Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz für die mündliche Prüfung zur Feststellung der Fachkunde von Umweltgutachtern und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen (UAG-Fachkunderichtline - UAG-FkR)
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Bekanntmachung von Richtlinien des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz
Vom 3. März 2010
Der beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gebildete Umweltgutachterausschuss hat am 28. Januar 2010 auf Grund des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Umweltauditgesetzes (UAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), die Neufassung der Richtlinie für die mündliche Prüfung zur Feststellung der Fachkunde von Umweltgutachtern und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen (UAG-Fachkunderichtlinie – UAG-FkR) vom 22. Juni 2004 (BAnz. S. 18570) beschlossen.
Die Neufassung der UAG-Fachkunderichtlinie wird nachfolgend bekannt gegeben (Anlage).
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat den Beschluss des Umweltgutachterausschusses als Aufsichtsbehörde gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 UAG gebilligt.
Berlin, den 3. März 2010
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Franz
Anlage
Richtlinie
des Umweltgutachterausschusses
nach dem Umweltauditgesetz
für die mündliche Prüfung zur Feststellung der Fachkunde
von Umweltgutachtern und Inhabern
von Fachkenntnisbescheinigungen
(UAG-Fachkunderichtlinie – UAG-FkR)
vom 28. Januar 20101
I.
Vorbemerkung
Ablauf und Inhalt der mündlichen Prüfung, in der der Antragsteller seine Fachkunde nachweisen soll, sind in § 11 Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 2 und §12 des Umweltauditgesetzes (UAG) in der aktuell gültigen Fassung sowie den §§ 4 bis 7 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (UAGZVV) in der aktuell gültigen Fassung (zuletzt geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 3. Juli 2009, BGBl I S. 1723) beschrieben. Die Verordnung (EG) Nr. 761/2001/[(EG) Nr. 1221/2009]des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 20012/[25. November 20093] über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (im Folgenden EMAS-Verordnung genannt) enthält in Anhang V Abschnitt 5.2.1/[Artikel 20] die Mindestvoraussetzungen an die fachliche Qualifikation der Umweltgutachter. Diese Richtlinie legt die oben genannten Bestimmungen des UAG aus, ordnet die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung Anhang V Abschnitt 5.2.1/[Art. 20] einzelnen Prüfungsabschnitten zu und trifft eine nähere Bestimmung über den Inhalt der mündlichen Prüfung im Rahmen von UAG und UAGZVV.
Die mündliche Prüfung ist unselbständiger Bestandteil des Zulassungsverfahrens und hat die Aufgabe, die Fachkunde des Antragstellers festzustellen. Sie besteht in der Regel aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch (vgl. § 5 Absatz 3a UAGZVV). Das Prüfungsgespräch gliedert sich in
- –
- einzelne Prüfungsabschnitte zu den in § 7 Absatz 2 Nummer 2 UAG genannten Fachgebieten und
- –
- in Fragen zu praktischen Problemen aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters
(§ 5 Absatz 2 Satz 3 UAGZVV).
Jeder Prüfungsabschnitt entspricht einem Fachgebiet.
Die Fragen zu praktischen Problemen werden häufig mehrere Fachgebiete berühren. So wird die Prüfung praktischer Probleme des Umweltmanagements auch rechtliche Grundlagen der Unternehmensorganisation oder die Stellung des Betriebsbeauftragten behandeln. Die Prüfungskommission kann Fragen zu praktischen Problemen auch fachgebietsübergreifend, d.h. zu allen in § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d UAGaufgeführten Fachgebieten stellen. Bei der Bewertung der Leistungen im jeweiligen Prüfungsabschnitt muss sie die in anderen Prüfungsabschnitten erbrachten Leistungen berücksichtigen, soweit die Prüfungsfragen auch diesem Prüfungsabschnitt zuzurechnen sind.
Die nachgewiesenen Kenntnisse in den Fachgebieten des § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, b und d UAG werden als branchenübergreifend gewertet (nachfolgend Prüfungsabschnitt II Nummer 1, 2 und 4). Dies ist in der Zulassungsurkunde zum Ausdruck zu bringen. Im Prüfungsabschnitt zu dem Fachgebiet des § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG sind spezifische Kenntnisse in den beantragten Zulassungsbereichen nachzuweisen (nachfolgend Prüfungsabschnitt II Nummer 3). Die Prüfungskommission soll sich ein Bild darüber machen, ob der Antragsteller in den beantragten Zulassungsbereichen hinreichende Kenntnisse nachweisen kann. Auf die Möglichkeit, die Dauer der Prüfung der Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG zu diesem Zweck zu verlängern, wird hingewiesen (§ 5 Absatz 3 Satz 2 UAGZVV).
II.
Fachkundeanforderungen
- 1.
- Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung
(Zu § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a UAG)
Die Fachkundeanforderungen in diesem Prüfungsabschnitt enthalten die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buchstabe f „Kenntnis und Verständnis der Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfung und der angewandten Methoden“/[Art. 20, Buchstabe h „Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfung und angewandte Methoden ...“].
In diesem Prüfungsabschnitt werden sowohl Kenntnisse der allgemeinen Durchführung und Methodik der Umweltbetriebsprüfung als auch der Vorgehensweise des Umweltgutachters bei der Untersuchung der technischen Eignung/[Angemessenheit] der Umweltbetriebsprüfung geprüft.
Die EMAS-Verordnung definiert „Umweltbetriebsprüfung“ als: „ein Managementinstrument, das eine systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Umweltleistung der Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt umfasst und folgenden Zielen dient:
- –
- Erleichterung der Managementkontrolle von Verhaltensweisen, die eine Auswirkung auf die Umwelt haben können;
- –
- Beurteilung der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation, einschließlich ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele (Anhang II)“.
[EMAS III definiert „Umweltbetriebsprüfung“ als: „die systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Umweltleistung einer Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt“.]
Die Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfungen sind im Einzelnen in Anhang II/[Artikel 9 und Anhang III] der EMAS-Verordnung festgelegt. Die erforderlichen Kenntnisse der Umweltgutachter zur Methodik und Durchführung der Umweltbetriebsprüfung müssen daher folgende Aspekte der Umweltbetriebsprüfung umfassen:
- A)
- Allgemeine Anforderungen
- B)
- Zielsetzungen
- C)
- Umfang der Umweltbetriebsprüfung
- D)
- Organisation und Ressourcen
- E)
- Planung und Vorbereitung der Umweltbetriebsprüfung
- F)
- Tätigkeiten der Umweltbetriebsprüfung
- G)
- Berichterstattung über die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung
- H)
- Folgemaßnahmen
- I)
- Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen.
Der Antragsteller hat in diesem Prüfungsabschnitt Wissen über Verknüpfung und Anwendung fachlicher Inhalte entsprechend den Anhängen I, II und VI/[Anhänge I, II und III] der EMAS-Verordnung, einschließlich zugehöriger Leitlinien und Referenzdokumenteder Kommission, nachzuweisen.
Der Umweltgutachter muss darlegen können, wie folgende Elemente in Verbindung stehen:
- A)
- Anforderungen an Umweltmanagementsysteme
- B)
- Fragen, auf die an EMAS teilnehmende Organisationen eingehen müssen/[Von EMAS-Teilnehmerorganisationen anzugehende zusätzliche Fragen]
- C)
- Anforderungen an die interne Umweltbetriebsprüfung
- D)
- Umweltaspekte.
Nach Anhang V Abschnitt 5.4.1/[Artikel 18 Absatz 3 und 4] der EMAS-Verordnung ist es Aufgabe des Umweltgutachters, insbesondere die technische Eignung/[Angemessenheit] der Umweltbetriebsprüfung mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt zu untersuchen. Dabei prüft der Umweltgutachter, ob die Ergebnisse der internen Umweltbetriebsprüfung zuverlässig sind. Im Rahmen dieses Prüfungsabschnitts werden daher Kenntnisse der generellen Vorgehensweise bei der Untersuchung der technischen Eignung der Umweltbetriebsprüfung erwartet, insbesondere der stichprobenartigen Prüfung der Zuverlässigkeit ihrer Ergebnisse.
- 2.
- Umweltmanagement und die Begutachtung von Umweltinformationen/Umweltberichterstattung (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser)
(Zu § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b UAG)
Die Fachkundeanforderungen in diesem Prüfungsabschnitt enthalten die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a Teilaspekt „Kenntnis und Verständnis der allgemeinen Funktionsweise des Umweltmanagementsystems“/[Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b „allgemeine Funktionsweise von Umweltmanagementsystemen] und Buchstabe g „Kenntnis der Begutachtung von Informationen (Umwelterklärung)“/[Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i „Begutachtung von Umweltinformationen, Umwelterklärung und aktualisierter Umwelterklärung...“].
In diesem Prüfungsabschnitt hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er sowohl die Aufgaben und Funktionsweisen des Umweltmanagementsystems, einschließlich dazugehöriger Normen und Leitlinien der Europäischen Kommission, als auch die Grundlagen über die Begutachtung von Umwelterklärung und Umweltinformationen nach Anhang III Abschnitt 3.5/[Anhang IV und Artikel 10 Absatz 5] der EMAS-Verordnung kennt und versteht.
Die spezifischen Anforderungen an Aufbau und Funktionsweise des Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung sind in Anhang I/ [Anhang II] in Verbindung mit Anhang VI und VII/[Anhang I] EMAS-Verordnung festgelegt und müssen beherrscht werden (vgl. auch Anhang V Abschnitt 5.4.1/[Artikel 18 Absatz 1 bis 4] der EMAS-Verordnung). Die in der EMAS-Verordnung enthaltenen Vorschriften über die Ausstattung, Anwendung und Aufrechterhaltung des Umweltmanagementsystems müssen angewendet werden können.
Das betrifft insbesondere die in der Norm DIN EN ISO 14001 :2004 niedergelegten Elemente:
- –
- Umweltpolitik,
- –
- Planung,
- –
- Verwirklichung und Betrieb, – Überprüfung und
- –
- Managementbewertung.
Um die richtige Anwendung zu gewährleisten, muss der Antragsteller die Definitionen dieser Elemente durch die Norm kennen sowie die besondere Ausprägung dieser Elemente durch die Definitionen der EMAS-Verordnung beherrschen.
Der Umweltgutachter muss in der Lage sein, die korrekte Umsetzung des Systems in der Organisation, auch im Hinblick auf die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen des Anhang I B/[Anhang II Teil B] der EMAS-Verordnung, zu überprüfen. Dazu gehört die Fähigkeit zu beurteilen, ob das Managementsystem der Organisation in der Lage ist, die Anforderungen im Hinblick auf
- –
- die Umweltprüfung,
- –
- die Einhaltung von Rechtsvorschriften,
- –
- die Umweltleistung,
- –
- die externe Kommunikation und damit zusammenhängende Fragen sowie
- –
- die Einbeziehung der Arbeitnehmer/Mitarbeiterbeteiligung
zu erfüllen. Dazu muss der Umweltgutachter auch die Eignung und Angemessenheit des Umweltmanagementsystems im Hinblick auf die Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation feststellen und beurteilen können.
Ferner sind hierzu Kenntnisse über eine durchgängige, betriebliche Organisation mit Übertragung der Aufgaben und Pflichten sowie der innerbetrieblichen Dokumentation gefordert, insbesondere Kenntnisse über die allgemeine Funktionsweise eines Umweltmanagementsystems. Dazu gehören wesentliche Grundzüge bezüglich
- –
- Planungs- und Steuerungsmethoden,
- –
- der Funktion des Controllings,
- –
- betrieblicher Organisationsformen und -entwicklung, – Aufbau- und Ablauforganisationen sowie
- –
- Verbindungen des Umweltmanagementsystems zu anderen Managementsystemen.
Darüber hinaus sind Kenntnisse über Personalmanagement, Kommunikation, Aus- und Weiterbildung erforderlich, die folgende Elemente beinhalten:
- –
- Personalauswahl und -einsatz sowie Führungsstrukturen,
- –
- interne Kommunikation sowie Motivations- und Anreizsysteme,
- –
- Bildungs- und Schulungsmaßnahmen (Bedarfsermittlung und Durchführung).
In diesem Prüfungsabschnitt werden weiterhin die von der EMASVerordnung geforderten Kenntnisse über Umwelterklärungen verlangt. Die Anforderungen an die Umwelterklärungen gemäß Anhang III/[Anhang IV] der EMAS-Verordnung müssen ebenso beherrscht werden, wie die Voraussetzungen der Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen und die Beurteilung der schriftlich und grafisch dargestellten Informationen hinsichtlich Datenmanagement, -speicherung und -verarbeitung. Dabei müssen auch die Kriterien für die Gültigkeitserklärung von ausgewählten Informationen, auf denen gemäß Abschnitt 3.5 des Anhangs III/[Artikel 10 Absatz 5] der EMAS-Verordnung das EMAS-Zeichen angebracht werden kann, beherrscht werden sowie die Voraussetzungen der Verwendung des EMAS-Logos.
Die entsprechenden Leitlinien der Europäischen Kommission gehören zum Prüfungsstoff des Prüfungsabschnitts.
- 3.
- Zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der einschlägigen Rechts- und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften
(Zu § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG)
Die Fachkundeanforderungen in diesem Prüfungsabschnitt enthalten die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buchstabe b „Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der zu begutachtenden Tätigkeit“/[Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d „Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die zu begutachtende und zu validierende Tätigkeit“], Buchstabe c „Kenntnis und Verständnis von Umweltfragen einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung“/[Buchstabe e „Umweltaspekte und -auswirkungen, einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung“], Buchstabe d „Kenntnis und Verständnis umweltbezogener technischer Aspekte der zu begutachtenden Tätigkeit“/[Buchstabe f „umweltbezogene technische Aspekte der zu begutachtenden und zu validierenden Tätigkeit“] und Buchstabe e „Verständnis der allgemeinen Funktionsweise der zu begutachtenden Tätigkeit im Hinblick auf die Eignung des Managementsystems“/[Buchstabe g „allgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden und zu validierenden Tätigkeit ...“ und Buchstabe j „Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen...“].
In diesem Prüfungsabschnitt werden spezifische Kenntnisse nach Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buchstabe b, c, d und e/[Artikel 20, Absatz 2 Buchstabe d, e, f, g und j] der EMAS-Verordnung in allen für die beantragten Zulassungsbereiche relevanten Gebieten des Umweltschutzes geprüft.
Im Hinblick auf Tätigkeiten, zu deren Ausübung Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften befugt sind, zum Beispiel zur Prüfung von Emissionsberichten und zur Verifizierung der Angaben in Zuteilungsanträgen gemäß den §§ 5 und 10 des TreibhausgasEmissionshandelsgesetz (TEHG)werden im Anhang zu dieser Richtlinie spezielle Anforderungen konkretisiert.
Umfang und Auswahl der zulassungsbereichsspezifischen Prüfungsfragen richten sich nach den Zulassungsbereichen (§ 2 Absatz 4 UAG), für die der Antragsteller seine Zulassung als Umweltgutachter begehrt. Diese Zulassungsbereiche werden gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 in Verbindung mit der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008) festgelegten Systematik beschrieben, ergänzt um die gemäß UAG-Zulassungsverfahrensverordnung für die Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen zusätzlich eingeführten Zulassungsbereiche; vgl. Artikel 28 Absatz 5 der EMAS-Verordnung und § 2 Absatz 4 UAG. Verlangt werden Kenntnisse über die allgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden Tätigkeiten, zulassungsbereichsspezifische Umweltangelegenheiten sowie, soweit relevant, umweltbezogene
technische und umweltrechtliche Gesichtspunkte in den beantragten Zulassungsbereichen.
Kenntnisse über die allgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden Tätigkeiten umfassen typische Betriebs- und Arbeitsabläufe, angewandte (Produktions-) Verfahren, eingesetzte Techniken, im Rahmen der Tätigkeit verwendete Definitionen und Hilfsmittel sowie zulassungsbereichsspezifische Organisationsstrukturen.
Bei den zulassungsbereichsspezifischen Umweltangelegenheiten werden Kenntnisse über die direkten und indirekten Umweltaspekte der Tätigkeiten, Produkte bzw. Dienstleistungen und der damit verbundenen Umweltauswirkungen in den beantragten Zulassungsbereichen sowie über die Organisation des betrieblichen Umweltschutzes, einschließlich dazugehöriger Leitlinien der Kommission, geprüft.
Dazu zählen insbesondere Kenntnisse über:
- –
- branchentypische direkte und indirekte Umweltaspekte der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen und damit verbundene Umweltauswirkungen einschließlich Umweltaspekte und Umweltleistung in der Gebrauchsphase und danach,
- –
- methodische Möglichkeiten zur Erfassung direkter und indirekter Umweltaspekte und damit verbundener Umweltauswirkungen sowie zur Beurteilung ihrer Signifikanz (Anhang VI/[Anhang I] der EMAS-Verordnung und entsprechende Leitlinie der Kommission),
- –
- Beurteilung betrieblicher Stoff-, Material- und Energieströme, u. a. anhand von Indikatoren für die Umweltleistung,
- –
- Beurteilung der Integrität der für umweltrelevante Entscheidungen bereitgestellten Daten,
- –
- organisatorische (nichttechnische) Möglichkeiten der Vorsorge gegen sowie Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen aufgrund direkter und indirekter Umweltaspekte,
- –
- Funktion und mögliche Inhalte von Betriebsanweisungen zum Umweltschutzsowie, soweit relevant:
- –
- organisatorische Störfallvorsorge,
- –
- Rechtsstellung und Aufgaben von Betriebsbeauftragten.
Bei der Prüfung der zulassungsbereichsspezifischen Angelegenheiten des Umweltschutzes werden auch Kenntnisse von Umweltfragen im Hinblick auf die Umweltdimension einer nachhaltigen Entwicklung erwartet. Dies betrifft z.B. Vorteile und Möglichkeiten der Ressourcenschonung durch Kreislaufführung, Rückstandsminimierung, rationelle Energieverwendung und regenerative Energieerzeugung, nachhaltige Produktgestaltung, produktionsintegrierten Umweltschutz sowie umweltverträgliche Entsorgung.
Soweit für die von dem Antragsteller beantragten Zulassungsbereiche relevant, werden Kenntnisse typischer umweltbezogener technischer Gesichtspunkte erwartet. Dabei müssen Kenntnisse produktionsintegrierter, nachgeschalteter und sonstiger technischer Möglichkeiten zur Vermeidung und Reduzierung der mit typischen Produktionsabläufen sowie anderen betrieblichen Tätigkeiten verbundenen Umweltauswirkungen nachgewiesen werden.
Die Prüfung orientiert sich insbesondere an folgenden Themen:
- –
- technische und organisatorische Möglichkeiten zur Ressourceneinsparung (Rohstoffe, Wasser, Energie, Boden),
- –
- Techniken des Immissionsschutzes (technische Maßnahmen zur Emissionsminderung, aktiver und passiver Lärmschutz, Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Geruch, Licht, Strahlung, Erschütterung),
- –
- Techniken zum Gewässerschutz (Abwasserbehandlung, -vermeidung, -reinigung),
- –
- Techniken zum Bodenschutz (Vermeidung, Erkundung, Sanierung von Bodenkontaminationen),
- –
- technische und organisatorische Möglichkeiten zur Abfallvermeidung, -verminderung, -verwertung und -beseitigung,
- –
- Umweltschutz bei Lagerung und Transport,
- –
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Gefahrstoffen, – Verhütung umweltschädigender Unfälle,
- –
- Systeme zur Ermittlung, Bewertung und Registrierung der Auswirkungen auf die Umwelt (Analytik, Messverfahren, Statistik, Kosten/Nutzen-Aspekte).
Vom Antragsteller werden Kenntnisse der Rechtsgebiete erwartet, die in den von ihm beantragten Zulassungsbereichen von besonderer Bedeutung sind, weil sie direkte oder indirekte Umweltaspekte der zu begutachtenden Tätigkeit der Organisation betreffen oder für das Umweltmanagementsystem der Organisation wesentlich sein können. So können beispielsweise unter anderem auch Kenntnisse des
- –
- Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts oder des Tierschutzrechts bei Prüfungen im Zulassungsbereich „Landwirtschaft“,
- –
- Bergrechts bei Prüfungen im Zulassungsbereich „Bergbau“,
- –
- Planungsrechts, des Kommunalrechts und weitere Vorschriften zur Organisation der öffentlichen Verwaltung bei Prüfungen im Zulassungsbereich „Öffentliche Verwaltung“ sowie des
- –
- Immissionsschutzrechts, insbesondere von Betreiberpflichten bezüglich Genehmigung, Dokumentation, Prüfung, Anlagenüberwachung, Berichtswesen und Organisation sowie arbeitsschutzbezogener Genehmigungsvoraussetzungen bei Prüfungen in Zulassungsbereichen, die regelmäßig mit nach dem BundesImmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen umgehen,
erwartet werden.
- 4.
- Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 4 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001/[Artikel 30, 46 und 49 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009] erstellte Leitlinien der Kommission und einschlägige Normen zum Umweltmanagement
(Zu § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d UAG)
Die Fachkundeanforderungen in diesem Prüfungsabschnitt enthalten die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a „Kenntnis und Verständnis der Verordnung, der einschlägigen Normen und der von der Kommission nach den Artikeln 4 und 14 Absatz 2 erstellten Leitlinien für die Anwendung der Verordnung“/ohne den Teilaspekt „Allgemeine Funktionsweise des Umweltmanagementsystems“ (diesen siehe oben unter Teil II Nummer 2 dieser Richtlinie). [Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a „vorliegende Verordnung“, Buchstabe c „einschlägige branchenspezifische Referenzdokumente...“, und Buchstabe d) „Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die zu begutachtende und zu validierende Tätigkeit“].
In diesem Prüfungsabschnitt sind Kenntnisse über wesentliche Grundzüge gesetzlicher Vorschriften, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften abzufragen, soweit sie sich auf den betrieblichen Umweltschutz beziehen. Darüber hinaus werden Kenntnisse einschlägiger Normen zum Umweltmanagement erwartet.
Die Prüfung orientiert sich insbesondere an folgenden Themen:
- –
- Systematik des Umweltrechts und dessen Zusammenhang mit benachbarten Rechtsgebieten
- –
- das Umweltrecht der EU im Verhältnis zum nationalen Umweltrecht und dem Umweltrecht der Bundesländer
- –
- EMAS-Verordnung und nach den Artikeln 4 und 14/[Artikel 30, 46 und 49] der EMAS-Verordnung erstellte Leitlinien der Kommission zur Anwendung der EMAS-Verordnung (insbesondere die Leitlinien nach Artikel 2 Buchstabe s, nach Artikel 3 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.4 und Anhang V Abschnitt 5.6, nach Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe a und e und Nummer 3 sowie Anhang I B Abschnitt 4 der EMAS-Verordnung)
- –
- Grundzüge des Immissionsschutz-, Wasser-, Abfall-, Boden‑
schutz-, Technischen Sicherheits- und Gefahrstoffrechts - –
- Übergreifende Vorschriften des Umweltrechts
- –
- Organisationspflichten im Umweltstraf- und Umwelthaftungsrecht
- –
- Verbindungen zum Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht – Behördenaufbau
- –
- Verwaltungsverfahrensrecht
- –
- Norm DIN EN ISO 14001 und Grundzüge sonstiger einschlägiger Normen der Reihe ISO 14000
- –
- UAG-Zertifizierungsverfahrensrichtlinie vom 8. Dezember 1997 (BAnz. 1998 S. 7942).
III. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die UAG-Fachkunderichtlinie vom 22. Juni 2004 (Bekanntmachung vom 11. August 2004, BAnz. S. 18570) außer Kraft.
Anhang
Konkretisierung zulassungsbereichs-spezifischer Anforderungen für Tätigkeiten
aufgrund anderer rechtlicher Regelungen
I.
Tätigkeiten aufgrund
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG)
Gemäß §5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und §10 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 TEHG sind unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen mit einer Zulassung nach dem UAG in ihrem jeweiligen Zulassungsbereich ohne weitere inhaltliche Prüfung der Befähigung als sachverständige Stelle bekannt zu machen. Als bekannt gegebene sachverständige Stelle sind sie berechtigt, eine Prüfung des Emissionsberichtes sowie eine Verifizierung der Angaben im Zuteilungsantrag über Emissionsberechtigungen vorzunehmen. Bei der Prüfung zulassungsbereichsspezifischer Angelegenheiten (Abschnitt II Nummer 3 dieser Richtlinie) werden nach dem Inkrafttreten des TEHG für solche Zulassungsbereiche, in denen Anlagen betrieben werden, die gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87 EG (ABl. EU 2003 Nr. L 275 S. 32) dem Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen unterliegen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu folgenden Inhalten erwartet:
- –
- Wirkung von Treibhausgasen, Begriffe und Voraussetzungen des Emissionshandels nach dem Kyoto-Protokoll,
- –
- Treibhausgasemissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates) sowie Verbindungsrichtlinie zu den Instrumenten Clean Development Mechanism (CDM) und Joint Implementation (JI), insbesondere die spezielle Methodik der Verifizierung (Strategische Analyse, Prozessanalyse, Risikoanalyse),
- –
- Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Entscheidung der Kommission K (2004) 130 vom 29. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 29 S. 1), insbesondere
- –
- Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung (Konsistenz, Transparenz, Genauigkeit, Kostenwirksamkeit, Wesentlichkeit, Verlässlichkeit, Leistungsverbesserung),
- –
- Erfassung und Verarbeitung der Quelldaten, Mess- und Berechnungsverfahren, Umrechnungseinheiten und Kalkulationsmethoden, auch in Verbindung mit Sonderregelungen wie zu „early action“, Kraft-Wärme-Kopplung und prozessbedingten Emissionen,
- –
- treibhausgasrelevante Prozesse, Quellen und Auswirkungen und die Fähigkeit, CO2-Emissionen aus Verbrauchsdaten zu ermitteln (Bestimmung der Prozesse, Verfahren, Anlagen, Ebenen, Berechnungs- und Plausibilitätskenngrößen) für den jeweiligen Zulassungsbereich,
- –
- TEHG, nationaler Zuteilungsplan sowie Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan,
- –
- Deutsche und internationale Standards zur Bestimmung von Emissionen,
- –
- Anforderungen aus sonstigen einschlägigen Verordnungen, Verwaltungsrichtlinien, Normen und Vereinbarungen, insbesondere Einzelheiten zur Bestimmung der zu ermittelnden Emissionen und zur Datenerfassung.
II
Tätigkeiten aufgrund § 23 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG) zur Vergütung von Strom aus Wasserkraft
§ 23 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) regelt die Vergütungsvorschriften für Strom aus Wasserkraft. Die Vergütung kann nur gewährt werden, wenn der Strom nicht durch Speicherkraftwerke gewonnen worden ist und nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist (§23 Absatz 5 EEG).
Der Nachweis dieser Anforderungen kann bei Modernisierungen einer Anlage auch durch eine entsprechende Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters geführt werden, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden ist (§23 Absatz 2 bzw. Absatz 4 EEG).
Bei der Prüfung zulassungsbereichsspezifischer Angelegenheiten (Abschnitt II Nummer 3 dieser Richtlinie) für solche Zulassungsbereiche, in denen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft betrieben werden, werden daher Kenntnisse und Fähigkeiten zu folgenden Inhalten erwartet:
- –
- Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), insbesondere die Regelungen und Kriterien zur Vergütung von Strom aus Wasserkraft
- –
- Bestimmungen zum „ökologischen Zustand und Potenzial“ im Sinne der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), der entsprechenden CIS-Leitlinien4 und des WHG
- –
- Kriterien für die Verbesserung des ökologischen Zustands/ Potenzials der Oberflächengewässer, insbesondere
- –
- biologische, hydromorphologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten sowie Einflussmöglichkeiten darauf; Referenzzustand und Referenzbedingungen
- –
- gängige Handlungsbereiche und deren Beurteilung (biologische Durchgängigkeit, Mindestwasserabfluss, Feststoffbewirtschaftung, Stauraumbewirtschaftung, Uferstruktur, Flachwasserzonen, Gewässeralt- oder Seitenarme)
- –
- Grundsätze der Bau- und Wirkungsweise von Wasserkraftanlagen
- –
- Grundsätze der Bewirtschaftungsziele und -anforderungen oberirdischer Gewässer gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- –
- Kenntnisse der Gewässer- und Fischökologie, der Beurteilung der biologischen Durchgängigkeit und Methodenkompetenz zur Durchführung fischökologischer Untersuchungen und zu den biologischen Bewertungsverfahren nach EG-Wasserrahmenrichtlinie
- –
- Allgemeine Kenntnisse in Limnologie, Hydrologie, Hydraulik, Wasserbau und Wasserwirtschaft
- –
- Berücksichtigung relevanter bundes- und landesrechtlicher Regelungen, z. B. bezüglich Gewässerentwicklung, Bewirtschaftungsplänen, Maßnahmenprogrammen, Umweltverträglichkeitsprüfung, Naturschutz
- –
- Berücksichtigung der landesspezifisch unterschiedlichen Behördenstrukturen und Zuständigkeiten
- –
- Aktuelle Informationsquellen zu Wasserkraft und Gewässerschutz5
III.
Sonstige Tätigkeiten
Anforderungen für weitere aus § 15 Absatz 9 UAG abgeleitete Tätigkeiten sind bisher nicht konkretisiert.
1 Die Angaben in den eckigen Klammern [ ] verweisen auf die jeweiligen Fundstellen in der neuen „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ (EMAS III).
4 CIS: Common Implementation Strategy. Dient der europaweit einheitlichen Umsetzung der WRRL. Hier insbesondere Guidance document n.o 13 „Overall approach to the classification of ecological status and ecological potential”
5 Beispiele für Informationsquellen (nicht erschöpfend): Informationen des BMU bzw. Umweltbundesamtes zum Gewässerschutz, z.B. Leitfaden für die Vergütung von Strom aus Wasserkraft (BMU); Arbeitsgemeinschaften Wasserkraftwerke Deutschland; Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke e.V. (BDW); Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e.V.; Fischereiverbände, Naturschutzverbände usw.