig dem Hauptamt zuzuordnen sein.


Bei Interessenskonflikten in Bezug auf einen grundsätzlich dem Hauptamt zuzuordnenden Vortrag darf dieser auch nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden.


Ist nach den vorgenannten Grundsätzen von einer Nebentätigkeit auszugehen, ist im Weiteren wie folgt zu unterscheiden:


das Abhalten einzelner Vorträge oder einer Vortragsreihe beliebigen Inhalts stellt eine nicht genehmigungspflichtige aber anzeigepflichtige Nebentätigkeit dar,
die Lehr- und Unterrichtstätigkeit aufgrund eines festen Unterrichtsplans stellt eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dar (vgl. zur genehmigungspflichtigen Lehrtätigkeit BVerwG, Urteil vom 29.10.1987, Az. 2 C 57/86, zitiert nach Juris).


b)
Publikationen


Die Veröffentlichung von Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung, die im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit gewonnen wurden, gehört im Bereich der Ressortforschung zum Kern des Hauptamtes. In anderen Bereichen gehören wissenschaftliche Veröffentlichungen nur dann zum Hauptamt, wenn es sich dabei um eine Aufgabe der Behörde handelt. Ebenfalls zum Hauptamt gehören Publikationen, die als sog. andere amtliche Werke i.S. des § 5 Absatz 2 Urheberrechtsgesetzes (UrhG) einer Behörde zuzurechnen und im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden; für diese Werke besteht kein Urheberrechtsschutz. Im Forschungsbereich sind außerdem die Verschwiegenheitspflichten nach § 24 Absatz 2 und 3, §§ 40, 41 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zu beachten, welche einer Veröffentlichung in Nebentätigkeit entgegenstehen. Ansonsten wird die dienstlich nicht zwingend erforderliche, sondern allenfalls nützliche Mitarbeit an wissenschaftlichen Publikationen in der Regel Nebentätigkeit sein. Allgemein ist § 43 UrhG zu beachten.


Die Erstellung von, auch der Behörde zuzurechnenden Lehr- und Lernunterlagen (Skripten) im Zusammenhang mit in Nebentätigkeit durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen ist als Teil der Nebentätigkeit zu behandeln.
Geht es um die Darstellung eines Projektes (z.B. eines Gesetzgebungsvorhabens) oder der Verfahrensweise der Behörde, gehört die Erarbeitung und Veröffentlichung eines solchen Textes grundsätzlich zum Hauptamt, wenn sie auf Weisung der Behörde erfolgt oder regelmäßig dieser Weg zur „amtlichen“ Information der Öffentlichkeit gewählt wird. Hingegen wird eine solche Darstellung als Nebentätigkeit einzuordnen sein, wenn sie nicht in vom Dienstherrn initiierten Sonderveröffentlichungen, sondern in allgemeinen Publikationen erfolgt. Allgemeinere Abhandlungen sind nach diesem Maßstab grundsätzlich Nebentätigkeit.
Bei der Herausgeberschaft von Sammelwerken gilt Entsprechendes. Sie ist nur dann Hauptamt, wenn neben den behandelten Themen auch die Herausgabe selbst eine Aufgabe der Behörde ist, etwa weil sie regelmäßig in dieser Form am wissenschaftlichen Diskurs teilnimmt.


c)
Gutachten


Nimmt die Behörde Gutachtenaufträge von öffentlichen oder privaten Stellen an, sind sie im Hauptamt zu erfüllen, denn es ist davon auszugehen, dass ein solcher Auftrag von vornherein abgelehnt würde, wenn er nicht zum Aufgabenkreis der Behörde gehörte. Dies gilt auch dann, wenn die Erstattung von Gutachten nicht zu den gesetzlich ausdrücklich geregelten Aufgaben der Behörde gehört. Wird der Auftrag an einen einzelnen Mitarbeiter gerichtet, ist anhand der oben unter 3. genannten Kriterien zu entscheiden, ob er dem Hauptamt zuzuordnen ist. Gemäß § 69 BBG kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde, auch wenn der Auftrag dem Hauptamt zuzuordnen wäre.


d)
Ausbildungs-, Qualifizierungs-, insbesondere Fortbildungsveranstaltungen und Prüftätigkeiten


Lehrtätigkeiten im Bereich von Ausbildungs-, Qualifizierungs-, insbesondere Fortbildungsveranstaltungen setzen begrifflich voraus, dass ein bestimmter, fest in einem Arbeits- oder Unterrichtsplan festgelegter Lehrstoff in Form eines Unterrichts durch methodische Vermittlung durch Vortrag eines Referenten dargeboten und durch anschließende Diskussion oder in anderer didaktischer Form vertieft und bearbeitet wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.04.1979, Az. 6 P 89/78, Rdnr. 23, zitiert nach Juris).


Eine Prüftätigkeit besteht in der (schriftlichen oder mündlichen) Abfrage des in klassischer Form vermittelten Wissens. Die Durchführung von Eignungsauswahlverfahren ist weder Lehr- noch Prüftätigkeit.


Die Mitwirkung bzw. Unterstützung bei der Aus- und Fortbildung durch Unterrichtungen (Durchführung von Ausbildungs-, Qualifizierungs-, insbesondere Fortbildungsveranstaltungen) oder Prüftätigkeiten, unabhängig von der Trägerschaft und Rechtsform, kann regelmäßig aufgrund des weiten Organisationsermessens als Nebentätigkeit nach §§ 98, 99 BBG außerhalb der Dienstzeit oder unter den Voraussetzungen des § 101 Absatz 1 Satz 1 BBG auch während der Dienstzeit zugelassen werden, wenn:


diese Ausbildungs-, Qualifizierungs- oder Prüftätigkeit nicht zum Pflichtenkreis des jeweiligen konkret-funktionellen Amtes gehört und
eine Weisungsbefugnis sowohl hinsichtlich des „Ob“ als auch des „Wie“ durch den Vorgesetzten nicht besteht, sondern der Beamte die Veranstaltung eigenverantwortlich gestaltet (Gestaltungsvorgaben durch die Aus- und Fortbildungseinrichtung sind nicht gemeint).


Davon unberührt bleibt die in der Organisationsgewalt des Dienstherrn liegende Befugnis, einzelfallbezogen oder generalisierend Aufgaben dem Hauptamt zuzuordnen.


Dies gilt insbesondere für die Durchführung von Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen deren Träger der Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, wenn der Gegenstand der Ausbildung oder Qualifizierung zu den unmittelbaren Aufgaben der Behörde gehört (z.B. ein aktuelles Gesetzgebungsvorhaben). Handelt es sich hingegen um Grundsatzthemen, die keinen spezifischen Bezug zum Aufgabenbereich der Behörde haben (z.B. Verhandlungsführung, Organisation), kommt wiederum eine Nebentätigkeit in Betracht.


Auf die Bezeichnung einer Fortbildungsmaßnahme, z.B. als Lehrgang, Unterricht, Schulung, Seminar, Workshop oder Vortrag kommt es nicht an.


Für die Durchführung anderer, die formalen Voraussetzungen nicht erfüllender Qualifizierungsmaßnahmen oder von Veranstaltungen, die der Fachdiskussion oder dem bloßen Informations- und Erfahrungsaustausch dienen (z.B. Fachkongresse, Fachtagungen, Podiumsdiskussionen und Vorträge) gelten hingegen die allgemeinen Grundsätze.


Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen bei privaten Fortbildungseinrichtungen wird in der Regel Nebentätigkeit sein. Die Referenten müssen dabei deutlich machen, dass sie als Privatpersonen handeln. Wenn das Auftreten von Angehörigen der Behörde bei einem privaten Anbieter zu Interessenkonflikten führen oder in der Öffentlichkeit einen „bösen Anschein“ hervorrufen könnte, ist allerdings die erforderliche Genehmigung nach § 99 Absatz 2 BBG zu versagen.


Im Übrigen wird auf die Begrenzung der zeitlichen Belastung durch eine Nebentätigkeit als Versagungsgrund (Fünftelregelung, § 99 Absatz 3 Satz 1 BBG, siehe auch unter II. 4.) besonders hingewiesen.


5.
Beurlaubungen


Das Nebentätigkeitsrecht findet auf alle aktiven Beamtinnen und Beamten Anwendung (mit Ausnahme der Ehrenbeamten, § 133 Absatz 1 Nummer 2 BBG, für Ruhestandsbeamte gilt § 105 BBG), und damit auch während einer Beurlaubung mit oder ohne Besoldung. Tätigkeiten, die Beamtinnen und Beamte ohne die Unterbrechung ihrer Dienstleistungspflicht im Hauptamt wahrnehmen müssten, dürfen sie grundsätzlich auch während einer Beurlaubung nicht auf eigene Rechnung ausüben.


Handelt es sich nach diesem Maßstab um eine Nebentätigkeit, scheidet zwar eine Beeinträchtigung hauptamtlicher Pflichten durch eine übermäßige Beanspruchung der Arbeitskraft aus, so dass für den Grundsatz des §§ 99 Absatz 3 Satz 1 BBG (Fünftelregelung) an sich kein Raum wäre. Allerdings wird Sonderurlaub sowohl in den benannten Fällen der §§ 5 ff. SUrlV als auch im Fall des § 22 SUrlV immer nur für einen bestimmten Zweck bewilligt. Die Erreichung dieses Zweckes darf nicht durch umfangreiche Nebentätigkeiten gefährdet werden. Zudem sollen Beurlaubungen nicht dazu dienen, dass Beamtinnen und Beamte sich – über den Zweck der Beurlaubung hinaus – ohne Risiko in der Privatwirtschaft erproben. Es sind insoweit der Grundsatz der Hauptberuflichkeit und das Lebenszeitprinzip zu wahren, so dass die Fünftelregelung auch in diesen Fällen einen Orientierungsrahmen bilden sollte, von dem in begründeten Fällen zugunsten der Beamtin/des Beamten abgewichen werden kann. Für Beurlaubungen nach den §§ 92 und 95 BBG enthält das Gesetz ohnehin Regelungen zum zulässigen Umfang von Nebentätigkeiten. Diese dürfen dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Die Nebentätigkeit kann mit dem Zweck der Freistellung vereinbar sein, wenn ersichtlich ist, dass auch ohne die Nebentätigkeit weder voller Dienst noch Teilzeitbeschäftigung möglich wäre. Für Beamtinnen und Beamte in Elternzeit gilt die Sonderregelung in § 7 Absatz 2 MuSchEltZV. Bei den inhaltlichen Versagungsgründen in § 99 Absatz 2 BBG ist während einer Beurlaubung jeweils auf frühere bzw. mögliche künftige Verwendungen der Beamtinnen und Beamten abzustellen.


6.
Altersteilzeit


Hinsichtlich der Abgrenzung von Hauptamt und Nebentätigkeit gelten bei Altersteilzeit keine Besonderheiten. Daraus folgt, dass solche Aufgaben, die vor Eintritt in Altersteilzeit hauptamtlich wahrgenommen wurden, danach regelmäßig nicht im Wege einer Nebentätigkeit übertragen bzw. ausgeübt werden dürfen. Nebentätigkeiten dürfen nur in dem bei Vollzeitbeschäftigung zulässigen Umfang ausgeübt werden. § 93 Absatz 7 und § 91 Absatz 2 BBG finden unabhängig davon Anwendung, ob Altersteilzeit in Form der durchgehenden Wahrnehmung mit reduzierter Arbeitszeit oder in Form der Blockbildung – mit Arbeits- und Freistellungsphasen – bewilligt wurde. Die Wahl des Blockmodells darf nicht zu einer nebentätigkeitsrechtlichen Besserstellung führen. Allerdings kann bei Altersteilzeit im Blockmodell in geeigneten Fällen eine Bündelung der für Nebentätigkeiten zur Verfügung stehenden Zeit auf bis zu 50 zusammenhängende Arbeitstage im Jahr zugelassen werden. Als geeigneter Fall kann eine Tätigkeit in sog. Twinningprojekten während der Freistellungsphase der Altersteilzeit gesehen werden (vgl. mein Rundschreiben vom 22. Dezember 2003 – D I 3 – 210 172/20).


II.
Genehmigungspflichtige und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten


1.
Zuständigkeit im Genehmigungsverfahren


Liegt ein Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 99 Absatz 1 Satz 1 BBG vor, muss grundsätzlich die Personalstelle abschließend hierüber entscheiden. Ihr obliegt damit auch die Prüfung der vorgreiflichen Frage, ob die Tätigkeit dem Hauptamt zuzuordnen ist und schon deshalb nicht in Nebentätigkeit wahrgenommen werden kann. Es wird sich regelmäßig anbieten, hierzu eine Stellungnahme bei den Fachvorgesetzten einzuholen.
Die Fachvorgesetzten nehmen insbesondere zu der Frage Stellung, ob sie der Beamtin oder dem Beamten die fachlichen Inhalte der beantragten Nebentätigkeit auch als Fachaufgabe übertragen könnten.
Sie nehmen auch zur Frage Stellung, ob eine Nebentätigkeit im dienstlichen Interesse liegt und diese damit während der Arbeitszeit ausgeübt werden kann, ohne dass eine Nachholungspflicht besteht. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen.
Letztlich steht der Personalstelle jedoch eine eigenständige Bewertung zu. Sie entscheidet unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Fachvorgesetzten und in Anwendung der oben aufgeführten objektiven Abgrenzungskriterien.


Entsprechendes gilt für die Anzeige nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten nach § 100 BBG.


Ist eine Aufgabe dem Hauptamt zuzuordnen, muss die Personalstelle diese Auffassung dem Beamten mitteilen. Eine Nebentätigkeit kann damit nicht ausgeübt werden und der Beamte darf entsprechende Vergütungen nicht annehmen. Auf § 71 BBG und auf damit verbundene dienstrechtliche Konsequenzen bei Missachtung ist hinzuweisen.


Über eine mögliche Fortführung der jeweiligen Aufgabe im Hauptamt haben die Fachvorgesetzten zu entscheiden. Sie können hierzu, wie bei allen dienstlichen Angelegenheiten, jederzeit dienstliche Weisungen zu Art und Umfang ihrer Wahrnehmung erteilen.


2.
Ermittlung des Sachverhalts


Mit Ausnahme offensichtlich unproblematischer Fälle setzt die Genehmigung einer Nebentätigkeit grundsätzlich eine intensive Prüfung durch die Personalstelle voraus. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller obliegt eine erweiterte Offenbarungspflicht, d.h. sie/er muss alle Nachweise erbringen, die für die Entscheidung über den Antrag benötigt werden. Nach § 99 Absatz 5 Satz 4 BBG müssen der Dienststelle möglichst umfassende Informationen über


die Art der Nebentätigkeit,
die Dauer der Nebentätigkeit,
den zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit,
die Höhe der zu erwartenden Entgelte bzw. geldwerten Vorteile,
die Person des Auftraggebers


vorgelegt werden.


Die Angaben zum zeitlichen Umfang und zur Höhe der zu erwartenden Entgelte sind einem zeitlichen Bezugsrahmen (z.B. einem Kalenderjahr) zuzuordnen. Bei der Einkommensermittlung gemäß § 99 Absatz 3 Satz 5 BBG sind anzeigepflichtige und genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten gemeinsam zu berücksichtigen. Wird die Einkommensgrenze überschritten, kann ein Versagungsgrund für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten vorliegen. Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten können gemäß § 100 Absatz 4 BBG nur dann untersagt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.


Reichen die Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers in ihrem/seinem Antrag auf Genehmigung für eine abschließende Bewertung nicht aus, kann sie/er zur Vorlage weiterer Informationen und geeigneter Nachweise aufgefordert werden. Sind konkrete Nachweise zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht möglich – was insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Inanspruchnahme der Beamtin oder des Beamten oder der Höhe ihrer/seiner Einnahmen häufiger der Fall sein dürfte –, müssen wenigstens ungefähre Angaben gemacht werden. Bei allen Änderungen, vor allem jedoch hinsichtlich der Höhe der Vergütung, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Angaben von sich aus schriftlich aktualisieren, § 99 Absatz 5 Satz 5 BBG. Ist die tatsächlich erzielte Vergütung deutlich höher als zunächst angegeben, kann dies u.U. dazu führen, dass nachträglich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen erkannt wird und die Genehmigung nach § 99 Absatz 4 Satz 3 BBG zu widerrufen ist (z.B. weil angesichts der Höhe der Vergütung bei Außenstehenden nunmehr Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit bei der weiteren Amtsausübung entstehen könnten).


Die Dienststelle muss geeignete Nachweise zur Höhe der tatsächlich erlangten Vergütung insbesondere dann nachfordern, wenn die Nebentätigkeitsvergütung (ggf. zusammen mit weiteren beantragten oder angezeigten Nebentätigkeiten der Beamtin oder des Beamten) absehbar den Bereich der Vergütungsgrenze nach § 99 Absatz 3 Satz 3 BBG erreichen könnte. Wenn der Nachweis nicht anders zu führen ist, kann auch die Vorlage von – ggf. teilweise geschwärzten – Steuerunterlagen gefordert werden.


3.
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten


Nach § 100 Absatz 1 BBG sind bestimmte Nebentätigkeiten ausdrücklich von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Klarstellend ist zu diesen Tatbeständen festzustellen:


a)
Die genehmigungsfreie Verwaltung eigenen Vermögens erfüllt ohnehin nur dann den Tatbestand der Nebentätigkeit, wenn es sich um große und/oder schwer überschaubare Vermögen handelt, z.B. einen größeren Bestand an vermieteten Wohnungen oder einen verpachteten eigenen Betrieb. Maßnahmen, die sich lediglich auf das selbstbewohnte Grundstück oder eine einzelne vermietete Immobilie beziehen, z.B. die Installation von Solaranlagen oder von Außenwerbung am selbstbewohnten oder vermieteten Haus zur Gewinnerzielung, werden in der Regel schon keine ins Gewicht fallende verwaltende Tätigkeit erfordern; selbst bei Annahme einer Nebentätigkeit wären sie jedenfalls genehmigungsfrei.


b)
Unter schriftstellerischer Nebentätigkeit sind nur eigene schöpferische Leistungen in geschriebener Form zu verstehen, nicht die Interpretation, Auslegung oder Wiedergabe des Wissens oder der Erkenntnisse, die aufgrund der hauptamtlichen Tätigkeit gewonnen wurden oder die Herausgabe von Druckwerken mit ausschließlich fremden Beiträgen. Beamtinnen und Beamte dürfen ihre dienstlichen Erlebnisse literarisch verarbeiten, müssen dabei allerdings die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 BBG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 61 Absatz 1 Satz 3 BBG) beachten.


c)
Als Vortragstätigkeit privilegiert ist nur das Abhalten eines einzelnen Vortrags. In Betracht kommt auch eine Vortragsreihe, wenn darin ein in sich geschlossener Überblick über ein bestimmtes Thema vermittelt werden soll.
Hiervon abzugrenzen ist eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit, bei der ein umfangreicherer Lehrstoff systematisch vermittelt wird (z.B. Weiterbildungsveranstaltungen, Lehrgänge im Sinne der Fachanwaltsordnung). Bei einer ganz- oder mehrtägigen Veranstaltung wird es sich in der Regel nicht mehr um einen Vortrag handeln, es sei denn, jemand trägt in deren Rahmen nur kurz zu einem einzelnen, in sich geschlossenem Thema vor.


d)
Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden sind weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig. Soweit ein begründeter Anlass besteht (Verletzung dienstlicher Pflichten), kann die Dienststelle auch über diese Nebentätigkeit schriftlich Auskunft verlangen.
Von einer Tätigkeit zur Wahrung der Berufsinteressen der Beamtinnen und Beamten kann ausgegangen werden, wenn die Berufsinteressen unmittelbar vertreten werden, nicht hingegen bei einer mittelbaren Tätigkeit (z.B. Mitgliederwerbung). Tätigkeiten für Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten sind dann anzeigepflichtig, wenn sie entgeltlich ausgeübt werden oder wenn dafür ein geldwerter Vorteil gewährt wird.


4.
Prüfung von Versagungsgründen


Wenn feststeht, dass es sich um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt, muss die Personalstelle prüfen, ob einer der gesetzlich vorgegebenen Versagungsgründe nach § 99 Absatz 2 und 3 BBG vorliegt. Da sie insbesondere die Möglichkeit von Interessenkonflikten zwischen den hauptamtlichen Aufgaben und der beabsichtigten Nebentätigkeit (§ 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 BBG) häufig nicht allein beurteilen kann, sollte sie auch hierzu eine Stellungnahme der Fachvorgesetzten einholen.
Bei der Prüfung der Versagungsgründe des § 99 Absatz 2 BBG sind u.a. folgende Grundsätze zu beachten:


Widerstreit mit dienstlichen Interessen (§ 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BBG):
Auch wenn die Beamtin oder der Beamte bei Haupt- und Nebentätigkeit die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten hat, kann ein Interessenkonflikt unvermeidlich sein. Das gilt unter Umständen, wenn es beispielsweise bei der Darstellung eine Bandbreite rechtlicher Auslegungsmöglichkeiten gibt.
Beeinträchtigung des Vertrauens in Unbefangenheit und Unparteilichkeit (§ 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BBG):
Aufgrund der Werbung mit der Person, der Amtsbezeichnung und der Funktion bei Veranstaltungen kann der Eindruck entstehen, dass die Beamtin oder der Beamte mit Billigung des Dienstherrn dienstliche mit privaten Interessen verquickt. Durch die ihr/ihm – aber nicht den Adressaten – zugänglichen internen Verwaltungsanweisungen, die dienstlichen Kontakte und die Kenntnisse von Gesetzesentstehungen und angestrebten Gesetzesentwürfen wird in der Öffentlichkeit der Anschein erweckt, dass Beamte ihr Wissen exklusiv „vermarkten“ und einzelne Adressaten bevorteilt werden.
Ansehensverlust der öffentlichen Verwaltung (§ 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 BBG):
Die Öffentlichkeit wird aufgrund der Verknüpfung mit der Haupttätigkeit kein Verständnis aufbringen, wenn eine von ihr alimentierte und unkündbare Beamtin oder Beamter in hohem finanziellem Umfang privat tätig wird. Es wird der „böse Schein“ geweckt, die Beamtin/der Beamte gehe ihrem/seinem eigentlichen Beruf nur untergeordnet nach und es verfestigt die angebliche Erfahrungstatsache, dass Beamte über zu viel Freizeit verfügen.


Neben den inhaltlichen Versagungsgründen ist der Aspekt der zeitlichen Belastung durch die Nebentätigkeit zu prüfen. Teilzeitbeschäftigte dürfen Nebentätigkeiten im gleichen Umfang wie Vollzeitbeschäftigte ausüben. Bei Anwendung der Fünftelregelung (§ 99 Absatz 3 Satz 1 BBG) ist deshalb auch für sie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (z. Zt. 41 Std.) zugrunde zu legen. Eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 AZV hat keinen Einfluss auf den zulässigen Umfang von Nebentätigkeiten.


Nebentätigkeiten sind grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit auszuüben. Ausnahmen hiervon sowie die Nutzung von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sind nur unter den Voraussetzungen des § 101 BBG i.V.m. § 9 BNV möglich und entsprechend zu dokumentieren.


Bei Beschäftigten mit Bereitschaftsdienst, die auf der Grundlage von § 87 Absatz 2 BBG, § 13 Absatz 1 Satz 2 AZV im Durchschnitt bis zu 48 Wochenstunden leisten, ist neben § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BBG auch Artikel 6 Buchstabe b der Richtlinie 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu beachten. Ihre Nebentätigkeiten dürfen zusammen mit der Tätigkeit im Hauptamt die Grenze von 48 Stunden im Durchschnitt des Bezugszeitraumes von zwölf Monaten (§ 2 Nummer 1 AZV) nicht überschreiten, soweit sie auch hinsichtlich der Nebentätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 89/391/EWG (EU-Arbeitsschutzrichtlinie) anzusehen sind. Für diesen Personenkreis kommen deshalb oberhalb der gemeinschaftsrechtlichen Belastungsgrenze nur noch selbständige Nebentätigkeiten in Betracht. Wenn im Rahmen der Nebentätigkeit Bereitschaftsdienste geleistet werden, sind diese auch bei Anwendung des § 99 Absatz 3 Satz 1 BBG im vollen Umfang als Arbeitszeit zu werten.


Wird die Genehmigung erteilt, sollte die Personalstelle – soweit es sich nicht um offensichtlich unproblematische Fälle oder um erkennbar nicht einschlägige Prüfpunkte handelt – jeweils kurz dokumentieren, aus welchen Gründen sie das Vorliegen eines Versagungsgrundes letztlich verneint hat und welche Erwägungen der Bemessung der Geltungsfrist sowie der Erteilung bzw. dem Absehen von Auflagen (§ 99 Absatz 4 Satz 1 und 2 BBG) zugrunde lagen. Dies erleichtert sowohl die Prüfung bei einem eventuellen Neuantrag als auch die Prüfung möglicher Widerrufsgründe (§ 99 Absatz 4 Satz 3 BBG), insbesondere dann, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Erteilung der Genehmigung einen anderen Aufgabenbereich oder eine höhere Position in der Behördenhierarchie übernimmt. In diesem Fall kann eine erneute Prüfung zu einer anderen Bewertung sowohl hinsichtlich der Einordnung als Nebentätigkeit als auch hinsichtlich des Vorliegens von Versagungsgründen bzw. des Erfordernisses von Bedingungen oder Auflagen führen.


5.
Prüfung von Untersagungsgründen


Nach § 100 Absatz 4 BBG ist eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer/seiner Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Bei der Prüfung der Dienstpflichtverletzung sind die Versagungsgründe des § 99 Absatz 2 und 3 BBG entsprechend zu berücksichtigen.


6.
Pflicht zur Ablieferung von Vergütungen für Nebentätigkeiten im Bundesdienst


Vergütungen für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst, die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 BNV ausnahmsweise zugelassen werden, unterliegen einer festgelegten Höchstgrenze gem. § 6 Absatz 2 BNV. Sie sind – vorbehaltlich der Ausnahmen des § 7 BNV – nach den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 BNV nach den Voraussetzungen des Absatzes 3 an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern. Erfolgt eine dienstliche Weisung zur Ausübung der Nebentätigkeit, so wird die Nebentätigkeit auf „Verlangen“ durchgeführt. Dagegen ist ein „Vorschlag“ eine dienstliche Anregung, die der Beamtin oder dem Beamten eine Entscheidungsfreiheit lässt. Bei der „Veranlassung“ liegt die Übernahme der Tätigkeit im dienstlichen Interesse, ohne dass der Dienstherr die Übernahme der Nebentätigkeit ausdrücklich verlangt oder vorgeschlagen hat.


Im Übrigen weise ich auf die weiter geltenden Ausführungen in meinen Rundschreiben vom 3. September 1997 – D I 1 – 210 295/33a und vom 16. März 2009 – D 2 210164/0 hin.



Mein Rundschreiben vom 30. April 2013 – D2-30107/4#4 – tritt hiermit außer Kraft.





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