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Bekanntgabe Durchführungshinweise zum Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln

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Bekanntgabe Durchführungshinweise zum Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln,



hier:

Ergänzende Durchführungshinweise, Neuregelung der Finanzierungsbeteiligung an künftigen Versorgungslasten bei Abordnungen von Beamtinnen und Beamten an andere Dienstherren sowie


Änderung Rundschreiben BMI, DII3 – 223 100 – 4/3 vom 28. August 2007



Anlage:

Durchführungshinweise zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 22. September 2010



Gem. RdSchr. des BMI und des BMF vom 22. Dezember 2010
- D4 - 223 320/3 -
- ZB3 – P 1617/09/10002 - 01





Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034, sog. Föderalismusreform I) sind die Gesetzgebungszuständigkeiten für das Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten neu geordnet worden. An die Stelle der bis dahin gemeinsamen Vorschrift des § 107b Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) tritt nunmehr in Fällen bund- und länderübergreifender Dienstherrenwechsel der vorgenannte Staatsvertrag, der die Versorgungslastenteilung zwischen Bund und Ländern neu regelt.

Im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Regelungen des Staatsvertrages hat sich eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe des Arbeitskreises für Versorgungsfragen (AKVers) auf die als Anlage beigefügten Durchführungshinweise verständigt, die hiermit bekannt gegeben werden. Ergänzend werden folgende Hinweise gegeben:





I
Durchführungshinweise zum Staatsvertrag


1.1
Allgemeines

Mit dem durch das o.g. Gesetz vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288) ratifizierten Staatsvertrag wird die Systematik der Versorgungslastenteilung grundlegend neu konzipiert. Das bisherige Erstattungsmodell, das eine im Wesentlichen zeitanteilige Beteiligung der verschiedenen Dienstherren an den späteren Versorgungskosten vorsieht und alle beteiligten Dienstherren auch über den Ruhestand der betreffenden Beamtinnen und Beamten hinaus immer wieder in die Pflicht nimmt, wird bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln durch ein Modell ersetzt, nach dem der abgebende Dienstherr dem aufnehmenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels eine pauschalierte Abfindung der erworbenen Versorgungsanwartschaften in Form einer Einmalzahlung leistet.

Ziel dieser Neukonzeption ist es, bereits zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels die anteiligen Versorgungslasten des abgebenden Dienstherrn festzustellen und den sich daraus ergebenden Betrag dem aufnehmenden Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Bundesübergreifend sind dabei nur Wechsel von oder zu Dienstherren außerhalb der Bundesverwaltung, d.h. von oder zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.

Der Staatsvertrag bezieht neben den Beamten auf Zeit auch die Soldaten auf Zeit in das reformierte System der Versorgungslastenteilung ein, soweit sie unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Beamten- oder dem Soldatenverhältnis auf Zeit in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis eines anderen Dienstherrn eintreten. Ausgenommen bleiben Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (§ 2 Satz 2 Staatsvertrag).

Übergangsregelungen stellen sicher, dass für laufende Versorgungslastenerstattungen nach § 107b BeamtVG und § 92b SVG die derzeitige Erstattungsweise dem Grunde nach beibehalten wird. Näheres hierzu ergibt sich aus den als Anlage beigefügten Durchführungshinweisen.

Vom Staatsvertrag (vgl. § 2 Satz 3 Staatsvertrag) nicht erfasst sind bundesinterne Dienstherrenwechsel. Für diesen Bereich verbleibt es dem Grunde nach vorerst bei den bisherigen gesetzlichen Regelungen über die Verteilung der Versorgungslasten, die durch Artikel 2 bis 6 des o.g. Ratifikationsgesetzes nur geringfügig geändert wurden. Die bisherige Verfahrensweise sowie die bisherigen Zuständigkeitsregelungen können daher insoweit beibehalten werden.



2.1
Zuständigkeiten und Zahlung
2.1.1
 

Von den personalbearbeitenden Dienststellen der beteiligten Dienstherren ist jeder Dienstherrenwechsel im Sinne des Staatsvertrags den für die Durchführung der dort geregelten Versorgungslastenteilung zuständigen Stellen anzuzeigen. Es obliegt den personalbearbeitenden Stellen, die Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung gemäß §§ 1 bis 3 Staatsvertrag und für die unverzügliche Weiterleitung aller erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen für die Berechnung und Zahlbarmachung der Abfindungsbeträge sowie für die Prüfung und Überwachung des Zahlungseinganges von Abfindungsbeträgen an die für diese Aufgaben zuständigen Stellen zu gewährleisten.

Dazu ist sicherzustellen, dass den für die Durchführung der Versorgungslastenteilung zuständigen Stellen insbesondere Informationen über:

-
Lebensalter der wechselnden Person
-
ruhegehaltfähige Dienstbezüge
-
Sonderzahlung (seit 1. Januar 2004)
-
ruhegehaltfähige Dienstzeiten
-
Dynamisierung und Anpassung von Abfindungsbeträgen gem. Staatsvertrag
-
geleistete Versorgungszuschläge bei Abordnungen
-
Zeiten einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung ohne Dienstbezüge
-
Zeiten bei früheren Dienstherren, für die bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde
-
frühere Dienstherrnwechsel nach § 107b BeamtVG und frühere Dienstherrnwechsel, für die § 107b BeamtVG keine Anwendung fand
-
gezahlte Abfindungen und erhaltene Erstattungen


rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.



2.1.2
 

Die Berechnung und Zahlbarmachung der Abfindungsbeträge obliegt dem abgebenden, die Entgegennahme und Prüfung der Abfindungsbeträge dem aufnehmenden Dienstherrn.

Im Geltungsbereich der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Beamtenversorgung des Bundes und des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung – BeamtVGZustAnO) ist in Fortführung der bisherigen Regelungen in Abschnitt C. BeamtVZustAnO vorgesehen,

-
die Zuständigkeit für die Berechnung und Zahlbarmachung der Abfindungsbeträge bei Wechseln vom Bund zu anderen Dienstherren beim Service-Center Köln der Bundesfinanzdirektion West und
-
die Zuständigkeit für die Entgegennahme und Prüfung der Abfindungsbeträge bei Dienstherrenwechseln zum Bund beim nach der BeamtVZustAnO für die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Service-Center

zu begründen.

Außerhalb des Geltungsbereichs der BeamtVZustAnO regeln die obersten Dienstbehörden die Zuständigkeiten für die Durchführung der Versorgungslastenteilung.



2.1.3
 

Im Sonderfall einer Nachversicherung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Staatsvertrag bleibt es bei den bisher für die Nachversicherung geregelten Zuständigkeiten. Die für die Nachversicherung zuständige Stelle unterrichtet unverzüglich die im Einzelfall für die Durchführung der Versorgungslastenteilung zuständigen Stellen über das unversorgte Ausscheiden und die Kosten der Nachversicherung.

Fiktive Nachversicherungsbeträge i.S.v. § 4 Abs. 4 Staatsvertrag sind von den für die Berechnung und Zahlbarmachung der Abfindungsbeträge zuständigen Stellen entsprechend zu ermitteln und zu zahlen.



2.1.4
 

Bei früheren Dienstherrenwechseln vom Bund zu anderen Dienstherren ohne laufende Erstattung nach § 107b BeamtVG (sog. Schwebefälle nach § 9 in Verbindung mit § 11 Staatsvertrag) ist die Abfindungszahlung vom Bund spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalles (§ 11 Abs. 3 Staatsvertrag) oder über einen weiteren Dienstherrenwechsel (§ 12 Staatsvertrag) durch den berechtigten Dienstherrn an diesen zu zahlen. Sofern ein zahlungspflichtiger Dienstherr von der Option nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Staatsvertrag Gebrauch machen möchte (Abfindungszahlung vor Eintritt des Versorgungsfalles), hat er dies unter Angabe der relevanten Personaldaten der für die Berechnung und Zahlbarmachung des Abfindungsbetrags zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Prüfung hinsichtlich der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel obliegt dabei dem zahlungspflichtigen Dienstherrn.

Bei früheren Dienstherrenwechseln von anderen Dienstherren zum Bund ohne laufende Erstattung nach § 107b BeamtVG, für die zwischenzeitlich noch kein Abfindungsbetrag eingegangen ist, sind die früheren Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalles oder über einen weiteren Dienstherrenwechsel zu informieren und der Eingang der Dokumentation sowie des Abfindungsbetrages zu überwachen.



2.2
Dokumentationen

Um dem aufnehmenden Dienstherrn eine Überprüfung der zustehenden Abfindungsbeträge zu ermöglichen, gehört es zu den Pflichten des abgebenden Dienstherrn, die maßgeblichen Berechnungsparameter für die der Abfindung zugrundegelegten Bezüge, Dienstzeiten und den Bemessungssatz zu dokumentieren (§ 8 Staatsvertrag).

Das setzt voraus, dass der für die Berechnung und Zahlbarmachung des Abfindungsbetrages zuständigen Stelle alle für die Erstellung der Dokumentation erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Den für die Entgegennahme und Prüfung des Abfindungsbetrages zuständigen Stellen sind ebenfalls die für die Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Unterlagen zuzuleiten.

Um dem aufnehmenden Dienstherrn die Prüfung der Dokumentation des Bundes zu ermöglichen, sind neben der Personalakte auch die jeweiligen Bezüge-Akten an den neuen Dienstherrn abzugeben.

Wegen der Sonderregelung in § 7 Staatsvertrag sind die Dokumentationen über Abfindungszahlungen anderer Dienstherren mit einem Vermerk über den Zahlungseingang zu versehen und in die Personalakte aufzunehmen. Eine Kopie der Dokumentation über gezahlte Abfindungen des Bundes ist unter Hinweis auf das Datum der Zahlung entsprechend der Aufbewahrungsfristen für Personalakten aufzubewahren.



2.3
Haushalterisches Verfahren

Abfindungen und Erstattungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag sind aus den jeweiligen Versorgungskapiteln (hier: Titel 632 57) zu zahlen bzw. in den jeweiligen Versorgungskapiteln (hier: Titel 232 57) zu vereinnahmen.

Einnahmen aus Abfindungszahlungen für den unter § 14 Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG) fallenden Personenkreis sind dem Versorgungsfonds zuzuführen. Ich verweise insofern auf das Rundschreiben des BMI, DII3 - 223 100 – 4/3 vom 28. August 2007, Tz. 5. Zu beachten bleibt, dass eine Verwendung bzw. Entnahme der entsprechenden Mittel aus dem Versorgungsfond des Bundes erst ab 2020 vorgesehen ist (§ 17 VersRücklG).



2.4
Sonstiges

In den Fällen eines Dienstherrenwechsels zum Jahreswechsel 2010/11 (31.12.2010) findet der Staatsvertrag bereits Anwendung, da der Dienstherrenwechsel erst am 1. Januar 2011 vollendet ist.





II.
Neuregelung der Finanzierungsbeteiligung an künftigen Versorgungslasten bei Abordnungen von Beamtinnen und Beamten zu anderen Dienstherren

Bund und Länder haben sich innerhalb des AKVers darauf verständigt, die Finanzierungsbeteiligung an künftigen Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Abordnungen von Beamtinnen und Beamten neu zu regeln. Ab dem 1. Januar 2011 gilt daher für neu erlassene Abordnungen:

1.
Für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die zu einer Dienststelle in der Bundesverwaltung abgeordnet werden, ist ein pauschaler Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. der nach dem Recht des abordnenden Dienstherrn ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie der anteiligen jährlichen Sonderzahlung an diesen zu zahlen.
Wird ein Bundesbediensteter zu einer Dienststelle eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeordnet, so ist für die Zeit der Abordnung von der abordnenden Dienststelle im Zuge des Erstattungsverfahrens der Dienstbezüge ein pauschaler Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. der nach dem Recht des abordnenden Dienstherrn (Bund) ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie der anteiligen jährlichen Sonderzahlung zur Erstattung anzufordern.
2.
Erfolgt die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, entfällt die Erhebung und Zahlung des Versorgungszuschlages. Die Zeit der Abordnung wird gemäß § 6 Abs. 2 Staatsvertrag dem aufnehmenden Dienstherrn zugeordnet. Unterbleibt nach der Abordnung die Versetzung, ist der Versorgungszuschlag nachzuzahlen bzw. nachzufordern.
3.
Folgt auf die Abordnung ohne Versetzungsabsicht dennoch die Versetzung, ist der gezahlte Versorgungszuschlag zurück zu zahlen bzw. zurück zu fordern.
4.
Abweichend von den Ziffern 1 bis 3 können die Postnachfolgeunternehmen bei der Abordnung von bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten zu den vorgenannten Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Versorgungszuschlages verzichten oder andere finanzielle Regelungen mit diesen treffen.

Die Erstattung des Versorgungszuschlags erfolgt jeweils zeitgleich mit der Erstattung der Aktivbezüge. Vom zahlungspflichtigen Dienstherrn sind die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die dem Versorgungszuschlag zugrundegelegten Bezüge anzufordern. Das Rundschreiben des BMF vom 4.5.1994 – II A 6 –H 2077 – 5/94- bleibt unberührt.



III.
Änderung des Rundschreibens des BMI vom 28. August 2007

Das Rundschreiben BMI, DII3 – 223 100 – 4/3 vom 28.08.2007 (GMBl. 2007, Seite 1024) für den unter § 14 des Versorgungsrücklagengesetzes vom 21. Dezember 2006 fallenden Personenkreis wird angepasst:

Tz. 2.5 des Rundschreibens wird wie folgt gefasst:

„Wird ein Bundesbediensteter an die Dienststelle eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeordnet, so sind für die Zeit der Abordnung von der abordnenden Dienststelle Zuweisungen in Höhe der Versorgungszuschläge an den Versorgungsfonds zu leisten, soweit sie gemäß gemeinsamen Rundschreibens des BMI und BMF vom 22.12.2010 zu erheben sind. Diese Versorgungszuschläge sind im Zuge des Erstattungsverfahrens der Dienstbezüge zur Zuweisung an den Versorgungsfonds anzufordern.“





Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) veröffentlicht.





Bundesministerium des Innern

Bundeministerium der Finanzen

Im Auftrag

Im Auftrag

Dr. Kiel

Dr. Messtorff




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Durchführungshinweise zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 22. September 2010