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Richtlinie des Bundesministeriums des Innern für die Zahlung eines pauschalierten Betreuungsgeldes für Spätaussiedler und deren Familienangehörige bei ihrer Erstaufnahme durch den Bund

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BMI vom 24.11.01



Richtlinie des Bundesministeriums des Innern
für die Zahlung eines pauschalierten Betreuungsgeldes
für Spätaussiedler und deren Familienangehörige
bei ihrer Erstaufnahme durch den Bund



– Betreuungsgeld-Richtlinie –



§ 1
Zweckbestimmung und Grundsätze



Das Betreuungsgeld wird den Begünstigen nach ihrem Eintreffen im Bundesgebiet zum Bestreiten der ersten notwendigen Ausgaben während des Aufenthaltes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.



§ 2
Begünstigte



(1)
Begünstigte, die das Betreuungsgeld erhalten können, sind Spätaussiedler (§ 4 Abs. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes) und ihre in das Verteilungsverfahren einzubeziehenden Familienangehörigen


(2)
Für die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen eines Begünstigten erfüllt, sind die Feststellungen im Registrier- und Verteilungsverfahren maßgeblich.


§ 3
Ausgeschlossene Personen



Ein Begünstigter kann das Betreuungsgeld nicht mehr erhalten,



– wenn er nicht unverzüglich nach Eintreffen im Bundesgebiet in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes zum Zwecke der Registrierung und Verteilung vorgesprochen hat,



– wenn er es bereits erhalten hat oder



– wenn er die Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes bereits verlassen hat.



§ 4
Verfahren



(1)
Die Entscheidung über die Gewährung des Betreuungsgeldes trifft das Bundesverwaltungsamt.


(2)
Das Betreuungsgeld wird möglichst zeitnah nach Eintreffen des Begünstigten in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes, Überprüfung der Personalien, Anlegung des Registriervorganges und Feststellung der Zahlungsvoraussetzungen ausgezahlt.


(3)
Die Zahlung ist auf dem Registrierschein zu vermerken.


§ 5
Höhe des Betreuungsgeldes



Die Höhe des Betreuungsgeldes wird vom Bundesministerium des Innern durch Erlass festgesetzt.



§ 6
Inkrafttreten



Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betreuungsgeld-Richtlinie – Vt I 2 – 933 731/4 vom 22. Dezember 1997 außer Kraft.



GMBl 2001, S. 945