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Durchführung des § 335b LAG; Aufgabenübertragung auf das Bundesausgleichsamt

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DER PRÄSIDENT
DES BUNDESAUSGLEICHSAMTES

Bad Homburg v. d. Höhe, den 15. Januar 2003

Az.: II - LA 3485 - 2/03
Bei Antwortschreiben bitte Aktenzeichen angeben




Bundesausgleichsamt Postfach 12 63 61282 Bad Homburg v. d. Höhe




Bundesamt zur Regelung

offener Vermögensfragen

Postfach 3 05

10107 Berlin

Landesamt zur Regelung

offener Vermögensfragen

des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Postfach 11 25

17464 Greifswald




Landesamt zur Regelung

offener Vermögensfragen/

Landesausgleichsamt

Rungestr. 22 – 24

10179 Berlin

Landesamt zur Regelung

offener Vermögensfragen

des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Außenstelle Schwerin

Hopfenbruchweg 4

19059 Schwerin




Landesamt zur Regelung

offener Vermögensfragen

des Landes Brandenburg

Magdeburger Str. 51

14770 Brandenburg an der Havel

Sächsisches Landesamt zur

Regelung offener Vermögensfragen

Postfach 10 06 52

01076 Dresden




Landesamt zur Regelung

offener Vermögensfragen

des Landes Brandenburg

Außenstelle Frankfurt (Oder)

Karl-Ritter-Platz 10

15230 Frankfurt (Oder)

Regierungspräsidium Halle

Landesamt zur Regelung

offener Vermögensfragen

des Landes Sachsen-Anhalt

Postfach 20 08 43

06009 Halle/Saale




Landesamt zur Regelung

offener Vermögensfragen

des Landes Brandenburg

Außenstelle Potsdam im Verwaltungszentrum

Wünsdorf – Teilbereich B –

Hauptallee 116/4

15838 Wünsdorf

Thüringer Landesamt zur

Regelung offener Vermögensfragen

Postfach 16 51

07506 Gera




OFD Berlin

Bundesvermögensabteilung

Referat V 41

Postfach 12 01 53

10559 Berlin





Durchführung des § 335b LAG;

Aufgabenübertragung auf das Bundesausgleichsamt

Anlg.: – 1 –





Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über den Lastenausgleich auf das Bundesausgleichsamt vom 7. November 2002 wurde die bisher den sonderzuständigen Ausgleichsämtern in Düsseldorf, Lübeck und Hannover obliegende Durchführung des § 335b LAG (Text anbei) für Fälle des Schadensausgleichs bei Beteiligungen (Anteilsrechten) an Kapitalgesellschaften auf das Bundesausgleichsamt übertragen. Damit ist das Bundesausgleichsamt nunmehr für alle Aufgaben zuständig, die nach § 335b LAG und den einschlägigen BAA-Regelungen zur Durchführung des § 335b LAG bisher den genannten sonderzuständigen Ausgleichsämtern oblagen. Vom Zuständigkeitswechsel sind deshalb auch Fälle erfaßt, in denen nicht die Kapitalgesellschaft, sondern der einzelne Anteilsrechtsinhaber als natürliche Person – insbesondere nach dem AusglLeistG – entschädigungsberechtigt ist und das Rückforderungsamt bisher das sonderzuständige Ausgleichsamt zu beteiligen hatte.



Der Einfachheit und der Übersichtlichkeit halber bitte ich, den noch offenen Schriftwechsel mit den jeweils bisher sonderzuständigen Ausgleichsämtern abzuwickeln, von wo er mir weitergereicht wird. Neue Korrespondenz, wie z. B. Anfragen zu einzelnen Kapitalgesellschaften oder diesbezügliche Mitteilungen zum Schadensausgleich, die Sie bisher an die sonderzuständigen Ausgleichsämter adressiert haben, richten Sie bitte ab jetzt unmittelbar an mich.