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Reisebeihilfe für Heimfahrten von minderjährigen Bediensteten, die kein Trennungsgeld nach § 3 TGV erhalten

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Reisebeihilfe für Heimfahrten von minderjährigen
Bediensteten, die kein Trennungsgeld nach § 3 TGV
erhalten



Bezug: Mein RdSchr. v. 3. 12. 1970 - D II 6 - 222 793/1 - (GMBl, S. 661)



- RdSchr. d. BMI v. 23. 6. 1986 - D III 5 - 222 793/1 -



Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TGV erhalten Trennungsgeldberechtigte nach § 3 TGV, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt für jeden halben Monat.

Die für diese Regelung maßgebenden Gründe liegen auch bei den noch nicht 18 Jahre alten Bediensteten vor, die zwar ebenfalls außerhalb des Wohnortes der Eltern oder Erziehungsberechtigten beschäftigt sind, aber kein Trennungsgeld nach § 3 TGV erhalten. Ich bin damit einverstanden, daß auch diesen Bediensteten für jeden halben Monat, gerechnet vom Tage nach Beendigung der Dienstantrittsreise an, die Fahrauslagen für eine Heimfahrt zum Wohnort der Eltern oder Erziehungsberechtigten in entsprechender Anwendung des § 5 TGV erstattet werden. Voraussetzung ist, daß die Bediensteten nicht täglich an den Wohnort zurückkehren und ihnen die tägliche Rückkehr auch nicht zuzumuten ist.

Die Auslagen sind bei Titel 453 01 zu buchen.

Mein Rundschreiben vom 3. Dezember 1970 - D II 6 - 222 793/1 (GMBl S. 661) wird hiermit aufgehoben.

GMBl 1986, S. 379