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Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Auslandskostenreiseverordnung (ARV)

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Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Auslandsreisekostenverordnung (ARV)



Bezug: Rundschreiben vom 13. Mai 1992 - D III 5 - 222
201/1 (GMBl S. 419)



- RdSchr. d. BMI v. 20. 9. 2001 - D I 5 - 222 201/1 -



Die im Bezugsrundschreiben für mehrtägige Auslandsdienstreisen bekannt gegebene Verfahrensweise zur Berechnung des Auslandsübernachtungsgeldes beruht auf der im Jahre 1992 geltenden Systematik der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (AVwV). Wegen der zwischenzeitlich geänderten Systematik werden für Fälle, bei denen Nächte

- ohne Nachweis und/oder

- mit einfachem Nachweis (Kosten bis zur Höhe des Betrages nach Spalte 3 AVwV) und

- mit qualifiziertem Nachweis (Kosten höher als Beträge nach Spalte 3 AVwV)

während derselben Dienstreise zusammentreffen, die Hinweise aktualisiert und erhalten folgende Fassung.



I.



1.
§ 3 Abs. 1 Satz 3 ARV findet nur Anwendung, wenn bei mehrtägigen Auslandsdienstreisen mindestens in einem Fall
a)
die nachgewiesenen Übernachtungskosten (ohne Frühstück) den Betrag des Auslandsübernachtungsgeldes nach Spalte 3 der jeweils geltenden AVwV überschreiten und
b)
es sich bei dieser Überschreitung um einen begründeten Ausnahmefall handelt, d. h. ein qualifizierter Nachweis der Notwendigkeit erbracht wird.
Anderenfalls liegt kein Ausnahmefall vor und ein Auslandsübernachtungsgeld kann nur bis zur Höhe des Betrages nach Spalte 3 AVwV (sog. Nächte mit einfachem Nachweis) gezahlt werden.
2.
Treffen während derselben Auslandsdienstreise
a)
Nächte mit qualifiziertem Nachweis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 ARV) und
b)
Nächte ohne Nachweis (Art 2 Abs. 2 AVwV)
zusammen, wird die nachfolgende Kostengegenüberstellung erforderlich.


II.



Im Interesse einer einheitlichen Anwendung gebe ich nachstehende Verfahrensweise zur Berechnung des Übernachtungsgeldes in Fällen der Nummer I. 2. bekannt:

1.
Nächte ohne Nachweis werden in Höhe von 50 v. H. des Betrages der Spalte 3 der Anlage zur AVwV, höchstens mit 60,- DM - ab 1. 1. 2002 mit 30 Euro - angesetzt.
2.
Nächte mit qualifiziertem Nachweis werden ebenfalls nur in Höhe des Betrages nach Nr. 1 angesetzt.
3.
Alle sonstigen Nächte mit nachgewiesenen Kosten bis zu einem Betrag der Spalte 3 AVwV (also Nächte mit einfachem Nachweis) werden mit ihren tatsächlichen Kosten angesetzt.
4.
Die nach den Ziffern 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträge werden zusammengezählt (vgl. Spalte 4 der aufgeführten Beispiele) und der Summe der nachgewiesenen Übernachtungskosten - Nächte mit einfachem und qualifiziertem Nachweis (vgl. Spalte 3 der aufgeführten Beispiele) - gegenübergestellt.
5.
Der sich aus der Kostengegenüberstellung ergebende jeweils höhere Betrag ist für die Auszahlung maßgebend (vgl. Beispiele 1 und 2).


Beispiele zu Nr. 1 bis 5


Zahlenangaben nach dem Stand 1. Januar 2001:
Auslandsübernachtungsgelder der Spalte 3:

Paris

160,- DM

Luxemburg

140,- DM





Beispiel 1



Beispiel 2



III.



Das Rundschreiben vom 13. Mai 1992 - D III 5 - 222 201/1 (GMBl S. 419) hebe ich auf.



Oberste Bundesbehörden

GMBl 2001, S. 792




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Beispiel 1

Anlage 2: Beispiel 2