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Verwaltungsvorschrift Schaumwein, Zwischenerzeugnisse und Wein

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Verwaltungsvorschrift Schaumwein, Zwischenerzeugnisse und Wein





1. Rechtlicher Rahmen und Anwendungsbereich

(1) Diese Verwaltungsvorschrift orientiert sich an den rechtlichen Vorgaben aus SchaumwZwStG und SchaumwZwStV, enthält jedoch teilweise weitergehende Regelungen und Vorgaben im Hinblick auf die Vermeidung der Beeinträchtigung der Steuerbelange, die Sicherung des Steueraufkommens und die Belange der Steueraufsicht. Sofern sich im Verkehr mit einem Wirtschaftsbeteiligten ergibt, dass die Einhaltung der Regelungen und Vorgaben im Hinblick auf die Vermeidung der Beeinträchtigung der Steuerbelange, die Sicherung des Steueraufkommens und die Belange der Steueraufsicht nicht anderweitig gewährleistet werden kann, ist dies durch das HZA durch Nebenbestimmungen nach § 120 AO in den entsprechenden Verwaltungsakten (§ 118 AO) sicherzustellen. In Verwaltungsakten, die dem Steuerpflichtigen Befugnisse oder Vergünstigungen gewähren oder ihn von Pflichten befreien (begünstigende Verwaltungsakte), ist stets der Widerruf vorzubehalten.



2. Abkürzungen und Begriffe

(2) In dieser Verwaltungsvorschrift werden u.a. folgende Abkürzungen und Begriffe verwendet



Abkürzung/Begriff

Bedeutung/Erläuterung

AlkStG

Alkoholsteuergesetz

Alkohol-StrukturRL

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke

AO

Abgabenordnung

ARC

administrativer Referenzcode

Beförderungsdokumente   

Verbrauchsteuerrechtliche Dokumente, die für eine ordnungsgemäße Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren während der Beförderung erforderlich sind. Bei der Verwendung von EMCS muss ein ARC mitgeführt und ggf. mitgeteilt werden. Andere Beförderungsdokumente müssen die Waren in Papierform begleiten.

BMF

Bundesministerium der Finanzen

DV Allgemeines

Dienstvorschrift Allgemeines (E-VSF V 22 01-1)

DV Steuerbefreiung

Dienstvorschrift Steuerbefreiung (E-VSF V 22 01-3)

DVO VSt-Bescheinigung

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2266 der Kommission vom 17. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/83/EWG des Rates hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke und der Ausstellung von Bescheinigungen durch diese Erzeuger selbst für Verbrauchsteuerzwecke (E- VSF V 99 50 - 2 - 13)

EMCS

Excise Movement and Control System - EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren

EUBeitrG

Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

HZA

Hauptzollamt

KN

Kombinierte Nomenklatur nach § 1 Abs. 3 SchaumwZwStG

SchaumwZwStG

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

SchaumwZwStV

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

UZK

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union - E-VSF Z 02 01, Z 50 02, ZT 02 11, ZT 04 12

VO 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

VO 251/2014

VO (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

Vordrucke

Der Begriff Vordruck umfasst folgende Varianten:

-
Papierformular,
-
elektronisch ausfüllbares Formular, das ausgedruckt wird,
-
elektronisch ausfüllbares Formular, das als Datensatz übermittelt wird.

Vordrucke können in einer oder in mehreren Varianten vorgehalten werden. Die Übermittlung von Datensätzen ist über das Zoll-Portal möglich.

VSt-Bescheinigung

Verbrauchsteuerbescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger von alkoholischen Getränken

VSt-Nummer

Verbrauchsteuernummer

VSt-Produktcode

Verbrauchsteuer-Produktcode nach Anhang II Nr. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 – E-VSF V 99 50-2-11



3. Weitere fachliche Grundlagen neben den nationalen Gesetzen und Verordnungen

(3) Ergänzend zu den nationalen Gesetzen und Verordnungen sind die folgenden EU-Verordnungen sowie die nationalen Dienstvorschriften, Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen:

-
DVO VSt-Bescheinigung
-
DV Allgemeines
-
DV Steuerbefreiung


4. Grundlagen der Besteuerung - Steuergegenstand Schaumwein und Zwischenerzeugnisse; Wein

(4) Ein Steuergegenstand ist als fertiggestellt zu betrachten, wenn er nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften dazu bestimmt und geeignet ist, dem menschlichen Genuss zu dienen und dem Verbraucher als Getränk angeboten zu werden (BFH, Urteil vom 26. Mai 2020 – VII R 58/18). Die Herstellung eines Steuergegenstandes kann spätestens dann als abgeschlossen betrachtet werden, wenn dieser sich in einem Zustand befindet, in dem er an die Endkunden verkauft werden kann. In diesem Zeitpunkt ist von seiner Trinkfertigkeit und seiner Bestimmung zur Abgabe an den Verbraucher auszugehen. Maßgeblich ist z.B. bei Schaumwein, dass er den typischen Überdruck aufweist. Wenn bei diesem noch nicht endgültig fertiggestellten Schaumwein die Hefe vor dem Trinken (z.B. durch Abtrennen des Flaschenhalses mit einem Säbel) entfernt wird, entsteht jedoch ebenfalls die Steuer, da er in diesem Zustand auch getrunken werden kann.



(5) Kriterium für die steuerrechtliche Behandlung als Schaumwein und Wein ist nach §§ 1 Abs. 2 und 32 Abs. 1 SchaumwZwStG u.a. der Alkoholgehalt, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist. Werden solchen Getränken alkoholhaltige Aromen oder Zubereitungen (z.B. Pflanzenauszüge) zugesetzt, ist davon auszugehen, dass das vorgenannte Kriterium dann nicht mehr vorliegt, wenn der Zusatz zu einer Anreicherung des Alkoholgehaltes von mindestens 0,5 % vol führt. Derartige Getränke sind dann in der Regel steuerrechtlich als Zwischenerzeugnisse anzusehen, wenn ihr Alkoholgehalt über 10 % vol (Wein) oder 13 % vol (Schaumwein) beträgt.



(6) Weist ein Getränk des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SchaumwZwStG einen Überdruck von 3 bar oder mehr auf oder ist dieses mit einem klassischen Schaumweinstopfen mit besonderer Haltevorrichtung versehen, handelt es sich um Schaumwein im Sinne des SchaumwZwStG. Dieser ist bei Beförderungen im IT-Verfahren EMCS mit dem VSt-Produktcode W300 zu befördern und entsprechend anzumelden und zu versteuern.



(7) Perlwein hingegen weist einen Überdruck von unter 3 bar auf. Der für diese Flaschen typische Korkenverschluss, bei dem ein Bindfaden locker um den Flaschenhals und den Korken gebunden ist, ist nicht als besondere Haltevorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 SchaumwZwStG zu behandeln. Somit handelt es sich bei diesem um Wein gem. § 32 Abs. 1 SchaumwZwStG. Bei Beförderungen unter Steueraussetzung in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten ist dieser mit dem VSt-Produktcode W200 zu befördern. Dies gilt auch, wenn der Perlwein nicht aus frischen Trauben hergestellt ist, beispielsweise für ein Produkt mit dem Namen „Pear Cider“, bei dem es sich um ein alkoholisches Getränk aus vergorenem Birnensaft handelt, das in Flaschen abgefüllt, mit einem Kronkorken verschlossen ist und einen Kohlensäuredruck von etwa 2,4 bar aufweist.



(8) Hinsichtlich der Abgrenzung von Wein zu Schaumwein gibt es unterschiedliche Rechtsauslegungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Beteiligte benötigen daher eventuell für den Empfang von Perlwein eine Erlaubnis als registrierter Empfänger oder Steuerlagerinhaber für Schaumwein, um einen Empfang mit EMCS sicherzustellen. In diesen Fällen muss die genaue Beschreibung der jeweiligen Produkte, die empfangen werden sollen, angegeben werden. Die Beantragung der nicht der Ware entsprechenden Erlaubnis ist von den Beteiligten entsprechend zu begründen. Beabsichtigte Änderungen/Erweiterungen der Produktpalette sind von den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen.



(9) Ein Erzeugnis mit ca. 11 % vol Alkoholgehalt, das aus ca. 10 % EU-Tafelwein, 7,5 % Flüssigzucker, ca. 10 % Neutralalkohol und ca. 72,5 % Wasser hergestellt wird ist kein Schaumwein im Sinne der Pos. 2204 KN (HS), sondern ein alkoholhaltiges Getränk im Sinne der Pos. 2208 KN (HS) und unterliegt somit der Alkoholsteuer.



(10) Bei sog. „Champagner-Bier“ handelt es sich um ein der Biersteuer unterliegendes Getränk, das auf traditionelle Weise als Bier gebraut und durch Zusatz von Champagnerhefe zur Gärung gebracht wird. Nach der Herstellung wird das Getränk in Flaschen abgefüllt und mit einem „Champagnerkorken“ verschlossen, um ein Entweichen der sich bildenden Kohlensäure zu vermeiden. Dadurch entsteht ein schäumendes Getränk, das wie Schaumwein aussieht und entfernt nach Bier schmeckt. Dieses kann einen Alkoholgehalt von bis zu 11,5 % vol aufweisen. Es handelt sich dabei nicht um ein Getränk, das der Schaumwein- oder Zwischenerzeugnissteuer unterliegt, da es wegen des Brauprozesses in die Position 2203 eingereiht wird.



(11) Likörweine nach Artikel 81 i. V. m. Anhang VII Teil II Nr. 3 der VO 1308/2013 und aromatisierte Weine nach Artikel 3 Abs. 1, 2 i. V. m. Anhang II Teil A. der VO 251/2014 sind Waren der Positionen 2204 bzw. 2205 der KN. Diese unterliegen gemäß § 29 Abs. 1 und 2 SchaumwZwStG stets der Zwischenerzeugnissteuer, weil sie weder Bier, Alkohol i.S.d. AlkStG, Schaumwein noch Wein sind (§§ 1 Abs. 2 und 32 Abs. 1 SchaumwZwStG). Likörweine werden bei der Herstellung mit Alkohol nach dem AlkStG versetzt und weisen einen Alkoholgehalt von 15 bis 22 % vol auf. Aromatisierte Weine haben einen Alkoholgehalt von mindestens 14,5 % vol und weniger als 22 % vol. Die weiteren Vorgaben ergeben sich aus den o.g. EU-Verordnungen.



(12) Zu den bekanntesten Likörweinen in der Union zählen:

Spanien

Sherry (einschl. Manzanilla), Montilla, Malaga

Portugal

Port, Madeira, Moscatel de Sétubal

Italien

Marsala

Griechenland

Samos, Muscat (z. B. Patras, Rhodos), Maphrodaphne

Frankreich

Pineau des Charentes, Banyuls, Rivesaltes.

Bekanntester unter den aromatisierten Weinen ist der Wermutwein.



(13) Aromatisierte weinhaltige Getränke (z.B. Sangria, Kalte Ente) sowie aromatisierte weinhaltige Cocktails nach Artikel 3 Abs. 3 und 4 i. V. m. Anhang II Teil B und C der VO 251/2014 unterliegen dagegen nicht der Zwischenerzeugnissteuer. Sie sind Wein i. S. v. § 32 Abs. 1 SchaumwZwStG oder können bei entsprechendem Druck oder Aufmachung Schaumwein i. S. v. § 1 Abs. 2 SchaumwZwStG sein.

Aromatisierte weinhaltige Getränke haben einen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol und nicht mehr als 14,5 % vol., aromatisierte weinhaltige Cocktails haben einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol. und weniger als 10 % vol.



(14) Nach den Entscheidungen des EuGH (Urteile vom 12. Juni 2008 – C-458/06 und vom 9. Dezember 2010 – C-163/09) fallen neben Kochcognac auch Kochportwein und Kochwein, die als Lebensmittelzubereitungen zu Kapitel 21 der KN gehören, unter die Definition von „Ethylalkohol“ nach Artikel 20 der Alkohol-StrukturRL, wenn sie einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol aufweisen. Solche Produkte sind damit als alkoholhaltige Waren grundsätzlich Steuergegenstand nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG. Für Zubereitungen, die unter Verwendung von Schaumwein oder Bier hergestellt werden, gilt dies entsprechend. Wegen einer alkoholsteuerrechtlichen Behandlung solcher Produkte als „Lebensmittelaroma“ wird auf die DV Steuerbefreiung verwiesen.



5. VSt-Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke



5.1 Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für im Steuergebiet hergestellte alkoholische Getränke



(15) Die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger von Schaumwein, Wein oder Zwischenerzeugnissen zur Gewährung ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten entsprechend § 11a, auch i.V.m. § 47a oder entsprechend § 43a SchaumwZwStV kann beim HZA Stuttgart nach Vordruck 2763 beantragt werden.



(16) Als kleiner unabhängiger Erzeuger gilt ein Hersteller, der rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellern unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von denen anderer Hersteller getrennt sind, und kein Lizenznehmer ist. Hinsichtlich einer Beurteilung einer rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit sind die Ausführungen unter Ziffer 3.1.3.2 der DV Allgemeines entsprechend anzuwenden.



(17) Die durch den Versender vorzunehmenden Eintragungen im jeweiligen Beförderungsdokument bestimmen sich nach Artikel 2 der DVO VSt-Bescheinigung. Der vorgeschriebene Vermerk, die Dokumentenart und die laufende Nummer der amtlichen Bescheinigung muss bei der entsprechenden Position im Beförderungsdokument angegeben werden.



5.2. Weiterbeförderung von alkoholischen Getränken durch Zwischenhändler



(18) Bei der Weiterbeförderung von Schaumwein, Wein oder Zwischenerzeugnissen, für die die entsprechenden Kriterien erfüllt sind, kann in anderen Mitgliedstaaten ebenfalls ein ermäßigter Steuersatz in Anspruch genommen werden. Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:

1.
Die Ware wurde in einem Mitgliedstaat hergestellt, der eine amtliche Bescheinigung vorsieht.
2.
Die Ware wurde in einem Mitgliedstaat hergestellt, der eine Selbstbescheinigung zulässt. Diese kann durch einen Erzeuger oder einen anderen Versender/Zwischenhändler ausgestellt werden. Selbstbescheinigungen werden ausschließlich in den Beförderungsdokumenten vermerkt.

Die Übersicht der Mitgliedstaaten und deren jeweils vorgesehene Art der VSt-Bescheinigung ergibt sich aus Anlage 1.



(19) Wenn eine Ware in einem Mitgliedstaat hergestellt wurde, der eine amtliche Bescheinigung vorsieht, bestimmen sich die durch den Zwischenhändler vorzunehmenden Eintragungen im Beförderungsdokument nach Artikel 2 der DVO VSt-Bescheinigung. Der vorgeschriebene Vermerk, die Dokumentenart und die laufende Nummer der amtlichen Bescheinigung muss bei der entsprechenden Position im Beförderungsdokument angegeben werden.



(20) Wenn eine Ware in einem Mitgliedstaat hergestellt wurde, der eine Selbstbescheinigung zugelassen hat, bestimmen sich die durch den Zwischenhändler vorzunehmenden Ein-tragungen im Beförderungsdokument nach Artikel 5 der DVO VSt-Bescheinigung. Die VSt-Nummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erzeugers und dessen Jahreserzeugung ist bei der entsprechenden Position im Beförderungsdokument anzugeben. Der Zwischenhändler hat im Beförderungsdokument zu bescheinigen, dass die Ware von einem kleinen unabhängigen Erzeuger hergestellt wurde; eine gesonderte „Selbstbescheinigung“ des Erzeugers ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Durch die rechtliche Ausgestaltung in Artikel 5 Abs. 2 der DVO VSt-Bescheinigung kann eine entsprechende Bescheinigung auch durch einen Zwischenhändler abgegeben werden, der nicht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der die Selbstbescheinigung zugelassen hat.



6. Steuerlager



6.1 Antragsverfahren



(21) Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber und für die Erlaubniserteilung sind die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Vordrucke zu verwenden. Diese Vordrucke sollen auch für die Anzeige von Änderungen der im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber angegebenen Verhältnisse und für die Anpassung der Erlaubnisse verwendet werden.




Antragstellung      

Erlaubniserteilung       

Schaumwein

2480 und 2481

2474, 2475 und/oder
2476

Zwischenerzeugnisse             

2480 und 2481

2477, 2478 und/oder
2479

Wein

2468

2442

Wein (kleine Weinerzeuger)

2469 (Anzeige)




(22) Angaben zur Person der Beteiligten aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Gesellschaftsregister sowie dem Vereinsregister können unter www.handelsregister.de abgerufen werden. Kann das HZA auf Registerauszüge nicht elektronisch zugreifen, verlangt es die Vorlage z.B. eines aktuellen Auszugs aus dem Vereinsregister. Die Vorlage kann auch elektronisch erfolgen.



(23) Falls zur Sicherstellung der steuerlichen Belange erforderlich, können weitere Unterlagen verlangt werden.



6.2 Belegheft und Aufzeichnungspflichten



(24) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Darin hat er alle für die Erlaubnis relevanten Schriftstücke (z.B. Antrag, Betriebserklärung, Lagepläne, Erlaubnis, sonstiger Schriftverkehr mit dem HZA wie etwa Änderungsanzeigen und besondere Regelungen) unverzüglich aufzunehmen. Das HZA kann, soweit es für die wirksame Wahrnehmung der Steueraufsicht notwendig ist, nähere Anordnungen zum Führen des Belegheftes treffen. Dazu kann es zusätzliche Auflagen machen.



(25) Sämtliche Zu- und Abgänge des Steuerlagers sind im Lagerbuch mit betrieblichen Unterlagen (z.B. Lieferschein, Rechnung, Abfüllprotokoll) zu belegen. Das HZA kann widerruflich anstelle des Lagerbuches nach den Vordrucken 2430 - 2434 (Schaumwein) bzw. 2445 – 2548 (Zwischenerzeugnisse) betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn sämtliche für Steuerbelange erforderlichen Angaben im betrieblichen Rechnungswesen vollständig, richtig, zeitlich geordnet und übersichtlich dargestellt sind. Darin vorgenommene Änderungen müssen nachvollziehbar sein. Hierbei ist insbesondere sicherzustellen, dass Änderungen an elektronisch geführten Stammdaten, die für die Ermittlung steuerrechtlicher Sachverhalte grundlegend sind (z.B. Alkoholgehalt bei in IT-Systemen angelegten Artikeln), jederzeit automatisch dokumentiert werden.



(26) Soweit es zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur wirksamen Wahrnehmung der Steueraufsicht erforderlich ist, kann das HZA vom Steuerlagerinhaber verlangen, weitere Aufzeichnungen zu führen z.B. zum Zugang und zu Art und Umfang der verwendeten Rohstoffe. Sie sind so zu führen, dass sie im Nachhinein nicht verändert werden können. Alle Eintragungen sind vom Erlaubnisinhaber unverzüglich vorzunehmen.



6.3 Kombinierte Steuerlager



(27) Soll eine verbrauchsteuerpflichtige Ware unter Steueraussetzung zu einer Ware verarbeitet werden, die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegt, besteht zur Vermeidung von steuerlichen Folgen (Doppelbelastungen) die Möglichkeit, entsprechende kombinierte Steuerlager zu betreiben. Hierfür ist für jede betroffene Steuerart eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu beantragen und in der Betriebserklärung anzugeben, dass und für welche betrieblichen Vorgänge ein kombiniertes Steuerlager benötigt wird.

Beispiel:

Herstellung eines Zwischenerzeugnisses unter Verwendung von Alkohol oder umgekehrt (Steuerlager für Alkoholerzeugnisse und Zwischenerzeugnisse).



(28) Bei Erlöschen der Erlaubnis teilt das HZA dem Erlaubnisinhaber Grund und Zeitpunkt des Erlöschens mit. Für Schaumwein, der sich zu diesem Zeitpunkt noch im Steuerlager befindet, entsteht die Steuer nach § 8 Abs. 6 SchaumwZwStV i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 SchaumwZwStG. Die Steuer ist unverzüglich vom Steuerlagerinhaber, den Erben, den Liquidatoren oder dem Insolvenzverwalter/der Insolvenzverwalterin beim HZA mit einer Steueranmeldung im Einzelfall anzumelden.



6.4 Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis



(29) Wenn die Erlaubnis nach § 131 AO widerrufen wird, gilt der Schaumwein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Widerrufs als aus dem Steuerlager entnommen und somit in den freien Verkehr überführt. In diesem Fall entsteht die Steuer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 SchaumwZwStG. Diese ist mit der monatlichen Steueranmeldung anzumelden.



(30) Die Absätze 28 und 29 gelten über die Verweise in § 43 SchaumwZwStV bzw. § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG für Zwischenerzeugnisse entsprechend.



7. Behandlung von Fehl- und Mehrmengen nach Bestandsaufnahmen in Zoll- und Steuerlagern sowie in Freizonen oder in Steuerlagern in räumlicher Verbundenheit mit Zolllagern



7.1 Allgemeines



(31) Bei einer vorgeschriebenen oder amtlich durchgeführten Bestandsaufnahme wird hinsichtlich sich eventuell ergebender Fehlmengen vermutet, dass eine Verbrauchsteuer entstanden ist, soweit nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuer nicht begründen (§ 161 AO). Als Steuerentstehungstatbestand kommt hierbei in der Regel die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch Entnahme aus dem Steuerlager in Betracht, z.B. § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SchaumwZwStG i.V.m. § 161 AO.



(32) Bei Schaumwein sind die Soll- und Istbestände – und damit auch die Mengenabweichungen - grundsätzlich für jeden Steuertarif einzeln mit amtlichem Vordruck 2449 für Flaschen von 0,2 l bis 0,75 l getrennt nach Flaschengrößen anzumelden. Fehl- und Mehrmengen bei verschiedenen Artikeln der gleichen Größenordnung saldieren sich daher innerhalb der einzelnen Steuertarife. Bei größeren Flaschen oder anderen Behältnissen sind die Soll- und Istbestände in Liter Ware anzumelden. Die Vermutung der Begründung einer Steuer auf festgestellte Fehlmengen im Rahmen der vorgeschriebenen Bestandsaufnahme greift insoweit nur für die nach der Saldierung bestehenden Fehlmengen. Festgestellte Mehrmengen werden in den Ist-Bestand übernommen.



(33) Sind bei einer Größenordnung Mehrmengen und bei einer anderen Größenordnung Fehlmengen festgestellt worden, kann der Steuerlagerinhaber nach § 161 AO glaubhaft machen, dass für die Fehlmenge ganz oder teilweise eine Steuer nicht begründet wurde, weil es hier zu einer Vertauschung gekommen sei. Dies ist möglich, weil die Größenordnungen über die Steuerbemessungsgrundlage „Liter Schaumwein“ verrechenbar sind.



(34) Bei Zwischenerzeugnissen sind die Soll- und Istbestände grundsätzlich für jeden Steuertarif einzeln mit amtlichem Vordruck 2450 in Liter Ware anzumelden. Fehl- und Mehrmengen bei verschiedenen Artikeln saldieren sich daher innerhalb der einzelnen Steuertarife.



(35) Es ist nicht möglich - auch bei Glaubhaftmachung einer Vertauschung -, dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Waren (z.B. Schaumwein unter 6 % vol oder Zwischenerzeugnisse bis 15 % vol) mit dem Regelsatz unterliegenden Erzeugnissen zu saldieren.

(36) Neben der Vermutung der Steuerentstehung durch Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nach § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SchaumwZwStG i.V.m. § 161 AO können konkrete Umstände zu einer zusätzlichen Steuerentstehung führen. Dies ist bei der steuerrechtlichen Würdigung zu beachten.



Beispiel 1:

Die Bestandsabrechnung ergibt eine Mehrmenge von 1000 Flaschen Schaumwein 0,7 l.

Unabhängig davon wird im Rahmen der Bestandsaufnahme ein Diebstahl von 600 Flaschen festgestellt, der zunächst nicht angemeldet und auch noch nicht in der Lagerbuchführung verbucht wurde.

Folge:

Steuerentstehung für 600 Flaschen gem. § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SchaumwZwStG,

Fortschreibung der Bestände mit einem um 1000 Flaschen erhöhten Istbestand.



Beispiel 2:

Die Bestandsabrechnung ergibt eine Fehlmenge von 1000 Flaschen Schaumwein 0,7 l.

Im Rahmen der Bestandsaufnahme wurde festgestellt, dass diese Fehlmenge durch einen Diebstahl von 600 Flaschen mitbegründet wurde, der noch nicht angemeldet und auch noch nicht in der Lagerbuchführung verbucht wurde.

Für die 600 Flaschen entsteht die Steuer gem. § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SchaumwZwStG, für 400 Flaschen entsteht die Steuer durch Vermutung nach § 161 AO i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SchaumwZwStG.

Fortschreibung der Bestände mit einem um 1000 Flaschen verringerten Istbestand.



Beispiel 3:

Die Bestandsabrechnung ergibt eine Fehlmenge von 500 Flaschen Schaumwein 0,7 l (=350l) sowie eine Mehrmenge von 1750 Flaschen Schaumwein 0,2 l (=350l).

Im Rahmen der Bestandsaufnahme wurde festgestellt, dass die Mehrmenge bei den Flaschen mit 0,2 l Inhalt auf einer Vertauschung bei der Entnahme von 500 Flaschen mit 0,7 l Inhalt, die als Entnahme von 1750 Flaschen mit 0,2 l verbucht und versteuert wurde, beruht. Der Steuerlagerinhaber konnte dies dem HZA gegenüber glaubhaft machen und damit die Mehrmenge bei den Flaschen mit 0,2 l Inhalt sowie die entsprechende Fehlmenge bei den Flaschen mit 0,7 l Inhalt aufklären; eine Saldierung ist hier möglich.



Folge:

Fortschreibung der Bestände mit 500 Flaschen 0,7 l weniger sowie 1750 Flaschen 0,2 l mehr.

Es kommt zu keiner Steuerentstehung, da der Steuerlagerinhaber dem HZA die Verwechslung glaubhaft machen konnte.



7.2 Artikelbezogene Anschreibungen



(37) Das HZA kann auf Antrag (formlos, z. B. über das Zoll-Portal mit der Dienstleistung „Sonstige Anträge und Mitteilungen“) zulassen, dass die Lageraufzeichnungen und Bestandsanmeldungen artikelbezogen geführt werden. In diesem Fall ist die Bestandsaufnahme nach Artikeln vorzunehmen mit der Folge, dass - entsprechend dem Urteil des BFH vom 6. November 1990 - VII R 3l/88 zu Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen - die Artikelfehlmenge zugleich eine Fehlmenge i.S. des § 161 AO ist.



(38) Hiervon abzugrenzen sind artikelbezogene Voranschreibungen, die der Lagerinhaber zur Vorbereitung seiner regulären steuerlichen Aufzeichnungen führt und die deshalb auch keiner Zulassung durch das HZA bedürfen. Eine bei einem Artikel anhand der Voranschreibungen festgestellte Mindermenge kann grundsätzlich nicht mit Hilfe der Vermutung des § 161 AO besteuert werden, weil sie keine Fehlmenge im Rahmen der vorgeschriebenen Bestandsaufnahme ist. Eine Besteuerung wäre nur möglich, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen davon ausgegangen werden muss, dass die Fehlmenge durch eine tatsächliche Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr verursacht wurde.



7.3 Sonderfall Freizone oder Steuerlager in räumlicher Verbundenheit mit Zolllagern



(39) Besondere Probleme ergeben sich bei Bestandsaufnahmen in Steuerlagern in und außerhalb von Freizonen, die von Ausrüstern der Schiff- und Luftfahrt oder dem Dutyfree-Handel unterhalten werden. Diese Steuerlager sind typischerweise auf die unversteuerte Abgabe verbrauchsteuerpflichtiger Waren angelegt und aus logistischen Gründen in der Freizone räumlich mit der Lagerung von Nicht-Unionswaren bzw. außerhalb der Freizone räumlich mit Zolllagern verbunden (Zusammenlagerung oder gemeinsame Lagerung von Unionswaren und Nicht-Unionswaren nach Artikel 237 Abs. 3 UZK). Die Bestandsaufzeichnungen sind i.d.R. nach der zollrechtlichen Bewilligung sowie der verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnis in der gleichen Form zu führen. Vor der Aufnahme in ein Steuerlager müssen die eingeführten Verbrauchsteuergegenstände zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wodurch sie zu Unionswaren werden.



(40) Sofern der Steuerlagerinhaber aufgrund der zollrechtlichen Vorgaben artikelbezogene Bestandsaufzeichnungen führt, kann dies entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 7.2 zu steuerrelevanten Fehlmengen i.S. des § 161 AO bei den einzelnen Artikeln führen. Dieses Ergebnis kann dadurch verhindert werden, dass die Steuerlagerinhaber die Bestandsaufzeichnungen um die Bemessungsgrundlagen nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften (bei Schaumwein und Zwischenerzeugnissen nach Flaschengrößen bzw. Liter und Alkoholgehalt,) ergänzen. Die ergänzten Bestandsaufzeichnungen entsprechen damit den Aufzeichnungen nach amtlichem Vordruck mit der Folge der Saldierungen von Fehl- und Mehrmengen.



(41) Verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die in einer Freizone oder einem Zolllager gelagert werden, sind nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften noch nicht eingeführt. Bei der Lagerung auftretende Fehl- und Mehrmengen sind nach den zollrechtlichen Vorschriften zu behandeln. Die zollrechtlichen Grundsätze der gemeinsamen Lagerung sind gegebenenfalls zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestands der Einfuhr, der Steuerentstehung und der Person des Steuerschuldners gelten die verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen.



(42) Eine Verrechnung von Fehl- und Mehrmengen zwischen Nicht-Unionswaren und Unionswaren ist in jedem Fall unzulässig.



8. Herstellung außerhalb des Steuerlagers

(43) Die Herstellung von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber ist vor dem geplanten Betriebsbeginn beim HZA schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden (§ 30a, auch i.V.m. § 43 SchaumwZwStV). Dies kann auch formlos, z. B. über das Zoll-Portal mit der Dienstleistung „Sonstige Anträge und Mitteilungen“ erfolgen.



(44) Die von den Beteiligten zu führenden Aufzeichnungen sollen zumindest folgende Angaben enthalten:

-
Lfd. Nr.,
-
Herstellungsdatum,
-
Flaschengröße,
-
Stückzahl.

Wenn die Aufzeichnungen nicht zeitnah geführt werden, sind durch das HZA entsprechende Anordnungen zu treffen. Darüber hinaus kann das HZA weitere Angaben in den zu führenden Aufzeichnungen verlangen.



(45) Hersteller ohne Erlaubnis können als Verfahrenserleichterung die Abgabe von zusammengefassten monatlichen Steueranmeldungen formlos, z. B. über das Zoll-Portal mit der Dienstleistung „Sonstige Anträge und Mitteilungen“ beantragen. Im Antrag ist die beabsichtigte durchschnittliche Herstellungsmenge je Kalendermonat, bezogen auf ein Kalenderjahr, anzugeben. Maßgeblich für die Anwendung dieser Regelung ist die im Durchschnitt während eines Kalenderjahres hergestellte Menge. Somit kann in einzelnen Kalendermonaten grundsätzlich eine höhere Menge hergestellt werden, wenn das in anderen Kalendermonaten ausgeglichen wird.



9. Vernichtung im Steuerlager oder im Zusammenhang mit einer bewilligten Verwendung

(46) Schaumwein und Zwischenerzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie vor der Steuerentstehung unter Steueraufsicht vernichtet werden. Eine Vernichtung liegt auch dann vor, wenn der Schaumwein oder die Zwischenerzeugnisse Futter- oder Düngemitteln beigemischt werden.



(47) Die beabsichtigte Vernichtung ist eine Woche im Voraus anzuzeigen (formlos, z. B. über das Zoll-Portal mit der Dienstleistung „Sonstige Anträge und Mitteilungen“).

Darüber hinaus muss die ordnungsgemäße Vernichtung auch durch geeignete betriebliche Unterlagen nachgewiesen werden. Hierzu kann das HZA Anordnungen treffen und Vereinfachungen zulassen (z.B. zusammengefasste Anzeigen, kürzere Frist), sofern steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.



(48) Die erforderliche Steueraufsicht ist möglichst durch eine Steuerhilfsperson (§ 217 AO) des Steuerlagerinhabers wahrzunehmen. Das HZA kann die Vernichtung außerhalb des Steuerlagers zulassen.



10. Besteuerung/Steuerentlastung



10.1 Steueranmeldung



(49) Für die Steueranmeldung nach § 15 Abs. 1 auch i.V.m. § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG

und § 30 auch i.V.m. § 43 SchaumwZwStV ist die monatliche Steueranmeldung (für Schaumwein Vordruck 2401 mit den entsprechenden Anlagen) und für Zwischenerzeugnisse der Vordruck 2451 (mit den entsprechenden Anlagen) zu verwenden.



(50) Für die Steueranmeldung nach § 15 Abs. 2 auch i.V.m. § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG und § 30 auch i.V.m. § 43 SchaumwZwStV ist die Steueranmeldung im Einzelfall (für Schaumwein der Vordruck 2404 und für Zwischenerzeugnisse der Vordruck 2453) zu verwenden.



(51) Für die Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung bei einer Herstellung ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber sind die Vordrucke 2404 (Schaumwein) oder 2453 (Zwischenerzeugnisse) unter Berücksichtigung der für die monatliche Steueranmeldung geltenden Fristen zu verwenden. Sobald die für ein Jahr berechnete Höchstmenge überschritten wird, ist für den Rest des Kalenderjahres für die übersteigenden Mengen jeweils unverzüglich eine Steueranmeldung mit Vordruck 2404 bzw. 2453 abzugeben.



10.2. Steuerentlastung



(52) Sofern ein Beteiligter in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, ist § 6 EUBeitrG zu beachten. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Beteiligte im Steuergebiet lediglich eine Betriebstätte unterhält.



(53) Für Steuerentlastungen gilt Absatz 51 sinngemäß.





Anlage - Übersicht der bei den Mitgliedstaaten jeweils vorgesehenen Art der Verbrauchsteuerbescheinigung



Anlage zu VV E-VSF V 5201



Übersicht der bei den Mitgliedstaaten jeweils vorgesehenen Art der Verbrauchsteuerbescheinigung



Mitgliedstaat

amtliche Bescheinigung
gem. Artikel 1 DVO

Selbstbescheinigung
gem. Artikel 4 DVO

keine Angaben

Anmerkungen

Belgien


X



Bulgarien

X




Dänemark


X



Deutschland

X




Estland


X



Finnland



X


Frankreich



X


Griechenland

X

X


Bier amtliche Bescheinigung

Ethylalkohol
Selbstbescheinigung

Irland


X



Italien

X




Kroatien


X



Lettland

X




Litauen

X




Luxemburg

X




Malta



X


Niederlande

X

X


Bier Selbstbescheinigung

Österreich

X




Polen

X




Portugal


X


vorläufig
Selbstbescheinigung

Rumänien

X




Schweden

X




Slowakei

X




Slowenien

X

X


vorläufig beides möglich

Spanien


X



Tschechische Republik  

X




Ungarn

X




Zypern



X




Sofern Wirtschaftsbeteiligte aus Mitgliedstaaten, die eine Selbstbescheinigung erlauben, eine amtliche Bescheinigung vorlegen, kann diese anerkannt werden.



Zu den Mitgliedstaaten, die keine Angaben gemacht haben, ist vom Erfordernis einer amtlichen Bescheinigung auszugehen.