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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV)

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Nr. 169

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV)



Bonn, den 29. Juni 1998

StV 16/82.22.20-2





Nachstehend wird der Vorlaut der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV) einschließlich der Mustersammlung nach Nr. 29 der VwV und den Erläuterungen bekanntgegeben. Die VwV ist am 24. Juni 1998 im Bundesanzeiger S. 8656 verkündet worden und am 25. Juni 1998 in Kraft getreten.





Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV)

vom 15. Juni 1998



Nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 19 Abs. 5 Satz 1 VSG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), nach Artikel 86 GG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 VSG erläßt das Bundesministerium für Verkehr (BMV) folgende Allgemeine Verwaltungsvorschriften (VwV):



Für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte ist es erforderlich, daß der Bund und die Länder Maßnahmen zur Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße treffen.



I. Abschnitt

Sicherstellung durch Transportorganisationen

1
Die Sicherstellung der Güterbeförderungen auf der Straße wird insbesondere durch Transportorganisationen gewährleistet: diese Aufgabe obliegt,
-
soweit sie über den Bereich eines Landes hinausgeht, grundsätzlich dem Bund (Transportorganisation des Bundes - TOB) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f VSG; die Wahrnehmung dieser Aufgabe hat das Bundesministerium für Verkehr gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 VSG dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) übertragen,
-
im übrigen den Ländern (Transportorganisationen der Länder - TOL) im Auftrag des Bundes gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 VSG.


II. Abschnitt

Stufenweise Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße

2
Für die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße ist ein abgestuftes Verfahren vorgesehen:


2.1
Güterbeförderungen sind vorrangig durch Frachtvertrag nach den im gewerblichen Güterkraftverkehr üblichen Regeln sicherzustellen.


2.2
Können diese Güterbeförderungen nicht durch Frachtvertrag sichergestellt werden, sind Eigentümer oder Besitzer von Fahrzeugen des Güterkraftverkehrs durch Leistungsbescheid mit einzelnen, wiederkehrenden oder Dauerleistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Bundesleistungsgesetzes (BLG) in Anspruch zu nehmen.


2.3
Bei einem Mangel an Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Anhängern können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 80 a GG bestimmte Fahrten mit diesen Nutzfahrzeugen einer Erlaubnispflicht nach den §§ 6 und 7 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkStV) unterworfen werden. Die dadurch freiwerdende Fahrzeugkapazität ist für lebenswichtige Güterbeförderungen einzuplanen.


2.4
Soweit auch hiernach Güterbeförderungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können, kann nach besonderer Weisung das BMV Güterbeförderungen auf der Straße mit Hilfe der TOB durchführen. Diese Weisung ergeht frühestens nach Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 80 a GG.


3
Die Maßnahmen nach Nummer 2.2 bis 2.4 sind so zu treffen, daß in den Verkehrsablauf und in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der betroffenen Unternehmen so wenig wie möglich eingegriffen wird.


4
Die sicherstellungs- und leistungsrechtlichen Eingriffe sind beim Wegfall der ihnen zugrundeliegenden Erfordernisse - auch stufenweise - zurückzunehmen.


III. Abschnitt

Einsatzbehörden der Transportorganisationen und deren Aufgaben

5
Die Aufgaben der Transportorganisationen werden von Einsatzbehörden wahrgenommen.
Sie haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zu schaffen (§ 17 VSG).


6
Einsatzbehörde der TOB ist das BAG (§ 19 Abs. 3 VSG).
Als lebenswichtige Aufgaben werden insbesondere zugewiesen
-
überregionale einschließlich grenzüberschreitende Gütertransporte zur Versorgung der Bevölkerung,
-
Anfuhr von Rohstoffen bzw. Abtransport von Erzeugnissen, wenn es sich um die Produktion von Gütern handelt,
-
überregionale einschließlich grenzüberschreitende Transporte für die Streitkräfte,
-
Güterumschlag im Zusammenhang mit Transporten.


7
Einsatzbehörden der TOL sind die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind.
Als lebenswichtige Aufgaben werden insbesondere zugewiesen
- regionale Gütertransporte zur Versorgung der Bevölkerung,
-
Sammel- und Verteiterverkehre im Zusammenhang mit der Produktion von Gütern,
-
regionale Transporte für die Streitkräfte.


8
Die Einsatzbehörden der TOB und der TOL arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.


IV. Abschnitt

Planungen

9
Für die TOB und TOL ist der Umfang der Planungen festzustellen. Nach Abstimmung zwischen dem BMV und den obersten Verkehrsbehörden der Länder wird diese Planung spätestens alle fünf Jahre überprüft und ggf. angepaßt. Ausgehend vom Jahr 1995 werden folgende Werte festgelegt:


9.1
Für die TOB wird das amtlich festgestellte Güteraufkommen im Fernverkehr (einschließlich grenzüberschreitender Verkehr) mit deutschen Lastkraftwagen zugrundegelegt1). Die für die TOB einzuplanende Lkw-Kapazität soll 1/5 des täglichen Güteraufkommens im Fernverkehr nicht übersteigen; sie beträgt 190 000 Tonnen.


9.2
Für die TOL wird das tägliche Güteraufkommen nach der Bevölkerungszahl des jeweiligen Landes errechnet. Als Anhalt für die Berechnung des Güteraufkommens dienen die Lebensmittelmengen pro Person nach der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung2).


Die danach für die TOL einzuplanenden Lkw-Kapazitäten betragen in


Baden-Württemberg

12 000 Tonnen

Bayern

13 500 Tonnen

Berlin

4 000 Tonnen

Brandenburg

3 000 Tonnen

Bremen

1 000 Tonnen

Hamburg

2 000 Tonnen

Hessen

6 000 Tonnen

Mecklenburg-Vorpommern

2 000 Tonnen

Niedersachsen

9 000 Tonnen

Nordrhein-Westfalen

20 000 Tonnen

Rheinland-Pfalz

4 500 Tonnen

Saarland

1 500 Tonnen

Sachsen

5 000 Tonnen

Sachsen-Anhalt

3 000 Tonnen

Schleswig-Holstein

3 000 Tonnen

Thüringen

3 000 Tonnen.



10
Die obersten Verkehrsbehörden der Länder prüfen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 StrVerkSiV die Möglichkeit zur Übertragung von Zuständigkeiten.


V. Abschnitt

Vorbereitungen für die TOL

11
Vorbereitungen in Friedenszeiten
Die Vorbereitungen für die TOL in Friedenszeiten beschränken sich auf folgende in Krisen oder im Verteidigungsfall nicht nachholbare Maßnahmen:


11.1
Die Einsatzbehörden der TOL haben grundsätzlich Güterkraftverkehrsunternehmen, die Nahverkehr betreiben, auszuwählen. Die Auswahl erfolgt behördenintern mit Hilfe von Kenntnissen und Daten der Erlaubnisbehörden nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), des BAG und des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA).


Die notwendige Anzahl der benötigten Unternehmen richtet sich nach deren Fahrzeugkapazitäten und der festgesetzten Tonnage (Nummer 9.2). Die ausgewählten Unternehmen sind mit dem BAG und der örtlich zuständigen Wehrbereichsverwaltung abzustimmen.


11.2
Die Einsatzbehörden ermitteln in Zusammenarbeit mit dem BAG und dem KBA behördenintern die vorhandenen Lkw bei den ausgewählten Unternehmen. Diese Fahrzeuge werden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 der Fahrzeugregisterverordnung (FRV) für die Inanspruchnahme vorgemerkt.


11.3
Die Unternehmen der TOL sind Aufgabenträger aufgrund besonderer Aufgabenzuweisung nach § 5 Abs. 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV). Sie werden von den zuständigen Behörden benannt. Ihnen sind Vorrechte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen einzuräumen.


11.4
Auf Antrag eines Landes kann das BMV das BAG und das KBA anweisen, die Maßnahmen nach Nummer 11 ganz oder teilweise für die TOL durchzuführen.


11.5
Die Maßnahmen nach Nummer 11.1 bis 11.3 sind spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen.


12
Nachholbare Vorbereitungen
Der Zeitpunkt der folgenden nachholbaren Maßnahmen für die TOL wird vom BMV im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder bestimmt.


12.1
Die Einsatzbehörden unterrichten die ausgewählten Unternehmen des Güterkraftverkehrs über die Einbeziehung in die TOL und über die von ihnen zu treffenden Maßnahmen gemäß "Merkblatt für Unternehmen des Güterkraftverkehrs" (vgl. Muster 1 mit Anlagen ).


12.2
Die Einsatzbehörden als fachlich zuständige Behörden empfehlen den Unternehmen, den fehlenden bzw. zusätzlichen Arbeitskräftebedarf festzustellen und beim zuständigen Arbeitsamt anzumelden (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitsbedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV) vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071). Nähere Regelungen enthält das "Merkblatt für Unternehmen des Güterkraftverkehrs" (vgl. Muster 1, Anlage 3 ).


12.3
Die Einsatzbehörden beantragen bei den unteren Verkehrsbehörden, als Anforderungsbehörden nach dem BLG Leistungsbescheide nach § 35, BLG (Nummer 2.2) vorzubereiten.


Unabhängig davon kann es zweckmäßig sein, für die nach Nummer 11.1 ausgewählten Unternehmen Bereitstellungsbescheide nach § 36 Abs. 3 BLG zu erlassen (vgl. Muster 2).


VI. Abschnitt

Vorbereitungen für die TOB

13
Vorbereitungen in Friedenszeiten
Die Vorbereitungen für die TOB in Friedenszeiten beschränken sich auf folgende in Krisen oder im Verteidigungsfall nicht nachholbare Maßnahmen:


Die Maßnahmen nach Nummer 11.1 bis 11.3, wobei grundsätzlich Güterkraftverkehrsunternehmen, die Güterfernverkehr und grenzüberschreitende Verkehre betreiben, sowie für den Umschlag Unternehmen des Schwerlast- und Krangewerbes mit deren Zustimmung auszuwählen sind,


sowie
-
die Unterrichtung der Unternehmen und deren ausgewählte Führungskräfte über die wahrzunehmenden Aufgaben,
-
die Vorbereitung von Leistungsbescheiden gemäß § 35 BLG,
-
die Unterstützung der Unternehmen bei der Unabkömmlichstellung für Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall der Personen, die für den Betrieb der Transportorganisation des Bundes vorgesehen sind. Das BAG veranlaßt als vorschlagsberechtigte Behörde die Uk-Stellung bei den zuständigen Kreiswehrersatzämtern und dem Bundesamt für den Zivildienst.


14
Nachholbare Vorbereitungen
Das BAG wird weitere zur Durchführung der geplanten Maßnahmen notwendige Aufgaben nach Weisung des BMV nachholen.


VII. Abschnitt

Durchführung

15
Die Durchführung entsprechend dem II. Abschnitt umfaßt:


15.1
Vorbereitung und Erteilung von Transportaufträgen (vgl. Muster 3 );


15.2
Überwachung der Transporte;


15.3
Festlegung von Prioritäten bei Mangel an Transportkapazitäten; dem Mangel kann auch durch Zusammenarbeit mit anderen Einsatzbehörden oder durch Einsatz anderer Verkehrsmittel abgeholfen werden (vgl. Muster 4).


15.4
Ggf. Bildung von Verbänden im Sinne von § 27 der Straßenverkehrs-Ordnung; Fahrzeuge sind zu kennzeichnen (vgl. Muster 5).


16
Für die Beförderung gefährlicher Güter treten besondere Sicherheitsvorschriften und erteilte Ausnahmegenehmigungen in Kraft.


17
Maßnahmen nach dem BLG und VSG
Reichen die Maßnahmen auf der Grundlage der im gewerblichen Güterkraftverkehr üblichen Regeln nicht aus, können weitere Maßnahmen getroffen werden:


17.1
Die Einsatzbehörden veranlassen folgendes:
-
Für die Transportorganisationen vorbereitete Leistungsbescheide sind durch die unteren Verkehrsbehörden zu erlassen; erlassene Bereitstellungsbescheide sind durch Benachrichtigungen zu vollziehen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 BLG).
Bietet der Leistungspflichtige freiwillig den Abschluß eines Vertrages an, so kommt dieser in Frage, wenn die Erfüllung hinreichend gesichert erscheint (§ 42 BLG). Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn ein Konkursverfahren droht oder die Verkehrsleistungen nicht unverzüglich erbracht werden können.
-
Unternehmer des Werkverkehrs können durch Leistungsbescheide nach § 35 BLG durch die unteren Verkehrsbehörden verpflichtet werden, Güter für andere (Dritte) zu befördern.
-
Bei einem Mangel an Lkw, insbesondere bei den Transportorganisationen, kann die untere Verkehrsbehörde mit Zustimmung der höheren Verkehrsbehörde unter Beachtung der in § 6 Abs. 2 und 3 StrVerkSiV genannten Ausnahmen eine Erlaubnispflicht einführen.
Die höheren Verkehrsbehörden oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder haben die Unternehmen des Güterkraftverkehrs über Inhalt und Umfang der Erlaubnispflicht in geeigneter Weise (z. B. Presse, Rundfunk) zu informieren.


17.2
Für die Erteilung einer Erlaubnis für Fahrten mit Lkw (vgl. Nummer 17.1, 3. Spiegelstrich) gelten die Vorschriften des § 7 StrVerkSiV.


17.2.1
Lebenswichtige Interessen (§ 7 Abs. 1 StrVerkSiV) können insbesondere sein:
-
Freihalten der Straßen (z. B. zur Aufrechterhaltung der Operationsfähigkeit der Streitkräfte),
-
Mangel an Transportraum zur Beförderung lebenswichtiger Güter (Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte).


17.2.2
Die Erlaubnis kann eingeschränkt oder mit Auflagen erteilt werden (§ 7 Abs. 3 StrVerkSiV), z. B.:
-
gilt nicht an Werktagen,
-
bei Fahrten des Werkverkehrs sind Güter für Dritte zur Auslastung der Lkw beizuladen.


17.2.3
Über die Erteilung einer Erlaubnis sind Nachweise zu führen; eine fernmündliche Erteilung (§ 7 Abs. 4 StrVerkSiV ist zu vermerken.


17.3
Die nach außen wirkenden Maßnahmen regeln sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.


18
Den Zeitpunkt der Durchführung ordnet das BMV nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder für das gesamte Bundesgebiet oder Teile davon an. Die Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 2.3 und 2.4 ist nur nach Maßgabe des Artikels 80 a GG möglich.


Die durch den Zivilen Alarmplan auszulösenden Regelungen des BMV für die Güterbeförderungen auf der Straße sind Weisungen im Sinne von Artikel 85 Abs. 3 GG.


19
In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Institutionen ist die Versorgung der Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit folgenden Gütern, Erzeugnissen und Leistungen sicherzustellen:
-
Mineralölprodukte,
-
Ersatzteile, Reifen,
-
Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge und Betriebsanlagen,
-
Verpflegung des Personals.


20
Beförderungs- und Umschlagsleistungen, die nach dieser VwV durchgeführt werden, sind entgeltpflichtig. Die Einsatzbehörden stellen sicher, daß eine Kostenübernahme erfolgt.


20.1
Im Gegensatz zu Frachtverträgen (Nummer 2.1), in denen die Kostenübernahme zwischen den Vertragspartnern geregelt wird, hat die Einsatzbehörde oder die untere Verkehrsbehörde bei Leistungsbescheiden nach dem BLG (Nummer 2.2) den Kostenpflichtigen zu bestimmen.


20.2
Führt das BAG Güterbeförderungen selbst durch (Nummer 2.4), gilt das Kostenrecht des Bundes.


VIIII. Abschnitt

Wahrnehmung weiterer Aufgaben

21
Die Einsatzbehörden nehmen ferner wahr:


21.1
Verpflichtungen nach den §§ 13 und 14 VSG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 8 a der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
-
Verwahrungspflichten,
-
Verkehrsräumung, Standort- und Wegeänderung,


21.2
die Einholung von Auskünften nach § 15 VSG.


IX. Abschnitt

Mitwirken von Vereinigungen und Hilfsorganen

22
Die Einsatzbehörden können sich der Verbände und Zusammenschlüsse oder Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben des Güterkraftverkehrs wahrnehmen, mit deren Zustimmung bei der Durchführung einzelner Aufgaben nach dieser VwV bedienen (§ 21 Abs. 2 VSG).


Gleiches gilt für geeignete Personen als Hilfsorgane für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben (§ 21 Abs. 3 VSG).


X. Abschnitt

Kosten und Entschädigungen

23
Der Bund trägt aufgrund des § 25 in Verbindung mit § 17 und § 19 Abs. 1 Nr. 2 VSG die durch Vollzug dieser VwV anfallenden Kosten, soweit es sich hierbei um Zweckausgaben handelt. Die dabei anfallenden persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten tragen die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.


24
Die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten sind von den Zweckausgaben wie folgt abzugrenzen:


24.1
Persönliche Verwaltungskosten sind die Kosten für das mit der Durchführung der VwV betraute Behördenpersonal, insbesondere für das Personal der unteren bzw. höheren Verkehrsbehörde, der Gemeinden und Gemeindeverbände (z. B. Gehälter, Löhne, Sonderzuwendungen, Abfindungen und Übergangsgelder, Unterstützungen und sonstige Fürsorgeleistungen, Beihilfen, Versicherungen, Versorgungsleistungen usw.).


24.2
Sächliche Verwaltungskosten sind die Kosten für den von den betroffenen Behörden zur Durchführung der VwV verbundenen Sachaufwand (z. B. Kosten der Raumgestaltung, der Raumausstattung, anfallende Postgebühren, Fernmelde-, Rundfunk- und Fernsehgebühren, Geschäftsbedarf, Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume, Geräte und Ausrüstungsgegenstände, Haltung von Fahrzeugen, Mieten und Pachten).


24.3
Zweckausgaben sind Ausgaben, die nicht unmittelbar die Tätigkeit der damit befaßten Behörden betreffen. Zu den Zweckausgaben zählen danach insbesondere Ausgaben für folgende Maßnahmen:
- nach den §§ 20 ff BLG zu zahlende Entschädigungen für angeforderte Leistungen,
- Einweisung und Schulung des Führungspersonals der Unternehmen.


25
Für die vom Bund zu tragenden Zweckausgaben (§ 25 Abs 1 VSG) gilt:
Die Haushaltsmittel des Bundes werden den Ländern vom BMV zur Bewirtschaftung zugewiesen. Die mittelbewirtschaftenden Landesbehörden weisen die zuständigen Bundeskassen zur unmittelbaren Auszahlung an (vgl. Allgemeine Hinweise zum Gruppierungsplan und zum Funktionsplan - AH-GF - Nr. 16b, Fallgruppe C).


26
Die mit den Zweckausgaben im Zusammenhang stehenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 VSG).


27
Die erforderlichen Betriebsmittel sind nach § 43 BHO anzumelden.


28
Die Landesdienststellen haben hinsichtlich der von ihnen bewirtschafteten Ausgaben des Bundes und der damit zusammenhängenden Einnahmen das Haushaltsrecht des Bundes nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift Nummer 1.11 zu § 34 BHO anzuwenden.


XI. Abschnitt

Mustersammlung

29
Zu dieser VwV gibt das BMV in Abstimmung mit den Ländern eine Mustersammlung zur Vorbereitung des Vollzugs und zum Vollzug der Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße heraus; diese enthält insbesondere


Muster 1:

Merkblatt für Unternehmen des Güterkraftverkehrs


-Anlage 1 Arbeitssicherstellung

(zu Nummer 12.1 und 12.2),

Muster 2:

Leistungsbescheide nach §§ 35 und 36 Abs. 1 BLG

(zu Nummer 12.3)


Anlage 1-

Leistungsbescheid nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 BLG


Anlage 2-

Leistungsbescheid nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 BLG


Anlage 3a-

Bereitstellungsbescheid nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 BLG


Anlage 3b-

Benachrichtigung zum Bereitstellungsbescheid


Anlage 3c-

Widerruf eines Bereitstellungsbescheides ,

Muster 3:

Transportauftrag

(zu Nummer 15.1),

Muster 4:

4a:

Kommunikationsschema der Transportorganisationen der Länder (TOL)


4b:

Führungsschema der Transportorganisationen der Länder (TOL)


4c:

Beantragung von Straßentransporten/Verfahren bei Straßentransportraummangel (TOL)


4d:

Beantragung von Straßentransporten/Verfahren bei Straßentransportraummangel (TOB)

(zu Nummer 15.3),

Muster 5:

5a:

Kennzeichnung von TOB-Fahrzeugen


5b:

Kennzeichnung von TOL-Fahrzeugen

(zu Nummer 15.4).



XII. Abschnitt

Schlußbestimmung

30
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGüVwV) vom 22. November 1988 (BAnz. S. 5034) außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juni 1998


Der Bundesminister für Verkehr

Wissmann



Mustersammlung

zu Nummer 29 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße

(VSGGüVwV)*

Inhaltsverzeichnis

Muster 1:

Merkblatt für Unternehmen des Güterkraftverkehrs


Anlage 1:

Arbeitssicherstellung

Muster 2:

Leistungsbescheide nach §§ 35 und 36 Abs. 1 BLG


Anlage 1:

Leistungsbescheid nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 BLG


Anlage 2:

Leistungsbescheid nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 BLG


Anlage 3a:

Bereitstellungsbescheid nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 BLG


Anlage 3b:

Benachrichtigung zum Bereitstellungsbescheid


Anlage 3c:

Widerruf eines Bereitstellungsbescheides

Muster 3:

Transportauftrag

Muster 4:

4a:

Kommunikationsschema der Transportorganisationen der Länder (TOL)


4b:

Führungsschema der Transportorganisationen der Länder (TOL)


4c:

Beantragung von Straßentransporten/Verfahren bei Straßentransportraummangel (TOL)


4d:

Beantragung von Straßentransporten/Verfahren bei Straßentransportraummangel (TOB)

Muster 5:

5a:

Kennzeichnung von TOB-Fahrzeugen


5b:

Kennzeichnung von TOL-Fahrzeugen



ERLÄUTERUNGEN zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV)





Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 01: Merkblatt für Unternehmen des Güterkraftverkehrs

Anlage 02: Arbeitssicherstellung

Anlage 03: Anlage 1 von Anlage 1 zu Muster 1; MERKBLATT über die wirtschaftliche und soziale Sicherung der nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz verpflichteten Personen

Anlage 04: Anlage 2 von Anlage 1 zu Muster 1; MERKBLATT zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall

Anlage 05: Anlage 3 von Anlage 1 zu Muster 1; Anmeldung des Bedarfs an Arbeitskräften

Anlage 06: Anlage 4 von Anlage 1 zu Muster 1; Antrag nach § 28 des Arbeitssicherstellungsgesetzes (ArbSG)

Anlage 07: Anlage 5 von Anlage 1 zu Muster 1; Verpflichtung nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz

Anlage 08: Muster 2 Anlage 1: Leistungsbescheid nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 BLG

Anlage 09: Leistungsbescheid nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 BLG

Anlage 10: Bereitstellungsbescheid nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 BLG

Anlage 11: Benachrichtigung zum Bereitstellungsbescheid

Anlage 12: Widerruf eines Bereitstellungsbescheides

Anlage 13: Transportauftrag

Anlage 14: Kommunikationsschema der Transportorganisationen der Länder (TOL)

Anlage 15: Führungsschema der Transportorganisationen der Länder (TOL)

Anlage 16: Beantragung von Straßentransporten/Verfahren bei Straßentransportraummangel (TOL)

Anlage 17: Beantragung von Straßentransporten/Verfahren bei Straßentransportraummangel (TOB)

Anlage 18: Kennzeichnung von TOB-Fahrzeugen

Anlage 19: Kennzeichnung von TOL-Fahrzeugen

Anlage 20: ERLÄUTERUNGEN zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV)