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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV); hier: Dauer des Sonderurlaubs für Fälle nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 SUrlV

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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)



hier:

Dauer des Sonderurlaubs für Fälle nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 SUrlV





- RdSchr. d. BMI v. 18.06. 2018 - D2-30106/30#2 -



Die Dauer des Sonderurlaubs in den Fällen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 SUrlV, für

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eine stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme,
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eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,
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die Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren während einer Rehabilitationsmaßnahme als medizinisch notwendig anerkannte Begleitperson ,
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eine ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation im Fall einer Krebs-, Herz- oder Mukoviszidoseerkrankung eines Kindes oder für ein Kind, dessen Zustand im Fall einer Operation am Herzen oder einer Organtransplantation eine solche Maßnahme erfordert ,
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die Durchführung einer Badekur nach § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes


richtet sich nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Bundesbeihilfeverordnung (§ 20 Absatz 5 SUrlV). Danach ist die Höchstdauer des Sonderurlaubs auf 21 Tage, ohne Tage der An- und Abreise, festgelegt.



Ergibt sich aus gesundheitlichen Gründen eine Verlängerung der Behandlung, so kann nach Vorlage der Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle Sonderurlaub über die drei Wochen hinaus erteilt werden.



§ 4 SUrlV findet keine Anwendung. Für die Tage der An- und Abreise können Freistellungen im Rahmen der Gleitzeitregelungen (Inanspruchnahme von Gleittagen) oder Erholungsurlaub gewährt werden.





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lt. Verteiler