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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (VermLGVwV) vom 20. November 1996

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (VermLGVwV) vom 20. November 1996



Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



1.
Zu § 1


1.1
Begriff der vermögenswirksamen Leistungen


1.10
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Dienstherr für den Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Berechtigte) anlegt. Der Berechtigte kann auch bestimmen, daß die vermögenswirksamen Leistungen in den Fällen der Nummern 1.21.1 und 1.21.4 bis 1.21.7 angelegt werden zugunsten


a) seines Ehegatten (§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes),


b) der in § 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden,


c) der Eltern oder eines Elternteils des Berechtigten, wenn der Berechtigte als Kind die Voraussetzungen nach Buchstabe b) erfüllt.


1.11
Die vermögenswirksamen Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und im Falle der Nachversicherung Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.


1.2
Anlageformen


1.20
Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (VermLG) gewährt vermögenswirksame Leistungen nur zur Anlage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG).


1.21
Folgende Anlageformen des 5. VermBG kommen in Betracht (§ 2 des 5. VermBG):


1.21.1
Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 des 5. VermBG) mit einem Kreditinstitut (Bank, Sparkasse oder Investmentgesellschaft).


1.21.2
Aufwendungen aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags mit dem Dienstherrn (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 des 5. VermBG).


1.21.3
Aufwendungen aufgrund eines Beteiligungs-Vertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 des 5. VermBG) mit einer Genossenschaft, die ein Kreditinstitut (Genossenschaftsbank, Volksbank, Raiffeisenbank) oder eine seit mindestens drei Jahren bestehende Bau- oder Wohnungsgenossenschaft ist, über die Begründung eines Geschäftsguthabens.


1.21.4
Aufwendungen nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des 5. VermBG). Das sind:


a) Beiträge aufgrund von Bausparverträgen,


b) Beiträge aufgrund von Wohnbau-Sparverträgen,


c) Beiträge aufgrund von Kapitalansammlungsverträgen mit einem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder einem Organ der staatlichen Wohnungspolitik,


d) Erster Erwerb von Anteilen an einer seit mindestens drei Jahren bestehenden Bau- oder Wohnungsgenossenschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g des 5. VermBG).


1.21.5
Aufwendungen, die unmittelbar verwendet werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des 5. VermBG):


a) zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau, zur baulichen Modernisierung oder zur Erweiterung eines im Inland belegenen Wohngebäudes oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung,


b) zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland belegenen Wohnung,


c) zum Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus,


d) zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den unter Buchstaben a) bis c) bezeichneten Vorhaben eingegangen worden sind.


1.21.6
Sparbeiträge aufgrund eines Sparvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und § 8 des 5. VermBG) mit einem Kreditinstitut (Bank oder Sparkasse).


1.21.7
Beiträge aufgrund eines Kapitalversicherungvertrags auf den Erlebens- und Todesfall (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 9 des 5. VermBG) mit einem Versicherungsunternehmen.


1.21.8
Aufwendungen des Berechtigten, der nach § 18 Abs. 2 oder 3 des 5. VermBG die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf den 31. Dezember 1994 gekündigt hat, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, die nach dem 31. Dezember 1994 fortbestehen oder entstehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 des 5. VermBG).


1.3
Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen


1.30
Für den Anspruch genügt es, daß dem Berechtigten Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes im jeweiligen Kalendermonat mindestens für einen Tag zustehen.


1.31
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes bei der nach Organisationsvorschriften des Dienstherrn oder bei der nach Landesrecht bestimmten Stelle eingegangen ist, sowie für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahrs, wenn für diese Monate die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mängel in der schriftlichen Mitteilung beeinträchtigen die Entstehung des Anspruchs nicht.


1.32
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist nicht übertragbar und damit weder pfändbar noch verpfändbar. Dies gilt auch für Teile der Bezüge bis zum Betrag von 1736 Deutschen Mark jährlich, die der Dienstherr auf Wunsch des Berechtigten anlegt.


1.33
Die höchstmögliche Sparzulage nach dem 5. VermBG kann nur erhalten, wer sowohl in Produktivkapital (zulagebegünstigter Höchstbetrag 800 Deutsche Mark) als auch in Bausparen/Entschuldung (zulagebegünstigter Höchstbetrag 936 Deutsche Mark) anlegt. Der Dienstherr ist verpflichtet, zwei Verträge zu bedienen, damit der Berechtigte mehr Sparzulage erhalten kann als nur bei einem Vertrag.
1.4
Forderungsübergang


Im Falle des § 87a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften geht der gesetzliche Schadenersatzanspruch auch insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während der Dienstunfähigkeit zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet ist. Die Leistungen sind hierbei anteilig zu berücksichtigen, mit dem monatlichen Betrag also nur, wenn sich die Dienstunfähigkeit über den vollen Monat erstreckt.


2.
Zu § 2


2.1
Fälligkeit der vermögenswirksamen Leistungen


2.10
Die vermögenswirksamen Leistungen sind auch dann monatlich zu zahlen, wenn im Anlagevertrag einmalige oder jährlich einmalige Anlage vereinbart ist.


2.11
Die Frist für die Fälligkeit der erstmaligen Zahlung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes bei der nach Organisationsvorschriften des Dienstherrn oder bei der nach Landesrecht bestimmten Stelle eingegangen ist. Muß die Mitteilung durch weitere Angaben vervollständigt werden, beginnt die Frist mit dem Eingang dieser Angaben; die Fälligkeit wird entsprechend hinausgeschoben.


2.2
Kennzeichnung und Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen


2.20
Die Dienststelle hat die vermögenswirksamen Leistungen grundsätzlich unmittelbar an das Unternehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt werden sollen. Sie hat dabei gegenüber dem Unternehmen oder Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu kennzeichnen.


2.21
Die vermögenswirksamen Leistungen, die nach Nummer 1.21.5 angelegt werden sollen, sind entweder an den Gläubiger oder auf Verlangen des Berechtigten an diesen zu überweisen, wenn der Berechtigte eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers vorgelegt hat, daß die Anlage bei ihm die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 des 5. VermBG erfüllt. Die Dienststelle hat die Richtigkeit der Bestätigung nicht zu prüfen.


2.22
Die Dienststelle hat die Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen für die vom Berechtigten gewählte Anlageform einzustellen, wenn dessen Anlagevertrag beendet ist oder in den Fällen der Nummern 1.21.5 oder 1.21.8 Zahlungen des Berechtigten an den Gläubiger nicht mehr zu leisten sind. Der Berechtigte hat in den Fällen der Nummern 1.21.5 und 1.21.8 die Beendigung seiner Verpflichtung zu Zahlungen an den Gläubiger seiner Dienststelle unverzüglich mitzuteilen.


3.
Zu 3 § 3


3.1
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche


3.10 Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen können zusammentreffen bei Bestehen mehrerer Rechtsverhältnisse (Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis) nebeneinander oder bei Übertritt aus einem Rechtsverhältnis in ein anderes während des laufenden Monats.


3.11
Die Vorschrift gilt auch beim Zusammentreffen von Ansprüchen nach dem Gesetz mit Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis außerhalb des öffentlichen Dienstes.


3.2
Fortbestand arbeitsrechtlicher Regelungen


Arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Sieht ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Einzelarbeitsvertrag vor, daß bei mehreren Ansprüchen im jeweiligen Monat der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen in jedem Fall erlischt, verbleibt es bei dem Anspruch nach dem Gesetz, auch wenn das Dienstverhältnis bei einem der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes genannten Dienstherren später begründet worden ist.


4.
Zu § 4


4.1
Die Mitteilung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes und eine Kopie des Anlagevertrages sind bei der nach Organisationsvorschriften des Dienstherrn oder bei der nach Landesrecht bestimmten Stelle einzureichen..


4.2
Können die vermögenswirksamen Leistungen für die bisherige Anlageform nicht mehr überwiesen werden, so sind sie für eine vom Berechtigten gewählte neue Anlageform zu überweisen, wenn die entsprechende neue Mitteilung nach § 1 Abs. 3, § 4 des Gesetzes bei der nach Organisationsvorschriften des Dienstherrn oder bei der nach Landesrecht bestimmten Stelle eingegangen ist. Damit die vermögenswirksamen Leistungen ohne Unterbrechung für ihn angelegt werden können, soll der Berechtigte diese Mitteilung mindestens drei Monate vor dem Monat vorlegen, in dem die Überweisung für die bisherige Anlageform nicht mehr möglich ist.