Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung - Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete -
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung
– Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete –
Vom 17. Oktober 2017
Fundstelle: GMBl 2017 Nr. 51, S. 926
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an den Dienstort Al-Azraq (Jordanien) entsandten Beamtinnen und Beamten ab dem 1. September 2017 einen Zusatzurlaub (§ 1 der Heimaturlaubsverordnung) von neun Arbeitstagen im Urlaubsjahr fest.
Berlin, den 17. Oktober 2017 |
D2- |
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Hollah