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Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des
verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals



- Bek. d. BMU v. 17.7.2013 – RS I 6 – 13831-6/3 -



Fundstelle: GMBl 2013, S. 712





Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 921) geändert worden ist, darf die Genehmigung nach § 7 AtG u.a. nur erteilt werden, wenn die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen. Diese Genehmigungsvoraussetzung der erforderlichen Fachkunde begründet zugleich die Verpflichtung des Genehmigungsinhabers, die erforderliche Fachkunde des für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs von Kernkraftwerken verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals auf dem jeweils erforderlichen Stand zu halten.



Die für den Vollzug des Atomgesetzes zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sind im Länderausschuss für Atomkernenergie – Hauptausschuss – am 13. Juni 2013 übereingekommen, die „Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals“ in der Fassung vom 12. April 2013 in Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren für Kernkraftwerke als Grundlage für die Beurteilung und Kontrolle der vorzulegenden Nachweise über Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde einheitlich anzuwenden.



Diese Richtlinie gebe ich hiermit bekannt.



Sie ersetzt die „Richtlinie für Programme zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals in Kernkraftwerken“ vom 23. Juni 1993 (GMBl 1993, S. 645) und die „Anforderungen an den Erhalt der Fachkunde von verantwortlichem Kernkraftwerkspersonal (außer verantwortlichem Schichtpersonal)“ vom 17. November 2008.



Anlage





Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des
verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals

(Stand: 12. April 2013)



Inhalt:

1

Grundsätze


1.1

Gesetzliche Grundlagen


1.2

Anwendungsbereich


1.3

Pflichten des Antragstellers oder Genehmigungsinhabers





2

Anforderungen an Programme zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals


2.1

Allgemeine Anforderungen


2.2

Anforderungen an den Inhalt der regelmäßigen Maßnahmen



2.2.1

Theoretische Maßnahmen



2.2.2

Praktische Maßnahmen


2.3

Zeitlicher Gesamtrahmen der regelmäßigen Maßnahmen



2.3.1

Theoretische und praktische Wiederholungsschulung



2.3.2

Schulungsmaßnahmen an anlagenspezifischen Simulatoren


2.4

Anerkennung von weiteren Tätigkeiten im Rahmen des Fachkundeerhalts


2.5

Anforderungen an die Durchführungsform


2.6

Maßnahmen zur betriebsinternen Beurteilung des Fachkundeerhalts


2.7

Nachweise gegenüber der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde





3

Anforderungen an Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Personals


3.1

Allgemeine Anforderungen


3.2

Anforderungen an den Inhalt der regelmäßigen Maßnahmen


3.3

Zeitlicher Gesamtrahmen der regelmäßigen Maßnahmen



3.3.1

Lehrveranstaltungen



3.3.2

Schulungsmaßnahmen an anlagenspezifischen Simulatoren



3.3.3

Fachgespräche mit Behörden, Gutachtern, Herstellern



3.3.4

Weiterbildung zu Vorkehrungen für unvorhergesehene Ereignisabläufe



3.3.5

Sonstige fachkundeerhaltende Maßnahmen


3.4

Anerkennung von weiteren Tätigkeiten im Rahmen des Fachkundeerhalts



3.4.1

Eigene Lehrtätigkeit



3.4.2

Mitarbeit in regelsetzenden Gremien und anderen Fachausschüssen


3.5

Nachweise gegenüber der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde





1
Grundsätze


1.1
Gesetzliche Grundlagen


Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Atomgesetzes (AtG) darf eine Genehmigung zum Betrieb eines Kernkraftwerkes nur erteilt werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen.



Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 AtG Angaben beizufügen, die es ermöglichen, die Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen zu prüfen.



Genehmigungen nach § 7 können gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 AtG widerrufen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.



Die nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des AtG zu erfüllende Genehmigungsvoraussetzung des Fachkundenachweises begründet zugleich die Verpflichtung des Antragstellers, auch in der Folgezeit die Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals im Sinne von Ziffer 1.3 der Richtlinie für den Fachkundenachweis (GMBl 2012, S. 611) in der jeweils gültigen Fassung auf dem erforderlichen Stand zu halten.





1.2
Anwendungsbereich


Diese Richtlinie findet Anwendung



bei der Aufstellung und Beurteilung von Programmen zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals in Kernkraftwerken (Schichtleiter, Schichtleitervertreter, Reaktorfahrer) sowie beim Nachweis über die Durchführung und den Erfolg der Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde gegenüber der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde und


bei der Beurteilung der Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Personals (Leiter der Anlage, Hauptbereitschaftshabende, Fach- und Teilbereichsleiter, Ausbildungsleiter, Leiter der Qualitätssicherungsüberwachung und kerntechnische Sicherheitsbeauftragte) sowie hinsichtlich diesbezüglicher Nachweise gegenüber der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde.


Sie ist auf Kernkraftwerke mit Druck- oder Siedewasserreaktoren anzuwenden. Über die Anwendung auf Versuchsreaktoren und auf Forschungsreaktoren mit einer thermischen Leistung größer als 1 MW entscheidet im Einzelfall die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde.





1.3
Pflichten des Antragstellers oder Genehmigungsinhabers


Der Antragsteller hat der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde ein Dreijahresprogramm über Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals vorzulegen, das die Anforderungen unter Ziffer 2 dieser Richtlinie erfüllt.



Änderungen der Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde gemäß Ziffer 2, die nicht auf unmittelbare Forderungen seitens der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde zurückgehen, bedürfen der rechtzeitigen Anzeige an diese Behörde.



Der Genehmigungsinhaber hat für das verantwortliche Kernkraftwerkspersonal (verantwortliches Schichtpersonal und verantwortliches Personal) Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde in der unter Ziffer 2 bzw. Ziffer 3 dargelegten Weise durchzuführen und regelmäßig zu wiederholen, ggf. unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und geänderter oder zusätzlicher Anforderungen.



Das jeweilige verantwortliche Kernkraftwerkspersonal ist von dem Zeitpunkt an in die Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde einzubeziehen, an dem dieses Personal zu seiner jeweiligen Funktion von der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde zugelassen worden ist.



Der Genehmigungsinhaber hat die zur betriebsinternen Beurteilung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals vorgesehenen Maßnahmen gemäß Ziffer 2.6 zu ergreifen und zu dokumentieren.



Er hat die unter Ziffer 2.7 und 3.5 aufgeführten Nachweise über durchgeführte Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde vorzulegen.



Die Arbeitnehmervertreter werden entsprechend den Grundsätzen des Betriebsverfassungsgesetzes vom Genehmigungsinhaber rechtzeitig an der Aufstellung, Änderung und Umsetzung der Programme zur Erhaltung der Fachkunde beteiligt.





2
Anforderungen an Programme zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals


2.1
Allgemeine Anforderungen


Programme zur Erhaltung der Fachkunde müssen regelmäßige theoretische und praktische Maßnahmen vorsehen (siehe Ziffer 2.2) und folgende Angaben enthalten:



ausführliche Beschreibung der Gesamtkonzeption, des Inhalts und - falls von der Erstschulung abweichend - der Behandlungstiefe der regelmäßigen Einzelmaßnahmen,


Durchführungsform, Häufigkeit und Zeitdauer der regelmäßigen Einzelmaßnahmen (siehe Ziffer 2.2 bis 2.5),


Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur (ggf. unverzüglichen) Unterrichtung über


 Änderungen des Aufbaus der Anlage, ihres Betriebs- und Störfallverhaltens oder der bestehenden Betriebsvorschriften, die kurzfristig vorgenommen wurden und für die jeweiligen Tätigkeiten wichtig sind,


 Störungen, außergewöhnliche Betriebstransienten und andere Vorkommnisse einschließlich deren Ursachen.


Der Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber hat das Dreijahresprogramm jeweils in Form eines Berichtes zu beschreiben, der zusätzliche Angaben enthalten muss über



die Ausrichtung der Einzelmaßnahmen auf die funktionsspezifischen Aufgaben der Stelleninhaber und einen ausgewogenen Ausbildungsstand der Schichtmannschaften,


die bei der Durchführung der Maßnahmen verwendeten Schulungsunterlagen, Einrichtungen und Geräte,


die Qualifikation der Ausbilder oder sonstiger Referenten zu den Themenbereichen im Hinblick auf die Schulungsdurchführung,


das Vorgehen bei der betriebsinternen Beurteilung des Fachkundeerhalts und des Erfolges der Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde (siehe Ziffer 2.6).




2.2
Anforderungen an den Inhalt der regelmäßigen Maßnahmen


2.2.1
Theoretische Maßnahmen


Bei der Durchführung jedes Dreijahresprogramms zur Erhaltung der Fachkunde sind die Lerninhalte der kerntechnischen Grundlagenausbildung gemäß der Richtlinie für den Inhalt der Fachkundeprüfung (GMBl 2012, S. 905) in der jeweils gültigen Fassung in dem Umfang zu rekapitulieren, den die betrieblichen Aufgabenstellungen und das Verständnis der übrigen Themenbereiche erfordern. Zusätzlich sind mindestens folgende Themenbereiche zu behandeln:



Grundlagen und charakteristische Eigenschaften der Anlage im Normalbetrieb, bei Betriebsstörungen, Störfällen und bei sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen


 Theorie und Prinzipien ihrer Bedienung,


 Bedienungsabläufe,


Anlagentechnik: Instrumentierung, Überwachungseinrichtungen, Steuer- und Regeleinrichtungen, Schutzsysteme und -einrichtungen, Sicherheitssysteme, Lüftungssysteme, Aktivitätsrückhaltesysteme,


Änderungen in der Auslegung und Ausführung der Anlage oder ihrer Betriebsweise, Änderungen der Betriebsvorschriften, neue behördliche Auflagen oder Anordnungen,


Änderungen von sonstigen Vorschriften, soweit sie die Sicherheit und den Betrieb der Anlage betreffen,


Betriebshandbuch, Prüfhandbuch, Notfallhandbuch, insbesondere


 Betriebsordnungen,


 relevante behördliche Auflagen und Anordnungen sowie Sicherheitsspezifikationen (sicherheitstechnisch wichtige Daten, Grenzwerte und Maßnahmen für den bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfällen),


 Störfallmeldewesen,


 Freigabe- und Kontrollverfahren bei Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten,


 Ereignis- und zustands- bzw. schutzzielorientiertes Vorgehen und zugeordnete Maßnahmen zur Behandlung von Störfällen, zur Vermeidung oder Beherrschung von unvorhergesehenen Ereignisabläufen oder auslegungsüberschreitenden Ereignissen sowie zur Begrenzung von Ereignisfolgen,


betriebsbezogener Strahlenschutz und Arbeitssicherheit (z. B. Überwachung der Aktivitätskonzentration in Gebäuden und Kreisläufen, Verhalten bei Kontamination),


Betriebserfahrungen in der jeweiligen Anlage und - soweit für die eigene Anlage relevant - in anderen Kernkraftwerken (aufgetretenes und mögliches technisches Versagen bzw. Fehlverhalten des Betriebspersonals,


Führungs- und Gruppenprozesse, Stressbewältigung.




2.2.2
Praktische Maßnahmen


Es sind mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen:



Durchführung von schulungsrelevanten Anlagenrundgängen,


Durchführung von schulungsrelevanten wiederkehrenden Prüfungen (WKP),


Durchführung von reaktivitätssteuernden Maßnahmen wie An- und Abfahren sowie von Regelvorgängen; soweit diese nicht während des Kernkraftwerksbetriebs in ausreichender Häufigkeit durchgeführt wurden, sind sie an einem anlagenspezifischen Simulator zu üben,


Durchsprache von angenommenen und aufgetretenen Betriebsstörungen (anomaler Betrieb) Störfällen und sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen einschließlich


 Erkennungsmöglichkeiten auf der Warte und der Notsteuerstelle,


 voraussichtlicher Ablauf,


 zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlicher Gegenmaßnahmen (automatisch, von Hand).


Die Durchsprache von angenommenen und aufgetretenen Betriebsstörungen und Störfällen (und von Notfällen, soweit nach dem jeweiligen Stand der Simulatortechnik möglich) muss durch regelmäßige Teilnahme an geeigneten Simulatorkursen ergänzt werden (siehe Ziffer 2.3).



Notfallübungen:
Die im Notfallhandbuch und in den Alarmordnungen festgelegten Maßnahmen sind - soweit sie in den Verantwortungsbereich des verantwortlichen Schichtpersonals fallen - theoretisch und - soweit möglich - praktisch zu üben,


Alarm-, Brandschutz-, Atemschutz-, Erste Hilfe- und Strahlenschutzübungen.




2.3
Zeitlicher Gesamtrahmen der regelmäßigen Maßnahmen


Personen des verantwortlichen Schichtpersonals müssen in der Regel mindestens



460 Stunden (DWR-Personal)


420 Stunden (SWR-Personal)


im Dreijahreszeitraum an regelmäßigen Maßnahmen zum Erhalt der Fachkunde einschließlich der Wiederholungsschulungen an einem anlagenspezifischen Simulator teilnehmen.



Dieser zeitliche Gesamtrahmen umfasst



theoretische und praktische Wiederholungsschulung (Ziffer 2.3.1),


Besuch von Simulatorkursen (Ziffer 2.3.2),


Anerkennung von weiteren Tätigkeiten im Rahmen des Fachkundeerhalts (Ziffer 2.4)


mit den dort jeweils ausgewiesenen Mindestzeiten bzw. maximal anrechenbaren Zeiten für fachkundeerhaltende Maßnahmen innerhalb der dort angegebenen Zeiträume.





2.3.1
Theoretische und praktische Wiederholungsschulung


Jeder Schichtleiter, Schichtleitervertreter und Reaktorfahrer muss



ohne Einbeziehung der Wiederholungsschulung an einem anlagenspezifischen Simulator (vgl. Ziffer 2.3.2) und


ohne Einbeziehung der durch die Unterschiede zwischen Simulator und Anlage bedingten Vorbereitungen auf die Simulatorschulung


jährlich in der Regel mindestens für 100 Stunden an regelmäßigen Maßnahmen zum Erhalt der Fachkunde teilnehmen.





2.3.2
Schulungsmaßnahmen an anlagenspezifischen Simulatoren


Schulungsmaßnahmen an anlagenspezifischen Simulatoren müssen innerhalb des Dreijahreszeitraums des Programms zur Erhaltung der Fachkunde mindestens umfassen:



160 Stunden (davon 80 Stunden praktische Übungen in der Simulatorwarte) für das DWR-Personal,


120 Stunden (davon 60 Stunden praktische Übungen in der Simulatorwarte) für das SWR-Personal.


Pro Jahr sind mindestens 40 Stunden am anlagenspezifischen Simulator zu absolvieren, denen eine ausreichende Vorbereitung im eigenen Kernkraftwerk oder am jeweiligen Simulator vorausgehen muss.



Ein anlagenspezifischer Simulator im Sinne dieser Richtlinie ist der für das jeweilige Kernkraftwerk repräsentative Vollsimulator.



Simulatortraining über die hier festgelegten Zeiten hinaus sowie geeignete Ersatzmaßnahmen können, sofern inhaltlich zutreffend, auf den zeitlichen Gesamtrahmen der Schulungsmaßnahmen angerechnet werden.





2.4
Anerkennung von weiteren Tätigkeiten im Rahmen des Fachkundeerhalts


Die im Rahmen der innerbetrieblichen Aufgaben ausgeübten Tätigkeiten, die als Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde besonders geeignet sind (z.B. Revisionsvorbereitung, Ausarbeitung von Freischaltmaßnahmen und Sonderfahrweisen, schulungsrelevante wiederkehrende Prüfungen, Schichtleiterbesprechungen), können bis zu 40 Stunden pro Jahr für die Maßnahmen gemäß Ziffer 2.3.1 angerechnet werden. Über die anteilige Anerkennung der Einzelmaßnahmen entscheidet die zuständige Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde.





2.5
Anforderungen an die Durchführungsform


Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde sollen folgende Methoden, in sinnvollem Verhältnis aufeinander abgestimmt, eingesetzt werden:



Vorträge und Seminare (soweit betriebsintern, unter persönlicher Mitwirkung der direkten Vorgesetzten, anderer Fach- oder Teilbereichsleiter und sonstiger Ausbilder) mit anschließender Fachdiskussion aller Beteiligten,


praktische Wiederholungsschulung am Arbeitsplatz,


Kurse an anlagenspezifischen Simulatoren,


Durchführung von Tätigkeiten nach bestehenden Notfallanweisungen, soweit möglich,


Selbststudium bei Tätigkeiten gemäß Ziffer 2.4


Für den theoretischen Teil der regelmäßigen Maßnahmen sollen über die gesamte Laufzeit des Programms gleichmäßig verteilte Vorträge und Seminare abgehalten werden, wobei diejenigen Gebiete vertieft zu behandeln sind, bei denen sich Mängel in der Fachkunde gezeigt haben. Dabei können zur Unterstützung auch geeignete Hilfsmittel eingesetzt werden; trotz dieser Hilfsmittel kann jedoch auf eine persönliche Mitwirkung der direkten Vorgesetzten, anderer Fach- oder Teilbereichsleiter, der Ausbilder und sonstiger Referenten an etwa 50 % der Veranstaltungen als Vortragende oder als Diskussionsleiter nicht verzichtet werden.



Zum Selbststudium können geeignete rechnergestützte und interaktive Lernsysteme ergänzend eingesetzt werden.



Der praktische Teil der regelmäßigen Maßnahmen dient insbesondere der Erhaltung der Fähigkeit zur richtigen Bedienung der Anlage bei weniger häufigen Betriebszuständen sowie zur Übung der Zusammenarbeit innerhalb der Schichtmannschaft, mit anderen Organisationseinheiten und externen Stellen; er soll im Kernkraftwerk selbst und am anlagenspezifischen Simulator durchgeführt werden. Die Schichtmannschaften sind während der Kurse an anlagenspezifischen Simulatoren in dem Umfang durch Betreuer oder Ausbilder des Genehmigungsinhabers zu begleiten, der eine zuverlässige Beurteilung des ausreichenden Schulungserfolges in Abstimmung mit den Ausbildern der Kursstätte ermöglicht.





2.6
Maßnahmen zur betriebsinternen Beurteilung des Fachkundeerhalts


Die betriebsinterne Beurteilung des Fachkundeerhalts durch die Vorgesetzten und die Ausbilder, insbesondere bezüglich



der erforderlichen Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen,


der sachgemäßen Anwendung der Fachkunde,


der Änderungen hinsichtlich Anlagentechnik, Betriebs- und Störfallverhalten und Vorschriften,


soll regelmäßig erfolgen durch



systematische Beobachtung der Tätigkeitsausübung,


Fachdiskussionen in bzw. nach Vorträgen und Seminaren,


Beobachtung beim Simulatortraining durch Betreuer oder Ausbilder des Genehmigungsinhabers und qualifizierte Ausbilder der Kursstätte.


Der Erfolg der Maßnahmen zum Fachkundeerhalt ist durch gleichmäßig über die gesamte Laufzeit des Programms verteilte Lernzielkontrollen (teilnehmerbezogen) zu überprüfen. Nach Abschluss eines Dreijahresprogramms ist der Erfolg der Gesamtmaßnahme zum Fachkundeerhalt für jeden Teilnehmer durch den Ausbildungsleiter, den Teilbereichsleiter Schichtbetrieb oder den Fachbereichsleiter Betrieb zusammenfassend zu beurteilen, insbesondere hinsichtlich etwaiger erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen zum Fachkundeerhalt. Die Ergebnisse dieser Beurteilungen sind zu dokumentieren.





2.7
Nachweise gegenüber der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde


Jeweils nach Ablauf eines Jahres sind der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde Art, Umfang und Erfolg der Maßnahmen zum Fachkundeerhalt sowie die Teilnahme des verantwortlichen Schichtpersonals an den Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde nachzuweisen durch:



Zusammenstellung der betriebsintern durchgeführten Einzelmaßnahmen gemäß Ziffer 2.2 mit Angabe der behandelten Themen, der Durchführungsform und des zeitlichen Umfangs; Teilnehmerlisten mit eigenhändiger Unterschrift der Teilnehmer und ggf. der Durchführenden sind in der Anlage zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.


Zusammenstellung der externen Einzelmaßnahmen mit Angabe der behandelten Themen, des zeitlichen Umfangs und der Teilnehmer. Bescheinigungen über die Teilnahme sind in der Anlage zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.


Vorlage des Gesamtergebnisses der systematischen Beobachtung und betriebsinternen Beurteilung des Fachkundeerhalts sowie der sachgerechten Anwendung der Fachkunde.


Zusätzlich zu diesen jährlich zu erbringenden Nachweisen ist der Erfolg der Gesamtmaßnahme zum Fachkundeerhalt jeweils nach Abschluss eines Dreijahresprogramms für jeden Teilnehmer der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde durch Vorlage der Beurteilungen gemäß Ziffer 2.6 nachzuweisen.





3
Anforderungen an Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Personals


3.1
Allgemeine Anforderungen


Bei der Festlegung der Maßnahmen zum Fachkundeerhalt sind die Einzelmaßnahmen auf die spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der jeweiligen Funktionsinhaber auszurichten.





3.2
Anforderungen an den Inhalt der regelmäßigen Maßnahmen


Die regelmäßigen Maßnahmen zum Erhalt der Fachkunde des verantwortlichen Personals müssen



den Erhalt, die Vertiefung und Aktualisierung der gemäß der Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal nachzuweisenden Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich sowie


ferner alle weiteren Maßnahmen mit unmittelbarem Bezug zu der mit der jeweiligen Funktion verbundenen Tätigkeitsausübung und den wahrzunehmenden Verantwortlichkeiten


umfassen.



Maßnahmen, die aufgrund ihrer fachlichen Inhalte zur Fachkundeerhaltung zwar geeignet sind, zu denen jedoch eine Verpflichtung des Funktionsinhabers nicht möglich oder nicht begründbar ist, sind bis zu einem Maximalansatz anrechenbar. Sie sind in Ziffer 3.4 näher beschrieben.





3.3
Zeitlicher Gesamtrahmen der regelmäßigen Maßnahmen


Personen des verantwortlichen Personals, die ein umfangreicheres wiederkehrendes Simulatortraining benötigen (Leiter der Anlage, Hauptbereitschaftshabende, Fachbereichsleiter Betrieb, Teilbereichsleiter Schichtbetrieb, Ausbildungsleiter, kerntechnische Sicherheitsbeauftragte), müssen in der Regel mindestens 300 Stunden im Drei-jahreszeitraum an regelmäßigen Maßnahmen zum Erhalt der Fachkunde einschließlich der Wiederholungsschulungen am anlagenspezifischen Simulator teilnehmen.



Fachbereichsleiter und Teilbereichsleiter, die nicht als Hauptbereitschaftshabende vorgesehen sind und nicht in Personalunion eine weitere Funktion wahrnehmen (z.B. Strahlenschutzbeauftragter mit uneingeschränktem Entscheidungsbereich), müssen in der Regel mindestens 240 Stunden im Dreijahreszeitraum an regelmäßigen Maßnahmen zum Erhalt der Fachkunde einschließlich der Wiederholungsschulungen am anlagenspezifischen Simulator teilnehmen.



An die Vertreter der Funktionsinhaber werden grundsätzlich die gleichen Anforderungen gestellt wie an den Funktionsinhaber; für einzelne Funktionen sind Abweichungen hiervon in der Praxis möglich und zulässig.



Bei verantwortlichem Personal, dessen Tätigkeitsbereich in Doppelblockanlagen mit DWR und SWR beide Anlagen umfasst, entscheidet die zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde über die Angemessenheit von Inhalt und Umfang der anlagenspezifisch nachzuweisenden fachkundeerhaltenden Maßnahmen.



Die für die verschiedenen Funktionen des verantwortlichen Personals ausgewiesenen Mindestzeiten bzw. maximal anrechenbaren Zeiten für fachkundeerhaltende Maßnahmen innerhalb eines Dreijahreszeitraums (siehe Tabelle im Anhang) umfassen folgende Maßnahmen:



Besuch von externen und internen Lehrveranstaltungen (Ziffer 3.3.1),


Schulungsmaßnahmen an anlagenspezifischen Simulatoren (Ziffer 3.3.2),


Fachgespräche mit Behörden, Gutachtern, Herstellern (Ziffer 3.3.3),


Weiterbildung zu Vorkehrungen für unvorhergesehene Ereignisabläufe (Ziffer 3.3.4),


sonstige fachkundeerhaltende Maßnahmen(Ziffer 3.3.5),


eigene Lehrtätigkeit (Ziffer 3.4.1),


Mitarbeit in regelsetzenden Gremien und anderen Fachausschüssen(Ziffer 3.4.2).


Der zeitliche Mindestgesamtumfang sowie die Mindestzeitansätze der Einzelmaßnahmen dürfen in der Regel nicht unterschritten werden. Der zeitliche Mindestgesamtumfang kann durch Erhöhung des Mindestzeitansatzes von Einzelmaßnahmen zum Fachkundeerhalt erreicht werden.



Bei besonderen Randbedingungen (z.B. gemeinsames Personal für Kernkraftwerke unterschiedlicher Reaktortypen am selben Standort) und in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde Abweichungen von den vorgeschlagenen Mindestzeiten zulassen; dies gilt hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der fachkundeerhaltenden Maßnahmen gleichermaßen für die Vertretungsregelung in den genannten Funktionen.





3.3.1
Lehrveranstaltungen


Verantwortliches Personal muss in der Regel mindestens 60 Stunden im Dreijahres-zeitraum an fachspezifisch geeigneten Lehrveranstaltungen teilnehmen.



Geeignete Lehrveranstaltungen sind z.B.: Veranstaltungen zu den Themen aufgabenspezifische Fachkunde, Sicherheitsmanagement, Sicherheitskultur, Human Faktors, Qualitätssicherung und Managementsysteme sowie Strahlenschutzbelehrungen, Brandschutzübungen, Erste-Hilfe-Übungen, Strahlenschutzübungen (ohne Notfallübungen), externe Strahlenschutzkurse, Besuch von Fachmessen.





3.3.2
Schulungsmaßnahmen an anlagenspezifischen Simulatoren


Schulungsmaßnahmen an anlagenspezifischen Simulatoren müssen innerhalb des Dreijahreszeitraums mindestens umfassen:



64 Stunden (davon 40 Stunden praktische Übungen in der Simulatorwarte) für Ausbildungsleiter und Teilbereichsleiter Schichtbetrieb,


40 Sunden (davon 24 Stunden praktische Übungen in der Simulatorwarte) für Leiter der Anlage, Hauptbereitschaftshabende, Fachbereichsleiter Betrieb und kerntechnische Sicherheitsbeauftragte


20 Stunden (davon 12 Stunden praktische Übungen in der Simulatorwarte) für technische Fachbereichsleiter und Teilbereichsleiter, deren Tätigkeitsbereich entsprechende Kenntnisse zum Anlagenverhalten erfordert.




3.3.3
Fachgespräche mit Behörden, Gutachtern, Herstellern


Verantwortliches Personal soll je nach Funktion an Fachgesprächen teilnehmen. Als untere Richtwerte gelten hierfür einschließlich Vor- und Nachbereitung dieser Gespräche je nach Funktion 20, 30 oder 50 Stunden gemäß Tabelle im Dreijahreszeitraum.



Für Stellvertreter können 50% des Mindestansatzes als untere Grenze angesetzt werden.





3.3.4
Weiterbildung zu Vorkehrungen für unvorhergesehene Ereignisabläufe


Schulungsmaßnahmen zum Thema „unvorhergesehene Ereignisabläufe“ müssen innerhalb des Dreijahreszeitraums für Maßnahmen mindestens umfassen:



15 Stunden für Leiter der Anlage, Hauptbereitschaftshabende, Fachbereichsleiter Betrieb, Teilbereichsleiter Schichtbetrieb, Ausbildungsleiter und kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter, sowie alle Funktionsträger, die in der Krisenstabsorganisation aufgelistet sind,


5 Stunden für technische Fachbereichsleiter und Teilbereichsleiter, deren Tätigkeitsbereich entsprechende Kenntnisse zum Anlagenverhalten erfordert.




3.3.5
Sonstige fachkundeerhaltende Maßnahmen


Neben den oben aufgeführten Maßnahmen gibt es eine Vielzahl sonstiger fachkundeerhaltender Maßnahmen, die einen bedeutenden Teil der praktischen Arbeit ausmachen und nicht dokumentiert werden.



Für diese sonstigen fachkundeerhaltenden Maßnahmen wird eine Pauschale von 100 Stunden im Dreijahreszeitraum angesetzt.





3.4
Anerkennung von weiteren Tätigkeiten im Rahmen des Fachkundeerhalts


3.4.1
Eigene Lehrtätigkeit


Eigene Lehrtätigkeit (ohne Wiederholungsveranstaltungen) inkl. Vor- und Nachbereitung kann bis zu einem Maximalansatz von 20 Stunden im Dreijahreszeitraum anerkannt werden.





3.4.2
Mitarbeit in regelsetzenden Gremien und anderen Fachausschüssen


Für die Mitarbeit in für die jeweilige Tätigkeit relevanten Gremien und anderen Fachausschüssen inkl. Vor- und Nachbereitung können im Rahmen des Gesamtumfangs fachkundeerhaltender Maßnahmen bis zu 30 Stunden innerhalb des Dreijahreszeitraums anerkannt werden.





3.5
Nachweise gegenüber der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde


Nach Ablauf von drei Jahren sind der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde Art und Umfang der Maßnahmen zum Fachkundeerhalt sowie die Teilnahme des verantwortlichen Personals an den Maßnahmen zur Erhaltung der Fachkunde nachzuweisen durch:



Zusammenstellung der betriebsintern durchgeführten Einzelmaßnahmen mit Angabe der behandelten Themen, der Durchführungsform und des zeitlichen Umfangs: Teilnehmerlisten mit eigenhändiger Unterschrift der Teilnehmer und ggf. der Durchführenden sind in der Anlage zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen,


Zusammenstellung der externen Einzelmaßnahmen mit Angabe der behandelten Themen, des zeitlichen Umfangs und der Teilnehmer. Bescheinigungen über die Teilnahme sind in der Anlage zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.




Tabelle: Minimalzeiten für fachkundeerhaltende Maßnahmen und maximal anrechenbare Ansätze für das verantwortliche Personal



Position/
Funktion
(einschl. Vertreter)

Mindest-gesamtumfang (einschließlich Simulator)

Lehrveranstaltungen

Simulatorkurse


Gesamtzeit
(Zeitanteil
Warte)

Fachgespräche mit
Behörde,
Gutachter,
Hersteller

Unvorhergesehene
Ereignisse
(Mitglieder Krisenstab)

Sonstige
Maßnahmen

Eigene
Lehrtätigkeit

Gremien/
Fachaus-schüsse


Mindestanzahl der Stunden im Dreijahreszeitraum


max. Ansatz

Leiter der
Anlage

300

60

40 (24)

50

15

100

20

30

Hauptbereit-
schaftshabende

300

60

40 (24)

20

15

100

20

30

Fachbereichsleiter Betrieb

300

60

40 (24)

30

15

100

20

30

Fachbereichsleiter

240

60

20 (12)

30

5 (15)

100

20

30

Teilbereichsleiter (Kenntnisse zu dynam. Anlagenverhalten erforderlich)

240

60

20 (12)

20

5 (15)

100

20

30

Teilbereichsleiter

240

60

-
 

20

5 (15)

100

20

30

Teilbereichsleiter-Schichtbetrieb

300

60

64 (40)

20

15

100

20

30

Ausbildungsleiter

300

60

64 (40)

20

15

100

20

30

Kerntechnische Sicherheits-
beauftragte

300

60

40 (24)

30

15

100

20

30

Leiter der Qualitäts-
sicherungs-
überwachung

240

60

-
 

20

-
 

100

20

30