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Verwaltungsvorschrift über die Lehrverpflichtung am Fachbereich Finanzen der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (VwV LVerpfl-FBFIN)

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Verwaltungsvorschrift über die Lehrverpflichtung am Fachbereich Finanzen der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

(VwV LVerpfl-FBFIN)



Stand: 15. November 2019





Inhalt

Vorbemerkung

      2

1. Geltungsbereich

2

2. Dienstaufgaben

2

3. Jahreslehrverpflichtung

3

4. Anrechnung von Lehrveranstaltungsstunden                               

3

5. Laufbahnrechtliche Prüfungsleistungen

3

6. Sonderaufträge

4

7. Über- und Unterschreitungen der Jahreslehrverpflichtung

4

8. Ermäßigung der Lehrverpflichtung

5

9. Schwerbehinderung

5

10. Freistellungen

6

11. Urlaub

6

12. Weitere Anrechnungen

6





Vorbemerkung

Mit der VwV LVerpfl-FBFIN wird die Lehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund) für den Fachbereich Finanzen geregelt.

Die Regelung basiert auf dem gemeinsamen Deputatsmodell der HS Bund, das die Rahmenregelung für die gesamte HS Bund darstellt.



1. Geltungsbereich

(1) Die Regelung gilt für die hauptamtlich Lehrenden an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund) für den Fachbereich Finanzen (hauptamtliches Lehrpersonal).

(2) Sie regelt, auf der Basis des gemeinsamen Deputatsmodells der HS Bund, den Umfang der Lehrverpflichtung sowie Art und Umfang der dienstlichen Pflichten einschließlich deren Erfüllung, sowie die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten und sonstigen Lehrformen im Hinblick auf die Erfüllung der Dienstpflichten.

(3) Das hauptamtliche Lehrpersonal ist nach Maßgabe dieser Regelung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet.



2. Dienstaufgaben

(1) Zu den Aufgaben des hauptamtlichen Lehrpersonals gehören sämtliche mit dem wissenschaftlichen Lehrbetrieb zusammenhängenden Tätigkeiten in Lehre und anwendungsbezogener Forschung. Zu den dienstlichen Aufgaben gehören damit insbesondere folgende Tätigkeiten,

-
die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung, der Erstellung persönlicher Lehrmaterialien und der Übernahme von Vertretungen,
-
das Erstellen und Korrigieren von studienbegleitenden Leistungstests mit Lösungsskizze, einschließlich der Mitwirkung bei der Überprüfung bereits erarbeiteter Leistungstests,
-
die Durchführung von Teilleistungen im Rahmen von Modulprüfungen,
-
der Entwurf von laufbahnrechtlichen Prüfungsarbeiten (Modulprüfungs-, Zwischenprüfungs- oder Abschlussprüfungsklausuren) mit Lösungsskizzen,
-
der Einsatz bei laufbahnrechtlichen Prüfungen als Prüfungskommissionsmitglied, einschließlich der zu erbringenden Prüfungs- und Korrekturleistungen,
-
die Vergabe, Betreuung und Bewertung von Diplom-, Bachelor-, Master- oder vergleichbaren Studienabschlussarbeiten, einschließlich der mündlichen Prüfungsanteile,
-
das veranstaltungsbegleitende fachliche Beraten der Studierenden,
-
das Mitwirken an Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Lehre,
-
die Weiterentwicklung der Curricula (Studien- und Ausbildungsrahmenpläne, Modulhandbücher),
-
die Erstellung, Aktualisierung und Erweiterung des Angebots an digitalen Lehr- und Lernmaterialien sowie des Angebots an Lehr- und Lernmaterialien im Kontext des selbstorganisierten Lernens
-
die Betreuung der Lehrbeauftragten,
-
die Teilnahme an Mentoren- und Menteeprogrammen,
-
die Teilnahme an externen Konferenzen und Dienstbesprechungen,
-
die Teilnahme an internen Dienstbesprechungen,
-
die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule,
-
die Teilnahme an Veranstaltungen zur eigenen dienstlichen Fortbildung,
-
die Übernahme von Gutachten und Sonderaufträgen, sowie die Mitarbeit in Projekten, die im Kontext zum Berufsbild und zur Expertise des hauptamtlichen Lehrpersonals stehen,
-
die Wahrnehmung anwendungsbezogener Forschung sowie
-
die Übernahme von Lehrtätigkeiten im Bereich der Fortbildung und Weiterbildung.

(2) Die Erfüllung der Lehrverpflichtungen ist vorrangig vor allen anderen Dienstaufgaben.



3. Jahreslehrverpflichtung

(1) Die Jahreslehrverpflichtung wird für jede vollzeitbeschäftigte verbeamtete hauptamtliche Lehrperson auf 792 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) je Studienjahr (Abrechnungszeitraum) festgesetzt.

(2) Die Jahreslehrverpflichtung für eine beamtenrechtliche Wochenarbeitszeit von 40 Zeitstunden beträgt 772,68 LVS, für eine Wochenarbeitszeit von 39 Zeitstunden 753,37 LVS.

(3) Der Umfang der Jahreslehrverpflichtung wird bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung reduziert.

(4) Mit der Erfüllung der Jahreslehrverpflichtung ist die Lehrverpflichtung einer/s hauptamtlich Lehrenden innerhalb eines Studienjahres (Abrechnungsjahres) – auch unter Zumutbarkeitserwägungen – vollständig erfüllt; es werden regelmäßig 18 LVS wöchentlich zu Grunde gelegt.

(5) Das Studienjahr beginnt am FB Finanzen der HS Bund am 01.03. des Jahres und endet mit Ablauf des Monats Februar des darauffolgenden Jahres.

(6) Die Jahreslehrverpflichtung von 792 LVS untergliedert sich in 684 LVS in Form von Lehrkontaktstunden und 108 LVS in Form von laufbahnrechtlichen Prüfungsleistungen (Regelfall). Eine jeweils höhere oder niedrigere Anzahl der LVS in dem einen Bereich wirkt sich entsprechend mindernd oder erhöhend auf den jeweils anderen Bereich aus.

(7) Es führen nur die in dieser Regelung ausdrücklich benannten berücksichtigungsfähigen Leistungen zu einer Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung. Alle sonstigen im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit anfallenden Tätigkeiten und Aufgaben sind als lehrimmanente Nebenpflichten mit der Bemessung der Jahreslehrverpflichtung abgegolten.

(8) Die allgemeine Verpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals im Beamtenverhältnis, bei besonderem dienstlichem Bedarf über den festgelegten Umfang der jeweiligen Lehrverpflichtung hinaus im Einzelfall weitere Lehrleistungen zu erbringen, bleibt unberührt.



4. Anrechnung von Lehrveranstaltungsstunden

(1) Lehrveranstaltung ist der Oberbegriff für jede curricular geregelte Form der Lehre (insbesondere Vorlesungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, Übungen, Tutorien, Verhaltenstrainings, Arbeitsgemeinschaften). Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) angegeben.

(2) Eine lehrplangebundene Lehrkontaktstunde (LKS) wird als 1 LVS angerechnet, wenn sie mindestens 45 Minuten umfasst.

(3) Die Umrechnung einer Zeitstunde in die Abrechnungseinheit LVS erfolgt mit dem Faktor 0,44.

(4) Wird beim angeleiteten Selbststudium die Unterrichtseinheit durch zeitgleichen Kontakt des hauptamtlich Lehrenden mit den Studierenden angeboten (synchrones Lernen), wird die Unterrichtseinheit mit 1 LVS angesetzt, beim zeitlichen Auseinanderfallen von Selbststudium und Betreuung durch den hauptamtlich Lehrenden (asynchrones Lernen) mit 0,4 LVS.



5. Laufbahnrechtliche Prüfungsleistungen

(1) Laufbahnrechtliche Prüfungsleistungen sind alle Leistungen, die nach den jeweiligen Vorbereitungsdienstverordnungen am FB Finanzen der HS Bund zur Laufbahnprüfung zu zählen sind.



(2) Folgende Leistungen sind auf die Lehrverpflichtung anrechenbar:




a)   


Das Erstellen von Klausuren inklusive Lösungen



2,5 LVS je Bearbeiterstunde


b)


Das Erstellen und Bewerten von Modulprüfungsteilen, die einen anderen als einen schriftlichen oder mündlichen Leistungsnachweis zum Gegenstand haben (z.B. IT-Anwendungen)



1,2 LVS je Modulprüfungsteil


c)


Die Korrektur von Klausuren


0,125 LVS je Bearbeiterstunde und Klausur


d)


Die Korrektur von Seminarprotokollen, soweit nicht studienbegleitend



0,5 LVS je Seminarprotokoll


e)


Die Betreuung und Bewertung von Hausarbeiten, soweit nicht studienbegleitend



3 LVS je Hausarbeit


f)


Die Betreuung und Bewertung von


Diplom-, Bachelor- und Masterarbeiten




aa) Erstkorrektur und Betreuung


1,5 LVS je Bearbeiterwoche


bb) Zweitkorrektur

1,0 LVS je Bearbeiterwoche


g)


Mündliche und praktische Prüfungen, soweit im Charakter einer Zwischen- oder Abschlussprüfung entsprechend



1,0 LVS je Prüfungszeitstunde




(3) Prüfungszeitstunden umfassen je 60 Minuten.

(4) Bearbeiterstunde ist die in den einschlägigen Prüfungsvorschriften (Vorbereitungsdienstverordnung, Studienplan, Modulhandbuch) vorgesehene Bearbeitungszeit für Prüfungsklausuren. Eine Bearbeiterstunde umfasst 60 Minuten.

(5) Bearbeiterwoche ist die in den einschlägigen Prüfungsvorschriften (Vorbereitungsdienstverordnung, Studienplan, Modulhandbuch) vorgesehene Bearbeitungszeit, in der die Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit erstellt werden soll. Vier Bearbeiterwochen entsprechen einem Monat Bearbeitungszeit.



6. Sonderaufträge

Einzelfallabhängig können Sonderaufträge erteilt werden, die auf die Lehrverpflichtung anrechenbar sind. Die Anrechnung steht unter dem Vorbehalt, dass am FB Finanzen der HS Bund die Ausbildung gesichert ist. Die Genehmigung der Sonderaufträge obliegt dem Dekan / der Dekanin des FB Finanzen der HS Bund.



7. Über- und Unterschreitungen der Jahreslehrverpflichtung

(1) Wird die Lehrverpflichtung am Ende des Abrechnungszeitraums um bis zu 10 % über- oder unterschritten, so ist ein Ausgleich innerhalb des folgenden Abrechnungsjahres vorzunehmen. In Ausnahmefällen, über die der Dekan/die Dekanin des FB Finanzen der HS Bund entscheidet, kann ein Ausgleich auch im nächstfolgenden Abrechnungszeitraum erfolgen.

(2) Bei Über- oder Unterschreitungen der Lehrverpflichtung von mehr als 10 % entscheidet der Dekan/die Dekanin des FB Finanzen der HS Bund, ob Überdeputate von mehr als 10 % in den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen und Unterdeputate auf 10 % rückgeführt werden können. Die Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren.



8. Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule, insbesondere für besondere Leitungsfunktionen in der wissenschaftlichen Lehre am FB Finanzen, können folgende Ermäßigungen auf die Jahreslehrverpflichtung gewährt werden:

a) Dem Dekan / der Dekanin (Fachbereichsleitung) kann eine Funktionsermäßigung in Höhe von max. 90 % der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden. Hauptamtliche Dekaninnen und Dekane sind keine hauptamtlich Lehrenden im Sinne dieser Lehrdeputatsregelung.

b) Dem Prodekan / der Prodekan/in (stellvertretende Fachbereichsleitung mit eigenem Aufgabenbereich) kann eine Funktionsermäßigung in Höhe von max. 50 % der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden. Hauptamtliche Prodekaninnen und Prodekane sind keine hauptamtlich Lehrenden im Sinne dieser Lehrdeputatsregelung.

c) Der Fachabteilungsleitung kann eine Funktionsermäßigung in Höhe von max. 30 % der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden.

d) Der Studienbereichsleitung kann eine Funktionsermäßigung in Höhe von max. 30 % der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden.

e) Dem / der Studienbereichssprecher/in kann eine Funktionsermäßigung in Höhe von max. 15 % der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden.

(2) Für die Modulkoordination kann pro Modul eine Funktionsermäßigung in Höhe von max. 5 % der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden.

(3) Für anwendungsbezogene Forschung kann die Jahreslehrverpflichtung in angemessenem Umfang ermäßigt werden.

(4) Wenn im jeweiligen Studiengang die Ausbildung gesichert ist, kann für die Wahrnehmung von weiteren Aufgaben und Funktionen in Organisation und Verwaltung der Hochschule, die durch die Lehrverwaltung nicht wahrgenommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zur Lehrverpflichtung den hauptamtlich Lehrenden ohne Anrechnung nicht zumutbar ist (z.B. Bibliotheksbeauftragter, Qualitäts- und Evaluationsbeauftragter sowie für die Verwaltung virtueller Labore), eine Ermäßigung von max. 20% der Jahreslehrverpflichtung gewährt werden.

(5) Der Gesamtumfang der vorgenannten Ermäßigungen darf 7 % des Gesamtumfangs der Lehrdeputate am FB Finanzen der HS Bund pro Abrechnungsjahr nicht überschreiten.

(6) Über die Höhe der im Einzelnen zu gewährenden Ermäßigungen entscheidet der Dekan /die Dekanin (Fachbereichsleitung) des FB Finanzen.



9. Schwerbehinderung

Die Jahreslehrverpflichtung einer/s hauptamtlich Lehrenden, die / der schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB) ist, kann vom Dekan / der Dekanin des FB Finanzen der HS Bund auf Antrag ermäßigt werden:

-
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. um bis zu 12 %,
-
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v.H. um bis zu 18 %,
-
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 v.H. um bis zu 25 %.


Soweit die Person eine Schwerbehinderung nur gegenüber der Personalstelle anzeigt, ohne den Antrag auf Reduzierung der Lehrverpflichtung zu stellen, wird die Lehrverpflichtung in Höhe des Zusatzurlaubs gem. § 125 SGB IX in LVS reduziert.



10. Freistellungen

Zu gewährende Freistellungen aufgrund gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.



11. Urlaub

Der Urlaub richtet sich nach den allgemeinen urlaubsrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Studienbetriebs.



12. Weitere Anrechnungen

Für die Teilnahme an Fortbildungen sowie bei Praxisaufenthalten, Dienstreisezeiten und krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit kann – für eine/einen Vollzeitbeschäftigte/n – eine Anrechnung bis maximal 3,6 LVS pro Tag erfolgen.