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Zu § 17 BHO; Verbesserung der Stellenpläne auf Grund des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) - RdSchr. des BMF vom 22. März 1971 mit Änderungen durch RdSchr. vom 7. April 1971

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E-VSF: H 06 70





RdSchr. des BMF vom 22. März 1971 - IIA/4 - BA 3650 - 7/71 -





I.
Allgemeines


1.
Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) enthält u.a. Verbesserungen der Obergrenzen für Beförderungsämter. Diese Vorschriften treten am 1. Juli 1971 in Kraft.


2.
Der Grundsatz in § 5 Abs. 5 BBesG, daß Ämter oberhalb des 1. Beförderungsamts nur für solche Aufgaben geschaffen werden dürfen, die sich vom Amtsinhalt der jeweils unter ihnen liegenden Ämter ihrer Laufbahn wesentlich. abheben, ist unverändert geblieben. Die Hebung von Planstellen für diese Beförderungsämter setzt somit eine sachgerechte Stellenbewertung voraus.


3.
Die Stellenverbesserungen sollen haushaltsmäßig auf Grund der Ermächtigung in § 15 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 1971 mit Einwilligung des Haushaltsausschusses durchgeführt werden.


Im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bitte ich, die Anträge auf Hebung von Planstellen nach Maßgabe des 1. BesVNG vorzubereiten und dabei folgendes zu beachten:




II.
Verbesserung der Stellenpläne in der Außenverwaltung


1.
Das Ausmaß der Verbesserungen der Obergrenzen in den mehrstufigen Verwaltungsbereichen (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 1 BBesG in der Fassung des 1. BesVNG) sowie die hiernach höchstens zulässigen Hebungen von Planstellen sind aus der Anlage 1 ersichtlich.


2.
Für den einfachen Dienst ist im Gesetz wegen der Sonderlaufbahnen in den Betriebsverwaltungen des Bundes von der Festlegung von Höchstgrenzen abgesehen worden. In Anlehnung an die in den übrigen Laufbahnen vorgenommenen Verbesserungen werden Höchstgrenzen entsprechend der Anlage 1 für vertretbar gehalten. Diese Obergrenzen werden im allgemeinen nur in den Sonderlaufbahnen erreicht werden können, weil erfahrungsgemäß die Anzahl der nach ihrem Amtsinhalt herausgehobenen Dienstposten dort höher ist als in den Regellaufbahnen des einfachen Dienstes.




III.
Verbesserung der Stellenpläne bei Bundesoberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten und entsprechenden Einrichtungen


1.
Die Verbesserung der Stellenpläne in den Bereichen, für die die verbesserten Obergrenzen des § 5 Abs. 6 in der Fassung des 1. BesVNG gelten, läßt auch eine Änderung der Dienstpostenbewertung in den Bundesoberbehörden und entsprechenden Einrichtungen zu. Die Verbesserungen werden sich in diesen Bereichen - im höheren Dienst bis einschließlich BesGr. B 2 - etwa in dem Rahmen halten müssen, der den verbesserten Stellenanteilen in den mehrstufigen Verwaltungen unter Berücksichtigung der geänderten Dienstpostenbewertung entspricht.


2.
Die Änderung der Dienstpostenbewertung der BesGr. A 15, A 16 und B 2 nach § 5 Abs. 6 BBesG in der Fassung des 1. BesVNG bewirkt auch eine günstigere Bewertung der Dienstposten in wissenschaftlichen Anstalten. In einem angemessenen Rahmen sind daher auch Hebungen in Planstellen der BesGr. A 15, B 1 und B 2 für Wissenschaftler in den Bundesforschungseinrichtungen zulässig.


3.
Durch Streichung des Wortes „besonders" in den Funktionszusätzen bei „Abteilungspräsiden sowie „Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" werden die bisherigen Anforderungen für die Bewertung von Dienstposten der Leiter von Abteilungen bzw. Unterabteilungen nach BesGr. B 2 herabgesetzt; hierdurch wird es möglich, einen angemessenen Teil der bisher der BesGr. A 16 zugeordneten Planstellen nach BesGr. B 2 zu heben.




IV.
Verbesserung der Stellenpläne in den obersten Bundesbehörden (ohne Bundesrechnungshof)


1.
Der Anteil der Planstellen für Ministerialräte (Oberlandforstmeister, Vortragende Legationsräte Erster Klasse, Oberste) in der BesGr. B 3 ist von 50 auf 75 vH erhöht worden (Änderung der Fußnoten 8 fand 12a zur BesGr. B 3); das bedeutet, daß ein Teil der als vollwertige Referate anerkannten Arbeitseinheiten bei den obersten Bundesbehörden nach wie vor nach BesGr: A 16 zu bewerten ist. Da diese Arbeitseinheiten nach Inhalt und Bedeutung ihrer Aufgaben in den einzelnen obersten Bundesbehörden verschieden sind, kann ein einheitlicher Vomhundertsatz für die Arbeitseinheiten, die nach der Dienstpostenbewertunq weiterhin der BesGr. A 16 zuzuordnen sind, nicht festgelegt werden. Aus Anlaß der Verbesserung des Anteils der Planstellen in BesGr. B 3 kommt eine Vermehrung der Gesamtzahl der Planstellen für Ministerialräte usw. nicht in Betracht.


2.
Im gehobenen Dienst wird der Anteil der Planstellen in der BesGr. A 11 von bisher 20 vH auf 10 vH der Planstellen in den BesGr. A 11 bis A 13 herabgesetzt. Von den übrigen Planstellen entfallen


auf BesGr. A 13

bis zu

75 vH

auf BesGr. A 12


25 vH



In diese Vomhundertsätze sind die nach BesGr. A 10 zu bewertenden Dienstposten für sogenannte Funktionsstellen nicht einzubeziehen.


3.
Sofern eine größere Zahl von Beamten des mittleren Dienstes mit herausgehobenem Amtsinhalt vorhanden ist, können


auf BesGr. A 9

bis zu

75 vH

auf BesGr. A 8


25 vH



entfallen. Soweit Aufgabengebiete nach ihrem Amtsinhalt nur nach den BesGr. A51A 6 und BesGr. A 7 zu bewerten sind, z.B. im Fernmeldezentrum der Bundeswehr, bleiben sie bei den vorgenannten Vomhundertsätzen außer Betracht.


4.
Für den einfachen Dienst können wegen der Verwendung von Beamten, Angestellten und Arbeitern allgemeine Richtlinien für die Gestaltung der Stellenpläne der Beamten in den obersten Bundesbehörden nicht gegeben werden. Maßgebend ist allein die Anzahl der Dienstposten mit herausgehobenem Amtsinhalt.




V.
 Leerstellen


Die geänderten Bewertungsmaßstäbe des 1. BesVNG wirken sich auch auf Leerstellen aus. Im Rahmen der unter II. - IV. genannten Grundsätze können daher auch Leerstellen für Inhaber, die zu zwischen- oder überstaatlichen Organisationen oder zur Verwendung in einem Entwicklungsland ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, in das nächsthöhere Beförderungsamt gehoben werden. Dabei wird vorausgesetzt, daß für die Beförderung alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Außer dem Nachweis der Eignung und Befähigung für das Beförderungsamt im Bundesdienst ist Voraussetzung, da ß der Beamte ohne Beurlaubung nach den tatsächlichen organisatorischen und personellen Verhältnissen in seiner Heimatbehörde das Beförderungsamt im Rahmen der regelmäßigen Gestaltung seiner Dienstlaufbahn zu dem in Aussicht genommenen Beförderungszeitpunkt erreicht haben würde. Die bei der zwischen- oder überstaatlichen Organisation bzw. im Entwicklungsdienst bekleidete Dienststellung muß ebenfalls den an das Beförderungsamt zu stellenden Anforderungen entsprechen.


VI.
 Schlußbemerkungen


1.
Bei der Anwendung der in den Abschnitten II. und IV. genannten Vomhundertsätze sich ergebende Bruchteile von. Planstellen bleiben außer Betracht; es sei denn, daß der Stellenanteil in der nächsthöheren Besoldungsgruppe der zugehörigen Laufbahngruppe nicht voll ausgenutzt ist. Die Höchstgrenzen des Gesetzes lasse eine allgemeine Aufrundung nicht zu.


2.
Nach dem 1. BesVNG unmittelbar eintretende Änderungen in der Einreihung von Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen, z. B. die Überleitung der Senatspräsidenten beim Bundespatentgericht von BesGr. B 2 nach BesGr. B 3, sowie die Änderung von Amtsbezeichnungen wird der Bundesminister des Innem auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung nach Verkündung des Gesetzes in einer besonderen Überleitungsübersicht feststellen. In diesen Fällen sind Anträge nach § 15 Abs. 1 HG 1971 nicht erforderlich.


3.
Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der BesGr. B 3 auf Grund der Fußnoten 8 und 12.zur BesGr. B 3 sind die Planstellen der BesGr. A 16 (Ministerialräte u.a.), die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" oder »künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig wegfallend" den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe" (vgl. § 15 Abs. 2 HG 1971). Entsprechend ist für die Errechnung der Anteile in den Laufbahnen des gehobenen und mittleren Dienstes in den obersten Bundesbehörden zu verfahren.


4.
Ich bitte, die Veränderung der Stellenpläne des Bundeshaushaltsplans 1971, die sich aus den Hebungen auf Grund des 1. BesVNG unter Berücksichtigung der vorstehenden Richtlinien ergeben, nach dem anliegenden Muster (Anlage 2) für jeden Einzelplan - getrennt für die einzelnen Kapitel - darzustellen. Die Hebungen sind durch kurze Angabe des Amtsinhalts des Dienstpostens und Kennzeichnung der herausgehobenen Funktion (z. B. Leiter einer Dienststelle, Sachgebietsleiter, Sachbearbeiter für Grundsatzfragen) einzeln oder für Dienstposten gleicher Art und Wertigkeit gruppenweise zu begründen. Die Hebung von Leerstellen ist kapitelweise - gesondert von den übrigen Planstellen - in einem besonderen Abschnitt darzustellen und zu begründen.


Die Aufnahme der beantragten Stellenhebungen in den Antrag an den Haushaltsausschuß setzt voraus, daß im Einzelfall über die höhere Bewertung des Dienstpostens Einvernehmen zwischen dem betreffenden Ressort und meinem Hause herbeigeführt ist. Es ist sicherzustellen, daß in den Beratungen mit den Berichterstattern und dem Haushaltsausschuß über die im einzelnen für die höhere Bewertung maßgebenden Gründe Auskunft gegeben werden kann. Planstellen, die von den Änderungen nicht betroffen sind, sind nicht in die Übersicht aufzunehmen. Auf die Darstellung der Abgänge wird verzichtet.


5.
Ich bitte, mir die Unterlagen in 5facher Ausfertigung - dem Bundesrechungshof in 2facher Ausfertigung - so bald wie möglich, spätestens bis 15. April 1971, zu übersenden. Gleichzeitig wird um Mitteilung gebeten, welchen Mehraufwand die beantragten Hebungen für den jeweiligen Einzelplan für 6 Monate verursachen.


Nach Prüfung der Unterlagen und Abstimmung mit den Ressorts werde ich in einem Sammelantrag die Einwilligung des Haushaltsausschusses nach § 15 Abs. 1 HG 1971 beantragen.




RdSchr. d. BMF vom 7. April 1971 - II A/4 - BA 3650 - 14/71 -



Betr.:

Verbesserung der Stellenpläne aufgrund des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG);



Bezug:

Mein Rundschreiben vom 22. März 1971


- II A/4 - BA 3650 - 7/71



Im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern erhält Abschnitt IV Nr. 2 des Rundschreibens vom 22. März 1971 die Fassung:



„Die Planstellen der Bes.-Gr. A 13/A 14 und A 15 in den obersten Bundesbehörden können wie folgt aufgegliedert werden:



Bes.-Gr. A15

bis zu 60 vh,

Bes.-Gr. A 13/A 14 mindestens

40 vH“.