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BMVBW-S36-0004-A002.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV)



Anlage 1 zu Muster 1 (Zu Nr. 3.1)



Arbeitssicherstellung



Verfahren

zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen und zur Anforderung von Personal bei den Arbeitsämtern nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSG)



1

Allgemeines

2

Maßnahmen zur personellen Sicherstellung

2.1

ArbSG

2.2

Voraussetzungen für die Anwendung des ArbSG

3

Personenkreis

3.1

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Arbeiter und Angestellte

3.2

Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis

3.3

Ausländische und staatenlose Arbeitnehmer

4

Maßnahmen

4.1

Unterrichtung der Arbeitnehmer

4.2

Bedarfsfeststellung

4.3

Bedarfsanmeldung

4.4

Arbeitsverhältnis mit den Güterkraftverkehrsunternehmen

4.4.1

Abschluß eines Arbeitsvertrages

4.4.2

Begründung von Arbeitsverhältnissen durch Verpflichtung nach dem ArbSG

4.5

Arbeitskräfteausschuß

5

Verstöße



Anlage 1 Merkblatt über die wirtschaftliche und soziale Sicherung der nach dem ArbSG verpflichteten Personen

Anlage 2 Merkblatt zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall

Anlage 3 Anmeldung des Bedarfs an Arbeitnehmern

Anlage 4 Antrag nach § 28 ArbSG

Anlage 5 Musterschreiben an das Arbeitsamt für Verpflichtungen nach dem ArbSG



1
Allgemeines
Sie sind davon unterrichtet worden, daß Sie als Unternehmen des Güterkraftverkehrs in die Transportorganisation Ihres Landes (TOL) einbezogen sind. Für die Deckung Ihres Bedarfs an Arbeitskräften gelten die folgenden Hinweise:


2
Maßnahmen zur personellen Sicherstellung
2.1
ArbSG
Auch im Spannungs- und Verteidigungsfall gilt generell das im Grundgesetz verbürgte Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes. Das Arbeitssicherstellungsgesetz sieht Maßnahmen nur dann vor, wenn die Sicherstellung der lebens- und verteidigungswichtigen Arbeitsleistungen – dazu zählen Arbeitsleistungen in Verkehrsunternehmen, insbesondere bei den Transportorganisationen - nicht auf freiwilliger Grundlage möglich ist. Das ArbSG sieht sowohl das Festhalten am Arbeitsplatz als auch die Verpflichtung in ein neues Arbeitsverhältnis vor. Die von den Einsatzbehörden der TOL unterrichteten Güterkraftverkehrsunternehmer haben dementsprechend zunächst zu prüfen, inwieweit sie ihre Aufgaben mit den vorhandenen Kräften durch Mehrarbeit/Überstunden oder durch Vollbeschäftigung von Teilzeitkräften oder Neueinstellungen auf freiwilliger Basis erfüllen können.


2.2
Voraussetzungen für die Anwendung des ArbSG
Das ArbSG kann erst angewendet werden, wenn
- der Verteidigungsfall eingetreten ist (Artikel 12 a Abs. 3 und Abs. 6 Satz 1 GG i.V.m. Artikel 115 a GG), oder
- der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt hat (Artikel 12 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. Artikel 80 a Abs. 1 GG), oder
- der Bundestag der Anwendung des ArbSG besonders zugestimmt hat (Artikel 12 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. Artikel 80 a Abs. 1 GG).


3
Personenkreis
3.1
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
Arbeiter und Angestellte
Die Güterkraftverkehrsunternehmen, die von den TOL zu Gütertransporten herangezogen werden, benötigen ebenso wie die Arbeitnehmer (Männer von 18 bis 65 Jahren, Frauen von 18 bis 55 Jahren), die in diesen Güterkraftverkehrsunternehmen tätig sind, nach der Anwendbarkeit des ArbSG (siehe Nummer 2.2) die Zustimmung des Arbeitsamtes, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis beenden wollen; nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt (Anlage 2 zu Nummer 4.1).


3.2
Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis
In ein Arbeitsverhältnis bei den von den TOL herangezogenen Güterkraftverkehrsunternehmen können grundsätzlich alle Männer verpflichtet werden, die der deutschen Wehrpflicht unterliegen; Frauen dürfen nicht verpflichtet werden. Durch den Verpflichtungsbescheid des Arbeitsamtes wird ein Arbeitsverhältnis begründet. Für diese Arbeitsverhältnisse gelten grundsätzlich die für die jeweiligen Güterkraftverkehrsunternehmen geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen, soweit sie den Regelungen des ArbSG nicht entgegenstehen; näheres ergibt sich aus dem Merkblatt (Anlage 1).


3.3
Ausländische und staatenlose Arbeitnehmer
Die ausländischen und staatenlosen Arbeitnehmer der von den TOL herangezogenen Güterkraftverkehrsunternehmen dürfen wie deutsche Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung des Arbeitsamtes beenden. Dagegen dürfen ausländische und staatenlose Arbeitnehmer nicht in ein neues Arbeitsverhältnis mit den Güterkraftverkehrsunternehmen verpflichtet werden, weil sie nicht der deutschen Wehrpflicht unterliegen und daher nicht von § 2 Nr. 2 ArbSG erfaßt werden.


4
Maßnahmen
4.1
Unterrichtung der Arbeitnehmer
Bei Anwendbarkeit des ArbSG sind die Arbeitnehmer der von den TOL herangezogenen Güterkraftverkehrsunternehmen von diesen unverzüglich mit Merkblatt (Anlage 2) darauf hinzuweisen, daß sie ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur noch mit Zustimmung des Arbeitsamtes beenden können.


4.2
Bedarfsfeststellung
Den Bedarf an Arbeitnehmern, die den von den TOL herangezogenen Güterkraftverkehrsunternehmen angehören, stellen diese selbst fest.


Die für die Anforderung von Arbeitnehmern zuständigen Güterkraftverkehrsunternehmen (Nummer 4.3) haben zunächst zu prüfen, inwieweit ihr Bedarf an Arbeitnehmern durch innerbetriebliche oder sonstige Maßnahmen gedeckt werden kann.


Innerbetriebliche Maßnahmen können sein:
- Vollbeschäftigung von Teilzeitkräften
- Anordnung von Überstunden
- Veränderte Urlaubsregelungen.
Sonstige Maßnahmen können sein:
- Uk-Stellung, soweit noch nicht erfolgt
- Erleichterung von verkehrsrechtlichen Vorschriften (z. B. bei den Lenk- und Ruhezeiten).


4.3
Bedarfsanmeldung
Der Bedarf an Arbeitnehmern, der durch innerbetriebliche und sonstige Maßnahmen (Nummer 4.2) nicht gedeckt werden kann, ist beim zuständigen Arbeitsamt anzumelden.


Die Bedarfsanmeldungen können schriftlich oder fernmündlich erfolgen; die notwendigen Angaben ergeben sich aus dem als Anlage 3 beigefügten Muster.


Zuständig für das Anmelden des Bedarfs an Arbeitnehmern sind die Güterkraftverkehrsunternehmen.


Für die Entgegennahme von Bedarfsanmeldungen ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das Güterkraftverkehrsunternehmen seinen Sitz hat.


4.4
Arbeitsverhältnis mit den Güterkraftverkehrsunternehmen
Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer mit den Güterkraftverkehrsunternehmen, die von den TOL herangezogen werden, bleibt weiterhin bestehen.


4.4.1
Abschluß eines Arbeitsvertrages
Auch nach Eintritt einer der in Nummer 2.2 genannten Voraussetzungen zur Anwendung des ArbSG ist es den Güterkraftverkehrsunternehmen freigestellt, die erforderlichen Arbeitnehmer anzuwerben und mit diesen Arbeitsverträge abzuschließen (§ 1 ArbSG). Dem Arbeitgeber ist bei Vertragsabschluß das "Merkblatt zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall" (Anlage 2) auszuhändigen.


Zur Sicherung der Rechte aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Güterkraftverkehrsunternehmen ist dem Arbeitnehmer zu empfehlen, nach § 28 ArbSG beim Arbeitsamt die Anwendung der arbeits- und sozialrechtlichen Schutzvorschriften nach den §§ 14 bis 23 ArbSG zu beantragen (Musterantrag siehe Anlage 4). Das Arbeitsamt kann diese Anordnung nach § 28 ArbSG auch für Frauen, Ausländer, Staatenlose oder andere Personen erteilen, die nicht zu dem Personenkreis der nach dem ArbSG verpflichtet werden darf.


4.4.2
Begründung von Arbeitsverhältnissen durch Verpflichtung nach dem ArbSG
Soweit es nicht zum Abschluß eines Arbeitsvertrages nach Nummer 4.4.1 kommt, ist beim zuständigen Arbeitsamt mit dem als Anlage 5 beigefügten Muster die Verpflichtung des Arbeitnehmers bzw. des Güterkraftverkehrsunternehmers nach § 2 Nr. 2 ArbSG zu beantragen.


Durch den Verpflichtungsbescheid des Arbeitsamtes wird ein Arbeitsverhältnis begründet. Das bisherige Arbeitsverhältnis des Verpflichteten ruht; die arbeits- und sozialrechtlichen Schutzvorschriften der §§ 14 bis 23 ArbSG gelten.


4.5
Arbeitskräfteausschuß beim Arbeitsamt
Beim Arbeitsamt besteht ein Arbeitskräfteausschuß, dem Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber sowie der Kommunal- und Bundeswehrverwaltung angehören. Der Ausschuß hat insbesondere die Aufgabe, das Arbeitsamt zu beraten, wenn Arbeitskräfte auf die Bedarfsträger verteilt werden müssen, weil die Arbeitskräfte insgesamt nicht ausreichen, um den beim Arbeitsamt angemeldeten Bedarf zu decken. Das Arbeitsamt kann die Einsatzbehörden sowie die TOL und die Güterkraftverkehrsunternehmen zu den Ausschuß-Sitzungen hinzuziehen, wenn deren Bedarfsanmeldung beraten wird (§ 8 Abs. 5 der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz).


5
Verstöße
Verstöße gegen Arbeitssicherstellungsmaßnahmen werden durch das Arbeitsamt als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet (siehe Merkblatt Anlage 2).