Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); hier: Zahlung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen durch die Festsetzungsstellen
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Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Fundstelle: GMBl 2016 Nr. 1, S. 2
hier: | Zahlung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen durch die Festsetzungsstellen |
– RdSchr. d. BMI v. 21.12.2015 – D 6 - 30111/18#2 –
Unter Bezugnahme auf Nummer 38.2.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung unterrichte ich Sie über folgende Veränderungen:
Ab 1. Januar 2016 beträgt die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Absatz 1 SGB VI ist, für die alten Bundesländer 34.860 Euro jährlich (2.905 Euro monatlich) und für die neuen Bundesländer 30.240 Euro jährlich (2.520 Euro monatlich).
Die ab 1. Januar 2016 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen lauten wie folgt:
Stufe der | tatsächlicher | Bemessungsgrundlage | Beitrag bei einem | |||
Prozent der | monatlicher Betrag in Euro | |||||
alte Länder | neue Länder | alte Länder | neue Länder | |||
schwerstpflegebedürftig | 28 Std. 21 Std. 14 Std. | 80 60 40 | 2.324,00 1.743,00 1.162,00 | 2.016,00 1.512,00 1.008,00 | 434,59 325,94 217,29 | 376,99 282,74 188,50 |
schwerpflegebedürftig | 21 Std. 14 Std. | 53,3333 35,5555 | 1.549,33 1.032,89 | 1.344,00 896,00 | 289,72 193,15 | 251,33 167,55 |
erheblich pflegebedürftig | 14 Std. | 26,6667 | 774,67 | 672,00 | 144,86 | 125,66 |
Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2015 zuletzt ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Bundesländern mit dem Faktor 1,024679618 und in den neuen Bundesländern mit dem Faktor 1,043476632 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Änderung des Rentenversicherungsbeitrages im Verhältnis zum Vorjahr wider.
Die Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen im Jahre 2016 ist durch die Deutsche Rentenversicherung Bund wie folgt festgelegt worden:
- -
- 48,845 % an den zuständigen Regionalträger und
- -
- 51,155 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
per E-Mail
Oberste Bundesbehörden
nachrichtlich:
Für das Beihilferecht zuständige
oberste Landesbehörden
Spitzenorganisationen der
Beamten- und Richtervereinigungen