Logo jurisLogo Bundesregierung

Erschwerniszulagenverordnung; hier: Zahlungsaufnahme mit Beginn einer Wechselschichtdiensttätigkeit

Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern

Erschwerniszulagenverordnung



hier:


Zahlungsaufnahme mit Beginn einer Wechselschichtdiensttätigkeit


Bezug:


1)
 Rundschreiben vom 8. September 1998 -
D II 4 - 220 219-4/2 - 220 439/3 (GMBl 1998, S. 726),
2)
Rundschreiben vom 28. Oktober 1998 -
D II 3 - 221 470/35 (GMBl 1998, S. 873),
3)
Urteil des BVerwG vom 12. Dezember 2011, Az: 2 B 9/11

- RdSchr. d. BMI v. 14.2.2012 – D 3 – 221 470/35 -





Die für den Tarifbereich (BAT, MTArb) festgelegten Durchführungshinweise zur Wechselschicht- und Schichtzulage (Bezug 1)), sind nach wie vor für den Besoldungsbereich anzuwenden, soweit die materiellen Regelungen in beiden Bereichen übereinstimmen (Bezug 2)).



Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2011 (Bezug 3)) sind diese Durchführungshinweise im Hinblick auf den Beginn einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst zu ändern. Rückwirkend zum 1. Januar 2012 ist bei der Prüfung des Zulagenanspruchs nach § 20 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) bei Beginn einer zulageberechtigenden Verwendung wie folgt zu verfahren:



Gem. § 18 EZulV entsteht der Anspruch auf eine Zulage mit der Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit (Absatz 1). § 20 EZulV sieht eine tageweise Abgeltung nicht vor, so dass nach § 18 Absatz 2 EZulV nur der Teil einer Zulage gezahlt wird, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Sofern ein Besoldungsempfänger ausgehend vom jeweiligen Monatsende bisher keine zehn Wochen im Wechselschichtdienst tätig war, sind die bisher tatsächlich geleisteten Nachtschichtstunden für die Ermittlung des Zulagenanspruchs auf einen Zeitraum von zehn Wochen hochzurechnen.



Beispiel 1:

Ein Beamter beginnt am 9. Januar 2012 eine Verwendung im Wechselschichtdienst und leistet bis zum Monatsende 4 Nachtschichten mit einer jeweiligen Dauer von 8 Stunden.



Bei der Verwendungsdauer von 23 Tagen wurden 32 Nachtschichtstunden geleistet, so dass sich hochgerechnet auf 70 Tage (zehn Wochen) ein Nachtschichtpensum von rund 97 Nachtschichtstunden ergibt. Damit steht dem Beamten eine zeitanteilige Zulage nach § 20 Absatz 1 i.V.m. § 18 Absatz 2 EZulV in Höhe von 75,87 € zu (23/31 von 102,26 €).



Beispiel 2:

Eine Beamtin beginnt am 16. Januar 2012 eine Verwendung im Wechselschichtdienst und leistet bis zum Monatsende 2 Nachtschichten mit einer jeweiligen Dauer von 8 Stunden.



Bei einer Verwendungsdauer von 16 Tagen leistete die Beamtin 16 Nachtschichtstunden, so dass sich hochgerechnet auf 70 Tage (zehn Wochen) ein Nachtschichtpensum von rund 70 Nachtschichtstunden ergibt. Die Beamtin hat keinen Anspruch auf eine Zulage nach § 20 Absatz 1 EZulV. Hochgerechnet auf 98 Tage (14 Wochen) ergibt sich ein Nachtschichtpensum von 98 Nachtschichtstunden, so dass der Beamtin eine zeitanteilige Zulage nach § 20 Absatz 2 Buchstabe a i.V.m. § 18 Absatz 2 EZulV in Höhe von 31,67 € zusteht (16/31 von 61,36 €).



Beispiel 3:

Eine Beamtin beginnt am 11. Januar 2012 eine Verwendung im Wechselschichtdienst und leistet bis zum Monatsende 5 Nachtschichten mit einer jeweiligen Dauer von 8 Stunden.



Im Februar 2012 leistet die Beamtin 4 Nachtschichten mit einer jeweiligen Dauer von 8 Stunden.



Im Januar leistet die Beamtin bei einer Verwendungsdauer von 21 Tagen 40 Nachtschichtstunden, so dass sich hochgerechnet auf 70 Tage (zehn Wochen) ein Nachtschichtpensum von rund 133 Nachtschichtstunden ergibt. Damit steht der Beamtin eine zeitanteilige Zulage nach § 20 Absatz 1 i.V.m. § 18 Absatz 2 EZulV in Höhe von 69,27 € zu (21/31 von 102,26 €). Für Februar ergibt sich ein Zulagenanspruch in Höhe von 102,26 €. Die Beamtin war in diesem Kalendermonat durchgängig im Wechselschichtdienst tätig, § 18 Absatz 2 EZulV ist nicht anzuwenden. In den zurückliegenden 50 Tagen hat die Beamtin 72 Nachtstunden geleistet, so dass sich hochgerechnet auf 70 Tage (zehn Wochen) rund 101 Nachtschichtstunden ergeben. Ab dem Zahlungsmonat März sind die in den zurückliegenden zehn Wochen geleisteten Nachtschichtstunden maßgeblich.



Das Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.





Oberste Bundesbehörden

Deutsche Bundesbank



ausschließlich per e-Mail