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Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften; hier: Hinweise zum Inkrafttreten

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Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften





hier:

Hinweise zum Inkrafttreten

Anlage:

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– RdSchr. d. BMI vom 16.02.2009 – D 2 – 211 455/31–



Die Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften ist am 14. Februar 2009 in Kraft getreten (BGBl. I S. 320).



Die bisherige Mutterschutzverordnung für Beamtinnen (MuSchV) sowie die Elternzeitverordnung für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (EltZV) sind damit außer Kraft getreten und durch die neue Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) ersetzt worden.



Zum wesentlichen Inhalt der MuSchEltZV gebe ich folgende Hinweise:



Mit der MuSchEltZV werden viele der bisherigen Regelungen der MuSchV durch Verweise auf das für den Arbeitnehmerbereich geltende Mutterschutzgesetz (MuSchG) ersetzt. Die Personalstellen können bei Fragen zur Gestaltung des Arbeitsplatzes, zu Beschäftigungsverboten, Stillzeiten und ärztlichen Zeugnissen für Beamtinnen und Tarifbeschäftigte gleichermaßen auf die Vorschriften des MuSchG zurückgreifen. Die beamtenspezifischen Regelungen zur Besoldung und zum Entlassungsschutz bleiben inhaltlich unverändert.



Der Anspruch auf Elternzeit und die Modalitäten ihrer Inanspruchnahme richten sich nunmehr für Beamtinnen, Beamte und Tarifbeschäftigte gleichermaßen nach § 15 Abs. 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Das hat u. a. zur Folge, dass für Erklärungen zur Elternzeit grundsätzlich eine einheitliche Frist von sieben Wochen gilt. Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist nur noch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes möglich. Nach diesem Zeitpunkt kommt für Beamtinnen und Beamte mit Kindern unter 18 Jahren eine familienbedingte Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung nach § 92 BBG in Betracht. Die Elternzeit kann grundsätzlich nur noch auf zwei Abschnitte verteilt werden, eine weitere Aufteilung bedarf der Zustimmung des Dienstherrn. Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht sind die in Bezug genommenen Vorschriften des BEEG in Zweifelsfällen so weit wie möglich zugunsten der betroffenen Beamtinnen und Beamten auszulegen.



Es können jetzt auch Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie Beamtinnen und Beamte auf Widerruf während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen (§ 91 Abs. 1 BBG, § 7 MuSchEltZV). Die Regelung zur vollen Erstattung von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung (bisher § 5 Abs. 3 EltZV; jetzt § 9 Abs. 2 MuSchEltZV) wird vereinfacht, indem auf den tatsächlichen Bezug von Elterngeld abgestellt wird. Darüber hinaus enthält die MuSchEltZV keine materiell wesentlichen Änderungen zur Elternzeit.



Aufgrund der Übergangsregelung (§ 11 MuSchEltZV) ist für Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind, § 5 Abs. 3 der bisherigen EltZV in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828) weiter anzuwenden (Erstattung von Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung der EltZV). Auf vor dem 14. Februar 2009 geborene Kinder ist § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der bisherigen EltZV weiter anzuwenden (Übertragung eines Anteils der Elternzeit auf Zeiten nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes und Aufteilung der Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte).







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