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Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bundesumzugskostengesetz (BUKG)

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Zusage der Umzugskostenvergütung
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Bundesumzugskostengesetz
(BUKG)



- RdSchr. d. BMI v. 15. 10. 1999 - D I 5 - 222 400/18 -



Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BUKG kann die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 BUKG zugesagt werden, wenn in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BUKG wird die Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird.

Die Vorschrift lässt im Hinblick auf die neuen Regelungen zur Altersteilzeit für Beamte (§ 72 b BBG i. d. F. des Artikels 6 BBV-AnpG/98 vom 6. August 1998 BGBl. I S. 2026, 2027) offen, wann die Zehn-Jahres-Frist im Falle der Altersteilzeit und die Zwei-Jahres-Frist in solchen Fällen beginnt.

Mit Einwilligung des BMF treffe ich im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung die folgende Regelung:

Die Zehn-Jahres-Frist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BUKG) rechnet auch im Falle der Altersteilzeit in der Form der Blockbildung (mit Arbeits- und Freistellungsphase) erst vom Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses und nicht schon mit Beginn der Freistellungsphase. Die Zwei-Jahres-Frist (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BUKG) beginnt in Fällen der Blockbildung bereits mit Beginn der Freistellungsphase, also bei Beendigung der tatsächlichen Dienstleistung.



Oberste Bundesbehörden



nachrichtlich:



Für das Umzugskostenrecht zuständige
oberste Landesbehörden



Spitzenorganisationen der Beamten-
und Richtervereinigungen



GMBl 1999, S. 735