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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)

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E-VSF: H 05 01-2







vom 14. März 2001 (GMBl 2001 Nr. 16/17/18, S. 307)
in der Fassung des BMF-Rundschreibens vom 15. November 2023 - II A 3 - H 1012-6/23/10001 :007 -



geändert durch                           


betroffen sind


  


Rund-Schreiben BMF
vom 22. Dezember 2004 -
II A 6 - H 1005 - 11/04 -
(GMBl 2005 Nr. 14-25, S. 286)


Änderung der VV zu §§ 9 und 34 BHO, Einfügung der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80




Rund-Schreiben BMF
vom 14. März 2006
- II A 3 - H 1005 - 5/06 -
(GMBl 2006 Nr. 23, S. 444)


Änderung der VV zu § 23, der VV zu § 44 und den ANBest-I, ANBest-P, ANBest-Gk und ANBest-P-Kosten)




Rund-Schreiben BMF
vom 18. Dezember 2006 -
II A 3 - H 1005/06/0001 (2006/0263274)
(GMBl 2007 Nr. 4, S. 74)


Änderung der VV zu § 34, der VV zu § 59 und der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80




Rund-Schreiben BMF
vom 1. April 2010

II A 6 - H 1005/08/10001
(GMBl 2010 Nr. 27, S. 583)


Änderung der VV zu § 43 BHO und Neufassung des Musters zur VV Nrn. 3 zu § 43 BHO und des Musters zur VV Nr. 4 zu § 43 BHO




BMF-Rundschreiben
vom 14. Dezember 2011

II A 3 - H 1005/11/10008
(GMBl 2011 Nr. 54, S. 1087)


Änderungen der VV Nrn. 7.2, 7.4, 8.2.5 und 8.7 zu § 44 BHO sowie der
ANBest-I, ANBest-P, ANBest-Gk und ANBest-P-Kosten




BMF-Rundschreiben
vom 24. September 2012

II A 3 - H 1005/07/0002,
DOK 2012/0864353
(GMBl 2012 Nr. 60, S. 1170)


Änderung der VV zu §§ 4, 7, 8, 9, 17, 21, 24, 34, 36–38, 41, 45–47, 49, 50, 54, 58, 59, 61, 63, 65, 69, 105 und 119 BHO




BMF-Rundschreiben
vom 17. Dezember 2012

II A 3 - H 1005/12/10007,
DOK 2012/1132738
(GMBl 2013 Nr. 6–8, S. 103)


Anlage zum Rundschreiben
vom 17. Dezember 2012 (GMBl 2013 Nr. 6–8, S. 103)

VV Nr. 1.3 zu § 24 BHO, Nr. 6.1 zu § 44 BHO und Nr. 1.1 zu § 54 BHO




BMF-Rundschreiben
vom 17. Dezember 2012

II A 6 - H 3006/11/10003,
DOK 2012/1112697
(GMBl 2013 Nr. 6–8, S. 104)


Inkraftsetzung der Verwaltungsvorschriften für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes (VV-ReVuS) (§§ 73, 75, 76, 80 und 86 BHO)




BMF-Rundschreiben
vom 3. September 2013

II A 3 - H 1012-6/12/10005,
DOK 2013/0666359
(GMBl 2013 Nr. 50, S. 1002)


Anlage zum Rundschreiben
vom 3. September 2013

Änderung der VV zu §§ 9, 23, 34, 44, 119 BHO




BMF-Rundschreiben
vom 6. November 2013

II A 8 - O 1069/12/10002,
DOK 2013/0981610
(GMBl 2013 Nr. 62, S. 1234)


Anlage zum Rundschreiben
vom 6. November 2013


Änderung der VV Nr. 4 zu § 7 (siehe auch „Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung“ (KLR-Handbuch), Anlage zu VV Nr. 4 zu § 7 BHO)




BMF-Rundschreiben
vom 20. Dezember 2013

II A 3 - H 1012–6/13/10002,
DOK 2013/1096536

(GMBl 2014 Nr. 2, S. 33)


Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 20. Dezember 2013


Änderung des Anhangs zur VV zu § 7 BHO, Änderung der VV zu § 23 BHO, der Anlage 1 (ANBest-I), Anlage 2 (ANBest-P) und Anlage 3 (ANBest-GK) zur VV zu § 44 BHO, der VV zu § 55 BHO, der VV zu § 59 BHO sowie Anlage zu VV Nr. 2.6 zu § 59 BHO und der VV zu § 63 BHO




BMF-Rundschreiben
vom 25. Juni 2014

II A 3 - H 1012-6/13/10003,
DOK 2014/0556823

(GMBl 2014 Nr. 43, S. 900)


Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 25. Juni 2014


Änderung der VV Nr. 3.4 zu § 38 BHO, VV Nr. 5.3.5 zu § 44 BHO, VV Nr. 15.2 zu § 44 BHO, VV Nr. 2.1 zu § 58 BHO, VV Nr. 2.4 zu § 59 BHO, Nr. 2.1 der Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 59 BHO und Anlage zur VV Nr. 2 zu § 68 BHO




BMF-Rundschreiben
vom 21. Oktober 2014

II A 8 - H 3006/14/10001,
DOK 2014/0887323

(GMBl 2014 Nr. 71-73, S. 1462)


Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 21. Oktober 2014

Aktualisierung der Verwaltungsvorschriften zu §§ 73, 75, 76, 80 und 86 BHO für die Buchführung und Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes (VV-ReVuS)




BMF-Rundschreiben
vom 15. Januar 2015

II A 3 - H 1012-6/14/10001,
DOK 2015/0034850

(GMBl 2015 Nr. 6, S. 110)


Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 15. Januar 2015


Einfügung der VV Nr. 3.4.6 zu § 44 BHO




BMF-Rundschreiben
vom 28. Mai 2015

II A 3 - H 1012-6/14/10002,
DOK 2015/0455872

(GMBl 2015 Nr. 27, S. 541)


Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 28. Mai 2015


Änderung der VV Nr. 4.1 zu § 34 BHO




BMF-Rundschreiben
vom 10. Februar 2016

II A 3 - H 1012-6/15/10001,
DOK 2016/0105825

(GMBl. 2016 Nr. 10, S. 204)


Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 10. Februar 2016


Änderung der VV Nr. 4.1 zu § 34 BHO, ersatzlose Streichung der VV Nr. 6 zu § 34 BHO, Änderung der Anlage zur VV Nr. 3.3 zu § 34 BHO, ersatzlose Streichung der VV Nr. 2.6 zu § 59, Aufhebung der Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 59 BHO, Einfügung der VV Nr. 7 zu § 59 BHO, Änderung der VV Nr. 2.4 zu § 59,

Ersatzlose Streichung der VV Nr. 7 zu § 61 BHO




BMF-Rundschreiben
vom 23. Februar 2016

II A 3- H 1012-6/15/10001,
DOK 2016/0181894

(GMBl. 2016 Nr. 10, S. 206)


Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 23. Februar 2016


Änderung der VV zu§ 64 BHO

Ersatzlose Streichung der VV Nr. 7 zu § 61 BHO




BMF-Rundschreiben
vom 20. September 2016

II A 3 - H 1012-6/16/10001
(GMBl. 2016 Nr. 45, S. 883)


Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 20. September 2016

Einfügung der VV Nr. 15.7 zu § 44 BHO mit Anlage





BMF-Rundschreiben
vom 21. September 2016

II A 3 - H 1012-6/16/10001
(GMBl. 2016 Nr. 45, S. 885)


Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 21. September 2016


Änderung der VV Nr. 1.1 zu § 55 BHO,
Streichung der VV Nr. 1.2 zu § 55 BHO,
Neufassung der Nr. 3.2 der Anlage 1 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO,
Neufassung der Nr. 3.2 der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO,
Neufassung der Nr. 3.1 der Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO,
ersatzlose Streichung der Nr. 3.2 der Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO





BMF-Rundschreiben
vom 14. Dezember 2016

II A 2 - H 1005/13/10014 :001, DOK 2016/1134697
(GMBl. 2017 Nr. 3, S. 34)


Einfügung der VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
(§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) - VV-ZBR BHO -




BMF-Rundschreiben
vom 20. Dezember 2016

II A 3 - H 1012-6/16/10002, DOK 2016/0931207


Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 20. Dezember 2016


Inkraftsetzung der Änderungen der VV Nr. 2.3.2 zu § 55, VV Nrn. 8.5 und 8.6 zu § 44
(sowie des Anhangs „E. Spezielle Empfehlungen und Regelungen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“ zur VV Nr. 2.3 zu § 7 BHO)




BMF-Rundschreiben
vom 1. September 2017

II A 3 - II A 3 – H 1012-6/16/10003 :003 – 2017/0747681
(GMBl. 2017 Nr. 44, S. 814)

Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 1. September 2017


Neufassung der VV zu § 55 BHO




BMF-Rundschreiben
vom 2. Oktober 2017

II A 3 - H 1012-6/16/10003 :003 – 2017/0808636
(GMBl. 2017 Nr. 45, S. 834)


Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 2. Oktober 2017


Neufassung der VV 18.2 zu § 44 BHO sowie des Buchstabens E der Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu VV Nr. 2.3 zu § 7 BHO

BMF-Rundschreiben
vom 25. April 2018

II A 3 - H 1012-6/17/10001 :003
(GMBl. 2018 Nr. 29, S. 568)




Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 25. April 2018


Änderung von Anlage 1 und Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO, Einfügung der VV Nr. 5.3.3 zu § 44 BHO, Einfügung VV Nr. 4 zu § 55 BHO, Einfügung der VV Nr. 3.4a zu § 59 BHO



BMF-Rundschreiben
vom 2. Oktober 2018

II A 3 - H 1012-6/18/10001 :003
(GMBl. 2018 Nr. 49, S. 938)



Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 2. Oktober 2018


Änderung der VV Nr. 1.2 und der VV Nr. 13a.2 zu § 44 BHO, Änderung der Anlage B zur VV Nr. 3 zu § 64 BHO



BMF-Rundschreiben
vom 6. Mai 2019

II A 3 - H 1012-6/18/10002 :003 - 2019/0089409
(GMBl. 2019 Nr. 19, S. 372)



Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 6. Mai 2019


Inkraftsetzung der Änderungen der Fußnote Nr. 3 in der Anlage zur VV Nr. 2.3 zu § 7 BHO, der VV Nrn. 5.6.1, 8.2.1, 8.5, 12.4.6, 12.6.1 zu § 44 BHO, der Nr. 4 der Anlage 1 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO (ANBest-I), der Nrn. 4.2 und 6.6 der Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO (ANBest-P), der Nr. 6.5 der Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO (ANBest-GK), der VV Nr. 2.1 zu § 58 BHO, der Fußnote in der VV Nr. 7.1.1 zu § 59 BHO und der VV Nr. 1.1 zu § 65 BHO sowie Streichung der Nr. 9.2.3 der Anlagen 1 und 4 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO (ANBest-I/ANBest-P-Kosten) und der Nr. 8.2.3 der Anlagen 2 und 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO (ANBest-P/AN-Best-GK)



BMF-Rundschreiben
vom 12. März 2020

II A 3 - H 1012-6/19/10002 :003, DOK 2019/1083997
(GMBl. 2020 Nr. 14, S. 278)



Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 12. März 2020


Inkraftsetzung der Änderungen der VV Nr. 3.3 zu § 23 BHO, der VV Nr. 1.3 zu § 24 BHO, der VV Nr. 6.1 zu § 44 BHO und der VV Nr. 1.1 zu § 54 BHO



BMF-Rundschreiben
vom 25. März 2020

II A 3 - H 1012-6/19/10001 :003, DOK 2019/0782102
(GMBl. 2020 Nr. 15, S. 290)



Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 25. März 2020


Inkraftsetzung der Änderungen der VV Nr. 4 zu § 9 BHO und der VV Nr. 1.4.1 zu § 59 BHO



BMF-Rundschreiben
vom 25. März 2021

II E 3 - H 3006/15/10002 :009 - 2021/0216287



Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 25. März 2021


Neufassung der Verwaltungsvorschriften für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes (VV-ReVuS) (§§ 73, 75, 76, 80 und 86 BHO)



BMF-Rundschreiben
vom 7. Mai 2021

II A 3 - H 1012-6/19/10003 :003, DOK 2021/0524501



Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 7. Mai 2021


Neufassung der VV Nr. 3.3 zu § 23 BHO, der VV Nr. 1.4.5 zu § 44 BHO, der VV Nr. 5 zu § 63 BHO und der Fußnote Nr. 3 in der Anlage zur VV Nr. 2.3 zu § 7 BHO



BMF-Rundschreiben
vom 9. Juni 2021

II A 3 - H 1012-6/19/10003 :003, DOK 2021/0644338



Korrektur zur Inkraftsetzung der Änderung der VV Nr. 1.4.5 zu § 44 BHO

BMF-Rundschreiben
vom 18. Juli 2022

II A 3 - H 1012-6/21/10003 :003, 2022/0730889
GMBl. 2022 Nr. 33, S. 742



Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 18. Juli 2022


Inkraftsetzung der Änderungen der VV Nr. 3.3 zu § 23 BHO, VV Nr. 3.4 zu § 44 BHO, VV Nr. 8.8 zu § 44 BHO, der VV Nr. 4 zu § 64 BHO sowie der Änderungen der Richtlinie zur Auszahlung von Bundesmitteln an Zuwendungsempfänger und an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren (Abrufrichtlinie)

BMF-Rundschreiben
vom 6. Juli 2023

II A 3 - H 1012-6/23/10001 :006
GMBl. 2023 Nr. 39, S. 814



Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 6. Juli 2023


Änderung der VV Nr. 3.1 zu § 44 BHO, der VV Nr. 4.1 zu § 44 BHO und der VV Nr. 8.1 zu § 44 BHO, Aufhebung der VV Nr. 15.6 zu § 44 BHO

BMF-Rundschreiben
vom 15. November 2023

II A 3 - H 1012-6/23/10001 :007
GMBl. 2023 Nr. 51, S. 1110



Anlage zum BMF-Rundschreiben
vom 15. November 2023


Änderungen der VV zu §§ 7, 17, 21, 23, 34, 44, 47, 49, 50, 59 und 105 BHO





Inhalt



§§


Überschrift

   VV   

            

 

Vorbemerkung




Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan


§ 1


Feststellung des Haushaltsplans


§ 2


Bedeutung des Haushaltsplans


§ 3


Wirkungen des Haushaltsplans


§ 4


Haushaltsjahr

VV

§ 5


Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung

VV

§ 6


Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen


§ 7


Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

VV

§ 8


Grundsatz der Gesamtdeckung

VV

§ 9


Beauftragter für den Haushalt

VV

§ 10


Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates

VV

§ 10a

Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten




Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans


§ 11


Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

VV

§ 12


Geltungsdauer der Haushaltspläne


§ 13


Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan

VV

§ 14


Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

VV

§ 15


Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel

VV

§ 16


Verpflichtungsermächtigungen

VV

§ 17


Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen

VV

§ 18


Kreditermächtigungen


§ 19


Übertragbarkeit

VV

§ 20


Deckungsfähigkeit

VV

§ 21


Wegfall- und Umwandlungsvermerke

VV

§ 22


Sperrvermerk

VV

§ 23


Zuwendungen

VV

§ 24


Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

VV

§ 25


Überschuß, Fehlbetrag


§ 26


Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger

VV

§ 27


Voranschläge

VV

§ 28


Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans


§ 29


Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans


§ 30


Vorlagefrist


§ 31


Finanzbericht


§ 32


Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans


§ 33


Nachtragshaushaltsgesetze




Teil III - Ausführung des Haushaltsplans


§ 34


Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

VV

§ 35


Bruttonachweis, Einzelnachweis

VV

§ 36


Aufhebung der Sperre

VV

§ 37


Über- und außerplanmäßige Ausgaben

VV

§ 38


Verpflichtungsermächtigungen

VV

§ 39


Gewährleistungen, Kreditzusagen

VV

§ 40


Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

VV

§ 41


Haushaltswirtschaftliche Sperre

VV

§ 42


Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben


§ 43


Kassenmittel, Betriebsmittel

VV

§ 44


Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

VV

§ 44a

Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung

§ 45


Sachliche und zeitliche Bindung

VV

§ 46


Deckungsfähigkeit

VV

§ 47


Wegfall- und Umwandlungsvermerke

VV

§ 48


Einstellung und Versetzung von Beamten


§ 49


Einweisung in eine Planstelle

VV

§ 50


Umsetzung von Mitteln und Planstellen

VV

§ 51


Besondere Personalausgaben

VV

§ 52


Nutzungen und Sachbezüge

VV

§ 53


Billigkeitsleistungen

VV

§ 54


Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

VV

§ 55


Öffentliche Ausschreibung

VV

§ 56


Vorleistungen

VV

§ 57


Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

VV

§ 58


Änderung von Verträgen, Vergleiche

VV

§ 59


Veränderung von Ansprüchen

VV

§ 60


Vorschüsse, Verwahrungen


§ 61


Interne Verrechnungen

VV

§ 62


Kassenverstärkungsrücklage


§ 63


Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

VV

§ 64


Grundstücke

VV

§ 65


Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen

VV

§ 66


Unterrichtung des Bundesrechnungshofes

VV

§ 67


Prüfungsrecht durch Vereinbarung

VV

§ 68


Zuständigkeitsregelungen

VV

§ 69


Unterrichtung des Bundesrechnungshofes

VV

§ 69a

Parlamentarische Kontrolle von Bundesbeteiligungen




Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung


§ 70


Zahlungen


§ 71


Buchführung


§ 72


Buchung nach Haushaltsjahren


§ 73


Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung


§ 74


Buchführung bei Bundesbetrieben


§ 75


Belegpflicht


§ 76


Abschluß der Bücher


§ 77


Kassensicherheit


§ 78


Unvermutete Prüfungen


§ 79


Bundeskassen, Verwaltungsvorschriften


§ 80


Rechnungslegung


§ 81


Gliederung der Haushaltsrechnung


§ 82


Kassenmäßiger Abschluß


§ 83


Haushaltsabschluß


§ 84


Abschlußbericht


§ 85


Übersichten zur Haushaltsrechnung


§ 86


Vermögensrechnung


§ 87


Rechnungslegung der Bundesbetriebe




Teil V - Rechnungsprüfung


§ 88


Aufgaben des Bundesrechnungshofes


§ 89


Prüfung


§ 90


Inhalt der Prüfung


§ 91


Prüfung bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung


§ 92


Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen


§ 93


Gemeinsame Prüfung


§ 94


Zeit und Art der Prüfung


§ 95


Auskunftspflicht


§ 96


Prüfungsergebnis


§ 97


Bemerkungen


§ 98


Aufforderung zum Schadenausgleich


§ 99


Angelegenheiten von besonderer Bedeutung


§ 100


Prüfungsämter


§ 101


Rechnung des Bundesrechnungshofes


§ 102


Unterrichtung des Bundesrechnungshofes

VV

§ 103


Anhörung des Bundesrechnungshofes


§ 104


Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts




Teil VI - Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts


§ 105


Grundsatz

VV

§ 106


Haushaltsplan


§ 107


Umlagen, Beiträge


§ 108


Genehmigung des Haushaltsplans


§ 109


Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung


§ 110


Wirtschaftsplan


§ 111


Prüfung durch den Bundesrechnungshof


§ 112


Sonderregelungen




Teil VII - Sondervermögen


§ 113


Grundsatz




Teil VIII - Entlastung


§ 114


Entlastung




Teil IX - Übergangs- und Schlussbestimmungen


§ 115


Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

VV

§ 116


Endgültige Entscheidung


§ 117


Berlin-Klausel


§ 118


(gegenstandslos)


§ 119   


In-Kraft-Treten

VV



Schlussvorschriften




                                                                                                                                  






Anlagen



Teil I


Zu § 9 Nr. 1.3

Muster: Mitteilung über die zur Anordnung berechtigten Personen



Teil II


Zu § 23 Nr. 1.2.4

Abgrenzung der Zuwendungen von den Entgelten auf Grund von Verträgen, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen



Teil III


Zu § 34 Nr. 3.2

Allgemeine Zinsvorschriften

Zu § 34 Nr. 4.1

Erhebung von Verzugszinsen, die vor Inkrafttretung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I, S. 3138) am 01. Januar entstanden sind

Zu § 44 Nr. 5.1

Anlage 1: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)


Anlage 2: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)


Anlage 3: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)


Anlage 4: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten)

Zu § 44 Nr. 8.9

Erhebung von Zinsen für die Zeiträume bis zum Inkrafttreten des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZWG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) am 29. Juni 2002

Zu § 59 Nr. 2.6

Einbeziehung und Auszahlung von Kleinbeträgen





Anhänge



Teil I


Zu § 7 Nr. 2.3

Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

Zu § 7 Nr. 3

Interessenbekundungsverfahren

Zu § 7 Nr. 4

Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung



Teil IV


Vor § 70 BHO

Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO)

Vor § 70 BHO

Verwaltungsvorschriften für die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes (VV-ReVuS) (§§ 73, 75, 76, 80 und 86 BHO)





Nach § 5 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334) geändert worden ist, werden folgende allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen:



Vorbemerkung



1.
Soweit in den VV-BHO Paragraphen ohne Angabe des Gesetzes aufgeführt sind, beziehen sie sich auf die Bundeshaushaltsordnung.
2.
Die VV-BHO werden wie folgt zitiert:
2.1
innerhalb der VV-BHO zu demselben Paragraphen der BHO "Nr. ...",
2.2
innerhalb der VV-BHO, aber zu einem anderen Paragraphen der BHO "Nr. ... zu § ...",
2.3
außerhalb der VV-BHO "VV-BHO" (allgemein) oder "VV Nr. ... zu § ... BHO".


§ 4 - Haushaltsjahr



Zu § 4:
(entfallen)



§ 5 - Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorläufige und endgültige
Haushalts- und Wirtschaftsführung



Zu § 5:

Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe Haushaltsrecht der obersten Bundesbehörden. Besondere Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesrechnungshofes auf Grund der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Mitglieder der Arbeitsgruppe sind die Beauftragten für den Haushalt der obersten Bundesbehörden (Nr. 1.1 zu § 9). Der Bundesrechnungshof als Organ der Finanzkontrolle nimmt nach seinem Ermessen an den Sitzungen der Arbeitsgruppe beratend teil. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.



§ 7 - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung



Zu § 7 (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung):



1 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit soll die bestmögliche Nutzung der Ressourcen bewirken. Damit gehört zur Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit auch die Prüfung, ob eine Aufgabe durchgeführt werden muss und ob sie durch die staatliche Stelle durchgeführt werden muss.



Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den Ressourcen anzustreben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit umfasst das Sparsamkeits- und das Ergiebigkeitsprinzip. Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei der Ausführung des Haushaltsplans, der in aller Regel die Aufgaben (Ergebnis, Ziele) bereits formuliert, steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in seiner Ausprägung als Sparsamkeitsprinzip im Vordergrund.



Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen finanzwirksamen Maßnahmen des Bundes zu beachten. Finanzwirksam ist eine Maßnahme, wenn sie die Einnahmen oder die Ausgaben des Bundeshaushaltes entweder einzeln oder kumulativ unmittelbar oder mittelbar beeinflusst. Dies betrifft sowohl finanzwirksame Maßnahmen, die nach einzelwirtschaftlichen Kriterien (z. B. Beschaffungen für den eigenen Verwaltungsbereich und Organisationsänderungen in der eigenen Verwaltung) als auch finanzwirksame Maßnahmen, die nach gesamtwirtschaftlichen Kriterien (z. B. Investitionsvorhaben im Verkehrsbereich, Subventionen und Maßnahmen der Sozial- und Steuerpolitik) zu beurteilen sind. Unter finanzwirksame Maßnahmen fallen auch Gesetzgebungsvorhaben.



2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Instrumente zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Es ist zwischen einzel- und gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu unterscheiden.



Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind bei allen finanzwirksamen Maßnahmen durchzuführen. Sie sind daher bei der Planung neuer finanzwirksamer Maßnahmen einschließlich der Änderung bereits laufender finanzwirksamer Maßnahmen (Planungsphase) sowie während der Durchführung (im Rahmen einer begleitenden Erfolgskontrolle) und nach Abschluss von finanzwirksamen Maßnahmen (im Rahmen einer abschließenden Erfolgskontrolle) vorzunehmen.



2.1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Planungsinstrument

Die Planungsphase bildet die Grundlage für die begleitenden und abschließenden Erfolgskontrollen.



Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen müssen mindestens Aussagen zu folgenden Teilaspekten enthalten:

-
Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs,
-
Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte,
-
relevante Lösungsmöglichkeiten und methodenabhängig die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben bzw. deren Nutzen und Kosten (einschl. Folgekosten), auch soweit sie nicht in Geld auszudrücken sind,
-
finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt,
-
Eignung der einzelnen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele unter Einbeziehung der rechtlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der Risiken und der Risikoverteilung,
-
Zeitplan für die Durchführung der finanzwirksamen Maßnahme,
-
Kriterien und Verfahren für Erfolgskontrollen (vgl. Nr. 2.2).


Ist das angestrebte Ziel nach dem Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung oder aus finanziellen Gründen nicht in vollem Umfang zu verwirklichen, so ist zu prüfen, ob das erreichbare Teilziel den Einsatz von Mitteln überhaupt rechtfertigt und ob die geplante finanzwirksame Maßnahme besser zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollte.



Besteht für den Erwerb oder die Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf-, Miet-, Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen, so ist vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Vertragsart für die Verwaltung am wirtschaftlichsten ist. Ein Mangel an Haushaltsmitteln darf nicht dazu führen, dass nicht die wirtschaftlichste Beschaffung (ggf. auch durch die Verwaltung selbst), sondern eine alternative Beschaffung vorgenommen

wird (z. B. Begründung eines Dauerschuldverhältnisses statt Kauf).



2.2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Instrument der Erfolgskontrolle

Die Erfolgskontrolle ist ein systematisches Prüfungsverfahren. Sie dient dazu, während der Durchführung (begleitende Erfolgskontrolle) und nach Abschluss (abschließende Erfolgskontrolle) einer finanzwirksamen Maßnahme ausgehend von der Planung festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die angestrebten Ziele erreicht wurden, ob die finanzwirksame Maßnahme ursächlich für die Zielerreichung war und ob die finanzwirksame Maßnahme wirtschaftlich war. Erfolgskontrollen sollen auch dazu führen, dass Bedarfe und Möglichkeiten des Um- bzw. Nachsteuerns rechtzeitig erkannt werden.



Bei finanzwirksamen Maßnahmen, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, und in sonstigen geeigneten Fällen sind nach individuell festzulegenden Zeiträumen oder zu Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen der finanzwirksamen Maßnahme zu erwarten sind, begleitende Erfolgskontrollen durchzuführen. Sie liefern vor dem Hintergrund zwischenzeitlich eingetretener relevanter Veränderungen die notwendigen Informationen für die Entscheidung, ob und wie die finanzwirksame Maßnahme fortgeführt werden soll. Relevante Veränderungen sind insbesondere rechtlicher, ökonomischer, gesellschaftlicher, sozialer, politischer, technischer oder ökologischer Art.



Von der begleitenden Erfolgskontrolle ist die laufende Beobachtung (Monitoring) zu unterscheiden. Im Gegensatz zum systematisch angelegten umfassenden Prüfungsverfahren der Erfolgskontrolle ist sie eine fortlaufende gezielte Sammlung und Auswertung von Hinweisen und Daten zur ergänzenden Beurteilung der Entwicklung einer Maßnahme.



Alle finanzwirksamen Maßnahmen sind nach ihrer Beendigung einer abschließenden Erfolgskontrolle zu unterziehen.



Methodisch besteht zwischen begleitender und abschließender Erfolgskontrolle kein Unterschied.



Die Erfolgskontrolle umfasst grundsätzlich folgende Untersuchungen:

-
Zielerreichungskontrolle
Mit der Zielerreichungskontrolle wird durch einen Vergleich der geplanten Ziele mit der tatsächlich erreichten Zielrealisierung (Soll-Ist-Vergleich) festgestellt, welcher Zielerreichungsgrad zum Zeitpunkt der Erfolgskontrolle gegeben ist. Sie bildet gleichzeitig den Ausgangspunkt von Überlegungen, ob die vorgegebenen Ziele nach wie vor Bestand haben.


-
Wirkungskontrolle
Im Wege der Wirkungskontrolle wird ermittelt, ob die finanzwirksame Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und ursächlich war. Hierbei sind alle beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen der durchgeführten finanzwirksamen Maßnahme zu ermitteln.


-
Wirtschaftlichkeitskontrolle
Mit der Wirtschaftlichkeitskontrolle wird untersucht, ob der Vollzug der finanzwirksamen Maßnahme im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die finanzwirksame Maßnahme im Hinblick auf übergeordnete Zielsetzungen insgesamt wirtschaftlich war (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).


Erfolgskontrollen sind auch durchzuführen, wenn die Dokumentation in der Planungsphase unzureichend war. In diesem Fall sind die benötigten Informationen nachträglich zu beschaffen.



2.3 Methoden (Verfahren) der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen *)



2.3.1 Allgemeines

Bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist die nach den Erfordernissen des Einzelfalls einfachste und wirtschaftlichste Methode anzuwenden. Zur Verfügung stehen einzelwirtschaftlich und gesamtwirtschaftlich orientierte Verfahren. Welches Verfahren anzuwenden ist, bestimmt sich nach der Art der finanzwirksamen Maßnahme, dem mit ihr verfolgten Zweck und den mit der finanzwirksamen Maßnahme verbundenen Auswirkungen.



Gesamtwirtschaftlich orientierte Verfahren sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen mit erheblichen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen geeignet. Einzelwirtschaftlich orientierte Verfahren sind geeignet für finanzwirksame Maßnahmen, die sich in erster Linie auf den betrachteten Verwaltungsbereich (z. B. Ministerium, Behörde) beziehen.



2.3.2 Einzelwirtschaftliche Verfahren

Für finanzwirksame Maßnahmen mit keinen oder nur geringen und damit zu vernachlässigenden gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen sind grundsätzlich die finanzmathematischen Methoden der Investitionsrechnung (Kapitalwertmethode) zu verwenden. Nicht monetär fassbare Einflussfaktoren können durch eine Nutzwertanalyse berücksichtigt werden.



Für finanzwirksame Maßnahmen mit nur geringer finanzieller Bedeutung ohne langfristige Auswirkungen können auch Hilfsverfahren (z. B. Kostenvergleichsrechnungen, Angebotsvergleiche) durchgeführt werden.



Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung selbst, d. h. der Umfang sowie der Erstellungsaufwand, in einem angemessenen Verhältnis zur finanzwirksamen Maßnahme steht.



2.3.3 Gesamtwirtschaftliche Verfahren

Für finanzwirksame Maßnahmen, die nicht zu vernachlässigende gesamtwirtschaftliche Auswirkungen haben, sind gesamtwirtschaftliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (z. B. Kosten-Nutzen-Analyse) durchzuführen.



2.4 Verfahrensvorschriften



2.4.1
 

Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind grundsätzlich von der Organisationseinheit durchzuführen, die mit der finanzwirksamen Maßnahme befasst ist.



2.4.2
 

Alle Arbeitsschritte einschließlich Annahmen, Datenherkunft und Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sind nachvollziehbar zu dokumentieren und zu den Akten zu nehmen. Bei finanzwirksamen Maßnahmen mit nur geringer finanzieller Bedeutung kann von diesem Dokumentationsumfang abgesehen werden.



2.4.3
 

Zu den Unterlagen nach § 24 gehören auch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.



2.4.4
 

Die oder der Beauftragte für den Haushalt entscheidet, über welche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sie oder er zu unterrichten ist. Sie oder er kann sich an den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beteiligen und die Berücksichtigung einer finanzwirksamen Maßnahme bei der Aufstellung der Voranschläge und bei der Ausführung des Haushaltsplans von der Vorlage von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen abhängig machen.



3 Interessenbekundungsverfahren **)

In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).



Ein Interessenbekundungsverfahren kommt bei der Planung neuer und der Überprüfung bestehender finanzwirksamer Maßnahmen oder Einrichtungen in Betracht. Es ermöglicht eine Erkundung des Marktes nach wettbewerblichen Grundsätzen (d. h.: Beachtung von Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung).



Das Ergebnis des Interessenbekundungsverfahrens ist im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung mit den sich bietenden staatlichen Lösungsmöglichkeiten zu vergleichen, um eine wirtschaftliche Bewertung zu gewährleisten.



Wenn sich danach ergibt, dass eine private Lösung voraussichtlich wirtschaftlich ist, ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Interessenbekundungsverfahrens vorzusehen. Das Vergabeverfahren – im Gegensatz zum unverbindlichen Interessenbekundungsverfahren – endet grundsätzlich mit einer Entscheidung über Zuschlagserteilung oder Aufhebung. Das Interessenbekundungsverfahren ersetzt nicht das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere nicht die im Vergaberecht vorgesehenen Teilnahmewettbewerbe.



Ein Absehen von der Öffentlichen Ausschreibung bzw. dem Offenen Verfahren ist auch nach Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens nur nach den im Vergaberecht vorgesehenen Ausnahmen zulässig.



4 Kosten- und Leistungsrechnung

Dauerhafte Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist es, das Verhältnis von Kosten und Leistungen bei der Aufgabenwahrnehmung zu verbessern. Grundlage dafür ist die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung *1)



Die mit der Kosten- und Leistungsrechnung erzielten Ergebnisse machen entstandene Kosten und erbrachte Leistungen transparent. Ebenso wird eine wirksame Planung, Steuerung und Kontrolle ermöglicht. Auch die Haushaltsplanung und -ausführung kann durch die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt werden. Ebenso ist durch Informationen der Kosten- und Leistungsrechnung eine Ermittlung von kostendeckenden Gebühren und Entgelten realisierbar.





§ 8 - Grundsatz der Gesamtdeckung



Zu § 8 (Grundsatz der Gesamtdeckung):



1.1
Eine Beschränkung bestimmter Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke (Zweckbindung) durch Gesetz liegt nur vor, wenn im Gesetz eine Zweckbindung ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Zweckbindung ist in den Erläuterungen kenntlich zu machen (§ 17 Abs. 3).


1.2
Bei einer Zweckbindung dürfen Ausgaben bis zur Höhe der zweckgebundenen Einnahmen geleistet werden.


1.3
Hat die für den Einzelplan zuständige Stelle über die Annahme von Mitteln entschieden, die dem Bund von Dritten zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, und sind im Haushaltsplan hierfür keine Titel vorgesehen, so sind die Mittel wie außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben zu behandeln und mit korrespondierenden Zweckbindungsvermerken zu versehen. Ist mit der Annahme dieser Mittel der Einsatz von Haushaltsmitteln des Bundes verbunden oder entstehen Folgekosten für den Bundeshaushalt, so dürfen die zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel nur unter dem Vorbehalt angenommen werden, dass die Ausgabemittel zur Verfügung stehen oder gestellt werden.


Handelt es sich um sog. Durchlaufspenden, so sind für sie Titel der Obergruppen 38 und 98 vorzusehen.


2
Verstärkung
Können überplanmäßige Einnahmen eingehen, ist eine Verwendung dieser Einnahmen für bestimmte Ausgaben durch Ausbringung eines Haushaltsvermerks zulässig. Dies gilt insbesondere wenn hierdurch Anreize zur Erzielung von Mehreinnahmen verstärkt werden oder ein Sachzusammenhang zwischen den Einnahmen und den Ausgaben besteht.


§ 9 - Beauftragter für den Haushalt



Zu § 9 (Beauftragter für den Haushalt):



1
Bestellung der oder des Beauftragten für den Haushalt


1.1
Bei obersten Bundesbehörden ist die oder der Beauftragte für den Haushalt die Leiterin oder der Leiter des Haushaltsreferats. Wenn es der Geschäftsumfang erfordert, kann eine Haushaltsabteilung, -unterabteilung oder -gruppe gebildet werden, deren Leiterin oder Leiter und zugehörige Referatsleiterinnen und Referatsleiter für das ihnen zugewiesene Sachgebiet die Aufgabe der oder des Beauftragten für den Haushalt in eigener Verantwortung wahrnehmen; die Referatsleiterinnen und Referatsleiter sind an Weisungen der Leiterin oder des Leiters der Haushaltsabteilung, -unterabteilung oder -gruppe gebunden.


1.2
Die obersten Bundesbehörden bestimmen, in welchen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs die Leiterinnen bzw. Leiter die Aufgabe der oder des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen. In diesen Fällen ist für diese Aufgabe die oder der für Haushaltsangelegenheiten zuständige Beschäftigte oder eine bzw. einer der Vorgesetzten zu bestellen.


1.3
Die oder der Beauftragte für den Haushalt wird von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle bestellt. In den in Nr. 1.1 Satz 2 genannten Fällen sind die Leiterin oder der Leiter der Haushaltsabteilung, -unterabteilung oder -gruppe sowie die Referatsleiterinnen bzw. Referatsleiter jeweils für ihr Sachgebiet zu bestellen. Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar zu unterstellen. Bei obersten Bundesbehörden kann die oder der Beauftragte für den Haushalt deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter oder in Ausnahmefallen einer sonstigen Vorgesetzten oder einem sonstigen Vorgesetzten unterstellt werden; das Widerspruchsrecht nach Nr. 5.4 bleibt unberührt.


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann eine oder mehrere vertretungsberechtigte Personen einsetzen, deren Zuständigkeiten, von der oder dem Beauftragten für den Haushalt zu bestimmen sind. Bei obersten Bundesbehörden kann die oder der Beauftragte für den Haushalt die vertretungsberechtigten Personen selbst bestimmen.


Die Bestellung zur oder zum Beauftragten für den Haushalt und die Einsetzung einer oder mehrerer vertretungsberechtigten Personen ist der zuständigen Bundeskasse von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle bzw. von der oder dem Beauftragen für den Haushalt formlos mitzuteilen. Zusätzlich ist der zuständigen Bundeskasse auf dem Vordruck für die Mitteilung über die zur Anordnung berechtigten Personen nach Nr. 2.2.4.3 der Anlage zur VV Nr. 9.2 für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) jeweils eine Unterschriftsprobe der oder des Beauftragten für den Haushalt und der vertretungsberechtigten Personen zu übersenden.


2
Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans


Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat


2.1
im Hinblick auf die Finanzplanung bereits an der Aufgabenplanung mitzuwirken,


2.2
dafür zu sorgen, dass die Beiträge zu den Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) nach Form und Inhalt richtig aufgestellt und rechtzeitig vorgelegt werden,


2.3
zu prüfen, ob alle zu erwartenden Einnahmen, alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle notwendigen Planstellen und anderen Stellen in den Voranschlag aufgenommen worden sind; soweit die Beträge nicht genau errechnet werden können, haben sie für eine möglichst zutreffende Schätzung zu sorgen; dies gilt auch für die Fälle des § 26,


2.4
insbesondere zu prüfen, ob die Anforderungen an Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie an Planstellen und anderen Stellen dem Grunde und der Höhe nach zu dem vorgesehenen Zeitpunkt notwendig sind,


2.5
die Voranschläge gegenüber der Stelle zu vertreten, für die sie bestimmt sind.


3
Ausführung des Haushaltsplans


3.1
Übertragung der Bewirtschaftung


3.1.1
Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann, soweit es sachdienlich ist, die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen des von ihr oder ihm bewirtschafteten Einzelplans oder der von ihr oder ihm bewirtschafteten Teile eines Einzelplans anderen Beschäftigten der Dienststelle (Titelverwalter) oder anderen Dienststellen zur Bewirtschaftung übertragen. Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann diese Befugnis auf die nach Satz 1 Beauftragten delegieren; in diesem Falle wirkt sie oder er bei der Übertragung mit, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet. Die Übertragung der Bewirtschaftung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen und der Nachweis darüber, erfolgt im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes. Über die zur Bewirtschaftung übertragenen Planstellen und Stellen ist ein besonderer Nachweis zu führen.


3.1.2
Bei der Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungs-ermächtigungen durch die nach Nr. 3.1.1 Beauftragten hat die oder der Beauftragte für den Haushalt bei allen wichtigen Haushaltsangelegenheiten, insbesondere


3.1.2.1
bei Anforderung weiterer Ausgabemittel,


3.1.2.2
bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungs-ermächtigungen,


3.1.2.3
bei der Gewährung von Zuwendungen,


3.1.2.4
beim Abschluss von Verträgen - auch für laufende Geschäfte -, insbesondere der Verträge, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren oder zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben führen können,


3.1.2.5
bei der Änderung von Verträgen und bei Vergleichen,


3.1.2.6
bei Stundung, Niederschlagung und Erlass sowie


3.1.2.7
bei Abweichung von den in § 24 bezeichneten Unterlagen


mitzuwirken, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet.


3.1.3
Die nach Nr. 3.1.1 Beauftragten sind berechtigt, Anordnungen gegenüber der Bundeskasse zu erteilen, soweit die oder der Beauftragte für den Haushalt nichts anderes bestimmt.


3.2
Verteilung der Einnahmen, Ausgaben usw.
Die oder der Beauftragte für den Haushalt verteilt die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, die sie oder er weder selbst bewirtschaftet noch zur Bewirtschaftung nach Nr. 3.1.1 übertragen hat, auf andere Dienststellen. Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann diese Befugnis auf die nach Nr. 3.1.1 Beauftragten delegieren; in diesem Falle wirkt die oder der Beauftragte für den Haushalt bei der Verteilung mit, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet. Die Verteilung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen und der Nachweis darüber erfolgt im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes. Über die verteilten Planstellen und Stellen ist ein besonderer Nachweis zu führen.


3.3
Weitere Aufgaben


3.3.1
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat darüber zu wachen, dass die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie die Planstellen und anderen Stellen nach den für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätzen bewirtschaftet werden. Sie oder er hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Einnahmen rechtzeitig und vollständig erhoben werden, die zugewiesenen Ausgaben nicht überschritten werden und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet wird. Sie oder er hat bei dem Wegfall und der Umsetzung von Mitteln, Planstellen und anderen Stellen sowie bei der Umwandlung von Planstellen und anderen Stellen mitzuwirken.


3.3.2
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung, die eine Zustimmung, Anhörung oder Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften, des zuständigen Bundesministeriums, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesrechnungshofs vorsehen, eingehalten und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden.


3.3.3
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat dafür zu sorgen, dass die Meldungen über die Einzahlungen und Auszahlungen gem. VV zu § 43 BHO erfolgen.


3.3.4
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat dafür zu sorgen, dass der Nachweis über die zur Bewirtschaftung übertragenen (Nr. 3.1.1) und die verteilten (Nr. 3.2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen und dass die Nachweisungen zur Stellenüberwachung und die Aufzeichnungen über die Besetzung der Stellen sowie die sonst vorgeschriebenen Nachweise und Listen ordnungsgemäß geführt werden. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass die begründenden Unterlagen zur Kassenanordnung bestimmungsgemäß aufbewahrt werden.


3.3.5
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat beim Jahresabschluss festzustellen, in welcher Höhe übertragbare Ausgaben des Haushaltsplans nicht geleistet worden sind, und zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Ausgabereste gebildet werden sollen; sie oder er hat ferner die Unterlagen zur Haushalts- und Vermögensrechnung aufzustellen und die Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofs zu erledigen oder, wenn sie oder er die Bearbeitung einer anderen Stelle übertragen hat, an der Erledigung mitzuwirken.


3.3.6
Ergeben sich bei der Ausführung des Haushaltsplans haushaltsrechtliche Zweifel, ist die Entscheidung der oder des Beauftragten für den Haushalt einzuholen.


4
Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung


Maßnahmen von finanzieller Bedeutung im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 2, bei denen die oder der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen ist, sind alle Vorhaben, insbesondere auch solche organisatorischer und verwaltungstechnischer Art, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben auswirken können. Hierzu gehören auch Erklärungen gegenüber Dritten, Berichte der Bundesregierung und Absichtserklärungen, aus denen sich finanzielle Auswirkungen oder Verpflichtungen ergeben können. Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist möglichst frühzeitig zu beteiligen.


5
Allgemeine Bestimmungen


5.1
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat bei der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange des Bundeshaushalts zur Geltung zu bringen und den finanz- und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.


5.2
Unterlagen, die die oder der Beauftragte für den Haushalt zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihr bzw. ihm auf Verlangen vorzulegen oder innerhalb einer von ihr bzw. ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden. Ihr bzw. ihm sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.


5.3
Schriftverkehr, Verhandlungen und Besprechungen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof sind durch die oder den Beauftragten für den Haushalt zu führen, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet. Im Übrigen ist die oder der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen.


5.4
Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann bei der Ausführung des Haushaltsplans oder bei Maßnahmen im Sinne von Nr. 4 Widerspruch erheben.


5.4.1
Widerspricht die oder der Beauftragte für den Haushalt bei einer obersten Bundesbehörde einem Vorhaben, so darf dieses nur auf ausdrückliche Weisung der Leiterin oder des Leiters der Behörde oder ihrer ständigen Vertreterin oder ihres ständigen Vertreters bzw. seiner ständigen Vertreterin oder seines ständigen Vertreters weiterverfolgt werden.


5.4.2
Widerspricht die oder der Beauftragte für den Haushalt bei einer anderen Dienststelle des Geschäftsbereichs einem Vorhaben und tritt dem die Leiterin oder der Leiter nicht bei, so ist die Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle einzuholen. In dringenden Fällen kann das Vorhaben auf schriftliche Weisung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle begonnen oder ausgeführt werden, wenn die Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle nicht ohne Nachteil für den Bund abgewartet werden kann. Die getroffene Maßnahme ist der nächsthöheren Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.


§ 10 - Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates



Zu § 10:



Auf Mindereinnahmen ist § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.



§ 11 - Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip



Zu § 11:



1.
Fälligkeitsprinzip


1.1
Im Haushaltsplan dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden.


1.2
Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu errechnen oder zu schätzen.


2.
Leertitel


Ein Titel mit Zweckbestimmung und ohne Ansatz (Leertitel) kann in den Haushaltsplan eingestellt werden


2.1
für durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 sowie Nr. 1 zu § 14),


2.2
für den Fall der Abwicklung übertragbarer Ausgaben über das Jahr der Schlussbewilligung hinaus,


2.3
aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen.


3.
Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen


Wegen der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen siehe § 16 und die VV dazu.


§ 13 - Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan



Zu § 13:



Der Gruppierungsplan (§ 13 Abs. 3) ist in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Bundes (VV-HB) enthalten.*)



§ 14 - Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan



Zu § 14:



1.
Durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) sind Beträge, die im Bundeshaushalt für einen anderen vereinnahmt und in gleicher Höhe an diesen weitergeleitet werden, ohne dass der Bund an der Bewirtschaftung der Mittel beteiligt ist (Obergruppen 38 und 98).


2.
Der Funktionenplan (§ 14 Abs. 2) ist in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Bundes (VV-HB) enthalten.*)


§ 15 - Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel



Zu § 15:



1.
Nach dem Grundsatz der Bruttoveranschlagung dürfen weder Ausgaben von Einnahmen abgezogen noch Einnahmen auf Ausgaben angerechnet werden.


2.
Die Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und die hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben sind in den Obergruppen 32 und 59 festgelegt.


3.
Zum Bruttoprinzip und seinen Ausnahmen beim Tausch von Grundstücken vgl. Nr. 5.7 zu § 64.


4.
Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung sind durch Haushaltsvermerk ausdrücklich als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt zu bezeichnen.


§ 16 - Verpflichtungsermächtigungen



Zu § 16:



1.
Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (§ 38 Abs. 1 Satz 1).


2.
Für bereits in früheren Haushaltsjahren eingegangene Verpflichtungen sind Ermächtigungen nicht nochmals zu veranschlagen.


3.
Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es nicht


3.1
bei Verpflichtungen für laufende Geschäfte sowie für das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten übertragbarer Ausgaben, wenn die Verpflichtungen im folgenden Jahr zu Ausgaben führen (§ 38 Abs. 4),


3.2
für den Abschluss zustimmungsbedürftiger völkerrechtlicher Verträge (§ 38 Abs. 5),


3.3
bei Maßnahmen nach § 40,


3.4
für die Übernahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis (§ 64 Abs. 5),


3.5
in den Fällen des § 18 Abs. 2 und des § 39 Abs. 1.


4.
- frei -


5.
Werden im Haushaltsplan ausgebrachte Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich im laufenden Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen und würden sie deshalb verfallen, so sind sie, soweit erforderlich, in späteren Haushaltsjahren erneut zu veranschlagen. Werden solche doppelt veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen doch noch im laufenden Haushaltsjahr oder gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des Haushaltsjahres und vor Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen, sind sie auf die im neuen Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen anzurechnen. Entsprechendes gilt für die Fälle des § 38 Abs. 1 Satz 2, wenn Verpflichtungsermächtigungen bis zur Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen werden.


6.
Bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist § 5 Abs. 1 StWG zu beachten.


7.
- frei -


8.
- frei -


9.
Ist das Eingehen von Verpflichtungen vorgesehen, die zu Ausgaben in mehreren Haushaltsjahren führen können, ist der Gesamtbetrag der benötigten Verpflichtungsermächtigung auszubringen; außerdem sollen die voraussichtlich fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen betragsmäßig nach Jahren getrennt im Haushaltsplan angegeben werden (Jahresbeträge).


10.
In den Fällen, in denen eine den allgemeinen Veranschlagungsgrundsätzen entsprechende Ermittlung der Jahresbeträge nicht möglich ist, verbleibt es bei der Veranschlagung nur des Gesamtbetrags der benötigten Verpflichtungsermächtigung.


11.
Verpflichtungsermächtigungen bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Miet- und Pachtverträgen, sind nach folgenden Grundsätzen zu veranschlagen:


11.1
Bei Verträgen auf bestimmte Zeit hat die Verpflichtungsermächtigung die gesamte Vertragsdauer abzudecken.


11.2
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit wird die Verpflichtungsermächtigung für die Zeit bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums bemessen.


11.3
Bei Verträgen mit Verlängerungsklausel (Verlängerung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, Verträge mit Verlängerungsoption) bemisst sich die Verpflichtungsermächtigung nach der Grunddauer der jeweiligen Verträge.


11.4
Der Berechnung der Verpflichtungsermächtigung ist das bei Vertragsabschluss vereinbarte Entgelt zu Grunde zu legen. Im Übrigen sind während der Vertragsdauer vorgesehene Entgeltanpassungen nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bei Vertragsabschluss der Höhe nach eindeutig bestimmt oder bestimmbar sind.


11.5
VV Nr. 5 zu § 38 bleibt unberührt.


§ 17 - Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen



Zu § 17 (Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen):



1
Einzelveranschlagung


1.1
Die Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungs-ermächtigungen richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Bundes (VV-HB) und dem jeweiligen Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen über die Aufstellung der Voranschläge.


1.2
Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist von der Gruppierung des Gruppierungsplans auszugehen. Der Zweck einer Ausgabe oder einer Verpflichtungsermächtigung wird durch das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung erreicht werden soll. Verschiedene Zwecke können auch im Rahmen derselben Maßnahme verwirklicht werden.


1.3
Zweckgebundene Einnahmen und die daraus zu leistenden Ausgaben sind in der Regel getrennt von anderen Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen.


2
Erläuterungen


2.1
Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen. Soweit das Verständnis nicht leidet, kann hierbei auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans verwiesen werden.


2.2
Sind Erläuterungen oder Teile von Erläuterungen zur Bewirtschaftung unerlässlich, so sind die Erläuterungen oder die entsprechenden Teile der Erläuterungen durch Haushaltsvermerk für verbindlich zu erklären.


3
Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben


Eine Zweckbindung im Haushaltsplan ist durch Haushaltsvermerk, eine Zweckbindung durch Gesetz ist in den Erläuterungen kenntlich zu machen (§ 8).




4
Planstellen und andere Stellen


4.1
Planstellen
Planstellen dürfen nur mit solchen Amtsbezeichnungen ausgebracht werden, die in den als Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz enthaltenen Besoldungsordnungen festgelegt oder durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten festgesetzt worden sind. Sofern eine Amtsbezeichnung noch nicht vorhanden ist, ist bei der entsprechenden Planstelle der Vermerk »Amtsbezeichnungen vorbehalten« auszubringen.


Die ausgebrachten Planstellen bilden den Stellenplan für planmäßige Beamtete; er ist verbindlich, soweit nicht durch Haushaltsgesetz, Haushaltsplan oder durch die Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.


4.2
Stellen für Arbeitnehmende
Die Stellen für Arbeitsnehmende sind in den Erläuterungen nach Entgeltgruppen darzustellen.


4.3
Leerstellen
Leerstellen für Beamtete sind im Haushaltsplan nach Besoldungsgruppen und Amts-bezeichnungen gesondert von den übrigen Planstellen auszubringen. Entsprechend ist bei Leerstellen für Arbeitnehmende zu verfahren. Für Leerstellen sind keine Ausgaben zu veranschlagen. Leerstellen können insbesondere für ohne Dienstbezüge beurlaubte oder zu einer Stelle außerhalb der Bundesverwaltung abgeordnete Beamtete oder Arbeitnehmende ausgebracht werden. Soll eine Leerstelle nicht an die Person gebunden sein, ist dies im Haushaltsplan besonders zu vermerken. Nicht an die Person gebundene Leerstellen dürfen nur zu dem in den Erläuterungen zu den Titeln 422.1 und 428.1 angegebenen Zweck in Anspruch genommen werden, die Erläuterungen sind insoweit für verbindlich zu erklären.


4.4
Ausbringung von Planstellen und Stellen


4.4.1
Planstellen dürfen nur ausgebracht werden, soweit sie unter Anwendung angemessener Methoden der Personalbedarfsermittlung sachgerecht und nachvollziehbar begründet sind. Die sachgerechte Begründung der im Haushaltsplan genehmigten Planstellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen. Kann ein Mehrbedarf an Planstellen durch Rationalisierungsmaßnahmen oder auf andere Weise nicht aufgefangen werden, so ist zu prüfen, ob und inwieweit durch die Übertragung von Planstellen aus anderen Kapiteln oder die Umwandlung von Planstellen der zusätzliche Bedarf befriedigt werden kann.


Anmerkung: Zur Personalbedarfsermittlung ist vom Bundesministerium des Innern ein Handbuch herausgegeben worden.


4.4.2
Planstellen, die entbehrlich sind oder nicht nur vorübergehend nicht besetzt werden können und für die auch eine Umsetzung nicht in Betracht kommt, dürfen im Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr nicht wieder ausgebracht werden (vgl. auch §§ 21 und 47 und die VV dazu).


4.4.3
Die Nrn. 4.4.1 und 4.4.2 sind auf Stellen entsprechend anzuwenden.


§ 19 - Übertragbarkeit



Zu § 19:



1.
Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des § 45 als Ausgabereste verfügbar zu halten.


2.
Für die Fälle der Übertragbarkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ist ein Übertragbarkeitsvermerk im Haushaltsplan nicht auszubringen.


3.
Verpflichtungsermächtigungen sind nicht übertragbar (Nr. 5 zu § 16 sowie § 45 Abs. 1 Satz 2).


§ 20 - Deckungsfähigkeit



Zu § 20:



1.
Deckungsfähigkeit ist
-
die durch § 20 Abs. 1, durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsvermerk nach § 20 Abs. 2 begründete Möglichkeit, bei einem Titel höhere Ausgaben als veranschlagt auf Grund von Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Ausgabetiteln zu leisten,
-
die durch Haushaltsvermerk nach § 20 Abs. 2 begründete Möglichkeit, die Verpflichtungsermächtigung bei einem Titel zu Lasten einer oder mehrerer anderer Verpflichtungsermächtigungen zu erweitern.


Gegenseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn die Ausgabetitel bzw. Verpflichtungsermächtigungen wechselseitig zur Verstärkung der jeweiligen Ansätze bzw. Verpflichtungsermächtigungen herangezogen werden dürfen. Einseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn der eine Ansatz (deckungsberechtigter Ansatz) bzw. die eine Verpflichtungsermächtigung (deckungsberechtigte Ermächtigung) nur verstärkt und der andere Ansatz (deckungspflichtiger Ansatz) bzw. die andere Verpflichtungsermächtigung (deckungspflichtige Ermächtigung) nur für die Verstärkung des ersten (deckungsberechtigten) Ansatzes bzw. der ersten (deckungsberechtigten) Verpflichtungsermächtigung herangezogen werden darf.


2.
Die Aufzählung der Fälle der Deckungsfähigkeit im Personalbereich nach § 20 Abs. 1 ist nicht abschließend; weitere Ausgaben können nach Absatz 2 für deckungsfähig erklärt werden.


3.
Ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang kann angenommen werden, wenn die Ausgaben oder die Verpflichtungsermächtigungen der Erfüllung ähnlicher oder verwandter Zwecke dienen.


§ 21 - Wegfall- und Umwandlungsvermerke



Zu § 21 (Wegfall- und Umwandlungsvermerke):



1
Planstellen, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk »kw«.


2
Planstellen, die als künftig umzuwandeln bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk »ku« unter Angabe der Art der Stelle und der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, in die sie umgewandelt werden.


3
Kw- und ku-Vermerke werden zu dem in § 47 und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften genannten Zeitpunkt wirksam.


4
Die Nrn. 1 bis 3 gelten für Stellen für Arbeitnehmende entsprechend.


§ 22 - Sperrvermerk



Zu § 22:



1.
Die Vorschrift ist auf Planstellen und andere Stellen, die aus besonderen Gründen zunächst nicht besetzt werden sollen, entsprechend anzuwenden.


2.
Ausgaben, die für ein späteres Haushaltsjahr zurückgestellt werden können, dürfen nicht, auch nicht mit Sperrvermerk, veranschlagt werden. Dies gilt entsprechend für Planstellen und andere Stellen.


§ 23 - Zuwendungen



Zu § 23:



1.
Zum Begriff der Zuwendungen


1.1
Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dazu gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen. Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren Rückzahlung an den Eintritt eines anderen als in Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen zur VV Nr. 5.1 zu § 44) genannten künftigen ungewissen Ereignisses gebunden ist. Als zweckgebundener Zuschuss gilt auch die Zahlung auf Grund einer Verlustdeckungszusage.


1.2
Keine Zuwendungen sind insbesondere


1.2.1
Sachleistungen (Nr. 1 zu § 63),


1.2.2
Leistungen, auf die ein dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeter Anspruch besteht,


1.2.3
Ersatz von Aufwendungen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),


1.2.4
Entgelte auf Grund von öffentlichen Aufträgen. Dies sind alle gegenseitigen Verträge, in denen die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt vereinbart wird (Näheres siehe Anlage),


1.2.5
satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen.


2.
Zuwendungsarten


Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:


2.1
Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung),


2.2
Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).


3.
Grundsätze für die Veranschlagung


3.1
Ausgaben für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen (§ 39) nicht erreicht werden kann. Ausgaben für nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.


3.2
Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn es erforderlich ist, dass sich der Bund gegenüber dem Zuwendungsempfänger rechtlich verpflichtet, in künftigen Haushaltsjahren Zuwendungen zu gewähren (vgl. aber Nr. 5.2 zu § 38).


3.3
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen des Bundes sind getrennt von den übrigen Zuwendungsmitteln zu veranschlagen (Einzelveranschlagung), wenn sie
-
für Baumaßnahmen mehr als insgesamt sechs Millionen Euro,
-
für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben mehr als insgesamt eine Million Euro, bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften hierfür mehr als insgesamt 1 500 000 Euro sowie
-
für Investitionsmaßnahmen in den Bereichen Kultur und Medien mehr als insgesamt 25 Millionen Euro
betragen.


Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen hiervon zulassen. Werden Zuwendungen für Baumaßnahmen, größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben einzeln veranschlagt, ist § 24 Abs. 4 zu beachten.




3.4
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen erst veranschlagt werden, wenn der Zuwendungsempfänger einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorgelegt hat. Der Plan muss alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und Stellenplan enthalten. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus den Bilanzen oder dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan ergibt. Kann der endgültige Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist ein vorläufiger Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Veranschlagung zu Grunde zu legen. Das zuständige Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen von diesen Erfordernissen absehen, soweit sie für die Veranschlagung nicht erforderlich sind.


3.4.1
Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan soll in der Form dem Bundeshaushaltsplan entsprechen und nach den für diesen geltenden Grundsätzen aufgestellt sein.


3.4.2
Wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, kann der Haushalts- oder Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. Eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben ist beizufügen, soweit sie für die Bemessung der Zuwendung erforderlich ist.


3.5
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen übergeordneter Ziele – insbesondere Förderprogramm –, die Zuwendungen zur Projektförderung vorsehen, sollen nur veranschlagt werden, wenn die Ziele hinreichend bestimmt sind, um eine spätere Erfolgskontrolle zu ermöglichen (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle; vgl. Nrn. 2.1 und 2.2 zu § 7 sowie Nr. 11 a.2 zu § 44 BHO).


3.6
Werden für denselben Zweck Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen von mehreren Stellen des Bundes oder sowohl vom Bund als auch von Ländern veranschlagt, sollen die Zuwendungsgeber Einvernehmen über die für diese Veranschlagung geltenden Grundsätze herbeiführen.


§ 24 - Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben



Zu § 24 (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben):



1
Baumaßnahmen, Bauunterlagen


1.1
Zu den Baumaßnahmen gehören alle Maßnahmen, die der Hauptgruppe 7 und der Gruppe 558 zuzuordnen sind.


1.2
Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Bauunterlagen werden durch die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) oder durch sonstige für Baumaßnahmen des Bundes ergangene Richtlinien getroffen.


1.3
Grundsätzlich sind Ausgaben für Baumaßnahmen (außer Straßen- und Wasserstraßenbau) mit einem Mittelbedarf von mehr als sechs Millionen Euro im Einzelfall einzeln zu veranschlagen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rundschreiben über die Aufstellung der Voranschläge (§ 27) etwas anderes bestimmen.


2
Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben


2.1
Größere Beschaffungen sind Anschaffungen von Sachen mit einem Mittelbedarf von mehr als 500 000 Euro im Einzelfall, für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in der Hauptgruppe 8 und der Gruppe 554 im Haushaltsplan veranschlagt werden.


2.2
Größere Entwicklungsvorhaben sind Vorhaben mit einem Mittelbedarf von mehr als 500 000 Euro im Einzelfall, die der zweckgerichteten Auswertung und Anwendung von Forschungsergebnissen und Erfahrungen vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art dienen, um zu neuen Systemen, Verfahren, Stoffen, Gegenständen und Geräten zu gelangen (Neuentwicklung) oder um vorhandene zu verbessern (Weiterentwicklung); hierzu zählen auch Forschungsvorhaben, die der Erreichung des Entwicklungszieles dienen, sowie die Erprobung.


2.3
Bei größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle in begründeten Fällen von der Wertgrenze Ausnahmen zulassen.


2.4
Die Unterlagen müssen enthalten: eine Beschreibung des Gegenstandes oder eine Erläuterung des Vorhabens (ggf. mit Plänen und Skizzen), einen Zeitplan, eine Darlegung der Notwendigkeit der Beschaffung oder Entwicklung, eine Schätzung der Kosten und Folgekosten und eine Darlegung der Finanzierung.


3
Bereitstellung der Unterlagen
Die Unterlagen müssen rechtzeitig zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans dem Bundesministerium der Finanzen vorliegen, soweit es nicht darauf verzichtet.


4
Gesetzliche Sperre
Für die Sperre nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ist ein Sperrvermerk nicht auszubringen.


5
Zuwendungen
Wegen der einzeln veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen vgl. Nr. 3.3 zu § 23.


§ 26 - Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger



Zu § 26:



1.
Bundesbetriebe


1.1
Bundesbetriebe sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile der Bundesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist.


1.2
Ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans ist in der Regel nicht zweckmäßig, wenn es sich um einen Betrieb handelt, der sich den Erfordernissen des freien Wettbewerbs anzupassen hat.


1.3
Der Wirtschaftsplan umfasst einen Erfolgs- und einen Finanzplan. Im Erfolgsplan sind die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführung sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Darlehen, Kapitalausstattungen usw.) darzustellen.


1.4
Zu den Zuführungen zählen die Zuweisungen zur Deckung von Betriebsverlusten und die rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Zuweisungen zur Kapitalausstattung; zu den Ablieferungen zählen die Gewinnablieferungen und die Kapitalrückzahlungen.


1.5
Das zuständige Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, nach welchen Grundsätzen die Zuführungen und die Ablieferungen zu ermitteln sind.


1.6
Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen anzugeben.


2.
Sondervermögen


2.1
Sondervermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Bundesvermögens, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Bundes bestimmt sind.


2.2
Wegen des Haushaltsrechts der Sondervermögen vgl. § 113.


3.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts


Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zählen solche, die vom Bund auf Grund einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung ganz oder zum Teil zu unterhalten sind.


4.
Zuwendungsempfänger


Zu den Zuwendungsempfängern im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zählen die institutionell geförderten Zuwendungsempfänger (Nr. 2.2 zu § 23).


5.
Form der Übersichten


Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Form der Übersichten über den Haushalts- und Wirtschaftsplan, bei Sondervermögen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium.


§ 27 - Voranschläge



Zu § 27:



1.
Wegen des Begriffs »Voranschläge« vgl. § 9 Abs. 2.


2.
Die für den Einzelplan zuständigen Stellen bestimmen die Form und die Anzahl der ihnen von ihren insoweit nachgeordneten Dienststellen zu übersendenden Beiträge zum Voranschlag.


3.
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Form und die Anzahl der ihm zu übersendenden Voranschläge. Es kann die Unterlagen und Übersichten verlangen, die zur Prüfung der Voranschläge erforderlich sind.


§ 34 - Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben



Zu § 34 (Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben):



1
Verteilung der Haushaltsmittel, Übertragung zur Bewirtschaftung


1.1
Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz (§ 1 Satz 1) übersendet das Bundesministerium der Finanzen den für den Einzelplan zuständigen Stellen je einen Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans. Es teilt ihnen außerdem mit, welche Teile von Einzelplänen, die bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und andere Stellen für mehrere Geschäftsbereiche enthalten, auf sie entfallen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt rechtzeitig den für den Einzelplan zuständigen Stellen die auf sie entfallenden Titelkonten im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes zur Verfügung.


1.2
Die für den Einzelplan zuständigen Stellen verteilen die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, soweit sie diese nicht selbst bewirtschaften, auf die ihnen für das Verfahren nach § 27 unmittelbar nachgeordneten Dienststellen gem. Nr. 3.2 zu § 9 BHO.


1.3
Die Verteilung von Haushaltsmitteln kann in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Angabe eines Betrages erfolgen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.


1.4
Die Dienststellen, auf die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und andere Stellen nach Nr. 1.2 verteilt worden sind, verteilen diese, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, auf die für die Bewirtschaftung vorgesehenen Dienststellen in entsprechender Anwendung der Nr. 1.2.


1.5
Die Ausgaben sollen grundsätzlich nicht sogleich in voller Höhe verteilt werden, ein Teil soll für etwaige Nachforderungen zurückbehalten werden.


1.6
Bei der Verteilung von Ausgaben sind die Ausgabereste und die Vorgriffe in der Weise zu berücksichtigen, dass die Ausgabereste den Ausgaben zugesetzt, die Vorgriffe von ihnen vorweg abgesetzt werden. Einsparungsauflagen nach § 45 Abs. 3 sind zu beachten.


1.7
Über die verteilten Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen ist ein Nachweis zu führen (Nr. 3.2 zu § 9).


1.8
Die Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen kann gem. Nr. 3.1 zu § 9 BHO Titelverwaltern der Dienststelle oder anderen Dienststellen übertragen werden.


1.9
Sollen Landesdienststellen Haushaltsmittel des Bundes bewirtschaften, so gilt Folgendes:


Die Haushaltsmittel werden an die zuständigen Landesdienststellen verteilt. Die Landesdienststellen werden ermächtigt, den zuständigen Kassen des Bundes die erforderlichen Kassenanordnungen, Buchungsanordnungen und Kassenanweisungen zu erteilen. Die Landesdienststellen


1.9.1
- wenden, soweit die Haushaltsmittel des Bundes nicht im Haushaltsplan des Landes veranschlagt sind, § 35 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften an,


1.9.2
- beachten § 43 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften,


1.9.3
- wenden hinsichtlich der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen sowie der Geldforderungen des Bundes, die von ihnen verwaltet werden, § 71 Abs. 1 Satz 2 und die Nm. 1 und 2 der dazu ergangenen Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen in der jeweils geltenden Fassung an,


1.9.4
- wenden, soweit sie vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben des Bundes bewirtschaften, § 73 nebst den dazu bestehenden Verwaltungsvorschriften an,


1.9.5
- bedienen sich bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes (Mittelverteilung und Mittelverwendung) sowie zur Buchung der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen des Bundes des in der Bundesverwallung eingeführten Verfahrens und verwenden zur Mitteilung der verfahrensnotwendigen Daten an die Kassen des Bundes die vom Bundesministerium der Finanzen vorgeschriebenen Vordrucke und elektronischen Schnittstellen,


1.9.6
- wenden für die Aufbewahrung der Unterlagen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes die Aufbewahrungsbestimmungen für die Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (ABestB-HKR) an.


Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die Vorschriften des Landes, dem die anordnende Dienststelle angehört. Wird die Bewirtschaftung auf die Gemeinden übertragen, bleibt der Dienststelle vorbehaltlich der Nrn. 1.9.1 bis 1.9.6 die Entscheidung überlassen, in welchem Umfang das gemeindliche Haushaltsrecht angewendet werden darf. Sollen andere Dienststellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Ausnahme der Landesdienststellen (einschließlich der Dienststellen der Gemeinden) Haushaltsmittel des Bundes bewirtschaften, so haben sie hierbei nach dem Haushaltsrecht des Bundes zu verfahren, soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulässt.


2
VV für Zahlungen, Buchführungen und Rechnungslegung der BHO (Teil IV)


Für den Haushaltsvollzug sind neben Regelungen in Teil III auch die Regelungen für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung des Teils IV zu beachten.


3
Grundsätze der Erhebung von Einnahmen


3.1
Die dem Bund zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen. Über eine Forderung mit bestimmter Fälligkeit ist der zuständigen Bundeskasse unverzüglich eine Kassenanordnung zu erteilen.


3.2
Für die Erhebung von Zinsen gelten die Vorschriften der Anlage.


4
Geltendmachung des Verzugsschadens


4.1
Bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB* für das Jahr (§ 288 Absatz 1 Satz 2 BGB) zu erheben. Ist bei Rechtsgeschäften des Bundes die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner keine Verbraucherin oder Verbraucher (§ 13 BGB), beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 2 BGB). Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn ein anderer Zinssatz vereinbart ist oder Anwendung findet (vgl. § 288 Absatz 3 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§ 288 Absatz 4 BGB).


Sofern die Schuldnerin oder der Schuldner einer Entgeltforderung keine Verbraucherin oder kein Verbraucher ist, soll bei Verzug zudem eine Pauschale in Höhe von 40 Euro erhoben werden. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. (§ 288 Absatz 5 BGB). Eine Anrechnung findet nicht statt, soweit sie durch Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde.


Beim Abschluss und bei der Änderung von Verträgen, die privatrechtliche Forderungen des Bundes begründen, ist nach Möglichkeit eine Regelung vorzusehen, nach der die Fälligkeit an einem nach dem Kalender bestimmten Tage eintritt. Vertragliche Vereinbarungen über den Verzugszinssatz sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu treffen.


Zur Erhebung von Verzugszinsen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 26. November 2001 (BGBl. I S. 3238) am 1. Januar 2002 entstanden sind, wird auf die Anlage verwiesen.


4.2
Besteht für Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Sonderregelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen und Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu verlangen. Besteht keine Sonderregelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, ist Nr. 4.1 entsprechend anzuwenden.


4.3
Sofern ein Anspruch auf Verzugszinsen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von 15 vom Hundert eintragen zu lassen.


4.4
Wird einem nach Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) gestellten Antrag auf Stundung (§ 59) entsprochen, so ist der Beginn der Stundungsfrist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrags festzulegen. Für die Zeit ab Verzugseintritt bis zum Beginn der Stundung sind Verzugszinsen zu erheben.


4.5
Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.


5
Sicherung von Ansprüchen


Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen notwendig oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. Als Sicherheitsleistungen kommen die in Nr. 1.5.1 zu § 59 genannten Sicherheiten in Betracht. Im Übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung oder von Zurückbehaltungsrechten Gebrauch zu machen.


6
frei


7
Haushaltsüberwachung für Einnahmen
Die Haushaltseinnahmen sind im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen – und Rechnungswesen des Bundes zu überwachen. Der Bewirtschafter hat dafür zu sorgen, dass die dem Bund zustehenden Einnahmen auch bei nicht fristgerechter Zahlung in voller Höhe, ggf. mit Nebenkosten, erhoben werden. Erweisen sich Forderungen als uneinbringlich, sind die Maßnahmen nach § 59 zu prüfen.


8
Haushaltsüberwachung für Ausgaben


8.1
Die Haushaltsausgaben sind im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen – und Rechnungswesen des Bundes zu überwachen. Der Bewirtschafter hat festzustellen, ob die erteilten Kassenanordnungen zutreffend ausgeführt worden sind.


8.2
Im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes ist die Belastung des jeweiligen Ausgabetitels durch die für das laufende Haushaltjahr eingegangenen Verpflichtungen (Festlegungen) angegeben.


9
Haushaltsüberwachung der Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre


9.1
Die Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre sind im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes zu überwachen. Der Bewirtschafter hat festzustellen, ob die erteilten Buchungsanordnungen zutreffend ausgeführt worden sind.


9.2
Mit Abschluss der Bücher werden die für das nächste Haushaltsjahr eingegangenen Verpflichtungen automatisiert als Festlegung vorgetragen. Dies gilt nicht für gebuchte Verpflichtungen entsprechend der Abrufrichtlinie.


10
Sonderregelungen


Regelungen, die von den Nrn. 7, 8 und 9 abweichen oder sie ergänzen, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.


11
Grundsatz der Selbstdeckung
Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen des Bundes werden grundsätzlich nicht versichert (Grundsatz der Selbstdeckung). Das gilt nicht, soweit durch Gesetz oder Ortsstatut ein Versicherungszwang besteht. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.


§ 35 - Bruttonachweis, Einzelnachweis



Zu § 35 :



Für die Behandlung von Rückzahlungen sind die Regelungen im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zu beachten.



§ 36 - Aufhebung der Sperre



Zu § 36 (Aufhebung der Sperre):



1
Die Vorschrift ist auf die Besetzung von Planstellen und anderen Stellen, die als gesperrt bezeichnet sind, entsprechend anzuwenden.


2
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Mittel bei einzelnen Titeln im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes sperren und gibt sie nach der Aufhebung der Sperre frei.




§ 37 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben



Zu § 37 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben):



1
Eine Ausgabe ist überplanmäßig, wenn der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehene Ansatz unter Berücksichtigung der Ausgabereste, der Haushaltsvorgriffe, der zur Verstärkung verwendeten deckungspflichtigen Ausgaben sowie unter Berücksichtigung zweckgebundener Einnahmen überschritten werden muss.


2
Eine Ausgabe ist außerplanmäßig, wenn der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung und keinen Ansatz enthält und auch keine Ausgabereste vorhanden sind.


3
Zu § 37 Abs. 1 Satz 4 sind die Regelungen im Haushaltsgesetz zu beachten.


4
Einwilligung bedeutet vorherige Zustimmung (vgl. § 36).


5
- frei –


6
Ein Vorgriff ist zulässig, soweit im Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres eine Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung und im laufenden Haushaltsjahr ein kassenmäßiger Ausgleich vorgesehen wird. Wird eine Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung im Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe vorgesehen, so ist die Mehrausgabe insoweit als überplanmäßige Ausgabe zu behandeln.


7
Eine Mehrausgabe bei einem Ausgaberest und eine Ausgabe bei einem Leertitel sind überplanmäßige Ausgaben.


8
Die Entscheidung, ob einem Antrag auf über- oder außerplanmäßige Ausgaben zugestimmt oder der Entwurf eines Nachtragshaushalts eingebracht wird, trifft das Bundesministerium der Finanzen.


9
Die Entscheidung über über- und außerplanmäßige Ausgaben trifft das Bundesministerium der Finanzen endgültig (§ 116 Abs. 1 Satz 1). Soweit es sich um die Abwendung einer dem Bund drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr handelt, reicht unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 Satz 1 die Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) des Bundesministeriums der Finanzen aus.


10
Das Bundesministerium der Finanzen kann allgemein überplanmäßigen Ausgaben für Auszahlungen zustimmen, die der Höhe nach auf Rechtsvorschriften oder Tarifvertrag beruhen.


11
Der Antrag auf über- und außerplanmäßige Ausgaben ist nach vorgeschriebenem Muster rechtzeitig dem Bundesministerium der Finanzen zu übersenden.


12
Über- und außerplanmäßige Ausgabebewilligungen werden, sobald die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erteilt ist, im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes zur Verfügung gestellt. Für die Einsparung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben (§ 37 Abs. 3) kann ein vorläufiges Deckungskonto eingerichtet werden, das vor Abschluss der Bücher für das Haushaltsjahr im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes durch Belastung der endgültigen Einsparungsstellen auszugleichen ist.


§ 38 - Verpflichtungsermächtigungen



Zu § 38 (Verpflichtungsermächtigungen):



1
Voraussetzungen


Zu § 38 Abs. 1 Satz 1 sind die Regelungen zu den §§ 6 und 16 zu beachten.


2
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen


2.1
Eine Verpflichtungsermächtigung ist überplanmäßig, wenn eine im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck erteilte Verpflichtungsermächtigung unter Berücksichtigung der zur Verstärkung verwendeten deckungspflichtigen Verpflichtungsermächtigungen hinsichtlich ihres Gesamtbetrages überschritten wird (bei Überschreitung der Jahresbeträge vgl. Nr. 3).


2.2
Eine Verpflichtungsermächtigung ist außerplanmäßig, wenn im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck keine Verpflichtungsermächtigung vorgesehen ist.


2.3
Der Antrag auf Erteilung über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ist nach vorgeschriebenem Muster einzureichen. Das Bundesministerium der Finanzen kann seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen im Einzelfall von Einsparungen in gleicher Höhe bei zeitlich und sachlich vergleichbaren Verpflichtungsermächtigungen desselben Einzelplans abhängig machen.


2.4
Zu § 38 Abs. 1 Satz 3 sind die Regelungen im Haushaltsgesetz zu beachten.


2.5
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen werden, sobald die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erteilt ist, im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes zur Verfügung gestellt. Für Einsparungsauflagen kann ein vorläufiges VE-Deckungskonto eingerichtet werden. Dieses Konto ist vor Abschluss der Bücher für das Haushaltsjahr im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes durch Belastung der endgültigen Einsparungsstellen auszugleichen.


3
Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen


3.1
Eine erhebliche Abweichung im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung um mehr als fünf vom Hundert überschritten wird. Eine Überschreitung im Sinne des Satzes 1 liegt auch dann vor, wenn der Überschreitung in einem Jahr eine Unterschreitung in einem anderen Jahr gegenübersteht. Eine Überschreitung des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigung fällt nicht unter § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, sondern unter § 38 Abs. 1 Satz 2 (vgl. Nr. 2).


3.2
Bei der Überschreitung eines Jahresbetrages einer Verpflichtungsermächtigung von mehr als fünf vom Hundert bis zehn vom Hundert ist dem Bundesministerium der Finanzen eine gleichwertige Einsparung für dasselbe Haushaltsjahr vorzuschlagen. Dem Bundesministerium der Finanzen steht nur die Entscheidung zu, ob der Einsparungsvorschlag zu einer gleichwertigen Einsparung führt. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen von der Gleichwertigkeit der Einsparung zulassen.


3.3
Bei der Überschreitung eines Jahresbetrages einer Verpflichtungsermächtigung um mehr als zehn vom Hundert ist dem Bundesministerium der Finanzen für die Entscheidung über seine Einwilligung zusätzlich zu einem gleichwertigen Einsparungsvorschlag für dasselbe Haushaltsjahr eine Begründung für die Notwendigkeit der Überschreitung zu übersenden. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen von der Gleichwertigkeit der Einsparung zulassen.


3.4
In den Fällen des § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist dem Bundesministerium der Finanzen für die Entscheidung über seine Einwilligung eine Begründung für die für erforderlich gehaltenen Jahresbeträge zu übersenden.


4
Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung


4.1
Maßnahmen sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Auswirkung auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben können.


4.2
Maßnahmen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie innerhalb des Kapitels einen maßgeblichen Anteil an den veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen oder an den Ausgaben für die Jahre haben, in denen die Verpflichtungen fällig werden sollen; das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle Wertgrenzen festsetzen.


4.3
Zu den Verhandlungen nach § 38 Abs. 3 zählen auch Vorverhandlungen. Das Bundesministerium der Finanzen ist so umfassend zu unterrichten, dass es die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen kann.


5
Verpflichtungen für laufende Geschäfte


5.1
Verpflichtungen für laufende Geschäfte im Sinne des § 38 Abs. 4 sind solche, die sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Verwaltung auf Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Hauptgruppe 5 (ohne Gruppen 551 und 554 bis 559) beziehen, ausgenommen


5.1.1
Miet- und Pachtverträge (Gruppe 518), wenn die Jahresmiete oder -pacht im Einzelfall mehr als 120 000 Euro beträgt, sowie


5.1.2
Verträge oder sonstige Abmachungen mit Gutachterinnen bzw. Gutachtern, Sachverständigen oder im Rahmen der Ressortforschung (u.a. Gruppe 526), wenn sie im Einzelfall zu Belastungen künftiger Haushaltsjahre von mehr als 250 000 Euro führen,


die somit nicht als laufende Geschäfte gelten.


5.2
Soweit gegenüber einem institutionell geförderten Zuwendungsempfänger zur Begründung gegen ihn gerichteter Versorgungsansprüche oder vergleichbarer Ansprüche Zusagen gegeben werden, sind diese ebenfalls Verpflichtungen für laufende Geschäfte im Sinne des § 38 Abs. 4.


6
Beschaffungsverträge


Vgl. Nr. 2.1 zu § 7.


7
Buchung eingegangener Verpflichtungen
Über eingegangene Verpflichtungen ist der zuständigen Bundeskasse Buchungsanordnung zu erteilen. Das Verfahren richtet sich nach der Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen nach § 71 Abs. 1 Satz 2.


§ 39 - Gewährleistungen, Kreditzusagen



Zu § 39:



1.
Die Bürgschaften regeln sich nach den §§ 765 ff. BGB.


2.
Garantien sind selbständige Verträge, mit denen der Bund ein vermögenswertes Interesse der Garantieempfängerin oder des Garantieempfängers dadurch sichert, dass er verspricht, für ein bestimmtes Ergebnis einzustehen, insbesondere die Gefahr eines künftigen, noch ungewissen Schadens ganz oder teilweise zu übernehmen.


3.
Sonstige Gewährleistungen sind Verträge, die ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken wie Bürgschaften und Garantien dienen.


4.
In den Fällen der Nrn. 2 und 3 muss die Risikoübernahme die Hauptverpflichtung des Vertrages sein.


5.
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen sind Eventualverbindlichkeiten des Bundes und können nur zur Absicherung ungewisser, in der Zukunft liegender Risiken übernommen werden. Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Bundes gerechnet werden muss. In diesem Fall sind Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.


6.
Kreditzusagen im Sinne des § 39 Abs. 2 sind vertragliche oder sonstige Zusagen, in denen die Hingabe eines Darlehens zu einem späteren Zeitpunkt versprochen wird. Nicht zu den Kreditzusagen zählen die Fälle, in denen der Darlehensbetrag schon bei Vertragsabschluss geleistet wird.


7.
Der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen und seiner Beteiligung an den Verhandlungen bedarf es nicht, wenn die Kreditzusage


7.1
im laufenden Haushaltsjahr erfüllt werden soll, hierfür Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt sind und kein Ermessensspielraum der Verwaltung für die Ausgestaltung der Kreditbedingungen besteht oder


7.2
im Rahmen des § 44 Abs. 1 gegeben wird, im laufenden Haushaltsjahr erfüllt werden soll und hierfür Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt sind.
8.
Die zuständigen Dienststellen haben neben einem Prüfungsrecht auszubedingen, dass die oder der Beteiligte den zuständigen Dienststellen oder ihren Beauftragten jederzeit Auskunft über die mit der Kreditgewährung sowie der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen zusammenhängenden Fragen zu erteilen hat (Auskunftsrecht). Im Falle des § 39 Abs. 3 letzter Satz ist das Auskunftsrecht für sich allein auszubedingen. Von der Ausbedingung eines Auskunftsrechts kann in begründeten Fällen mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen abgesehen werden.


9.
Bei Kreditzusagen unterrichtet das zuständige Bundesministerium den Bundesrechnungshof. Dies gilt nicht in den Fällen der Nr. 7. Bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen unterrichtet die für die Errichtung der Urkunde zuständige Dienststelle den Bundesrechnungshof. Der Bundesrechnungshof kann auf die Unterrichtung verzichten.


10.
Die zuständigen Stellen für den Einzelplan, bei dem die Mittel für etwaige Schadenszahlungen aus übernommenen Gewährleistungen veranschlagt sind, führen über die übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen einen Nachweis.


§ 40 - Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung



Zu § 40:



1.
§ 40 Abs. 1 ist auf alle dort genannten Maßnahmen anzuwenden, soweit durch sie unmittelbar oder mittelbar finanzwirksame Tatbestände geschaffen werden können.


2.
Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 bedürfen keiner Ermächtigung nach § 38 Abs. 1 und keiner zusätzlichen Einwilligung nach § 37 Abs. 2. Können solche Maßnahmen zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben führen, ist nach § 37 zu verfahren.


3.
Zu den Verwaltungsleistungen im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 zählen nicht Leistungen, die von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung erbracht werden.


§ 41 - Haushaltswirtschaftliche Sperre



Zu § 41 ( Hauswirtschaftliche Sperre):



1
Für haushaltswirtschaftlich gesperrte Mittel bei einzelnen Titeln kann ein Sperrkonto eingerichtet werden. In diesem Fall sind die gesperrten Mittel im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes aus dem zutreffenden Titel auf das Sperrkonto zu verlagern. Dies gilt auch bei Verlagerung der Sperren auf andere Titel.


2
Sollen haushaltswirtschaftlich global gesperrte Mittel eingespart werden, können sie im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes zunächst von einem vorläufigen Deckungskonto summarisch auf das Sperrkonto übertragen werden. Das vorläufige Deckungskonto ist vor Abschluss der Bücher für das Haushaltsjahr durch Belastung der endgültigen Einsparungsstellen auszugleichen.


3
Für gesperrte Verpflichtungsermächtigungen gelten die Nrn. 1 und 2 entsprechend.


§ 43 - Kassenmittel, Betriebsmittel



Zu § 43 (Stand: 03/10):



1.
Die obersten Bundesbehörden sind ermächtigt, im Rahmen der verfügbaren Ausgabeermächtigungen die notwendigen Auszahlungen leisten zu lassen.


2.
Zur Verstetigung des Mittelabflusses sind die Auszahlungstermine im Rahmen der vorhandenen Gestaltungsspielräume unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§§ 7, 34 BHO) möglichst in die zweite Monatshälfte (16. - 25.) zu legen sowie der 1., der 15. und die letzten drei Tage eines Monats zu entlasten.


3.
Die obersten Bundesbehörden melden dem Bundesministerium der Finanzen nach anliegendem Muster bis zum 15. des zweiten Quartalsmonats die mit Geldabflüssen verbundenen Auszahlungen für die Monate des nächsten Quartals (Quartalsmeldung).


4.
Die obersten Bundesbehörden melden dem Bundesministerium der Finanzen nach anliegendem Muster bis zum 15. eines Monats taggenau die für den nächsten Monat erwarteten Ein- und Auszahlungen, die den Betrag von 10 Mio. Euro überschreiten (Monatsmeldung). Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen genügt eine einmalige Meldung mit zusätzlicher Angabe der Zahlungstermine. Später bekannt werdende Ein- und Auszahlungen mit einem Betrag über 10 Mio. Euro sowie Veränderungen des gemeldeten Betrages von mehr als 2,5 Mio. Euro oder Änderungen des Zahlungstages sind dem Bundesministerium der Finanzen spätestens bis zum Ende des Arbeitstages vor dem Einzahlungs- bzw. Auszahlungstermin schriftlich oder telefonisch mitzuteilen.


5.
In die Meldungen sind auch Auszahlungen aufzunehmen, die von Dritten, denen die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes übertragen worden ist (z. B. Länder und Gemeinden), veranlasst werden. Bei den Meldungen für den Monat Dezember ist kenntlich zu machen, ob die Auszahlungen für das laufende Haushaltsjahr oder für das neue Haushaltsjahr zu buchen sind.


6.
Das Bundesministerium der Finanzen kann Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen.




§ 44 - Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen



Zu § 44:



Inhalt



Zu § 44 Abs. 1

- Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung -



Nr. 1

Bewilligungsvoraussetzungen

Nr. 2

Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

Nr. 3

Antragsverfahren

Nr. 4

Bewilligung

Nr. 5

Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Nr. 6

Zuwendungen für Baumaßnahmen

Nr. 7

Auszahlung der Zuwendungen

Nr. 8

Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

Nr. 9

Überwachung der Verwendung

Nr. 10

Nachweis der Verwendung

Nr. 11

Prüfung der Verwendung

Nr. 11a

Erfolgskontrolle

Nr. 12

Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger

Nr. 13

Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften

Nr. 13a

Zuwendungen auf Kostenbasis

Nr. 14

Fälle von geringer finanzieller Bedeutung

Nr. 15

Besondere Regelungen



Zu § 44 Abs. 2

- Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen -



Nr. 16

Zum Begriff

Nr. 17

Voraussetzungen

Nr. 18

Verfahren



Zu § 44 Abs. 3

- Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen



Nr. 19

Personenkreis

Nr. 20

Verfahren





Anlagen



Anlage 1

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)

Anlage 2

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Anlage 3

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)

Anlage 4

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten)

Anlage 5

Erhebung von Zinsen für die Zeiträume bis zum Inkrafttreten des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZWG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) am 29. Juni 2002





Zu § 44 Abs. 1 - Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung -



1.
Bewilligungsvoraussetzungen


1.1
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.


1.2
Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden,
bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und
die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.


Bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung hat die Bewilligungsbehörde insbesondere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen eines gegen öffentliche Haushalte gerichteten Vermögensdeliktes besonders zu berücksichtigen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.


1.3
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Bundesministerium für einzelne Förderbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.


1.4
Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Bundes oder sowohl vom Bund als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, soll die Bewilligung in geeigneten Fällen durch nur eine Behörde erfolgen.


In jedem Fall haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über:


1.4.1
die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,


1.4.2
die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),


1.4.3
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),


1.4.4
die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, z. B. in den Fällen der Nr. 6,


1.4.5
den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nrn. 10 und 11). Sofern bei einer Zuwendung des Bundes von mehr als 100 000 Euro die Verwendungsnachweisprüfung auf eine Stelle außerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung übertragen werden soll, ist der Bundesrechnungshof vorher zu hören, in jedem Fall ist er zu unterrichten.


Unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber (siehe Nr. 1.4.2) sind möglichst auszuschließen. Kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der vom Zuwendungsempfänger anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf.


Bei der Abstimmung nach Nr. 1.4.4 ist festzulegen, dass nur eine fachliche zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist.


1.5
Bei Projektförderungen im Rahmen übergeordneter Ziele - insbesondere Förderprogramme -, darf mit der Förderung erst begonnen werden, wenn die nach VV Nr. 3.5 zu § 23 erforderliche Zielbestimmung vorliegt.


2.
Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung


2.1
Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.


2.2
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar


2.2.1
nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen;


oder


2.2.2
zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen;


oder


2.2.3
mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.


2.3
Der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, soweit dies möglich ist, feste Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Beträge können auch nach Vomhundertsätzen anderer zuwendungsfähiger Ausgaben bemessen werden. Für eine Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach festen Beträgen kommen vor allem Projekte in Betracht,


2.3.1
bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben (z. B. als Vomhundertanteil von vorgesehenen Ausgaben) möglich ist oder


2.3.2
bei denen - wie bei bestimmten Baumaßnahmen - für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten setzt - soweit bei der Maßnahme die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist - die Anerkennung der Richtwerte durch diese Verwaltung voraus.


2.4
Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.
Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.


2.5
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.


2.6
Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.


2.7
Bei institutioneller Förderung sind Ausgaben für Wirtschaftsprüfungsunternehmen nur zuwendungsfähig, wenn die Prüfung des Jahresabschlusses gesetzlich vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen geboten ist.


3.
Antragsverfahren


3.1
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags. Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.


3.2
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen


3.2.1
bei Projektförderung (Nr. 2.1 zu § 23) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,


3.2.2
bei institutioneller Förderung (Nr. 2.2 zu § 23) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und gegebenenfalls eine Überleitungsrechnung (Nr. 3.4 zu § 23),


3.2.3
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.


3.3
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden sowie auf


3.3.1
die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachtechnischer Hinsicht),


3.3.2
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nr. 2.6),


3.3.3
die Wahl der Finanzierungsart,


3.3.4
die Sicherung der Gesamtfinanzierung,


3.3.5
die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushaltsjahre,


3.3.6
die geplanten förderpolitischen Ziele (z. B. Bezug des Vorhabens zu den Programmzielen) und Arbeitsziele (z. B. in wissenschaftlicher und / oder technischer Hinsicht).


3.4
Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll oder einer Zuwendung, die mindestens teilweise aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union finanziert wird, gilt zusätzlich Folgendes:


3.4.1
Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 1 Subventionsgesetz - SubvG -), die nach


3.4.1.1
dem Zuwendungszweck,


3.4.1.2
Rechtsvorschriften,


3.4.1.3
diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),


3.4.1.4
besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind. Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hinzuweisen.


3.4.2
Zu den Tatsachen nach Nr. 3.4.1 gehören insbesondere solche,


3.4.2.1
die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind,


3.4.2.2
die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach Nrn. 3.1 und 3.2 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,


3.4.2.3
von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49, 49 a VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist,


3.4.2.4
die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 3 Abs. 2 SubvG).


3.4.3
Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG).


3.4.4
Der Antragsteller hat in dem Antrag oder in anderer Weise vor der Bewilligung zu versichern, dass ihm die Tatsachen nach den Nrn. 3.4.1 bis 3.4.3 als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind.


3.4.5
Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit dem Zuwendungszweck oder den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 SubvG).


3.4.6
Die Bewilligungsbehörde hat die in den VV Nr. 3.4.1 bis 3.4.5 genannten subventions- erheblichen Tatsachen dem Zuwendungsempfänger vor Bewilligung der Zuwendung konkret und auf das jeweilige Förderprogramm und den jeweiligen Zuwendungsempfänger bezogen zu bezeichnen. Dabei müssen die auf den konkreten Förderfall bezogenen Tatsachen vollständig und abschließend aufgeführt werden, die für die Erteilung der Förderbewilligung und die Belassung der Fördermittel nach Verwendungsnachweisprüfung zur Verwirklichung des Förderzweckes (Bundesinteresses) maßgeblich sind. Verweise auf konkret bezeichnete Felder in Antragsformularen sind dann ausreichend, wenn dort die subventionserheblichen Tatsachen in der vorgenannten Weise bezeichnet sind. Abstrakte Beschreibungen in Förderrichtlinien, pauschale Verweise und nicht-abschließende Aufzählungen genügen nicht.


4.
Bewilligung


4.1
Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt. Eine mündliche Bewilligung ist nicht zulässig. Soweit dem Antrag nicht entsprochen wird, ist dies grundsätzlich zu begründen (§ 39 VwVfG).


4.2
Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:


4.2.1
Die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,


4.2.2
Art (Nr. 2 zu § 23) und Höhe der Zuwendung,


4.2.3
die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und - wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden - ggf. die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind.
Ergänzend gilt:


-
Die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muss so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms dienen kann. Der Zuwendungszweck ist gegebenenfalls durch Erläuterungen zu präzisieren.


-
Werden Gegenstände erworben oder hergestellt, so ist regelmäßig festzulegen, ob der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der zeitlichen Bindung in der Verfügung über beschaffte Gegenstände frei wird oder wie er andernfalls zu verfahren hat. So kann der Zuwendungsempfänger beispielsweise verpflichtet werden, auf Verlangen für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigte Gegenstände dem Bund oder einem Dritten zu übereignen, zu veräußern oder deren Restwert abzugelten. Für den Fall der Veräußerung kann die Bewilligungsbehörde ihre Einwilligung mit weiteren Auflagen verbinden. Sie kann beispielsweise verlangen, dass ein bestimmter Mindesterlös erzielt wird.


-
Bei der Bewilligung kann die Bewilligungsbehörde ferner auferlegen, dass der Zuwendungsempfänger während der zeitlichen Bindung bestimmte Verfügungen über beschaffte Gegenstände vornimmt, beispielsweise nicht mehr für den Zuwendungszweck benötigte Gegenstände dem Bund oder einem Dritten übereignet,


4.2.4
die Finanzierungsform (Nr. 1.1 Satz 2), die Finanzierungsart (Nr. 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,


4.2.5
den Bewilligungszeitraum; dieser kann bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,


4.2.6
bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,


4.2.7
soweit zutreffend den Hinweis auf die in Nrn. 3.4.1 bis 3.4.3 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Pflichten nach § 3 SubvG,


4.2.8
soweit zutreffend die Anforderung einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben (Nr. 3.4 zu § 23),


4.2.9
die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nr. 5). Gegebenenfalls ist auch zu regeln, mit welchen speziellen Auflagen der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, um eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms zu ermöglichen,


4.2.10
eine Rechtsbehelfsbelehrung.


4.3
Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 VwVfG). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.


4.4
Dem Bundesrechnungshof ist auf Verlangen ein Abdruck des Zuwendungsbescheides oder des Zuwendungsvertrages mit einer Zweitschrift des Antrags zu übersenden.


5.
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid


5.1
Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), zur Projektförderung (ANBest-P), zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 4 *. Sie sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.


5.2
Die Bewilligungsbehörde darf bei gemeinsamer Finanzierung mit Ländern anstelle der Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes die entsprechenden Allgemeinen Nebenbestimmungen eines Landes zum Bestand teil des Zuwendungsbescheides machen. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen über die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung.


5.3
Die Bewilligungsbehörde darf - auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides -


5.3.1
bei institutioneller Förderung die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes zulassen,


5.3.2
bei Projektförderung im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20 vom Hundert zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann,


5.3.3
in begründeten Ausnahmefällen abweichend von den Nrn. 3.1 ANBest-I und ANBest-P den Zuwendungsbetrag, ab welchem Vergaberecht anzuwenden ist, über die Grenze von 100.000 Euro hinaus erhöhen. Die Bewilligungsbehörde hat bei Ihrer Entscheidung folgende Aspekte zu berücksichtigen:


-
Größe und administrative Kapazitäten des Zuwendungsempfängers,
-
voraussichtlicher Anteil von Beschaffungen am Volumen der Zuwendung,
-
Eigenanteil oder sonstiges Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers an der Beschaffung,
-
sonstige Aspekte des Zuwendungsempfängers (insbesondere Korruptionsgefahr),
-
sonstige Aspekte der voraussichtlich aus der Zuwendung zu beschaffenden Lieferungen und Leistungen (z. B. Verhältnis Wirtschaftlichkeit-Wettbewerblichkeit der Beschaffung).


Setzt die Bewilligungsbehörde eine höhere Wertgrenze fest, ist die Festsetzung mit folgender Regelung zu verbinden:
„Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.“


5.3.4
bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen sowie die Vorlage reproduzierter Belege zulassen. Die Vorlage reproduzierter Belege kommt in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger zur Aufbewahrung seiner Belege Bild oder Datenträger - ausgenommen Fotokopien als Bildträger von Originalbelegen - verwendet,


5.3.5
in Einzelfällen Ausnahmen von Nrn. 2 bis 6 ANBest-I, Nrn. 2 bis 5 ANBest-P und ANBest-Gk, Nrn. 2 bis 4 und 6 ANBest-P-Kosten sowie Nrn. 1 und 2 NBest-Bau regeln.


5.4
Im Falle der Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2.3) und der Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens auf der Grundlage fester Beträge (Nr. 2.3) sind die Regelungen der ANBest-P und der ANBest-Gk über den zahlenmäßigen Nachweis den Erfordernissen des Einzelfalles anzupassen.


5.5
Bei Projektförderung an Gebietskörperschaften, deren Zweck innerhalb von drei Jahren erreicht wird, ist in der Regel kein Zwischennachweis erforderlich. Erstreckt sich der Förderzeitraum über mehr als drei Jahre, entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob auf die Vorlage von Zwischennachweisen verzichtet wird.


5.6
Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus ist je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:


5.6.1
bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen der Vorbehalt dinglicher Rechte an Gegenständen zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs. Eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke oder Rechte erworben werden. Bei Gebietskörperschaften und bei sonstigen nicht insolvenzfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts kommt regelmäßig keine dingliche Sicherung in Betracht.


5.6.2
bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Erstattungsanspruchs,


5.6.3
die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf den Bund oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten,


5.6.4
bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, z. B. durch Veröffentlichung,


5.6.5
die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen,


5.6.6
Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen,


5.6.7
bei institutioneller Förderung die entsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Bundes.


5.7
Bei Zuwendungen zur Projektförderung an Hochschulen sind die AN Best-P vorzusehen.


5.8
In geeigneten Fällen ist der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann (insoweit Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Ein Vorbehalt kommt insbesondere in Betracht bei längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines Vorbehalts verlangen.


5.9
Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt werden.


6.
Zuwendungen für Baumaßnahmen


6.1
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Von einer Beteiligung darf abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern zusammen sechs Millionen Euro nicht übersteigen.


6.2
Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung richtet sich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) zu den VV zu § 44 BHO, für die das für die Bauaufgaben des Bundes fachlich verantwortliche Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zuständig ist. Wenn nach ZBau zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau - Anlage zur ZBau-) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen technischen Verwaltung sollen die ZBau sinngemäß angewendet werden,


6.3
Soweit Regelungen nach Nr. 6.2 den Verwendungsnachweis betreffen, ist auch das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen.


7.
Auszahlung der Zuwendung


7.1
Die Zuwendungen sollen regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.


7.2
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich zu ermächtigen, die ihnen bewilligten Zuwendungen nach Bedarf bei der zuständigen Kasse abzurufen (Abrufverfahren); das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen. Die das Verfahren bei der Zuwendungsempfängerin/ bei dem Zuwendungsempfänger regelnden Bestimmungen der Abrufrichtlinie sind als Besondere Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.


7.3
Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird.


7.4
Erfolgt keine Teilnahme am Abrufverfahren dürfen die Zuwendungen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden (Anforderungsverfahren). Entsprechende Einzelheiten sind im Zuwendungsbescheid zu regeln.


8.
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung


8.1
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsbetrages richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49, 49a VwVfG, §§ 45, 47, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Die Verwaltungsakte sind grundsätzlich unter Angabe der Rechtsgrundlage zu begründen (§ 39 VwVfG).


8.2
Es ist wie folgt zu verfahren:


8.2.1
Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden sind oder eingetretene Bedingungen dies erfordern.


8.2.2
Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 48 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.


8.2.3
Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 49 Abs. 3 VwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.


8.2.4
Ein Fall des § 49 Abs. 3 VwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn


-
der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,


-
die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden,


-
seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.


8.2.5
Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG),
-
wenn sie bei Auszahlung nach Nr. 7.2 (Abrufverfahren) am Tage des Bedarfs für fällige Zahlungen abgerufen und verbraucht wird; es gilt die Abrufrichtlinie,
-
wenn sie bei Auszahlung nach Nr. 7.4 (Anforderungsverfahren) entsprechend der Festlegung im jeweiligen Zuwendungsbescheid für fällige Zahlungen verbraucht wird. Jedenfalls liegt keine alsbaldige Verwendung vor, wenn die Mittel nach Ablauf von mehr als sechs Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden.


8.3
In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.4 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, u. a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG wird hingewiesen.


8.4
Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides müssen grundsätzlich innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtsverwalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind.*


8.5
Der Erstattungsbetrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bezüglich des Zinsanspruchs gilt § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG. Werden Zinsen nicht erhoben, so sind die Gründe für die Nichterhebung aktenkundig zu machen.


8.6
- frei -


8.7
Wird die Zuwendung nicht innerhalb der gemäß Nr. 8.2.5 im Zuwendungsbescheid festgelegten oder beim Anschluss an das Abrufverfahren (vgl. Nr. 7.2) geltenden Frist zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.


8.8
Die Berechnung und Erhebung der Zinsen richtet sich nach der Anlage zur VV Nr. 3.2 zu § 34 BHO.


8.9
Zur Erhebung von Zinsen für die Zeiträume bis zum Inkrafttreten des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) am 29. Juni 2002 wird auf die Anlage verwiesen.


9.
Überwachung der Verwendung


9.1
Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen. Zu diesem Zweck wird eine standardisierte Zuwendungsdatenbank des Bundes geführt, die von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den durch diese beauftragten Stellen zu bedienen ist. Die in die Zuwendungsdatenbank aufzunehmenden Daten sind zeitnah zu erfassen, ordnungsgemäß zu pflegen sowie - nach Vorgabe der zuständigen obersten Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich auch zentral - auszuwerten.


9.2
Die ressortübergreifenden Zugriffsrechte auf die Zuwendungsdatenbank werden von der Arbeitsgruppe Haushaltsrecht der obersten Bundesbehörden festgelegt.


Dem Bundesrechnungshof steht ein allgemeines Zugriffsrecht auf folgende Daten zu:
-
Haushaltsjahr, Kapitel/Titel (ggf. Objektkonto),
-
Bewilligungsbehörde, Zuwendungsempfänger und Zweck der Zuwendung,
-
Finanzierungs- und Zuwendungsart,
-
Gesamtausgaben/-kosten und Höhe der Zuwendung,
-
Antrags- und Bewilligungsdatum, Bewilligungszeitraum, Weiterleitung,
-
zur Zahlung angewiesene Beträge sowie eingegangene Verpflichtungen,
-
vorgeschriebener Zeitpunkt für die Vorlage des Zwischen- oder des Verwendungsnachweises, dessen Eingang und Zeitpunkt der Erledigung der kursorischen sowie der ggf. vorzunehmenden vertieften Prüfung durch die Verwaltung.


10.
Nachweis der Verwendung


10.1
Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend den Nebenbestimmungen zu verlangen.


10.2
Der Zwischen- oder Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Bei Zuwendungen zur Projektförderung gemäß ANBest-P ist dem Verwen dungsnachweis eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, kann auf vorherige Sachberichte Bezug genommen werden.


11.
Prüfung der Verwendung


11.1
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat regelmäßig innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises in einem ersten Schritt festzustellen, ob nach den Angaben im Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind (kursorische Prüfung). In einem zweiten Schritt sind die Nachweise vertieft zu prüfen.


Im Rahmen der vertieften Prüfung ist zu prüfen, ob


11.1.1
der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,


11.1.2
die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis und gegebenenfalls den Belegen und Verträgen über die Vergabe von Aufträgen zweckentsprechend verwendet worden ist,


11.1.3
gegebenenfalls Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen sind. Die Prüfung der Angaben in dem Zwischen- oder Verwendungsnachweis sowie der Belege kann auf Stichproben beschränkt werden. Die vorgelegten Belege usw. sind an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben.


Bei Zuwendungen zur Projektförderung soll für die vertiefte Prüfung regelmäßig aus den eingegangenen Nachweisen nach einer nach Anhörung des Bundesrechnungshofs zu treffenden Regelung eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Nachweisen getroffen werden.


Bei der Ausgestaltung des Stichprobenverfahrens sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
-
Mindestanteil an Förderfällen und am Fördervolumen,
-
besondere Berücksichtigung von Erstbewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,
-
Mindestprüfungsturnus bei Folgebewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,
-
Berücksichtigung von Erkenntnissen aus vorangegangenen Nachweisprüfungen.


Bei den in die Stichprobe fallenden Nachweisen sind die für die Prüfung erforderlichen Belege vom Zuwendungsempfänger anzufordern oder bei ihm einzusehen.


11.2
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. Feststellungen von unwesentlicher Bedeutung sind nicht in den Vermerk aufzunehmen.


11.3
Die prüfende Stelle übersendet den nach Nr. 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks. Das Gleiche gilt für Fälle, in denen die prüfende Stelle nicht die bewilligende Stelle ist.


11.4
Die vertiefte Prüfung ist innerhalb von neun Monaten nach Eingang der Nachweise abzuschließen. Abweichungen von Satz 1 sind nur bei Einschaltung externer Prüfungsstellen oder in besonders zu begründenden Ausnahmefällen zulässig. Zuwendungen dürfen für denselben Zuwendungsempfänger nicht neu bewilligt werden, wenn die Prüfung der vorgelegten Nachweise Anhaltspunkte bietet, die der Bewilligung entgegenstehen (vgl. Nr. 1.2). Zuwendungen dürfen nicht ausgezahlt werden, wenn die Prüfung der vorgelegten Nachweise Anhaltspunkte bietet, die der Auszahlung entgegenstehen. In diesen Fällen ist die Rücknahme oder der Widerruf unverzüglich zu prüfen.


11 a. 
Erfolgskontrolle


Bei allen Zuwendungen ist von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Erfolgskontrolle nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen durchzuführen (abgestufte Erfolgskontrolle). Soweit sachgerecht, kann die Erfolgskontrolle mit der Nachweisprüfung verbunden werden. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens können ressortspezifische Besonderheiten (z. B. eigenständige Evaluierungsverfahren) berücksichtigt werden, soweit sie geeignet sind, den Erfolg der Förderung festzustellen und sie den in den VV zu § 7 festgelegten Grundsätzen Rechnung tragen.


11a. 1 
Jede Einzelmaßnahme ist daraufhin zu untersuchen, ob das mit ihr beabsichtigte Ziel voraussichtlich erreicht wird bzw. erreicht worden ist. Bei Stichprobenverfahren kann diese Prüfung auf die ausgewählten Fälle beschränkt werden (vgl. Nr. 3.3.6).


11a. 2 
Für übergeordnete Ziele - insbesondere Förderprogramme -, die Zuwendungen zur Projektförderung vorsehen, ist eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle mit den Bestandteilen Zielerreichungs-, Wirkungs und Wirtschaftlichkeitskontrolle nach Maßgabe der VV zu § 7 durchzuführen.


11a. 3 
Bei institutioneller Förderung ist grundsätzlich eine Erfolgskontrolle entsprechend Nr. 11a.2 durchzuführen.


12.
Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger


12.1
Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann. Durch die zweckbestimmte Weiterleitung erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.


12.2
Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergeleitet werden. Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts setzt eine Beleihung voraus.


12.3
Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weiterleiten.


12.4
Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form


Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weiterleitung - ggf. durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien - insbesondere zu regeln:


12.4.1
die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt,


12.4.2
die Weiterleitung in Form eines Zuwendungsbescheids,


12.4.3
der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen, sowie die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,


12.4.4
der als Letztempfänger in Betracht kommende Personenkreis,


12.4.5
die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zuwendung an ihn weiterleiten zu können,


12.4.6
als Zuwendungsart die Projektförderung, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten und der Bewilligungszeitraum,


12.4.7
ggf. Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfänger (z. B. Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen),


12.4.8
die bei der Weiterleitung ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Nebenbestimmungen; in allen Fällen ist dem Erstempfänger aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für von ihr Beauftragte) auszubedingen sowie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten,


12.4.9
der Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen. Soweit die Vorschriften Ermessensentscheidungen vorsehen und eine Anwendung der Bestimmungen durch den Erstempfänger nicht ausgeschlossen wird, ist ihm vorzugeben, wie er zu verfahren hat.


12.5
Weiterleitung in privatrechtlicher Form


Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weiterleitung in privatrechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weiterleitung insbesondere zu regeln:


12.5.1
die Weiterleitung in Form eines privatrechtlichen Vertrags,


12.5.2
die Vorgaben entsprechend den Nrn. 12.4.3 bis 12.4.7,


12.5.3
der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist,
wenn
-
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind,
-
der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
-
der Letztempfänger bestimmten - im Zuwendungsbescheid im Einzelnen zu nennenden - Verpflichtungen nicht nachkommt.


12.6
Dem Erstempfänger ist aufzuerlegen, in dem privatrechtlichen Vertrag (Nr. 12.5.1) insbesondere zu regeln:


12.6.1
die Höhe der als Projektförderung auszugestaltenden Zuwendung,


12.6.2
den Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,


12.6.3
die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,


12.6.4
den Bewilligungszeitraum,


12.6.5
die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 7 ANBest-P. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen,


12.6.6
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger,


12.6.7
die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.


12.7
Im Zuge der Weiterleitung von Zuwendungen können zwischen dem Erstempfänger und dem Letztempfänger weitere Personen eingeschaltet werden.


13.
Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften


13.1
Die Bewilligungsbehörde kann zulassen, dass bei Zuwendungen für Baumaßnahmen die zuständigen bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers beteiligt werden. Die auf Grund von Nr. 6.2 getroffenen Regelungen sind zu beachten (zu Nr. 5.6.6). Die Bewilligungsbehörde kann bei Baumaßnahmen im Einzelfall - mit Ausnahme bei der Prüfung des Verwendungsnachweises - von einer Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung absehen, wenn die Interessen der Bewilligungsbehörde durch die Beteiligung der bautechnischen Dienststelle des Zuwendungsempfängers gewahrt sind.


13.2
Bei der Bewilligung von Zuwendungen für Tiefbaumaßnahmen kann die Bewilligungsbehörde eine der Nr. 1.4 ANBest-Gk entsprechende Regelung vorsehen. Soweit bei den Maßnahmen die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist, ist die Regelung mit der betreffenden Verwaltungsstelle abzustimmen.


13.3
Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften sollen nur bewilligt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mehr als 7500 Euro betragen.


13.4
Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften von nicht mehr als 25 000 Euro werden nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt.


13.5
Die Bewilligungsbehörde kann von einer Rückforderung absehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 500 Euro nicht übersteigt (zu Nr. 8).


13a. 
Zuwendungen auf Kostenbasis


13a.1 
Bei Projektförderung können Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen, insbesondere für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, anstatt zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Deckung der zuwendungsfähigen Kosten des Zuwendungsempfängers bewilligt werden, wenn eine Bemessung der Zuwendung nach Ausgaben im Hinblick auf die Verrechnung von Gemeinkosten einschließlich kalkulatorischer Kosten nicht sinnvoll ist.


13a1.1  
In geeigneten Bereichen/Fällen sollen feste Sätze für bestimmte Kalkulationsbereiche festgesetzt werden.


13a.1.2 
Ist dies nicht geboten, so dürfen Zuwendungen auf Kostenbasis nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger über ein geordnetes Rechnungswesen im Sinne der Nr. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 - Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953 -) in der jeweils geltenden Fassung verfügt.


13a.2 
In den Fällen der Nr. 13a.1 gelten die Nrn. 1 bis 11, 11a, 14 und 15 sinngemäß, soweit nicht in den Nrn. 13a.3 bis 13a.8 und in den ANBest-P-Kosten (Anlage 4 zu Nr. 5.1) etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist. Dabei tritt an die Stelle des Wortes „Ausgaben“ das Wort „Kosten“.


Die Nrn. 12 und 13 gelten bei Zuwendungen auf Kostenbasis nicht.


13a.3 
Zuwendungsfähige Kosten sind die nach Maßgabe der ANBest-P-Kosten dem Vorhaben zuzurechnenden Selbstkosten des Zuwendungsempfängers, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung im Bewilligungszeitraum anfallen und die nachgewiesen werden.


13a.4 
Die voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten sind vom Zuwendungsempfänger durch eine Vorkalkulation zu ermitteln, wobei die LSP anzuwenden sind.


Die Bewilligungsbehörde legt fest, wie die Vorkalkulation aufzugliedern ist. Die Vorschriften über die Mindestgliederung nach Nr. 10 LSP sind zu beachten.


13a.5 
Die Vorkalkulation ist hinsichtlich der Gesamtkosten als Höchstbetrag (Selbstkostenhöchstbetrag) für verbindlich zu erklären. Innerhalb des Selbstkostenhöchstbetrages bedürfen erhebliche Abweichungen von der Vorkalkulation der Einwilligung der Bewilligungsbehörde.


13a.6  
Bei der Bemessung der Zuwendungen ist eine angemessene Finanzierung des Vorhabens durch den Zuwendungsempfänger und durch Dritte zu berücksichtigen. Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuwendungen im Wege der Anteilfinanzierung (in Ausnahmefällen durch Vollfinanzierung) bewilligt werden.


13a.7 
Abweichend von Nr. 7.2 richtet sich die Auszahlung der Zuwendungen nach den anfallenden Kosten.


13a.8 
Vor der Durchführung einer Kostenprüfung im Rahmen der Nr. 11 beim Zuwendungsempfänger sollen die Bewilligungsbehörde oder ihre Beauftragten das Benehmen mit der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde herstellen und die etwa dort bereits vorliegenden Ergebnisse aus Kostenprüfungen für die Prüfung des Verwendungsnachweises auswerten. In geeigneten Fällen soll die Bewilligungsbehörde die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde um eine Kostenprüfung ersuchen.


14.
Fälle von geringer finanzieller Bedeutung


Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendungen bei institutioneller Förderung für ein Haushaltsjahr oder bei einer Projektförderung weniger als 50 000 Euro, kann das zuständige Bundesministerium bei Anwendung der Nrn. 2 bis 8 und 12 bis 13a für einzelne Förderbereiche Erleichterungen zulassen. Beträgt die Zuwendung nach Satz 1 weniger als 25 000 Euro, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.


15.
Besondere Regelungen


15.1
Soweit das zuständige Bundesministerium oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 14 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen möglich. Das gilt z. B. für die Gewährung höherer Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) (einschließlich der in Nr. 1.3 Satz 4 und 5 ANBest-I genannten Fälle) und anderer über- und außertariflicher Leistungen sowie für Abweichungen vom Stellenplan für Angestellte, soweit die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen nicht allgemein erteilt ist.


15.2
Für einzelne Zuwendungsbereiche kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen abweichende Verwaltungsvorschriften (z. B. Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 13a erlassen. Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zu den Nrn. 1 bis 13a zu hören (§ 103 BHO). Werden bestehende Verwaltungsvorschriften geändert, ist das Bundesministerium der Finanzen ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen und der Bundesrechnungshof nach Satz 2 zu hören.


15.3
Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 14 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu klären.


15.4
Soweit Regelungen nach den Nrn. 15.1 bis 15.3 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen.


15.5
Die Nrn. 1 bis 15.4 gelten für den Bund als Zuwendungsgeber auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Bundes an dem Zuwendungsempfänger (Nr. 1.2 zu § 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan des Zuwendungsempfängers vertreten ist.


15.6
(weggefallen)


15.7
Bei der Erarbeitung von Förderrichtlinien sind die Grundsätze für Förderrichtlinien zu beachten (Anlage).


Anlage zu VV Nr. 15.7 zu § 44 BHO



Grundsätze für Förderrichtlinien für Zuwendungen zu Projektförderungen





I.
Gliederungsschema


1.
Förderziel und Zuwendungszweck
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.
Verfahren
8.
Geltungsdauer


II.
Allgemeine Hinweise


Förderrichtlinien sollen ein einheitliches Verwaltungshandeln für eine Vielzahl von Förderfällen sicherstellen. Hierbei sind die Vorgaben der §§ 23 und 44 BHO einzuhalten. Förderrichtlinien können enthalten:
-
Ausführungen zur Förderung,
-
Ergänzungen und Hinweise zur Ausübung von Wahlmöglichkeiten zu den in den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO enthaltenen Regelungen,
-
Abweichungen von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO (mit BMF-Zustimmung).


Durch die Vorgabe eines Gliederungsschemas sollen die Richtlinien vereinheitlicht, gestrafft und Aufstellung, Überprüfung und ggf. Berichtigung vereinfacht werden.


III.
Erläuterungen zum Gliederungsschema


Zu 1. Förderziel und Zuwendungszweck:
Beschreibung von Förderziel und Zuwendungszweck.
VV Nr. 1.5 zu § 44 i. V. m. VV Nr. 3.5 zu § 23 BHO


Beispiel: Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO Zuwendungen für…


Es ist regelmäßig folgende Formulierung aufzunehmen: „Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“


Zu 2. Gegenstand der Förderung
Es ist anzugeben, welche Maßnahmen im Einzelnen gefördert werden sollen. Darüber hinaus können Kriterien festgelegt werden, anhand derer der Erfolg der geförderten Maßnahme auch im Hinblick auf die Erreichung der förderpolitischen Zielsetzung geprüft werden kann
(VV Nr. 11a zu § 44 BHO).


Zu 3. Zuwendungsempfänger
Jede Förderrichtlinie soll den Kreis der Zuwendungsempfänger abschließend bezeichnen. Sofern die Zuwendung an Dritte weitergeleitet werden soll, sind die von der Bewilligungsbehörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften in der Förderrichtlinie näher auszugestalten (VV Nr. 12 zu § 44 BHO).


Zu 4. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die allgemeinen zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen (VV Nr. 1 zu § 44 BHO) abändernde oder über diese hinausgehende Regelungen sind in die Förderrichtlinie aufzunehmen.


Zu 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Hier sind festzulegen:
5.1
Zuwendungsart
Institutionelle Förderung, Projektförderung


VV Nr. 2 zu § 23 BHO


5.2
Finanzierungsart
-
Teilfinanzierung
-
Anteilfinanzierung
-
Fehlbedarfsfinanzierung
-
Festbetragsfinanzierung
-
Vollfinanzierung


VV Nrn. 2.1 bis 2.4 zu § 44 BHO


Eine einheitliche Entscheidungspraxis wird erleichtert, wenn die Finanzierungsart in der Förderrichtlinie vorgegeben ist. Daher ist es vorteilhaft, für den Regelfall die Finanzierungsart bereits in der Richtlinie festzulegen.


5.3
Finanzierungsform
Hier ist festzulegen, ob die Zuwendung als
-
Zuschuss (eventuell bedingt rückzahlbar) oder
-
Darlehen (unbedingt oder bedingt rückzahlbar)
gewährt werden soll.


VV Nr. 1.1 zu § 44 BHO


Sollen die Zuwendungen als Darlehen gewährt werden, müssen die Darlehenskonditionen in der Förderrichtlinie festgelegt werden.


5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten
Um eine einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, sind in der Förderrichtlinie die zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten möglichst konkret zu bezeichnen.


Zu 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nebenbestimmungen förderspezifischer Natur, die als besondere Nebenbestimmungen in den jeweiligen Zuwendungsbescheid aufzunehmen sind (z.B. VV Nr. 5.2 zu § 44 BHO).


Zu 7. Verfahren
Hier sind folgende Verfahren zu regeln:


7.1
Antragsverfahren
-
Antragstellung (z.B. Muster, Termine)
-
Antragsweg (z.B. fachliche Beteiligung anderer Stellen)
-
Antragsunterlagen (z.B. Umfang der Antragsunterlagen)


VV Nr. 3 zu § 44 BHO


7.2
Bewilligungsverfahren
In den Förderrichtlinien sind nur die von den VV zu § 44 BHO abweichenden oder sie ergänzenden Regelungen aufzunehmen (z.B. Bewilligungsbehörden, Muster für Zuwendungsbescheide).


VV Nr. 4 zu § 44 BHO


7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Abweichungen von den VV zu § 44 BHO können nur in begründeten Fällen zugelassen werden.


VV Nr. 7 zu § 44 BHO


7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Abweichungen von den VV zu § 44 BHO können nur in begründeten Fällen zugelassen werden.


VV Nr. 10 zu § 44 BHO


7.5
Zu beachtende Vorschriften
Hier ist regelmäßig folgende Standardklausel aufzunehmen:
„Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt."


Zu 8. Geltungsdauer
In der Förderrichtlinie ist anzugeben, wann sie in Kraft tritt. Grundsätzlich ist eine Befristung der Gültigkeitsdauer vorzunehmen.


Zu § 44 Abs. 2 - Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen -



16.
Zum Begriff


16.1
Eine Verwaltung von Bundesmitteln im Sinne von § 44 Abs. 2 liegt vor, wenn Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung von Bundesaufgaben im Rahmen eines Treuhandverhältnisses Ausgaben leisten oder Einnahmen erheben.


16.2
Eine Verwaltung von Vermögensgegenständen im Sinne von § 44 Abs. 2 liegt vor, wenn Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses befugt sind, Sachen, Rechte oder andere Arten von Vermögen des Bundes zu halten oder über sie zu verfügen.


17.
Voraussetzungen


Soweit die Verwaltung von Bundesmitteln oder Vermögensgegenständen des Bundes durch Stellen außerhalb der Bundesverwaltung keiner gesetzlichen Grundlage bedarf, ist sie nur zulässig, wenn sie im Interesse des Bundes liegt und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten ist. Diese Stellen müssen für eine solche Verwaltung geeignet sein und die Gewähr für eine ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten.


18.
Verfahren


18.1
Die Übertragung und die Einzelheiten der Durchführung der Verwaltung von Bundesmitteln oder Vermögensgegenständen des Bundes sind, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, schriftlich zu vereinbaren. Nach Lage des Einzelfalles ist in der Vereinbarung insbesondere Folgendes zu regeln:


18.1.1
die Übertragung der Verwaltung unter Angabe von Art und Umfang oder der im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben,


18.1.2
die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers und der Grad der zu beachtenden Sorgfalt,


18.1.3
die Anwendung von gesetzlichen und sonstigen Vorschriften nebst Mustern,


18.1.4
die Erteilung von Unteraufträgen,


18.1.5
die Weisungsbefugnis und Einwilligungsvorbehalte des Auftraggebers,


18.1.6
der Umfang der Mitteilungspflichten,


18.1.7
die gesonderte Buchführung und die Rechnungslegung für die Mittel und die Vermögensgegenstände des Bundes,


18.1.8
das Auszahlungsverfahren,


18.1.9
die Behandlung von Rückeinnahmen,


18.1.10
die Haftung des Auftragnehmers,


18.1.11
der Nachweis über die Verwaltung,


18.1.12
die Prüfungsrechte des Auftraggebers,


18.1.13
der Ansatz des Aufwands des Auftragnehmers,


18.1.14
die Befristung der Vereinbarung und deren Beschränkung auf bestimmte Aufgaben (z. B. Programme, Aufgabengebiete) sowie die Möglichkeit der Kündigung der Vereinbarung.


18.2
Regelungen nach den Nrn. 18.1.7 und 18.1.11 bedürfen der Einwilligung des Bundesrechnungshofes. Bei einem förmlichen Vergabeverfahren ist die Einwilligung vor dessen Beginn einzuholen; im Übrigen ist die Einwilligung rechtzeitig vor Abschluss der Vereinbarung zu beantragen (vgl. insoweit auch Nr. 20.1). Der Bundesrechnungshof kann auf seine Befugnisse verzichten.


Zu § 44 Abs. 3 - Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen -



19.
Personenkreis


19.1
Beliehen werden können juristische Personen des privaten Rechts, die in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts als Zuwendungsempfänger Zuwendungen weiterleiten oder als Treuhänder des Bundes Zuwendungen gewähren sollen (Nrn. 12 und 16.1).


19.2
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen zur Beleihung sind aktenkundig zu machen.


20.
Verfahren


20.1
Voraussetzung für die Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts, die nach Nr. 16.1 Bundesmittel verwalten soll, ist der Abschluss eines zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, dem ein Vergabeverfahren (vgl. VV zu § 55 BHO) vorauszugehen hat, es sei denn, die Geschäftsbesorgung erfolgt unentgeltlich oder es handelt sich um ein so genanntes »inhouse« Geschäft. Auch in Fällen der unentgeltlichen Geschäftsbesorgung ist dem vergaberechtlichen Transparenzgrundsatz Rechnung zu tragen.


In dem Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Text zweckmäßigerweise zum Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen zu machen ist, sind alle wechselseitigen Rechte und Pflichten festzulegen. Dies sind insbesondere die Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen, die Kriterien für die Bemessung des hierfür zu entrichtenden Entgelts sowie die bei der Verwaltung von Bundesmitteln zu beachtenden Regelungen gemäß Nrn. 18.1.1 bis 18.1.12 und 18.1.14. Die Ausschreibungsunterlagen sollten auch die Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Falle einer Beleihung für die sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, insbesondere die Kenntnis des Verwaltungs- und Zuwendungsrechts, als Eignungskriterium beinhalten. Soll die Übertragung der Verwaltung von Bundesmitteln nicht bereits mit Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages erfolgen, kann der Geschäftsbesorgungsvertrag optional auch eine später wirksam werdende Vereinbarung für die Verwaltung von Bundesmitteln vorsehen. Im Hinblick auf den vergaberechtlichen Transparenzgrundsatz sind dann im Geschäftsbesorgungsvertrag die Kriterien, nach denen über eine spätere Beauftragung entschieden wird, zu benennen.


Nr. 18.2 bleibt unberührt.


20.2
Die Beleihung im Sinne des § 44 Abs. 3 BHO geschieht durch Verwaltungsakt. Dieser muss enthalten:


20.2.1
die Bezugnahme auf § 44 Abs. 3 BHO,


20.2.2
die genaue Bezeichnung der juristischen Person des privaten Rechts, die beliehen wird,


20.2.3
die Verleihung der Befugnis, Zuwendungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen durch Verwaltungsakt in eigenem Namen zu bewilligen,


20.2.4
die Angabe der Behörde, die die Aufsicht über die Beliehene ausübt,


20.2.5
die Verpflichtung der Beliehenen, der Aufsichtsführenden Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn
-
sich bei der Ausübung der Befugnis Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten ergeben,
-
sie ihre Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wird,


20.2.6
ein Selbsteintrittsrecht der Behörde, die die Aufsicht über die Beliehene ausübt,


20.2.7
den Beginn der Beleihung und deren Beschränkung auf bestimmte Aufgaben (z. B. Programme, Aufgabengebiete),


20.2.8
einen Vorbehalt, dass die Befugnis jederzeit entzogen werden kann,


20.2.9
eine Rechtsbehelfsbelehrung.


§ 44 a - (aufgehoben)



§ 45 - Sachliche und zeitliche Bindung



Zu § 45 (Sachliche und zeitliche Bindung):



1
Wegen des Begriffs »Zweck« vgl. Nr. 1.2 zu § 17.


2
Wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 vgl. Nr. 5 zu § 16.


3
Die Bildung von Ausgaberesten ist zulässig, soweit der Zweck der Ausgaben fortdauert, ein wirtschaftliches oder sonstiges sachliches Bedürfnis besteht und bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Einnahmen eingegangen sind. Werden übertragbare Ausgaben im neuen Haushaltsjahr nicht mehr benötigt oder erscheint eine erneute Veranschlagung in einem späteren Haushaltsjahr zweckmäßig, so ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen. Nr. 3.3.5 zu § 9 ist zu beachten.


4
Die für den Einzelplan zuständigen Stellen entscheiden über die Verwendung der zu übertragenden Ausgabereste anhand der vom Bundesministerium der Finanzen übersandten Resteblätter über nicht verausgabte übertragbare Ausgaben und senden diese dem Bundesministerium der Finanzen zurück. Das Bundesministerium der Finanzen kann abweichende Verfahrensregelungen treffen.


5
Die Freigabe von Ausgaberesten durch das Bundesministerium der Finanzen erfolgt durch Buchung im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes. Für Einsparungsauflagen nach § 45 Abs. 3 kann ein vorläufiges Deckungskonto eingerichtet werden. Soweit die Einsparungen nur kassenmäßig erbracht werden, unterbleibt ein Ausgleich des vorläufigen Deckungskontos.


6
Wegen einer Mehrausgabe bei einem Ausgaberest vgl. Nr. 7 zu § 37.


§ 46 - Deckungsfähigkeit



Zu § 46 (Deckungsfähigkeit):



1
Ein deckungsberechtigter Ansatz darf aus einem deckungspflichtigen Ansatz nur verstärkt werden, soweit bei dem deckungsberechtigten Ansatz keine Verfügungsbeschränkungen bestehen und über die Mittel voll verfügt ist und soweit die bei dem deckungspflichtigen Ansatz verbleibenden Ausgabemittel voraussichtlich ausreichen, um alle nach der Zweckbestimmung zu leistenden Ausgaben zu bestreiten.


2
Die Inanspruchnahme zugelassener Deckungsfähigkeit erfolgt im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes.


3
Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen (§ 20 Abs. 2) ist nach Maßgabe des Deckungsvermerks zulässig. Die Nrn. 1 und 2 gelten entsprechend.


§ 47 - Wegfall- und Umwandlungsvermerke



Zu § 47 ( Wegfall- und Umwandlungsvermerke):



1
§ 47 Abs. 2 und 3 gilt nur für Planstellen desselben Kapitels.


2
Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Planstellen mit der Erfüllung der i m Haushaltsplan bezeichneten Voraussetzungen wegfallen bzw. umgewandelt werden.


3
Eine Planstelle mit kw-Vermerk, der keine bestimmte oder bestimmbare Frist für den Wegfall enthält, gilt als Planstelle, die ohne nähere Angabe als künftig wegfallend (§ 47 Abs. 2) bezeichnet ist. Eine Planstelle mit ku-Vermerk, der keine bestimmten oder bestimmbaren Voraussetzungen für die Umwandlung enthält, gilt als Planstelle, die ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln (§ 47 Abs. 3) bezeichnet ist.


4
Eine Planstelle, die nach § 47 Abs. 2 nicht wieder besetzt werden darf, fällt weg; der kw-Vermerk ist im nächsten Haushaltsplan nicht wieder auszubringen. Eine Planstelle mit kw- oder ku-Vermerk fällt weg bzw. ist umgewandelt, wenn das Beamtenverhältnis der auf ihr geführten beamteten Person endet, die beamtete Person in eine andere Planstelle übernommen oder zu einem anderen Dienstherrn versetzt wird.


5
Die Nrn. 1 bis 4 gelten für Stellen für Arbeitnehmende entsprechend.


§ 49 - Einweisung in eine Planstelle



Zu § 49 ( Einweisung in eine Planstelle):



1
Einweisung in eine Planstelle


1.1
Die besetzbare Planstelle muss hinsichtlich der Besoldungsgruppe dem verliehenen Amt entsprechen, soweit nicht etwas anderes zugelassen ist.


1.2
Eine Planstelle darf nur mit einer beamteten Person besetzt werden, soweit sich nicht aus Nr. 4 etwas anderes ergibt.


1.3
Soweit im Haushaltsplan nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, darf eine Planstelle auch mit einer beamteten Person einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn besetzt werden. Sie darf auch mit einer beamteten Person einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe besetzt werden, wenn das verliehene Amt nicht mit einem höheren Endgrundgehalt einschließlich Amtszulage ausgestattet ist. Abweichend hiervon kann eine Planstelle einer höheren Laufbahngruppe auch mit einer beamteten Person der nächstniedrigeren Laufbahngruppe besetzt werden, wenn die beamtete Person in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt wird oder sich nach der Einführung darin zu bewähren hat.


1.4
Eine Planstelle für eine beamtete Person darf nicht mit einer Dienstkraft besetzt werden, die in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht (§ 115), soweit im Haushaltsplan nicht etwas Abweichendes bestimmt oder zugelassen ist.


1.5
Eine Planstelle ist auch dann nicht besetzbar, wenn die eingewiesene beamtete Person ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, wenn deren Dienstbezüge von einer anderen Dienststelle gezahlt werden oder wenn die beamtete Person aus anderen Gründen keine Dienstbezüge aus der Planstelle erhält.


1.6
Ist eine beamtete Person nach § 28 Abs. 3 BBG in ein Amt einer niedrigeren Besoldungsgruppe versetzt worden, darf die nächste innerhalb desselben Kapitels besetzbar werdende Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe derselben Fachrichtung nur mit dieser beamteten Person besetzt werden; Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zu-lässig. Satz 1 gilt nicht, wenn die besetzbar werdende Planstelle zu einer höheren Besoldungsgruppe gehört als die Besoldungsgruppe, die den Bezügen der beamteten Person gemäß § 19a BBesG zu Grunde liegt.


1.7
§ 49 ist entsprechend anzuwenden, wenn der beamteten Person ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert; dies gilt nicht bei besoldungsrechtlichen Überleitungen.


1.8
In den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 2 (rückwirkende Einweisung) kann die beamtete Person innerhalb der Dreimonatsfrist auch dann zum Ersten eines Monats in die Planstelle des Beförderungsamtes eingewiesen werden, wenn die Voraussetzungen (Wahrnehmung der Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes, beamtenrechtliche Erfordernisse) erst im Laufe dieses Monats (Einweisungsmonat) eingetreten sind.


1.9
Ist für die Beförderung einer beamteten Person eine Ausnahme von laufbahnrechtlichen Vorschriften durch den Bundespersonalausschuss erforderlich, sind insoweit die Voraussetzungen für die Beförderung mit dem im Beschluss angegebenen Zeitpunkt oder mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bundespersonalausschusses erfüllt.


1.10
Wird eine beamtete Person von einem anderen Dienstherrn in den Bundesdienst versetzt und sodann befördert, so ist die rückwirkende Einweisung in den Grenzen des § 49 Abs. 2 Satz 2 auf einen Zeitpunkt vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Bundesdienst grundsätzlich zulässig.


2
Inanspruchnahme von Planstellen für Arbeitnehmende*)


2.1
Eine Planstelle darf für eine arbeitnehmende Person der vergleichbaren oder einer niedrigeren Entgeltgruppe in Anspruch genommen werden, solange aus ihr keine Dienstbezüge gezahlt werden. Die Besetzung einer Planstelle mit mehreren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden ist zulässig; die arbeitsvertragliche Gesamtarbeitszeit dieser Arbeitnehmenden darf die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten beamteten Person nicht übersteigen.


2.2
Eine Planstelle, die mit einer teilzeitbeschäftigten beamteten Person besetzt ist, darf gleichzeitig für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmende der vergleichbaren oder einer niedrigeren Entgeltgruppe in Anspruch genommen werden; die regelmäßige Gesamtarbeitszeit der beamteten Person und der Arbeitnehmenden darf die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten beamteten Person nicht übersteigen.


2.3
Soweit im Haushaltsplan nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, dürfen Planstellen der Soldatinnen und Soldaten nicht für Arbeitnehmende in Anspruch genommen werden. Nr. 2.1 gilt ferner nicht, solange eine überzählige beamtete Person (Nr. 4.4) einer höheren Besoldungsgruppe derselben Laufbahngruppe aus einer Leerstelle bezahlt wird.


2.4
Planstellen, auf denen länger als drei Jahre Arbeitnehmende geführt werden, sind in Stellen umzuwandeln. Dies gilt nicht für Planstellen, auf denen Arbeitnehmende geführt werden, die in das Beamtenverhältnis übernommen werden sollen oder die außertariflich vergütet werden. Soweit darüber hinaus Planstellen aus unabweisbaren Gründen mit Arbeitnehmenden besetzt bleiben sollen, kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.


3
Überwachung der Planstellen


3.1
Nachweisungen zur Planstellenüberwachung


3.1.1
Die obersten Bundesbehörden und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, führen Nachweisungen zur Planstellenüberwachung, und zwar getrennt nach einzelnen Dienststellen. Die Nachweisungen können für mehrere Haushaltsjahre geführt werden.


3.1.2
In die Nachweisungen sind einzutragen


3.1.2.1
zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres die der Dienststelle zur Bewirtschaftung zugewiesenen Planstellen getrennt nach den einzelnen Besoldungsgruppen. Planstellen mit Amtszulage gelten hierbei als besondere Besoldungsgruppe,


3.1.2.2
während des Haushaltsjahres laufend sämtliche Änderungen (z.B. Zuweisungen, Einsparungen und Umsetzungen) der Zeitfolge nach.


3.2
Aufzeichnungen über die Besetzung der Planstellen


3.2.1
Die obersten Bundesbehörden und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, führen Aufzeichnungen über die Besetzung der von ihnen selbst bewirtschafteten Planstellen. In die Aufzeichnungen sind sämtliche Änderungen laufend aufzunehmen, so dass jederzeit die Zahl der besetzten oder in Anspruch genommenen Planstellen und der freien Planstellen festgestellt werden kann.


3.2.2
Für die einzelnen Geschäftszweige einer Dienststelle oder für die einzelnen Besoldungsgruppen können getrennte Aufzeichnungen geführt werden.


4
Besetzung einer Planstelle mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamteten*)


4.1
Eine Planstelle darf auch mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamteten besetzt werden; die Gesamtarbeitszeit dieser Beamteten darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit einer vollbeschäftigten beamteten Person nicht übersteigen. Die Nrn. 1 bis 3 gelten mit Ausnahme der Nr. 1.2 entsprechend; Nr. 2.2 ist nur mit der sich aus Nr. 4.4 ergebenden Einschränkung anzuwenden.


4.2
Kehrt eine teilzeitbeschäftigte beamtete Person zur vollen Arbeitszeit zurück, wird die andere beamtete Person aus der Planstelle verdrängt. Diese beamtete Person ist in die nächste innerhalb desselben Kapitels ganz oder teilweise freiwerdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe oder einer höheren Besoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe zu übernehmen, wenn die Planstelle für Beamtete derselben Fachrichtung bestimmt ist. Satz 2 gilt nicht für Planstellen.


4.2.1
oberhalb der Besoldungsgruppe B 3,


4.2.2
von Behördenleiterinnen und Behördenleitern und


4.2.3
oberhalb der Besoldungsgruppen A 15 und B 1 im nachgeordneten Bereich, wenn das Bundesministerium der Finanzen im Einzelfall einer Ausnahmeregelung zugestimmt hat.


Bis dahin werden Beamtete, die nach Satz 1 aus der Planstelle verdrängt worden sind, ohne Planstelle geführt.


4.3
Nr. 4.2 gilt entsprechend, wenn die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit der auf einer Planstelle geführten teilzeitbeschäftigten Beamteten vermindert wird.


4.4
Die Besetzung einer Planstelle mit einer zweiten teilzeitbeschäftigten beamteten oder arbeitnehmenden Person ist nicht zulässig, solange innerhalb desselben Kapitels eine beamtete Person derselben Laufbahngruppe und Fachrichtung beschäftigt wird, die überzählig ist oder durch die Besetzung überzählig würde. Überzählig sind Beamtete, wenn


4.4.1
sie nach den Nrn. 4.2 oder 4.3 ohne Planstelle geführt werden oder Dienstbezüge aus einer Leerstelle erhalten und


4.4.2
die Zahl der Planstellen ihrer Laufbahngruppen und Fachrichtungen innerhalb desselben Kapitels kleiner ist als die auf Vollbeschäftigte umgerechnete Zahl der aus dieser Planstellen bezahlten Beamteten sowie Arbeitnehmenden einschließlich der in Nr. 4.4.1 genannten Beamteten.


Die in § 50 Abs. 5 genannten Leerstellen gelten nicht als Leerstellen im Sinne der Nrn. 4.4.1 und 4.4.2. Unberührt bleiben gesetzliche Bestimmungen, die die Rückkehr zur vollen Beschäftigung oder die Verminderung der Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit davon abhängig machen, dass eine besetzbare Planstelle zur Verfügung steht.


§ 50 - Umsetzung von Mitteln und Planstellen



Zu § 50 ( Umsetzung von Mitteln und Planstellen):



1
Umsetzung von Mitteln und Planstellen


1.1
Die Umsetzung von Mitteln erfolgt im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes.


1.2
§ 50 Abs. 1 und 2 ist auf andere Stellen als Planstellen entsprechend anzuwenden.


1.3
§ 50 Abs. 1 und 2 ist auch bei Umsetzungen zwischen Kapiteln eines Einzelplans anzuwenden.


2
Abordnung
Die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen gilt als erteilt, soweit bei Abordnungen innerhalb der Bundesverwaltung die Dienstbezüge von der bisherigen Dienststelle bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten, weitergezahlt werden.


Ist die Weiterzahlung nach dem jährlichen Haushaltsgesetz für einen längeren Zeitraum zugelassen, gilt die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für den dort genannten Zeitraum.


3
Leerstellen


3.1
Steht bei Beendigung der Beurlaubung oder Abordnung (Nr. 4.3 zu § 17) eine besetzbare Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe derselben Fachrichtung innerhalb desselben Kapitels zur Verfügung, ist die beamtete Person in diese Planstelle zu übernehmen; mit der Übernahme fällt die Leerstelle weg, wenn sie an die Person gebunden ist. Steht zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt keine besetzbare Planstelle der genannten Art zur Verfügung, wird die beamtete Person auf der Leerstelle weitergeführt. Die beamtete Person ist in die nächste innerhalb desselben Kapitels frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtete derselben Fachrichtung zu übernehmen. Mit der Übernahme fällt die Leerstelle weg, wenn sie an die Person gebunden ist. Soweit durch die Zahlung der Dienstbezüge aus der Leerstelle die Ansätze der entsprechenden Titel überschritten werden, ist ein entsprechender Betrag innerhalb des betroffenen Einzelplans einzusparen. Die Sätze 1, 3 und 5 gelten entsprechend für Beamtete, die nach Beendigung des Parlamentsmandats den Dienst wieder aufnehmen.


3.2
Endet das Beamtenverhältnis der auf der Leerstelle geführten beamteten Person (z. B. durch Entlassung, Eintritt in den Ruhestand, Verlust der Beamtenrechte), wird sie in eine andere Planstelle übernommen oder zu einem anderen Dienstherrn versetzt, fällt die Leerstelle weg, wenn sie an die Person gebunden ist.


3.3
Die Nrn. 3.1 und 3.2 gelten für Arbeitnehmende entsprechend mit der Maßgabe, dass Arbeitnehmende im Rahmen der Nr. 3.1 in eine freie oder die nächste freiwerdende Stelle ihrer Entgeltgruppe oder Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe zu übernehmen sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann im zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr Ausnahmen zulassen.


3.4
§ 50 Abs. 5 bleibt unberührt.


§ 51 - Besondere Personalausgaben



Zu § 51:



1.
§ 51 ist nicht auf die Personalausgaben anzuwenden, auf deren Leistung die Empfängerin oder der Empfänger einen gesetzlich oder tarifvertraglich begründeten Anspruch hat.


2.
Mindesterfordernis für die Zulässigkeit ist, dass die Personalausgaben in den Erläuterungen des Titels, aus dem sie gezahlt werden sollen, der Art nach besonders aufgeführt sind.


§ 52 - Nutzungen und Sachbezüge



Zu § 52:



1.
Zur Benutzung von Dienstfahrzeugen siehe die Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKfzR) vom 29. Juni 1993 (GMBl 1993, S. 398) in der jeweils geltenden Fassung.


2.
Zu § 52 Satz 3 siehe die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Bundesdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften - DWV) vom 16. Februar 1970 in der jeweils geltenden Fassung.


§ 53 - Billigkeitsleistungen



Zu § 53:



1.
Billigkeitsleistungen sind finanzielle Leistungen des Bundes, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt werden.


1.1
Billigkeitsleistungen sollen in der Regel nur zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die ihre Ursache in einem Ereignis haben, das für den betroffenen Personenkreis nicht vorhersehbar war und von ihm auch nicht zu vertreten ist. Sollen Billigkeitsleistungen als Ausgleich für Härten gewährt werden, die sich auf Grund eines für die Verwaltung vorhersehbaren Ereignisses ergeben, ist zu prüfen, ob die geplanten staatlichen Hilfen nicht einer gesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben sollten.


1.2
Für Billigkeitsleistungen an Bedienstete bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, gelten die Richtlinien vom 10. Dezember 1964 (MinBlFin 1965 S. 562/GMBl 1965, S. 395) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu ergangenen Zusatzregelungen.


2.
Für Leistungen des Bundes aus Gründen der Billigkeit gelten folgende Voraussetzungen:


2.1
Die Ausgabeermächtigung im Sinne des § 53 kann sich aus dem Bundeshaushaltsplan ergeben, und zwar aus einem eigenen Titel, einem entsprechenden Haushaltsvermerk oder den die Billigkeitsleistungen nach ihrem Zweck eindeutig festlegenden Erläuterungen zu einem Titel. Sie kann ferner im Wege der Entscheidung über eine außerplanmäßige Ausgabe (§ 37) erteilt werden.


2.2
Der Zweck der Billigkeitsleistungen, die leistungsbegründenden Voraussetzungen einschließlich ihres Nachweises und die Höhe der Entschädigungsleistungen sind grundsätzlich in allgemeinen Richtlinien (Billigkeitsrichtlinien) zu regeln. Billigkeitsrichtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen (§ 40 Abs. 1).


2.2.1
Der Zweck der Billigkeitsleistungen muss sich auf die Aufgaben des Bundes beschränken (§ 6).


2.2.2
Die Höhe der Entschädigungsleistung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des eingetretenen Schadens stehen; bei der Entscheidung dazu ist auch zu berücksichtigen, ob das dem Schaden zu Grunde liegende Risiko über eine Versicherung hätte abgedeckt werden können und der Abschluss einer solchen Versicherung im Allgemeinen üblich und für die Betroffenen zumutbar gewesen wäre. Im Regelfall ist in den Billigkeitsrichtlinien eine Selbstbeteiligung der Geschädigten vorzusehen (Selbstbehalt in Form eines festen Betrages oder eines prozentualen Anteils der Schadensumme; Ausschluss des Ersatzes von Bagatellschäden). Darüber hinaus müssen sich die Leistungsempfänger bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe gegebenenfalls ein mitwirkendes Verschulden zurechnen lassen (§ 254 BGB).


3.
Billigkeitsleistungen kommen nicht in Betracht, wenn die mit der geplanten finanziellen Leistung verfolgten Zwecke mit Zuwendungen (§ 23) erreicht werden können.


§ 54 - Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben



Zu § 54 (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben):



1
Baumaßnahmen


1.1
Kleine Baumaßnahmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit einem Mittelbedarf bis zu sechs Millionen Euro im Einzelfall (außer Straßen- und Wasserstraßenbau).
Im Übrigen sind die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) oder sonstige für Baumaßnahmen des Bundes ergangene Richtlinien anzuwenden.


1.2
Eine Abweichung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 15 vom Hundert führt. Das Nähere bei wesentlichen Änderungen der Baumaßnahme in baufachlicher Hinsicht regeln die RBBau oder sonstige für Baumaßnahmen des Bundes ergangene Richtlinien. Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37 oder § 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.


2
Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben


2.1
Unterlagen sind als ausreichend im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 anzusehen, wenn sie zumindest die Voraussetzungen der Nr. 2.4 zu § 24 erfüllen.


2.2
Eine Abweichung von den der Veranschlagung zu Grunde gelegten Unterlagen ist erheblich im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Gegenstandes oder zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 15 vom Hundert führt. Das Nähere über den Begriff »erhebliche Änderung« regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium. Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37 oder § 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.


§ 55 - Öffentliche Ausschreibung



Zu § 55:



1
Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte


Die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richtet sich nach Teil 4 des GWB.


2
Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nach Nr. 1


Anzuwenden sind


-
für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO),
-
für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).


3
Ergänzende Hinweise


Unterfallen Beschaffungsvorgänge nicht der UVgO oder der VOB/A 1. Abschnitt, kann eine Ausnahme nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BHO insbesondere bei Sachverhalten angenommen werden, für die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in den §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 von einer Anwendbarkeit des Teils 4 GWB absieht.


In jedem Fall sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.


4
Ergänzende Regelungen


Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind insbesondere die folgenden Regelungen anzuwenden:


4.1
die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung;


4.2
die Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge;


4.3
für die Beschaffung von IT-Leistungen die „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik“ (EVB-IT) und die „Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Anlagen und -Geräten sowie von DV-Programmen“ (BVB); die Hinweise zu den EVB-IT sind zu berücksichtigen.


§ 56 - Vorleistungen



Zu § 56:



1.
Vorleistungen sind Leistungen des Bundes vor Empfang entsprechender Gegenleistungen. Keine Vorleistungen sind solche Leistungen, die nach Empfang entsprechender Gegenleistungen gewährt werden (Abschlagszahlungen, Teilzahlungen, Teilleistungen).


2.
Vorleistungen dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vereinbart oder bewirkt werden. Als allgemein üblich können Vorleistungen im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn sie im marktwirtschaftlichen Wettbewerb, also auch von nichtöffentlichen Auftraggebern, üblicherweise gewährt werden. Durch besondere Umstände können Vorleistungen im Einzelfall insbesondere gerechtfertigt sein, wenn ein Vertragsabschluss, dessen Zustandekommen im dringenden Bundesinteresse liegt, ohne Vorleistungen nicht erreicht werden kann oder wenn die Ausführung der Leistung infolge ihres Umfangs oder ihrer Eigenart mit einer für den Auftragnehmer unzumutbaren Kapitalinanspruchnahme verbunden ist. Ein besonderer Umstand ist nicht gegeben, wenn am Ende des Haushaltsjahres Ausgaben vor Fälligkeit geleistet werden, um zu verhindern, dass die Ausgaben sonst verfallen. Die Gründe für die Vereinbarung oder Bewirkung der Vorleistungen sind aktenkundig zu machen.


3.
Über die Bemessung der Vorleistungen, ihre Verzinsung und Tilgung sowie über die Sicherheitsleistung ist vertraglich Bestimmung zu treffen.


4.
Vorleistungen, die vertraglich nicht vereinbart sind, dürfen nachträglich ohne ausdrückliche Vertragsänderung nicht bewirkt werden; die Vertragsänderung unterliegt den Bestimmungen des § 58.


5.
Sonderregelungen für bestimmte Bereiche bleiben unberührt.*)


§ 57 - Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes



Zu § 57:



Entgelte sind allgemein festgesetzt, wenn bereits vor Abschluss der Verträge mit den Bediensteten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder auf ähnliche Weise Preise oder Gebühren für die Allgemeinheit festgelegt sind.



§ 58 - Änderung von Verträgen, Vergleiche



Zu § 58 ( Änderung von Verträgen, Vergleiche):



1
Änderung von Verträgen


1.1
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 regelt nur Änderungen oder Aufhebungen, auf die die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch hat; er regelt nicht die Anpassung eines Vertrags an eine veränderte Rechtslage (z.B. aus § 242 BGB).


1.2
Würde die Vertragsänderung im Wesentlichen in einer Stundung oder einem Erlass des Anspruchs bestehen, so sind die Sonderbestimmungen des § 59 anzuwenden.


1.3
Die Frage, ob ein Nachteil des Bundes vorliegt, ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Danach liegt kein Nachteil des Bundes vor, wenn der Bund durch eine Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles wirtschaftlich nicht schlechter gestellt ist als bei einem Festhalten an der Rechtsstellung aus dem ungeänderten Vertrag.


1.4
Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn nach Prüfung der Behörde die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner zwar keinen Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrages hat, sie oder ihn aber ein Festhalten am Vertrag nach Lage des Einzelfalles unbillig benachteiligt, weil sich ihre oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei Vertragserfüllung infolge ihr oder ihm nicht zuzurechnender Umstände erheblich verschlechtern würden.


1.5
Einer Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zu Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es nicht, soweit der Nachteil des Bundes im Einzelfall nicht mehr als 125 000 Euro beträgt.


1.6
Das zuständige Bundesministerium kann ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen seine Befugnisse bis auf Mittelbehörden übertragen.


1.7
Bei fortdauernden Leistungen ist die Nr. 1.5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es sich bei dem Betrag von 125 000 Euro im Einzelfall um einen Jahresbetrag handelt.


2
Vergleiche


2.1
Ein Vergleich ist eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung, die einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt; der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 BGB).


Unter § 58 Abs. 1 Nr. 2 fallen auch Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung (InsO) sowie gerichtliche und außergerichtliche Schuldenbereinigungen nach dem Zehnten Teil der InsO.


2.2
Einer Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zum Abschluss eines Vergleichs bedarf es nur, wenn dadurch der Bundeshaushalt um mehr als 500 000 Euro belastet wird oder über- oder außerplanmäßige Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen entstehen.


2.3
Das zuständige Bundesministerium kann ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen seine Befugnisse allgemein bis auf Mittelbehörden übertragen, soweit ihnen entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen.


3
Fälle von grundsätzlicher Bedeutung


Die Nrn. 1.3 bis 1.7, 2.2 und 2.3 gelten nicht, soweit es sich um Fälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.


4
Sonderregelungen
Das Bundesministerium der Finanzen kann abweichend von den Nrn. 1.5, 1.6, 1.7, 2.2 und 2.3 Sonderregelungen zulassen.


§ 59 - Veränderung von Ansprüchen



Zu § 59 (Veränderung von Ansprüchen):



1
Stundung


1.1
Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen.


1.2
Eine erhebliche Härte für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner ist dann anzunehmen, wenn sie bzw. er sich auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.


1.3
Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine in der Vereinbarung zu bestimmende Zeit überschritten wird.


1.4
Verzinsung


1.4.1
Als angemessene Verzinsung sind regelmäßig anzusehen zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 1 Prozent jährlich. Sofern der Zinsanspruch durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von zehn vom Hundert eintragen zu lassen.


1.4.2
Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner in ihrer bzw. seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde.


1.4.3
Für den Fall einer Stundung nach Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) siehe Nr. 4.4 zu § 34.


1.5
Wird Sicherheitsleistung verlangt,


1.5.1
so kann Sicherheit geleistet werden durch


1.5.1.1
Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),


1.5.1.2
Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),


1.5.1.3
Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB),


1.5.1.4
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),


1.5.1.5
Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),


1.5.1.6
Stellung einer tauglichen Bürgin oder eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB), Bürgen können auch in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Kreditinstitute oder Kreditversicherer sein,


1.5.1.7
Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),


1.5.1.8
Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),


1.5.1.9
Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB).


1.5.2
Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert oder angenommen werden.


1.5.3
Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird. Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst Bewilligung eingereicht wird.


1.6
Die Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums über den Stundungsantrag bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.


1.6.1
Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.


1.6.2
Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall


1.6.2.1
Beträge über 500 000 Euro,


1.6.2.2
Beträge über 250 000 Euro länger als 18 Monate,


1.6.2.3
Beträge über 125 000 Euro länger als drei Jahre gestundet werden sollen.


1.7
Für die Bemessung der Beträge ist der Zeitpunkt der Stundungsgewährung maßgebend.


1.8
Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen von den Vorschriften der Nr. 1.6 zulassen.


2
Niederschlagung


2.1
Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird.


2.2
Die Niederschlagung bedarf keines Antrags der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. Eine Mitteilung an die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen.


2.3
Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin bzw. des Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Nr. 1 nicht in Betracht kommt (befristete Niederschlagung). Soweit keine hinreichende Sicherheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse besteht, ist in der Regel die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zwangsvollstreckungs- bzw. im Beitreibungsverfahren (beispielsweise durch die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung) zu treffen.


2.3.1
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Die Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen.


2.3.2
Die Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 250 000 Euro befristet niedergeschlagen werden sollen.


2.4
Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin bzw. des Anspruchsgegners (z. B. mehrmalige fruchtlos gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen (z. B. Tod und überschuldeter, von allen Erben ausgeschlagener Nachlass; erteilte Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens) dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung). Soweit keine hinreichende Sicherheit über die wirtschaftlichen Verhältnisse besteht, ist in der Regel die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zwangsvollstreckungs- bzw. im Beitreibungsverfahren (beispielsweise durch die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung) zu treffen. Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind. Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand. Die Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 150 000 Euro unbefristet niedergeschlagen werden sollen.


2.5
Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.


2.6
frei


2.7
Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des Bundesrechnungshofes niedergeschlagen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 96 Abs. 3).


2.8
Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen von den Vorschriften der Nrn. 2.3.2 und 2.4 Sätze 5 bis 7 zulassen.


3
Erlass


3.1
Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den Erlass erlischt der Anspruch.


3.2
Ein Erlass ist nur dann möglich, wenn eine Stundung nach Nr. 1 nicht in Betracht kommt.


3.3
Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist der Erlass zwischen dem Bund und der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren; dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen ist der Erlass durch einen der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner bekannt zu gebenden Verwaltungsakt auszusprechen. Für einen Erlass ist in der Regel ein Antrag der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners erforderlich.


3.4
Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.


3.4a
Bei Beschäftigten des Bundes ist bei der Prüfung der besonderen Härte die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschäftigten zu berücksichtigen.


3.5
Die Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 100 000 Euro erlassen werden sollen.


3.6
Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erlassen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 96 Abs. 3).


3.7
Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen von den Vorschriften der Nr. 3.5 zulassen.


3.8
Geleistete Beträge können erstattet oder angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass


3.8.1
im Zeitpunkt der Zahlung oder


3.8.2
innerhalb des Zeitraums, für den eine im Voraus geleistete Zahlung bestimmt ist,


vorgelegen haben. Eine Erstattung oder Anrechnung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Erlass auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen. Die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen; es kann auf seine Befugnis verzichten. Die Nrn. 3.2, 3.3, 3.4 und 3.6 sind entsprechend anzuwenden.


3.9
Für die Freigabe von Sicherheiten gelten die Nrn. 3.2 bis 3.7 entsprechend.


4
Unterrichtung der zuständigen Kasse


Über Stundungen, befristete oder unbefristete Niederschlagungen oder den Erlass von Ansprüchen ist der zuständigen Bundeskasse Kassenanordnung zu erteilen.


5
Sonderregelungen


Abgesehen von den Fällen der Nrn. 1.8, 2.8 und 3.7 kann das Bundesministerium der Finanzen zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.


6
Übertragung der Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen


Das Bundesministerium der Finanzen verzichtet auf die Einholung seiner Einwilligung. Niederschlagung und Erlass von Schadensersatzansprüchen gegen Dienstkräfte des Geschäftsbereichs bedürfen stets der Einwilligung des zuständigen Bundesministeriums.


7
Kleinbeträge


7.1
Anforderung und Auszahlung


7.1.1
Einnahmen


Von der Anforderung von Beträgen von weniger als sieben Euro soll abgesehen werden (vgl. aber Nr. 7.6). Ist der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Bundes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, tritt unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit besteht, an die Stelle des Betrages von sieben Euro der Betrag von 36 Euro*. Im Übrigen ist in geeigneten Fällen von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Urkunden und sonstige Schriftstücke unter Postnachnahme zu versenden.


7.1.2
Ausgaben


Beträge von weniger als drei Euro sind nur dann zur Auszahlung anzuordnen, wenn die oder der Empfangsberechtigte die Auszahlung ausdrücklich verlangt.


7.2
Einziehung und Auszahlung


7.2.1
Einziehung von Einnahmen


Beträgt der Rückstand weniger als sieben Euro, soll von der Mahnung abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als sieben Euro für den Gesamtrückstand. Ein beim Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als sieben Euro ist als niedergeschlagen zu behandeln. Ist der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Bundes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Nr. 7.1.1 Satz 2 anzuwenden.


7.2.2
Leistung von Auszahlungen


Für Auszahlungen, die die Kasse von sich aus zu veranlassen hat (z. B. Rückzahlungen, Überzahlungen), gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als drei Euro. Nr. 7.1.2 ist zu beachten.


7.3
Verzicht auf Beitreibungsmaßnahmen


7.3.1
Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Mahnbescheide


Bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 36 Euro soll von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 36 Euro für den Gesamtrückstand. Ein bei Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 36 Euro ist als niedergeschlagen zu behandeln.


7.3.2
Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen


Nach erfolgloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen sind weitere Maßnahmen nur bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von mehr als 100 Euro und nur dann einzuleiten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.


7.4
Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträge


Bei wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträgen gilt die jeweilige Kleinbetragsgrenze für den Jahresbetrag eines Anspruchs oder einer Verbindlichkeit. Wird ein Anspruch oder ein auszuzahlender Betrag in Teilbeträgen festgesetzt, sollen diese die Kleinbetragsgrenze nicht unterschreiten.


7.5
Nebenansprüche


Bestehen neben einem rückständigen Hauptanspruch auch Nebenansprüche (z. B. Verzugs- zinsen, Stundungszinsen, Mahnkosten), bezieht sich die jeweils geltende Kleinbetragsgrenze auf den Gesamtrückstand. Beträgt der Hauptanspruch weniger als 50 Euro und ist er nicht länger als sechs Monate rückständig, sind Zinsen nicht zu berechnen; für automatisierte Verfahren kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.


7.6
Ausnahmen


7.6.1
Die Nrn. 7.1 bis 7.5 finden keine Anwendung auf vereinfachte Erhebungsverfahren (insbesondere Zug-um-Zug-Geschäfte) sowie auf Geldstrafen, Geldbußen und Zahlungen mit strafähnlichem Charakter, auf Hinterlegungsgelder und auf sonstige Kleinbeträge, deren Festsetzung, Erhebung oder Einziehung geboten ist.


7.6.2
Nr. 7.6.1 gilt auch, wenn die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner die Kleinbetragsregelung ausnutzt.


§ 61 - Interne Verrechnungen



Zu § 61 (Interne Verrechnungen):



1
Zu den internen Verrechnungen innerhalb der Bundesverwaltung zählen nur solche, die zwischen Dienststellen der unmittelbaren Bundesverwaltung vorgenommen werden; § 61 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.


2
Bei der Abgabe von Vermögensgegenständen im Sinne von § 61 ist zwischen dauernden und vorübergehenden Abgaben zu unterscheiden. Eine dauernde Abgabe (§ 61 Abs. 1 bis 3) liegt vor, wenn die abzugebenden Vermögensgegenstände in das Verwaltungsvermögen der empfangenden Dienststelle übergehen. Eine vorübergehende Abgabe (§ 61 Abs. 4) liegt vor, wenn die abzugebenden Vermögensgegenstände im Verwaltungsvermögen der abgebenden Dienststelle oder im Allgemeinen Sachvermögen verbleiben.


3
Aufwendungen im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 sind die zusätzlichen Ausgaben, die der ersuchten Dienststelle in Ausführung der Leistung unmittelbar entstanden sind. Der sonstige Verwaltungsaufwand der ersuchten Dienststelle zählt nicht zu den Aufwendungen für die übernommene Leistung.


4
Eine Erstattung unterbleibt, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände einen Betrag von 50 000 Euro im Einzelfall oder die Höhe der Aufwendungen einen Betrag von 2 500 Euro bei einmaligen Leistungen oder einen Jahresbetrag von 2 500 Euro bei fortdauernden Leistungen nicht überschreitet; § 61 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache (Holz und andere Forsterzeugnisse, Kies, Sand usw.), die von einer Dienststelle der unmittelbaren Bundesverwaltung nach erwerbswirtschaftlichen Zielsetzungen gewonnen werden.


5
Wegen des Begriffs »voller Wert« wird auf Nr. 2 zu § 63 Bezug genommen. Bei der Wertermittlung ist ein unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden.


6
In Fällen des § 61 Abs. 4 (vorübergehende Abgabe) ist »Wert« im Sinne der Nr. 4 der jährliche Miet- oder Pachtwert.


§ 63 - Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen



Zu § 63 (Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen):



1
Die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden; gegebenenfalls sind entsprechend den VV zu § 44 die zweckentsprechende Verwendung, der Verwendungsnachweis und die Prüfungsrechte der Verwaltung und des Bundesrechnungshofs zu regeln.


2
Der volle Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu berücksichtigen. Ist ein Marktpreis feststellbar, bedarf es keiner besonderen Wertermittlung. § 64 Abs. 3 bleibt unberührt.


3
Ausnahmen nach § 63 Abs. 3 Satz 3 bei geringem Wert lässt das Bundesministerium der Finanzen allgemein zu, soweit der volle Wert der Vermögensgegenstände im Einzelfall den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigt. Die obersten Bundesbehörden können für ihren Geschäftsbereich nähere Regelungen treffen.


4
Eine Ausnahme nach § 63 Abs. 3 Satz 3 bei Vorliegen eines dringenden Bundesinteresses kann das Bundesministerium der Finanzen nur zulassen, wenn die Veräußerung für den Bund dringlich ist und nicht bis zum nächsten Haushaltsplan oder Nachtragshaushalt zurückgestellt werden kann.


5
Auf die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes (§ 63 Abs. 4) sind die Nrn. 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass es sich in den Fällen der Nr. 3 bei dem Betrag von 25 000 Euro um einen Jahresbetrag handelt. Als geeignete Instrumente zur Wertermittlung kommen die Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen, eine Zuschlagskalkulation auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung oder eine Berechnung nach dem Bundesgebührengesetz in Betracht. Vom Anwendungsbereich sind auch Dienstleistungen umfasst, die mit Hilfe der Infrastruktur von Behörden des Bundes für Dritte erbracht werden. Der volle Wert einer Dienstleistung ist auf Grundlage einer Vollkostenrechnung zu ermitteln.


6
Zu Grundstücken vgl. Sonderregelungen zu § 64.


7
Zu Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen vgl. Sonderregelungen zu § 65.


8
Ersatzbeschaffungen von Kraftfahrzeugen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Notwendigkeit der Aussonderung des bisherigen Fahrzeugs durch das Gutachten einer oder eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen, in den Bereichen des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch das Gutachten der oder des jeweils für den Bereich des betreffenden Ministeriums zuständigen kraftfahrtechnischen Sachverständigen festgestellt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann in besonderen Fällen Ausnahmen hiervon zulassen. Die Vorschriften über die Beschaffung, Aussonderung und Verwertung von Dienstkraftfahrzeugen werden vom Bundesministerium der Finanzen erlassen.


§ 64 - Grundstücke



Zu § 64:



1.
Zuständigkeitsregelung
(1)  
Das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium im Sinne des § 64 ist das Bundesministerium der Finanzen.


(2)  
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nimmt die ihr nach dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) übertragenen Aufgaben im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich wahr und bewirtschaftet das ihr zu Eigentum oder als Treuhänderin übertragene oder später zu Eigentum erworbene Grundvermögen nach den für sie entwickelten Grundsätzen, vertraglichen Bestimmungen, anstaltsinternen Regelwerken sowie aufsichtlichen Weisungen.


(3)  
Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt richtet sich nach § 3 BImAG.


2.
Wertgrenzen

Bei der Veräußerung von Grundstücken, deren voller Wert unterhalb der vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzten Wertgrenzen liegt, wird auf die Mitwirkung nach § 64 Absatz 1 verzichtet (siehe Anlage A).



3.
Einwilligung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates
(1)  
Die Veräußerung von Grundstücken von erheblichem Wert oder besonderer Bedeutung bedarf nach § 64 Absatz 2 der Einwilligung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates.


(2)  
Die Höhe des erheblichen Wertes sowie Einzelheiten zur Durchführung des parlamentarischen Verfahrens zur Einwilligung in die Veräußerung werden von Bundestag und Bundesrat bestimmt (siehe Anlage B).


(3)  
Von besonderer Bedeutung sind vor allem Veräußerungen von Grundstücken, an denen - ohne Rücksicht auf den Wert - ein besonderes parlamentarisches Interesse besteht oder erwartet wird.


4.
Wertermittlung

Bei Aufstellung der Wertermittlungen sind die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) einschließlich hierzu ergangener Richtlinien und Hinweise sowie die weiteren zur Wertermittlung von Grundstücken ergangenen fachlichen Richtlinien und Hinweise1 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Dies gilt nicht für im Ausland belegene Immobilien. Diese sind nach den jeweiligen nationalen Bewertungsstandards oder international anerkannten Bewertungsstandards zu bewerten, die den Bewertungsgrundsätzen der ImmoWertV entsprechen2.



5.
Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken einschließlich landesrechtlicher Baulasten


5.1
Entgeltlichkeit

Für die Bestellung ist ein Entgelt zu fordern, das dem vollen Wert im Sinn des § 63 Absatz 3 entspricht; dies ist mindestens die durch die Bestellung des Rechts eintretende Minderung des Verkehrswertes des belasteten Grundstücks.



5.2
Mitwirkungsverzicht

Das Bundesministerium der Finanzen verzichtet auf seine Mitwirkung, wenn

-
die Eintragung des dinglichen Rechts rechtlich erzwungen werden könnte (z. B. durch Anschluss- und Benutzungszwang),
-
es sich um die Erschließung anstaltseigener Grundstücke handelt.




- Anlage A -



(1)  
Für die Veräußerung von Grundstücken mit einem Wert von bis zu 500.000 Euro verzichtet das Bundesministerium der Finanzen auf seine Mitwirkung, wenn nicht eine der im Absatz 3 aufgeführten Ausnahmen vorliegt.


(2)  
Für die Wertgrenze von 500.000 Euro ist der volle Wert nach § 63 Absatz 3 Satz 1 maßgebend; durch Haushaltsvermerk zugelassene Preisnachlässe bleiben außer Betracht.


(3)  
Die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes in folgenden Fällen stets erforderlich:


a)
Veräußerung der ersten Teilfläche aus ehemaligen Kasernen, Übungsplätzen, Munitionsanstalten oder ähnlichen Liegenschaften oder Liegenschaften, aus denen künftig Einzelverkäufe mit einem vollen Wert von über 500.000 Euro in Betracht kommen.


Der Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf es nicht, wenn es sich um die Veräußerung von wenig bedeutsamen Teilflächen aus den genannten Liegenschaften für Erschließungsmaßnahmen oder Grenzbereinigungen handelt und die Restliegenschaft für Aufgaben des Bundes für eine nicht absehbare Zeit benötigt wird (z. B. Dienstgrundstücke; Grundstücke, die Wohnungsfürsorgezwecken des Bundes dienen),


b)
Veräußerung von Grundstücken, die eine besondere Bedeutung haben. Von besonderer Bedeutung sind Grundstücke von erheblichen künstlerischem, geschichtlichen oder kulturellem Wert; darüber hinaus ist eine ,besondere Bedeutung‘ dann gegeben, wenn sonstige wichtige öffentliche Belange berührt werden.


c)
Veräußerung von Grundstücken, soweit die Veräußerung wegen der Person des Erwerbers oder der Verwendungsabsicht von grundsätzlicher oder allgemeinpolitischer Bedeutung ist,


d)
Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich ein Hoch- oder Tiefbunker befindet, der noch nicht aus der Zivilschutzbindung entlassen ist,


e)
Veräußerung von Grundstücken unter dem vollen Wert nach § 63 Absatz 3 (geringer Wert, dringendes Bundesinteresse), und die Übertragung des Eigentums an Grund- stücken unter dem vollen Wert aufgrund entsprechender vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung (z. B. Wiederkaufsrecht, Rückenteignungsrecht),


f) 
Veräußerung von Grundstücken an Angehörige der Bundesfinanzverwaltung sowie deren Ehegatten; gleichgestellt sind Angehörige der Landesfinanzverwaltungen in der Ministerial- und Mittelinstanz sowie deren Ehegatten.




- Anlage B -



(1)  
Für die Veräußerung von Grundstücken mit einem Wert ab 15 Mio. Euro („erheblicher Wert“) ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sowie die Einwilligung des Finanzausschusses des Bundesrates einzuholen.


(2)  
Das Bundesministerium der Finanzen wird seine Zustimmung zur Veräußerung von Grundstücken mit einem Wert zwischen 5 Mio. Euro und 15 Mio. Euro von der Einwilligung der Berichterstatterinnen und Berichterstatter für den Einzelplan 08 bzw. das Kapitel 6004 abhängig machen.


(3)  
Über die Veräußerung von Grundstücken des Bundes mit einem Wert von 1,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro legt das Bundesministerium der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und dem Finanzausschuss des Bundesrates jährlich eine Übersicht über die veräußerten Grundstücke vor. Gleiches gilt für die Veräußerung von Grundstücken über 5 Mio. Euro bis 15 Mio. Euro.


(4)  
Für die Berechnung der Wertgrenzen ist der volle Wert nach § 63 Absatz 3 Satz 1 maßgebend; durch Haushaltsvermerk zugelassene Preisnachlässe bleiben außer Betracht.


(5)  
Änderungsbeschlüsse der zuständigen Gremien des Bundestages oder des Bundesrates zu den maßgeblichen Wertgrenzen oder dem Verfahren bei Veräußerungsfällen gehen den in den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen vor.




§ 65 - Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen



Zu § 65 ( Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen):



1
Unternehmen, Beteiligung


1.1
Der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der §§ 65 ff. setzt grundsätzlich weder eine eigene Rechtspersönlichkeit voraus (schließt z. B. auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ein) noch einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb. Vereine, Genossenschaften und Stiftungen fallen nur dann unter den Begriff des Unternehmens, wenn ihr Gegenstand ein gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Betrieb ist oder einen solchen überwiegend umfasst. Maßgeblich ist die Einzelfallbetrachtung des Gesamtbildes. Bagatellgewerbe bleibt außer Betracht.


1.2
Unter Beteiligung ist jede kapitalmäßige, mitgliedschaftliche und ähnliche (Stiftung) Beteiligung zu verstehen, die eine Dauerbeziehung zu dem Unternehmen begründen soll. Ein Mindestanteil ist dafür nicht Voraussetzung.


2
Einwilligungsbedürftige Geschäfte


2.1
Zu den nach § 65 Abs. 2 einwilligungsbedürftigen Geschäften bei unmittelbaren Beteiligungen gehören u.a.


2.1.1
die Gründung einschließlich Mitgründung von Unternehmen,


2.1.2
die Ausübung von Bezugsrechten und der Verzicht auf die Ausübung von solchen Rechten,


2.1.3
die Auflösung eines Unternehmens,


2.1.4
der Abschluss, die wesentliche Änderung und die Beendigung von Beherrschungsverträgen,


2.1.5
die Umwandlung, die Verschmelzung, die Änderung der Rechtsform und die Einbringung in andere Unternehmen,


2.1.6
die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die Kapitalherabsetzung.


Bei der Veräußerung von Anteilen sind im Übrigen die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.


2.2
§ 65 Abs. 3 erfasst die Fälle, in denen der Bund unmittelbar oder mittelbar in jeder Stufe mit Mehrheit an einem Unternehmen beteiligt ist und dieses Unternehmen eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung auf mehr als den vierten Teil der Anteile erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Eine Mehrheitsbeteiligung des Bundes liegt auch vor, wenn der Bund, Mehrheitsbeteiligungen des Bundes und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen mehr als 50 vom Hundert des Grund- bzw. Stammkapitals halten. Die in Nr. 1.1 Satz 2 genannten juristischen Personen werden unabhängig von ihrer Einordnung als Unternehmen wie Mehrheitsbeteiligungen behandelt, wenn der Bund einen beherrschenden Einfluss ausübt. Im Übrigen ist Nr. 2.1 entsprechend anzuwenden.


2.3
Das zuständige Bundesministerium hat das Bundesministerium der Finanzen an seinen Erörterungen mit Unternehmen über Maßnahmen nach § 65 Abs. 3 zu beteiligen, sofern es sich nicht um Fragen von untergeordneter Bedeutung handelt.


2.4
Das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium im Sinne des § 65 ist das Bundesministerium der Finanzen.


3
Mitglieder der Aufsichtsorgane


Die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder von ihm entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen sollen sich vor wichtigen Entscheidungen des Aufsichtsrats grundsätzlich über eine einheitliche Auffassung verständigen.


4
Einwilligung des Bundestages und des Bundesrates


4.1
§ 65 Abs. 7 gilt für die Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung des Bundes. Er gilt auch für die Veräußerung an ein Unternehmen, an dem der Bund unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Eine Veräußerung ist auch die Einbringung in ein Unternehmen.


4.2
Der Antrag an die gesetzgebenden Körperschaften auf Einwilligung zu einer Veräußerung wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium gestellt.


§ 66 - Unterrichtung des Bundesrechnungshofes



Zu § 66:



1.
Auf die Einräumung der Befugnisse des Bundesrechnungshofes ist insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals und der Beteiligungsverhältnisse hinzuwirken.


2.
Auf die Einräumung der Befugnisse des Bundesrechnungshofes ist auch bei den Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hinzuwirken.


3.
Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: »Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz«. Erforderlichenfalls ist der Wortlaut dieser Vorschrift*) zu wiederholen.


§ 67 - Prüfungsrecht durch Vereinbarung



Zu § 67:



1.
Auf die Einräumung der Befugnisse aus den §§ 53 und 54 HGrG soll insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals und der Beteiligungsverhältnisse hingewirkt werden.


2.
Auf die Einräumung der Befugnisse aus den §§ 53 und 54 HGrG soll auch bei den Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hingewirkt werden.


3.
Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: »Die zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland haben die Befugnisse aus den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.« Erforderlichenfalls ist der Wortlaut dieser Vorschriften*) zu wiederholen.


§ 68 - Zuständigkeitsregelungen



Zu § 68 (Zuständigkeitsregelungen):



1
Das zuständige Bundesministerium soll von den Befugnissen nach § 53 HGrG Gebrauch machen.




2
Das zuständige Bundesministerium soll im Interesse einer vollständigen, einheitlichen und vergleichbaren Prüfung und Berichterstattung darauf hinwirken, dass die Unternehmen, die der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG unterliegen, die in der Anlage enthaltenen »Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz« den Abschlussprüferinnen bzw. Abschlussprüfern zur Verfügung stellen.


3
Das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof über die Wahl oder Bestellung der Prüferin bzw. des Prüfers nach § 53 Abs. 1 HGrG ist vor der Abgabe der Erklärung in den zuständigen Unternehmensorganen herbeizuführen.


4
Das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium im Sinne des § 68 ist das Bundesministerium der Finanzen.


§ 69 - Unterrichtung des Bundesrechnungshofes



Zu § 69:



1.
Die Prüfung durch das für die Beteiligung zuständige Bundesministerium ist von Bediensteten durchzuführen, die nicht dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan des Beteiligungsunternehmens im Prüfungszeitraum angehört haben. Diese Prüfung soll auch die Entwicklung im Konzern einbeziehen.


2.
Die Mitteilung des zuständigen Bundesministeriums an den Bundesrechnungshof über das Ergebnis der Prüfung muss erkennen lassen:


2.1
Wie werden bedeutsame Vorgänge im abgelaufenen Geschäftsjahr, insbesondere Veränderungen der Unternehmensverträge, der Rechtsform, der Geschäftsfelder und der Beteiligungen, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die voraussichtliche weitere Entwicklung beurteilt? Dies erfordert einen Vergleich der geplanten mit der tatsächlich eingetretenen Geschäftsentwicklung sowie eine Bewertung der Unternehmensstrategie und der Ausschüttungspolitik.


2.2
Bestehen Bedenken hinsichtlich der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens und welche Maßnahmen sind getroffen worden oder vorgesehen, um sie zu verbessern?


2.3
Sind die Geschäfte mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit geführt worden? Dabei sind Geschäfte außerhalb des Geschäftsgegenstandes besonders zu erwähnen.


2.4
Sind die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung als angemessen anzusehen?


2.5
Bestehen Bedenken gegen die Beschlüsse über die Gewinnverwendung und über die Entlastung des Vorstandes/der Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer und des Aufsichtsrates?


2.6
Ist der Erwerbs- oder Veräußerungspreis als angemessen anzusehen, falls Beteiligungen von dem Unternehmen erworben oder veräußert worden sind? Dabei sind dazu vorliegende Unterlagen (z.B. Gutachten) beizufügen.


2.7
In welchen Fällen sind die auf Veranlassung des zuständigen Bundesministeriums gewählten oder entsandten Mitglieder in den Überwachungsorganen überstimmt worden oder haben sich der Stimme enthalten und welche abweichende Meinung haben sie ggf. vertreten?


2.8
Was hat das zuständige Bundesministerium auf Grund seiner Prüfung veranlasst?


2.9
Besteht das wichtige Interesse des Bundes noch? Lässt sich der vom Bund mit der Beteiligung angestrebte Zweck besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen?


3.
Prüfung und Mitteilung sollen auch die Vertretung der Bundesinteressen, insbesondere der Willensbildung außerhalb der Unternehmensorgane und Aussagen zur Zielerreichung umfassen.


4.
Bei mittelbaren Beteiligungen können mit Zustimmung des Bundesrechnungshofes die Ausführungen zu den Nrn. 2 und 3 eingeschränkt werden, wenn die Darstellung der Konzernentwicklung ausreicht.




Verwaltungsvorschrift für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
(§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO)

- VV-ZBR BHO -


- Stand 01/2017 -




Inhaltsverzeichnis

1

ANORDNUNGEN

5

1.1

ANFORDERUNGEN

5

1.2

VERANTWORTLICHKEITEN

5

1.3

INHALT DER ANORDNUNG

5

1.4

ABWEICHENDER INHALT

6

1.5

ÄNDERUNG EINER ANORDNUNG

6

1.6

AUSGESCHLOSSENE PERSONEN

6

2

ZAHLUNGEN

6

2.1

ZAHLUNGSWEGE

6

2.2

KONTEN BEI KREDITINSTITUTEN

7

2.3

KARTENZAHLVERFAHREN, ELEKTRONISCHE ZAHLUNGSSYSTEME

7

2.4

AUSZAHLUNGEN IM LASTSCHRIFTVERFAHREN

7

2.5

ÜBERWACHUNG VON EINZAHLUNGEN

7

2.6

EINZAHLUNGEN BEI FEHLENDER ANORDNUNG

8

2.7

GEGENLEISTUNGEN FÜR ZAHLUNGEN

8

3

GELDVERWALTUNG, ABRECHNUNG

8

3.1

SOLLBESTAND UND ISTBESTAND

8

3.2

VERWALTUNG DES ISTBESTANDES

8

3.3

VERSTÄRKUNGEN UND ABLIEFERUNGEN, ABRECHNUNG

8

3.4

AUFBEWAHRUNG VON BARGELD UND SCHECKS

8

3.5

QUITTUNGEN

8

4

BUCHFÜHRUNG, BELEGE, ABSCHLÜSSE, RECHNUNGSLEGUNG

9

4.1

GRUNDSÄTZE

9

4.2

BUCHFÜHRUNG

9

4.3

BELEGE

9

4.4

TAGESABSCHLUSS

10

4.5

JAHRESABSCHLUSS

10

4.6

RECHNUNGSLEGUNG

10

4.7

AUFBEWAHRUNGSBESTIMMUNGEN

10

5

FÜR ZAHLUNGEN ZUSTÄNDIGE STELLE

12

5.1

EINRICHTUNG

12

5.2

ANNAHME VON EINZAHLUNGEN AUßERHALB DER FÜR ZAHLUNGEN
ZUSTÄNDIGEN STELLEN

13

5.3

BESTELLUNG DER LEITERIN ODER DES LEITERS DER KASSE

13

6

AUTOMATISIERTE VERFAHREN

13

6.1

GRUNDSÄTZE

13

6.2

VERFAHRENSDOKUMENTATION

14

6.3

GEFÄHRDUNGSANALYSE

14

6.4

ORDNUNGSMÄßIGKEITSKONZEPT

15

6.5

DOKUMENTATION DER VERANTWORTUNG

15

6.6

EINWILLIGUNGSVERFAHREN

15

6.7

ALLGEMEINE EINWILLIGUNG

16

7

WERTGEGENSTÄNDE

16

7.1

GRUNDSÄTZE

16

7.2

INHALT DER ANORDNUNG

16

7.3

BUCHFÜHRUNG

17

8

UNVERMUTETE PRÜFUNGEN

17

8.1

PRÜFUNG DER FÜR ZAHLUNGEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN

17

8.2

PRÜFUNG DER FÜR DIE VERWALTUNG VON VORRÄTEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN     

17

9

BISHERIGE VERFAHREN

17

9.1

IN BETRIEB BEFINDLICHE AUTOMATISIERTE VERFAHREN

17

9.2  

MANUELLE VERFAHREN

  17







Anlage 1:  

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei Einsatz automatisierter Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (GoBIT-HKR)

Anlage 2:

Zusätzliche Bestimmungen für manuelle Verfahren





1
Anordnungen
1.1
Anforderungen
1.1.1
Anordnungen sind erforderlich, um Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Buchungen vorzunehmen. Die Anordnung ist das Ergebnis einer Abfolge von Entscheidungen, mit denen die Verantwortlichkeiten für die Richtigkeit der anzunehmenden Einzahlung, der zu leistenden Auszahlung oder der vorzunehmenden Buchung wahrgenommen werden.
1.1.2
An einer Anordnung, die zu einer Einzahlung oder einer Auszahlung führt, darf nicht nur eine Person allein beteiligt sein. Ausnahmen sind unter Berücksichtigung von Nrn. 6.3 und 6.4 mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen möglich. Das Bundesministerium der Finanzen hat das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herbeizuführen.
1.1.3
Für die Anordnung zur Leistung oder zur Annahme einer Zahlung und zur Buchung sind Belege erforderlich, die Zweck und Anlass für die Erstellung einer Anordnung zweifelsfrei erkennen lassen (begründende Unterlagen).
1.2
Verantwortlichkeiten
Die Verantwortlichkeiten erstrecken sich insgesamt darauf, dass
1.2.1
die in der Anordnung und in den sie begründenden Unterlagen enthaltenen und für die Zahlung und Buchung maßgebenden Angaben vollständig und richtig sind,
1.2.2
nach den geltenden Vorschriften, insbesondere nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, verfahren worden ist. Hierzu gehört, dass
1.2.2.1
die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer Ausführung geboten war,
1.2.2.2
die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist,
1.2.2.3
Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind,
1.2.2.4
die übrigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen (z. B. Mittelverfügbarkeit) und
1.2.2.5
die Zahlung nach Rechtsgrund und Höhe richtig ermittelt worden ist.
1.3
Inhalt der Anordnung
Eine Anordnung muss mindestens enthalten
1.3.1
die Bezeichnung der mittelbewirtschaftenden Stelle,
1.3.2
die Bezeichnung der für die Zahlungen zuständigen Stelle,
1.3.3
ein Kennzeichen zur eindeutigen Identifizierung aller mit der Anordnung zusammenhängenden Informationen,
1.3.4
die Zahlungspartnerin oder den Zahlungspartner mit den für den Zahlungsverkehr notwendigen Angaben,
1.3.5
den Betrag mit Währungsbezeichnung,
1.3.6
die Kennzeichnung der Art der Anordnung (z. B. Mittelverteilung, Festlegung, Einzahlung, Auszahlung),
1.3.7
bei Abschlagszahlungen und deren Abrechnung (Schlusszahlung) ein entsprechendes Kennzeichen,
1.3.8
den Fälligkeitstag,
1.3.9
den Verwendungszweck,
1.3.10
die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,
1.3.11
den Bezug zu den begründenden Unterlagen und
1.3.12
die für Mahnung, Beitreibung und sonstige Verzugsfolgen notwendigen Angaben.
1.4
Abweichender Inhalt
Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm ermächtigte Stelle kann bestimmen, dass einzelne Angaben nach Nr. 1.3 in Anordnungen nicht enthalten sein müssen, erst nach der Zahlung ergänzt werden oder zusätzliche Angaben in die Anordnung aufzunehmen sind. Soweit nach § 79 Abs. 4 erforderlich, ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herbeizuführen.
1.5
Änderung einer Anordnung
Ist eine Anordnung zu ändern oder zu stornieren, ist die sachliche und zeitliche Zuordnung zu der ursprünglichen Anordnung zu gewährleisten.
1.6
Ausgeschlossene Personen
Bei der Wahrnehmung von Verantwortlichkeiten sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über ausgeschlossene Personen und die Besorgnis der Befangenheit zu beachten (z. B. Verwaltungsverfahrensgesetz, SGB X, Abgabenordnung).


2
Zahlungen
2.1
Zahlungswege
Zahlungen sind durch
2.1.1
Überweisung,
2.1.2
Lastschriftverfahren,
2.1.3
Kartenzahlverfahren,
2.1.4
elektronische Zahlungssysteme,
2.1.5
Verrechnung
anzunehmen oder zu leisten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahlung bar, durch Zahlungsanweisung oder durch Scheck angenommen oder geleistet werden. Für Bargeld und Schecks gelten die Bestimmungen über die Behandlung von Zahlungsmitteln des Bundes (ZMBestB - Anlage 1 der Zahlstellenbestimmungen des Bundes).
2.2
Konten bei Kreditinstituten
2.2.1
Konten bei Kreditinstituten dürfen nur für die für Zahlungen zuständigen Stellen und nur mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen eingerichtet werden.
2.2.2
Über die Konten bei Kreditinstituten darf nur von zwei Personen der für Zahlungen zuständigen Stelle gemeinsam verfügt werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.
2.3
Kartenzahlverfahren, elektronische Zahlungssysteme
Der Einsatz und die Nutzung von Kartenzahlverfahren und elektronischen Zahlungssystemen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Soweit erforderlich, ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herbeizuführen.
2.4
Auszahlungen im Lastschriftverfahren
Die für Zahlungen zuständige Stelle hat für Auszahlungen im Lastschriftverfahren auf Veranlassung der mittelbewirtschaftenden Stelle die Einzugsermächtigung (Lastschriftmandat) zu erteilen. Ihr sind die für die ordnungsgemäße Buchung der Zahlung erforderlichen Angaben mitzuteilen. Unberechtigten Auszahlungen hat sie unverzüglich zu widersprechen. Die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine bereits vorgenommene Lastschrift richtet sich nach den Bestimmungen des Kreditgewerbes über das Lastschriftverfahren. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
2.5
Überwachung von Einzahlungen
2.5.1
Die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen ist zu überwachen. Wird eine Einzahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entrichtet, so
2.5.1.1
ist die Schuldnerin oder der Schuldner zu mahnen und bei erfolgloser Mahnung die Einziehung des Betrages zu veranlassen,
2.5.1.2
sind die als Verzugsfolgen entstehenden Ansprüche (z. B. Mahngebühren, Verzugszinsen, Säumniszuschläge) zu erheben.
2.5.2
Einzahlungstag ist bei
2.5.2.1
Überweisung oder Lastschriftverfahren der Tag des Eingangs auf dem Konto der für Zahlungen zuständigen Stelle,
2.5.2.2
Kartenzahlverfahren oder elektronischen Zahlungssystemen der Tag der Akzeptanz,
2.5.2.3
Verrechnung im Wege der Aufrechnung der Tag, an dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüber stehen,
2.5.2.4
Zahlung in bar, durch Zahlungsanweisung oder durch Scheck der Tag der Übergabe, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2.6
Einzahlungen bei fehlender Anordnung
Einzahlungen sind auch ohne Anordnung anzunehmen, sofern dem keine Gründe entgegenstehen. Die erforderliche Anordnung ist bei der zuständigen Stelle anzufordern.
2.7
Gegenleistungen für Zahlungen
Sofern die Einzahlung nicht gesichert ist (z. B. Basislastschriftverfahren, elektronische Zahlungssysteme, Übergabe von Schecks), darf eine Gegenleistung nur nach Abwägung des Ausfallrisikos erbracht werden.


3
Geldverwaltung, Abrechnung
3.1
Sollbestand und Istbestand
Der Unterschiedsbetrag zwischen allen gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen (Sollbestand) muss beim Tagesabschluss (Nr. 4.4) der Summe aus dem Bestand an Bargeld und den Beständen auf den Konten bei Kreditinstituten unter Berücksichtigung der gebuchten, aber noch nicht gezahlten Beträge (Istbestand) entsprechen.
3.2
Verwaltung des Istbestandes
Der gesamte Istbestand des Bundes ist von der vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Stelle zentral zu verwalten.
3.3
Verstärkungen und Ablieferungen, Abrechnung
Die für Zahlungen zuständige Stelle hat täglich ihren Istbestand, soweit entbehrlich, abzuliefern oder bei Bedarf zu verstärken. Sie hat die Verwendung der Bestandsverstärkungen und der übrigen Einzahlungen mindestens monatlich nachzuweisen (Abrechnung). Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.
3.4
Aufbewahrung von Bargeld und Schecks
Bargeld und Schecks sind sorgfältig und gegen den Zugriff Unberechtigter geschützt aufzubewahren.
3.5
Quittungen
3.5.1
Über jede Einzahlung in bar, durch Übergabe eines Schecks oder mittels Kartenzahlverfahren ist ein maschinell erstellter Kassenzettel und auf Verlangen eine Quittung (§ 368 BGB), auszuhändigen. Wird ein maschinelles Verfahren nicht eingesetzt, so ist eine Quittung zu erteilen. Die Quittungsvordrucke sowie die Regelungen über ihre Verwaltung und Verwendung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.
3.5.2
Über jede Auszahlung in bar, durch Übergabe eines Bar-Schecks oder mittels Kartenzahlverfahren ist eine Quittung zu verlangen. Bei Zug-um-Zug-Geschäften genügt der übliche Kassenzettel. Vor der Auszahlung oder Übergabe ist die Empfangsberechtigung festzustellen.


4
Buchführung, Belege, Abschlüsse, Rechnungslegung
4.1
Grundsätze
4.1.1
Die Buchführung und die Belegung der Buchungen richten sich nach kameralistischen Grundsätzen. Die revisionssichere und eindeutige Zuordnung zwischen Belegen und Buchung sichert die Beweiskraft der Buchführung. § 74 bleibt hiervon unberührt.
4.1.2
Die Erfordernisse des § 71 Abs. 1 Satz 1 sind erfüllt, wenn die Buchungen in der dort vorgesehenen Ordnung bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen dargestellt werden können. Einer Speicherung in dieser Ordnung bedarf es dann nicht.
4.2
Buchführung
4.2.1
Die Buchführung hat insbesondere den Zweck
4.2.1.1
die einzelnen Maßnahmen bei der Ausführung des Haushaltsplans einschließlich der Anordnungen (Bewirtschaftungsvorgänge) und die Zahlungen geordnet aufzuzeichnen,
4.2.1.2
Grundlagen für die Rechnungslegung zu schaffen,
4.2.1.3
die Steuerung des Haushaltsvollzuges zu unterstützen und
4.2.1.4
Daten für die Haushaltsplanung, für die Kosten- und Leistungsrechnung sowie für das Controlling bereitzustellen.
4.2.2
Die Buchführung über die Bewirtschaftungsvorgänge ist mit den im Zusammenhang mit der Anordnung gespeicherten Daten (Nr. 1.3 bis Nr. 1.5 und Nr. 6.5.2) vollzogen.
4.2.3
Bei der Buchführung über Zahlungen sind mindestens aufzuzeichnen
4.2.3.1
das Kennzeichen nach Nr. 1.3.3,
4.2.3.2
der Betrag,
4.2.3.3
der Einzahlungstag,
4.2.3.4
der Buchungstag,
4.2.3.5
das Merkmal, das die für die Buchung verantwortliche Person eindeutig bezeichnet.
4.2.4
Werden in automatisierten Verfahren Bewirtschaftungsvorgänge und Zahlungen einzeln aufgezeichnet, so sind Verdichtungsergebnisse als Beitrag für die Abschlüsse und die Rechnungslegung zu erbringen.
4.3
Belege
Ein Beleg ist eine Unterlage in elektronischer Form oder Papierform, in oder auf der ein Geschäftsvorfall und die Auswirkungen, die seine Buchung auslösen, beschrieben sind. Belege im Sinne der VV sind auch die in einem automatisierten Verfahren erzeugten Protokolle, Nachweisungen und Arbeitsablaufunterlagen sowie
4.3.1
Tagesabschlüsse, Anschreibungen und die dazugehörigen Unterlagen bei den für Zahlungen zuständigen Stellen,
4.3.2
Kontogegenbücher mit Belegen und Zahlungsnachweisungen und ggf. weitere von den für Zahlungen zuständigen Stellen zu führende Bücher und
4.3.3
Anordnungen und Anschreibungen über die Annahme und Auslieferung von Wertgegenständen (Nr. 7).
4.4
Tagesabschluss
4.4.1
Zur Kontrolle der Buchführung hat die für Zahlungen zuständige Stelle einen Tagesabschluss zu erstellen. Hierzu sind der Sollbestand und der Istbestand zu ermitteln. Besteht keine Übereinstimmung, so ist ein Fehlbetrag als Vorschuss, ein Überschuss als Verwahrung zu buchen, unverzüglich aufzuklären und abzuwickeln.
4.4.2
Die Richtigkeit des Tagesabschlusses ist durch die im Berechtigungskonzept (Nr. 6.4) bestimmten Personen zu bescheinigen.
4.5
Jahresabschluss
4.5.1
Zum Jahresabschluss haben die für Zahlungen zuständigen Stellen abzurechnen (Nr. 3.3).
4.5.2
In die Buchführung des Folgejahres sind zu übernehmen
4.5.2.1
die Kassenreste,
4.5.2.2
die weiter geltenden Bewirtschaftungsvorgänge,
4.5.2.3
die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse,
4.5.2.4
die nicht abgerechneten Bestände aus Verstärkungen und Ablieferungen nach Nr. 3.3,
4.5.2.5
die Bestände an Kassenmitteln, die nicht für Auszahlungen für den Bund bestimmt sind und
4.5.2.6
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c).
4.5.3
Die Bestände aus Nr. 4.5.2.3 bis Nr. 4.5.2.5 sind nur zu übernehmen, wenn sie nach Haushaltsjahren getrennt nachgewiesen werden.
4.5.4
Das Nähere zur Durchführung des Jahresabschlusses einschließlich der Behandlung von Unrichtigkeiten regelt das Bundesministerium der Finanzen.
4.6
Rechnungslegung
4.6.1
Die Rechnungslegung hat den Zweck, alle Einnahmen und Ausgaben für die Haushaltsrechnung und die Rechnungsprüfung darzustellen.
4.6.2
Rechnungsunterlagen werden aus den abgeschlossenen Büchern und den dazu gehörenden Belegen abgeleitet.
4.6.3
Den Inhalt und die Form von Rechnungsunterlagen sowie ihre Vorlage beim Bundes-rechnungshof bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.
4.7
Aufbewahrungsbestimmungen
4.7.1
Aufbewahrungspflichtige Unterlagen sind die Belege nach Nr. 4.3, die zum Verständnis der Buchführung und zur ordnungsmäßigen Rechnungslegung erforderlich sind. Dazu gehören
4.7.1.1
die Bücher (§ 71 BHO), in denen alle buchungspflichtigen in der vom Bundesministerium der Finanzen vorgeschriebenen sachlichen Ordnung zu buchen sind (Sachbücher). Werden Vorbücher zu den Sachbüchern geführt, werden die Buchungen summarisch in die Sachbücher übertragen. Sachbücher sind das
4.7.1.1.1
Titelbuch,
4.7.1.1.2
Vorschussbuch,
4.7.1.1.3
Verwahrungsbuch und
4.7.1.1.4
Abrechnungsbuch sowie die
4.7.1.2
Belege (Nr. 4.3),
4.7.1.3
die Rechnungsunterlagen (Nr. 4.6.2),
4.7.1.4
die übrigen notwendigen Unterlagen bei den für Zahlungen zuständigen Stellen, die für die Rechnungslegung nicht benötigt werden.
4.7.2
Für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der Unterlagen nach Nr. 4.7.1.2, mit Ausnahme der Belege nach Nr. 4.3.1 bis Nr. 4.3.3, und Nr. 4.7.1.3 sind die anordnenden Stellen zuständig. Für die Aufbewahrung der übrigen Unterlagen einschließlich der an die für Zahlungen zuständigen Stellen übersandten Anordnungen (Nr. 1.1) sind die Stellen nach Nr. 5 zuständig.
4.7.2.1
Die oder der zuständige Beauftragte für den Haushalt bestimmt und weist mit Aktenvermerk nach, wo die Unterlagen der anordnenden Stellen aufzubewahren sind. Dies gilt auch für die Unterlagen der anordnenden Stellen, deren Dienststelle aufgelöst bzw. mit einer anderen anordnenden Stelle zusammengelegt worden ist.
4.7.2.2
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt, welche Unterlagen des automatisierten Verfahrens für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zentral aufbewahrt werden.
4.7.3
Die Unterlagen sind gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter gesichert und getrennt nach Haushaltsjahren aufzubewahren. Es muss sichergestellt sein, dass die Haltbarkeit und Lesbarkeit der Unterlagen während der Dauer der Aufbewahrung nicht beeinträchtigt wird. Dies ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und zu protokollieren. Die Unterlagen sind so aufzubewahren, dass innerhalb einer angemessenen Frist einzelne Unterlagen zur Verfügung stehen. Für die Aufbewahrung der elektronischen Unterlagen sind zusätzlich die Regelungen der Anlage 1 anzuwenden.
4.7.4
Die Aufbewahrungsfrist beginnt für Bücher mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie geführt worden sind. Werden Bücher für mehrere Haushaltsjahre geführt, so beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. Für die übrigen Unterlagen beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Unterlagen bestimmt sind und in dem die Zahlung abgeschlossen ist.
4.7.5
Bücher (Nr. 4.7.1.1) und Rechnungsunterlagen (Nr. 4.7.1.3) sind zehn Jahre, Belege (Nr. 4.7.1.2) fünf Jahre und die übrigen Unterlagen (Nr. 4.7.1.4) ein Jahr aufzubewahren. Abweichende Aufbewahrungszeiten in Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
4.7.6
Die Unterlagen nach Nr. 4.7.1.3 sind über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus mindestens bis zur Entlastung nach § 114 aufzubewahren.
4.7.7
Die Fristen für die Aufbewahrung von Bauunterlagen im Zuständigkeitsbereich des Bundes sind im Abschnitt K 10 der Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben des Bundes (RBBau) geregelt.
4.7.8
Der Bundesrechnungshof kann in Einzelfällen verlangen, dass die Unterlagen nach Nr. 4.7.1 über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus aufzubewahren sind.
4.7.9
Die in Nr. 4.7.2 genannte Stelle hat nach dem Abschluss eines Haushaltsjahres zu veranlassen, dass die Unterlagen, deren Aufbewahrungszeiten abgelaufen sind, ausgesondert werden, wenn nicht andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder andere Gründe dem entgegenstehen. Langfristig aufzubewahrende Unterlagen können vor dem Ende der Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Archiv übergeben werden, soweit das Archiv die vorgegebene Aufbewahrungsfrist einhält.
4.7.10
Werden Unterlagen mit unterschiedlicher Aufbewahrungsdauer zusammen aufbewahrt, gilt für die Aussonderung die jeweils längste Frist.
4.7.11
Die ausgesonderten Unterlagen sind unter Beachtung der für die Archivierung geltenden Bestimmungen zu vernichten. Dabei ist sicherzustellen, dass die in den Unterlagen enthaltenen Angaben nicht durch unbefugte Dritte zur Kenntnis genommen und nicht missbräuchlich verwendet werden können. Die zum Datenschutz getroffenen Regelungen sind zu beachten.
4.7.12
Für die Aufbewahrung elektronischer Unterlagen gelten ergänzend die Regelungen der Nr. 6 der Anlage 1.
4.7.13
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof Ausnahmen zulassen.


5
Für Zahlungen zuständige Stelle
5.1
Einrichtung
Die Änderung oder Ergänzung der bei der Einrichtung oder Beauftragung festgelegten Aufgaben bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für Zahlungen zuständige Stellen sind
5.1.1
Kassen, die vom Bundesministerium der Finanzen einzurichten sind,
5.1.2
Zahlstellen, die mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für den Barzahlungsverkehr und die Einzahlungen mittels Scheck und elektronischer Kartenzahlverfahren eingerichtet werden können,
5.1.3
sonstige Stellen, die vom Bundesministerium der Finanzen unter Beachtung des § 77 mit der Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs beauftragt werden.
5.2
Annahme von Einzahlungen außerhalb der für Zahlungen zuständigen Stellen
Außerhalb der für Zahlungen zuständigen Stelle dürfen Einzahlungen durch Übergabe von Bargeld und Schecks sowie mittels elektronischer Kartenzahlverfahren nur von Beschäftigten angenommen werden, die hierzu besonders ermächtigt worden sind. Das zuständige Bundesministerium regelt das Nähere mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Ermächtigten haben ihren Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
5.3
Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Kasse
Die Leiterin oder der Leiter der Kasse und ihre oder seine Vertretung werden vom Bundesministerium der Finanzen bestellt. Dies gilt entsprechend für die nach Nr. 5.1.3 beauftragte Stelle. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Befugnisse übertragen.


6
Automatisierte Verfahren
6.1
Grundsätze
6.1.1
Bei der Entwicklung und dem Betrieb von automatisierten Verfahren für
6.1.1.1
Anordnungen,
6.1.1.2
Zahlungen,
6.1.1.3
Geldverwaltung und Abrechnung und
6.1.1.4
Buchführung, Belegung der Buchungen, Abschlüsse und Rechnungslegung sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (Anlage 1 - GoBIT-HKR) und die folgenden allgemeinen Grundsätze bei der Erfassung, Verarbeitung, Ausgabe und Aufbewahrung der buchführungs- und rechnungslegungsrelevanten Daten (Buchungen) einzuhalten:
6.1.1.4.1
Vollständigkeit,
6.1.1.4.2
Zeitgerechtheit,
6.1.1.4.3
Ordnung,
6.1.1.4.4
Nachvollziehbarkeit und
6.1.1.4.5
Unveränderlichkeit.
6.1.2
Es ist eine auf Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung bezogene Verfahrensdokumentation einschließlich einer Gefährdungsanalyse und eines Ordnungsmäßigkeitskonzeptes unter Berücksichtigung der Nr. 6.3 und der Nr. 6.4 zu erstellen. Die Regelungen im IT-Grundschutzkatalog des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bleiben davon unberührt.
6.1.3
Für die Erstellung der Unterlagen nach Nr. 6.1.2 ist die für den Einsatz des automatisierten Verfahrens verantwortliche oberste Bundesbehörde zuständig. Sind für ein Verfahren mehrere oberste Bundesbehörden verantwortlich, soll von diesen die zuständige oberste Bundesbehörde bestimmt werden.
6.2
Verfahrensdokumentation
Für jedes automatisierte Verfahren muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrens-dokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse beim Einsatz des automatisierten Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Sie muss die Unterlagen enthalten, die zum Verständnis des automatisierten Verfahrens, der Bücher und Aufzeichnungen sowie der aufbewahrten Unterlagen notwendig sind. Die Beschreibung des Verfahrensablaufs in der Dokumentation muss so verständlich sein, dass das Verfahren für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar ist. Die konkrete Ausgestaltung der Verfahrensdokumentation ist abhängig von der Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit, der Organisationsstruktur sowie dem eingesetzten automatisierten Verfahrens.
6.3
Gefährdungsanalyse
6.3.1
In einer Gefährdungsanalyse sind die Risiken zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind die durch Fehler und Missbrauch bedingten haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen gegen die zusätzlichen Ausgaben zur Erhöhung der Verfahrenssicherheit abzuwägen. Die Einführung und die wesentliche Änderung eines automatisierten Verfahrens sind nur zulässig, soweit derartige Risiken durch technische und organisatorische Maßnahmen wirksam beherrscht werden können. Ein im Ergebnis der Gefährdungsanalyse festgestelltes Restrisiko ist zu dokumentieren.
6.3.2
Bei der Bewertung sind höhere Risiken insbesondere dann anzunehmen, wenn
6.3.2.1
Geschäftsvorfälle zu wiederkehrenden Zahlungen führen und im voraussichtlichen Anspruchszeitraum den Betrag von 7.500 € übersteigen,
6.3.2.2
Geschäftsvorfälle zu Zahlungen auf unbestimmte Zeit führen,
6.3.2.3
Einmalzahlungen den Betrag von 2.500 € übersteigen,
6.3.2.4
auf Forderungen verzichtet wird (z. B. Niederschlagung, Erlass),
6.3.2.5
Verwahrgelder ausgezahlt werden oder
6.3.2.6
Beträge als Vorschüsse gezahlt werden.
6.3.3
Bei der Bewertung ist auch zu berücksichtigen, ob
6.3.3.1
im Rahmen der Bearbeitung festgestellte Mängel erfasst und ausgewertet werden,
6.3.3.2
eine Innenrevision vorhanden ist.
6.4
Ordnungsmäßigkeitskonzept
Im Ordnungsmäßigkeitskonzept sind die Einzelheiten zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten (Berechtigungskonzept) und die nachfolgenden Maßnahmen darzustellen. Es ist zu bestimmen, ob und inwieweit
6.4.1
zwei oder mehr Personen maßgeblich an einem einzelnen der in Nr. 6.1.1 genannten Geschäftsvorfälle zu beteiligen sind,
6.4.2
nur eine Person den Geschäftsvorfall bearbeitet,
6.4.3
eine Anordnung zusätzlich zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten nach Nr. 6.4.1 oder Nr. 6.4.2 von einer weiteren Person zu prüfen und freizugeben ist,
6.4.4
vollautomatisierte Verfahrensabläufe ohne Beteiligung einer Person Anwendung finden,
6.4.5
zusätzliche Prüfverfahren einzusetzen sind und
6.4.6
Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind.
6.5
Dokumentation der Verantwortung
6.5.1
Die oder der Beauftragte für den Haushalt der Stelle, bei der das automatisierte Verfahren eingesetzt wird, hat die im Berechtigungskonzept festgelegten Befugnisse verantwortlichen Personen zuzuweisen.
6.5.2
Die an einem einzelnen Geschäftsvorfall nach Nr. 6.1.1 Beteiligten und der Umfang der von ihnen jeweils wahrgenommenen Verantwortung sind programmgesteuert mit Datum und Uhrzeit eindeutig identifizierbar und dauerhaft zu dokumentieren.
6.6
Einwilligungsverfahren
6.6.1
Das Bundesministerium der Finanzen und der Bundesrechnungshof sind über beabsichtigte Verfahren nach Nr. 6.1.1 so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie gegebenenfalls die Gestaltung der Verfahren beeinflussen können. Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof das Nähere.
6.6.2
Sollen Verfahren nach Nr. 6.1.1 eingesetzt oder geändert werden, so bedarf es der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit die Einwilligung nicht allgemein erteilt ist (Nr. 6.7). Der Antrag auf Einwilligung ist von der oder dem Beauftragten für den Haushalt der obersten Bundesbehörde, die gemäß Nr. 6.1.3 zuständig ist, zu stellen. Das Bundesministerium der Finanzen hat das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herbeizuführen.
6.6.3
Für die Einwilligung ist die Verfahrensdokumentation einschließlich der Gefährdungsanalyse und des Ordnungsmäßigkeitskonzepts vorzulegen. Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof das Nähere.
6.6.4
Dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof ist Gelegenheit zu geben, am Test des Verfahrens teilzunehmen.
6.7
Allgemeine Einwilligung
6.7.1
Die Einwilligung nach Nr. 6.6.2 ist allgemein erteilt, wenn die in Nr. 6.1.2 genannten Unterlagen vorhanden sind und vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof festgelegte Mindestanforderungen eingehalten werden.
6.7.2
Die oberste Bundesbehörde, in der oder in deren Geschäftsbereich ein Verfahren nach Nr. 6.1.1 mit einer allgemein erteilten Einwilligung nach Nr. 6.7.1 eingesetzt wird, hat neben der in Nr. 2 der Anlage 1 geregelten Verantwortlichkeit sicherzustellen, dass die in Nr. 6.1.2 genannten Unterlagen vorhanden sind und die Mindestanforderungen nach Nr. 6.7.1 eingehalten werden. Sie hat das Nähere zur Sicherstellung der Verantwortlichkeiten zu regeln.
6.7.3
Die oder der Beauftragte für den Haushalt der Stelle, in der ein Verfahren nach Nr. 6.1.1 mit einer allgemein erteilten Einwilligung nach Nr. 6.7.1 eingesetzt wird, hat die oder den Beauftragten für den Haushalt ihrer oder seiner zuständigen obersten Bundesbehörde, das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihr bestimmte Stelle und den Bundesrechnungshof über den Einsatz und die Änderung sowie über die Einhaltung der Mindestanforderungen zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.


7
Wertgegenstände
7.1
Grundsätze
7.1.1
Zu verwahrende Wertgegenstände sind Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kost-barkeiten (Bestimmungen für die Behandlung von Wertgegenständen - WBestB). Die Prüfung, ob ein Gegenstand als Wertgegenstand zu behandeln ist, obliegt der anordnenden Stelle.
7.1.2
Die Bestimmungen der Nr. 1 bis Nr. 6 für das Anordnungsverfahren, die Erteilung von Quittungen und die Führung von Büchern sind unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
7.2
Inhalt der Anordnung
Eine Anordnung über die Einlieferung oder die Auslieferung von Wertgegenständen muss mindestens enthalten
7.2.1
die Bezeichnung der anordnenden Stelle,
7.2.2
die Bezeichnung der Stelle, die den Wertgegenstand annehmen oder ausliefern soll,
7.2.3
die Kennzeichnung zur eindeutigen Identifizierung aller mit der Anordnung zusammenhängenden Informationen,
7.2.4
die Bezeichnung und die Anschrift der einliefernden oder empfangsberechtigten Person,
7.2.5
die Bezeichnung und Beschreibung des Wertgegenstandes,
7.2.6
die Kennzeichnung der Art der Anordnung (Einlieferung oder Auslieferung),
7.2.7
den Tag, bis zu dem der Wertgegenstand einzuliefern oder auszuliefern ist,
7.2.8
die Art der Übergabe oder des Versands,
7.2.9
den Grund der Einlieferung und
7.2.10
den Bezug zu den begründenden Unterlagen.
7.3
Buchführung
Die Buchführung über Wertgegenstände umfasst den Nachweis der Anordnungen sowie den Nachweis der Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen.


8
Unvermutete Prüfungen
8.1
Prüfung der für Zahlungen zuständigen Stellen
Die Prüfung ist Bestandteil des in der Anlage 1 beschriebenen Internen Kontrollsystems (IKS).
8.2
Prüfung der für die Verwaltung von Vorräten zuständigen Stellen
Das zuständige Bundesministerium erlässt die näheren Bestimmungen für die Prüfung der Stellen, die für die Verwaltung von Vorräten zuständig sind.


9
Bisherige Verfahren
9.1
In Betrieb befindliche automatisierte Verfahren
Für die beim Inkrafttreten der Änderungen der VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung in Betrieb befindlichen automatisierten Verfahren bedarf es einer erneuten Einwilligung nach Nr. 6.6.2 nicht.
9.2
Manuelle Verfahren
Soweit für die Geschäftsvorfälle nach Nr. 6.1.1 automatisierte Verfahren nicht eingesetzt werden, sind die vorstehenden Bestimmungen analog und zusätzlich die Bestimmungen der Anlage 2 anzuwenden.


Verwaltungsvorschriften
für die Buchführung und die Rechnungslegung
über das Vermögen und die Schulden des Bundes
(VV-ReVuS)

(§§ 73, 75, 76, 80 und 86 BHO)

Stand: 18. Februar 2021



Inhalt


1   

Allgemeine Bestimmungen


1.1   

Zweck der Buchführung und Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes


1.2

Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschriften


1.3

Bücher und Buchführung



1.3.1   

Bücher und Verzeichnisse



1.3.2

Grundsätze zum Führen der Bücher



1.3.3

Wertmäßiger Nachweis


1.4

Aufbau und Inhalt der Vermögensrechnung



1.4.1

Bilanzstichtag



1.4.2

Gesamtabschluss des Bundes



1.4.3

Aufbau der Vermögensrechnung



1.4.4

Bruttoausweis und Saldierungsverbot



1.4.5

Berichtigung der Vermögensrechnung

2

Sachbuch für das Vermögen und die Schulden


2.1

Begriffsbestimmungen



2.1.1

Begriff des Vermögens des Bundes



2.1.2

Begriff der Schulden des Bundes



2.1.3

Sachbuch für das Vermögen und die Schulden



2.1.4

Bestandsänderung mit und ohne haushaltsmäßiger Zahlung



2.1.5

Anschaffungs- und Herstellungskosten



2.1.6

Fremde Währung



2.1.7

Mit Währungsswaps abgesicherte Geschäfte



2.1.8

Integrierte Buchführung


2.2

Zuständigkeiten


2.3

Kontierungsplan



2.3.1

Aufbau und Gliederung



2.3.2

Kontenklassen



2.3.3

Änderungen des Kontierungsplans


2.4

Bestandskonten, Technische Konten



2.4.1

Nachweispflicht



2.4.2

Nachweis im IT-Verfahren Darlehen



2.4.3

Allgemeine Buchungsbestimmungen für die Konten


2.5

Abschluss des Sachbuchs für das Vermögen und die Schulden

3

Begriffs-, Bewertungs- und Buchungsbestimmungen zu den einzelnen Vermögenspositionen


3.1

Grundsätze der Bewertung und Buchung von Vermögensgegenständen


3.2

Bewegliche Sachen


3.3

Immaterielle Vermögensgegenstände


3.4

Sachanlagen



3.4.1

Allgemeine Bestimmungen



3.4.2

Grundstücke



3.4.3

Infrastrukturvermögen




3.4.3.1   

Bundeswasserstraßen




3.4.3.2

Bundesfernstraßen



3.4.4

Naturgüter


3.5

Finanzanlagen



3.5.1

Kapitalbeteiligungen




3.5.1.1

Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen




3.5.1.2

Beteiligungen (Assoziierte Einheiten)




3.5.1.3

Sonstige Anteilsrechte, die keine Beteiligung sind




3.5.1.4

Bewertungs- und Buchungsbestimmungen



3.5.2

Bundesbetriebe und behördeneigene Kantinen



3.5.3

Beteiligungen an Genossenschaften



3.5.4

Sonder- und Treuhandvermögen



3.5.5

Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Einrichtungen sowie an Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht



3.5.6

Wertpapiere des Anlagevermögens



3.5.7

Sonstige Ausleihungen


3.6

Umlaufvermögen



3.6.1

Vorräte



3.6.2

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände



3.6.3

Wertpapiere des Umlaufvermögens



3.6.4

Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten

4

Begriffs-, Bewertungs- und Buchungsbestimmungen zu den einzelnen Schuldenpositionen


4.1

Rückstellungen



4.1.1

Allgemeine Bestimmungen



4.1.2

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen



4.1.3

Sonstige Rückstellungen




4.1.3.1

Rückstellungen für Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen




4.1.3.2

Rückstellungen bei negativen Nettopositionen der Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes




4.1.3.3

Rückstellungen für Schadstoff- und Gefahrgutentsorgung sowie Rekultivierung


4.2

Verbindlichkeiten

5

Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes


5.1

Allgemeines



5.1.1

Rechnungslegungsumfang



5.1.2

Rechnungslegungszeitraum



5.1.3

Einzel- und Gesamtrechnungslegung


5.2

Einzelrechnungslegung



5.2.1

Zuständigkeit



5.2.2

Verfahrensgrundsätze


5.3

Gesamtrechnungslegung



5.3.1

Zweck



5.3.2

Verfahren bei den Mittelbehörden und bei Oberbehörden mit eigenem Unterbau – Vermögens-Oberrechnung



5.3.3

Verfahren bei den Obersten Bundesbehörden – Vermögens-Zentralrechnung



5.3.4

Verfahren beim Bundesministerium der Finanzen – Vermögens-Hauptrechnung

6

Schluss- und Übergangsbestimmungen


6.1

Veröffentlichung und Änderung von Mustern


6.2

Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen

Anhang





1.
Allgemeine Bestimmungen
1.1
Zweck der Buchführung und Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes
(1) Die Buchführung und die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes haben den Zweck, den Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die unterjährigen Veränderungen und den Bestand am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
(2) Die Buchführung soll die Unterlagen für die nach Artikel 114 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 114 Abs. 1 Satz 1 BHO zu legende Rechnung über das Vermögen und die Schulden liefern.
(3) Die Rechnung über das Vermögen und die Schulden soll ferner darlegen, in welcher Höhe Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben zur Vermehrung oder Verminderung des Vermögens oder der Schulden im Laufe des Haushaltsjahres geführt haben.
1.2
Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschriften
(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Bundes. Davon ausgenommen sind die unter Aufsicht des Bundes stehenden rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen.
(2) Sie sind durch Stellen außerhalb der Bundesverwaltung anzuwenden, sofern diese Bundesvermögen oder -schulden verwalten.
(3) Sie sind nicht durch Bundesbetriebe anzuwenden, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung ihre Bücher führen und Rechnung legen.
(4) Sie sind nicht durch behördeneigene Kantinen anzuwenden. Für sie gelten ausschließlich die Bestimmungen über die Buchführung und Abrechnung behördeneigener Kantinen (Kantinen-Abrechnungs-Bestimmungen) in der jeweils aktuellen Fassung.
1.3
Bücher und Buchführung
1.3.1
Bücher und Verzeichnisse
Nach diesen Verwaltungsvorschriften sind folgende Bücher zu führen:
a.
das Sachbuch für das Vermögen und die Schulden sowie
b.
die Bestandsverzeichnisse über bewegliche Sachen, d. h
-
das Bestandsverzeichnis über Anlagegüter,
-
das Bestandsverzeichnis über geringwertige Wirtschaftsgüter sowie
-
das Bestandsverzeichnis über Vorräte.
Das Führen der Bestandsverzeichnisse für bewegliche Sachen ist im Einzelnen in Anhang 6 zu dieser Vorschrift geregelt.
1.3.2
Grundsätze zum Führen der Bücher
(1) Das Sachbuch für das Vermögen und die Schulden ist jahresweise zu führen. Bestandsverzeichnisse sind auf unbestimmte Zeit einzurichten.
(2) Die Eintragungen in den Büchern haben unverzüglich nach dem Bekanntwerden buchungsrelevanter Sachverhalte zu erfolgen.
(3) Die Eintragungen in den Büchern müssen vollständig, richtig und sachlich geordnet vorgenommen werden. Sie sind zu belegen. Zwischen den Belegen und den Eintragungen in den Büchern muss eine Verbindung hergestellt sein, z. B. über die Vergabe einer Belegnummer, die der Eintragung beigefügt ist.
(4) Die Bücher sind gegen den Zugriff Unbefugter sowie gegen Manipulationen, Datenverlust und andere Schäden zu sichern.
(5) Eintragungen in den Büchern sind lesbar, vollständig, nachvollziehbar und unveränderlich zu erfassen, zu verarbeiten und aufzubewahren. Berichtigungen dürfen nur so ausgeführt werden, dass die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben. Die Vorgaben gelten sinngemäß bei Führung der Bücher mittels IT-Unterstützung.
1.3.3
Wertmäßiger Nachweis
(1) Die Buchführung zum Vermögen des Bundes erstreckt sich auf den wertmäßigen Nachweis des gesamten Vermögens des Bundes ohne Rücksicht darauf, ob es von einer Bundesbehörde oder von einer anderen Stelle verwaltet wird. Hiervon abweichende Regelungen gelten für das Liegenschaftsvermögen (siehe Nr. 3.4.1) und alle beweglichen Sachen (siehe Nr. 3.2).
(2) Die Buchführung zu den Schulden des Bundes erstreckt sich auf den wertmäßigen Nachweis der Gesamtheit der Verpflichtungen des Bundes. Hierzu gehören die dem Grunde, der Höhe und dem Eintrittszeitpunkt nach gewissen Verpflichtungen, d. h. die Verbindlichkeiten des Bundes (insbesondere die Verbindlichkeiten des Bundes am Kreditmarkt) sowie die dem Grunde nach, aber der Höhe und/oder dem Eintrittszeitpunkt nach ungewissen Verpflichtungen (insbesondere die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen).
1.4
Aufbau und Inhalt der Vermögensrechnung
1.4.1
Bilanzstichtag
Die Vermögensrechnung des Bundes wird jährlich zum Stichtag 31. Dezember aufgestellt.
1.4.2
Gesamtabschluss des Bundes
(1) Die Vermögensrechnung des Bundes bezieht sich auf das Vermögen und die Schulden der Gebietskörperschaft „Bundesrepublik Deutschland“ (Bund). Aus dem Sachzusammenhang mit der Haushaltsrechnung des Bundes ergibt sich, dass darunter alle Behörden zu subsumieren sind, für die Einnahmen und Ausgaben im Bundeshaushalt veranschlagt sind (sog. Kernverwaltung des Bundes).
(2) Jahresabschlüsse von verbundenen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen sowie Sonder- und Treuhandvermögen werden nicht mit der Vermögensrechnung des Bundes konsolidiert, sondern unter der Position Finanzanlagen erfasst (erweiterter Einzelabschluss).
1.4.3
Aufbau der Vermögensrechnung
(1) Die Vermögensrechnung wird in Kontenform wie folgt gegliedert:

AKTIVA

PASSIVA

A. ANLAGEVERMÖGEN

A.  RÜCKSTELLUNGEN

I. Immaterielle Vermögensgegenstände  

1. Entgeltlich erworbene Konzessionen,
gewerbliche Schutzrechte und ähnliche
Rechte sowie Lizenzen an solchen
Rechten und Werte

1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche

Verpflichtungen

2.  Sonstige Rückstellungen

II. Sachanlagen

1Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte

2. Infrastrukturvermögen, Natur- und Kulturgüter

3Technische Anlagen und Maschinen,
andere Anlagen,

Betriebs- und Geschäftsausstattung

B. VERBINDLICHKEITEN

1. Anleihen und Obligationen

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

3. Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen

4. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Einrichtungen sowie gegenüber von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5. Sonstige Verbindlichkeiten

III. Finanzanlagen

1. Anteile an verbundenen Unternehmen und

Einrichtungen

2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen und

Einrichtungen

3. Beteiligungen

4. Ausleihungen an Unternehmen und Einrichtungen,

mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5. Wertpapiere des Anlagevermögens

6. Sondervermögen ohne eigenverantwortliche

Betriebsleitung

7. Sonstige Ausleihungen

B. UMLAUFVERMÖGEN


I. Vorräte


II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1. Forderungen aus Steuern

2. Forderungen aus Zuweisungen und Zuschüssen

3.  Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Einrichtungen sowie gegen Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

4. Sonstige Vermögengegenstände


III. Wertpapiere des Umlaufvermögens


IV. Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten


C. SALDO




(2) Die Vermögensrechnung umfasst grundsätzlich die in Absatz 1 ausgewiesenen Positionen und folgt damit dem Kontierungsplan nach Nr. 2.3. Die kursiv gedruckten Positionen „Immaterielle Vermögensgegenstände“, „Technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ werden als bewegliche Sachen des Anlagevermögens (Nr. 3.2) aktuell nicht wertmäßig, sondern mengenmäßig in Bestandsverzeichnissen (Nr. 1.3.3, Anhang 6) nachgewiesen. Gleiches gilt für „Vorräte“. Die kursiv gedruckten Positionen „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte“ sowie „Infrastrukturvermögen, Natur- und Kulturgüter“ werden flächenmäßig im Liegenschaftsnachweis (Nr. 1.3.3, Anhang 3) nachgewiesen.
1.4.4
Bruttoausweis und Saldierungsverbot
Positionen der Aktivseite werden nicht mit Positionen der Passivseite verrechnet, sondern jeweils brutto ausgewiesen.
1.4.5
Berichtigung der Vermögensrechnung
(1) Wenn Vermögens- und/oder Schuldenpositionen nicht in der den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Art und/oder Höhe ausgewiesen worden sind, ist die Vermögensrechnung nach dem Bekanntwerden des Korrekturbedarfs in der nächstfolgenden Vermögensrechnung zu berichtigen. Die Korrekturen sind zu erläutern. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in Nr. 2.5 Abs. 5 geregelt.
(2) Rückwirkende Korrekturen abgeschlossener Vermögensrechnungen sind unzulässig.


2.
Sachbuch für das Vermögen und die Schulden
2.1
Begriffsbestimmungen
2.1.1
Begriff des Vermögens des Bundes
Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften umfasst das Vermögen des Bundes die Gesamtheit der unbeweglichen und beweglichen Sachen, die im Eigentum des Bundes stehen, sowie der geldwerten Rechte, deren Träger der Bund ist.
2.1.2
Begriff der Schulden des Bundes
Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften umfassen die Schulden des Bundes alle in Geld zu erfüllenden Verpflichtungen des Bundes.
2.1.3
Sachbuch für das Vermögen und die Schulden
Die Sammlung aller Kontennachweise einer Dienststelle ist das Sachbuch für das Vermögen und die Schulden. Die Einzelheiten zum Kontennachweis sind in Nr. 2.4.1 dieser Vorschrift geregelt.
2.1.4
Bestandsänderung mit und ohne haushaltsmäßiger Zahlung
(1) Bestandsänderungen sind Vermögenszugänge und Vermögensabgänge sowie Schuldenzugänge und Schuldenabgänge.
(2) Haushaltsmäßige Zahlungen sind Einnahmen im Bundeshaushalt (kassenmäßige Einnahmen) oder Ausgaben aus dem Bundeshaushalt (kassenmäßige Ausgaben).
(3) Eine Bestandsänderung mit haushaltsmäßiger Zahlung ist ein Vermögenszugang bzw. ‑abgang oder ein Schuldenzugang bzw. -abgang, dem ein kassenmäßiger Vorgang zugrunde lag.
(4) Eine Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung ist ein Vermögenszugang bzw. ‑abgang oder ein Schuldenzugang bzw. -abgang, dem kein kassenmäßiger Vorgang zu Grunde lag (z. B. Bestandsänderung aufgrund einer Umbewertung).
2.1.5
Anschaffungs- und Herstellungskosten
(1) Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
(2) Die Anschaffungskosten werden wie folgt ermittelt:

Anschaffungspreis

(Kaufpreis, i. d. R. brutto)

+

Anschaffungsnebenkosten

(z. B. Montage, Lieferung, Notar, Makler etc.)

+

Nachträgliche Anschaffungskosten   

(z. B. Um-, Ausbau, wertverbessernde Maßnahmen, im Nachgang vereinbarte Kaufpreisanpassungen etc.)

./.

Anschaffungspreisminderungen

(z. B. Rabatte, Boni, Skonti, Preisminderung wegen Schlechtleistung etc.)

  =  

Anschaffungskosten




(3) Anschaffungsnebenkosten sind Aufwendungen, die unmittelbar dem Erwerb und dem Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand dienen und dem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden können. Dazu gehören Aufwendungen des Erwerbs, des Transportes und der Inbetriebnahme. Finanzierungskosten sind keine Anschaffungsnebenkosten.
(4) Herstellungskosten werden zur Bewertung selbsterstellter Vermögensgegenstände ermittelt. Sie umfassen alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und durch die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes entstehen.
2.1.6
Fremde Währung
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am 31. Dezember in Euro umzurechnen.
2.1.7
Mit Währungsswaps abgesicherte Geschäfte
Alle mit Währungsswaps abgesicherten Geschäfte können zu Bewertungseinheiten zusammengefasst und mit dem fixierten Devisenkurs bewertet werden, sofern die hierfür geltenden Bedingungen des § 254 HGB erfüllt sind. Zum Zeitpunkt der Begründung, zu jedem Abschlussstichtag des Sachbuches und zum Zeitpunkt der Beendigung der Bewertungseinheit ist zu prüfen und zu dokumentieren, dass die Bedingungen erfüllt sind. Sollten diese zu einem der genannten Zeitpunkte nicht erfüllt sein, ist auf den Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am 31. Dezember in Euro umzurechnen.
2.1.8
Integrierte Buchführung
Bei integrierter Buchführung zwischen dem Bundeshaushalt und dem Sachbuch für das Vermögen und die Schulden entspricht ein im Bundeshaushalt gebuchter vermögenswirksamer Betrag einer im Sachbuch gebuchten Bestandsänderung mit haushaltsmäßiger Zahlung.
2.2
Zuständigkeiten
Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden des Bundes obliegt im Einzelnen nachfolgend aufgeführten Stellen:
(1) Die Buchführung über das Vermögen obliegt der für die Verwaltung des Vermögensgegenstandes zuständigen Dienststelle.
(2) Die Buchführung über die Verbindlichkeiten obliegt der für die Verwaltung der Verbindlichkeiten zuständigen Dienststelle.
(3) Die Buchführung über die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium der Finanzen.
(4) Die Buchführung über sonstige Rückstellungen obliegt der für die Verwaltung der sonstigen Rückstellungen zuständigen Dienststelle.
(5) Bei jeder Dienststelle sind unter Mitwirkung der/des Beauftragten für den Haushalt oder einer/eines Bevollmächtigten eine oder mehrere Personen zu bestimmen, die das Sachbuch für das Vermögen und die Schulden führen. Ihr/Ihnen obliegt die Pflicht, das Sachbuch der Dienststelle richtig und vollständig zu führen.
2.3
Kontierungsplan
2.3.1
Aufbau und Gliederung
(1) Der Kontierungsplan ist grundsätzlich nach dem Abschlussgliederungsprinzip aufgebaut.
(2) Der Kontierungsplan gliedert sich nach Kontenklassen (einstellig), Kontengruppen (zweistellig) Hauptkonten (dreistellig), Konten (vierstellig) und Unterkonten (fünfstellig).
(3) Der Kontierungsplan ist in der Nummerierung und Bezeichnung der einzelnen Kontierungen bis einschließlich der 3. Stelle der Kontierung (Hauptkonto) verbindlich und entspricht dem Verwaltungskontenrahmen (VKR) nach § 10 Abs. 2 Satz 4 HGrG i. V. m. § 49a HGrG.
(4) Der Kontierungsplan berücksichtigt auf der Gliederungsebene der Konten (vierstellig) und Unterkonten (fünfstellig) Bereichsabgrenzungen zur Abbildung finanzstatistischer Anforderungen.
2.3.2
Kontenklassen
Der Kontierungsplan umfasst fünf Kontenklassen für die Vermögensrechnung (Bestandskonten) sowie eine Kontenklasse mit technischen Konten:
-
Kontenklasse 0: Sachanlagen,
-
Kontenklasse 1: Finanzanlagen,
-
Kontenklasse 2: Umlaufvermögen,
-
Kontenklasse 3: Rückstellungen,
-
Kontenklasse 4: Verbindlichkeiten,
-
Kontenklasse 8: Technische Konten.
2.3.3
Änderungen des Kontierungsplans
Der in Anhang 1 ausgewiesene Kontierungsplan ist maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof den Kontierungsplan ändern.
2.4
Bestandskonten, Technische Konten
2.4.1
Nachweispflicht
Zu den im Kontierungsplan aufgeführten Konten sind Konten nach dem Muster „Kontennachweis“ (s. Anhang 2) zu führen.
2.4.2
Nachweis im IT-Verfahren Darlehen
Die Konten zu den gemäß Kontierungsplan nachzuweisenden Forderungen des Bundes und zu den Bundesbetrieben sind in dem vom Bundesministerium der Finanzen bereitgestellten IT-Verfahren Darlehen nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen zu führen. Die übrigen Konten sind in eigener Verantwortung durch die verwaltende Dienststelle zu führen. Sofern das Sachbuch als Kartei oder als Buch in Papierform geführt wird, sind einzelne Karteikarten oder Blätter fortlaufend zu nummerieren.
2.4.3
Allgemeine Buchungsbestimmungen für die Konten
(1) Die Konten sind nach Bedarf als Einzelkonten oder Sammelkonten zu führen. Das Sammelkonto dient zum Nachweis mehrerer gleichartiger Vermögensgegenstände bzw. Schulden.
(2) Die Konten sind je Kontierung mit 1 beginnend (s. „Laufende Nr.“ im Muster) fortlaufend zu nummerieren.
(3) Die Konten der Kontenklassen 1 bis 4 und 8 sind in Euro zu führen.
(4) Die Konten der Kontenklasse 0 sind in Quadratmetern (qm) zu führen. Für die Liegenschaften des Bundes ist zu jedem Konto ergänzend ein Nachweis nach dem Muster „VR-LN“ (s. Anhang 3) zu führen. Die Ausfüllhinweise zum Muster (s. Anhang 3) sind zu beachten.
(5) Die integrierte Buchführung mit Titeln im Bundeshaushalt erfolgt für alle Konten, die im IT-Verfahren Darlehen gemäß der Nr. 2.4.2 zu führen sind und für alle Konten, die im Rahmen des Schuldenmanagements des Bundes von der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zu führen sind.
(6) Grundlage für die Buchungen auf Konten in den Spalten Zugänge und Abgänge mit haushaltsmäßiger Zahlung sind Buchungen im Haushalt, sofern diese Bestandsänderungen bewirken. Die Ausgaben bewirken Vermögenszugänge oder Schuldenabgänge, die Einnahmen bewirken Vermögensabgänge oder Schuldenzugänge. Grundlage für die Buchungen auf Vermögenskonten in den Spalten Zugänge und Abgänge ohne haushaltsmäßige Zahlung sind Bestandsänderungen, denen keine Buchungen im Haushalt zu Grunde liegen.
(7) Die Umgruppierung gebuchter Bestände in eine andere Kontierung des Kontierungsplans ist als Abgang ohne haushaltsmäßige Zahlung (alte Kontierung) und wertgleich als Zugang ohne haushaltsmäßige Zahlung (neue Kontierung) zu buchen.
2.5
Abschluss des Sachbuchs für das Vermögen und die Schulden
(1) Das Sachbuch für das Vermögen und die Schulden ist jährlich zum 31. Dezember abzuschließen.
(2) Der Abschluss hat den Zweck, den Bestand des Vermögens und der Schulden am Schluss und die Veränderungen während des Haushaltsjahres festzustellen sowie bei integrierter Buchführung die Übereinstimmung mit den in der Haushaltsrechnung ausgewiesenen vermögenswirksamen Beträgen nachzuweisen.
(3) Der letzte Buchungstag für die im IT-Verfahren Darlehen zu führenden Konten wird im jährlichen Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Rechnungslegung bekannt gegeben.
(4) Auf Grund des jährlichen Abschlusses des Sachbuches ist das Sachbuch für das Folgejahr zum 1. Januar des Folgejahres neu einzurichten. Es ist sicherzustellen, dass der Eintrag in der Spalte „Bestand zu Beginn des Haushaltsjahres“ mit dem Eintrag in der Spalte „Bestand am Ende des Haushaltsjahres“ des Vorjahres übereinstimmt. Die Kontierung ist im Folgejahr beizubehalten.
(5) Wird nach dem Abschluss des Sachbuches für das Vermögen und die Schulden festgestellt, dass der Bestand zum 31. Dezember des abgeschlossenen Haushaltsjahres fehlerhaft war, ist die Korrektur unmittelbar nach Feststellung des Korrekturbedarfes im aktuellen Haushaltsjahr, d. h. in dem dann zu diesem Zeitpunkt offenen Sachbuch vorzunehmen. Die Korrektur ist als Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen.


3.
Begriffs-, Bewertungs- und Buchungsbestimmungen zu den einzelnen Vermögenspositionen
3.1
Grundsätze der Bewertung und Buchung von Vermögensgegenständen
(1) Vermögensgegenstände sind, soweit in diesen Verwaltungsvorschriften keine Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Erstaufnahme in das Sachbuch zu bewerten. Der Wert der Vermögensgegenstände ist mit den entsprechenden Titelbuchungen im Bundeshaushalt abzustimmen. Bei unentgeltlich erworbenen Vermögensgegenständen ist der vorsichtig geschätzte Zeitwert zu Grunde zu legen.
(2) Wird beim Verkauf eines Vermögensgegenstandes ein Preis erzielt, der von dem Buchwert abweicht, ist auf dem Vermögenskonto vor der Buchung des Abgangs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufserlös und dem Buchwert als Wertzugang oder -abgang ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. Die Ausführungen gelten sinngemäß für Schulden.
(3) Wird Vermögen ohne Werterstattung innerhalb der Bundesverwaltung abgegeben, ist dies bei der abgebenden Dienststelle als Abgang ohne haushaltsmäßige Zahlung und bei der übernehmenden Dienststelle betragsgleich als Zugang ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. Wird Vermögen mit Werterstattung innerhalb der Bundesverwaltung abgegeben, sind die Bestandsänderungen betragsgleich als Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung bei der abgebenden Dienststelle und als Zugang mit haushaltsmäßiger Zahlung bei der übernehmenden Dienststelle zu buchen. Die Ausführungen gelten sinngemäß für Schulden.
(4) Wird Vermögen ohne Werterstattung an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung (z. B. an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) abgegeben, ist bei der abgebenden Dienststelle der Buchwert als Abgang ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. Erhält die Bundesverwaltung Vermögen unentgeltlich, ist dies als Zugang ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. Die Ausführungen gelten sinngemäß für Schulden.
3.2
Bewegliche Sachen
(1) Bewegliche Sachen sind alle körperlichen Gegenstände, soweit diese nicht wesentliche Bestandteile einer Sache, eines Grundstückes oder eines Gebäudes gemäß §§ 93 und 94 BGB sind. Wesentliche Bestandteile einer Sache können von dieser nicht getrennt werden, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Wesentliche Bestandteile eines Grundstückes oder eines Gebäudes sind mit dem Grund und Boden bzw. mit dem Gebäude fest verbunden. Zu den beweglichen Sachen gehören auch Tiere, Bibliotheksbestände, ausgestellte und aufbewahrte Objekte musealer Sammlungen und Einrichtungen sowie Kunstgegenstände des Bundes wie beispielsweise Werke der Malerei, Grafik, Fotografie, Plastik sowie kunstgewerbliche Arbeiten und Antiquitäten.
(2) Wie bewegliche Sachen im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften werden auch entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände wie beispielsweise Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patente) sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (z. B. Softwarelizenzen) behandelt.
(3) Alle selbständig nutzbaren, beweglichen Sachen im Sinne des Abs. 1 sind unabhängig von ihrer Nutzungsart und –dauer mindestens mengenmäßig in den Bestandsverzeichnissen über bewegliche Sachen nachzuweisen. Das Führen von Bestandsverzeichnissen ist im Einzelnen in Anhang 6 zu dieser Vorschrift geregelt.
3.3
Immaterielle Vermögensgegenstände
(1) Immaterielle Vermögensgegenstände sind alle entgeltlich erworbenen unkörperlichen Werte, die weder zu den Sach- und Finanzanlagen zählen noch Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind. Hierzu zählen u. a. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten (z. B. Software).
(2) Entgeltlich erworben ist ein immaterieller Vermögensgegenstand immer dann, wenn er durch einen Hoheitsakt oder durch ein Rechtsgeschäft gegen Hingabe einer bestimmten Gegenleistung übergegangen oder eingeräumt worden ist.
(3) Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden wie bewegliche Sachen nach Nr. 3.2 behandelt und sind als solche in den Bestandsverzeichnissen über bewegliche Sachen nach Nr. 3.2 Abs. 2 nachzuweisen.
(4) Selbst geschaffene oder unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden in der Vermögensrechnung des Bundes nicht nachgewiesen.
3.4
Sachanlagen
3.4.1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vorgaben in den folgenden Absätzen 2 bis 4 gelten unabhängig vom Ausweis in einem der Posten Grundstücke, Infrastrukturvermögen oder Naturgüter.
(2) Das Liegenschaftsvermögen des Bundes ist ausschließlich flächenmäßig nachzuweisen. Die zu verwendende Einheit ist Hektar (ha).
(3) Unbewegliche Sachen, die sich auf den Liegenschaften befinden - wie Gebäude, Außenanlagen (z. B. Gartenanlagen, Wege, Zäune) oder sonstige bauliche Anlagen (z. B. Brücken, Tunnel) - sind nicht nachzuweisen.
(4) Hinsichtlich der Flächen, die ständig von oberirdischem Wasser bedeckt sind (Wasserflächen wie z. B. Flüsse, Kanäle, Seen etc.), richtet sich die Abgrenzung gegen ihre Ufer nach den wasserrechtlichen Vorschriften.
3.4.2
Grundstücke
Grundstücke sind bebauter und unbebauter Grund und Boden, die nicht den Positionen Infrastrukturvermögen oder Naturgüter zugeordnet werden.
3.4.3
Infrastrukturvermögen
Das Infrastrukturvermögen umfasst Vermögensgegenstände, die nach ihrer Bauweise und Funktion ausschließlich der öffentlichen Infrastruktur zu dienen bestimmt sind.
3.4.3.1
Bundeswasserstraßen
(1) Bundeswasserstraßen sind Binnen- und Seewasserstraßen nach § 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG).1
(2) Binnenwasserstraßen des Bundes dienen dem allgemeinen Verkehr. Dazu gehören auch alle Gewässerteile, die
a)
mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
b)
mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzu- oder –abfluss in Verbindung stehen,
c)
einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und
d)
im Eigentum des Bundes stehen.
(3) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres2. Ein- oder beidseitig von Molen oder Leitdämmen begrenzte Hafeneinfahrten, Außentiefs, Küstenschutz-, Entwässerungs- und Landgewinnungsbauwerke sowie Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand sind keine Seewasserstraßen.
(4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch
a)
die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken sowie andere Speisungs- und Entlastungsanlagen,
b)
die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten,
c)
bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes betrieben werden, dienen.
3.4.3.2
Bundesfernstraßen
(1) Bundesfernstraßen sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten nach § 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)3.
(2) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen mit getrennten Fahrbahnen für den Richtungsverkehr, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrten mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind.
(3) Zu den Bundesfernstraßen gehören
a)
der Straßenkörper, insbesondere Straßengrund, ‑unterbau und ‑decke, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten‑, Rand‑ und Sicherheitsstreifen,
b)
der Luftraum über dem Straßenkörper,
c)
das Zubehör wie Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und ‑Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die Bepflanzung,
d)
Einrichtungen zur Erhebung und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht,
e)
die Nebenanlagen; das sind Anlagen für die Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und ‑einrichtungen.
f)
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen.
3.4.4
Naturgüter
Als Naturgüter sind Wald und Gewässer zu erfassen, soweit sie nicht schon als Infrastrukturvermögen auszuweisen sind.
3.5
Finanzanlagen
Finanzanlagen, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sind im Anlagevermögen auszuweisen.
3.5.1
Kapitalbeteiligungen
Kapitalbeteiligungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Beteiligungen des Bundes am Kapital von Unternehmen aller Art und von internationalen Einrichtungen. Abhängig von der Beteiligungsquote werden die Kapitalbeteiligungen als Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen, Beteiligungen (Assoziierte Einheiten) oder sonstige Anteilsrechte, die keine Beteiligung sind, ausgewiesen.
3.5.1.1
Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen
(1) Verbundene Unternehmen und Einrichtungen sind solche Einheiten, die bei einer Vollkonsolidierung nach § 271 Abs. 2 HGB in den konsolidierten Abschluss der Gebietskörperschaft Bund einzubeziehen wären.
(2) Hierzu zählen Unternehmen und Einrichtungen, über die der Bund einen beherrschenden Einfluss ausübt bzw. ausüben könnte. Ein beherrschender Einfluss wird angenommen, wenn der Bund als Gesellschafter über mehr als 50 v. H. der Anteile am Kapital des Unternehmens oder der Einrichtung verfügt.
(3) Anteile sind verbriefte oder unverbriefte Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen oder einer Einrichtung, die wirtschaftlich eine Teilhabe am Gewinn und Vermögen des Unternehmens bzw. der Einrichtung zum Gegenstand haben. Dazu gehören u. a. Ansprüche auf Teilhabe am Gewinn und Liquidationserlös, Mitsprache-, Kontroll- und Informationsrechte. Anteile müssen eigenständig bewertbar und werthaltig sein. Insbesondere bei internationalen Einrichtungen ist darüber hinaus ein nach den Anteilen des Bundes am Gesamtvolumen der jährlichen Finanzierung ausgerichtetes Stimmrecht bezogen auf die Mittelverwendung erforderlich.
(4) Umfasst sind Anteile an Kapital- und Personengesellschaften sowie internationale Einrichtungen wie z. B. internationale Banken, Fonds und Organisationen. Dazu gehören ebenso Bundesbetriebe und Sondervermögen mit eigenverantwortlicher Betriebsleitung sowie Genossenschaftsanteile.
(5) Es gelten die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.1.4. Abweichend davon gelten für Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.4, für Bundesbetriebe und behördeneigene Kantinen in Nr. 3.5.2 sowie für Genossenschaften in Nr. 3.5.3.
3.5.1.2
Beteiligungen (Assoziierte Einheiten)
(1) Beteiligungen sind Anteile an Unternehmen und Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, der Gebietskörperschaft Bund dauerhaft zu dienen. Entscheidend ist, dass das Interesse des Bundes an einer solchen Beteiligung über die bloße Kapitalanlage zu einer angemessenen Verzinsung hinausgeht.
(2) Der Bund kann maßgeblich Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens oder der Einrichtung nehmen. Ein maßgeblicher Einfluss wird immer dann vermutet, wenn der Bund als Gesellschafter mindestens 20 v. H., maximal 50 v. H. des Anteils am Kapital des Unternehmens oder der Einrichtung hält.
(3) Für das Vorliegen einer Beteiligung sind Anteile nach Ziff. 3.5.1.1 Abs. 3 erforderlich.
(4) Umfasst sind Anteile an Kapital- und Personengesellschaften sowie internationale Einrichtungen wie z. B. internationale Banken, Fonds und Organisationen. Genossenschaftsanteile können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzung ebenso Beteiligungen sein.
(5) Es gelten die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.1.4. Abweichend davon gelten für Genossenschaften die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.3.
3.5.1.3
Sonstige Anteilsrechte, die keine Beteiligung sind
(1) Hierunter fallen Anteile nach Ziff. 3.5.1.1 Abs. (3) an Unternehmen aller Art und internationalen Einrichtungen, wenn die Beteiligung des Bundes am Kapital dieser Unternehmen und Einrichtungen weniger als 20 v. H. beträgt. Genossenschaftsanteile können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzung ebenso sonstige Anteilsrechte sein.
(2) Es gelten die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.1.4. Abweichend davon gelten für Genossenschaften die Bewertungs- und Buchungsbestimmungen in Nr. 3.5.3.
3.5.1.4
Bewertungs- und Buchungsbestimmungen
(1) Beteiligungen des Bundes am Kapital von Unternehmen aller Art und von internationalen Einrichtungen (Kapitalbeteiligungen) sind unabhängig von ihrer Rechtsform mit dem Anteil des Bundes am Eigenkapital des Unternehmens oder der Einrichtung (Rechnungswert) zu führen.
(2) Der Rechnungswert ergibt sich grundsätzlich aus dem Anteil am Eigenkapital des zuletzt aufgestellten Jahresabschlusses (Eigenkapitalspiegelbildmethode). Darüber hinaus sind im Jahresabschluss ggfs. ausgewiesene Sonderposten für Investitionszuschüsse anteilig einzubeziehen, wenn das Unternehmen bzw. die Einrichtung, an dem/der Bund beteiligt ist, seinen Jahresabschluss nach der Bruttomethode aufstellt. Die (Mit)Finanzierung von Programm- und Haushaltslinien von Unternehmen und Einrichtungen ist nur dann im Rechnungswert zu berücksichtigen, wenn dem Bund durch die Zahlungen (z. B. Kapitalerhöhungen, Gründungskapital, Mitgliedsbeiträge) weitere eigenständig bewertbare und werthaltige Vermögensanteile entstehen und der Bund über ein am Umfang dieser (jährlichen) Finanzierung ausgerichtetes Stimmrecht bezogen auf die Mittelverwendung verfügt. Weicht das Geschäftsjahr des Unternehmens oder der Einrichtung vom Haushaltsjahr ab, ist der zuletzt innerhalb des Haushaltsjahres aufgestellte Jahresabschluss zu Grunde zu legen. Für Sondervermögen mit eigenverantwortlicher Betriebsleitung gelten die Bestimmungen nach Nr. 3.5.4.
(3) Ist der Rechnungswert einer internationalen Einrichtung auf der Basis des zuletzt aufgestellten Jahresabschlusses nicht nach der Eigenkapitalspiegelbildmethode feststellbar, wird dieser Rechnungswert abweichend von Abs. 2 auf Basis eines vertraglich geregelten, potenziellen Liquidationserlöses ermittelt. In diesen Fällen sind jedoch sowohl die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Liquidation als auch die Risiken aus einer nachlaufenden Finanzierung eingegangener Verpflichtungen der Einrichtung und/oder auslaufenden Programmen der Einrichtung angemessen zu berücksichtigen.
(4) Anteile an Unternehmen und Einrichtungen, die sich in Liquidation befinden, sind, wenn sie keinen amtlich notierten Börsenkurswert haben, mit dem anteiligen Unterschiedsbetrag zwischen den Aktiva (Vermögen) und den Passiva (Schulden) am letzten Bilanzstichtag zu bewerten.
(5) Für jede Kapitalbeteiligung ist ein Konto zu führen. Beteiligen sich Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen und Einrichtungen (mittelbare Kapitalbeteiligungen), ist hierüber kein Nachweis zu führen.
(6) Der Erwerb von Anteilen ist in Höhe der Anschaffungskosten als Zugang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Sofern die Anschaffungskosten bei Kapitalbeteiligungen, die in Wertpapieren verbrieft sind und diese Wertpapiere im Währungsgebiet an einer deutschen Börse amtlich notiert oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, von dem Kurswert zum Anschaffungszeitpunkt abweichen, ist eine Wertkorrektur als Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. In der Folge ist die Beteiligung auf den neuen Kurswert fortzuschreiben. Die Wertberichtigung ist zum Abschlussstichtag des Sachbuches als Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. Anteile, die keinen Börsenkurs haben, sind mit den Anschaffungskosten in die Vermögensbuchführung aufzunehmen. Sofern diese von dem beizulegenden Rechnungswert zum Anschaffungszeitpunkt abweichen, ist eine Wertkorrektur als Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. In der Folge ist auf den Rechnungswert am Abschlussstichtag des Sachbuches mittels einer Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu korrigieren.
(7) Bei Anteilen, die in Wertpapieren verbrieft sind, bildet der Kurswert den Rechnungswert der Kapitalbeteiligung. Weicht der Kurswert zum Schluss des Haushaltsjahres vom Buchwert ab, ist auf den Kurswert zum Stichtag 31. Dezember mittels einer Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu korrigieren.
(8) Führte eine unterjährig beschlossene Gewinnabführung oder eine Dividendenausschüttung an den Bundeshaushalt zu keiner Einzahlung in dem aktuellen Haushaltsjahr, ist dieser Sachverhalt nicht buchungsrelevant. Erst wenn die Einzahlung tatsächlich erfolgt, führt diese unmittelbar zu einer Wertberichtigung und ist unter Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages als Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Die Ausführungen gelten sinngemäß für Verlustabdeckungen, Kapitalerhöhungen u. ä. Diese führen erst dann zu einer Wertberichtigung, wenn die Auszahlung aus dem Bundeshaushalt erfolgt. In Höhe der Auszahlung ist ein Zugang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen.
(9) Werden Anteile gegen Entgelt veräußert, ist der Verkaufspreis als Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen.
(10) Für jede Beteiligung des Bundes am Kapital von Unternehmen ist unmittelbar nach dem jährlichen Abschluss der Bücher ein Beleg nach dem Muster „VR-KB“ (s. Nr. 6.1) zu fertigen. Es ist sicherzustellen, dass die summarischen Angaben zur Änderung des Rechnungswertes (Abschnitt III im Muster) mit den Angaben im Kontennachweis übereinstimmen. Die Ausfüllhinweise zum Muster sind zu beachten.
(11) Für jede Beteiligung des Bundes am Kapital einer internationalen Einrichtung ist unmittelbar nach dem jährlichen Abschluss der Bücher ein Beleg nach dem Muster „VR-IE“ (s. Nr. 6.1) zu fertigen. Es ist sicherzustellen, dass die summarischen Angaben zur Änderung des Rechnungswertes (Abschnitt III im Muster) mit den Angaben im Kontennachweis übereinstimmen. Die Ausfüllhinweise zum Muster sind zu beachten.
3.5.2
Bundesbetriebe und behördeneigene Kantinen
(1) Bundesbetriebe und behördeneigene Kantinen sind mit ihrem Eigenkapital (Rechnungswert) zu führen. Der Rechnungswert bei Bundesbetrieben ergibt sich aus dem Eigenkapital des gemäß § 87 BHO aufgestellten Jahresabschlusses. Weicht das Geschäftsjahr der Einrichtung vom Haushaltsjahr ab, ist der zuletzt innerhalb des Haushaltsjahres aufgestellte Jahresabschluss zu Grunde zu legen.
(2) Für jeden Bundesbetrieb und jede behördeneigene Kantine ist jeweils ein Konto zu führen. Gewinnabführungen an den Bundeshaushalt führen zu Wertberichtigungen und sind als Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Verlustabdeckungen durch den Bundeshaushalt führen ebenfalls zu Wertberichtigungen und sind als Zugang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen.
(3) Für jede behördeneigene Kantine ist unmittelbar nach dem jährlichen Abschluss des Kontos ein Beleg nach dem Muster „VR-KA“ (s. Nr. 6.1) zu fertigen. Es ist sicherzustellen, dass die summarischen Angaben zur Änderung des Rechnungswertes (Abschnitt III im Muster) mit den Angaben im Kontennachweis übereinstimmen. Die Ausfüllhinweise zum Muster sind zu beachten. Das Bundesministerium der Finanzen kann aus verwaltungsökonomischen Gründen Verfahrensvereinfachungen (z. B. zur Bestimmung von Referenzkantinen und zu Sammelanmeldungen) zulassen, wenn der Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde über sehr viele Kantinen, insbesondere Klein- und Kleinstkantinen verfügt.
3.5.3
Beteiligungen an Genossenschaften
(1) Genossenschaftsanteile sind mit ihrem Rechnungswert zu führen. Der Rechnungswert entspricht dem Geschäftsguthaben.
(2) Für jede Beteiligung an einer Genossenschaft ist ein Konto zu führen.
(3) Der Erwerb von Anteilen ist in Höhe der Anschaffungskosten als Zugang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Sofern die Anschaffungskosten von dem Geschäftsguthaben zum Anschaffungszeitpunkt abweichen, ist eine Wertkorrektur als Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu buchen. In der Folge ist eine Wertberichtigung entsprechend der Höhe des Geschäftsguthabens (Rechnungswert) mittels einer Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung vorzunehmen.
(4) Sofern eine Dividende nicht dem Geschäftsguthaben zugeschrieben, sondern ausgezahlt wird, ist zum Zeitpunkt der Auszahlung unter Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages ein Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung in entsprechender Höhe zu buchen. Ferner ist durch die Buchung eines Zugangs ohne haushaltsmäßige Zahlung der Bestand auf die Höhe des Geschäftsguthabens auszugleichen.
(5) Werden Anteile gegen Entgelt veräußert, ist der Verkaufspreis als Abgang mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen.
(6) Für jede Beteiligung des Bundes an einer Genossenschaft ist unmittelbar nach dem jährlichen Abschluss der Bücher ein Beleg nach dem Muster „VR-KB“ (s. Nr. 6.1) zu fertigen. Es ist sicherzustellen, dass die summarischen Angaben zur Änderung des Rechnungswertes (Abschnitt III im Muster) mit den Angaben im Kontennachweis übereinstimmen. Die Ausfüllhinweise zum Muster sind zu beachten.
3.5.4
Sonder- und Treuhandvermögen
(1) Sonder-/Treuhandvermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Bundesvermögens, die durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Bundes bestimmt sind.
(2) Sonder-/Treuhandvermögen sind mit ihrer Nettoposition zu führen. Der zu erfassende Wert ergibt sich in Höhe des Betrages, in der die Summe der Aktivposten die der Passivposten der Bilanz des Sonder-/Treuhandvermögens übersteigt (positives Eigenkapital/positive Nettoposition).
(3) Sonder-/Treuhandvermögen mit eigenverantwortlicher Betriebsleitung sind mit dem nach Abs. 2 ermittelten Wert bei den Anteilen des Bundes an verbundenen Unternehmen zu erfassen (vgl. Nr. 3.5.1.1). Eine eigenverantwortliche Betriebsleitung liegt dann vor, wenn mindestens ein hauptamtliche/r Leiter/in bestellt worden ist.
(4) Übersteigt die Summe der Passivposten die der Aktivposten der Bilanz des Sonder‑/Treuhandvermögens (negatives Eigenkapital/negative Nettoposition), sind in Höhe des Unterschiedsbetrages Verbindlichkeiten zu erfassen. Voraussetzung ist, dass die dem negativen Eigenkapital/der negativen Nettoposition zugrundeliegenden Verpflichtungen dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt nach feststehen. Anderenfalls sind Rückstellungen (vgl. Nr. 4.1.3.2) in dieser Höhe zu bilden.
3.5.5
Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Einrichtungen sowie an Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
(1) Ausleihungen an verbundene Unternehmen und Einrichtungen sowie an Unternehmen und Einrichtungen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind langfristige Finanzforderungen, die sowohl dem fremden Geschäftszweck auf Dauer, aber auch dem Geschäftszweck der jeweiligen Verwaltungseinheit des Bundes dienen.
(2) Verbundene Unternehmen und Einrichtungen werden in Nr. 3.5.1.1 dieser Verwaltungsvorschrift definiert.
(3) Ein Beteiligungsverhältnis liegt nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 3.5.1.2 dieser Verwaltungsvorschrift vor.
(4) Eine Ausleihung mit einer ursprünglichen Laufzeit von einem Jahr gilt als langfristig und dauerhaft. Forderungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr sind kurzfristiger Natur und werden im Umlaufvermögen ausgewiesen. Dazu zählen u. a. Forderungen aus Zinsansprüchen und Leistungsbeziehungen.
3.5.6
Wertpapiere des Anlagevermögens
(1) Wertpapiere des Anlagevermögens sind jene Wertpapiere, die weder Anteile an verbundenen Unternehmen und Einrichtungen (Nr. 3.5.1.1) noch Beteiligungen (Nr. 3.5.1.2) sind. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Kapitalmarktpapiere und wertpapierähnliche Rechte.
(2) Wertpapiere des Anlagevermögens werden langfristig angelegt. Die ursprüngliche Laufzeit beträgt mehr als ein Jahr. Wertpapiere mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr werden im Umlaufvermögen ausgewiesen.
(3) Wertpapiere sind, wenn sie einen amtlich notierten Börsenkurswert haben, mit diesem, im Übrigen mit dem Nennwert zu bewerten. Weicht der Kurswert am Abschlussstichtag des Haushaltsjahres vom Buchwert ab, ist auf den Kurswert zum Stichtag 31. Dezember mittels einer Bestandsänderung ohne haushaltsmäßige Zahlung zu korrigieren.
(4) Bei Wertpapieren in Fremdwährung erfolgt im Anschluss an die Korrektur auf den Kurswert eine Währungsumrechnung gemäß der Nr. 2.1.6.
3.5.7
Sonstige Ausleihungen
Sonstige Ausleihungen sind alle übrigen Finanzanlagen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht einer der vorgenannten Positionen zugeordnet werden können.
3.6
Umlaufvermögen
3.6.1
Vorräte
Vorräte sind bewegliche Sachen nach Nr. 3.2 und in einem Bestandsverzeichnis über Vorräte mindestens mengenmäßig nachzuweisen. Das Führen der Bestandsverzeichnisse ist im Einzelnen in Anhang 6 zu dieser Vorschrift geregelt.
3.6.2
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
(1) Forderungen sind für vertragliche, gesetzliche oder auf Verwaltungsakt basierenden Ansprüche gegenüber Dritten auf ein Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte auszuweisen.
(2) Bedingte Forderungen sind Forderungen, deren Wirksamwerden vom Eintreten bestimmter Voraussetzungen abhängt. Sie sind daher nur nachrichtlich zu führen.
(3) Forderungen sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten, d. h. mit ihrem Nennbetrag zu führen.
(4) Einzahlungen in den Bundeshaushalt zum Ausgleich von Forderungen sind als Abgänge mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Auszahlungen aus dem Bundeshaushalt, die Ansprüche (Forderungen) begründen, sind als Zugänge mit haushaltsmäßiger Zahlung zu buchen. Einzahlungen zum Ausgleich von Forderungen und Auszahlungen, die Forderungen begründen, sind auch dann wie Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Bundeshaushalt zu buchen, wenn sie aus verfahrenstechnischen Gründen über Verwahrungskonten abgewickelt werden und den Bundeshaushalt damit nicht unmittelbar berühren.
(5) Uneinbringliche Forderungen (z. B. wegen Niederschlagung, Erlass etc.) werden vollständig abgeschrieben und als Abgang ohne haushaltsmäßige Zahlung gebucht. Liegen die Gründe für die Niederschlagung nicht mehr vor, ist der Forderungsbetrag als Zugang ohne haushaltsmäßige Zahlung wieder einzubuchen.
3.6.3
Wertpapiere des Umlaufvermögens
Wertpapiere des Umlaufvermögens werden nur kurzfristig gehalten und sind zum Verkauf bestimmt. Ihre Laufzeit beträgt weniger als ein Jahr.
3.6.4
Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
(1) Bundesbankguthaben sind sämtliche Guthaben des Bundes bei der Bundesbank.
(2) Guthaben bei Kreditinstituten sind sämtliche Guthaben bei sonstigen inländischen und ausländischen Banken, Spar- und Bausparkassen sowie vergleichbaren ausländischen Instituten.
(3) Die Guthaben nach Abs. 1 und 2 werden jeweils zum Nennbetrag ausgewiesen.
(4) Guthaben in Fremdwährung sind in Euro zu dem Umrechnungskurs in Nr. 2.1.6 umzurechnen.


4.
Begriffs-, Bewertungs- und Buchungsbestimmungen zu den einzelnen Schuldenpositionen
4.1
Rückstellungen
4.1.1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Verpflichtungen aus den in Nr. 4.1.2 und 4.1.3 genannten Gründen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss sind, sind Rückstellungen zu bilden, wenn die Verpflichtungen bis zum Abschlussstichtag rechtlich entstanden oder wirtschaftlich verursacht sind, aber mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden.
(2) Eine Verpflichtung ist dann wirtschaftlich verursacht, wenn der Tatbestand, an dessen Verwirklichung ihre Entstehung knüpft, in dem betreffenden Haushaltsjahr im Wesentlichen verwirklicht ist.
(3) Rückstellungen sind in Höhe ihres nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages zu führen.
(4) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vorangegangenen sieben Jahre abzuzinsen. Der Zinssatz gemäß der aktuellen Fassung der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) ist den Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank (Zeitreihe WX0037) zu entnehmen. Hiervon abweichende Regelungen zur Abzinsung gelten für Rückstellungen für Pensionen und Beihilfeleistungen (vgl. Nr. 4.1.2) und für Rückstellungen bei negativen Nettopositionen der Sonder- und Treuhandvermögen (vgl. Nr. 4.1.3.2).
4.1.2
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
(1) Für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie andere nach Bundesrecht versorgungsberechtigte Personen sind Rückstellungen für Pensionen, Beihilfeleistungen und ähnliche Verpflichtungen zu bilden.
(2) Gesetzliche Versorgungsverpflichtungen gegenüber Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie deren Hinterbliebenen können nicht auf Dritte übertragen werden. Diese Verpflichtungen sind stets unmittelbare Verpflichtungen der Gebietskörperschaft Bund.
(3) Für mittelbare Verpflichtungen aus einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension sowie für eine ähnliche unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung sind keine Rückstellungen auszuweisen.
(4) Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (insbesondere Beihilfeverpflichtungen) sind nach versicherungsmathematischen Methoden zu ermitteln. Erwartete Pensions- und Besoldungsanpassungen sowie Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen.
(5) Die Rückstellungen sind mit dem 10-jährigen Durchschnitt der Umlaufsrenditen für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 15- bis 30-jähiger Restlaufzeit abzuzinsen. Die Renditen sind den Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank (Zeitreihe WU3975) zu entnehmen. Der durch das BMF dem Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens (§ 49a HGrG) jährlich zeitnah mitgeteilte Zinssatz ist zu verwenden.
(6) Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des 10-jährigen Durchschnittszinssatzes und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des 7-jährigen Durchschnittszinssatzes ist zu ermitteln und in der Vermögensrechnung des Bundes auszuweisen und zu erläutern.
4.1.3
Sonstige Rückstellungen
Sonstige Rückstellungen sind anzusetzen für Schadstoff- und Gefahrgutentsorgung sowie Rekultivierung und für Verpflichtungen aus der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen.
4.1.3.1
Rückstellungen für Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen
Rückstellungen für Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen sind anzusetzen, wenn eine Inanspruchnahme des Bundes hinreichend konkretisiert ist. Dies ist der Fall, wenn insgesamt mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen.
4.1.3.2
Rückstellungen bei negativen Nettopositionen der Sonder- und Treuhandvermögen
des Bundes
(1) Für negative Eigenkapitalwerte (vgl. Nr. 3.5.4) von Sonder- und Treuhandvermögen des Bundes sind Rückstellungen für Gewährleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zu bilden, wenn eine Inanspruchnahme aus Haftungsgründen droht. Entsprechende Verpflichtungen, die dem Grunde und/oder der Höhe nach feststehen, sind als Verbindlichkeiten nach Nr. 4.2 auszuweisen.
(2) Die Rückstellungen werden aufgrund ihrer ungewissen Restlaufzeit nicht abgezinst.
4.1.3.3
Rückstellungen für Schadstoff- und Gefahrgutentsorgung sowie Rekultivierung
(1) Für Verpflichtungen aus der Sanierung ökologischer Altlasten sind im Zusammenhang mit Kapitalbeteiligungen des Bundes Rückstellungen für Schadstoff- und Gefahrgutentsorgung sowie Rekultivierung zu bilden, wenn
a)
die Sanierungsverpflichtungen bei gleichzeitiger Finanzierungszusage durch den Bund auf das Unternehmen übertragen worden ist oder
b)
die Sanierungsverpflichtungen beim Bund bestehen und das Unternehmen im Auftrag des Bundes die Sanierungen ausführt.
(2) Besteht eine Finanzierungszusage, werden die Ausgleichsansprüche gegen den Bund in der Vermögensrechnung nachgewiesen.
(3) Besteht die Sanierungsverpflichtung beim Bund, werden Rückstellungen auf der Basis des zum Stichtag vorhandenen Sanierungsbedarfes (Preisbasis: aktuelles Haushaltsjahr) unter Berücksichtigung einer angemessenen künftigen Preissteigerung gebildet. Der Mittelbedarf bis zum Abschluss der Sanierungsmaßnahme ist laufzeitadäquat unter Verwendung des Diskontsatzes nach Nr. 4.1.1 Abs. 4 abzuzinsen.
(4) Die Berechnung der Rückstellungen ist im Anhang 7 erläuternd dargestellt.
4.2
Verbindlichkeiten
(1) Für Verpflichtungen des Bundes gegenüber Dritten, die hinsichtlich des Grundes, der Höhe und der Fälligkeit nach bestimmt sind, sind Verbindlichkeiten auszuweisen.
(2) Verbindlichkeiten sind dann zum Bilanzstichtag auszuweisen, wenn sie rechtlich entstanden oder wirtschaftlich verursacht worden sind. Eine Verbindlichkeit ist dann wirtschaftlich verursacht, wenn der Tatbestand, an dessen Verwirklichung ihre Entstehung knüpft, in dem betreffenden Haushaltsjahr im Wesentlichen verwirklicht ist.
(3) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag, also mit dem zum Stichtag fälligen Rückzahlungsbetrag (i. d. R. Nennwert), zu führen.
(4) Verbindlichkeiten in Fremdwährung sind zu dem Kurs in Euro umzurechnen, der für die Rückzahlung vereinbart bzw. der im Rahmen von Kurssicherungsgeschäften abgesichert wurde. Liegen derartige Vereinbarungen nicht vor, ist der Umrechnungskurs nach Nr. 2.1.6 anzuwenden.


5.
Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden des Bundes
5.1
Allgemeines
5.1.1
Rechnungslegungsumfang
Nach diesen Verwaltungsvorschriften ist über den Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres, die unterjährigen Veränderungen und den Bestand am Ende des Haushaltsjahres Rechnung zu legen.
5.1.2
Rechnungslegungszeitraum
Für jedes Haushaltsjahr ist gesondert Rechnung zu legen.
5.1.3
Einzel- und Gesamtrechnungslegung
(1) Die Rechnungslegung über das Vermögen und die Schulden umfasst die Einzelrechnungslegung und die Gesamtrechnungslegung.
(2) Die Einzelrechnungslegung liefert den Nachweis, dass in Bezug auf den Bestand und die Veränderungen des Vermögens und der Schulden im Einzelnen nach diesen Verwaltungsvorschriften verfahren worden ist. Die Gesamtrechnungslegung fasst die Ergebnisse der Einzelrechnungslegung für die in Nr. 1.1 genannten Zwecke zusammen.
(3) Die Unterlagen zur Einzel- und Gesamtrechnungslegung für die im IT-Verfahren Darlehen nachzuweisenden Vermögenskonten werden durch die Bundeskasse, Dienstort Halle/Saale, versandt. Die für die Einzelrechnungslegung sowie die Gesamtrechnungslegung zuständigen Stellen sind für die Mitteilung ihrer korrekten Anschrift gegenüber der Bundeskasse, Dienstort Halle/Saale, verantwortlich.
5.2
Einzelrechnungslegung
5.2.1
Zuständigkeit
Rechnungslegende Stellen sind die gemäß der Nr. 2.2 für die Buchführung über das Vermögen und die Schulden zuständigen Stellen.
5.2.2
Verfahrensgrundsätze
(1) Der Bestand und die Veränderungen des Vermögens und der Schulden sind zum Zwecke der Rechnungslegung durch das Sachbuch über das Vermögen und die Schulden nachzuweisen.
(2) Am Ende eines Haushaltsjahres sind nach Abschluss des außerhalb des IT-Verfahrens Darlehen zu führenden Sachbuches für das Vermögen und die Schulden je Kontierung die Ergebnisse der einzelnen Konten gesondert zusammenzurechnen und in die Vermögens-Rechnungsnachweisung unter Nutzung des Musters „Vermögensrechnung Einzelplan“ (s. Anhang 4) durch die rechnungslegende Stelle zu übertragen. Die Vermögens-Rechnungsnachweisung ist um die aus dem IT-Verfahren Darlehen heraus erstellte Nachweisung zu den dort geführten Vermögenskonten zu ergänzen.
(3) In der Vermögens-Rechnungsnachweisung sind die Kontierungen in der Reihenfolge der Kontenklasse, Kontengruppe und Hauptkonto geordnet darzustellen. Dabei sind nur diejenigen Kontierungen zu berücksichtigen, für die bei der rechnungslegenden Stelle Bestände nachzuweisen sind.
(4) Die Vermögens-Rechnungsnachweisung ist für jeden Einzelplan getrennt aufzustellen und vom Beauftragten für den Haushalt der Dienststelle zu prüfen. Der/die Beauftrage für den Haushalt kann die Prüfung auf andere Bedienstete der Dienststelle übertragen.
(5) Eine Ausfertigung der Nachweisung verbleibt bei der rechnungslegenden Stelle. Eine zweite Ausfertigung ist nur dann zu Zwecken der Gesamtrechnungslegung der unmittelbar vorgesetzten Behörde vorzulegen, sofern sie Nachweisungen zu Vermögenskonten enthält, die nicht im IT-Verfahren Darlehen zu führen sind.
5.3
Gesamtrechnungslegung
5.3.1
Zweck
Zum Zweck der Gesamtrechnungslegung sind das Vermögen und die Schulden nach Kontierungen geordnet in Vermögens-Oberrechnungen, Vermögens-Zentralrechnungen sowie der Vermögens-Hauptrechnung darzustellen.
5.3.2
Verfahren bei den Mittelbehörden und bei Oberbehörden mit eigenem Unterbau
– Vermögens-Oberrechnung
(1) Die Mittelbehörde bzw. die Oberbehörde mit eigenem Unterbau hat die Summen der ihr gemäß der Nr. 5.2.2 vorgelegten Einzelrechnungen mit den Summen ihrer eigenen Vermögens-Rechnungsnachweisung in eine Vermögens-Oberrechnung unter Nutzung des Musters „Vermögensrechnung Einzelplan“ (s. Anhang 4) zusammenzufassen. Die Vermögens-Oberrechnung ist um die aus dem IT-Verfahren Darlehen heraus erstellte Oberrechnung zu den dort geführten Konten zu ergänzen.
(2) In der Vermögens-Oberrechnung sind die Kontierungen in der Reihenfolge der Kontenklassen, Kontengruppen und Hauptkonten geordnet darzustellen. Dabei sind nur diejenigen Kontierungen zu berücksichtigen, für die Bestände nachgewiesen wurden.
(3) Die Vermögens-Oberrechnung ist für jeden Einzelplan getrennt aufzustellen.
(4) Eine Ausfertigung der Vermögens-Oberrechnung verbleibt bei der Mittelbehörde bzw. der Oberbehörde mit eigenem Unterbau.
(5) Die aufgestellte Vermögens-Oberrechnung ist nur dann zu Zwecken der Gesamtrechnungslegung der unmittelbar vorgesetzten Behörde vorzulegen, sofern sie Nachweisungen enthält, die nicht im IT-Verfahren Darlehen zu führen sind.
5.3.3
Verfahren bei den Obersten Bundesbehörden – Vermögens-Zentralrechnung
(1) Die zuständige oberste Bundesbehörde stellt für ihren Verwaltungszweig eine Vermögens-Zentralrechnung nach dem Muster „Vermögensrechnung Einzelplan“ (s. Anhang 4) auf. Diese umfasst die Ergebnisse der Vermögens-Oberrechnungen gemäß der Nr. 5.3.2, der Einzelrechnung der dem Ministerium unmittelbar unterstellten Bundesoberbehörden sowie der Einzelrechnung des Ministeriums.
(2) Die Vermögens-Zentralrechnung ist um die aus dem IT-Verfahren Darlehen heraus erstellte Zentralrechnung zu den dort geführten Konten zu ergänzen.
(3) In der Vermögens- Zentralrechnung sind die Kontierungen in der Reihenfolge der Kontenklassen, Kontengruppen und Hauptkonten geordnet darzustellen. Dabei sind nur diejenigen Kontierungen zu berücksichtigen, für die Bestände nachgewiesen wurden.
(4) Für jeden Einzelplan ist eine Vermögens-Zentralrechnung aufzustellen.
(5) Die Vermögens-Zentralrechnung ist zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung ist dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der obersten Bundesbehörde.
(6) Die ergänzenden Belege für die Konten zu behördeneigenen Kantinen (Muster VR-KA, s. Nr. 6.1), zu Beteiligungen des Bundes am Kapital von Unternehmen (Muster VR-KB, s. Nr. 6.1) und zu internationalen Einrichtungen (Muster VR-IE, s. Nr. 6.1) einschließlich der rechnungsbegründenden Unterlagen sind dem Bundesministerium der Finanzen auf Anforderung vorzulegen.
5.3.4
Verfahren beim Bundesministerium der Finanzen – Vermögens-Hauptrechnung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen fasst die gemäß der Nr. 5.3.3 vorgelegten Vermögens-Zentralrechnungen zu einer Vermögens-Hauptrechnung des Bundes nach dem Muster „Vermögens-Hauptrechnung“ (s. Anhang 5) zusammen.
(2) In der Vermögens-Hauptrechnung sind die Kontierungen in der Reihenfolge der Kontenklassen, Kontengruppen und Hauptkonten geordnet darzustellen. Dabei sind nur diejenigen Kontierungen zu berücksichtigen, für die Bestände nachgewiesen wurden. Die Ausfertigung der Vermögens-Hauptrechnung verbleibt beim Bundesministerium der Finanzen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen erstellt auf der Grundlage der Vermögens-Hauptrechnung die Vermögensrechnung des Bundes, die dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zur Entlastung der Bundesregierung nach Art. 114 Abs. 1 GG vorgelegt wird. Eine Ausfertigung ist dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei dem Bundesministerium der Finanzen.


6.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
6.1
Veröffentlichung und Änderung von Mustern
(1) Die Muster VR-KB, VR-IE und VR-KA einschließlich der Ausfüllhinweise werden mit dem jährlichen Rechnungslegungsrundschreiben veröffentlicht.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof die Muster nach Abs. 1 sowie die dieser Vorschrift anliegenden Muster (s. Anhänge 2 bis 5) einschließlich zugehöriger Ausfüllhinweise ändern oder alternativ die Regelungen für eine Erfassung der Daten in einem IT-gestützten System zur Erstellung der Vermögensrechnung des Bundes treffen.
6.2
Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen
(1) Aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften sind alle Belege in elektronischer Form oder Papierform, die für die ordnungsmäßige Eintragung in den nach diesen Verwaltungsvorschriften zu führenden Büchern erforderlich sind (buchungsbegründende Unterlagen), alle nach diesen Verwaltungsvorschriften zu führenden Bücher sowie alle nach diesen Verwaltungsvorschriften zu fertigenden Unterlagen.
(2) Für die Aufbewahrung und Aussonderung gelten die Bestimmungen für die Dokumenten- und Aktenverwaltung der Registraturrichtlinie (RegR) in der jeweils aktuellen Fassung. Für die Frist zur Aufbewahrung der in Abs. 1 genannten Unterlagen gilt ergänzend:
Die Unterlagen der Rechnungslegung eines Haushaltsjahres, die zugehörigen abgeschlossenen Sachbücher über das Vermögen und die Schulden einschließlich der buchungsbegründenden Unterlagen sind 10 Jahre beginnend ab dem Zeitpunkt der Entlastung der Bundesregierung nach § 114 BHO für dieses Haushaltsjahr aufzubewahren.
Die Unterlagen, die zu Eintragungen in Bestandsverzeichnissen über bewegliche Sachen nach diesen Verwaltungsvorschriften führen, sind 10 Jahre aufzubewahren. Gleiches gilt für Niederschriften zu Bestandsprüfungen.
(3) Abgeschlossene Bestandsverzeichnisse sind 5 Jahre aufzubewahren. Mit Ablauf der Aufbewahrungszeit endet auch die Aufbewahrung der zugehörigen Unterlagen und Niederschriften (s. Nr. 6.2 Abs. 1).


Anhang

Anhang 1: Kontierungsplan des Bundes

A - 1

Anhang 2: Kontennachweis

A - 59

Anhang 3: Liegenschaftsnachweis

A - 61

Anhang 4: Vermögensrechnung Einzelplan

A - 65

Anhang 5: Vermögens-Hauptrechnung

A - 93

Anhang 6: Bestandsverzeichnisse über bewegliche Sachen

A - 115   

Anhang 7: Rückstellungen für die Sanierung ökologischer Altlasten   

A - 127



§ 102 - Unterrichtung des Bundesrechnungshofes



Zu § 102:



Die Verpflichtung zur Unterrichtung über Maßnahmen nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 65 bedürfen. Sie geschieht daher in der Form, dass das zuständige Bundesministerium eine Abschrift eines Antrags an das Bundesministerium der Finanzen und dieses eine Abschrift seines Antwortschreibens dem Bundesrechnungshof übersendet.



§ 105 - Grundsatz



Zu § 105 (Grundsatz):



Stellt der Bund einer bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben Mittel zur Verfügung, so ist Folgendes zu beachten:



1
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts dürfen im Entwurf des Bundeshaushaltsplans erst veranschlagt werden, wenn dem zuständigen Bundesministerium der Entwurf des Haushaltsplans (§ 106) oder des Wirtschaftsplans (§ 110) einschließlich des Stellenplans vorliegt.


2
Der im Rahmen des § 108 Satz 1 genehmigte Stellenplan für Arbeitnehmende ist hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen für verbindlich zu erklären; Abweichungen bedürfen der Einwilligung des zuständigen Bundesministeriums.


3
Finanzielle Verpflichtungen zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person, die zu einer Erhöhung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel im laufenden Haushaltsjahr führen können, dürfen nur eingegangen werden, wenn das zuständige Bundesministerium eingewilligt hat. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die zu zusätzlichen Verpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren führen können. Die VV zu den §§ 37 und 38 finden Anwendung.


4
Das zuständige Bundesministerium hat die Verwendung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel zur Durchführung der Aufgaben der juristischen Personen sicherzustellen. Es kann dazu Bedingungen oder Auflagen für die Mittelverwendung festsetzen.


5
Das zuständige Bundesministerium hat im Rahmen der Entlastung nach § 109 Abs. 3 an Hand der aufzustellenden Rechnung die Verwendung der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel zu prüfen. Entsprechendes gilt für die nach § 110 Satz 2 aufzustellenden Unterlagen.


§ 115 - Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse



Zu § 115:



Die Verwaltungsvorschriften zu den Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte gelten entsprechend.



§ 119 - In-Kraft-Treten



Zu § 119 (In-Kraft-Treten):



1
Übergangsregelungen


Soweit in weiter anzuwendenden Vorschriften auf nach § 119 Abs. 2 BHO außer Kraft getretene Vorschriften Bezug genonunen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.




2
Andere oberste Bundesbehörden
Soweit in der Bundeshaushaltsordnung oder in Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung die Bundesministerien genannt sind, gelten diese Regelungen auch für andere oberste Bundesbehörden.



Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 01: Anlage zur VV Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO; Abgrenzung der Zuwendungen von den Entgelten auf Grund von Verträgen, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen

Anlage 02: Anlage zur VV Nr. 3.2 zu § 34 BHO (Anlage 1); Allgemeine Zinsvorschriften

Anlage 03: Anlage zur VV Nr. 4.1 zu § 34 BHO (Anlage 2); Erhebung von Verzugszinsen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar entstanden sind

Anlage 04: Muster zur VV Nr. 3 zu § 43 BHO (Quartalsmeldung)

Anlage 05: Muster zur VV Nr. 4 zu § 43 BHO (Monatsmeldung)

Anlage 06: Anlage 1 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO; Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)

Anlage 07: Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO; Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Anlage 08: Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO; Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)

Anlage 09: Anlage 4 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO; Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten)

Anlage 10: Anlage zur VV Nr. 8.9 zu § 44 BHO; Erhebung von Zinsen für die Zeiträume bis zum Inkrafttreten des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZWG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) am 29. Juni 2002

Anlage 11: Anlage zur VV Nr. 2 zu § 68 BHO; Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz

Anlage 12: Anlage zu Nr. 9.2 der Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO)

Anlage 13: Anlage zu Nr. 9.2; Muster einer Mitteilung nach Nr. 2.2.4.3

Anlage 14: Rundschreiben des BMF vom 24. September 2012 (VV zu § 7)

Anlage 15: Anhang 1: Kontierungsplan des Bundes (VV-ReVuS)

Anlage 16: Anhang 2: Kontennachweis (VV-ReVuS)

Anlage 17: Anhang 3: Liegenschaftsnachweis (VV-ReVuS)

Anlage 18: Anhang 4: Vermögensrechnung Einzelplan (VV-ReVuS)

Anlage 19: Anhang 5: Vermögens-Hauptrechnung (VV-ReVuS)

Anlage 20: Anhang 6: Bestandsverzeichnisse über bewegliche Sachen (VV-ReVuS)

Anlage 21: Anhang 7: Rückstellungen für die Sanierung ökologischer Altlasten (VV-ReVuS)

Anlage 22: GoBIT-HKR - Anlage zur VV Nr. 6.1 ZBR BHO

Anlage 23: Zusätzliche Bestimmungen für manuelle Verfahren - Anlage zur VV Nr. 9.2 ZBR BHO

Rund-Schreiben BMF vom 22. Dezember 2004

Rund-Schreiben BMF vom 14. März 2006

Rund-Schreiben BMF vom 18. Dezember 2006

Rund-Schreiben BMF vom 1. April 2010

BMF-Rundschreiben vom 14. Dezember 2011

BMF-Rundschreiben vom 24. September 2012

BMF-Rundschreiben vom 17. Dezember 2012 (GMBl 2013 Nr. 6-8, S. 103)

BMF-Rundschreiben vom 17. Dezember 2012 (GMBl 2013 Nr. 6-8, S. 104)

BMF-Rundschreiben vom 3. September 2013

BMF-Rundschreiben vom 6. November 2013

Anlage zum Rundschreiben vom 6. November 2013

BMF-Rundschreiben vom 20. Dezember 2013

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 20. Dezember 2013

BMF-Rundschreiben vom 25. Juni 2014

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 25. Juni 2014

BMF-Rundschreiben vom 15. Januar 2015

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 15. Januar 2015

BMF-Rundschreiben vom 28. Mai 2015

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 28. Mai 2015

BMF-Rundschreiben vom 10. Februar 2016

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 10. Februar 2016

BMF-Rundschreiben vom 23. Februar 2016

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 23. Februar 2016

BMF-Rundschreiben vom 20. September 2016

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 20. September 2016

BMF-Rundschreiben vom 21. September 2016

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 21. September 2016

BMF-Rundschreiben vom 14. Dezember 2016

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 17. Dezember 2012 (GMBl 2013 Nr. 6-8, S. 103)

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 3. September 2013

BMF-Rundschreiben vom 20. Dezember 2016

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 20. Dezember 2016

BMF-Rundschreiben vom 1. September 2017

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 1. September 2017

BMF-Rundschreiben vom 1. Oktober 2017

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 1. Oktober 2017

BMF-Rundschreiben vom 21.10.2014

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 21.10.2014

BMF-Rundschreiben vom 25.04.2018

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 25.04.2018

BMF-Rundschreiben vom 02.10.2018

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 02.10.2018

BMF-Rundschreiben vom 06.05.2019

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 06.05.2019

BMF-Rundschreiben vom 12.03.2020

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 12.03.2020

BMF-Rundschreiben vom 25.03.2020

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 25.03.2020

BMF-Rundschreiben vom 25.03.2021

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 25.03.2021

BMF-Rundschreiben vom 07.05.2021

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 07.05.2021

BMF-Rundschreiben vom 09.06.2021

BMF-Rundschreiben vom 18.07.2022

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 18.07.2022

BMF-Rundschreiben vom 06.07.2023

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 06.07.2023

BMF-Rundschreiben vom 15.11.2023

Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 15.11.2023

*) Anmerkung:

§ 53 HGrG lautet:

»(1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so kann sie verlangen, dass das Unternehmen

1. im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen lässt;

2. die Abschlussprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen

a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,

b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,

c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages;

3. ihr den Prüfungsbericht der Abschlussprüfer und, wenn das Unternehmen einen Konzernabschluss aufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht der Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 rechnen als Anteile der Gebietskörperschaft auch Anteile, die einem Sondervermögen der Gebietskörperschaft gehören. Als Anteile der Gebietskörperschaft gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die Rechte aus Absatz 1 der Gebietskörperschaft zustehen.«

§ 54 HGrG lautet:

»(1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals bestimmt werden, dass sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unternehmens einsehen kann.

(2) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt.«