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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland aus Anlaß von Reisen in Krankheits- und Todesfällen

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BMI vom 20.09.1989 – D I 5 – 222 200/24



Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland aus Anlaß von Reisen in Krankheits- und Todesfällen (Auslandsreisebeihilfen-VwV in Krankheits- und Todesfällen – AuslReiseBhVwV)
Vom 20. September 1989



Nach § 200 des Bundesbeamtengesetzes wird nachstehende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 dieses Gesetzes erlassen, die nicht auf Ehrenbeamte anzuwenden ist. Sie gilt nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes auch für die Richter im Bundesdienst. Im Inland beschäftigten oder ins Ausland entsandten Angestellten und Arbeitern des Bundes werden Leistungen nach dieser Vorschrift außertariflich gewährt.



1.
Voraussetzungen für die Gewährung von Reisebeihilfen


(1) Bei Versetzungen, Abordnungen und Dienstreisen vom Inland in das Ausland, im Ausland oder vom Ausland in das Inland können Reisebeihilfen gewährt werden für Reisen


a) des Bundesbediensteten und seiner Familienmitglieder aus Anlaß einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Familienmitglieds sowie von Familienmitgliedern aus Anlaß einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes des Bundesbediensteten,


b) des Bundesbediensteten und seiner Familienmitglieder aus Anlaß einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen,


c) von Angehörigen aus Anlaß einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes des Bundesbediensteten oder eines Familienmitglieds,


wenn der Anlaß während der Dauer der dienstlichen Maßnahme oder während des Bezuges von Auslandstrennungsgeld oder Auslandsschulbeihilfe eintritt. Anstelle der Reisebeihilfe für eine Reise aus Anlaß des Todes kann eine Reisebeihilfe für eine Reise aus Anlaß der Beisetzung gewährt werden.


(2) Familienmitglieder im Sinne dieser Vorschrift sind der Ehegatte und die Kinder des Bundesbediensteten; Angehörige sind die Eltern und Geschwister des Bundesbediensteten und seines Ehegatten.


Zu Familienmitgliedern und Angehörigen gehören ferner Stief- und Pflegekinder sowie Stief- und Pflegeeltern des Bundesbediensteten und seines Ehegatten, soweit zu diesen durch Zusammenleben oder früheres Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft ein familiäres Band besteht, welches einem Eltern-Kind-Verhältnis bei Verwandten ersten Grades entspricht.


(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe b werden Reisebeihilfen nur den Familienmitgliedern gewährt, die mit dem betroffenen Angehörigen in gerader Linie verwandt sind, außerdem dem Bundesbediensteten oder seinem Ehegatten für Reisen zu ihren jeweils betroffenen Geschwistern.


In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c werden Reisebeihilfen den Angehörigen gewährt, die mit dem betroffenen Familienmitglied in gerader Linie verwandt sind, außerdem den jeweiligen Geschwistern für Reisen zu dem betroffenen Bundesbediensteten oder seinem Ehegatten.


Absatz 4 bleibt unberührt.


(4) Die Reisebeihilfe wird nicht gewährt, wenn


1.
die Reise nur deshalb erforderlich ist, weil der Bundesbedienstete


a) trotz Zusage der Umzugskostenvergütung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht umgezogen ist oder


b) ohne Zusage der Umzugskostenvergütung an den Dienstort umgezogen ist oder


c) dort bereits vor Beginn des Umzuges mit seinen Familienmitgliedern oder Angehörigen lebt,


2.
die Reise nur innerhalb des Gastlandes oder des Inlandes erforderlich ist, es sei denn, der Anlaß tritt während einer Dienstreise im Sinne der Nummer 1 Absatz 1 ein,


3.
der getrennte Aufenthalt der am ausländischen Dienstort gemeinsam lebenden Personen nicht auf eine der in Absatz 1 genannten dienstlichen Maßnahmen zurückzuführen ist,


4.
Kinderreisebeihilfen aus gleichem Anlaß nach Abschnitt B Nr. 4 der Richtlinien über die Gewährung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom 22. Mai 1985 (GMBl S. 366) in der Fassung vom 5. Juni 1989 (GMBl S. 407) gewährt werden,


5.
die Fahrkosten von anderer Seite oder aus anderem Anlaß ganz oder überwiegend getragen werden,


6.
und soweit eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit besteht (z. B. Luftfahrzeuge der Bundeswehr).


2.
Höhe der Reisebeihilfe


(1) Als Reisebeihilfe werden die den Betrag von 200 DM je reisende Person übersteigenden entstandenen notwendigen Fahrkosten für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel erstattet. Der Eigenanteil entfällt, wenn dem Bundesbediensteten Auslandsdienstbezüge nicht zustehen.


Notwendige Fahrkosten sind die Kosten der jeweils billigsten Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse im Eisenbahn-, Schiff- und/oder Flugverkehr (einschließlich des Zu- und Abgangs) zwischen dem Dienst-, Geschäfts- oder Behandlungsort des Bundesbediensteten und dem Wohnort oder Behandlungsort oder Beisetzungsort des Familienmitglieds bzw. des Angehörigen.


(2) Bei Benutzung eines anderen als eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels werden die Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach Absatz 1 erstattungsfähig wären. § 6 Abs. 3 und 4 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.


3.
Verfahren


(1) Die Reisebeihilfe wird nach Beendigung der Reise gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr von dem Bundesbediensteten oder dem jeweils Reisenden bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt am Tage nach Beendigung der Reise.


(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen ist nachzuweisen (z. B. durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der sich die akute Lebensbedrohung ergibt, oder der Sterbeurkunde). In Zweifelsfällen ist ein Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes einzuholen.


(3) Vor Antritt der Reise kann auf Antrag eine Abschlagszahlung auf die Reisebeihilfe gewährt werden.


(4) Die Reisebeihilfe ist bei Titel 44301 zu buchen.


4.
Härtefälle


Die oberste Dienstbehörde kann von dieser Vorschrift abweichen, soweit deren Anwendung in besonders gelagerten Einzelfällen zu einer unzumutbaren Härte führen würde.


5.
Inkrafttreten


Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.


Zum gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verwaltungsvorschrift über Reisebeihilfen für Auslandsbeamte aus Anlaß von Reisen in Krankheits- und Todesfällen vom 26. November 1974 (GMBl S. 571) außer Kraft.


Für Reisen, die vor diesem Tage begonnen wurden, sind die vor dem Inkrafttreten geltenden Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Reisen, die vor diesem Tage veranlaßt, aber erst danach begonnen wurden.


Der Bundesminister des Innern



GMBl 1989, S. 551