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Unverzinslicher Gehaltsvorschuss bei Verwendung im Ausland; hier: Rundschreiben vom 6. Dezember 1994 - D III 5 - 222 801/3 (GMBl. 1995 S. 50)

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Unverzinslicher Gehaltsvorschuß
bei Verwendung im Ausland;



hier: Rundschreiben vom 6. Dezember 1994 - D III 5 - 222 801/3 (GMBl 1995 S. 50)



- RdSchr. d. BMI v. 24. 9. 1997 - D I 5 - 222 801/3 -



Nummer 4 Satz 1 des o. a. Rundschreibens sieht für den unverzinslichen Gehaltsvorschuß bei Verwendung im Ausland eine Tilgungsfrist von längstens 40 gleichen Monatsraten, beginnend sechs Monate nach der Auszahlung des Vorschusses, vor. Diese Tilgungsfrist steht nicht im Einklang mit § 60 Abs. 1 Satz 2 BHO, wonach ein Vorschuß grundsätzlich bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres endgültig zu buchen ist; vgl. auch Tz. 2.3 der Vorläufigen Dienstanweisung des BMF "Anordnung von Abschlagszahlungen auf fällige Bezüge/Vorschüssen in besonderen Fällen im Bereich der Bezügezahlungsverfahren beim Bundesamt für Finanzen (DAVBEZ)". Die nach den vorgenannten haushaltsrechtlichen Regelungen vorgegebene Abwicklungsfrist würde dann eingehalten werden können, wenn der Gehaltsvorschuß längstens in 19 Monatsraten getilgt wird.

Nummer 4 Satz 1 meines Rundschreibens vom 6. Dezember 1994 wird daher ab sofort wie folgt gefaßt:

"Der Vorschuß ist spätestens mit Beendigung der Auslandsverwendung, längstens in 19, in den Fällen der Nummer 3 Satz 2 längstens in 10 gleichen Monatsraten zu tilgen."



Oberste Bundesbehörden



nachrichtlich:



Für das Umzugskostenrecht
zuständige oberste Landesbehörden



Spitzenorganisationen der Beamten-
und Richtervereinigungen



GMBl 1997, S. 566