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Vollzug der Röntgenverordnung; Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit



Vollzug der Röntgenverordnung
Fachkunde-Richtlinie Technik



1.
67. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung, November 2011, TOP C 11


2.
Meine Rundschreiben vom 05.05.2003 und vom 27.05.2003 (Az. RS II 1 – 11601/04; GMBl S. 638)


Aktenzeichen: RS II 3 - 11603/2



Bonn, 21.11.2011



Der Länderausschuss Röntgenverordnung hat unter Tagesordnungspunkt C 11 seiner 67. Sitzung über eine neue Fachkunde-Richtlinie für den Bereich der technischen Anwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern beraten. Die bisherige Richtlinie wurde von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung des „Arbeitskreises Ausbildung“ des Deutsch-Schweizerischen Fachverbands für Strahlenschutz grundlegend überarbeitet. Dabei hat die Arbeitsgruppe die Erfahrungen aus der Anwendung der bisherigen Richtlinie sowie die aktuelle technische Entwicklung berücksichtigt und das Modulsystem für Strahlenschutzkurse grundlegend neu konzipiert. Weiterhin war es das Ziel der Arbeitsgruppe, die Richtlinie weitgehend an die bestehende Richtlinie nach der Strahlenschutzverordnung anzupassen sowie Qualifikationsanforderungen an behördlich bestimmte Sachverständige aufzunehmen. Der Länderausschuss hat daraufhin die Anwendung der Richtlinie beschlossen.



Ich bitte, die Richtlinie (Anlage) dem Vollzug der Röntgenverordnung ab dem 1. Januar 2012 zu Grunde zu legen. Ich bitte Sie, darauf hinzuwirken, dass Strahlenschutzkurse spätestens ab dem 1. Januar 2013 nach dem veränderten Modulsystem der neuen Richtlinie angeboten werden.



Die Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung, Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern, vom 05.05.2003 – korrigiert durch Rundschreiben vom 27.05.2003 – (Az. RS II 1 – 11601/04; GMBl S. 638) sowie die Abschnitte I bis III meines Rundschreibens vom 27.02.2008 (Az. RS II 3 – 11602/6; GMBl S. 367) werden durch dieses Rundschreiben und die Anlage zu diesem Rundschreiben ersetzt.



Ich beabsichtige, dieses Rundschreiben sowie die Anlage zu diesem Rundschreiben im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.



Im Auftrag





An die
für den Vollzug der Röntgenverordnung
zuständigen obersten Landesbehörden



gemäß Verteiler



vorab per E-Mail





Anlage(n)



Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung, Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern sowie über Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen, vom 21.11.2011





Fachkunde-Richtlinie Technik
nach der Röntgenverordnung



Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern

sowie über Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen



vom 21.11.2011
geändert durch RdSchr. d. BMUB v. 23.6.2014 –RS II 3 – 11602/6 –, GMBl 2014 S. 918



INHALT



1.
Einleitende Bestimmungen


1.1
Anwendungsbereich


1.2
Grundsätze


1.3
Kreis der Betroffenen


2.
Umfang der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz


3.
Erwerb und Bescheinigung der Fachkunde


3.1
Ausbildung


3.2
Praktische Erfahrung (Sachkunde)


3.3
Kurse


3.4
Bescheinigung der Fachkunde


4.
Aktualisierung der Fachkunde


4.1
Allgemeines


4.2
Aktualisierung der Fachkunde durch Kurse oder durch andere Fortbildungsmaßnahmen


4.3
Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise


5.
Anerkennung von Kursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen


5.1
Allgemeines


5.2
Anerkennungsvoraussetzungen für Kurse zum Erwerb der Fachkunde


5.2.1
Präsenzkurse


5.2.2
Fernkurse


5.2.3
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs der RöV absolvierten Kursteilnahmen


5.3
Anerkennungsvoraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde


5.3.1
Kurse


5.3.2
Andere Fortbildungsmaßnahmen


5.4
Ständige Pflichten des Veranstalters


6.
Kombination von Kursen bzw. Fortbildungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie und der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung


7.
Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen


7.1
Anforderungen an die Ausbildung, die Fachkunde im Strahlenschutz und die Einweisung von Sachverständigen


7.1.1
Ausbildung


7.1.2
Fachkunde im Strahlenschutz (Berufserfahrung und Eignung)


7.1.3
Einweisung in die Sachverständigentätigkeit


7.2
Anforderungen an den Erhalt der Bestimmung


8.
Übergangsregelungen


8.1
Fortgeltung der Fachkunde


8.2
Hinweise zum Übergang der Fachkundegruppen


8.3
Fachkunde von Sachverständigen




ANLAGENVERZEICHNIS



Anlage A



Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind



Erläuterungen zu Anlage A der Richtlinie



Vorschläge für die Einordnung von Tätigkeiten nach RöV in Fachkundegruppen



Anlage B



Module zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde



Anlage C



Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten von Modulen als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde



Anlage E



Lehrinhalte der Module



Anlage F



Mindestzeiten (in Monaten) für den Erwerb der praktischen Erfahrung in Abhängigkeit von der Fachkundegruppe und dem Ausbildungsabschluss



Anlage G1



Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung



Anlage G2



Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung



Anlage H



Muster für eine Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz



Anlage I



Muster für eine Bescheinigung über den Erwerb der praktischen Erfahrung



Anlage J



Arbeitspunkte zur Prüfungsdurchführung



Anlage K



Anzahl der für die Bestimmung zum Sachverständigen und deren Erhalt notwendigen Prüfungen



Anlage L



Anforderungen an einen Kurs zu Prüfungen nach Abschnitt 3.4 der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL)





1.
Einleitende Bestimmungen


1.1
Anwendungsbereich


Diese Richtlinie1 regelt die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung – RöV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000), bei der Erzeugung von Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern. Die technische Anwendung in diesem Sinne beinhaltet auch die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen einschließlich der Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17 RöV und von Störstrahlern.



Diese Richtlinie beinhaltet auch Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen nach § 4a RöV.



Ebenso regelt die Richtlinie die Anforderungen an Strahlenschutzkurse zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde.



Tätigkeiten im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Anwendungs- und Zusatzgeräten, der erforderlichen Software sowie Vorrichtungen zur Befundung, die ohne Einschaltung von Röntgenstrahlung erfolgen und keine Strahlenschutzmaßnahmen bedürfen, werden von dieser Richtlinie nicht erfasst (§ 6 Absatz 1 Satz 3 RöV)



Die Richtlinie gilt nicht für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammenhang mit



dem Umgang mit radioaktiven Stoffen und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden Strahlen nach Strahlenschutzverordnung2,3,


der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen4,


der Ausübung der Tierheilkunde5 und


der Tätigkeit im Strahlenschutz ermächtigter Ärzte6.


1.2
Grundsätze


Die für Tätigkeiten nach den §§ 3, 4, 5 und 6 RöV jeweils erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz soll sicherstellen, dass Risiken und Gefährdungen sachgerecht eingeschätzt und Schäden für Mensch und Umwelt vermieden werden können.



Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben. Die praktische Erfahrung wird durch Berufserfahrung unter Anleitung einer Person mit der für die Tätigkeit erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz erworben. Die Kurse vermitteln Gesetzeswissen, sonstiges theoretisches Wissen und beinhalten ggf. praktische Übungen im Strahlenschutz zum jeweiligen Anwendungsgebiet.



Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise und die Kursteilnahme durch eine Bescheinigung zu belegen. Der Erwerb der Fachkunde wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Die letzte Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen (§ 18a Absatz 1 RöV).



Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen (§ 18a Absatz 2 RöV). Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auch auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.



Personen, die unter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Röntgenstrahlung in der Technik anwenden oder die Anwendung technisch durchführen, müssen auf ihrem Arbeitsgebiet die für den Anwendungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen (§ 30 Nummer 2 RöV).



Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden in der Regel durch eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfahrungen erworben (§ 18a Absatz 3 Satz 1 RöV). Die Teilnahme an Kursen wird als Voraussetzung zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz durch die RöV nicht verlangt. Der zuständigen Behörde müssen die Kenntnisse nicht gesondert nachgewiesen werden.



1.3
Kreis der Betroffenen


Die in dieser Richtlinie geregelte erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist nachzuweisen für:



Strahlenschutzverantwortliche (§ 13 Absatz 1 RöV), die Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler selbst betreiben bzw. deren Betrieb leiten oder beaufsichtigen,


Strahlenschutzbeauftragte (§ 13 Absatz 2 RöV),


Personen, die geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüfen, erproben, warten oder instand setzen, geschäftsmäßig die Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17 RöV durchführen oder diese Tätigkeiten leiten oder beaufsichtigen (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 RöV).


Personen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler Aufgaben selbst wahrnehmen oder Personen beschäftigen (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 RöV)


Personen, die Röntgenstrahlung anwenden oder die Anwendung technisch durchführen, ohne unter der Aufsicht und Verantwortung einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zu stehen (§ 30 Nummer 1 RöV)


Geregelt sind außerdem Anforderungen an die Qualifikation behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 4a RöV, die unter anderem die Inhalte einer Fachkunde im Strahlenschutz, aber auch weitere Aspekte umfassen (Kapitel 7).



2.
Umfang der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz


Der Umfang der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz wird durch die Art der vorgesehenen genehmigungsbedürftigen bzw. anzeigepflichtigen Tätigkeit und durch die Festlegung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs bestimmt. Die verschiedenen Tätigkeiten sind gemäß Anlage A in Fachkundegruppen eingeteilt.



Eine Zusammenstellung der nach Fachkundegruppen geordneten Kurse, die aus einem oder mehreren Modulen bestehen können, enthält die Anlage A. Die Mindestanforderungen an die Kursdauer und die Lehrinhalte sind entsprechend der Anlage E festzulegen. Die zuständige Stelle kann Abweichungen von den in Anlage A getroffenen Regelungen zulassen. Falls erforderlich, können Sonderkurse eingerichtet werden. Diese sind als solche auszuweisen.



Die Kurse für den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde sind in einzelne Module gemäß Anlage B aufgeteilt. Die Teilnahme an den für eine Fachkundegruppe erforderlichen Modulen muss nicht zusammenhängend, soll aber grundsätzlich in aufbauender Reihenfolge erfolgen. Die Bescheinigung über die Fachkunde kann erst nach erfolgreicher Teilnahme an allen für eine bestimmte Fachkundegruppe erforderlichen Modulen und der zugehörigen praktischen Erfahrung ausgestellt werden. Unterschiedliche Fachkundegruppen gemäß Anlage A können sich bei gleichen Kursanforderungen (identische Module) durch unterschiedliche Anforderungen an die praktische Erfahrung ergeben. Durch die Teilnahme an weiterführenden Modulen, auch zu einem späteren Zeitpunkt, können weitere Fachkunden erworben werden. Die praktische Erfahrung für diese zusätzlichen Fachkunden muss nachgewiesen werden.



3.
Erwerb und Bescheinigung der Fachkunde


3.1
Ausbildung


Eine nach Anlage F geforderte Berufsausbildung wird durch Vorlage eines entsprechenden Abschlusszeugnisses nachgewiesen.



3.2
Praktische Erfahrung (Sachkunde)


Die praktische Erfahrung kann nur erworben werden, wenn eine entsprechende Tätigkeit unter Anleitung von Personen ausgeübt wird, die über die für das Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Der zeitliche Umfang für den Erwerb der praktischen Erfahrung richtet sich nach der Berufsausbildung und der Fachkundegruppe, für die die Fachkunde erworben wird.



Der Nachweis der praktischen Erfahrung wird mit einer schriftlichen Bestätigung nach Anlage I erbracht. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, auf welchem Gebiet und in welchem Umfang der zu Beurteilende die praktische Erfahrung erworben hat.



Anerkennungsfähige Zeiten für den Erwerb der praktischen Erfahrung gemäß Anlage F können grundsätzlich erst nach Abschluss der erforderlichen Berufsausbildung geleistet werden.



Der Erwerb der praktischen Erfahrung soll bei Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.



Abweichend von Anlage I kann die praktische Erfahrung auch in einer Schulung (z.B. durch Gerätehersteller oder Lieferanten) erworben werden, wenn Lehrinhalte und Umfang dieser Schulung durch Beschluss des Länderausschuss Röntgenverordnung (LA RöV) mit Billigung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannt sind.



3.3
Kurse


Kurse nach dieser Richtlinie sind Präsenzkurse oder Fernkurse mit integrierten Präsenzphasen (vgl. Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2). Sie können aus einem oder mehreren Modulen nach Anlage B bestehen. Die Lehrinhalte der Module sind in Anlage E festgelegt.



Die bezüglich einer Fachkundegruppe zu vermittelnden Lehrinhalte werden von einem Kurs oder einer Kurskombination vollständig abgedeckt, wenn dieser oder diese jeweils alle in Spalte 4 der Anlage A aufgeführten Module beinhaltet.



Die für eine Fachkundegruppe erforderlichen Module können zeitlich getrennt absolviert werden. In diesem Fall ist eine aufeinander aufbauende Reihenfolge zu beachten. Beim ersten Fachkundeerwerb soll der Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Modul nicht mehr als drei Jahre betragen.



Wurde bereits eine Fachkunde bescheinigt und soll eine weitere Fachkundegruppe durch den Besuch weiterer Module nach Anlage B erworben werden, so werden zuvor besuchte Kursmodule auch nach dem Ablauf von fünf Jahren noch anerkannt, sofern die erforderlichen Aktualisierungen nachgewiesen werden.



Falls die in Anlage E vorgesehenen Lehrinhalte nicht in Kursen nach dieser Richtlinie erworben wurden, liegt die Anerkennung im Ermessen der für die Bescheinigung der Fachkunde zuständigen Stelle.



Die erfolgreiche Teilnahme an einem in der Anlage A aufgeführten anerkannten Kurs bzw. an einem in der Anlage B aufgeführten anerkannten Modul, wird durch eine Bescheinigung entsprechend der Anlage G1 nachgewiesen. Diese Bescheinigung darf der Veranstalter eines Strahlenschutzkurses nur dann ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Kursteilnehmer die im Rahmen des Kurses vermittelten Lehrinhalte, nach Anlage E beherrscht und regelmäßig am Kurs teilgenommen hat. Die schriftliche Prüfung ist nur mit dem Ergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Bewertung der Prüfung ist entsprechend Anlage J Nr. 4 durchzuführen.



3.4
Bescheinigung der Fachkunde


Die Bescheinigung nach § 18 a Absatz 1 RöV wird entsprechend Anlage H von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgestellt, wenn



die Ausbildung durch Zeugnisse,


die praktische Erfahrung für das Tätigkeitsgebiet durch Nachweise nach Anlage I oder die Schulung gemäß Abschnitt 3.2 durch Nachweis und


die erfolgreiche Kursteilnahme für alle erforderlichen Module der Fachkundegruppe durch Bescheinigungen nach Anlage G1 (falls nicht im Einzelfall nach Abschnitt 3.3 ein anderer Erwerb anerkannt wurde)


belegt werden.



Die nach dieser Richtlinie in einem Bundesland erhaltene Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz ist in allen Bundesländern gültig.



4.
Aktualisierung der Fachkunde


4.1
Allgemeines


Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden.



Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auch auf andere geeignete Weise aktualisiert werden. In diesem Fall ist die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachzuweisen.



Der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen (§ 18a Absatz 2 RöV).



Ziele der Aktualisierung der Fachkunde sind



die Aktualisierung des Fachwissens über die Grundlagen der Strahlenschutzorganisation und der Strahlenschutzpraxis sowie


die Vermittlung von Fachwissen über technische, rechtliche und sonstige Neuerungen und neue Erkenntnisse im Strahlenschutz.


Spätestens fünf Jahre nach dem Erwerb einer Fachkunde (bezogen auf das Datum der Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz durch die zuständige Stelle) oder der letzten vollständigen Aktualisierung (Datum der Kursteilnahme) ist eine (erneute) Aktualisierung der Fachkunde erforderlich.



4.2
Aktualisierung der Fachkunde durch Kurse oder durch andere Fortbildungsmaßnahmen


Die Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde bestehen gemäß Anlage A aus einem oder mehreren Modulen gemäß Anlage B. Praktika oder Demonstrationsübungen sind nicht erforderlich.



Die zuständige Stelle kann z. B. Seminare, Workshops und Tagungen als andere geeignete Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung anerkennen, soweit sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.



Die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs oder einer anderen anerkannten Fortbildungsmaßnahme wird durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage G2 nachgewiesen. Diese Bescheinigung darf der Veranstalter ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Teilnehmer die vermittelten Lehrinhalte beherrscht und regelmäßig an der Veranstaltung teilgenommen hat.



4.3
Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise


Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall, sofern die in Abschnitt 5.3.1 aufgeführten Lehrinhalte zur Aktualisierung durch Vortrags- oder Lehrtätigkeit oder auch Mitarbeit in Fachgremien abgedeckt sind, diese Tätigkeiten als Aktualisierung anerkennen.



5.
Anerkennung von Kursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen


5.1
Allgemeines


Die zuständige Stelle erkennt auf Antrag des Veranstalters Kurse als Beiträge zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz und andere Fortbildungsmaßnahmen an.



Sie unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über alle anerkannten Kurse, ggf. mit Angabe der zeitlichen Befristung der Anerkennung.



Sie kann eine Anerkennung überprüfen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass eine der Anerkennungsvoraussetzungen nach Kapitel 5.2 oder 5.3 nicht mehr erfüllt wird, und die Fortgeltung der Anerkennung mit Auflagen versehen oder die Anerkennung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme ggf. entziehen.



5.2
Anerkennungsvoraussetzungen für Kurse zum Erwerb der Fachkunde


5.2.1
Präsenzkurse


Die zuständige Stelle erkennt Präsenzkurse als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde an, wenn



a)
der Lehrplan des Kurses die in Anlage E aufgeführten Lehrinhalte umfasst und die Dauer des Kurses mit der in Anlage A bzw. B angegebenen Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten übereinstimmt,


b)
der Kurs in geeigneten Räumen mit der notwendigen gerätetechnischen Ausstattung stattfindet,


c)
geeignetes Lehrmaterial bereitgestellt wird,


d)
der Kurs von Lehrkräften durchgeführt wird, die über das notwendige aktuelle Fachwissen verfügen,


e)
die Teilnehmerzahl für den Kurs und die Praktika angemessen ist,


f)
Anwesenheitskontrollen und eine abschließende Erfolgskontrolle durchgeführt werden und


g)
die Durchführung des Kurses nach den voran stehenden Kriterien durch einen verantwortlichen Kursleiter sichergestellt ist.


Die zuständige Stelle prüft dabei,



zu Satz 1 Buchstabe a



dass die vom Kursveranstalter vorgelegten Musterlehrpläne den in Anlage E ausgewiesenen Inhalten und Zeiten für die angebotenen Kurse entsprechen. Ferner ist zu prüfen, dass die tägliche Unterrichtsdauer pädagogisch angemessen ist, wobei neun Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten nicht überschritten werden sollen. Mögliche Unterrichtsformen können sein:


o Vorträge,


o Übungen (Unterrichtsform, bei der das erworbene theoretische Wissen zur Lösung praktischer Aufgabenstellungen eingesetzt wird, wie z. B. die Lösung von Rechenaufgaben oder Fragestellungen zum Strahlenschutz sowie Ausfüllen amtlicher Formblätter),


o Vorführungen (spezielle Übungsart, die dazu dient, z. B. Funktionsweisen von Anlagen bzw. Geräten oder grundlegende physikalische Zusammenhänge zu demonstrieren, wobei die Teilnehmer in die praktische Anwendung einbezogen sind) und


o Praktika (Unterrichtsform, bei der die Teilnehmer das erworbene Fachwissen in praktisches Handeln umsetzen müssen, indem Aufgabenstellungen bzw. Versuche mit Strahlenquellen und Messgeräten selbst ausgeführt werden).


dass die für die Vermittlung der Lehrinhalte vorgesehene Unterrichtsdauer in den Lehrplänen ausgewiesen ist,


dass bei Kursen von Veranstaltern, die die Strahlenschutzausbildung in zeitlich nicht zusammenhängender Abfolge z.B. in Abendkursen anbieten, die in der Anlage A bzw. B vorgesehene Unterrichtsdauer um mindestens 20 % erhöht ist,


zu Satz 1 Buchstabe b



dass der Kursveranstalter sichergestellt hat, dass er über geeignete Räumlichkeiten für die Durchführung der Kurse verfügt. Bei Kursen mit Praktika ist eine ausreichende Anzahl von geeigneten Praktikumsplätzen bereitzustellen,


dass der Kursveranstalter für eine sachgerechte Durchführung der Kurse die notwendigen audiovisuellen Hilfsmittel, Geräte und Anlagen zur Verfügung stellt. Ferner prüft die zuständige Stelle, dass der Kursveranstalter für Vorführungen, Übungen und Praktika die erforderlichen Einrichtungen und die in der Praxis gebräuchlichen Messgeräte sowie die geeigneten Röntgeneinrichtungen bereit hält,


zu Satz 1 Buchstabe c



dass das vom Kursveranstalter für die Teilnehmer zur Verfügung gestellte schriftliche Lehrmaterial, in dem die zu vermittelnden Lehrinhalte in zusammengefasster Form dargestellt sind, dem aktuellen Stand entspricht. Zum auszuhändigenden Lehrmaterial gehören z. B. Vortragsskripte, Zusammenstellungen der Bezugsquellen von Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien sowie sonstige Schriften, in denen Abbildungen, Tabellen, Diagramme und Formeln enthalten sind, die für die künftige Tätigkeit der Teilnehmer benötigt werden,


zu Satz 1 Buchstabe d



die Angaben des Kursveranstalters zu den eingesetzten Lehrkräften. Die Angaben für jede Lehrkraft beinhalten die Berufsausbildung, die Berufserfahrung, den Zeitraum der bisherigen Vortragstätigkeit oder der Mitarbeit in Fachgremien,


dass für Übungen und Praktika Betreuer mit dem notwendigen Fachwissen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen,


zu Satz 1 Buchstabe e



dass der Kursveranstalter sichergestellt hat, dass die Zahl der Teilnehmer je Kurs auf eine pädagogisch sinnvolle Zahl begrenzt wird, wobei 24 Teilnehmer empfohlen werden. Bei Praktika soll eine Höchstzahl von drei Teilnehmern je Gruppe eingehalten werden,


zu Satz 1 Buchstabe f



das Konzept des Kursveranstalters zur Anwesenheitskontrolle und zur schriftlichen Abschlussprüfung im Rahmen der Erfolgskontrolle. Zur Überprüfung des Konzeptes der Abschlussprüfung wird empfohlen, sich an Anlage J zu orientieren,


zu Satz 1 Buchstabe g



dass vom Veranstalter ein verantwortlicher Kursleiter benannt wurde, der den Teilnehmern während des Kurses als Ansprechpartner zur Verfügung steht und dafür zu sorgen hat, dass offene Fragen fachlich kompetent beantwortet werden.


Für Kurse, in denen Sachverständigen nach § 4a RöV die notwendigen Kenntnisse über Prüfungen nach Abschnitt 3.1.3.3 der Qualitätssicherungs-Richtlinie 7 vermittelt werden (betrifft digitale Mammographie), gelten die in Anlage L beschriebenen Anforderungen.



5.2.2
Fernkurse


Die zuständige Stelle kann Fernkurse zum Erwerb der Fachkunde anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g für Präsenzkurse - soweit zutreffend - erfüllt sind und sichergestellt ist, dass in Präsenzphasen neben der Erfolgskontrolle, soweit erforderlich, Wiederholungen geboten werden, sowie die nach Anlage E vorgesehenen Übungen und/oder Praktika durchgeführt werden, und den Teilnehmern die Möglichkeit gegeben wird, Fragen zeitnah stellen und klären zu können.



Die Fernlehrphase darf zeitlich nicht mehr als 70% der Gesamtkursdauer betragen.



Auf die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes8 wird hingewiesen.



5.2.3
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereiches der RöV absolvierten Kursteilnahmen


Die zuständige Stelle kann eine Kursbescheinigung, die außerhalb des Geltungsbereiches der RöV erworben wurde, anerkennen, sofern:



die der Fachkundegruppe entsprechenden Lehrinhalte nach Anlage E gemäß dieser Fachkunde-Richtlinie abgedeckt sind und


der Kursabsolvent zusätzlich am Unterricht zu den Themenbereichen „Gesetzliche Grundlagen, Empfehlungen und Richtlinien“ sowie „Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutz-verantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten“ des Moduls RG oder RH je nach anzuwendender Fachkundegruppe nach Anlage E erfolgreich teilgenommen hat.


5.3
Anerkennungsvoraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde


5.3.1
Kurse


Die zuständige Stelle kann Kurse als Fortbildungsmaßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen für Präsenzkurse entsprechend erfüllt sind.



Abweichend von 5.2.1 Buchstabe a muss der Lehrplan die folgenden Inhalte unter Berücksichtigung der in Anlage A und B festgelegten Mindestdauer beinhalten:



Neue Rechtsvorschriften,


Richtlinien, Normen und Regeln entsprechend dem Stand der Technik


sowie



Auffrischung und Ergänzung des auf die Fachkundegruppe bezogenen Fachwissens über die Grundlagen und die Praxis des Strahlenschutzes.


Abweichend von 5.2.1 Buchstabe f kann die zuständige Stelle anstatt der schriftlichen Prüfungen auch andere Formen der Erfolgskontrolle zulassen, wie z.B.



das Lösen von Aufgabenstellungen in Gruppen von max. drei Personen, mit anschließender Präsentation oder


die mündliche Prüfung im Rahmen von Einzel- oder Gruppengesprächen.


Hierbei prüft die zuständige Stelle, ob das vom Veranstalter vorgestellte Konzept geeignet ist, die dem Kursteilnehmer vermittelten Lehrinhalte zu überprüfen.



5.3.2
Andere Fortbildungsmaßnahmen


Die zuständige Stelle kann Seminare, Workshops und Tagungen als Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde anerkennen, wenn



a)
im Veranstaltungsprogramm ausdrücklich ausgewiesen ist, welche der für die Aktualisierung notwendigen Lehrinhalte nach Abschnitt 5.3.1 thematisch abgedeckt werden,


b)
im Veranstaltungsprogramm ausdrücklich der Zeitumfang der anzurechnenden Beiträge (Vorträge, Übungen usw.) ausgewiesen ist,


c)
die Veranstaltung in geeigneten Räumen mit der notwendigen gerätetechnischen Ausstattung stattfindet,


d)
geeignete Unterlagen bereitgestellt werden,


e)
Anwesenheitskontrollen und eine abschließende Erfolgskontrolle wie für Kurse unter 5.3.1 vorgesehen sind,


f)
die Durchführung der Veranstaltung nach den voranstehenden Kriterien durch einen verantwortlichen Veranstaltungsleiter sichergestellt ist und


g)
die andere Fortbildungsmaßnahme von Lehrkräften durchgeführt wird, die über das notwendige aktuelle Fachwissen verfügen.


Die zuständige Stelle prüft dabei,



zu Satz 1 Buchstabe a



dass das vom Veranstalter vorgelegte Veranstaltungsprogramm der Maßnahme die Anforderungen nach Buchstabe a) erfüllt,


zu Satz 1 Buchstabe b



dass in dem vom Veranstalter vorgelegten Veranstaltungsprogramm der Maßnahme der Zeitumfang der anzurechnenden Vorträge, Übungen usw. den Vorgaben gemäß Anlage B entspricht,


zu Satz 1 Buchstabe c



dass die Angaben des Veranstalters zu den Räumlichkeiten und zur Ausstattung den Ausführungen zu Abschnitt 5.2.1 b) entsprechen,


zu Satz 1 Buchstabe d



dass die vom Veranstalter für eine sachgerechte Durchführung der Maßnahme notwendigen Unterlagen, wie z.B. Vortragsskripte, Protokolle, Diskussionsunterlagen, Tagungsberichte zur Verfügung gestellt werden,


zu Satz 1 Buchstabe f



dass vom Veranstalter ein verantwortlicher Veranstaltungsleiter benannt wird, der den Teilnehmern während der Veranstaltung als Ansprechpartner zur Verfügung steht und dafür zu sorgen hat, dass offene Fragen fachlich kompetent beantwortet werden und


zu Satz 1 Buchstabe g



die Angaben des Veranstalters zu den eingesetzten Lehrkräften. Die Angaben für jede Lehrkraft beinhalten die Berufsausbildung, die Berufserfahrung, den Zeitraum der bisherigen Vortragstätigkeit oder der Mitarbeit in Fachgremien.


5.4
Ständige Pflichten des Veranstalters


a)
Die inhaltliche und didaktische Qualität des Unterrichts soll durch die Teilnehmer bewertet werden. Der Veranstalter hat die Bewertung zu überprüfen und für die Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen.


b)
Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine regelmäßige Teilnahme zu kontrollieren. In begründeten Ausnahmefällen - Praktika ausgenommen - ist eine maximale Fehlzeit von 10 % zulässig.


c)
Die Vermittlung der Lehrinhalte muss sich an den zu ermittelnden Vorkenntnissen der Teilnehmer orientieren.


6.
Kombination von Kursen bzw. Fortbildungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie und der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)


Für einzelne Berufsgruppen (z.B. Materialprüfer und Lehrer) besteht der Bedarf der Fachkunde nach der Röntgenverordnung und nach der Strahlenschutzverordnung. Durch Kombination der erforderlichen Lehrinhalte nach der Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV9 mit denjenigen nach der vorliegenden Richtlinie können in Kursen nach dieser Richtlinie bei Erhöhung der Unterrichtsdauer auch Fachkunden nach StrlSchV mit erworben oder aktualisiert werden.



Dies betrifft unter anderem:



Zerstörungsfreie Materialprüfung: R1.2 und S3.1 „Beaufsichtigung des Umgangs vor Ort (eingeschränkter Entscheidungsbereich)“ (nach Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung), bei Erhöhung um 12 Unterrichtseinheiten für den Erwerb und 2 Unterrichtseinheiten für die Aktualisierung.


Zerstörungsfreie Materialprüfung: R1.1 und S3.2 „Leitung des gesamten Umgangs“ (nach Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung), bei Erhöhung um 12 Unterrichtseinheiten für den Erwerb und 2 Unterrichtseinheiten für die Aktualisierung.


Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen: Die zuständige Stelle kann bei vorliegender Fachkunde S6.2 nach Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung eine Fachkunde gemäß Fachkundegruppe R8 dieser Richtlinie bescheinigen.


Lehrkräfte: S7.1 nach Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung beinhaltet bereits die Fachkunde gemäß R4 „Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen“ nach dieser Richtlinie.


7.
Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen


Für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 RöV und § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 RöV bestimmt die zuständige Behörde nach § 4a RöV Sachverständige. Nach dieser Vorschrift ist eine eigenständige erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für diese Sachverständigen nicht vorgesehen. Die zuständige Behörde kann jedoch nach § 4a RöV unter anderem Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung, Berufserfahrung, Eignung und Einweisung als Voraussetzung für die Bestimmung zum Sachverständigen festlegen. Zur Erfüllung der genannten Voraussetzungen soll die zuständige Behörde den Nachweis einer Ausbildung, einer Berufserfahrung und Eignung, die einer Fachkunde im Strahlenschutz entspricht, sowie einer Einweisung durch einen bereits bestimmten Sachverständigen fordern.



7.1
Anforderungen an die Ausbildung, die Fachkunde im Strahlenschutz und die Einweisung von Sachverständigen


7.1.1
Ausbildung


Erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschul- oder Hochschulstudium bzw. Bachelor- oder Masterstudium in einer naturwissenschaftlichen oder technischen Fachrichtung.



7.1.2
Fachkunde im Strahlenschutz (Berufserfahrung und Eignung)


Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz gemäß dieser Richtlinie für die Fachkundegruppen



R6.1 für die Prüfung aller Arten von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern: medizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen (Geräteart A gemäß Anlage K), technische und sonstige Röntgeneinrichtungen sowie Störstrahler (Geräteart B ohne Geräteart B1 gemäß Anlage K) und tiermedizinische Röntgeneinrichtungen (Geräteart C gemäß Anlage K) oder


R5.1 für die Prüfung von technischen, tiermedizinischen und sonstigen Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (Gerätearten B und C ohne Geräteart B1 gemäß Anlage K)


und jeweils zusätzlich R2.1 für die Prüfung von Einrichtungen zur Röntgenstreuung, -beugung, und -analyse, die dieser Fachkundegruppe zuzuordnen sind (Geräteart B1 gemäß Anlage K)


Die Fachkunde im Strahlenschutz wird erworben durch die Ausbildung nach Abschnitt 7.1.1, die erfolgreiche Teilnahme an den gemäß Anlage A für die jeweilige Fachkundegruppe erforderlichen Kursen und die praktische Erfahrung gemäß Anlage F und von der zuständigen Stelle bescheinigt.



Die für den Erwerb der Fachkunde erforderliche praktische Erfahrung kann auch im Rahmen der Tätigkeit in einer Sachverständigenorganisation erworben werden. In diesem Zeitraum kann jedoch nicht gleichzeitig die zusätzlich erforderliche Einweisung stattfinden. Der Erwerb der Fachkunde muss in jedem Fall vor der Einweisung erfolgen.



Die Fachkunde im Strahlenschutz muss entsprechend Abschnitt 4.1 ausgehend vom Datum der letzten Fachkunde-Bescheinigung mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden.



7.1.3
Einweisung in die Sachverständigentätigkeit


Die Einweisung kann nur durch Personen erfolgen, die bereits behördlich bestimmte Sachverständige sind und eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung in der Sachverständigentätigkeit an den jeweiligen Gerätearten besitzen.



Im Rahmen der Einweisung ist eine gründliche Einarbeitung in die Anwendung der Prüfberichtsmuster der Sachverständigenprüf-Richtlinie10, in die mit den Geräten vorgesehenen Anwendungen sowie in die Überprüfung von Strahlenschutzplänen und des baulichen Strahlenschutzes erforderlich.



Die Einweisung ist so zu gestalten, dass sie für die Sachverständigentätigkeit möglichst repräsentativ ist. Wegen der besonderen Belange des baulichen und gerätetechnischen Strahlenschutzes sollen auch Neugeräte bzw. Erstprüfungen Gegenstand der Einweisung sein.



Die praktische Einweisung in die Sachverständigentätigkeit muss nach Art und Zahl der unter Aufsicht geprüften Röntgeneinrichtungen mindestens der Aufstellung gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anlage K entsprechen. Dabei dürfen nur solche Geräte gezählt werden, an deren Prüfung die einzuweisende Person tatsächlich unter Aufsicht mitgewirkt hat. Fand die Prüfung an mehreren Tagen statt, etwa weil Nachprüfungen erforderlich waren, so ist das geprüfte Gerät nur einmal zu zählen.



Über die Einweisung muss ein Nachweis vorgelegt werden, der eine Auflistung der unter Aufsicht geprüften Geräte und den jeweiligen Prüftag enthält, sowie eine abschließende Beurteilung des einweisenden Sachverständigen, ob der zu Beurteilende die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrung besitzt, die Voraussetzung für die Sachverständigentätigkeit sind.



Für Prüfungen von Mammographiegeräten mit digitalen Bildempfängern ist zusätzlich zur Einweisung gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anlage K (10 Mammographiegeräte, davon mindestens 5 digital) erforderlich:



Die Mitwirkung an zehn Prüfungen gemäß Abschnitt 3.4 der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) unter Aufsicht eines in der Prüfung der mittleren Parenchymdosis und des Kontrastauflösungsvermögens nach Abschnitt 3.4 der QS-RL erfahrenen Sachverständigen an verschiedenen digitalen Gerätetypen (verschiedene DR- und CR-Systeme). Der Ausbilder muss selbständig mindestens 10 Prüfungen nach Abschnitt 3.4 der QS-RL an verschiedenen Gerätetypen (mindestens zwei verschiedene DR- und zwei verschiedene CR-Systeme) durchgeführt haben, davon mindestens drei Systeme mit automatischer Auswertung nach Abschnitt 3.4.3 der QS-RL


oder



die erfolgreiche Teilnahme an einem durch die zuständige Stelle anerkannten Kurs zu Prüfungen nach Abschnitt 3.4 der QS-RL. Die Anforderungen an diesen Kurs sind in Anlage L beschrieben. Die erfolgreiche Teilnahme an nach früheren Fassungen dieser Richtlinie oder Rundschreiben vorgesehenen ähnlichen Kursen wird anerkannt.


7.2
Anforderungen an den Erhalt der Bestimmung


Für den Erhalt der Bestimmung zum Sachverständigen ist zusätzlich zu dem oben beschriebenen Besuch von Aktualisierungskursen mindestens die in der Aufstellung gemäß Spalte 3 der Tabelle in Anlage K angegebene Art und Zahl an Geräten innerhalb von drei Jahren zu prüfen. In welchem Bundesland die Prüfungen stattgefunden haben, ist dabei unerheblich. Der Sachverständige kann von der für die Bestimmung zuständigen Behörde außerdem verpflichtet werden, an einem von der Behörde veranstalteten Erfahrungsaustausch der Sachverständigen nach § 4a teilzunehmen.



Wird die erforderliche Zahl von Prüfungen nicht erreicht, kann die Bestimmung zum Sachverständigen für einzelne Gerätearten oder insgesamt von der für die Bestimmung zuständigen Behörde zurückgezogen werden.



Im Falle einer Aussetzung der Sachverständigentätigkeit über einen absehbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren (z.B. Erziehungszeiten), kann die Behörde von einer Aufhebung der Bestimmung absehen, wenn die Bedingungen dafür mit dem Sachverständigen vereinbart werden. Die Bedingungen können z.B. sein:



Die Teilnahme an den Veranstaltungen der zuständigen Behörde zum Erfahrungsaustausch der Sachverständigen auch während der Pause.


Die Teilnahme an den notwendigen Kursen zur Aktualisierung der Fachkunde.


Die Durchführung einer im Vergleich zur Anzahl gemäß Spalte 3 der Tabelle in Anlage K reduzierten Anzahl von Prüfungen während der Pause oder alternativ bei Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Einweisung durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen im Umfang der zum Erhalt der Bestimmung gemäß Spalte 3 der Tabelle in Anlage K erforderlichen Art und Anzahl von Geräten.


8.
Übergangsregelungen


8.1
Fortgeltung der Fachkunde


Eine Fachkunde, die vor Inkrafttreten der RöV am 01.07.2002 erworben wurde, gilt gemäß den Übergangsvorschriften nach § 45 Absatz 6 RöV fort.



8.2
Hinweise zum Übergang der Fachkundegruppen


Fachkundegruppen gemäß Fachkunde-Richtlinie Technik nach RöV in der Fassung vom 27.05.2003 entsprechen den Fachkundegruppen dieser Richtlinie bis auf folgende Ausnahmen:



Die Fachkundegruppe R2 (alt) entspricht der Fachkundegruppe R2.1 (neu)


Die Fachkundegruppe R2 (alt) eingeschränkt auf handgehaltene Röntgenfluoreszenzanalysatoren (tragbare RFA) entspricht der Fachkundegruppe R2.2 (neu)


8.3
Fachkunde von Sachverständigen


Sachverständige mit einer Fachkunde R9 gemäß Fachkunde-Richtlinie Technik nach RöV in der Fassung vom 27.05.2003 können diese zum Beispiel durch erfolgreiche Teilnahme an Aktualisierungskursen für die Fachkundegruppen R5.1 bzw. R6.1 gemäß Anlage A aktualisieren.


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage A: Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind

Anlage: Erläuterungen zu Anlage A der Richtlinie, Vorschläge für die Einordnung von Tätigkeiten nach RöV in Fachkundegruppen

Anlage B: Module zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde

Anlage C: Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten von Modulen als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde

Anlage E: Lehrinhalte der Module

Anlage F: Mindestzeiten (in Monaten) für den Erwerb der praktischen Erfahrung in Abhängigkeit von der Fachkundegruppe und dem Ausbildungsabschluss

Anlage G1: Mindestzeiten (in Monaten) für den Erwerb der praktischen Erfahrung in Abhängigkeit von der Fachkundegruppe und dem Ausbildungsabschluss

Anlage G2: Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung

Anlage H: Muster für eine Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz

Anlage I: Muster für eine Bescheinigung über den Erwerb der praktischen Erfahrung

Anlage J: Arbeitspunkte zur Prüfungsdurchführung

Anlage K: Anzahl der für die Bestimmung zum Sachverständigen und deren Erhalt notwendigen Prüfungen

Anlage L: Anforderungen an einen Kurs zu Prüfungen nach Abschnitt 3.1.3.3 der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL)