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VV-BHO - Anhang zur BHO, Teil IV, zu § 79: Verbindung der Feststellungsvermerke der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit mit der Anordnung - Rundschreiben des BMF vom 24.08.2004

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E-VSF: H 08 76





Feststellungsvermerk der rechnerischen oder sachlichen Richtigkeit; Verbindung mit der Anordnung



II A 6 - H 1005 - 10/04



Im Rahmen der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2003 hat der Bundesrechnungshof festgestellt, dass die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit auf begründenden Unterlagen und auf Kassenanordnungen zum Teil nicht oder nicht vollständig erfolgt ist. Ich weise deshalb darauf hin, dass die Feststellungsvermerke nach den Verwaltungsvorschriften zur BHO auf den begründenden Unterlagen sowie auf den Kassenanordnungen vollständig sein müssen und zu bescheinigen sind.



Die Anordnungsbefugten sind dafür verantwortlich, dass

-
die sachliche Richtigkeit von ihnen festgestellt oder von den dazu befugten Bediensteten bescheinigt und
-
die rechnerische Richtigkeit von den dazu befugten Bediensteten bescheinigt wurde.


Auf Kassenanordnungen kann die Feststellung der sachlichen Richtigkeit mit der Anordnungsbefugnis verbunden werden, sofern eine andere Person die rechnerische Richtigkeit bescheinigt hat. Wurde auf der Kassenanordnung nur die rechnerische Richtigkeit bescheinigt, so wird mit der Unterschrift des Anordnungsbefugten im Feld „Anordnungsbefugnis“ auch die sachliche Richtigkeit festgestellt. Einer zweiten Unterschrift des Anordnungsbefugten im Feld „sachliche Richtigkeit“ oder eines Vermerkes, der auf eine Verbindung der sachlichen Richtigkeit und der Anordnungsbefugnis hinweist, bedarf es nicht.



Außerdem bitte ich, bei Berichtigungen von Kassenanordnungen die zu berichtigenden Angaben so zu streichen, dass sie lesbar bleiben. Die Berichtigungen sind jeweils mit Datum und Namenszeichen der oder des Berichtigenden zu versehen. Außerdem muss der Anordnungsbefugte in diesen Fällen vermerken, dass sich die Anordnung auch auf die Berichtigungen beziehen.



Nicht berichtigt werden dürfen

-
die Bezeichnung der bzw. des Empfangsberechtigten oder der bzw. des Einzahlungspflichtigen, bei Barzahlungen auch die Anschrift,
-
die Girokontonummer und Bankleitzahl,
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der Betrag in Ziffern und Buchstaben,
-
die Fälligkeitstermine der Zahlungen,
-
die Feststellungsvermerke und
-
weitere Vermerke des Anordnungsbefugten.


Auf die Nr. 3.1.4 der Verfahrensrichtlinien für den Einsatz von Druckbildern als elektronische Schnittstelle für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen-und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiBeS -HKR) weise ich hin.

Die Bundeskassen und Außenstellen haben keine Befugnis, Kassenanordnungen zu berichtigen oder zu ändern, auch nicht in Absprache mit dem zuständigen Anordnungsbefugten.

Das Rundschreiben wird in Kürze im GMBl. veröffentlicht und im Internet unter der Adresse

http://zef.bfinv.de/dokumentationen/index.html

(Wichtig: Die Internetadresse ist ohne www. einzugeben) sowie im IVBB-Intranet unter

http://www.bmf.ivbb.bund.de/info/fach/hkr/index.html

und im Intranet der Bundesfinanzverwaltung

unter

http://iv.bfinv.de/29_dstinfos/ZEF/Dokumentationen/index.html

eingestellt.



Im Auftrag

Dr. Stein