Durchführung des § 335b LAG; Aufgabenübertragung auf das Bundesausgleichsamt
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DER PRÄSIDENT | Bad Homburg v. d. Höhe, den 15. Januar 2003 | |
Az.: II - LA 3485 - 2/03 | |
Bundesausgleichsamt Postfach 12 63 61282 Bad Homburg v. d. Höhe
| Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Postfach 3 05 10107 Berlin | Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Mecklenburg- Postfach 11 25 17464 Greifswald |
| Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/ Landesausgleichsamt Rungestr. 22 – 24 10179 Berlin | Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Mecklenburg- Außenstelle Schwerin Hopfenbruchweg 4 19059 Schwerin |
| Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg Magdeburger Str. 51 14770 Brandenburg an der Havel | Sächsisches Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Postfach 10 06 52 01076 Dresden |
| Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg Außenstelle Frankfurt (Oder) Karl- 15230 Frankfurt (Oder) | Regierungspräsidium Halle Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Sachsen- Postfach 20 08 43 06009 Halle/Saale |
| Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg Außenstelle Potsdam im Verwaltungszentrum Wünsdorf – Teilbereich B – Hauptallee 116/4 15838 Wünsdorf | Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Postfach 16 51 07506 Gera |
| OFD Berlin Bundesvermögensabteilung Referat V 41 Postfach 12 01 53 10559 Berlin | |
Durchführung des § 335b LAG;
Aufgabenübertragung auf das Bundesausgleichsamt
Anlg.: – 1 –
Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über den Lastenausgleich auf das Bundesausgleichsamt vom 7. November 2002 wurde die bisher den sonderzuständigen Ausgleichsämtern in Düsseldorf, Lübeck und Hannover obliegende Durchführung des § 335b LAG (Text anbei) für Fälle des Schadensausgleichs bei Beteiligungen (Anteilsrechten) an Kapitalgesellschaften auf das Bundesausgleichsamt übertragen. Damit ist das Bundesausgleichsamt nunmehr für alle Aufgaben zuständig, die nach § 335b LAG und den einschlägigen BAA-Regelungen zur Durchführung des § 335b LAG bisher den genannten sonderzuständigen Ausgleichsämtern oblagen. Vom Zuständigkeitswechsel sind deshalb auch Fälle erfaßt, in denen nicht die Kapitalgesellschaft, sondern der einzelne Anteilsrechtsinhaber als natürliche Person – insbesondere nach dem AusglLeistG – entschädigungsberechtigt ist und das Rückforderungsamt bisher das sonderzuständige Ausgleichsamt zu beteiligen hatte.
Der Einfachheit und der Übersichtlichkeit halber bitte ich, den noch offenen Schriftwechsel mit den jeweils bisher sonderzuständigen Ausgleichsämtern abzuwickeln, von wo er mir weitergereicht wird. Neue Korrespondenz, wie z. B. Anfragen zu einzelnen Kapitalgesellschaften oder diesbezügliche Mitteilungen zum Schadensausgleich, die Sie bisher an die sonderzuständigen Ausgleichsämter adressiert haben, richten Sie bitte ab jetzt unmittelbar an mich.