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Bekanntmachung des Fortschreitens des Standes der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Bekanntmachung
des Fortschreitens des Standes der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen
der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft



Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken:

1.

Eisen- und Stahlerzeugung

2.

Lederindustrie

3.

Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie

4.

Glasherstellung



Vom 16. Dezember 2013



Fundstelle: BAnz AT 09.01.2014 B3





In der Anlage wird das Fortschreiten des Standes der Technik bestimmter Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) bekannt gegeben. Diese Bekanntgaben richten sich ausschließlich an die den Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) entsprechenden Anlagenarten nach TA Luft.



Die TA Luft sieht in der Nummer 5.1.1 Absatz 5 eine Möglichkeit vor, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) das Fortschreiten des Standes der Technik oder eine notwendige Ergänzung im Bundesanzeiger veröffentlichen kann. Dies setzt voraus, dass aus den Informationen der BVT-Merkblätter weitergehende oder ergänzende emissionsbegrenzende Anforderungen hervorgehen, als sie in den Anforderungen der TA Luft enthalten sind.



Die Europäische Kommission erarbeitet in einem besonderen Büro in Sevilla die BVT-Merkblätter. Rechtsgrundlage hierfür war die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie), die von der Richtlinie über Industrieemissionen abgelöst wurde.



Die Prüfung inwieweit sich aus den Informationen der BVT-Merkblätter, die nach Erlass der TA Luft veröffentlicht wurden, weitergehende oder ergänzende emissionsbegrenzende Anforderungen ergeben haben, erfolgt durch den vom BMU einberufenen TA Luft-Ausschuss (TALA) auf Grundlage der Nummer 5.1.1 Absatz 5 der TA Luft. Der TALA setzt sich aus sachkundigen Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Umweltverbände und der Länder zusammen.



Trifft das BMU auf dieser Grundlage die Entscheidung, dass der Stand der Technik einer bestimmten Vorsorgeanforderung der TA Luft fortgeschritten ist, muss das BMU eine Anhörung der für Immissionsschutzrecht zuständigen obersten Landesbehörden durchführen, bevor die endgültige Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden kann. Diese Anhörung wurde durchgeführt.



Mit der Veröffentlichung durch das BMU im Bundesanzeiger ist die für die jeweilige Anlagenart angegebene Vorsorgeanforderung der TA Luft für die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden nicht mehr bindend. Die zuständigen Behörden haben dann den Stand der Technik eigenständig im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu ermitteln, wobei ein Verschlechterungsverbot gilt. Das heißt, dass der festzulegende Stand der Technik anspruchsvoller sein muss, als die jeweilige Vorsorgeanforderung nach TA Luft.



Die Umweltministerkonferenz wird zeitnah eine Vollzugsempfehlung zum neuen Stand der Technik beraten.



Diese Bekanntmachung tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.





Bonn, den 16. Dezember 2013
IG I 2 - 50139/4 - 0





Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit



Im Auftrag
Hans-Peter Ewens





Anlage



1.
Fortschreiten des Standes der Technik der Vorsorgeanforderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) für Anlagen aus dem Bereich der Eisen- und Stahlerzeugung


Für Eisenerz-Sinteranlagen nach der Nummer 3.1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub im Abgas des Sinterbandes sowie der Anforderungen der Altanlagenregelung der Nummer 5.4.3.1.1 der TA Luft betreffend der staubförmigen Emissionen bei vorhandener Entstaubung des Sinterbandes mit elektrischen Abscheidern fortentwickelt;


der Nummer 5.4.3.1.1 der TA Luft für Dioxine und Furane im Abgas des Sinterbandes fortentwickelt;


den Nummern 5.2.1 und 5.4.3.1.1 der TA Luft für Gesamtstaub im Abgas im Bereich Sinterbandabwurf, Sinterbrecher, Sinterkühlung und Sintersiebung sowie der Übergabestellen fortentwickelt.


Für Kokereien hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub im Abgas aus dem Sortieren und dem Umschlag von Koks in Anlagen der Nummer 1.11 der 4. BImSchV fortentwickelt.


Für Hochöfen (Nummer 3.2 der 4. BImSchV) hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen der


Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub im Abgas der Hochofengießhalle fortentwickelt;


Nummer 5.2.4 der TA Luft für Schwefeloxide und Stickstoffoxide im Abgas der Winderhitzer fortentwickelt.


Für Oxygenstahlwerken (Nummer 3.2 der 4. BImSchV) hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen der Nummer 5.2.1 der der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub bei der Sekundärentstaubung fortentwickelt.


Für Elektrolichtbogenöfen (Nummer 3.2 der 4. BImSchV) hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen der Nummer 5.4.3.2 Buchstabe b Absatz 1 der TA Luft für Gesamtstaub im Abgas bei bestehenden Anlagen fortentwickelt.


2.
Fortschreiten des Standes der Technik bestimmter Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) für Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen (Nummer 7.14 der 4. BImSchV)


Für Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub für den Bereich der Trockenzurichtung fortentwickelt.


3a) 
Fortschreiten des Standes der Technik bestimmter Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen (Nummer 2.3 der 4. BImSchV)


Für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen, sofern ausschließlich Brennstoffe der Nummer 1.2 der 4. BImSchV verwendet werden, hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


an einen Bezugssauerstoffgehalt fortentwickelt. Bisher enthält die TA Luft keinen Bezugssauerstoffgehalt für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen;


der Nummer 5.4.2.3 der TA Luft für kontinuierliche Messungen fortentwickelt;


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub fortentwickelt;


der Nummer 5.4.2.3 der TA Luft für Stickstoffoxide fortentwickelt;


den Nummern 5.4.2.3 sowie 5.2.4 der TA Luft für Ammoniak fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 der TA Luft für Chlorwasserstoff fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 der TA Luft für Fluorwasserstoff fortentwickelt;


der Nummer 5.2.2 der TA Luft für Quecksilber fortentwickelt;


für Schwermetalle fortentwickelt. Bisher enthält die TA Luft keinen Summenparameter für Schwermetalle für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen.


3b) 
Fortschreiten des Standes der Technik bestimmter Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) für Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit (Nummer 2.4.1 der 4. BImSchV)


Für Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


an einen Bezugssauerstoffgehalt fortentwickelt. Bisher enthält die TA Luft keinen Bezugssauerstoffgehalt für Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit;


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub fortentwickelt;


der Nummer 5.4.2.4 der TA Luft für Stickstoffoxide fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 der TA Luft für Schwefeloxide fortentwickelt;


für Kohlenmonoxid fortentwickelt. Bisher enthält die TA Luft keinen Emissionswert für Kohlenmonoxid;


der Nummer 5.2.5 der TA Luft für organische Stoffe fortentwickelt.


4a) 
Fortschreiten des Standes der Technik bestimmter Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) für Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern (Nummer 2.8 der 4. BImSchV)


Für Anlagen zur Herstellung von Behälterglas hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub sowie hinsichtlich der Altanlagenregelung für Gesamtstaub der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft fortentwickelt;


der Ausnahmeregelung für Anlagen mit einem Abgasvolumenstrom von weniger als 50 000 m3/h der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Stickstoffoxide und den Nitrateinsatz für Neu- und Altanlagen der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Stickstoffoxide fortentwickelt. Die Nummer 5.4.2.8 der TA Luft enthält keine besonderen Regelungen für Elektroschmelzwannen und Oxyfuel-Wannen;


für Kohlenmonoxid fortentwickelt. Für Anlagen zur Herstellung von Behälterglas mit primärer NOx-Minderung enthält Nummer 5.4.2.8 der TA Luft keinen Emissionswert für Kohlenmonoxid;


der Tabelle 9 der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Schwefeloxide fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 der TA Luft für gasförmige anorganische Chlorverbindungen fortentwickelt;


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub sowie der Nummer 5.2.4 der TA Luft für Schwefeloxide fortentwickelt, sofern die Abgase aus Weiterverarbeitungsprozessen getrennt behandelt werden. Die TA Luft enthält keine Anforderungen für Titanverbindungen für Anlagen zur Herstellung von Behälterglas.


Für Anlagen zur Herstellung von Flachglas hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub sowie hinsichtlich der Altanlagenregelung für Gesamtstaub der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft fortentwickelt;


der Ausnahmeregelung für Anlagen mit einem Abgasvolumenstrom von weniger als 50 000 m3/h der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Stickstoffoxide und hinsichtlich der Regelungen für den Nitrateinsatz bei Neu- und Altanlagen der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Stickstoffoxide fortentwickelt. Die Nummer 5.4.2.8 der TA Luft enthält keine besonderen Regelungen für Oxyfuel-Wannen;


für Kohlenmonoxid fortentwickelt. Für Anlagen zur Herstellung von Flachglas mit primärer NOx-Minderung enthält Nummer 5.4.2.8 der TA Luft keinen Emissionswert für Kohlenmonoxid;


der Tabelle 9 der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Schwefeloxide fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 der TA Luft für gasförmige anorganische Chlorverbindungen fortentwickelt;


der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Fluorwasserstoff fortentwickelt;


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub sowie der allgemeinen Anforderungen der Nummer 5.2.4 der TA Luft für Schwefeloxide und Chlorwasserstoff fortentwickelt, sofern die Abgase aus Weiterverarbeitungsprozessen getrennt behandelt werden.


Für Anlagen zur Herstellung von Endlosglasfasern hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub sowie hinsichtlich der Altanlagenregelung für Gesamtstaub der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft fortentwickelt;


die NOx-Regelung für Anlagen mit einem Abgasvolumenstrom von weniger als 50 000 m3/h der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Stickstoffoxide fortentwickelt. Die Nummer 5.4.2.8 der TA Luft enthält keine besonderen Regelungen für Oxyfuel-Wannen;


für Kohlenmonoxid fortentwickelt. Für Anlagen zur Herstellung von Endlosglasfasern mit primärer NOx-Minderung enthält Nummer 5.4.2.8 der TA Luft keinen Emissionswert für Kohlenmonoxid;


der Tabelle 9 der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Schwefeloxide fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 der TA Luft für gasförmige anorganische Chlorverbindungen fortentwickelt;


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub sowie der Nummer 5.2.5 der TA Luft für Formaldehyd und Gesamt-Kohlenstoff, der besonderen Anforderungen der Nummer 5.4.5.2.1 der TA Luft für Ammoniak sowie der Altanlagenregelung für Formaldehyd der Nummer 5.4.5.2.1 der TA Luft fortentwickelt, sofern die Abgase aus Weiterverarbeitungsprozessen getrennt behandelt werden.


Für Anlagen zur Herstellung von Wirtschaftsglas hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub sowie der Altanlagenregelung für Gesamtstaub der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft fortentwickelt;


bezogen auf die NOx-Regelung für Anlagen mit einem Abgasvolumenstrom von weniger als 50 000 m3/h der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Stickstoffoxide und den Nitrateinsatz für Neu- und Altanlagen der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Stickstoffoxide fortentwickelt. Die Nummer 5.4.2.8 der TA Luft enthält keine besonderen Regelungen für Elektroschmelzwannen und Oxyfuel-Wannen;


für Kohlenmonoxid fortentwickelt. Für Anlagen zur Herstellung von Wirtschaftsglas mit primärer NOx-Minderung enthält Nummer 5.4.2.8 der TA Luft keinen Emissionswert für Kohlenmonoxid;


der Tabelle 9 der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Schwefeloxide fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 der TA Luft für gasförmige anorganische Chlorverbindungen fortentwickelt;


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub fortentwickelt, sofern die Abgase aus Weiterverarbeitungsprozessen getrennt behandelt werden.


Für Anlagen zur Herstellung von Spezialglas hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub sowie der Altanlagenregelung für Gesamtstaub der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft fortentwickelt.


der Ausnahmeregelung für Anlagen mit einem Abgasvolumenstrom von weniger als 50 000 m3/h der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Stickstoffoxide und den Nitrateinsatz für Neu- und Altanlagen der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Stickstoffoxide fortentwickelt. Die Nummer 5.4.2.8 der TA Luft enthält keine besonderen Regelungen für Elektroschmelzwannen und Oxyfuel-Wannen;


für Kohlenmonoxid fortentwickelt. Für Anlagen zur Herstellung von Spezialglas mit primärer NOx-Minderung enthält Nummer 5.4.2.8 der TA Luft keinen Emissionswert für Kohlenmonoxid;


der Tabelle 9 der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Schwefeloxide fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 der TA Luft für gasförmige anorganische Chlorverbindungen fortentwickelt;


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub fortentwickelt, sofern die Abgase aus Weiterverarbeitungsprozessen getrennt behandelt werden.


Für Anlagen zur Herstellung von Glaswolle hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub sowie der Altanlagenregelung für Gesamtstaub der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft fortentwickelt;


der Ausnahmeregelung für Anlagen mit einem Abgasvolumenstrom von weniger als 50 000 m3/h der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Stickstoffoxide, der Altanlagenregelung der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Stickstoffoxide sowie der Regelung zur Nitratläuterung für Neu- und Altanlagen der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Stickstoffoxide fortentwickelt. Die Nummer 5.4.2.8 der TA Luft enthält keine besonderen Regelungen für Elektroschmelzwannen und Oxyfuel-Wannen;


für Kohlenmonoxid fortentwickelt. Für Anlagen zur Herstellung von Glaswolle mit primärer NOx-Minderung enthält Nummer 5.4.2.8 der TA Luft keinen Emissionswert für Kohlenmonoxid;


der Nummer 5.2.4 der TA Luft für gasförmige anorganische Chlorverbindungen fortentwickelt.


Für Anlagen zur Herstellung von Glasfritten hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub sowie der Altanlagenregelung für Gesamtstaub der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft fortentwickelt;


der Ausnahmeregelung für Anlagen mit einem Abgasvolumenstrom von weniger als 50 000 m3/h der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Stickstoffoxide fortentwickelt;


für Kohlenmonoxid fortentwickelt. Für Anlagen zur Herstellung von Glasfritten mit primärer NOx-Minderung enthält Nummer 5.4.2.8 der TA Luft keinen Emissionswert für Kohlenmonoxid;


der Nummer 5.4.2.8 der TA Luft für Schwefeloxide fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 der TA Luft für gasförmige anorganische Chlorverbindungen fortentwickelt;


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub fortentwickelt.


4b) 
Fortschreiten des Standes der Technik bestimmter Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) für Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern (Nummer 2.11 der 4. BImSchV)


Für Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub sowie der Altanlagenregelung für Gesamtstaub der Nummer 5.4.2.11 der TA Luft fortentwickelt;


der Ausnahmeregelung für Anlagen mit einem Abgasvolumenstrom von weniger als 50 000 m3/h der Nummer 5.4.2.11 der TA Luft für Stickstoffoxide sowie der Altanlagenregelungen für Stickstoffoxide, erster bis dritter Absatz der Nummer 5.4.2.11 der TA Luft fortentwickelt. Die Nummer 5.4.2.11 der TA Luft enthält keinen Emissionswert für Stickstoffoxide für Elektroschmelzwannen und Oxyfuel-Wannen in Anlagen zur Herstellung von Steinwolle. Für Anlagen, in denen Hochtemperaturwolle zur Wärmedämmung hergestellt wird, enthält die TA Luft keinen besonderen Emissionswert für Stickstoffoxide aus der Schlichtemittelverbrennung;


für Kohlenmonoxid fortentwickelt. Für Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, mit primärer NOx-Minderung enthält Nummer 5.4.2.11 der TA Luft keinen Emissionswert für Kohlenmonoxid;


der Nummer 5.4.2.11 der TA Luft für Schwefeloxide fortentwickelt. Die Nummer 5.4.2.11 der TA Luft enthält keine besonderen Regelungen für Anlagen zur Herstellung von Hochtemperaturwolle zur Wärmedämmung;


der Nummer 5.2.4 der TA Luft für gasförmige anorganische Chlorverbindungen fortentwickelt;


der Nummer 5.2.4 der TA Luft für Schwefelwasserstoff bei der Herstellung von Steinwolle fortentwickelt;


für VOC-Emissionen fortentwickelt. Die TA Luft sieht bei der Herstellung von Hochtemperaturwolle zur Wärmedämmung bisher keine Anforderung vor.


4c) 
Fortschreiten des Standes der Technik bestimmter Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) für Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitergehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze) (Nummer 5.2 der 4. BImSchV)


Für Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitergehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:


der Nummer 5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub sowie der Altanlagenregelung der Nummer 5.4.5.2.1 der TA Luft für Gesamtstaub fortentwickelt, sofern die Abgase aus Weiterverarbeitungsprozessen getrennt behandelt werden;


der Nummer 5.4.5.2.1 der TA Luft für Ammoniak fortentwickelt, sofern die Abgase aus Weiterverarbeitungsprozessen getrennt behandelt werden;


der Nummer 5.2.5 der TA Luft für organische Stoffe fortentwickelt, sofern die Abgase aus Weiterverarbeitungsprozessen getrennt behandelt werden;


der Nummer 5.2.5 der TA Luft für Formaldehyd sowie der Altanlagenregelung der Nummer 5.4.5.2.1 der TA Luft für Formaldehyd fortentwickelt, sofern die Abgase aus Weiterverarbeitungsprozessen getrennt behandelt werden;


der Nummer 5.2.5 der TA Luft für Phenol sowie der Altanlagenregelung der Nummer 5.4.5.2.1 der TA Luft für Phenol fortentwickelt, sofern die Abgase aus Weiterverarbeitungsprozessen getrennt behandelt werden;


der Nummer 5.2.5 der TA Luft für Amine fortentwickelt, sofern die Abgase aus Weiterverarbeitungsprozessen getrennt behandelt werden;


der Nummer 5.4.5.2.1 der TA Luft für Stickstoffoxide fortentwickelt, sofern die Abgase aus Weiterverarbeitungsprozessen getrennt behandelt werden.


Für Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitergehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), hat sich bei der Weiterverarbeitung von Hochtemperaturwolle zur Wärmedämmung der Stand der Technik hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen der Nummer 5.2.4 der TA Luft für Schwefeloxide fortentwickelt, sofern die Abgase getrennt behandelt werden.