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Fahrkostenzuschuß für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte für Bundesbedienstete, die aus dienstlichen Gründen nicht in der Nähe ihrer Dienststätte wohnen können; hier: Anwendung auf Trennungsgeldempfänger, denen ihres Amtes wegen amtliche unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt wird

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Fahrkostenzuschuß für die regelmäßigen Fahrten
zwischen Wohnung und Dienststätte für Bundesbedienstete,
die aus dienstlichen Gründen nicht in der Nähe
ihrer Dienststätte wohnen können;



hier: Anwendung auf Trennungsgeldempfänger,
denen ihres Amtes wegen amtliche unentgeltliche
Unterkunft bereitgestellt wird



Bezug: Rundschreiben vom 9. Januar 1992
und 19. März 1993 - D III 5 - 222 139/1 -



- RdSchr. d. BMI v. 27. 6. 1994 - D III 5 - 222 139/1 -



In Anwendungsfällen der Bezugsrundschreiben aufgetretene Zweifelsfragen hinsichtlich der Reichweite der darin zugelassenen entsprechenden Anwendung der Fahrkostenzuschuß-Richtlinie vom 23. 11. 1992 (GMBl 1993 S. 128) geben zu folgender Klarstellung Anlaß:

Nach Sinn und Zweck der getroffenen Ausnahmeregelung tritt an die Stelle der in Nummer 3 Abs. 1 und 2 der o.a. Richtlinie genannten Strecke (zwischen dem nächstgelegenen Ort oder Ortsteil, an dem Mietwohnungen unabhängig von ihrer Beziehbarkeit vorhanden sind, und der Dienststätte) die Gesamtstrecke zwischen der amtlichen unentgeltlichen Unterkunft und der Dienststätte.

In den Fällen des Absatzes 3 a.a.O. bleibt es dabei, daß Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG nur für die dort genannte Strecke gewährt wird.

Die sich nach Anrechnung des Eigenanteils (Nummer 4) demnach ergebenden Fahrkostenzuschüsse sind bei der Entscheidung über die Bereitstellung amtlicher unentgeltlicher Unterkünfte zu berücksichtigen.



Oberste Bundesbehörden



nachrichtlich:



Spitzenorganisationen der Beamten- und Richtervereinigungen



GMBl 1994, S. 884