Durchführungshinweise zum Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (VLT-StV)
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Durchführungshinweise zum Staatsvertrag
vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die
Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und
länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (VLT-StV)
Fundstelle: GMBl 2022 Nr. 16, S. 376
Bezug: | 1. | Gemeinsames Rundschreiben des BMI und BMF vom 22. Dezember 2010, GMBl 2011, S. 140 |
2. | Gemeinsames Rundschreiben des BMI und BMF vom 10. Februar 2017, GMBl 2017, S. 149 |
– Gem. RdSchr. d. BMI u. BMF v. 21.3.2022
– D4-30301/28#2
– Z B 2 – P 1617/15/10001 :005 –
Abschnitt I des Gemeinsamen Rundschreibens des BMI und BMF vom 10. Februar 2017 (Bezug 2.) verweist unter Bezugnahme auf das Gemeinsame Rundschreiben des BMI und BMF vom 22. Dezember 2010 (Bezug 1.) u.a. darauf, dass von den personalbearbeitenden Dienststellen jeder Dienstherrenwechsel im Sinne des VLT-StV den für die Versorgungslastenteilung zuständigen Stellen unverzüglich und vollständig anzuzeigen ist. Die Meldung ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des dem aufnehmenden Dienstherrn nach den Vorgaben des VLT-StV zustehenden Abfindungsbetrages. Dessen Anspruch gegen den abgebenden Dienstherrn verfällt nach Ablauf der Verjährungsfrist, sofern der aufnehmende Dienstherr seine Ansprüche nicht geltend macht. Die Geltung und Anwendung der allgemeinen Verjährungsfristen auch auf Ansprüche aus dem VLT-StV ist zwischen Bund und Ländern abgestimmt (TOP 3.2 des Arbeitskreises für Versorgungsfragen seiner Sitzung vom 19.–21. Oktober 2021). Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für einen Anspruch auf Abfindungszahlung nach § 4 Absatz 1 i. V. m. § 8 Absatz 1 und 2 VLT-StV unabhängig von einer Berechnung des abgebenden Dienstherrn mit Ablauf der Frist des § 8 Absatz 2 VLT-StV.
Die Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln hat für den Dienstherrn Bund beträchtliche finanzielle Bedeutung. In jüngerer Vergangenheit verjährten jedoch Zahlungsansprüche nach dem VLT-StV infolge fehlender Anzeigen der personalbearbeitenden Dienststellen gegenüber den Service-Centern Versorgung der Generalzolldirektion, die bei Versetzungen von Landesbeamten zum Bund hätten erfolgen müssen (s.o.). Für den Bund entstanden dadurch erhebliche finanzielle Schäden.
Aus diesem Grund wird für alle Behörden, die ihre Zuständigkeit bei der Versorgungslastenteilung nach der Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung in der jeweils geltenden Fassung auf die Service-Center der Generalzolldirektion übertragen haben, der Abschnitt I, 4. Absatz des Gemeinsamen Rundschreiben des BMI und BMF vom 10. Februar 2017 (Bezug 2.) wie folgt geändert:
Die Empfehlung, jährlich die Anzeigen der Personalzugänge und -abgänge in den Personalverwaltungssystemen mit den Zahlfällen abzugleichen und ggf. fehlende Anzeigen schnellstmöglich nachzureichen, entfällt.
Stattdessen sind jeweils zum 1. März eines Jahres alle Dienstherrenwechsel im Sinne des VLT-StV, die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten, in einer jährlichen Zusammenstellung (siehe Anlage 1) der Generalzolldirektion, Abteilung DII.C (DIIC.GZD@zoll.bund.de) zu übersenden. Für das Kalenderjahr 2021 ist die Meldung zum 1. August 2022 abzugeben.
Um die mögliche Verjährung von Zahlungsansprüchen des Bundes nach dem VLT-StV für die Jahre 2019 und 2020 auszuschließen, sind die Angaben für diese beiden Jahre einmalig mit der ersten tabellarischen Zusammenstellung der Dienstherrenwechsel für das Jahr 2021 zusammen zu übersenden.
Die jährliche Meldung ersetzt nicht die eingangs genannte Verpflichtung der personalbearbeitenden Dienststellen, jeden Dienstherrenwechsel im Sinne des VLT-StV den für die Versorgungslastenteilung zuständigen Stellen unverzüglich und vollständig anzuzeigen.
Die Service-Center Versorgung der Generalzolldirektion benötigen neben den unter Punkt 2.1.1 des Gemeinsamen Rundschreiben des BMI und BMF vom 22. Dezember 2010 (Bezug 1.) aufgeführten Informationen bei Anzeige eines Dienstherrenwechsels weitere Angaben, die nun in einem Datenblatt zusammenzufassen sind (siehe Anlage 2).
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die personalbearbeitenden Stellen als aufnehmender Dienstherr verpflichtet sind, nach dem VLT-StV errechnete und geprüfte Abfindungsbeträge zu vereinnahmen und diese dem Versorgungsfonds zuzuführen (siehe Punkt 5.2 des gemeinsamen Rundschreibens des BMI und BMF vom 13. Juni 2018, GMBl 2018, S. 638). Die Vereinnahmung ist dem zuständigen Service-Center Versorgung der Generalzolldirektion anzuzeigen.
Es wird gebeten, alle personalbearbeitenden Stellen in Ihrem unmittelbaren und nachgeordneten Bereich entsprechend zu informieren.
Oberste Dienstbehörden
– per Mail –
nachrichtlich:
Deutsche Bundesbank
Bundesamt für Verwaltungsdienstleistungen
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Bundeseisenbahnvermögen
Generalzolldirektion
Anlage 1 zum gemeinsamen Rundschreiben des BMI und BMF vom 21. März 2022 - D4-30301/38#2 - Z B 2 – P 1617/15/10001 :005
Versorgungslastenteilung bei bund- / länderübergreifenden Dienstherrenwechsel | |||||||||||
Jährliche Zusammenstellung der Dienstherrenwechsel* | |||||||||||
Kalenderjahr 20.... | |||||||||||
lfd. |
| Name | Geburtsdatum | Wohnort zum Zeitpunkt des | Zeitpunkt des | abgebender Dienstherr | aufnehmender Dienstherr | ggf. Datum der bereits erfolgten Anzeige | zuständiges | ||
1. |
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2. | |||||||||||
3. | |||||||||||
* Übersendung bis zum 1. März des Folgejahres an: DIIC.GZD@zoll.bund.de
Anlage 2 zum gemeinsamen Rundschreiben des BMI und BMF vom 21. März 2022
D4-30301/38#2 – Z B 2 – P 1617/15/10001 :005
Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechsel
Anzeige eines Dienstherrenwechsels*
gegenüber der Generalzolldirektion / Service-Center Versorgung
– Datenblatt –
Stammdaten | |
Name |
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Geburtsdatum | |
Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels | |
Wohnort zum Zeitpunkt des | |
Abgebender Dienstherr | |
Aufnehmender Dienstherr | |
Berechnungsdaten | |
Aktuelle Besoldungsgruppe und | |
Anzahl ggf. zu berücksichtigender Kinder | |
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit | |
Geleistete Versorgungszuschläge bei | |
Zeiten bei früheren Dienstherren, für die | |
Vorangegangene | |
Frühere Dienstherrenwechsel | |
Gezahlte / erhaltene Abfindung nach | |
Erhaltene Erstattungen | |
Zahlungsvereinnahmung |
- *
- Übersendung an DIIC.GZD@zoll.bund.de, zuständige Service-Center (siehe BeamtVZustAnO)
Hinweise:
- 1.
- Das Datenblatt ist den Service-Centern zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels vorzulegen.
- 2.
- Das Datenblatt ersetzt nicht die Vorlage der Personalakte (inklusive der Vorakten) beim zuständigen Service-Center.