Logo jurisLogo Bundesregierung

Ausübung des Ehrenamtes als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in der Sozialversicherung; hier: Urlaubsregelung für beamtete Mitglieder

Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern

DER BUNDESMINISTER DES INNERN


53 Bonn 7, den 25. April 1975

Postfach

Rheindorfer Straße 198

Gesch.-Z. D I 4 - 211 413 - 1/59


Bei allen Antwortschreiben wird um Angabe des obigen
Geschäftszeichens gebeten




Der Bundesminister des Innern - 53 Bonn 7 - Postfach

An die

obersten Bundesbehörden



Betr.: Ausübung des Ehrenamtes als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans in der Sozialversicherung;

hier: Urlaubsregelung für beamtete Mitglieder



Ich bitte, Bundesbeamte, die zu Mitgliedern der Organe von Sozialversicherungsträgern nach dem Gesetz über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz - SVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1967 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetztes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 957), gewählt werden, für die Ausübung dieses Ehrenamtes Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst zu gewähren. Dem Urlaub gegebenenfalls entgegenstehende dienstliche Gründe müssen dabei mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes zurücktreten.

Ungeachtet der Bestimmung des § 5 Abs. 6 Satz 2 SVwG ist im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes eine Urlaubsgenehmigung des Dienstvorgesetzten erforderlich.

Wegen der Angestellten und Arbeiter des Bundes verweise ich auf mein Rundschreiben vom 16. Februar 1971 - D II 4 - 220 223/5 -.