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Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich es Bundesministeriums des Innern sowie über das Verfahren bei der Vertretung (Vertretungsordnung BMI)

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Anordnung

über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich
es Bundesministeriums des Innern sowie über das Verfahren bei der Vertretung
(Vertretungsordnung BMI)



Vom 16. Dezember 2016



Fundstelle: GMBl 2016 Nr. 60, S. 1187



Teil A
Vertretung



Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern folgende Regelung:



1
Anwendungsbereich


1.1
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach dieser Anordnung erstreckt sich auf alle rechtserheblichen Handlungen, insbesondere auf


a)
das Vornehmen rechtsgeschäftlicher Handlungen,


b)
die Vertretung in Verwaltungsverfahren sowie


c)
die Vertretung in Verfahren jeder Art vor Gerichten und Schiedsgerichten.


1.2
Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 126 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes) sowie bei dem Widerspruchsverfahren, das diesen Klagen vorausgeht, gelten für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland § 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes und die dazu ergangenen Anordnungen.


2
Zur Vertretung befugte Dienststellen


2.1
Zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach dieser Anordnung ist das Bundesministerium des Innern befugt, soweit nicht die in den Nummern 2.2, 2.4 oder 2.5 genannten Dienststellen zur Vertretung befugt sind.


2.2
Für Verfahren, die eine zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehörende Dienststelle betreffen, sind die nachfolgend genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich – gegebenenfalls unter Einschluss der ihnen unterstellten Dienststellen – zur Vertretung befugt:


a)
das Statistische Bundesamt,


b)
das Bundesamt für Verfassungsschutz,


c)
das Bundeskriminalamt,


d)
die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,


e)
das Bundesverwaltungsamt,


f)
das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,


g)
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,


h)
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,


i)
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,


j)
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,


k)
die Bundeszentrale für politische Bildung,


l)
das Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie,


m)
die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,


n)
das Bundesinstitut für Sportwissenschaft,


o)
das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern,


p)
das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung,


q)
das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und


r)
das Bundesausgleichsamt.


2.3
Die Vertretung bleibt dem Bundesministerium des Innern vorbehalten,


a)
wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist,


b)
wenn das Bundesministerium des Innern das zugrunde liegende Rechtsgeschäft selbst vorgenommen hat,


c)
wenn eine Entscheidung des Bundesministeriums des Innern den Gegenstand des Rechtsstreits bildet oder


d)
wenn die Behördenleiterin oder der Behördenleiter einer zur Vertretung nach Nummer 2.2 befugten Dienststelle persönlich betroffen ist.


2.4
Die Bundesrepublik Deutschland wird in folgenden Fällen durch die Dienststelle vertreten, die die Zahlungen der Bezüge oder die Erbringung der sonst geschuldeten Leistung anzuordnen hat:


a)
bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung, die an die Bundesrepublik Deutschland als Drittschuldner gerichtet werden (§§ 829 ff. der Zivilprozessordnung, §§ 309 ff. der Abgabenordnung), sowie


b)
bei Abgabe der Erklärungen nach § 840 der Zivilprozessordnung oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften.


2.5
Bei Rechtsgeschäften wird die Bundesrepublik Deutschland – unbeschadet besonders angeordneter Einschränkungen – durch die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehörenden Dienststellen insoweit vertreten, als den Dienststellen nach § 34 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften die Befugnis übertragen ist, Annahme- und Auszahlungsanordnungen zu erteilen.


2.6
In Zweifelsfällen bestimmt das Bundesministerium des Innern die zur Vertretung befugte Stelle. Das Bundesministerium des Innern kann im Einzelfall die Vertretung auch abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.


3
Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses


Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Behörde zum Ausdruck zu bringen.


Die Bezeichnung lautet, wenn das Bundesministerium des Innern die Bundesrepublik Deutschland vertritt:


„Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern“.


In den übrigen Fällen lautet sie:


„Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, vertreten durch ... (zum Beispiel das Statistische Bundesamt)“.


Teil B
Verfahren



Zur Ausführung der Bestimmungen des Teils A wird Folgendes bestimmt:



1
Allgemeines


1.1
Zustellung an eine Dienststelle, die nicht zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugt ist


Erfolgt eine Zustellung an eine Stelle, die nicht zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befugt ist, so hat diese Stelle bei einer Zustellung von Amts wegen unverzüglich die zustellende Stelle zu unterrichten, bei einer Zustellung im Parteibetrieb den Zusteller. Soweit zweifelsfrei festgestellt werden kann, wer die zur Vertretung befugte Stelle ist, ist auch diese anzugeben. Im Rahmen der Zustellung erhaltene Schriftstücke sind der zustellenden Stelle beziehungsweise dem Zusteller zurückzugeben. Wenn die zur Vertretung befugte Stelle zweifelsfrei feststeht, kann das Schriftstück stattdessen an diese weitergeleitet werden.


1.2
Berichterstattung bei Rechtsstreitigkeiten


1.2.1
Die zur Vertretung berufenen Dienststellen haben dem Bundesministerium des Innern über Rechtsstreitigkeiten zu berichten, wenn eine der in den Nummern 1.2.1.1 bis 1.2.1.3 genannten Bedingungen vorliegt.


1.2.1.1
Zu berichten ist,


a)
wenn es sich um Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher Tragweite handelt oder


b)
wenn mit dem Rechtsstreit Fragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender oder von politischer Bedeutung verbunden sind.


Der Bericht ist vor Erhebung der Klage vorzulegen, wenn die Bundesrepublik Deutschland Kläger ist. Ist die Bundesrepublik Deutschland Beklagter, so ist der Bericht sofort nach Zustellung der Klage vorzulegen. Treten Fragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender oder von politischer Bedeutung erst im Laufe des Rechtsstreits auf, so ist unverzüglich zu berichten.


1.2.1.2
Zu berichten ist,


a)
wenn eine gerichtliche Entscheidung zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland ergangen ist und


b)
wenn es sich um Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher Tragweite handelt oder wenn mit dem Rechtsstreit Fragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender oder politischer Bedeutung verbunden sind.


Dem Bericht ist ein Abdruck der gerichtlichen Entscheidung beizufügen. Darüber hinaus ist in dem Bericht anzugeben, ob und aus welchen Gründen beabsichtigt ist, ein Rechtsmittel einzulegen. Der Bericht ist so zeitig vorzulegen, dass das Bundesministerium des Innern noch abweichend entscheiden kann.


1.2.1.3
Zu berichten ist, wenn vom Prozessgegner ein Rechtsmittel bei einem obersten Bundesgericht eingelegt wird. Dem Bericht ist ein Abdruck der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen beizufügen. Ein Abdruck der Begründung des Rechtsmittels ist dem Bundesministerium des Innern sofort nach Eingang vorzulegen.


1.2.2
In allen Berichten ist auf Termine und Fristen an auffallender Stelle hinzuweisen. Die Hinweise sind rot zu unterstreichen.


1.2.3
Die die Bundesrepublik Deutschland vertretenden Dienststellen haben – unabhängig von den Berichtspflichten nach Nummer 1.2.1 – für die Einhaltung der Termine und Fristen Sorge zu tragen.


1.3
Pflicht zur Berichterstattung bei Rechtsgeschäften


Wenn ein Vertrag von besonderer wirtschaftlicher Tragweite für die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen werden soll, haben die nach Teil A Nummer 2.2 zur Vertretung befugten Dienststellen dem Bundesministerium des Innern vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu berichten.


2
Besondere Bestimmungen über das Verfahren nach Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen


2.1
Prüfung der Zustellung


2.1.1
Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. Dann ist zu prüfen, ob die Dienststelle nach Teil A Nummer 2.4 befugt ist, die Zustellung entgegenzunehmen.


2.1.2
Ist die Zustellung an eine Dienststelle erfolgt, die nicht zur Vertretung befugt ist, so ist nach Nummer 1.1 zu verfahren.


2.2
Prüfung des gepfändeten Anspruchs


Die zuständige Dienststelle hat festzustellen, ob der gepfändete Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland besteht. Ferner hat sie zu prüfen, ob


a)
der gepfändete Anspruch dem Schuldner zusteht,


b)
eine wesentliche Formvorschrift verletzt worden ist und


c)
aufgerechnet werden kann.


Die §§ 832 und 833 der Zivilprozessordnung sind zu beachten.


2.3
Gegenstand, Inhalt und Form der Anweisungen aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses


2.3.1
Besteht der gepfändete Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland und steht der Anspruch dem Pfändungsschuldner zu, so ist die Kasse oder die zur Bewirkung der Leistung sonst zuständige Stelle anzuweisen, bis auf weiteres nicht an den Pfändungsschuldner zu leisten; dies gilt nur insoweit, als der Anspruch gepfändet ist. Die Anweisung ist in eiligen Fällen fernmündlich oder fernschriftlich im Voraus zu erteilen.


2.3.2
Wenn eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet worden ist, aber der nächstfällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht ausreicht, und die Gläubiger einer Befriedigung in der von der Dienststelle festgestellten Reihenfolge widersprechen, ist die Kasse anzuweisen, den Schuldbetrag nach Eintritt der Fälligkeit bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, dessen Pfändungsbeschluss der Bundesrepublik Deutschland zuerst zugestellt worden ist. Dabei sind dem Gericht mit einer Erläuterung der Sachlage die Pfändungsbeschlüsse zuzuleiten. Die Anweisung muss erteilt werden, wenn einer der Gläubiger, dem die Forderung überwiesen worden ist, Hinterlegung verlangt (§ 853 der Zivilprozessordnung). Ist ein Anspruch auf eine Sache für mehrere Gläubiger gepfändet worden, so gelten die Vorschriften der §§ 854, 855, 855a der Zivilprozessordnung und § 99 Absatz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.


2.3.3
Wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Geldforderung vorliegt, ist die Kasse anzuweisen, den pfändbaren Teil des Betrages bei Eintritt der Fälligkeit an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlen. Ist jedoch Hinterlegung des Betrages nach § 839 der Zivilprozessordnung angeordnet oder betrifft der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einen Anspruch auf eine Sache, so ist die Kasse anzuweisen,


a)
den Betrag nach Eintritt der Fälligkeit beim Amtsgericht zu hinterlegen oder


b)
die Sache an den Gerichtsvollzieher, Treuhänder oder Sequester herauszugeben, der nach den §§ 846 bis 848 der Zivilprozessordnung und nach § 99 Absatz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zuständig ist.


2.3.4
Für den Inhalt der Anweisungen nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 ist grundsätzlich der Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses maßgebend. Demgemäß bleibt es grundsätzlich dem Pfändungsschuldner überlassen, gegen den Inhalt der Anweisungen Einwendungen nach § 766 der Zivilprozessordnung zu erheben. Ist jedoch die Forderung ohne Einschränkung gepfändet, unterliegt aber nach den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich ganz oder zum Teil nicht der Pfändung (besonders nach den §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung), so soll die Dienststelle die Anweisungen nach den Nummern 2.3.2 und 2.3.3 nur insoweit erteilen, als die Forderung nach den ihr bekannten tatsächlichen Verhältnissen der Pfändung unterliegt. In diesem Fall hat die Dienststelle zu den Anweisungen unverzüglich die Genehmigung der Stelle einzuholen, die die Bundesrepublik Deutschland zu vertreten hat, wenn der Pfändungsgläubiger die gepfändete Forderung gegen die Bundesrepublik Deutschland einklagt. Die Anweisung nach Nummer 2.3.1 ist erst zu ändern, wenn die Genehmigung erteilt ist.


2.3.5
Die Anweisungen nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.3 sind schriftlich zu erteilen. Die Kassenanweisungen sollen, soweit möglich, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist den Kassenanweisungen beizufügen. Ist eine Geldforderung wegen laufender Zinsen gepfändet und überwiesen worden, so ist in der Anweisung der Tag zu bestimmen, an dem die Kasse den Schuldbetrag zu zahlen oder zu hinterlegen hat. Die Dienststelle hat den Zinsbetrag zu berechnen, der auf die Zeit bis zu dem in der Anweisung bestimmten Tag entfällt; die Kasse ist anzuweisen, den errechneten Betrag zu zahlen oder zu hinterlegen.


2.3.6
Die Dienststelle soll den Pfändungsschuldner darüber benachrichtigen, welche Anweisungen erteilt wurden.


2.4
Pfändungsankündigung nach § 845 der Zivilprozessordnung


2.4.1
Nach Zustellung der Pfändungsankündigung hat die Dienststelle nach den Bestimmungen in den Nummern 2.1 und 2.2 zu verfahren und Anweisungen entsprechend den Bestimmungen in Nummer 2.3.1 zu erteilen. Es darf weder hinterlegt noch an den Ankündungsgläubiger geleistet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in den Nummern 2.3.4 bis 2.3.6 sinngemäß.


2.4.2
Die Dienststelle hat Anweisungen, die sie aufgrund einer Pfändungsankündigung erteilt hat, aufzuheben, wenn ihr der Pfändungsbeschluss nicht innerhalb von drei Wochen seit Zustellung der Pfändungsankündigung zugestellt worden ist. Ist der Pfändungsbeschluss rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt worden, so gelten für das weitere Verfahren die Bestimmungen in Nummer 2.3.


2.5
Vorläufige Aussetzung von Leistungen


2.5.1
Erhält die Kasse vor dem Eingang einer Anweisung nach den Nummern 2.3 und 2.4 davon Kenntnis, dass über eine von ihr zu begleichende Forderung gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Pfändungsbeschluss oder eine Pfändungsankündigung erlassen und der nach Teil A Nummer 2.4 zuständigen Dienststelle zugestellt worden ist, so soll sie, soweit die Forderung der Pfändung unterliegt, die Zahlung vorläufig aussetzen. Die genannte Dienststelle ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.


2.5.2
Nummer 2.5.1 gilt entsprechend für Dienststellen, die einen gegen die Bundesrepublik Deutschland bestehenden, nicht auf Zahlung von Geld gerichteten Anspruch zu erfüllen haben.


2.6
Abgabe der Erklärungen nach § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften


2.6.1
Verlangt der Pfändungsgläubiger die Abgabe der Erklärungen nach § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, so hat die Dienststelle nach diesen Vorschriften zu prüfen, ob sie durch die Zustellung zur Abgabe der Erklärungen verpflichtet worden ist.


2.6.2
Ist die Bundesrepublik Deutschland zur Abgabe der Erklärungen verpflichtet, so sind diese innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung abzugeben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält.


2.7
Veränderungen nach Pfändung laufender Dienst- oder Arbeitseinkommen


2.7.1
Treten im laufenden Dienst- oder Arbeitseinkommen nach seiner Pfändung Veränderungen ein, die auf die Höhe des pfändbaren Betrages Einfluss haben, so hat die Dienststelle die erlassenen Anweisungen zu ersetzen; Nummer 2.3.6 gilt entsprechend. Erledigt sich die Pfändung, so ist die Kasse hiervon unverzüglich zu verständigen.


2.7.2
Auch die Kasse hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zu achten und, wenn nötig, die zuständige Dienststelle auf diese Veränderungen aufmerksam zu machen. Dies gilt besonders dann, wenn Bezüge zunächst nicht die im Pfändungsbeschluss festgesetzte Freigrenze erreichen, diese aber später durch Erhöhungen der Bezüge überschreiten.


2.7.3
Tritt der Pfändungsschuldner in den Ruhestand oder wird er mit sonstiger Versorgung entlassen, so ist die die Versorgung regelnden Dienststelle von der Pfändung sofort zu benachrichtigen; hierbei ist der Dienststelle der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit einer Mitteilung darüber zu übersenden, welcher Betrag aufgrund des Beschlusses insgesamt einbehalten worden ist.


2.7.4
Die Dienststelle hat das Ausscheiden des Pfändungsschuldners aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Pfändungsgläubiger und bei einer Hinterlegung dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen.


2.7.5
Tritt der Pfändungsschuldner aus dem Geschäftsbereich der bisher zuständigen Kasse in den Geschäftsbereich einer anderen Bundeskasse über, so hat erstere die künftig zuständige Kasse darüber zu benachrichtigen, welche Pfändungen noch nicht erledigt sind.


2.8
Pfändungen im Verwaltungszwangsverfahren


Den gerichtlichen Pfändungen und Überweisungen stehen solche im Verwaltungszwangsverfahren gleich.


Teil C
Inkrafttreten; Außerkrafttreten



Die Anordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.



Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern sowie über das Verfahren bei der Vertretung vom 1. Juni 2012 (GMBl 2012, S. 568) außer Kraft.





Berlin, den 16. Dezember 2016 

ZI2-12011/105#2



Der Bundesminister des Innern



Dr. Thomas de Maizière