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Dienst an gesetzlichen Feiertagen; hier: arbeitszeitrechtliche und besoldungsrechtliche Ansprüche bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen

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Dienst an gesetzlichen Feiertagen



hier:  

arbeitszeitrechtliche und besoldungsrechtliche Ansprüche bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen



– RdSchr. d. BMI v. 23.09.2015 - D 2-30105/12#3, D 3 - 30200/32#2 –





1. Allgemeines

Für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag verkürzt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um die darauf entfallende Arbeitszeit. Gleiches gilt für im Schichtdienst eingesetzte Beamtinnen und Beamte (§ 3 Absatz 3 Arbeitszeitverordnung - AZV).



Nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) besteht für Dienste an „gesetzlichen Wochenfeiertagen“ ein Zulagenanspruch.



Die gesetzlichen Feiertage bestimmen sich - mit Ausnahme des Tages der Deutschen Einheit - nach den von den Bundesländern erlassenen Feiertagsgesetzen, die teilweise voneinander abweichen.



Dies kann dazu führen, dass an dem Ort der Dienststelle, an der eine Beamtin oder ein Beamter regelmäßig Dienst leistet, eine andere Feiertagsregelung gilt als an dem Ort, an dem anlassbezogen während des fraglichen Tags konkret Dienst geleistet wird, etwa im Rahmen einer Dienstreise.



2. Entscheidung in Kollisionsfällen

Gelten an den vorgenannten Orten für den fraglichen Tag unterschiedliche Feiertagsregelungen (Beispiel Allerheiligen: regelmäßiger Dienstort liegt in Bayern, der konkrete Dienst wird jedoch in Berlin ausgeübt) ist sowohl nach dem Schutzzweck von AZV und EZulV als auch zur Gewährleistung einer eindeutigen Abgrenzung jeweils auf die am regelmäßigen Dienstort geltende Feiertagsregelung abzustellen (für das o. g. Beispiel gilt dementsprechend: die Wochenarbeitszeit verkürzt sich um die auf den Tag entfallende Arbeitszeit; eine Zulage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 EZulV wird gezahlt, wenn der Feiertag auf einen Wochentag fällt).



Bei Abordnungen ist auf den Ort der aufnehmenden Dienststelle abzustellen, an dem der Dienst regelmäßig geleistet wird.



Das Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.





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