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Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien - GGO

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Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien

GGO





Stand: 22. Januar 2020





Inhaltsverzeichnis





Kapitel 1 Allgemeines



§ 1  Geltungsbereich

§ 2  Gleichstellung von Frauen und Männern





Kapitel 2 Organisationsgrundsätze



§ 3  Ministerielle Aufgaben

§ 4  Grundsätze für die Organisation der Bundesministerien

§ 5  Elektronische Informations- und Kommunikationssysteme





Kapitel 3 Aufbauorganisation



§ 6  Leitung des Bundesministeriums

§ 7  Gliederung der Bundesministerien; Geschäftsverteilung

§ 8  Abteilungen

§ 9  Referate

§ 10  Besondere Organisationsformen





Kapitel 4 Führung, Arbeitsablauf



§ 11  Führung, Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

§ 12  Arbeitsablauf

§ 13  Behandlung der Eingänge

§ 14  Anträge, Fragen und Beschwerden

§ 15  Beteiligung

§ 16  Schriftverkehr

§ 17  Zeichnungsbefugnis

§ 18  Zeichnungsform





Kapitel 5 Zusammenarbeit



Abschnitt 1  Zusammenarbeit innerhalb der Bundesregierung



§ 19  Zusammenarbeit der Bundesministerien

§ 20  Ressortübergreifende Ausschüsse für Angelegenheiten der Organisation sowie Information und Kommunikation

§ 21  Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Bundesregierung, den Bundesbeauftragten sowie den Koordinatorinnen und Koordinatoren der Bundesregierung

§ 22  Kabinettvorlagen

§ 23  Verfahren bei Kabinettvorlagen

§ 24  Unterrichtung des Bundeskanzleramtes

§ 25  Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

§ 26  Zusammenarbeit mit Dienststellen im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums und des Bundeskanzleramtes



Abschnitt 2  Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag



§ 27  Teilnahme an Sitzungen

§ 28  Große und Kleine Anfragen

§ 29  Mündliche und schriftliche Fragen

§ 30  Zuleitung und Ausführung der Beschlüsse

§ 31  Anträge aus der Mitte des Deutschen Bundestages

§ 32  Unterrichtung des Deutschen Bundestages über Änderungen der Haushaltsentwicklung



Abschnitt 3  Zusammenarbeit mit dem Bundesrat und dem Vermittlungsausschuss



§ 33  Zusammenarbeit mit dem Bundesrat

§ 34  Zusammenarbeit mit dem Vermittlungsausschuss



Abschnitt 4  Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



§ 35  Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



Abschnitt 5  Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen



§ 36  Zusammenarbeit mit den Ländern

§ 37  Zusammenarbeit mit der Europäischen Union

§ 38  Zusammenarbeit mit fremden Staaten und internationalen Organisationen

§ 39  Benutzung von Schriftgut durch Dritte





Kapitel 6 Rechtsetzung



Abschnitt 1  Vorbereitung von Gesetzesvorlagen der Bundesregierung



§ 40  Unterrichtung des Bundeskanzleramtes

§ 41  Interessenermittlung



Abschnitt 2  Aufbau von Gesetzesvorlagen der Bundesregierung



§ 42  Gesetzesvorlagen der Bundesregierung

§ 42a  Gesetzesvorlagen mit Regelungen zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs

§ 43  Begründung

§ 44  Gesetzesfolgen



Abschnitt 3  Beteiligungen und Unterrichtungen



§ 45  Beteiligungen innerhalb der Bundesregierung

§ 46  Rechtssystematische und rechtsförmliche Prüfung

§ 47  Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden

§ 48  Unterrichtung anderer Stellen

§ 49  Kennzeichnung und Übersendung der Entwürfe

§ 50  Frist zur abschließenden Prüfung



Abschnitt 4  Behandlung von Gesetzentwürfen durch die Bundesregierung



§ 51  Vorlage an das Kabinett

§ 52  Einheitliches Vertreten der Gesetzesvorlagen; Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag und den Bundesrat

§ 53  Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates

§ 54  Verfahren nach Artikel 113 des Grundgesetzes

§ 55  Verfahren nach Artikel 77 des Grundgesetzes

§ 56  Gesetzesvorlagen des Deutschen Bundestages

§ 57  Gesetzesvorlagen des Bundesrates



Abschnitt 5  Ausfertigung und Verkündung der Gesetze



§ 58  Herstellung der Urschrift

§ 59  Ausfertigung

§ 60  Verkündung der Gesetze

§ 61  Prüfung und Berichtigung von Gesetzentwürfen und Gesetzen



Abschnitt 6  Vorbereitung, Ausfertigung und Verkündung der Rechtsverordnungen



§ 62  Rechtsverordnungen

§ 63  Initiativvorlagen des Bundesrates (Artikel 80 Absatz 3 Grundgesetz)

§ 64  Vorlagen an den Bundesrat

§ 65  Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesrates

§ 66  Ausfertigung; Vorbereitung der Verkündung

§ 67  Herstellung der Urschrift

§ 68  Verkündung von Rechtsverordnungen



Abschnitt 7  Verwaltungsvorschriften



§ 69  Bezeichnung und Vorbereitung

§ 70  Aufbau und Vorlage von Verwaltungsvorschriften

§ 71  Herstellung der Urschrift



Abschnitt 8  Völkerrechtliche Verträge und Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union



§ 72  Völkerrechtliche Verträge

§ 73  Verfahren bei Vertragsgesetzen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und bei Verordnungen zu völkerrechtlichen Verträgen

§ 74  Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union

§ 75  Verfahren bei Gesetzen und Verordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten und sonstigen für die Mitgliedstaaten verbindlichen Beschlüssen der Europäischen Union



Abschnitt 9  Veröffentlichung in den amtlichen Blättern



§ 76  Veröffentlichung in den amtlichen Blättern





Kapitel 7 Schlussbestimmungen



§ 77  Ergänzende Regelungen

§ 78  Anwendungsbereich

§ 79  Inkrafttreten, Außerkrafttreten





Anlagen



Anlage 1 zu § 13 Absatz 2 GGO

Behandlung der Eingänge



Anlage 2 zu § 13 Absatz 2 GGO

Geschäftsgangvermerke



Anlage 3 zu § 42 Absatz 1 GGO

Vorblatt



Anlage 4 zu § 42 Absatz 2 GGO

Aufbau von Gesetzestexten



Anlage 5 zu § 43 Absatz 1 Nr. 3 GGO

Prüfkatalog zur Feststellung von Selbstregulierungsmöglichkeiten



Anlage 6 zu § 45 Absatz 1, § 74 Absatz 5 GGO

Bei Gesetzgebungsverfahren sind zu beteiligen



Anlage 7 zu § 74 Absatz 1 GGO

Verfahrensgrundsätze für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Bundesressorts



Anlage 8 zu § 74 Absatz 1 GGO

Prüfraster für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Bundesressorts





Kapitel 1  Allgemeines





§ 1  Geltungsbereich



(1)
Die Gemeinsame Geschäftsordnung gilt für die Bundesministerien.


(2)
Die Gemeinsame Geschäftsordnung regelt Grundsätze für die Organisation der Bundesministerien, die Zusammenarbeit der Bundesministerien und mit den Verfassungsorganen sowie für den Geschäftsverkehr nach außen. Sie regelt die Mitwirkung bei der Rechtsetzung.




§ 2  Gleichstellung von Frauen und Männern



Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durchgängiges Leitprinzip und soll bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Bundesministerien in ihren Bereichen gefördert werden (Gender-Mainstreaming).





Kapitel 2  Organisationsgrundsätze





§ 3  Ministerielle Aufgaben



(1)
 Die Bundesministerien nehmen Aufgaben wahr, die der Erfüllung oder Unterstützung von Regierungsfunktionen dienen. Dazu zählen insbesondere die strategische Gestaltung und Koordination von Politikfeldern, die Realisierung von politischen Zielen, Schwerpunkten und Programmen, die internationale Zusammenarbeit, die Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren sowie die Wahrnehmung von Steuerungs- und Aufsichtsfunktionen gegenüber dem nachgeordneten Geschäftsbereich. Zu den wesentlichen Elementen der Führung und Kontrolle der Bundesverwaltung zählt die Fachaufsicht. Oberstes Ziel der Fachaufsicht ist ein rechtmäßiges und zweckmäßiges Verwaltungshandeln.1 Die Ausrichtung auf ministerielle Kernaufgaben ist durch ständige Aufgabenkritik sicherzustellen.


(2)
 Die Bundesministerien sollen Vollzugsaufgaben nur ausnahmsweise wahrnehmen, wenn es sich um Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung handelt oder wenn eine andere Zuordnung nicht sachdienlich ist.


(3)
Die Bundesministerien haben ihre Aufgaben so wahrzunehmen, dass die Funktionsfähigkeit der Bundesregierung gewährleistet ist und sich nach außen ein einheitliches Erscheinungsbild ergibt.


(4)
 Gleichartige Aufgaben, wie zum Beispiel aus dem Bereich der internen Servicebereiche, sollen zentral durch ein Ressort wahrgenommen werden, soweit dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist.




§ 4  Grundsätze für die Organisation der Bundesministerien



(1)
Die Bundesministerien gestalten ihre Organisation so, dass sie den sich ändernden gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen flexibel gerecht werden können.


(2)
Organisatorische Regelungen sollen die selbstständige, eigenverantwortliche sowie kosten- und qualitätsbewusste Wahrnehmung der Aufgaben unterstützen und gleichzeitig dazu beitragen, die Motivation und Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbessern.


(3)
Die Bundesministerien betreiben eine an den aktuellen fachlichen Notwendigkeiten orientierte Organisations- und Personalentwicklung.


(4)
Es sind angemessen große Organisationseinheiten bei wenigen Hierarchieebenen zu bilden, deren Leitungsspannen nach Schwierigkeit und Umfang der Aufgaben zu bemessen sind.


(5)
Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung sollen auf der jeweiligen Bearbeitungsebene zusammengeführt werden.


(6)
Die Bundesministerien sollen Steuerungs- und Führungsinstrumente wie Leitbilder, Zielvereinbarungen, Controlling, Personal- und Qualitätsmanagement erproben und gegebenenfalls einführen. In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung2 einzuführen.


(7)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesministerien sollen durch Vorschläge an der Verbesserung der Organisation und der Arbeitsergebnisse mitwirken. Verbesserungsideen sind kontinuierlich zu fördern und umzusetzen.




§ 5  Elektronische Informations- und Kommunikationssysteme



(1)
 Die Bundesministerien schaffen die Voraussetzungen, um Informationen in elektronischer Form bereitzustellen, ressortübergreifend auszutauschen und zu nutzen.


(2)
Zur Gewährleistung einer geschützten elektronischen Kommunikation zwischen den Bundesministerien wird eine sichere ressortübergreifende Kommunikationsinfrastruktur betrieben.




Kapitel 3  Aufbauorganisation





§ 6  Leitung des Bundesministeriums



(1)
 Die Bundesministerin oder der Bundesminister leitet das Bundesministerium. Die Vertretung erfolgt durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär, bei mehreren Staatssekretärinnen oder Staatssekretären im jeweiligen Zuständigkeitsbereich, soweit nichts anderes geregelt ist. Die §§ 14 Absatz 3, 14a der Geschäftsordnung der Bundesregierung bleiben unberührt.


(2)
Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre leiten die Verwaltung und sind für die zielorientierte Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministeriums verantwortlich. Sie entscheiden in Verwaltungsangelegenheiten in der Regel abschließend.


(3)
Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre vertreten sich innerhalb eines Bundesministeriums grundsätzlich gegenseitig. Für Parlamentarische Staatssekretärinnen oder Parlamentarische Staatssekretäre gilt Satz 1 entsprechend.


(4)
Soweit keine Staatssekretärin oder kein Staatssekretär anwesend ist, erfolgt die Vertretung durch die zuständige Abteilungsleitung, wenn nichts anderes geregelt ist.




§ 7  Gliederung der Bundesministerien; Geschäftsverteilung



(1)
 Die Bundesministerien gliedern sich grundsätzlich in Abteilungen und Referate. Die tragende Einheit im Aufbau der Bundesministerien ist in der Regel das Referat. Es hat die erste Entscheidung in allen Angelegenheiten, die ihm in seinem Zuständigkeitsbereich zugewiesen sind.




(2)
Zwischen den Referaten und innerhalb jedes Referats werden die Aufgabengebiete nach Sachzusammenhängen so gegliedert, dass die Zuständigkeit und die Verantwortung klar ersichtlich sind. Fachlich zusammenhängende Aufgaben sind in der Regel in einer Organisationseinheit wahrzunehmen. Die Verteilung der Aufgaben wird in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt.


(3)
Grundsätzlich soll niemand gleichzeitig in mehreren Referaten eingesetzt oder mehreren unmittelbaren Vorgesetzten zugeordnet werden. Unter Beachtung der tarif- und personalvertretungsrechtlichen Regelungen kann die Abteilungsleitung abweichend vom Geschäftsverteilungsplan Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten in einem anderen Referat der Abteilung einsetzen und ihnen andere gleichwertige Aufgaben übertragen. Die Übertragung kann abteilungsübergreifend erfolgen, wenn zwischen den beteiligten Abteilungsleitungen Einvernehmen besteht. Das Organisationsreferat und das Personalreferat sind zu beteiligen.


(4)
Der organisatorische Aufbau des Bundesministeriums ist zu veröffentlichen.




§ 8  Abteilungen



Eine Abteilung umfasst unter der Leitung einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters in der Regel mindestens fünf Referate. Unterabteilungen werden nur gebildet, wenn es sachlich notwendig ist; dafür werden in der Regel mindestens fünf Referate zusammengefasst.





§ 9  Referate



(1)
 Das Referat umfasst in der Regel neben der Referatsleiterin oder dem Referatsleiter mindestens vier Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter.


(2)
Neben den Leitungs- und Führungsaufgaben soll die Referatsleitung herausgehobene Angelegenheiten des Referats selbst bearbeiten.




§ 10  Besondere Organisationsformen



(1)
 Für bestimmte Aufgaben, insbesondere mit Bezug zur Leitung des Bundesministeriums, können Organisationseinheiten mit Stabsfunktion eingerichtet werden.


(2)
Für zeitlich befristete, komplexe Aufgaben, die einen übergreifenden Personaleinsatz erfordern, sind vorzugsweise Projektgruppen einzurichten. Leitung, Ziel, Kompetenzen sowie Personal- und Sachmittel sind in dem Projektauftrag festzulegen.


(3)
 Die §§ 8, 9 Absatz 1 finden keine Anwendung.




Kapitel 4  Führung, Arbeitsablauf





§ 11  Führung, Eigenverantwortung und Zusammenarbeit



(1)
 Vorgesetzte beteiligen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs an den Entscheidungen, die in der Organisationseinheit anfallen. Sie fördern den Leistungswillen, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zur Übernahme von Verantwortung sowie die Kreativität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dies kann insbesondere durch Personalführungsgespräche, Zielvereinbarungen, Mitarbeitergespräche und Konfliktmoderation geschehen.


(2)
 Vorgesetzte tragen die Verantwortung für eine sachgerechte Aufgabenverteilung, den Ausgleich von Überbelastung oder Unterauslastung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für die Arbeitsabläufe in ihrer Organisationseinheit.


(3)
 Vorgesetzte führen regelmäßig Dienstbesprechungen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch. Die Dienstbesprechungen dienen neben der Erfüllung der Leitungsaufgaben dem Informations- und Erfahrungsaustausch sowie der Koordinierung der Arbeit.


(4)
 Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ist für die sach- und zeitgerechte sowie wirtschaftliche Bearbeitung der übertragenen Aufgaben selbst verantwortlich und soll in den Angelegenheiten des zugewiesenen Aufgabengebietes initiativ und eigenständig arbeiten.


(5)
 Alle Referatsangehörigen unterstützen einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie informieren einander über alle Angelegenheiten, die für die Aufgabenwahrnehmung und die Vertretung wichtig sind.




§ 12  Arbeitsablauf



(1)
In den Arbeitsabläufen sind elektronische Verfahren soweit wie möglich zu nutzen.


(2)
Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung müssen jederzeit (im Rahmen der Aufbewahrungsfristen) aus den elektronisch oder in Papierform geführten Akten nachvollziehbar sein. Einzelheiten der Dokumenten- und Aktenverwaltung regelt die Registraturrichtlinie (RegR).




§ 13  Behandlung der Eingänge



(1)
 Eingänge sind alle Dokumente, die dem Bundesministerium elektronisch oder in Papierform zugeleitet werden.


(2)
Eingänge sind nach Anlage 1 zu behandeln und unmittelbar der Leitung der zuständigen Organisationseinheit zuzuleiten, soweit nichts anderes bestimmt wird. Diese entscheidet über die Unterrichtung und Beteiligung ihrer Vorgesetzten und leitet die Eingänge so schnell wie möglich der Bearbeiterin oder dem Bearbeiter zu. Auf Eingängen können Vermerke zum Geschäftsgang gemäß Anlage 2 angebracht werden.


(3)
 Der Leitung des Bundesministeriums sind insbesondere vorzulegen:


1.
Eingänge von grundsätzlicher politischer Bedeutung,
2.
Schreiben von Abgeordneten des Deutschen Bundestages,
3.
Schreiben von Abgeordneten des Europäischen Parlaments oder eines Landtages.




§ 14  Anträge, Fragen und Beschwerden



(1)
Anträge, Fragen und Beschwerden sind so schnell und so einfach wie möglich zu erledigen. Erfordert die Antwort einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, ist eine Zwischennachricht zu erteilen.


(2)
Bei Beschwerden über ein Verwaltungshandeln ist das Antwortschreiben vor Abgang der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten vorzulegen.


(3)
Privatpersonen kann zu Sachfragen (Bürgeranfragen) formlos Auskunft gegeben werden. Besteht bei mündlichen Auskünften die Gefahr von Missverständnissen, so ist auf die Möglichkeit einer schriftlichen Anfrage zu verweisen. Bestehen bei elektronischen Anfragen Zweifel an der Identität der Person, die Auskunft erbeten hat, so ist auf den Postweg zu verweisen. Anfragen, die offensichtlich anonym oder unter einem Pseudonym erfolgen, sind grundsätzlich nicht zu beantworten. Rechtsauskünfte, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, dürfen grundsätzlich nicht erteilt werden.


(4)
Fragen von Medien sind an das Pressereferat zu verweisen.




§ 15  Beteiligung



(1)
 Betrifft ein Vorgang mehrere Organisationseinheiten, so sind diese von der federführenden Organisationseinheit rechtzeitig zu beteiligen. Federführend ist die Organisationseinheit, die nach dem Geschäftsverteilungsplan überwiegend zuständig oder im Einzelfall bestimmt worden ist. Im Zweifel stellt das Organisationsreferat die Zuständigkeit fest.


(2)
Die federführende Organisationseinheit entscheidet über Art und Umfang der Beteiligung, soweit sich dies nicht aus anderen Regelungen ergibt.


(3)
Bei umfangreichen Texten ist anzugeben, zu welchen Punkten die Beteiligung erfolgt.


(4)
Beteiligung in Form von Mitzeichnung ist auf Vorgänge von Bedeutung zu beschränken. Durch Mitzeichnung wird die fachliche Verantwortung für den vertretenen Aufgabenbereich übernommen.


(5)
Aus dem Vorgang muss sich ergeben, welche Organisationseinheiten ihn bearbeitet, mitgezeichnet und gezeichnet haben.




§ 16  Schriftverkehr



(1)
 Der Schriftverkehr nach außen wird unter der amtlichen Behördenbezeichnung geführt. Bei gemeinsamen Schreiben mehrerer Bundesministerien sind die beteiligten Bundesministerien in der amtlichen Reihenfolge anzugeben.


(2)
 Schreiben müssen präzise, inhaltlich vollständig, verständlich und höflich sein.


(3)
 Der elektronische Schriftverkehr zwischen den Bundesministerien erfolgt über die nach § 5 Absatz 2 betriebene Kommunikationsinfrastruktur.




§ 17  Zeichnungsbefugnis



(1)
 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeichnen die von ihnen verfassten Schriftstücke grundsätzlich selbst. Vorgesetzte zeichnen, soweit dies in Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist, es sich aus der Bedeutung der Sache ergibt oder soweit sie sich die Zeichnung in besonderen Fällen vorbehalten haben.


(2)
 Soweit nichts anderes bestimmt ist, zeichnet die Bundesministerin oder der Bundesminister Schreiben von grundsätzlicher Bedeutung sowie Vorlagen oder wichtige Mitteilungen an


1.
Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und ausländischer Staaten,
2.
andere Mitglieder der Bundesregierung.




§ 18  Zeichnungsform



(1)
 Im Schriftverkehr nach außen zeichnet die Leitung des Bundesministeriums ohne Zusatz. Die hierfür nach § 6 zur Vertretung berechtigten Personen zeichnen „In Vertretung“. Werden Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre durch die Abteilungsleitung vertreten, ist „In Vertretung der Staatssekretärin“ oder „In Vertretung des Staatssekretärs“ zu zeichnen. Alle anderen Zeichnungsberechtigten zeichnen „Im Auftrag“.


(2)
Reinschriften sind in der Regel eigenhändig zu zeichnen. Bei gleichartigen Schreiben in großer Zahl kann die Unterschrift vervielfältigt werden.


(3)
Schreiben, die elektronisch hergestellt und versandt werden, sind mit der Namensangabe unter dem elektronischen Dokument zu versehen. Löst das Schreiben eine unmittelbare Rechtswirkung aus oder ist es von besonderer politischer Bedeutung, so ist es mit der elektronischen Signatur gemäß dem Signaturgesetz zu versehen.


(4)
Es ist sicherzustellen, dass die absendende Stelle in der Absenderadresse eindeutig erkennbar und der unterzeichnenden Person zuzuordnen ist.




Kapitel 5  Zusammenarbeit



Abschnitt 1  Zusammenarbeit innerhalb der Bundesregierung





§ 19  Zusammenarbeit der Bundesministerien



(1)
 In Angelegenheiten, die die Geschäftsbereiche mehrerer Bundesministerien berühren, arbeiten diese zusammen, um die Einheitlichkeit der Maßnahmen und Erklärungen der Bundesregierung zu gewährleisten. Für die rechtzeitige und umfassende Beteiligung ist das federführende Bundesministerium verantwortlich. In einfachen Fällen ist eine mündliche Beteiligung zulässig, die aktenkundig zu machen ist.


(2)
 Entwürfe anderer Bundesministerien, die zur Mitzeichnung eingehen, sind beschleunigt zu bearbeiten und weiterzuleiten. Stellungnahmen sind den betroffenen Bundesministerien zur Kenntnis zu bringen. Solange Meinungsverschiedenheiten bestehen, darf das federführende Bundesministerium keine allgemein bindenden Entscheidungen treffen, die das Einvernehmen anderer Bundesministerien voraussetzen.


(3)
 Bei Querschnittsaufgaben kann das zuständige Bundesministerium Initiativen einleiten, die zur Vorbereitung einer Kabinettvorlage entsprechend § 15 a der Geschäftsordnung der Bundesregierung erforderlich sind. Hierzu kann es von dem federführenden Bundesministerium verlangen, dass eine Angelegenheit seines Fachbereichs geprüft und das Ergebnis mitgeteilt wird.




§ 20  Ressortübergreifende Ausschüsse für Angelegenheiten der Organisation sowie Information und Kommunikation



(1)
 Vertreterinnen und Vertreter der Bundesministerien aus den Arbeitsbereichen Organisation sowie Information und Kommunikation wirken in ressortübergreifend tätigen Ausschüssen zusammen. Der Bundesrechnungshof und die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wirken in den Ausschüssen beratend mit. Den Vorsitz und die Geschäfte führt das Bundesministerium des Innern.


(2)
 Die Ausschüsse beschließen die für die Zusammenarbeit der Bundesministerien erforderlichen organisatorischen und technischen Standards und wirken beratend und koordinierend darauf hin, dass die Bundesministerien und die Behörden ihrer Geschäftsbereiche ihre Strukturen unter organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten ständig verbessern.


(3)
Die Ausschüsse informieren einander über alle wesentlichen Angelegenheiten ihrer jeweiligen Arbeitsbereiche; sie stimmen ihr Arbeitsprogramm sowie Beschlüsse zu arbeitsbereichsübergreifenden Themen ab.


(4)
 Die Ausschüsse legen ihre Ziele, Aufgaben und ihr Zusammenwirken in einer gemeinsamen Geschäftsordnung fest.




§ 21  Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Bundesregierung, den Bundesbeauftragten sowie den Koordinatorinnen und Koordinatoren der Bundesregierung



(1)
Die Beauftragten der Bundesregierung, die Bundesbeauftragten sowie die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Bundesregierung sind bei allen Vorhaben, die ihre Aufgaben berühren, frühzeitig zu beteiligen.


(2)
 Die Beauftragten der Bundesregierung, die Bundesbeauftragten sowie die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Bundesregierung informieren die Bundesministerien – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen – frühzeitig in Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung, soweit Aufgaben der Bundesministerien betroffen sind.


(3)
 Eine Liste der in Absatz 1 genannten Stellen wird beim Bundesministerium des Innern geführt und im Intranet des Bundes veröffentlicht. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. Dies geschieht im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Stellen, den Bundesministerien und dem Bundeskanzleramt, soweit diese betroffen sind.




§ 22  Kabinettvorlagen



(1)
 Die Beschlüsse der Bundesregierung werden durch schriftliche Kabinettvorlagen vorbereitet. Sie enthalten unbeschadet des § 51 im Anschreiben:


1.
eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung des Beschlussvorschlages;
2.
einen Hinweis auf die Form der Beschlussfassung (§ 20 Geschäftsordnung der Bundesregierung), insbesondere darauf, ob eine mündliche Erörterung im Kabinett für erforderlich gehalten wird und ob die Herbeiführung des Beschlusses besonders eilbedürftig ist;
3.
die Mitteilung, welche Bundesministerien mit welchem Ergebnis beteiligt worden sind;
4.
das Ergebnis einer Verbandsbeteiligung, insbesondere die Darstellung wesentlicher Anregungen, denen nicht entsprochen werden soll;
5.
eine Mitteilung darüber, welche Landesregierungen beteiligt waren, das Ergebnis der Beteiligung und die voraussichtlich zu erwartenden Probleme, insbesondere bei einem durchzuführenden Bundesratsverfahren;
6.
die Stellungnahmen der Stellen, die nach § 21 Absatz 1 beteiligt worden sind;




7.
die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen der Ausführung des Beschlussvorschlages entsprechend § 44 Absatz 2, 3 und 5.


(2)
Als Anlagen sind dem Anschreiben ein Beschlussvorschlag und der Sprechzettel für die Sprecherin oder den Sprecher der Bundesregierung beizufügen. Sind zusätzliche Unterlagen nötig, sollen sie als weitere Anlagen beigefügt werden.


(3)
Bei Querschnittsaufgaben soll das Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien hergestellt werden. Bei Vorschlägen zur Besetzung von Gremien ist mitzuteilen, ob darauf hingewirkt wurde, eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien zu schaffen oder zu erhalten.


(4)
 Bleibt ein persönlicher Einigungsversuch nach § 17 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ohne Erfolg, ist dies in der Kabinettvorlage mitzuteilen. Der wesentliche Streitstand ist zusammen mit den Lösungsvorschlägen darzustellen. Hierzu übermittelt das Bundesministerium, das eine abweichende Lösung anstrebt, dem federführenden Bundesministerium einen Beitrag, der in die Kabinettvorlage aufzunehmen ist.




§ 23  Verfahren bei Kabinettvorlagen



(1)
 Kabinettvorlagen sind an die Chefin oder den Chef des Bundeskanzleramtes zu richten; sie werden gleichzeitig der jeweiligen Leitung der Bundesministerien, der Chefin oder dem Chef des Bundespräsidialamtes sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes in der vom Bundeskanzleramt festgelegten Anzahl zugeleitet. Die nach § 21 Absatz 1 beteiligten Stellen erhalten die Kabinettvorlage nachrichtlich.


(2)
 Kabinettvorlagen werden von der Leitung des Bundesministeriums unterzeichnet, im Verhinderungsfall von der nach § 6 Absatz 1 bestimmten Vertretung.


(3)
Zwischen dem Eingang der Kabinettvorlage beim Bundeskanzleramt und der Beratung durch die Bundesregierung sollen, von eilbedürftigen Ausnahmen abgesehen, mindestens acht Tage liegen.




§ 24  Unterrichtung des Bundeskanzleramtes



(1)
 Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung.


(2)
Bei der Bearbeitung von Anfragen, Fragen und Anträgen sowie im Gesetzgebungsverfahren unterrichtet das federführende Bundesministerium das Bundeskanzleramt und die beteiligten Bundesministerien über die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und dem Vermittlungsausschuss durch nachrichtliche Übersendung des Schriftverkehrs.


(3)
Ein Übergang der Federführung auf ein anderes Bundesministerium ist dem Bundeskanzleramt und den beteiligten Bundesministerien vom abgebenden Bundesministerium unverzüglich mitzuteilen. Das übernehmende Bundesministerium bestätigt den Übergang der Federführung gegenüber dem Bundeskanzleramt und den beteiligten Bundesministerien.


(4)
Das Bundeskanzleramt unterrichtet entsprechend Absatz 1 das federführende Bundesministerium über die Zusammenarbeit mit den Verfassungsorganen.




§ 25  Presse- und Öffentlichkeitsarbeit



(1)
 Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung informiert mit den Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit die Bürgerinnen und Bürger sowie die Medien über die Ziele und die Vorhaben der Bundesregierung.


(2)
Mitteilungen des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung an die Medien über die Arbeit eines Bundesministeriums bedürfen des Einvernehmens mit diesem, wenn sie dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung nicht von dem Bundesministerium zugeleitet worden sind.


(3)
 Ressortübergreifende Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, die den Geschäftsbereich eines Bundesministeriums betreffen, sind mit diesem abzustimmen.


(4)
 Jedes Bundesministerium informiert die Bürgerinnen und Bürger sowie die Medien durch seine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit über seine Arbeit und Ziele. Pressemitteilungen des Bundesministeriums werden an erster Stelle dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung zur Kenntnis gegeben.


(5)
 Ressortübergreifende Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesministerien sind mit dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung abzustimmen.




§ 26  Zusammenarbeit mit Dienststellen im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums und des Bundeskanzleramtes



(1)
Bundesministerien und Dienststellen im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums und des Bundeskanzleramtes arbeiten grundsätzlich unmittelbar zusammen. Bei der Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, der Bundespolizei, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, dem Zollkriminalamt, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist das jeweils zuständige Bundesministerium, im Falle des Bundesnachrichtendienstes das Bundeskanzleramt, unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen erfolgt die Unterrichtung in bedeutenden Fällen. Das Weisungsrecht des zuständigen Bundesministeriums oder Bundeskanzleramtes bleibt unberührt.


(2)
Die Zusammenarbeit mit den deutschen Vertretungen im Ausland wird durch das Auswärtige Amt vermittelt, soweit für die Zusammenarbeit mit den deutschen Vertretungen bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Vereinigungen keine Sonderregelungen bestehen oder im Eilfall eine Vermittlung nicht herbeigeführt werden kann.




Abschnitt 2  Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bundestag





§ 27  Teilnahme an Sitzungen



(1)
Für den Geschäftsgang des Deutschen Bundestages gilt dessen Geschäftsordnung.


(2)
An Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse sollen Angehörige der Bundesministerien nur teilnehmen, soweit dies erforderlich ist. Sie vertreten in den Ausschusssitzungen die Auffassung der Bundesregierung und sind an die ihnen gegebenen Weisungen gebunden.


(3)
Ergeben sich in den Sitzungen Fragen, die den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums berühren, so ist dieses durch das federführende Bundesministerium unverzüglich zu unterrichten; sind solche Fragen von grundsätzlicher politischer Bedeutung, ist auch das Bundeskanzleramt zu unterrichten.




§ 28  Große und Kleine Anfragen



(1)
 Das Bundeskanzleramt leitet die ihm vom Deutschen Bundestag mitgeteilten Großen und Kleinen Anfragen zur Beantwortung an das federführende Bundesministerium weiter, wenn nicht die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder die zur Vertretung berechtigte Person wegen der politischen Bedeutung selbst antwortet. Sind durch die Antwort Richtlinien der Politik betroffen (Artikel 65 Grundgesetz), ist das Bundeskanzleramt vom federführenden Bundesministerium zu beteiligen.


(2)
Die Anfragen werden namens der Bundesregierung beantwortet. Antworten auf Große Anfragen werden in der Regel gemäß § 15 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung beschlossen. Andernfalls stellt das federführende Bundesministerium das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt her.


(3)
Nach Eingang einer Großen Anfrage im Bundeskanzleramt ist dem Deutschen Bundestag unter Berücksichtigung von § 102 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sofort, spätestens innerhalb von drei Wochen, schriftlich mitzuteilen, ob und wann die Bundesregierung antworten wird. Wird die Beantwortung überhaupt oder für die nächsten drei Wochen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Sobald absehbar ist, dass die Bundesregierung nicht zu dem zunächst mitgeteilten Zeitpunkt antworten wird, sind dem Deutschen Bundestag unverzüglich die Hinderungsgründe und der voraussichtliche Zeitpunkt der Beantwortung mitzuteilen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.


(4)
Kleine Anfragen sind in der Regel binnen 14 Tagen nach Eingang beim Bundeskanzleramt schriftlich zu beantworten (§ 104 Absatz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages). Kann die Frist nicht eingehalten werden, so ist der Deutsche Bundestag unverzüglich schriftlich über die Hinderungsgründe zu unterrichten. Dabei ist anzugeben, wann die Antwort zu erwarten ist. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Einer rechtzeitigen, begründeten Mitteilung bedarf es auch, wenn eine Antwort in der Sache abgelehnt wird. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.


(5)
 Bei Großen und Kleinen Anfragen ist der Antwort an den Deutschen Bundestag eine Abschrift beizufügen. Weitere Abschriften erhalten, wenn das Bundeskanzleramt die Antwort erteilt, das federführende Bundesministerium und die beteiligten Bundesministerien, wenn das federführende Bundesministerium die Antwort erteilt, das Bundeskanzleramt und die beteiligten Bundesministerien.




§ 29  Mündliche und schriftliche Fragen



(1)
 Mündliche und schriftliche Fragen werden von der Leitung des federführenden Bundesministeriums so kurz wie möglich beantwortet. § 28 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Bundeskanzleramt teilt dem Deutschen Bundestag mit, welche Person der Leitung die mündliche Frage im Plenum beantworten wird. Gemäß § 105 in Verbindung mit Anlage 4 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sind mündliche Fragen in der nächsten Fragestunde und schriftliche Fragen binnen einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt zu beantworten.


(2)
 Der Deutsche Bundestag, das Bundeskanzleramt, die beteiligten Bundesministerien sowie das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung erhalten je einen Abdruck der an die Fragestellerin oder den Fragesteller gerichteten Antwort auf die schriftliche und auf die mündliche Frage, sofern diese schriftlich zu beantworten ist.




§ 30  Zuleitung und Ausführung der Beschlüsse



Beschlüsse des Deutschen Bundestages, die ein Ersuchen an die Bundesregierung enthalten, leitet das Bundeskanzleramt dem federführenden Bundesministerium zu und benachrichtigt die beteiligten Bundesministerien. Soweit erforderlich, antwortet die Leitung eines Bundesministeriums dem Deutschen Bundestag namens der Bundesregierung.





§ 31  Anträge aus der Mitte des Deutschen Bundestages



(1)
 Bei Anträgen aus der Mitte des Deutschen Bundestages prüft das zuständige Bundesministerium, ob die Bundesregierung in der Sitzung des Deutschen Bundestages oder in einem seiner Ausschüsse eine Erklärung abgeben muss oder ob sonst etwas zu veranlassen ist. § 30 gilt entsprechend.


(2)
Bei einem Antrag eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages, der eine Einnahmeminderung oder Ausgabeerhöhung zur Folge hat, hilft das zuständige Bundesministerium im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen (§ 10 Absatz 3 Bundeshaushaltsordnung).




§ 32  Unterrichtung des Deutschen Bundestages über Änderungen der Haushaltsentwicklung



Wenn erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung eingetreten sind, die nicht lediglich geringfügige Auswirkungen auf die Finanzplanung haben, leitet das Bundesministerium der Finanzen zur Vorbereitung der Unterrichtung des Bundestages (§ 10 Absatz 2 Bundeshaushaltsordnung) dem Bundeskanzleramt eine Kabinettvorlage hierüber zu. Nach dem Beschluss der Bundesregierung unterrichtet die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages.





Abschnitt 3  Zusammenarbeit mit dem Bundesrat und dem Vermittlungsausschuss





§ 33  Zusammenarbeit mit dem Bundesrat



(1)
 Für den Geschäftsgang des Bundesrates gilt dessen Geschäftsordnung. Für Fragen des Bundesrates an die Bundesregierung (§ 19 Geschäftsordnung des Bundesrates) und die Teilnahme an Sitzungen des Bundesrates (§§ 18, 40 Geschäftsordnung des Bundesrates) gelten die §§ 29, 27 Absatz 2 und 3 entsprechend.


(2)
Für Beschlüsse und Anfragen des Bundesrates, die ein Ersuchen an die Bundesregierung enthalten, gilt § 30 entsprechend.


(3)
Für die Unterrichtung des Bundesrates über Änderungen der Haushaltsentwicklung gilt § 32 entsprechend.




§ 34  Zusammenarbeit mit dem Vermittlungsausschuss



(1)
Für den Geschäftsgang des Vermittlungsausschusses gilt die Gemeinsame Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes.3


(2)
Die Mitglieder der Bundesregierung sind berechtigt und auf Beschluss des Ausschusses verpflichtet, an den Sitzungen des Ausschusses und seiner Unterausschüsse teilzunehmen. Wird Angehörigen der Bundesministerien durch Beschluss des Ausschusses die Teilnahme gestattet, gilt § 27 entsprechend.




Abschnitt 4  Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht





§ 35  Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht



(1)
 In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt das für das jeweilige Sachgebiet federführende Bundesministerium die Bundesregierung. Es hat die Bundesministerien des Innern und der Justiz sowie alle sachlich berührten Bundesministerien in allen Verfahrensabschnitten rechtzeitig zu beteiligen, insbesondere bei der Vorbereitung von verfahrenseinleitenden Anträgen, Beitrittserklärungen, Äußerungen und mündlichen Verhandlungen. Es bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter in der mündlichen Verhandlung. Sie sind durch Kabinettsbeschluss zu bestellen, wenn die Bedeutung des Verfahrens es erfordert.


(2)
 Das Kabinett beschließt die Einleitung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht durch die Bundesregierung oder ihren Beitritt zu einem anhängigen Verfahren.




(3)
 Verfahrensunterlagen, die das Bundesverfassungsgericht einem der Beteiligten unmittelbar zuleitet, sind dem Bundeskanzleramt und den zu beteiligenden Bundesministerien unverzüglich zu übermitteln.


(4)
 Das federführende Bundesministerium äußert sich nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens „namens der Bundesregierung“. Stellungnahmen sind von der zuständigen Staatssekretärin oder dem zuständigen Staatssekretär zu unterzeichnen, soweit die Leitung des Bundesministeriums nichts anderes bestimmt. Dem Bundeskanzleramt und jedem beteiligten Bundesministerium ist ein Abdruck zu übersenden.


(5)
 Das federführende Bundesministerium kann von einer Beteiligung anderer Bundesministerien absehen, wenn es dem Bundesverfassungsgericht tatsächliche Auskünfte erteilt, welche nur seine Zuständigkeit berühren.


(6)
 Ist beabsichtigt, mit einer Äußerung oder mit der Vertretung der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer des Rechts oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen, so sind die Bundesministerien des Innern und der Justiz zu beteiligen.


(7)
Die schriftliche Vollmacht nach § 22 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erteilt die Leitung des federführenden Bundesministeriums. Einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn die Leitung des federführenden Bundesministeriums oder eine hierfür nach § 6 Absatz 1 zur Vertretung berechtigte Person die Bundesregierung vertritt. Eine Vollmacht muss vorgelegt werden, wenn die Bundesregierung durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder durch eine Beamtin oder einen Beamten vertreten wird. Die Regelungen über die Erteilungen von Aussagegenehmigungen bleiben unberührt.


(8)
 Die beteiligten Bundesministerien können im Benehmen mit dem federführenden Bundesministerium Beobachterinnen und Beobachter zu den mündlichen Verhandlungen und zu den Verkündungsterminen des Bundesverfassungsgerichts entsenden.




Abschnitt 5  Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen





§ 36  Zusammenarbeit mit den Ländern



(1)
Die Bundesministerien arbeiten mit den obersten Landesbehörden unmittelbar zusammen.


(2)
Arbeitet ein Bundesministerium mit einem Landesministerium anderer Fachrichtung zusammen, so soll es in grundsätzlichen Angelegenheiten das fachlich zuständige Bundesministerium unterrichten.


(3)
Die unmittelbare Zusammenarbeit mit anderen Landesbehörden oder mit öffentlichen Körperschaften und Anstalten des Landesrechts ist nur in den Fällen zulässig, die nach dem Grundgesetz, nach anderen Gesetzen oder aufgrund einer Vereinbarung mit der jeweiligen Landesregierung zugelassen sind.


(4)
Schreiben an die obersten Landesbehörden sind auch den Vertretungen der Länder beim Bund zuzuleiten, wenn sie politische Bedeutung haben.




§ 37  Zusammenarbeit mit der Europäischen Union4



(1)
 Die Bundesministerien arbeiten in Angelegenheiten ihres eigenen Geschäftsbereichs mit den Organen und Dienststellen der Europäischen Union grundsätzlich unmittelbar zusammen, soweit nicht Vorschriften der Europäischen Union entgegenstehen.


(2)
 In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist das Auswärtige Amt im Interesse der Kohärenz der deutschen Europapolitik zu beteiligen.


(3)
Bei allen finanzwirksamen Angelegenheiten ist das Bundesministerium der Finanzen zu beteiligen. Maßnahmen, die zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. In Angelegenheiten von ressortübergreifender Bedeutung sind die zuständigen Bundesministerien zu beteiligen.




§ 38  Zusammenarbeit mit fremden Staaten und internationalen Organisationen5



(1)
 Die obersten Bundesbehörden arbeiten mit den Behörden und den Vertretungen fremder Staaten sowie den Organen und Dienststellen internationaler Organisationen unmittelbar nur zusammen, wenn dies auf internationalen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen beruht, das Auswärtige Amt dem Direktverkehr zugestimmt oder die Bundesregierung es ausdrücklich beschlossen hat.


(2)
Über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist das Auswärtige Amt dann zu unterrichten, wenn eine unmittelbare Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen vorgesehen ist.




§ 39  Benutzung von Schriftgut durch Dritte



(1)
 Die Bundesministerien entscheiden über den Zugang zu ihrem Schriftgut nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit der Zugang nicht gesetzlich geregelt ist. Die Zustimmung anderer Bundesministerien, deren Schriftgut gleichfalls freigegeben werden soll, ist vorher einzuholen. Soweit unveröffentlichtes Schriftgut des Deutschen Bundestages oder des Bundesrates betroffen ist, ist auch deren Zustimmung einzuholen.


(2)
Die Freigabe von Schriftgut kann in Betracht kommen bei


1.
amtlichen Benutzungsvorhaben (Veröffentlichungen von Bundesministerien oder auf ihre Veranlassung hin) oder
2.
wissenschaftlichen Vorhaben, an denen ein amtliches Interesse besteht.


(3)
 Mit der Entscheidung kann die Auflage verbunden werden, das Manuskript vor der Veröffentlichung den betroffenen Bundesministerien vorzulegen und, sofern das Schriftgut nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend verwertet worden ist, die Beanstandungen auszuräumen oder eine amtliche Gegendarstellung in die Arbeit aufzunehmen. Das allgemeine Gegenäußerungsrecht eines Bundesministeriums zu der in der Arbeit vertretenen Auffassung bleibt hiervon unberührt.




Kapitel 6  Rechtsetzung



Abschnitt 1  Vorbereitung von Gesetzesvorlagen der Bundesregierung





§ 40  Unterrichtung des Bundeskanzleramtes



Soll eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet werden, ist das Bundeskanzleramt zu benachrichtigen. Es ist über den Stand der Ausarbeitung und die vorgesehene Zeitplanung für das Gesetzgebungsverfahren laufend zu unterrichten. Wird die Arbeit an der Gesetzesvorlage durch wichtige Vorgänge beeinflusst, ist dies dem Bundeskanzleramt mitzuteilen.





§ 41  Interessenermittlung



Zur Vorbereitung von Gesetzesvorlagen, die Belange der Länder oder der Kommunen berühren, soll vor Abfassung eines Entwurfs die Auffassung der Länder und der auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände eingeholt werden.





Abschnitt 2  Aufbau von Gesetzesvorlagen der Bundesregierung6





§ 42  Gesetzesvorlagen der Bundesregierung



(1)
 Gesetzesvorlagen bestehen aus dem Entwurf des Gesetzestextes (Gesetzentwurf), der Begründung zum Gesetzentwurf (Begründung) und einer vorangestellten Übersicht (Vorblatt) entsprechend Anlage 3. Gibt der Nationale Normenkontrollrat eine Stellungnahme ab (§ 45 Absatz 2), ist diese der Gesetzesvorlage beizufügen; das Gleiche gilt für eine Stellungnahme der Bundesregierung dazu.


(2)
Der Gesetzestext besteht grundsätzlich aus einer Überschrift, einer Eingangsformel und den in Paragraphen oder Artikeln gefassten Einzelvorschriften (Anlage 4). Gesetzentwürfe sollen die notwendigen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und, zum Zweck der Rechtsbereinigung, die Aufhebung überholter Vorschriften vorsehen.


(3)
Für die Vorbereitung von Gesetzentwürfen gilt das vom Bundesministerium des Innern herausgegebene Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.


(4)
Für die rechtsförmliche Gestaltung von Gesetzentwürfen gelten das vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Handbuch der Rechtsförmlichkeit und die vom Bundesministerium der Justiz im Einzelfall gegebenen Empfehlungen.


(5)
Gesetzentwürfe müssen sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich gefasst sein. Gesetzentwürfe sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern sprachlich zum Ausdruck bringen. Gesetzentwürfe sind grundsätzlich dem Redaktionsstab Rechtssprache zur Prüfung auf ihre sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit zuzuleiten. Die Zuleitung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung hat empfehlenden Charakter.


(6)
Gesetzentwürfe müssen so gefasst sein, dass sie den in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung für eine Veröffentlichung im Internet aufgestellten Kriterien Rechnung tragen. Für Nicht-Text-Elemente (Tabellen, Bilder, Symbole und andere nicht in Worte gefasste Teile) von Gesetzentwürfen sind Begleittexte bereitzustellen.


(7)
 Vor der Zuleitung an das Bundeskabinett sind Gesetze, die nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.81) zu notifizieren sind, der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Entwurf zu übermitteln. Die Kabinettbehandlung erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf der gemäß Artikel 9 der Richtlinie vorgesehenen Fristen.




§ 42a  Gesetzesvorlagen mit Regelungen zur Aufnahme oder Ausübung eines Berufs



(1)
Gesetzentwürfe der Bundesregierung, die Vorschriften enthalten, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, unterfallen und die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, sind nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben des Artikels 4 Absatz 3 und 4 und der Artikel 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beziehen.


(2)
Die Prüfung erfolgt grundsätzlich vor der Zuleitung an das Bundeskabinett, spätestens jedoch vor dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages.


(3)
Die Öffentlichkeit ist nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Hierzu sind die Gesetzentwürfe im Internet zu veröffentlichen.


(4)
Maßnahmen der fortlaufenden Kontrolle und der Transparenz richten sich nach Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2018/958.


(5)
Darüber hinaus gelten die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herausgegebenen Regelungen.




§ 43  Begründung



(1)
In der Begründung sind darzustellen:


1.
die Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften,
2.
welcher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen Erkenntnisquellen er beruht,
3.
ob andere Lösungsmöglichkeiten bestehen und ob eine Erledigung der Aufgabe durch Private möglich ist, gegebenenfalls welche Erwägungen zu ihrer Ablehnung geführt haben (Anlage 5),
4.
ob Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte mit entsprechenden staatlichen Überwachungs- und Genehmigungsverfahren eingeführt oder erweitert werden und welche Gründe dagegen sprechen, sie durch eine rechtliche Selbstverpflichtung des Normadressaten zu ersetzen,
5.
die Gesetzesfolgen (§ 44),
6.
welche Erwägungen der Festlegung zum Inkrafttreten zugrunde liegen, zum Beispiel für den Vollzug in organisatorischer, technischer und haushaltsmäßiger Hinsicht, und ob das Gesetz befristet werden kann,
7.
ob der Gesetzentwurf eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vorsieht, insbesondere ob er geltende Vorschriften vereinfacht oder entbehrlich macht,
8.
Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union,
9.
inwieweit im Falle der Umsetzung einer Richtlinie oder sonstiger Rechtsakte der Europäischen Union über deren Vorgaben hinaus weitere Regelungen getroffen werden,
10.
ob der Gesetzentwurf mit völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar ist,
11.
die Änderungen zur geltenden Rechtslage,
12.
ob Artikel 72 Absatz 3 oder Artikel 84 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes Besonderheiten beim Inkrafttreten begründen und wie diesen gegebenenfalls Rechnung getragen worden ist.


(2)
 Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auf den Gebieten des Artikels 74 Absatz 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 des Grundgesetzes ist darzulegen, warum der Gesetzentwurf und seine wichtigsten Einzelregelungen eine bundesgesetzliche Regelung erfordern (Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz).


(3)
 Enthält der Gesetzentwurf Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder ohne Abweichungsmöglichkeit nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes, ist zu begründen, warum ein Ausnahmefall wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung vorliegt.


(4)
Die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes ist grundsätzlich nicht in der Gesetzesbegründung darzustellen. Lediglich im Falle des Artikels 87 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes und in Begründungen zu Vertragsgesetzen sind entsprechende Ausführungen aufzunehmen.




§ 44  Gesetzesfolgen



(1)
 Unter Gesetzesfolgen sind die wesentlichen Auswirkungen des Gesetzes zu verstehen. Sie umfassen die beabsichtigten Wirkungen und die unbeabsichtigten Nebenwirkungen. Die Darstellung der voraussichtlichen Gesetzesfolgen muss im Benehmen mit den jeweils fachlich zuständigen Bundesministerien erfolgen und hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen erkennen lassen, worauf die Berechnungen oder die Annahmen beruhen. Es ist darzustellen, ob die Wirkungen des Vorhabens einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen, insbesondere welche langfristigen Wirkungen das Vorhaben hat. Das Bundesministerium des Innern kann zur Ermittlung von Gesetzesfolgen Empfehlungen geben.


(2)
 Die Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben (brutto) der öffentlichen Haushalte sind darzustellen. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern hierzu allgemeine Vorgaben machen. Die auf den Bundeshaushalt entfallenden Einnahmen und Ausgaben sind für den Zeitraum der jeweils gültigen mehrjährigen Finanzplanung des Bundes aufzugliedern. Dabei ist anzugeben, ob und inwieweit die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen in der mehrjährigen Finanzplanung berücksichtigt sind und auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann. Die Beträge sind gegebenenfalls im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu errechnen, notfalls zu schätzen. Entstehen voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen, so ist dies in der Begründung anzugeben.


(3)
 Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind gesondert aufzuführen. Das für den Gesetzentwurf federführende Bundesministerium hat hierzu bei den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig Angaben zu den Ausgaben einzuholen.


(4)
Die Bundesministerien müssen den Erfüllungsaufwand im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung ermitteln und darstellen.


(5)
 Es sind darzustellen:


1.
die sonstigen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen und die Auswirkungen des Gesetzes auf die Einzelpreise und das Preisniveau,
2.
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Auswirkungen des Gesetzes auf die Verbraucherinnen und Verbraucher.


Das für den Gesetzesentwurf fachlich zuständige Bundesministerium hat dazu Angaben der beteiligten Fachkreise und Verbände, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft und der Verbraucher, einzuholen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist zu Satz 1 Nummer 2 frühzeitig zu beteiligen.


(6)
 Weitere Auswirkungen, die ein nach § 45 Absatz 1 bis 3 Beteiligter erwartet, sind auf seinen Wunsch darzustellen.


(7)
 In der Begründung zum Gesetzentwurf ist durch das federführende Ressort festzulegen, ob und nach welchem Zeitraum zu prüfen ist, ob die beabsichtigten Wirkungen erreicht worden sind, ob die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind.




Abschnitt 3  Beteiligungen und Unterrichtungen





§ 45  Beteiligungen innerhalb der Bundesregierung



(1)
 Bevor der Entwurf einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung zum Beschluss vorgelegt wird, hat das federführende Bundesministerium die von dem Gesetzentwurf betroffenen Bundesministerien und den Nationalen Normenkontrollrat im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit frühzeitig bei den Vorarbeiten und der Ausarbeitung einzubeziehen. Betroffen sind alle Bundesministerien, deren Geschäftsbereiche berührt sind (Anlage 6). Zur Prüfung von Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sowie in allen übrigen Fällen, in denen Zweifel bei der Anwendung des Grundgesetzes auftreten, sind die Bundesministerien des Innern und der Justiz zu beteiligen. Bei Gesetzesvorhaben, die aufgrund ihrer Komplexität einer eingehenden europarechtlichen Überprüfung bedürfen, sowie in sonstigen begründeten Fällen werden die Bundesministerien mit übergreifenden europarechtlichen Kompetenzen (insbesondere Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bundesministerium der Justiz, Auswärtiges Amt) frühzeitig gezielt mit europarechtlichen Fragen befasst.


(2)
 Nimmt der Nationale Normenkontrollrat Stellung, prüft das federführende Bundesministerium, ob eine Stellungnahme der Bundesregierung dazu veranlasst ist.


(3)
Soweit Aufgaben der in § 21 Absatz 1 genannten Stellen berührt sind, sind diese frühzeitig zu beteiligen. Grundsätzlich zu beteiligen ist der oder die Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.


(4)
 Bei Übersendung des Referentenentwurfs ist darauf zu achten, dass den Beteiligten genügend Zeit zur Prüfung und Erörterung von Fragen ihrer Zuständigkeit zur Verfügung stehen muss. Das federführende Bundesministerium ist für eine rechtzeitige und vollständige Beteiligung verantwortlich.


(5)
 Umfangreiche oder kostspielige Vorarbeiten sollen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den hauptsächlich beteiligten Bundesministerien nicht begonnen oder veranlasst werden, bevor das Kabinett entschieden hat. Die Verantwortung der Bundesministerin oder des Bundesministers für eilige Vorhaben ihres oder seines Geschäftsbereichs wird hierdurch nicht berührt.




§ 46  Rechtssystematische und rechtsförmliche Prüfung



(1)
Bevor ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Beschluss vorgelegt wird, ist er dem Bundesministerium der Justiz zur Prüfung in rechtssystematischer und rechtsförmlicher Hinsicht (Rechtsprüfung) zuzuleiten.


(2)
Bei Übersendung des Entwurfs ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass dem Bundesministerium der Justiz bei Entwürfen größeren Umfanges genügend Zeit zur Prüfung und Erörterung von Fragen, die bei der Prüfung nach Absatz 1 anfallen, zur Verfügung stehen muss.




(3)
Hat das Bundesministerium der Justiz an der Vorbereitung eines Entwurfs mitgewirkt und ihn hierbei schon der Prüfung nach Absatz 1 unterzogen, kann mit seiner Zustimmung von einer nochmaligen Zuleitung des Entwurfs abgesehen werden.




§ 47  Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden



(1)
 Der Entwurf einer Gesetzesvorlage ist Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und den Vertretungen der Länder beim Bund möglichst frühzeitig zuzuleiten, wenn ihre Belange berührt sind. Ist in wesentlichen Punkten mit der abweichenden Meinung eines beteiligten Bundesministeriums zu rechnen, hat die Zuleitung nur im Einvernehmen mit diesem zu erfolgen. Soll das Vorhaben vertraulich behandelt werden, ist dies zu vermerken.


(2)
 Das Bundeskanzleramt ist über die Beteiligung zu unterrichten. Bei Gesetzentwürfen von besonderer politischer Bedeutung muss seine Zustimmung eingeholt werden.


(3)
 Für eine rechtzeitige Beteiligung von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf Bundesebene bestehen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zeitpunkt, Umfang und Auswahl bleiben, soweit keine Sondervorschriften bestehen, dem Ermessen des federführenden Bundesministeriums überlassen. Die Beteiligung nach Absatz 1 soll der Beteiligung nach diesem Absatz und der Unterrichtung nach § 48 Absatz 1 vorangehen.


(4)
 Bei der Beteiligung nach den Absätzen 1 und 3 ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Gesetzentwurf handelt, der von der Bundesregierung noch nicht beschlossen worden ist. Dem Gesetzentwurf können die Begründung und das Vorblatt beigefügt werden.


(5)
Wird zu einer Gesetzesvorlage eine mündliche Anhörung durchgeführt, sind hierzu die kommunalen Spitzenverbände einzuladen, wenn ihre Belange berührt sind. Diesen soll bei der Anhörung vor den Zentral- und Gesamtverbänden sowie den Fachkreisen das Wort gewährt werden.




§ 48  Unterrichtung anderer Stellen



(1)
Sollen die Presse sowie andere amtlich nicht beteiligte Stellen oder sonstige Personen Gesetzentwürfe aus den Bundesministerien erhalten, bevor die Bundesregierung sie beschlossen hat, bestimmt das federführende Bundesministerium, bei grundsätzlicher politischer Bedeutung das Bundeskanzleramt, in welcher Form dies geschehen soll.


(2)
Wird ein Gesetzentwurf den Ländern, den beteiligten Fachkreisen oder Verbänden beziehungsweise Dritten im Sinne von Absatz 1 zugeleitet, so ist er den Geschäftsstellen der Fraktionen des Deutschen Bundestages, dem Bundesrat und auf Wunsch Mitgliedern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates zur Kenntnis zu geben.


(3)
Über die Einstellung des Gesetzentwurfs in das Intranet der Bundesregierung oder in das Internet entscheidet das federführende Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und im Benehmen mit den übrigen beteiligten Bundesministerien.


(4)
Bei der Unterrichtung nach Absatz 1 bis 3 gilt § 47 Absatz 4 entsprechend.




§ 49  Kennzeichnung und Übersendung der Entwürfe



(1)
Gesetzentwürfe sind mit dem Datum und dem Zusatz „Entwurf“ zu versehen. Änderungen gegenüber dem jeweils vorangegangenen Entwurf sind kenntlich zu machen.


(2)
Bei der Übersendung ist darzulegen, ob es sich um ein Gesetzgebungsvorhaben handelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.




§ 50  Frist zur abschließenden Prüfung



Die Frist zur abschließenden Prüfung des Gesetzentwurfs durch die nach den §§ 44, 45 und 46 Beteiligten beträgt in der Regel vier Wochen. Sie kann verkürzt werden, wenn alle Beteiligten zustimmen. Bei umfangreichen oder rechtlich schwierigen Entwürfen verlängert sich die Frist auf acht Wochen, wenn dies von einem Ressort im Rahmen der Beteiligung nach § 45 beantragt wird.





Abschnitt 4  Behandlung von Gesetzentwürfen durch die Bundesregierung





§ 51  Vorlage an das Kabinett



Werden Gesetzesvorlagen nach Abschnitt 3 der Bundesregierung zum Beschluss vorgelegt, ist im Anschreiben zur Kabinettvorlage unbeschadet des § 22 anzugeben,



1.
ob die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist,
2.
dass das Bundesministerium der Justiz die Prüfung nach § 46 Absatz 1 bestätigt hat,
3.
dass die Anforderungen nach § 44 erfüllt sind,
4.
welche abweichenden Meinungen aufgrund der Beteiligungen nach den §§ 45 und 47 bestehen,
5.
mit welchen Kosten die Ausführung des Gesetzes Bund, Länder oder Kommunen belastet, und ob das Bundesministerium der Finanzen und die in den §§ 44, 45 genannten Stellen ihr Einverständnis erklärt haben,
6.
ob der Nationale Normenkontrollrat nach § 45 Absatz 2 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen hat und ob hierzu der Entwurf einer Stellungnahme der Bundesregierung vorliegt,
7.
inwieweit im Falle der Umsetzung einer Richtlinie oder sonstiger Rechtsakte der Europäischen Union über deren Vorgaben hinaus weitere Regelungen getroffen werden,
8.
ob die Vorlage ausnahmsweise besonders eilbedürftig ist (Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz).




§ 52  Einheitliches Vertreten der Gesetzesvorlagen; Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag und den Bundesrat



(1)
 Die von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzesvorlagen sind vor dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat einheitlich zu vertreten, auch wenn einzelne Bundesministerien eine andere Auffassung hatten.


(2)
 Über Formulierungshilfen, die inhaltlich von Beschlüssen der Bundesregierung abweichen oder über sie hinausgehen, sind die beteiligten Bundesministerien und das Bundeskanzleramt unverzüglich zu unterrichten, möglichst vor Zuleitung an die Ausschüsse.




§ 53  Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates



(1)
 Zu der Stellungnahme des Bundesrates arbeitet das federführende Bundesministerium, wenn nötig, eine Gegenäußerung aus, die entsprechend dem Aufbau der Stellungnahme des Bundesrates zu gliedern und dem Bundeskanzleramt als Kabinettvorlage zuzusenden ist. Soweit die Stellungnahme des Bundesrates wesentliche Alternativvorschläge enthält, werden diese in einem neuen Vorblatt aufgeführt. Soll Änderungswünschen des Bundesrates entsprochen werden, muss sich dies aus der Gegenäußerung der Bundesregierung ergeben.


(2)
 Auf Anforderung des zuständigen Ausschusses des Deutschen Bundestages übersendet das federführende Bundesministerium dem Ausschuss sowie den beteiligten Bundesministerien eine Synopse, die die Darstellung des Gesetzestextes der Regierungsvorlage, des Votums in der Stellungnahme des Bundesrates und des Votums in der Gegenäußerung der Bundesregierung enthält.


§ 54  Verfahren nach Artikel 113 des Grundgesetzes



(1)
Ist nach dem Ergebnis der Ausschussberatungen anzunehmen, dass der federführende Ausschuss dem Deutschen Bundestag eine Fassung des Gesetzes vorschlagen wird, die eine der Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 1 des Grundgesetzes erfüllt, oder erfüllt ein vom Deutschen Bundestag beschlossenes Gesetz diese Voraussetzungen (Artikel 113 Absatz 2 Grundgesetz), so prüft das federführende Bundesministerium im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unverzüglich, ob die Bundesregierung verlangen soll, dass der Deutsche Bundestag die Beschlussfassung aussetzt (Artikel 113 Absatz 1 Grundgesetz) oder erneut beschließt (Artikel 113 Absatz 2 Grundgesetz).


(2)
Hält eines der genannten Bundesministerien die Aussetzung oder die erneute Beschlussfassung für erforderlich, so veranlasst es unverzüglich eine Entscheidung der Bundesregierung. Der Kabinettvorlage ist im Fall des Artikels 113 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes möglichst der Entwurf der Stellungnahme der Bundesregierung beizufügen.


(3)
Im Fall des Artikels 113 Absatz 2 des Grundgesetzes ist die Vorlage dem Kabinett so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Entscheidung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen seit dem Beschluss des Deutschen Bundestages zugestellt werden kann. Halten die beteiligten Bundesministerien die erneute Beschlussfassung nicht für erforderlich, so benachrichtigt das Bundesministerium der Finanzen unter Hinweis auf die Frist nach Artikel 113 Absatz 2 des Grundgesetzes unverzüglich die übrigen Bundesministerien.


(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Deutsche Bundestag im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) über ein bereits beschlossenes Gesetz erneut beschließen muss.


(5)
Beschließt die Bundesregierung zu verlangen, dass der Deutsche Bundestag die Beschlussfassung aussetzt (Artikel 113 Absatz 1 Grundgesetz) oder erneut beschließt (Artikel 113 Absatz 2 Grundgesetz), so unterrichtet das Bundeskanzleramt unverzüglich die Leitung des Deutschen Bundestages, im Fall des Artikels 113 Absatz 2 des Grundgesetzes auch die Leitung des Bundespräsidialamtes sowie des Bundesrates und gegebenenfalls die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses.


(6)
Ist das Gesetz nach Artikel 78 des Grundgesetzes zustande gekommen und hatte die Bundesregierung ein Verlangen nach Absatz 1 erklärt, so veranlasst das federführende Bundesministerium unter Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen unverzüglich einen Beschluss der Bundesregierung darüber, ob die Zustimmung erteilt oder versagt werden soll. Beschließt die Bundesregierung, ihre Zustimmung zu versagen, unterrichtet das Bundeskanzleramt innerhalb von sechs Wochen nach dem Zustandekommen des Gesetzes die Leitung des Bundespräsidialamtes, die Leitung des Deutschen Bundestages, die Leitung des Bundesrates und gegebenenfalls die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses (Artikel 77 Absatz 2 Grundgesetz).


(7)
Ist das Gesetz nach Artikel 78 des Grundgesetzes zustande gekommen und hatte die Bundesregierung das Verlangen nach Absatz 1 nicht erklärt, gilt der Beschluss der Bundesregierung über die Zustimmung als gefasst. Das Gleiche gilt, wenn die Bundesregierung zwar das Verlangen nach Absatz 1, nicht aber die Versagung ihrer Zustimmung fristgemäß erklärt hat (Artikel 113 Absatz 3 Grundgesetz). Das federführende Bundesministerium weist in dem Schreiben, mit dem es die Gesetzesurschrift dem Bundeskanzleramt zuleitet, darauf hin, dass die Bundesregierung zugestimmt hat oder dass die Zustimmung als erteilt gilt.




§ 55  Verfahren nach Artikel 77 des Grundgesetzes



Bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates, prüft das federführende Bundesministerium, ob die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen soll, und veranlasst gegebenenfalls einen Beschluss der Bundesregierung. Verlangt die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses, so unterrichtet das Bundeskanzleramt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses.





§ 56  Gesetzesvorlagen des Deutschen Bundestages



(1)
Bei Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Deutschen Bundestages hat das federführende Bundesministerium die Stellungnahme der Bundesregierung rechtzeitig herbeizuführen und sie gegenüber dem Deutschen Bundestag zu vertreten.


(1a)
Bei der Erstellung der Stellungnahme der Bundesregierung zu Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages im Sinne des § 42a Absatz 1 ist eine Prüfung der Gesetzesvorlage entsprechend § 42a durchzuführen.


(2)
Sind alle beteiligten Bundesministerien über die Stellungnahme einig, kann in weniger wichtigen Fällen davon abgesehen werden, das Kabinett zu befassen.


(3)
Die Angehörigen der Bundesministerien dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers bei der sachlichen oder rechtsförmlichen Vorbereitung einer solchen Gesetzesvorlage nicht mitwirken. Im Übrigen gelten die §§ 52, 54 und 55 entsprechend.




§ 57  Gesetzesvorlagen des Bundesrates



(1)
Zu Gesetzesvorlagen des Bundesrates erarbeitet das federführende Bundesministerium eine Stellungnahme, die die Auffassung der Bundesregierung darlegt (Artikel 76 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz). Der Entwurf der Stellungnahme ist der Bundesregierung so rechtzeitig als Kabinettvorlage vorzulegen, dass die Gesetzesvorlage des Bundesrates fristgerecht mit einer Stellungnahme der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zugeleitet wird. Soll auf eine Stellungnahme verzichtet werden, hat das federführende Bundesministerium dies in einer entsprechenden Kabinettvorlage darzulegen.


(1a)
Bei der Erstellung der Stellungnahme der Bundesregierung zu Gesetzesvorlagen des Bundesrates im Sinne des § 42a Absatz 1 ist eine Prüfung der Gesetzesvorlage entsprechend § 42a durchzuführen. Soll auf eine Stellungnahme der Bundesregierung verzichtet werden, ist die Prüfung vor der Entscheidung über den Verzicht durchzuführen.


(2)
Das Bundeskanzleramt weist in dem Übersendungsschreiben an das federführende Bundesministerium auf den Tag des Eingangs der Gesetzesvorlagen beim Bundeskanzleramt hin, der für den Beginn der Stellungnahmefrist nach Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes maßgeblich ist.


(3)
Ist eine umfassende Stellungnahme der Bundesregierung nicht in der vorgesehenen Frist zustande gekommen, sind die Ressorts verpflichtet, sich spätestens bis zum Beginn der Ausschussberatungen über die Gesetzesvorlage auf eine abschließende Äußerung der Bundesregierung zu einigen. Anträge auf Fristverlängerung nach Artikel 76 Absatz 3 Satz 3 des Grundgesetzes sind in Form einer Kabinettvorlage vorzubereiten.


(4)
Im Anschreiben zur Kabinettvorlage ist gegebenenfalls anzugeben, welche wesentlichen Alternativen in der Stellungnahme vorgeschlagen werden. Erscheint es erforderlich, auf dem vom Bundesrat erstellten Vorblatt zur Gesetzesvorlage nicht nur auf die Stellungnahme der Bundesregierung hinzuweisen, sondern ausnahmsweise die Alternativvorschläge selbst kurz darzustellen, so ist dies zu begründen und ein Formulierungsvorschlag beizufügen. Im Übrigen gelten die §§ 52, 54 und 55 entsprechend.




Abschnitt 5  Ausfertigung und Verkündung der Gesetze





§ 58  Herstellung der Urschrift



(1)
Sobald das federführende Bundesministerium vom Bundeskanzleramt über das Zustandekommen des Gesetzes unterrichtet wird, veranlasst es bei der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes die Herstellung der Urschrift. Hierbei ist mitzuteilen, ob das beschlossene Gesetz außer von dem federführenden Mitglied der Bundesregierung von weiteren Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen ist. Für die Textgestaltung im Bundesgesetzblatt ist die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes verantwortlich.


(2)
Die Urschrift enthält die Gesetzesbezeichnung, soweit vorgesehen die Kurzbezeichnung und die Abkürzung, darunter die Datumsangabe. Das federführende Bundesministerium fügt eine Schlussformel an, die zu der endgültigen Eingangsformel des Gesetzes passt. Die Schlussformel enthält Angaben über


1.
die Wahrung der Rechte des Bundesrates bei einem Einspruchsgesetz,
2.
die Zustimmung der Bundesregierung im Fall des Artikels 113 des Grundgesetzes,
3.
die Zustimmung von Landesregierungen im Fall des Artikels 138 des Grundgesetzes,
4.
die Ausfertigung und die Verkündungsanordnung.


(3)
Das federführende Bundesministerium veranlasst die Gegenzeichnung des Gesetzes durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung und gegebenenfalls weitere beteiligte Mitglieder der Bundesregierung. In den Fällen des Artikels 113 des Grundgesetzes ist die Gesetzesurschrift stets von der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Finanzen gegenzuzeichnen. Zur Gegenzeichnung eines Gesetzes sind nur die Mitglieder der Bundesregierung persönlich oder ihre nach § 14 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung bestimmte Vertretung befugt.


(4)
Die Daten in der Überschrift und nach der Schlussformel werden durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten bei der Ausfertigung eingesetzt. Unter dem Datum der Schlussformel ist Raum zu lassen für die Unterzeichnung und das große Bundessiegel.


(5)
Es zeichnen untereinander: die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, bei Verhinderung die zur Vertretung berechtigte Person, das federführende Mitglied der Bundesregierung und die beteiligten Mitglieder der Bundesregierung in der amtlichen Reihenfolge.


(6)
Zeichnet für das Mitglied der Bundesregierung ein anderes Mitglied der Bundesregierung, so ist vor der Unterschrift das Mitglied der Bundesregierung zu nennen, für das unterschrieben wird. Ist ein Mitglied der Bundesregierung mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines anderen Bundesministeriums beauftragt, wird zusätzlich ergänzt: „Mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt“.




§ 59  Ausfertigung



(1)
 Wurde die Urschrift von den Mitgliedern der Bundesregierung entsprechend § 58 Absatz 1, 3 und 5 gegengezeichnet, ist sie mit dem großen Bundessiegel und, wenn sie aus mehreren Blättern oder Bögen besteht, mit schwarzrotgoldener Schnur zu versehen, deren Enden durch Oblate mit dem Siegel zu verbinden sind. Das Siegel ist auf der letzten Seite der Urschrift seitlich von der Unterschrift und vor der Zuleitung der Urschrift an das Bundeskanzleramt anzubringen.


(2)
Soll das Gesetz trotz der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates als nicht zustimmungsbedürftig verkündet werden, ist die Auffassung der beteiligten Bundesministerien kurz darzulegen. Das Bundeskanzleramt veranlasst die Gegenzeichnung des Gesetzes durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler oder bei Verhinderung durch die zur Vertretung berechtigte Person und gibt die Urschrift zur Ausfertigung des Gesetzes durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten an das Bundespräsidialamt weiter.




§ 60  Verkündung der Gesetze



Das Bundespräsidialamt leitet das von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten ausgefertigte Gesetz der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes zur Verkündung im Bundesgesetzblatt zu. Gleichzeitig unterrichtet es das federführende Bundesministerium und die beteiligten Bundesministerien über die Ausfertigung des Gesetzes. Nach der Verkündung unterrichtet die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes das Bundeskanzleramt und das federführende Bundesministerium von der Verkündung. Die Urschriften sind an das Bundesarchiv abzugeben.





§ 61  Prüfung und Berichtigung von Gesetzentwürfen und Gesetzen



(1)
Das federführende Bundesministerium prüft den Gesetzentwurf während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens auf Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten und berichtigt sie. Alle weiteren beteiligten Stellen weisen das federführende Bundesministerium auf Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten hin. Nach Zuleitung der Gesetzesvorlage an das Bundeskanzleramt ist dieses über Berichtigungen zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt unterrichtet gegebenenfalls die beteiligten Verfassungsorgane. In den Fällen der §§ 56 und 57 verständigt es den federführenden Ausschuss.


(2)
Nach Verabschiedung des Gesetzes ist zur formlosen Berichtigung von Druckfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten die Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesrates einzuholen. Das Bundeskanzleramt ist über die Einleitung des Berichtigungsverfahrens zu informieren.


(3)
Wenn Druckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten schon in der Druckvorlage, dem Korrekturabzug oder in der Urschrift enthalten waren, hat das federführende Bundesministerium die Berichtigung im Einvernehmen mit dem Bundespräsidialamt und dem Bundeskanzleramt vorzunehmen. Bei Druckfehlern und anderen offenbaren Unrichtigkeiten im Bundesgesetzblatt genügt zur Aufnahme einer Berichtigung in das Bundesgesetzblatt die Mitteilung an die Schriftleitung. Waren solche Mängel schon in der vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat verabschiedeten Fassung enthalten, sind auch die nach Absatz 2 erforderlichen Einwilligungen einzuholen.




Abschnitt 6  Vorbereitung, Ausfertigung und Verkündung der Rechtsverordnungen





§ 62  Rechtsverordnungen



(1)
Die Bezeichnung „Verordnung“ bleibt den Vorschriften vorbehalten, die in Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes als Rechtsverordnung bezeichnet werden.


(2)
Für Entwürfe von Rechtsverordnungen gelten die Bestimmungen über die Vorbereitung und Fassung der Gesetzentwürfe (§§ 42, 42a, 43 Absatz 1 Nr. 1 bis 11, §§ 44 bis 50, § 58 Absatz 1 Satz 3 und § 61) entsprechend. In der Begründung zu einer Rechtsverordnung kann auf Ausführungen nach den §§ 43 und 44 verzichtet werden, soweit solche Ausführungen in der Begründung eines ermächtigenden Gesetzes oder einer vorangegangenen Rechtsverordnung enthalten sind und die Begründung darauf verweist.


(3)
Die Vorschriften über die Kabinettvorlage (§§ 22, 23 und 51) gelten entsprechend, 1. wenn die Rechtsverordnung durch die Bundesregierung erlassen wird, 2. diese von allgemein-politischer Bedeutung ist oder 3. Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Bundesministerien bestehen.




§ 63  Initiativvorlagen des Bundesrates (Artikel 80 Absatz 3 Grundgesetz)



(1)
Leitet der Bundesrat der Bundesregierung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes Vorlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zu, so entscheidet das zum Erlass der Rechtsverordnung ermächtigte Bundesministerium oder das federführende Bundesministerium über die weitere Behandlung der Vorlage.


(2)
Der Bundesrat ist innerhalb einer angemessenen Frist darüber zu unterrichten, ob und inwieweit die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium von der Verordnungsermächtigung Gebrauch macht. Der Bundesrat ist auch dann erneut zu befassen, wenn der Vorlage unverändert entsprochen werden soll.




§ 64  Vorlagen an den Bundesrat



(1)
Rechtsverordnungen der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, werden dem Bundesrat durch das Bundeskanzleramt zugeleitet, nachdem die Bundesregierung sie beschlossen hat.


(2)
Rechtsverordnungen eines Bundesministeriums oder mehrerer Bundesministerien, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sind nach Billigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder die nach § 6 Absatz 1 berufene Vertretung der Chefin oder dem Chef des Bundeskanzleramtes mit der Bitte zu übersenden, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen. Die Billigung muss aus dem Anschreiben hervorgehen.


(3)
Für die Vertretung vor dem Bundesrat gelten die §§ 52 und 53 Absatz 1 entsprechend.




§ 65  Folgerungen aus dem Beschluss des Bundesrates



Hat der Bundesrat einer Rechtsverordnung nach Maßgabe von Änderungen zugestimmt, so wird wie folgt verfahren:



1.
Eine Rechtsverordnung, die von der Bundesregierung erlassen wird, muss von ihr in der geänderten Fassung erneut beschlossen werden, falls sie die Rechtsverordnung der Maßgabe des Bundesrates entsprechend erlassen will. In der Kabinettvorlage ist die Auffassung des federführenden Bundesministeriums zu den Änderungen darzulegen. Beschließt die Bundesregierung die Rechtsverordnung nicht in der Fassung, der der Bundesrat zugestimmt hat, so muss die Bundesregierung sie dem Bundesrat erneut zur Zustimmung vorlegen, wenn sie nicht auf den Erlass der Rechtsverordnung verzichtet.
2.
Bei Rechtsverordnungen, die nicht von der Bundesregierung erlassen werden, aber dem Kabinett vorzulegen sind, gilt Nummer 1 sinngemäß.
3.
Bei Rechtsverordnungen, die dem Kabinett nicht vorzulegen sind, gilt Nummer 1 Satz 1 und 3 sinngemäß.




§ 66  Ausfertigung; Vorbereitung der Verkündung



(1)
Eine Rechtsverordnung ist erst auszufertigen, nachdem die ermächtigende Gesetzesbestimmung in Kraft getreten ist.


(2)
Wenn der Wortlaut einer Rechtsverordnung endgültig feststeht, übersendet das federführende Bundesministerium der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes oder der Schriftleitung des Bundesanzeigers den Verordnungstext. Dabei ist anzugeben, dass das Bundesministerium der Justiz die Rechtsprüfung (§ 46 Absatz 1) bestätigt hat und in welchem Blatt die Rechtsverordnung verkündet werden soll (§ 76).




§ 67  Herstellung der Urschrift



(1)
Sobald die endgültige Fassung verabschiedet worden ist – bei Rechtsverordnungen, die von einem Bundesministerium erlassen werden, sobald das Mitglied der Bundesregierung den Entwurf gezeichnet hat – veranlasst das federführende Bundesministerium bei der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes oder des Bundesanzeigers die Herstellung der Urschrift. Bei Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, ist die Unterzeichnung der Urschrift erst zu veranlassen, wenn die Zustimmung des Bundesrates vorliegt.


(2)
Wird die Rechtsverordnung von der Bundesregierung erlassen, wird sie von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler oder von der zur Vertretung berechtigten Person und von dem federführenden Mitglied der Bundesregierung unterzeichnet. Die Reihenfolge der Unterzeichnung richtet sich nach § 58 Absatz 5. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler unterzeichnet, nachdem die beteiligten Mitglieder der Bundesregierung unterzeichnet haben, und setzt das Datum ein.


(3)
Wird die Rechtsverordnung von einem Bundesministerium erlassen, wird sie von dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung unterzeichnet. Sind weitere Bundesministerien beteiligt, wird die Rechtsverordnung auch von den jeweils zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung unterzeichnet; Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Mitglied der Bundesregierung unterzeichnet, nachdem die beteiligten Mitglieder der Bundesregierung unterzeichnet haben, und setzt das Datum ein.


(4)
Bei Rechtsverordnungen, die das Einvernehmen mit einem oder mehreren Bundesministerien in der Eingangsformel zum Ausdruck bringen, unterbleibt die Unterzeichnung durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Bundesregierung.


(5)
Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 das zuständige Mitglied der Bundesregierung verhindert, so bestimmt sich seine Vertretung bei Rechtsverordnungen, die von der Bundesregierung erlassen werden, nach § 14 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung, bei Rechtsverordnungen, die von einem Bundesministerium erlassen werden, nach § 14 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Bundesregierung.




§ 68  Verkündung von Rechtsverordnungen



(1)
Rechtsverordnungen sind nach § 76 zu verkünden.


(2)
Bei Rechtsverordnungen der Bundesregierung veranlasst das Bundeskanzleramt die Verkündung, bei sonstigen Rechtsverordnungen das federführende Bundesministerium. Die vollzogene Urschrift ist der Schriftleitung des Bundesgesetzblattes oder der Schriftleitung des Bundesanzeigers zur Verkündung zuzuleiten.


(3)
Urschriften sind an das Bundesarchiv abzugeben.




Abschnitt 7  Verwaltungsvorschriften7





§ 69  Bezeichnung und Vorbereitung



(1)
Vorschriften, die mit verwaltungsinterner Bindungswirkung generelle und abstrakte Regelungen enthalten, müssen in der Bezeichnung die Rangangabe „Verwaltungsvorschriften“ und einen Zusatz enthalten, aus dem sich das Gesetz, zu dem sie erlassen werden, oder ihr Inhalt schlagwortartig ergibt.


(2)
Zur Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften gilt das vom Bundesministerium des Innern herausgegebene Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.


(3)
Auf die Verringerung und Vereinfachung bestehender Verwaltungsvorschriften ist hinzuwirken. Die Notwendigkeit neuer Verwaltungsvorschriften ist zu begründen.




§ 70  Aufbau und Vorlage von Verwaltungsvorschriften



(1)
Der Entwurf der Verwaltungsvorschrift ist zu begründen, wenn er nicht ohne weiteres aus sich heraus verständlich ist oder eine solche Einführung aus anderen Gründen sachdienlich ist. Im Übrigen gelten § 42 Absatz 7 und die §§ 42a, 44, 45, 47, 48, 49, 51 und 61 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend.


(2)
Zur Vorlage an das Kabinett oder den Bundesrat sind Angaben über die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte beizufügen, wenn und soweit sie nicht schon im Rahmen der Begründung eines Gesetzes oder einer Verordnung gemacht worden sind.


§ 71  Herstellung der Urschrift



Wenn Verwaltungsvorschriften im Bundesanzeiger veröffentlicht werden sollen, gelten § 67 Absatz 2 und § 68 Absatz 1 und 2 entsprechend.





Abschnitt 8  Völkerrechtliche Verträge und Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union





§ 72 Völkerrechtliche Verträge



(1)
Vor der Ausarbeitung und dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge (Staatsverträge Regierungsübereinkünfte, Ressortabkommen, Noten-, Verbalnoten- und Briefwechsel) hat das federführende Bundesministerium stets zu prüfen, ob eine völkervertragliche Regelung unabweisbar ist oder ob der verfolgte Zweck auch mit anderen Mitteln erreicht werden kann, insbesondere auch mit Absprachen unterhalb der Schwelle eines völkerrechtlichen Vertrags.


(2)
Vor der Aufnahme von Verhandlungen und Teilnahme an Konferenzen über völkerrechtliche Verträge mit auswärtigen Staaten, ihren Organen und mit internationalen Organisationen hat das federführende Bundesministerium das Auswärtige Amt rechtzeitig zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen, soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde.


(3)
Für die Beteiligung der Bundesministerien bei der Ausarbeitung und dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge gelten die §§ 45, 46, 49 und 62 entsprechend.


(4)
Die Bundesministerien des Innern und der Justiz sind an den Vorarbeiten zur Erstellung völkerrechtlicher Verträge zu beteiligen, um die verfassungsrechtliche Prüfung vorzunehmen. Bei völkerrechtlichen Verträgen, für die die Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes oder die innerstaatliche Umsetzung durch Verordnung in Betracht kommt, sind die Bundesministerien des Innern und der Justiz stets zu beteiligen. Für bestimmte Sachgebiete oder bestimmte Arten von Verträgen können die Bundesministerien des Innern und der Justiz sowie das federführende Bundesministerium gemeinsam besondere Regelungen treffen.


(5)
Soweit völkerrechtliche Verträge ausschließlich Zuständigkeiten oder wesentliche Interessen der Länder berühren, sind die Länder nach Maßgabe der Lindauer Absprache vom 14. November 19578 zu beteiligen. Werden die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, so ist Artikel 32 Absatz 2 des Grundgesetzes zu beachten. Hält das federführende Bundesministerium danach eine Beteiligung von Ländern für erforderlich, so teilt es dies im Rahmen seiner Beteiligung nach Absatz 4 mit und gibt dabei an, welche Vertragsregelung aus welchem Grund die Beteiligung seines Erachtens auslöst.


(6)
Für die Fassung völkerrechtlicher Verträge gelten die vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge. Sind im Einzelfall Abweichungen von den Richtlinien notwendig, so sind sie rechtzeitig mit dem Auswärtigen Amt abzustimmen.


(7)
Die Federführung für internationale Sitzstaatabkommen mit den Vereinten Nationen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, die den Vereinten Nationen institutionell verbunden sind, liegt beim Auswärtigen Amt, das die Beteiligungen nach Maßgabe der §§ 45 bis 48 sicherstellt.


(8)
Die Urschriften von Staatsverträgen, Regierungsübereinkünften und Ressortabkommen werden mit den Vollmachten und anderen Nebenurkunden im Politischen Archiv des Auswärtigen Amtes aufbewahrt.




§ 73  Verfahren bei Vertragsgesetzen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und bei Verordnungen zu völkerrechtlichen Verträgen



(1)
 Bei völkerrechtlichen Verträgen ist die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes schon bei der Vorbereitung der Kabinettvorlage einzuschalten. Spätestens bis zur Kabinettvorlage erstellt die Schriftleitung die Druckfassung des völkerrechtlichen Vertrags. Diese und die übrigen vom federführenden Bundesministerium erstellten Dokumente werden der Kabinettvorlage beigefügt.


(2)
Ist bei mehrseitigen völkerrechtlichen Verträgen nur der fremdsprachliche Text verbindlich, hat das federführende Bundesministerium die deutsche Übersetzung vor der Übersendung an die Schriftleitung des Bundesgesetzblattes eingehend darauf zu prüfen, ob ihre Bedeutung in allen Einzelheiten der des fremdsprachigen Textes entspricht.


(3)
Bei der Fassung von Vertragsgesetzen sind die vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen zu beachten. Im Übrigen gilt für die Behandlung von Vertragsgesetzen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes grundsätzlich Kapitel 6, Abschnitt 1 bis 5. Für die Behandlung von Verordnungen zur Durchsetzung von völkerrechtlichen Verträgen gilt Kapitel 6, Abschnitt 6.


(4)
 Wird der Text eines völkerrechtlichen Vertrags mit Rückwirkung berichtigt (Artikel 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge), ist § 61 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.




§ 74  Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union



(1)
Für die Prüfung von Vorhaben der Europäischen Union auf ihre Übereinstimmung mit dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip gelten die von der Bundesregierung beschlossenen Verfahrensgrundsätze und das dort vorgesehene Prüfraster (Anlagen 7 und 8).


(2)
 Die Unterrichtung und Beteiligung des Deutschen Bundestages erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union und des Integrationsverantwortungsgesetzes.


(3)
 Das federführende Bundesministerium hat nach Vorlage eines Vorschlages der Europäischen Kommission eine Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Einnahmen und Ausgaben (brutto) der öffentlichen Haushalte einschließlich der sozialen Sicherungssysteme vorzunehmen; dabei sind auch die voraussichtlichen vollzugsbedingten Auswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Die Darstellung ist bei der Unterrichtung des Deutschen Bundestages über EU-Vorhaben zu berücksichtigen. Für die darüber hinaus erforderliche Prüfung der Bürokratiekosten gilt das Verfahren nach dem Beschluss des Staatssekretärsausschusses für Europafragen in der jeweils geltenden Fassung, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Intranet des Bundes veröffentlicht wird.


(4)
Die Unterrichtung und Beteiligung des Bundesrates erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union und des Integrationsverantwortungsgesetzes.


(5)
Das federführende Bundesministerium hat die anderen sachlich berührten Bundesministerien (Anlage 6) und die in § 21 Absatz 1 genannten Stellen möglichst frühzeitig zu beteiligen, um ihnen eine rechtzeitige und umfassende Mitprüfung des Vorhabens zu ermöglichen. Kommunale Spitzenverbände sollen, Fachkreise und Verbände können beteiligt werden; insoweit ist § 47 entsprechend anzuwenden.


(6)
Die Haltung der Bundesregierung zu Vorhaben der Europäischen Union ist in den Gremien der Europäischen Union einheitlich darzustellen.




§ 75  Verfahren bei Gesetzen und Verordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten und sonstigen für die Mitgliedstaaten verbindlichen Beschlüssen der Europäischen Union



(1)
 Das federführende Bundesministerium ist in seinem Zuständigkeitsbereich für die fristgemäße Umsetzung der Rechtsakte und der sonstigen für die Mitgliedstaaten verbindlichen Beschlüsse der Europäischen Union verantwortlich. Näheres regelt der Konsolidierungsbeschluss des Staatssekretärsausschusses für Europafragen zur Richtlinienumsetzung in der jeweils geltenden Fassung, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Intranet des Bundes veröffentlicht wird.


(2)
 Für die Umsetzung von Rechtsakten und sonstigen für die Mitgliedstaaten verbindlichen Beschlüssen der Europäischen Union gilt für Gesetze grundsätzlich Kapitel 6 Abschnitt 1 bis 5, für Verordnungen Kapitel 6 Abschnitt 6.




Abschnitt 9  Veröffentlichung in den amtlichen Blättern





§ 76  Veröffentlichung in den amtlichen Blättern



(1)
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden veröffentlicht:


1.
Bundesgesetze (Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz), wenn sie nicht gemäß Absatz 2 im Bundesgesetzblatt Teil II veröffentlicht werden;
2.
Verordnungen, wenn sie nicht nach Absatz 3 Nr. 1 im Bundesanzeiger – Amtlicher Teil – oder nach § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in anderen amtlichen Blättern veröffentlicht werden;
3.
Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit nach Artikel 129 Absatz 1 des Grundgesetzes;
4.
die Entscheidungsformeln der Urteile des Bundesverfassungsgerichtes nach § 31 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht;
5.
Anordnungen und Erlasse der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten;
6.
Bekanntmachungen über innere Angelegenheiten des Deutschen Bundestages und des Bundesrates;
7.
andere Bekanntmachungen im Allgemeinen nur dann, wenn es vorgeschrieben ist.


(2)
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden veröffentlicht:


1.
völkerrechtliche Verträge, die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen;
2.
Rechtsvorschriften des Zolltarifwesens.


Von einer Veröffentlichung völkerrechtlicher Verträge kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes ausnahmsweise abgesehen werden, wenn zwingende Gründe einer Veröffentlichung entgegenstehen.


(3)
Im Bundesanzeiger - Amtlicher Teil - werden veröffentlicht:


1.
Verordnungen
a)
mit befristeter Geltungsdauer,
b)
bei Gefahr im Verzug,
c)
wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist;
2.
Verwaltungsvorschriften, die nicht hinreichend bekannt würden, wenn sie nur nach Absatz 4 veröffentlicht würden;
3.
Begründungen von Regierungsentwürfen, wenn ihre Veröffentlichung erwünscht ist. Veröffentlicht wird die ursprüngliche Begründung der Regierungsvorlage. Auf spätere Änderungen des Gesetzeswortlautes, die durch die Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften bedingt sind, ist durch Fußnoten hinweisen, wenn die Begründung in diesen Fällen nicht mehr zutrifft;
4.
Verträge zwischen Bund und Ländern oder zwischen Ländern untereinander, bei denen kein Beschluss der gesetzgebenden Körperschaften vorgesehen ist;
5.
Verleihungen des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland;
6.
Bekanntmachungen der Bundesbehörden und, soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes vorgeschrieben, der Landesbehörden.


(4)
In den Amtsblättern der Bundesministerien können unter anderem veröffentlicht werden:


1.
Verwaltungsvorschriften;
2.
Ernennungen und Entlassungen von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten;
3.
die in § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen aufgeführten Tarife und Verordnungen. Sie müssen aber zu ihrer Rechtswirksamkeit mindestens in den Amtsblättern veröffentlicht werden, die im Gesetz besonders dafür zugelassen sind.




Kapitel 7  Schlussbestimmungen





§ 77  Ergänzende Regelungen



(1)
Die Bundesministerien können ergänzende ressortspezifische Regelungen zu dieser Geschäftsordnung treffen. Ressortübergreifende Ergänzungen sind in den nach § 20 eingerichteten Ausschüssen abzustimmen.


(2)
Unbeschadet Absatzes 1 Satz 2 obliegt dem Bundesministerium des Innern innerhalb der Bundesregierung die Zuständigkeit für die Klärung wesentlicher Fragen zur Einhaltung der Gemeinsamen Geschäftsordnung, wenn nicht die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz nach § 46 betroffen ist.


(3)
Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien oder mit dem Bundeskanzleramt, soweit sie betroffen sind, in dieser Geschäftsordnung


1.
Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten berichtigen,
2.
bei Änderungen von Zuständigkeiten die Behördenbezeichnung der bisher zuständigen Bundesministerien durch die Behördenbezeichnung der nunmehr zuständigen Bundesministerien und bei Änderungen von Behördenbezeichnungen oder von Bezeichnungen der in § 21 Absatz 1 genannten Stellen die bisherige Bezeichnung durch die neue Bezeichnung ersetzen sowie
3.
dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts vornehmen.


Das Bundesministerium des Innern teilt anschließend den Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt und den in § 21 Absatz 1 genannten Stellen den berichtigten, geänderten oder angepassten Wortlaut dieser Geschäftsordnung mit. Es kann diesen neuen Wortlaut öffentlich bekannt machen.




§ 78  Anwendungsbereich



Die Regelungen dieser Geschäftsordnung finden auf die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler unmittelbar unterstellten obersten Bundesbehörden sinngemäß Anwendung, soweit höherrangiges Recht nicht entgegensteht.





§ 79  Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Behandlung der Eingänge (zu § 13 Absatz 2 GGO)

Anlage 2: Geschäftsgangvermerke (zu § 13 Absatz 2 GGO)

Anlage 3: Vorblatt (zu § 42 Absatz 1 GGO)

Anlage 4: Aufbau von Gesetzestexten (zu § 42 Absatz 2 GGO)

Anlage 5: Prüfkatalog zur Feststellung von Selbstregulierungsmöglichkeiten (zu § 43 Absatz 1 Nr. 3 GGO)

Anlage 6: Bei Gesetzgebungsverfahren sind zu beteiligen (zu § 45 Absatz 1, § 74 Absatz 5 GGO)

Anlage 7: Verfahrensgrundsätze für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Bundesressorts (zu § 74 Absatz 1 GGO)

Anlage 8: Prüfraster für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Bundesressorts (zu § 74 Absatz 1 GGO)