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Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung)

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Durchführung der Strahlenschutzverordnung



Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde
(Fachkunde-Richtlinie Technik
nach Strahlenschutzverordnung)



vom
18.06.2004



geändert durch Rundschreiben vom 19. April 2006







Inhalt



1

Einleitende Bestimmungen

1.1

Anwendungsbereich

1.2

Grundsätze

1.3

Kreis der Betroffenen



2

Umfang der erforderlichen Fachkunde



3

Erwerb und Bescheinigung der Fachkunde

3.1

Ausbildung

3.2

Praktische Erfahrung

3.3

Kurse

3.4

Bescheinigung der Fachkunde



4.

Aktualisierung der Fachkunde

4.1

Allgemeines

4.2

Aktualisierung durch Kurse

4.3

Aktualisierung durch andere Fortbildungsmaßnahmen

4.4

Aktualisierung durch andere geeignete Weise



5

Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen

5.1

Allgemeines

5.2

Anerkennungsvoraussetzungen für Kurse zum Erwerb der Fachkunde

5.2.1

Präsenzkurse

5.2.2

Fernkurse

5.2.3

Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereiches der StrlSchV absolvierten Kursen

5.3

Anerkennungsvoraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde

5.3.1

Kurse

5.3.2

Andere Fortbildungsmaßnahmen

5.4

Ständige Pflichten des Veranstalters



6

Kombination von ausgewählten Kursen bzw. Fortbildungsmaßnahmen mit Maßnahmen der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung



7

Übergangsregelungen

7.1

Fortgeltung anerkannter Kurse

7.2

Aktualisierung von nicht nach dieser Richtlinie erworbener Fachkunde



Anlage A

Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind

Anlage B

Module zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde

Anlage C

Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten von Modulen als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde

Anlage D

Notwendige Module für Fachkundegruppen

Anlage E

Lehrinhalte der Module

Anlage F

Mindestzeiten (in Monaten) für den Erwerb der praktischen Erfahrung in Abhängigkeit von der Fachkundegruppe und dem Ausbildungsabschluss

Anlage G1

Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung

Anlage G2

Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz

Anlage G3

Muster für die Rückseite der Bescheinigungen nach Anlage G1 und G2

Anlage H

Muster für eine Bescheinigung über die Fachkunde

Anlage I

Übersicht zu implizit in Kursen / Fortbildungsmaßnahmen enthaltenem Fachwissen

Anlage J

Arbeitspunkte zur Prüfungsdurchführung

Erläuterung zur Anlage A der Richtlinie


Vorschläge für die Einordnung von Tätigkeiten nach StrlSchV in Fachkundegruppen





Einleitende Bestimmungen




1.1
Anwendungsbereich

Die Richtlinie regelt den Umfang und den Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nach § 30 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)1 sowie die Anforderungen zur Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde und von Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde.

Diese Richtlinie ist ferner anzuwenden bei Genehmigungen nach §§ 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes (AtG)2, bei Genehmigungen für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze (§ 7 Abs. 3 StrlSchV, § 55 Bundesberggesetz3) sowie bei Genehmigungen zur Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus nach § 118 Abs. 2 i.V. mit § 30 StrlSchV. Die Anforderungen an die Fachkunde für Kernkraftwerkspersonal und für Forschungsreaktorpersonal sowie Strahlenschutzbeauftragte in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen und für verantwortliche Personen in Anlagen zur Herstellung von Brennelementen für Kernkraftwerke werden gesondert geregelt.4, 5, 6, 7



Die Richtlinie gilt nicht für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammenhang mit

-
der Ausübung der Heilkunde am Menschen8,,
-
der Ausübung der Tierheilkunde sowie
-
der Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 4 AtG und § 16 StrlSchV.




1.2
Grundsätze

Die für Tätigkeiten nach den §§ 9, 12, 13, 14, 15 oder 31 StrlSchV jeweils geforderte Fachkunde im Strahlenschutz soll sicherstellen, dass Risiken und Gefährdungen sachgerecht eingeschätzt und im Sinne einer Gefahrenabwehr angemessen berücksichtigt werden.





Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben.





Nach § 30 StrlSchV gilt insbesondere:



• 
Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise und die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine Bescheinigung zu belegen. Der Erwerb der Fachkunde wird von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Die Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.


• 
Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auch auf andere geeignete Weise aktualisiert werden. Der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen.


• 
Die zuständige Stelle kann, wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, die Fachkunde entziehen oder die Fortgeltung mit Auflagen versehen. Bestehen begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde, kann die zuständige Behörde eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen.


Die Fachkunde ist im atomrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie bei jeder Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten der zuständigen Behörde nachzuweisen. Der Umfang der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde wird durch die Gegebenheiten der vorgesehenen genehmigungsbedürftigen bzw. anzeigepflichtigen Tätigkeit und durch die Festlegungen nach § 31 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV bestimmt.



Falls der Strahlenschutzverantwortliche keinen Strahlenschutzbeauftragten bestellt, muss er selbst die erforderliche Fachkunde besitzen und nachweisen.





1.3
Kreis der Betroffenen

Die in dieser Richtlinie geregelte Fachkunde ist nachzuweisen für:

a)
Strahlenschutzverantwortliche (§ 31 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV) - soweit Strahlenschutzbeauftragte nicht bestellt werden - für
den genehmigungsbedürftigen Umgang mit radioaktiven Stoffen (vgl. § 7 Abs. 1 StrlSchV) – auch sofern eine Erstreckung im Rahmen einer Genehmigung erfolgt (vgl. § 7 Abs. 2 StrlSchV)
die genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (vgl. § 11 Abs. 1 StrlSchV)
den genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (vgl. § 11 Abs. 2 StrlSchV)
die genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen (vgl. § 15 StrlSchV)
den anzeigebedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (vgl. § 12 Abs. 1 StrlSchV)
die genehmigungsbedürftige Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 AtG)
die genehmigungsbedürftige Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen, sofern diese nicht innerhalb von Anlagen nach § 7 AtG erfolgen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AtG)
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AtG sowie wesentliche Veränderungen der Anlagen oder ihres Betriebs nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (vgl. § 9b Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG)
das Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von radioaktiven Bodenschätzen, wenn hierauf die Vorschriften des Bundesberggesetzes Anwendung finden (vgl. § 7 Abs. 3 StrlSchV)
b)
Strahlenschutzbeauftragte (§ 31 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV)
c)
Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte, die entsprechend § 117 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 StrlSchV Vorrichtungen verwenden und/oder lagern
d)
Personen, die nach § 118 Abs. 2 Satz 3 oder 4 StrlSchV als Betriebsleiter dem Strahlenschutzverantwortlichen bzw. als verantwortlicher Mitarbeiter dem Strahlenschutzbeauftragten gleichstehen.




Umfang der erforderlichen Fachkunde


Der Umfang der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde wird durch die Gegebenheiten der vorgesehenen genehmigungsbedürftigen bzw. anzeigepflichtigen Tätigkeit und die Festlegung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs bestimmt. Für die Differenzierung der Tätigkeiten sind folgende Kriterien maßgebend:



die Aktivitäten der radioaktiven Stoffe, mit denen umgegangen werden kann
die Form und Art der radioaktiven Stoffe
die Art der Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr.1 StrlSchV

Beispiele zur Zuordnung von Tätigkeiten zu Fachkundegruppen sind in der Erläuterung zur Anlage A der Richtlinie zu finden.



Das für die erforderliche Fachkunde notwendige Fachwissen wird im Rahmen von Kursen bzw. Fortbildungsmaßnahmen erworben und aktualisiert. Die hierbei erforderlichen Lehrinhalte sind thematisch in sogenannten Modulen zusammengefasst: damit ist eine direkte Gegenüberstellung von Lehrveranstaltung und darin abgedeckten Lehrinhalten gleichwertig zu einer Gegenüberstellung von Lehrveranstaltung und abgedeckten Modulen.



In Anlage A sind die Fachkundegruppen sowie die im Rahmen von Kursen durchzuführenden Module bzw. Fortbildungsmaßnahmen, die beim Erwerb bzw. zur Aktualisierung der entsprechenden Fachkundegruppe absolviert werden sollen, zusammengestellt. Kurse bzw. Fortbildungsmaßnahmen können hierbei die Lehrinhalte für eine oder mehrere Fachkundegruppen beinhalten, sie können aber auch die Inhalte einzelner Module abdecken, die erst durch die Kombination mehrerer, inhaltlich geeigneter Kurse oder Fortbildungsmaßnahmen die Anforderungen an die jeweilige Fachkundegruppe erfüllen. Anlage B zeigt eine Übersicht über die Module und die jeweilige Unterrichtsdauer. Die Kombinationsmöglichkeiten der Module als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde sind in Anlage C dargestellt, die für eine Fachkundegruppe notwendigen Module sind in einer Gesamtübersicht in Anlage D zusammengefasst. In Anlage E sind die Lehrinhalte der einzelnen Module zusammengestellt. Ergänzend zu diesen beiden Anlagen werden in Anlage I den einzelnen Fachkundegruppen diejenigen Fachkundegruppen zugeordnet, deren gefordertes Fachwissen implizit bei Absolvierung eines Fachkundekurses erworben wird. Die Mindestzeiten für den Erwerb der praktischen Erfahrung sind in Abhängigkeit von Ausbildungsabschluss und Fachkundegruppe aus Anlage F ersichtlich.





Erwerb und Bescheinigung der Fachkunde


3.1
Ausbildung

Die für den Erwerb der Fachkunde erforderliche Ausbildung (Anlage F) ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV durch Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses der Ausbildungsstelle gegenüber der zuständigen Stelle nachzuweisen.





3.2
Praktische Erfahrung

Zum Erwerb der Fachkunde ist in der Regel die praktische Erfahrung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV durch Nachweise zu belegen. Inhalt und zeitlicher Umfang sind abhängig von der Fachkundegruppe und von der Art der Ausbildung; sie sind in Anlage F dargestellt. Der Nachweis der praktischen Erfahrung wird mit einer schriftlichen Bestätigung des Strahlenschutzverantwortlichen, in dessen Verantwortungsbereich die praktische Erfahrung erworben wurde, erbracht. Der Nachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:



Angaben zur Person,
Name der Einrichtung(en), in der (denen) die Tätigkeiten absolviert wurden sowie
Liste der Tätigkeiten, mit Angabe des Zeitraums


und ist der zuständigen Stelle vorzulegen. Die praktische Erfahrung kann nur an Institutionen erworben werden, die nach Ausstattung und Betrieb zur Vermittlung geeignet sind. Über Ausnahmefälle entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle.



3.3
Kurse

Kurse nach dieser Richtlinie sind Präsenzkurse oder Fernkurse mit integrierten Präsenzphasen. Sie können aus einem Modul oder mehreren Modulen nach Anlage B bestehen. Die Lehrinhalte der Module sind in Anlage E festgelegt.



Die bezüglich einer Fachkundegruppe zu vermittelnden Lehrinhalte werden von einem Kurs oder einer Kurskombination vollständig abgedeckt, wenn dieser oder diese jeweils alle in Spalte 4 der Anlage A aufgeführten Module beinhaltet. Es ist auch möglich, dass in einem Kurs das erforderliche Wissen im Strahlenschutz für mehrere Fachkundegruppen vermittelt wird.



Für spezielle Tätigkeiten kann die zuständige Stelle eigene Fachkundegruppen und Sonderkurse anerkennen; eine Anpassung der vorliegenden Richtlinie ist hierfür nicht erforderlich.



Die für eine Fachkundegruppe erforderlichen Module können zeitlich getrennt absolviert werden; in diesem Fall ist eine aufeinander aufbauende Reihenfolge zu beachten. Der Zeitraum zwischen erstem und letztem Modul sollte nicht mehr als drei Jahre betragen.



Von einer „erfolgreichen“ Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs kann ausgegangen werden, wenn die Abschlussprüfung über die Inhalte des Kurses erfolgreich absolviert wurde.



Die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs wird durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage G1 nachgewiesen. Diese Bescheinigung kann der Veranstalter eines Kurses ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Kursteilnehmer die im Rahmen des Kurses vermittelten Lehrinhalte nach Anlage E beherrscht. Die Erfolgskontrolle bezieht sich dabei auf alle Lehrinhalte des Kurses.





3.4
Bescheinigung der Fachkunde

Die zuständige Stelle stellt nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV eine Fachkundebescheinigung entsprechend Anlage H aus, wenn



die Ausbildung durch Zeugnisse,
die praktische Erfahrung durch Nachweise und
die erfolgreiche Kursteilnahme für alle erforderlichen Module der Fachkundegruppe durch Bescheinigungen (Anlage G1)


belegt wurden.



Die nach dieser Richtlinie in einem Bundesland ausgestellte Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz wird in allen Bundesländern anerkannt.





Aktualisierung der Fachkunde




4.1
Allgemeines

Die Fachkunde wird



durch die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs oder
durch die erfolgreiche Teilnahme an anderen, als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen oder
im Einzelfall auf andere geeignete Weise


aktualisiert.



Ziele der Aktualisierung der Fachkunde sind



die Aktualisierung des Fachwissens über die Grundlagen der Strahlenschutz-Organisation und der Strahlenschutzpraxis sowie
die Vermittlung von Fachwissen über technische, rechtliche und sonstige Neuerungen und neue Erkenntnisse im Strahlenschutz.


Der Ersterwerb der Fachkunde oder die letzte vollständige Aktualisierung dürfen nur bis zu fünf Jahre (bezogen auf das Datum der Bescheinigung der Fachkunde durch die zuständige Stelle) zurückliegen.





4.2
Aktualisierung durch Kurse

Die Lehrinhalte der Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde bestehen gemäß Anlage A aus den Inhalten von bis zu vier Modulen gemäß Anlage B.



Die bezüglich einer Fachkundegruppe zu vermittelnden Lehrinhalte werden von einem Kurs oder von einer Kurskombination vollständig abgedeckt, wenn dieser oder diese jeweils alle in Spalte 6 der Anlage A aufgeführten Module beinhaltet. Im begründeten Einzelfall kann hiervon abgewichen werden.



Die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs wird durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage G2 nachgewiesen. Diese Bescheinigung darf der Veranstalter eines Kurses ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Kursteilnehmer die vermittelten Lehrinhalte beherrscht. Die Erfolgskontrolle bezieht sich dabei auf alle Lehrinhalte des Kurses.





4.3
Aktualisierung durch andere Fortbildungsmaßnahmen

Die zuständige Stelle kann z. B. Seminare, Workshops und Tagungen als andere geeignete Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung anerkennen, soweit sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Die Aktualisierung der Fachkunde durch solche Fortbildungsmaßnahmen erfordert:



die erfolgreiche Teilnahme an einer von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Veranstaltung über Rechtsgrundlagen entsprechend Modul AR der Anlage B und
die erfolgreiche Teilnahme an einer oder mehreren von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Veranstaltungen über Themen des praktischen Strahlenschutzes im zeitlichen Gesamtumfang des in Frage kommenden Aktualisierungs-Moduls der Anlage B.


Die erfolgreiche Teilnahme an anderen Fortbildungsmaßnahmen wird durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage G2 nachgewiesen. Diese Bescheinigung darf der Veranstalter der Maßnahme ausstellen, wenn er sich durch eine Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass der Teilnehmer die behandelten Themen beherrscht.





4.4
Aktualisierung durch andere geeignete Weise

Die zuständige Stelle kann, sofern die in Abschnitt 5.3.1 aufgeführten Lehrinhalte zur Aktualisierung durch Vortrags- oder Lehrtätigkeit oder auch Mitarbeit in Fachgremien abgedeckt sind, solche Tätigkeiten als andere geeignete Weise zur Aktualisierung anerkennen.





Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen




5.1
Allgemeines

Die zuständige Stelle kann nach schriftlichem Antrag des Veranstalters Kurse als Beiträge zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz und Fortbildungsmaßnahmen zu deren Aktualisierung anerkennen. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Bundesländer und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die erfolgten Anerkennungen. Sie kann eine Anerkennung erneut überprüfen, wenn ihr Anhaltspunkte vorliegen, dass eine der Anerkennungsvoraussetzungen nach Kapitel 5.2 oder 5.3 nicht mehr erfüllt werden.

Nach Anerkennung der Kurse durch die zuständige Stelle darf der Veranstalter Teilnahme-Bescheinigungen nach Anlage G1 und G2 ausstellen.





5.2
Anerkennungsvoraussetzungen für Kurse zum Erwerb der Fachkunde


5.2.1
Präsenzkurse

Die zuständige Stelle kann Präsenzkurse als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde anerkennen, wenn



a)
der Lehrplan des Kurses die in Anlage E aufgeführten Lehrinhalte umfasst und die Dauer des Kurses mit der in Anlage A bzw. B angegebenen Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten übereinstimmt,
b)
der Kurs in geeigneten Räumen mit der notwendigen gerätetechnischen Ausstattung stattfindet,
c)
geeignetes Lehrmaterial bereitgestellt wird,
d)
der Kurs von Lehrkräften durchgeführt wird, die über das notwendige aktuelle Fachwissen verfügen,
e)
die in dieser Richtlinie vorgegebene höchstzulässige Teilnehmerzahl für den Kurs zugrunde gelegt wird,
f)
Anwesenheitskontrollen und eine abschließende Erfolgskontrolle vorgesehen sind und
g)
die Durchführung des Kurses nach den voran stehenden Kriterien durch einen verantwortlichen Kursleiter sichergestellt ist.


Die zuständige Stelle prüft dabei,



Zu Satz 1 Buchstabe a

-
dass die vom Kursveranstalter vorgelegten Musterlehrpläne der in Anlage E ausgewiesenen Inhalte und Zeiten für die angebotenen Kurse entsprechen. Ferner ist zu prüfen, dass die tägliche Unterrichtsdauer pädagogisch angemessen ist, wobei neun Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten empfohlen werden. Mögliche Unterrichtsformen können Vorträge, Übungen9, Demonstrationsübungen10 und Praktika11 sein.


-
dass die für die Vermittlung der Lehrinhalte vorgesehene Unterrichtsdauer in den Lehrplänen ausgewiesen ist.


-
dass bei Kursen von Veranstaltern, die die Strahlenschutzausbildung integriert in Studiengängen oder anderen beruflichen Ausbildungen in zeitlich nicht zusammenhängender Abfolge oder in Abendkursen anbieten, die in der Anlage A bzw. B vorgeschriebene Unterrichtsdauer um mindestens 20 % erhöht ist.


Zu Satz 1 Buchstabe b

-
dass der Kursveranstalter sichergestellt hat, dass er über geeignete Räumlichkeiten für die Durchführung der Kurse verfügt. Bei Kursen mit Praktika ist eine ausreichende Anzahl von geeigneten Praktikumsplätzen bereitzustellen.


-
dass der Kursveranstalter für eine sachgerechte Durchführung der Kurse die notwendigen audiovisuellen Hilfsmittel, Geräte und Anlagen zur Verfügung stellt. Ferner prüft die zuständige Stelle, dass der Kursveranstalter für Demonstrationsübungen und Praktika die erforderlichen Einrichtungen und die in der Praxis gebräuchlichen Messgeräte sowie die geeigneten Strahlenquellen bereithält.


Zu Satz 1 Buchstabe c

-
dass das vom Kursveranstalter für die Teilnehmer zur Verfügung gestellte schriftliche Lehrmaterial, in dem die zu vermittelnden Lehrinhalte in zusammengefasster Form dargestellt sind, dem aktuellen Stand entspricht. Zum auszuhändigenden Lehrmaterial gehören z. B. Vortragsskripte, Zusammenstellungen der Bezugsquellen von Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien sowie sonstige Schriften, in denen Abbildungen, Tabellen, Diagramme und Formeln enthalten sind, die für die künftige Tätigkeit der Teilnehmer benötigt werden.


Zu Satz 1 Buchstabe d

-
die Angaben des Kursveranstalters zu den eingesetzten Lehrkräften. Die Angaben für jede Lehrkraft beinhalten die Berufsausbildung, die Berufserfahrung, den Zeitraum der bisherigen Vortragstätigkeit oder der Mitarbeit in Fachgremien.


-
dass für Übungen und Praktika Betreuer mit dem notwendigen Fachwissen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.


Zu Satz 1 Buchstabe e

-
dass der Kursveranstalter sichergestellt hat, dass die Zahl der Teilnehmer je Kurs auf eine pädagogisch sinnvolle Zahl begrenzt wird, wobei 24 Teilnehmer empfohlen werden. Bei Demonstrationsübungen ist eine Höchstzahl von 12 Teilnehmern je Gruppe und bei Praktika eine Höchstzahl von drei Teilnehmern je Gruppe einzuhalten.


Zu Satz 1 Buchstabe f

-
das Konzept der Kursveranstalter zur Anwesenheitskontrolle und zur schriftlichen Abschlussprüfung im Rahmen der Erfolgskontrolle. Zur Überprüfung des Konzeptes der Abschlussprüfung wird empfohlen, sich an Anhang J zu orientieren.


Zu Satz 1 Buchstabe g

-
dass vom Veranstalter ein verantwortlicher Kursleiter benannt wurde, der den Teilnehmern während des Kurses als Ansprechpartner zur Verfügung steht und dafür zu sorgen hat, dass offene Fragen fachlich kompetent beantwortet werden.




5.2.2
Fernkurse

Die zuständige Stelle kann Fernkurse zum Erwerb der Fachkunde anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g für Präsenzkurse - soweit zutreffend - erfüllt sind und sichergestellt ist, dass in Präsenzphasen neben der Erfolgskontrolle, soweit erforderlich, Wiederholungen geboten werden, sowie Übungen und/oder Praktika durchgeführt werden. Zusätzlich müssen die Fernkurse den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG)12 entsprechen.





5.2.3
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereiches der StrlSchV absolvierten Kursen

Die zuständige Stelle kann eine Kursbescheinigung, die außerhalb des Geltungsbereiches der StrlSchV erworben wurde, anerkennen, sofern:

-
die der Fachkundegruppe entsprechenden Lehrinhalte nach Anlage E gemäß dieser Fachkunde-Richtlinie abgedeckt sind
-
der Teil der Rechtsgrundlage durch einen nationalen Teil ergänzt wurde (Dies bedeutet, dass der Kursabsolvent am Unterricht zu den Themenbereichen „Gesetzliche Grundlagen, Empfehlungen und Richtlinien“ sowie „Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten“ der Module GG bzw. GH nach Anlage E erfolgreich teilgenommen hat.)




5.3
Anerkennungsvoraussetzungen für Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde


5.3.1
Kurse

Die zuständige Stelle kann Kurse als Fortbildungsmaßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde anerkennen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen für Präsenzkurse entsprechend erfüllt sind, wobei 10 Unterrichtseinheiten pro Tag nicht überschritten werden sollten.

Abweichend von 5.2.1 Buchstabe a muss der Lehrplan unter Berücksichtigung der in Anlage A und B festgelegten Mindestdurchführungszeiten beinhalten:



neue Rechtsvorschriften,
Richtlinien und Regeln entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie
Auffrischung und Ergänzung des Fachkundegruppe-bezogenen Fachwissens über die Grundlagen und die Praxis des Strahlenschutzes,
anderes für die Tätigkeit wichtiges Regelwerk


Abweichend von 5.2.1 Buchstabe f kann die zuständige Stelle in Einzelfällen anstatt der schriftlichen Prüfungen auch andere Formen der Erfolgskontrolle zulassen, wie z.B.:



das Lösen von Aufgabenstellungen in Kleingruppen von max. drei Personen, mit anschließender Präsentation,
die mündliche Prüfung durch Einzel- oder Gruppengespräche.


Hierbei prüft die zuständige Stelle, dass das vom Veranstalter vorgestellte Konzept geeignet ist, die dem Kursteilnehmer vermittelten Lehrinhalte zu überprüfen.





5.3.2
Andere Fortbildungsmaßnahmen

Die zuständige Stelle kann Seminare, Workshops und Tagungen als Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde anerkennen, wenn



a)
im Veranstaltungsprogramm ausdrücklich ausgewiesen ist, welche der für die Aktualisierung notwendigen Lehrinhalte nach Abschnitt 5.3.1 thematisch abgedeckt werden,
b)
im Veranstaltungsprogramm ausdrücklich der Zeitumfang der anzurechnenden Beiträge (Vorträge, Übungen usw.) ausgewiesen ist,
c)
die Veranstaltung in geeigneten Räumen mit der notwendigen gerätetechnischen Ausstattung stattfindet,
d)
geeignete Unterlagen bereitgestellt werden,
e)
Anwesenheitskontrollen und eine abschließende Erfolgskontrolle wie für Kurse unter 5.3.1 vorgesehen sind und
f)
die Durchführung der Veranstaltung nach den voranstehenden Kriterien durch einen verantwortlichen Veranstaltungsleiter sichergestellt ist.


Die zuständige Stelle prüft dabei,



Zu Satz 1 Buchstabe a

-
dass das vom Veranstalter vorgelegte Veranstaltungsprogramm der Maßnahme die Anforderungen nach Buchstabe a) erfüllt.


Zu Satz 1 Buchstabe b

-
dass in dem vom Veranstalter vorgelegten Veranstaltungsprogramm der Maßnahme der Zeitumfang der anzurechnenden Vorträge, Übungen usw. den Vorgaben gemäß Anlage B entspricht.


Zu Satz 1 Buchstabe c

-
dass die Angaben des Veranstalters zu den Räumlichkeiten und zur Ausstattung den Ausführungen zu Abschnitt 5.2.1 b) entsprechen.


Zu Satz 1 Buchstabe d

-
dass die vom Veranstalter für eine sachgerechte Durchführung der Maßnahme notwendigen Unterlagen, wie z.B. Vortragsskripte, Protokolle, Diskussionsunterlagen, Tagungsberichte zur Verfügung gestellt werden.


Zu Satz 1 Buchstabe f

-
dass die vom Veranstalter vorgelegten Fortbildungsmaßnahmen zur Betreuung der Teilnehmer den Ausführungen zu Abschnitt 5.2.1 g) entsprechen.




5.4
Ständige Pflichten des Veranstalters

a)
Die inhaltliche und didaktische Qualität des Unterrichts sollte durch die Teilnehmer bewertet werden. Der Veranstalter hat die Bewertung zu überprüfen und für die Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen.
b)
Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine regelmäßige Teilnahme zu belegen. In begründeten Ausnahmefällen - Praktika ausgenommen - ist eine maximale Fehlzeit von 10 % zulässig.
c)
Die Vermittlung der Lehrinhalte muss sich an den zu ermittelnden Vorkenntnissen der Teilnehmer orientieren.




6.
Kombination von ausgewählten Kursen bzw. Fortbildungsmaßnahmen mit Maßnahmen der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung




Für einzelne Berufsgruppen z.B. Materialprüfer besteht der Bedarf der Fachkunde nach Röntgenverordnung (RöV) (BArbBl. 9/91, S. 88) und nach StrlSchV. Durch Kombination der erforderlichen Lehrinhalte nach RöV mit denjenigen nach der vorliegenden Richtlinie können in Kursen nach StrlSchV bei Erhöhung der Unterrichtsdauer auch Fachkunden nach RöV mit erworben und aktualisiert werden.



Dies betrifft im einzelnen die Fachkunden:



-
S3.1 und R1.2 „Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der zerstörungsfreien Materialprüfung - vor Ort – Betrieb von Dickenmesseinrichtungen“ (nach Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung), bei Erhöhung um 4 Unterrichtseinheiten für den Erwerb und 2 Unterrichtseinheiten für die Aktualisierung
-
S3.2 und R1.1 “Leitung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen in der zerstörungsfreien Materialprüfung“ (nach Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung), bei Erhöhung um 6 Unterrichtseinheiten für den Erwerb und 2 Unterrichtseinheiten für die Aktualisierung
-
S6.2 beinhaltet bereits die Fachkunde gemäß R8 „Betrieb von Elektronenbeschleunigern“ (nach Fachkunde-Richtlinie Technik nach Röntgenverordnung).


Die Kombinationsmöglichkeiten sind in Anlage A mit Fußnoten gekennzeichnet.





7.
Übergangsregelungen




7.1
Fortgeltung anerkannter Kurse

Nach § 117 Abs. 12 StrlSchV gelten vor dem 01. August 2001 anerkannte Kurse zur Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 30 StrlSchV bis zum 01. August 2006 als anerkannt fort, sofern die Anerkennung keine kürzere Frist enthält.



Satz 1 gilt auch für nach dem 01. August 2001, aber vor Inkrafttreten dieser Richtlinie anerkannte Kurse.





7.2
Aktualisierung von nicht nach dieser Richtlinie erworbener Fachkunde


Eine Aktualisierung der Fachkunde, die vor dem 01. August 2001 erworben wurde, erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Aktualisierung für die nach dieser Richtlinie erforderliche Fachkundegruppe. Hierbei sind die in § 117 Abs. 11 StrlSchV festgelegten Fristen maßgeblich.



Satz 1 gilt auch für die Aktualisierung einer Fachkunde, die nach dem 01. August 2001 in Kursen, die nach „Richtlinie über die Fachkunde im Strahlenschutz“ vom 17. September 1982 (RdSchr. d. BMI v. 17.9.1982 – RS II 3- 515 040/3) anerkannt wurden, erworben wurde.


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 01: Anlage A: Einteilung der fachkundgruppen und Zuordnung zu Modulen, die im rahmen von Kursen durchzuführen sind

Anlage 02: Anlage B: Module zum erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde

Anlage 03: Anlage C: Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten von Modulen als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde

Anlage 04: Anlage D: Notwendige Module für Fachkundegruppen

Anlage 05: Anlage E: Lehrinhalte der Module

Anlage 06: Anlage F: Mindestzahlen (in Monaten) für den erwerb der praktischen Erfahrung in Abhängigkeit von der fachkundgruppe und dem Ausbildungsabschluss

Anlage 07: Anlage G1: Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach Strahlenschutzverordnung

Anlage 08: Anlage G2: Muster für eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz

Anlage 09: Anlage G3: Muster für die Rückseite der Bescheinigungen nach Anlage G1 nd G2

Anlage 10: Anlage H: Muster für eine Bescheinigung über die Fachkunde

Anlage 11: Anlage I: Übersicht zu implizit in Kursen / Fortbildungsmaßnahmen enthaltenem Fachwissen

Anlage 12: Anlage J: Arbeitspunkte zur Prüfungsdurchführung

Anlage 13: Erläuterungen zur Anlage A