Zu § 44 BHO; Grundsätze für Förderrichtlinien
Zurück zur Teilliste Bundesministerium der Finanzen
E-VSF: H 07 10
VV-BHO – Anhang zur BHO Teil III
zu § 44
Grundsätze für Förderrichtlinien *)
- I.
- Gliederungsschema
- 1.
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- 2.
- Gegenstand der Förderung
- 3.
- Zuwendungsempfänger
- 4.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 5.
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 6.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 7.
- Verfahren
- 8.
- In-Kraft-Treten
- II.
- Erläuterungen zum GliederungsschemaDie Förderrichtlinien müssen sich im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO halten. Demgemäß sind nur förderungsspezifische Besonderheiten, insbesondere Anweisungen zum Verfahren, notwendige Ergänzungen zu den VV und – nur soweit unumgänglich – von den VV abweichende Vorschriften in den Richtlinien zu regeln.Durch die Vorgabe eines Gliederungsschemas sollen die Richtlinien vereinheitlicht, gestrafft und Aufstellung, Überprüfung und ggf. Berichtigung vereinfacht werden.Zu 1. Zuwendungszweck, RechtsgrundlageDa die im Haushaltsplan ausgewiesene Zweckbestimmung einschließlich der Erläuterung die Zielsetzung, die mit dem Einsatz von Bundesmitteln verfolgt wird, nicht selten unvollständig umschreibt, ist es erforderlich, dass der Zuwendungszweck erläutert wird. Die Erläuterung sollte knapp und aussagefähig sein.Beispiel:Der Bund gewährt (nach § ... des Gesetzes ...) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO Zuwendungen für ...Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.Zu 2. Gegenstand der FörderungHier ist anzugeben, welche Maßnahmen im Einzelnen gefördert werden sollen. Da Förderungsgegenstand und Förderungsziel nicht selten übereinstimmen, kann dieser Abschnitt entfallen, wenn die Maßnahmen bereits unter Nr. 1 erfasst werden können. Negativabgrenzungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden.Zu 3. ZuwendungsempfängerJede Förderrichtlinie soll den Kreis der Zuwendungsempfänger abschließend bezeichnen. Der Zuwendungsempfänger ist der Begünstigte der Zuwendung. Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln. Soll der Zuwendungsempfänger die Zuwendung an Dritte weiterleiten, sind die von der Bewilligungsbehörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften in der Förderrichtlinie näher auszugestalten.Zu 4. ZuwendungsvoraussetzungenDie zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in VV Nr. 1 zu § 44 BHO geregelt. In die Förderrichtlinien sind nur die Voraussetzungen aufzunehmen, die zusätzlich oder abändernd zu beachten sind. Bei der Aufnahme von zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, um ein Übermaß an Detailregelungen zu vermeiden.Zu 5. Art und Umfang, Höhe der ZuwendungHier sind festzulegen:
- 5.1
- ZuwendungsartInstitutionelle Förderung, Projektförderung.
- 5.2
- Finanzierungsart
- –
- Teilfinanzierung. Anteilfinanzierung. Fehlbedarfsfinanzierung. Festbetragsfinanzierung
- –
- Vollfinanzierung
Da die Zuwendungspraxis gezeigt hat, dass eine einheitliche Entscheidungspraxis nur gewährleistet ist, wenn die Finanzierungsart in der Förderrichtlinie vorgegeben ist, ist die Finanzierungsart in der Richtlinie zu bezeichnen. - 5.3
- FinanzierungsformHier ist festzulegen, ob die Zuwendung als
- –
- Zuschuss (eventuell bedingt rückzahlbar) oder
- –
- Darlehen (unbedingt oder bedingt rückzahlbar)
gewährt werden soll. Sollen die Zuwendungen als Darlehen gewährt werden, müssen die Darlehenskonditionen in der Förderrichtlinie festgelegt werden. - 5.4
- BemessungsgrundlageUm eine einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, sind in der Förderrichtlinie die zuwendungsfähigen Ausgaben möglichst konkret zu bezeichnen. Negativkataloge sollten nur dann Aufnahme finden, wenn dies unumgänglich ist. Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zugrunde zu legen; einzelne Kostengruppen können von der Förderung ausgeschlossen werden.
Zu 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen- 6.1
- Unter diesem Abschnitt sind vornehmlich die Nebenbestimmungen zu konkretisieren, die förderungsspezifischer Natur sind und als besondere Nebenbestimmungen in den jeweiligen Zuwendungsbescheid aufzunehmen sind (vgl. VV Nr. 5.2 zu § 44 BHO).
- 6.2
- Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
Zu 7. VerfahrenDie Förderrichtlinien sollten das Verfahren wie folgt regeln:- 7.1
- Antragsverfahren
- –
- Antragstellung (z.B. Muster, Termine)
- –
- Antragsweg (z.B. fachliche Beteiligung anderer Stellen)
- –
- Antragsunterlagen (z.B. Umfang der Antragsunterlagen).
- 7.2
- BewilligungsverfahrenIn den Förderrichtlinien sind nur die von den VV zu § 44 BHO abweichenden oder sie ergänzenden Regelungen aufzunehmen (z.B. Bewilligungsbehörden, Muster für Zuwendungsbescheide).
- 7.3
- Anforderungs- und AuszahlungsverfahrenAbweichungen von den VV zu § 44 BHO können nur in begründeten Fällen zugelassen werden.
- 7.4
- VerwendungsnachweisverfahrenAbweichungen von den VV zu § 44 BHO können nur in begründeten Fällen zugelassen werden.
- 7.5
- Zu beachtende VorschriftenHier ist regelmäßig folgende »Standardklausel« aufzunehmen:»Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.«
Zu 8. In-Kraft-TretenIn der Förderrichtlinie ist anzugeben, wann sie in Kraft tritt.
*) Anmerkung: Die Grundsätze sind mit RdSchr. des BMF vom 20. September 1983 - II A 3 - H 1361 - 16/83 (MinBlFin 1983 S. 217), geändert durch RdSchr. des BMF vom 16. September 1996 - II A 3 - H 1361 - 7/96 (GMBl 1996, S. 823), bekanntgegeben worden. An die Stelle der in den RdSchr. genannten Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (Vorl. VV-BHO) sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) vom 14. März 2001 (GMBl 2001, S. 307) getreten.