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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt (IMIS) nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum integrierten Mess- und Informationssystem
zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt (IMIS)
nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
(AVV-IMIS)



Vom 13. Dezember 2006





Nach Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:



Inhalt





Seite

1

Anwendungsbereich.

4

2

Begriffsbestimmungen

4

3

Betriebsarten des Integrierten Mess- und Informationssystems.

4

4

Ermittlung von Daten

4

5

Gammaspektrometrische Messungen aus der Luft

4

6

Messung der Aktivitätskonzentrationen in der freien Atmosphäre

5

7

Maßnahmen zur Qualitätssicherung

5

8

Plausibilitätsprüfungen

5

9

Entscheidungshilfesysteme zu prognostischen und diagnostischen Abschätzungen von Umweltkontaminationen und Strahlenexpositionen

5

10

Übermittlung von Informationen im IMIS-IT-System

6

11

Speicherdauer und Archivierung von Daten

6

12

Weitergabe von Daten

6

13

Betrieb des IMIS-IT-Systems

6

14

Wartung, Pflege und Weiterentwicklung des IMIS-IT-Systems

7

15

Stammdatenpflege .

7

16

Zulassung von IMIS-Klienten

7

17

Rufbereitschaft

7

18

Alarmierung und Betriebsartenwechsel

7

19

Übungen

7

20

Schulungsmaßnahmen und Erfahrungsaustausch

7

21

Nutzung von IMIS für Aufgaben außerhalb des Strahlenschutzvorsorgegesetzes

7

22


Inkrafttreten, Außerkrafttreten.

8

Anhang 1 :

Messprogramm für den Normalbetrieb
(Routinemessprogramm).

9

Anhang 2 :

Messprogramm für den Intensivbetrieb
(Intensivmessprogramm).

36

Anhang 3 :

Bundeseinheitliche Deskriptorenliste (BEDL)

55





1 Anwendungsbereich

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Ermittlung, Übermittlung, Aufbereitung, Bereitstellung und Dokumentation von Daten im «Integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität» (IMIS) nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 3 und § 4 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes (StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 bis 4 und 6 StrVG.



2 Begriffsbestimmungen

2.1 Das Integrierte Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) umfasst Messeinrichtungen bei Bund und Ländern zur Ermittlung der spezifischen Aktivitäten oder Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden sowie des Strahlenpegels in der Umwelt, ein rechnergestütztes Kommunikationssystem zur Übermittlung und Aufbereitung der erfassten Daten sowie Entscheidungshilfesysteme für die Abschätzung von Umweltkontaminationen und Strahlenexpositionen.



2.2 Daten sind Messwerte, geprüfte Messwerte, prognostizierte Werte, errechnete Werte, geographische Informationen und Texte.



2.3 Stammdaten sind bedingt veränderliche Daten, die im IMIS-IT-System benötigt werden.



2.4 Dokumente sind Texte, Tabellen und grafische Darstellungen, die eine Lage beschreiben. Sie können kombiniert werden.



2.5 Klient ist ein PC, auf dem die IMIS-Anwendungssoftware einem Nutzer zur Verfügung gestellt wird.



3 Betriebsarten des Integrierten Mess- und Informationssystems

3.1 Es werden folgende Betriebsarten des IMIS unterschieden:

– Normalbetrieb

– Intensivbetrieb



3.2 Grundsätzlich befindet sich das IMIS im Normalbetrieb.



3.3 Der Intensivbetrieb wird im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) angeordnet, Es richtet die Aufforderung zur Aufnahme des Intensivbetriebs an die in § 11 Abs. 1 bis 6 StrVG genannten Verwaltungsbehörden des Bundes und an die für den Vollzug des StrVG zuständigen obersten Landesbehörden. Die betroffenen Bundesministerien werden von der Aufnahme des Intensivbetriebs benachrichtigt.



3.4 Der Intensivbetrieb kann vom BMU regional begrenzt, auf bestimmte Umweltbereiche oder die Art der durchzuführenden Messungen eingeschränkt und je nach Lage wieder aufgehoben werden. Soweit der Intensivbetrieb nur ein Land betrifft, erfolgt die Rücknahme in Abstimmung mit dem Land.



4 Ermittlung von Daten

4.1 Häufigkeit und Anzahl der Probenentnahmen und Messungen sowie die Art der Messungen zur Überwachung der spezifischen Aktivitäten oder Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in der Umwelt sind in den Messprogrammen nach Nr. 4.2.1 und 4.2.2 festgelegt.



4.2 Programme zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt



4.2.1 Im Normalbetrieb ist zur Ermittlung der spezifischen Aktivitäten oder Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in der Umwelt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 StrVG das Messprogramm für den Normalbetrieb (Routinemessprogramm) (Anhang 1) anzuwenden.



4.2.2 Im Intensivbetrieb ist zur Ermittlung der spezifischen Aktivitäten oder Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in der Umwelt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 StrVG das Messprogramm für den Intensivbetrieb (Intensivmessprogramm) (Anhang 2) anzuwenden.



4.3 Zusätzlich zu den in den Messprogrammen nach Nr. 4.2.1 und 4.2.2 genannten Umweltbereichen können bei Bedarf weitere Umweltbereiche in die Überwachung einbezogen werden.



4.4 Die Spezifizierung der Umweltbereiche und die Beschreibung der Einzelproben erfolgen nach der Bundeseinheitlichen Deskriptorenliste (BEDL) (Anhang 3). Werden in die Überwachung weitere Umweltbereiche einbezogen, so bestimmt die Zentralstelle des Bundes (ZdB) die zu verwendenden Deskriptoren.



4.5 Die zur Beschreibung eines Messwertes erforderlichen Codierungen sind in den IMIS-Stammdaten hinterlegt und werden von der ZdB gepflegt und fortgeschrieben.



4.6 Die Erfassung von Messwerten erfolgt ausschließlich in den vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) vorgegebenen Erfassungsmasken und Datenformaten.



4.7 Bei manueller und vollautomatischer Erfassung von Messwerten sind die von der ZdB definierten Schnittstellenbedingungen einzuhalten. Diese Datenformate und Erfassungsmasken werden vom BfS gepflegt, fortgeschrieben und im Intranet der ZdB bereitgestellt.



4.8 Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder müssen durch Organisation und Planung sicherstellen, dass die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für Probenentnahme, Probenvorbereitung, Probenaufbereitung, Messung und Dokumentation im Normalbetrieb und im Intensivbetrieb erfüllt sind. Mit Dokumentation ist hier das Speichern von Daten für den Direktzugriff und das Archivieren der Daten bei der ZdB gemeint.



4.9 Die Anzahl der ortsfesten Messstationen des Bundes (Bundesmessnetze) ist im Messprogramm nach Nr. 4.2.1 festgelegt.



4.10 Die Auswahl der Standorte der Messstationen der Bundesmessnetze erfolgt durch die jeweiligen Bundesbehörden in Abstimmung mit dem BMU und ggf. im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden.



4.11 Für den Normalbetrieb werden für Messungen nach § 3 StrVG Orte und Zeiträume der Probenentnahme in Probenentnahmeplänen festgelegt, die die Vergleichbarkeit von Daten, z.B. über einen längeren Zeitraum hinweg, gewährleisten.



4.12 Im Intensivbetrieb kann das BMU Häufigkeit und Anzahl der zu ermittelnden Messwerte regional und zeitlich der Lage entsprechend in Abstimmung mit den Ländern anpassen.



4.13 Die Ermittlung der Messwerte einer Probe im Normalbetrieb muss, sofern nicht begründete Ausnahmen vorliegen, spätestens drei Monate nach der Probenentnahme abgeschlossen sein.



5 Gammaspektrometrische Messungen aus der Luft

5.1 Zweck

Gammaspektrometrische Messungen aus der Luft mittels Hubschrauber dienen der schnellen, großräumigen und nuklidspezifischen Ermittlung der Kontamination der Bodenoberfläche sowie der Lokalisierung punktueller Kontaminationen durch gammastrahlende Radionuklide und der Ermittlung der daraus resultierenden Gammaortsdosisleistung.



5.2 Durchführung der Messflüge



5.2.1 Die Messflüge werden vom BfS mit Hubschraubern der Bundespolizei oder der Bundeswehr durchgeführt.



5.2.2 Es ist sicherzustellen, dass bei den Messflügen geeignete Geräte zur Erfassung der jeweiligen Position und Höhe über Grund mitgeführt werden, die eine räumliche Zuordnung der Messwerte erlauben.



5.2.3 Die Messeinrichtungen müssen eine Luftfahrtzulassung besitzen.



5.2.4 Die Messeinrichtungen und Geräte zur Positions- und Höhenbestimmung werden an den Standorten Berlin und München vom BfS einsatzbereit gehalten.



5.2.5 Die nuklidspezifische Bestimmung der Bodenkontamination aus der Luft erfolgt durch gammaspektrometrische Messungen mit Szintillationsdetektoren und Halbleiterdetektoren mit hoher Energieauflösung.



5.2.6 An den in Nr. 5.2.4 genannten Standorten steht je ein Fahrzeug des BfS mit geeigneter Ausrüstung zur Probenentnahme und Messung sowie für die Auswertung und Datenfernübertragung bereit.



5.2.7 Die Übermittlung der Ergebnisse aus Hubschraubereinsätzen erfolgt unverzüglich nach Beendigung des Messfluges an Einsatzkräfte am Boden. Die Übermittlung der Ergebnisse an die ZdB und die Weitergabe der Messwerte über IMIS obliegen dem BfS.



5.3 Einsatzorganisation



5.3.1 Der Einsatz erfolgt auf Veranlassung des BMU oder des BfS.



5.3.2 Die fachliche Einsatzleitung und -verantwortung für die Messflüge obliegt dem BfS in Abstimmung mit der Bundespolizei bzw. mit der Bundeswehr bezüglich der flugtechnischen Randbedingungen.



5.3.3 Die Anforderung geeigneter Hubschrauber der Bundespolizei bzw. der Bundeswehr erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung unmittelbar durch das BfS. Die Zeitspanne zwischen Anforderung zum Einsatz der Hubschrauber und der Abflugbereitschaft am jeweiligen Standort soll möglichst fünf Stunden nicht überschreiten.



6 Messung der Aktivitätskonzentrationen in der freien Atmosphäre

6.1 Zweck

Die Messung der Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in der freien Atmosphäre mittels Flugzeug dient einerseits dem schnellen Auffinden einer kontaminierten Wolke und andererseits der Erfassung der Verteilung radioaktiver Stoffe in der Wolke zur Unterstützung und Verbesserung von Modellaussagen.

6.2 Durchführung der Messflüge



6.2.1 Die technische Ausstattung des Flugzeugs muss die Erfüllung der in Anhang 2 beschriebenen Aufgaben gewährleisten.



6.2.2 Die Übermittlung der Ergebnisse erfolgt unverzüglich an das Zentralamt des Deutschen Wetterdienstes. Der Deutsche Wetterdienst (DWD) gibt die Ergebnisse unverzüglich in geeigneter Form an den BMU weiter.



6.3 Einsatzorganisation



6.3.1 Der Einsatz des Flugzeugs erfolgt auf Veranlassung des BMU. Hiervon ausgenommen sind Einsatzflüge zu Übungszwecken oder aus sonstigen Gründen auf Veranlassung des DWD.



6.3.2 Die Vorbereitung und Durchführung des Einsatzes sowie die Einsatzleitung für die Messflüge obliegen dem DWD.



6.3.3 Die Zeit zwischen Anforderung und Einsatz des Messflugzeugs darf zwölf Stunden nicht überschreiten.



7 Maßnahmen zur Qualitätssicherung

7.1 Bundesbehörden



7.1.1 Messeinrichtungen des Bundes



7.1.1.1 Die zuständigen Bundesbehörden führen bei den kontinuierlich arbeitenden Messeinrichtungen regelmäßig wiederkehrende Prüfungen durch, die die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen gewährleisten.



7.1.1.2 Die zur Kalibrierung von Messeinrichtungen verwendeten Aktivitätsstandards müssen auf die Aktivitätsnormale der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) rückführbar sein.



7.1.1.3 Für Labormessungen werden Qualitätssicherungsmaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt. Die Bundesbehörden, die Labormessungen durchführen, beteiligen sich zur externen Qualitätskontrolle an Vergleichsanalysen (Ringvergleiche oder Ringversuche), die im nationalen und internationalen Rahmen durchgeführt werden.



7.1.1.4 Die Ergebnisse der Maßnahmen sind zu dokumentieren und für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.



7.1.2 Leitstellen



7.1.2.1 Die Leitstellen sind verpflichtet, in bestimmten Zeitabständen, möglichst einmal jährlich, Vergleichsanalysen für ihren Zuständigkeitsbereich in Zusammenarbeit mit der PTB durchzuführen. Häufigkeit, Art und Umfang der Vergleichsanalysen werden von der Geschäftsführung der Leitstellen in Abstimmung mit den jeweiligen Leitstellen koordiniert.



7.1.2.2 Über die Ergebnisse der Vergleichsanalysen ist ein Bericht zu erstellen, in dem die Teilnehmer nur in codierter Form genannt werden. Der Bericht ist den Teilnehmern, der Geschäftsführung der Leitstellen, den zuständigen obersten Landesbehörden, der ZdB und dem BMU zur Kenntnis zu geben. Die jeweiligen Teilnehmer werden über ihre Codenummer informiert. Die zuständigen obersten Landesbehörden erhalten die Codenummern der Teilnehmer des jeweiligen Landes. Das BMU und die ZdB erhalten den Code aller Teilnehmer, soweit es sich um Messstellen der Länder zur Wahrnehmung von Messaufgaben nach § 3 StrVG handelt.



7.1.2.3 Die Auswertung der Vergleichsanalysen erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen und Verfahren. Dabei ist DIN 38402-42 «Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Allgemeins Angaben (Gruppe A) – Teil 42: Ringversuche zur Verfahrensvalidierung, Auswertung (A 42)» in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten.



7.1.2.4 Darüber hinaus nehmen die Leitstellen grundsätzlich auch selbst an Ringversuchen teil.



7.1.3 Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Die PTB stellt im Zusammenhang mit den zur Qualitätssicherung durchzuführenden Vergleichsanalysen Aktivitätsnormale bereit und ist für die messtechnische Rückführung der Vergleichsmessungen zuständig.



7.2 Messstellen der Länder



7.2.1 Die Länder beauftragen Landesmessstellen, Messungen nach § 3 StrVG durchzuführen. Sie stellen sicher, dass die Landesmessstellen laborinterne Qualitätskontrollen entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik durchführen. Die Dokumentation der Ergebnisse der laborinternen Qualitätskontrolle ist für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.



7.2.2 Alle zur Kalibrierung von Messeinrichtungen verwendeten Aktivitätsstandards müssen auf die Aktivitätsnormale der PTB rückführbar sein.



7.2.3 Zur Durchführung der externen Qualitätskontrolle nehmen die Landesmessstellen an den von den Leitstellen turnusmäßig durchgeführten. Vergleichsanalysen teil. Die Teilnahme an weiteren Vergleichsanalysen ist freigestellt.



8 Plausibilitätsprüfungen

8.1 Die Plausibilitätsprüfungen dienen dem Erkennen von fehlerhaften oder unvollständig beschriebenen Werten. Alle Messwerte werden grundsätzlich zwei unabhängigen Plausibilitätsprüfungen unterzogen.



8.2 Nach jeder Prüfung werden die Messwerte mit einem separaten Prüfstatus versehen. Nicht plausible Messwerte sind mit einem Kommentar zu versehen. Der Satz 2 gilt nicht für Messwerte aus dem Ortsdosisleistungs-Messnetz.



8.3 Die Plausibilitätsprüfungen umfassen folgende Einzelprüfungen:

a)
Feststellung der Funktion der Messeinrichtung und der damit verbundenen Komponenten,
b)
Prüfen äußerer lokaler Einflüsse,
c)
Prüfen auf Vollständigkeit der Angaben und auf Richtigkeit der Probenzuordnung,
d)
Prüfen des zeitlichen Verlaufs der Messwerte,
e)
vergleichende Prüfung der Messwerte benachbarter Messstationen und Messstellen auf Konsistenz und
f)
vergleichende Prüfung von Messwerten aus verschiedenen Umweltbereichen, die in einem radioökologischen Zusammenhang stehen, auf Konsistenz (synoptische Plausibilitätsprüfung).


8.4 Die Betreiber der Bundesmessnetze sowie sonstige Bundesbehörden mit Messaufgaben nach dem StrVG prüfen die Messwerte mindestens nach Nr. 8.3 Buchstabe a bis c auf ihre Plausibilität hin.



8.5 Die Landesmessstellen überprüfen die Plausibilität der Messwerte im Verfahrensgang von der Probenentnahme bis zur Messwerterfassung unter Berücksichtigung der Einzelprüfungen mindestens nach Nr. 8.3 Buchstabe a bis c. Die Länder können eine eigene Überprüfung der Plausibilität der Messwerte nach Nr. 8.3 Buchstabe d bis f durchführen, soweit es sich um Messstellen des jeweiligen Landes handelt.



8.6 Die Leitstellen überprüfen die Plausibilität der geprüften Messwerte nach Nr. 8.3 Buchstabe d bis f.



9 Entscheidungshilfesysteme zu prognostischen und diagnostischen Abschätzungen von Umweltkontaminationen und Strahlenexpositionen

9.1 Die ZdB betreibt die Entscheidungshilfesysteme PARK und RODOS zur prognostischen und diagnostischen Abschätzung der Kontamination der Umwelt durch radioaktive Stoffe und der daraus resultierenden Strahlenaxposition des Menschen.



9.2 Die ZdB ist für die Pflege, Weiterentwicklung und die Einsatzbereitschaft der Systeme PARK und RODOS verantwortlich.



9.3 PARK



9.3.1 Das Entscheidungshilfesystem PARK (Programm für die Abschätzung radiologischer Konsequenzen) kommt bei großräumigen Kontaminationen der terrestrischen Umwelt mit Radionukliden zum Einsatz. Die benötigten Eingangsdaten werden in IMIS bereitgestellt, im Einzelnen:

Ergebnisse der großräumigen Ausbreitungsrechnungen des DWD
Messwerte des DWD und des BfS nach § 2 StrVG
Messwerte der Länder nach § 3 StrVG


9.3.2 Das Entscheidungshilfesystem PARK wird ausschließlich von der ZdB angewandt.



9.3.3 Die Ergebnisse von PARK stehen nach Zustimmung durch das BMU in Form von Dokumenten allen IMIS-Teilnehmern zur Verfügung.



9.4 RODOS



9.4.1 Das Entscheidungshilfesystem RODOS (Real-Time Online Decision Support System) ist für den Einsatz bei einem kerntechnischen Unfall im Nahbereich bis etwa 100 Kilometer um einen nationalen oder grenznahen Emittenten vorgesehen. Das System kann auch im Fernbereich eingesetzt werden. Je nach Lage und zeitlichem Verlauf eines Unfalls können folgende Eingangsdaten verwendet werden:

a)
Meteorologische Daten und Emissionsdaten aus den Kernreaktor-Fernüberwachungs (KFÜ)-Systemen der Länder,
b)
Immissionsdaten des Bundes und der Länder,
c)
meteorologische Prognosen des DWD für ein Quadrat mit 160 km Kantenlänge um den Quellort,
d)
Ergebnisse der Nahbereichs-Ausbreitungsrechnungen der KFU-Systeme der Länder,
e)
Ergebnisse großräumiger Ausbreitungsrechnungen des DWD auf der Basis von Nahbereichsausbreitungsrechnungen von RODOS.

9.4.2 Das Entscheidungshilfesystem RODOS steht berechtigten Behörden des Bundes und der Länder für Prognose- und Diagnoserechnungen unmittelbar zur Verfügung, um Berechnungen in eigener Verantwortung durchzuführen. Für Behörden, die nur eine eingeschränkte Berechtigung für die Nutzung von RODOS haben, werden die Berechnungen vom BfS durchgeführt und die Ergebnisse der anfordernden Behörde zugänglich gemacht.



9.4.3 Die Ergebnisse des Entscheidungshilfesystems RODOS stehen nach Zustimmung durch den jeweiligen Nutzer in Form von Dokumenten anderen RODOS-Nutzern zur Verfügung. Diese Zustimmung kann auf bestimmte RODOS-Nutzer eingeschränkt sein.



10 Übermittlung von Informationen im IMIS-IT-System

10.1 Die Übermittlung von Daten und Dokumenten erfolgt im Normal- und Intensivbetrieb über die informationstechnischen Einrichtungen des IMIS (IMIS-IT-System).



10.2 Die ZdB stellt die schnelle Übermittlung aller Daten und Dokumente zwischen den zuständigen Bundes- und Landesbehörden sicher.



10.3 Im Normalbetrieb und im Intensivbetrieb werden grundsätzlich sämtliche Daten und Dokumente an den zentralen Datenbankserver der ZdB übermittelt, auf den alle IMIS-Nutzer Zugriff haben. Der Umfang der Zugriffsberechtigung ist von der Rolle des Nutzers abhängig.



10.4 Die nach § 11 Abs. 1 bis 4 StrVG zuständigen Stellen des Bundes leiten die ihnen von Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des StrVG übermittelten Daten an die ZdB weiter.



10.5 Spätestens drei Monate nach der Probenentnahme und einen Monat nach der Messung und Auswertung erteilen die Messstellen die Statusvergabe und übermitteln die Daten an IMIS. Nach der Plausibilitätsprüfung durch die zuständige Leitstelle, die innerhalb eines Monats zu erfolgen hat, stehen diese Messergebnisse allen IMIS-Teilnehmern zur Verfügung. Im Intensivbetrieb können Messwerte der Gammaortsdosisleistung dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) auch ungeprüft übermittelt werden.



10.6 Im Intensivbetrieb werden die für eine Beurteilung der radiologischen Lage wesentlichen Ergebnisse von der ZdB in Form von Dokumenten im Dokumentensystem von IMIS zur Verfügung gestellt.



10.7 Informationen von besonderer Dringlichkeit, wie Alarmierung oder Notifikationen, werden vom BMU und den zuständigen Landesbehörden direkt per Fax, E-Mail, Internet und/oder Telefon übermittelt.



10.8 Dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und dem BBK werden alle freigegebenen Messwerte, Dokumente und Texte zur Verfügung gestellt.



10.9 Die mit Hilfe der Messfahrzeuge der Länder ermittelten Messwerte der in-situ-Gammaspektrometrie werden an die Leitstelle im BfS und ggf. an die zuständige Landesmessstelle übertragen. Die Weitergabe an IMIS erfolgt ausschließlich über die Leitstelle.



10.10 Die Daten der Hubschraubermessungen werden den Ländern sowohl in verarbeiteter Form über Dokumente, als auch als Primärdaten zur Weiterverarbeitung mit eigenen Informationssystemen zur Verfügung gestellt. Die Daten werden dabei vom BfS im Internationalen Datenformat (IDF) entweder vor Ort auf Datenträger an die Einsatzfahrzeuge des Landes oder zum Abruf per File-Transfer in IMIS zur Verfügung gestellt.



10.11 Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StrVG zuständigen Stellen des Bundes übermitteln die von ihnen erstellten Diagnosen, Prognosen und sonstige Dokumente an die ZdB.



10.12 Der Daten- oder Dokumentenaustausch mit anderen Staaten und internationalen Behörden erfolgt über das IMIS-IT-System und wird vom BMU geregelt.



11 Speicherdauer und Archivierung von Daten

11.1 Die in IMIS gespeicherten oder verarbeiteten Daten, Dokumente und Texte werden bei der ZdB für mindestens 60 Monate im direkten Zugriff gehalten.



11.2 Rohdaten sind bei den Datenerzeugern noch fünf Jahre nach der Berichterstattung durch das BMU aufzubewahren.



11.3 Die Mindestdauer der Datenarchivierung beträgt 30 Jahre. Dabei können Daten wie z. B. die routinemäßig gemessenen Ortsdosisleistungs-Werte in Form von Tabellen und Grafiken verdichtet werden.



12 Weitergabe von Daten

Alle Daten und Dokumente werden im Normal- und Intensivbetrieb grundsätzlich erst nach ihrer Plausibilitätsprüfung durch die Leitstellen mit einem Hinweis auf den Plausibilitätsstatus an Dritte weitergegeben. Diese Regelung berührt nicht die Weitergabe von Daten nach § 3 StrVG, die die Länder im eigenen Land erheben, die Veröffentlichung meteorologischer Informationen sowie die Weitergabe von Daten im Rahmen wissenschaftlicher Zusammenarbeit oder internationaler und supranationaler Vereinbarungen.



13 Betrieb des IMIS-IT-Systems

13.1 Aufgaben der ZdB



13.1.1 Die ZdB ist für die Aufrechterhaltung und ggf. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des IMIS-IT-Systems zuständig. Dies umfasst die Systemverwaltung der zentralen Server, die Sicherstellung der Wide Area Network (WAN)-Verfügbarkeit einschließlich der Konfiguration der Eingangsrouter bei den beteiligten Stellen und die erstmalige Einbindung der Klienten in das vorhandene Local Area Network (LAN).



13.1.2 Hierzu gehören insbesondere das Einrichten und Verwalten von IMIS-Anwendern und deren Zugangsberechtigungen, die Durchführung der Installation neuer Software-Versionen (Releases der Betriebssystem-, Anwendungs- und Standardsoftware) auf den Servern, die Unterstützung der Durchführung von Software-Updates auf den Klienten, Datensicherung, Dokumentation und Archivierung sowie Fehlererkennung und Weiterleitung an die zuständigen Stellen.



13.1.3 Die ZdB ist Ansprechpartner für alle am IMIS-IT-System angeschlossenen Nutzer, die eine geschlossene Benutzergruppe bilden. Die ZdB ist auch Ansprechpartner gegenüber dem Netzwerkbetreiber.



13.1.4 Durch den Abschluss von Wartungsverträgen, die kurzfristige Reaktionszeiten garantieren, stellt die ZdB sicher, dass ein Ausfall des Gesamtsystems unverzüglich behoben wird.



13.2 Aufgaben der IMIS-Anwender



13.2.1 Die IMIS-Anwender nutzen das IMIS-IT-System entsprechend der ihnen zugewiesenen Rolle.



13.2.2 Die Einbindung der IMIS-Klienten in die LAN-Strukturen vor Ort ist Aufgabe des Verantwortlichen für das örtliche LAN. Er wird dabei von der ZdB unterstützt.



13.2.3 Das Einspielen von Updates der IMIS-Anwendersoftware auf den Klienten wird von der beteiligten Stelle nach den Anweisungen und mit Unterstützung der ZdB durchgeführt.



13.2.4 Die IMIS-Anwender müssen ausschliessen, dass das IMIS-IT-System durch IMIS-fremde Funktionen beeinträchtigt wird. Die Abgrenzung zu IT-Systemen der Bundes- und Länderbehörden erfolgt, soweit erforderlich, über Filterfunktionen von Bridges und Routern.



13.2.5 Eine Nutzung der vom Bund beschafften Klienten für IMIS-fremde Aufgaben ist nur nach Rücksprache mit der ZdB gestattet.



13.2.6 Im Fall einer Störung an einem örtlichen IMIS-IT-System ist umgehend die ZdB zu benachrichtigen, die für eine Behebung, ggf. im Rahmen bestehender Wartungs- und Pflegeverträge, sorgt. Bei der ZdB wird hierfür eine Ansprechstelle eingerichtet, an die sich die am IMIS-IT-System beteiligten Dienststellen des Bundes und der Länder bei Störungen oder Fragen der Bedienung wenden können.



13.2.7 Landeszentralen



13.2.7.1 Die Länder benennen jeweils eine Stelle als Landeszentrale oder einen Ansprechpartner, die bzw. der die ZdB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt. Die Aufgaben der Landeszentrale, die auch auf mehrere Stellen verteilt und dann durch einen Ansprechpartner vertreten werden können, sind die Koordinierung der Ermittlung von Daten nach Nr. 4, der Maßnahmen zur Qualitätsicherung nach Nr. 7, der Plausibilitätsprüfung nach Nr. 8, des Betriebs des IMIS nach Nr. 13, der Wartung, Pflege und Weiterentwicklung nach Nr. 14, der Stammdatenpflege nach Nr. 15, von Übungen nach Nr. 19 sowie der Schulungsmaßnahmen und des Erfahrungsaustausches nach Nr. 20.



13.2.7.2 Die Länder benennen auch einen Ansprechpartner für die entsprechenden Aufgaben für die Nutzung des IMIS für Aufgaben außerhalb des StrVG nach Nr. 21. Dieser vertritt dabei auch die Belange der im Land tätigen Betreiber, die das IMIS-System für die Aufgaben nach der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) nutzen.



14 Wartung, Pflege und Weiterentwicklung des IMIS-IT-Systems

14.1 Wartung, Pflege und Weiterentwicklung unter Berücksichtigung der Abwärtskompatibilität der gesamten IMIS-Standard- und Anwendersoftware sowie die Wartung der im Rahmen von IMIS beschafften Hardware ist Aufgabe der ZdB.



14.2 Für die Wartung der Hardwareeinrichtungen, die am IMIS beteiligte Institutionen selbst beschafft haben, sind diese selbst zuständig.



14.3 Änderungen und Erweiterungen an den bestehenden Konfigurationen der örtlichen IMIS-IT-Systeme (Hard- und Software) dürfen nur auf schriftlichen Antrag mit Zustimmung des BMU vorgenommen werden.



15 Stammdatenpflege

Zum Betrieb des Systems sind Stammdaten erforderlich. Dazu gehören die bundeseinheitliche Deskriptorenliste (BEDL) und die Codierung der Messmethoden und Einheiten. Die geografischen Hintergrunddaten und allgemeinen Betriebsdaten werden ebenso wie die Stammdaten von der ZdB im Einvernehmen mit den Betreibern der Messeinrichtungen des Bundes, den Leitstellen und den Ländern gepflegt und den Nutzern zusammen mit der Anleitung zum Datenaustausch und den IMIS-Datenformaten sowie dem Erfassungsbogen «Umweltradioaktivität» über das Netz zur Verfügung gestellt. Landespezifische Stammdaten, wie z. B. Messprogramme und zugehörige Tabellen, werden durch die Länder selbst gepflegt.



16 Zulassung von IMIS-Klienten

16.1 Über die Zulassung und Abmeldung von IMIS-Klienten entscheidet das BMU.



16.2 Alle Klienten müssen die von der ZdB vorgegebenen Anforderungen einhalten.



17 Rufbereitschaft

17.1 Die für die Überwachung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 StrVG genannten Bereiche zuständigen Bundesbehörden mit Ausnahme des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) und der Bundesforschungsanstalt für Fischerei (BFAFi) richten eine ständige Rufbereitschaft ein, die gewährleistet, dass die Ursache eines Voralarms bei Schwellenwertüberschreitungen in den jeweiligen Messnetzen unverzüglich geprüft werden kann.



17.2 Beim BMU, der ZdB und den für die Überwachung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 StrVG genannten Bereiche zuständigen Bundesbehörden mit Ausnahme des BSH, der BFAFi und der Spurenmessstellen des DWD, des BfS und der PTB sind Rufbereitschaften so einzurichten, dass der Intensivbetrieb in diesen Institutionen innerhalb einer Stunde nach seiner Ausrufung aufgenommen werden kann.



17.3 Die Länder stellen die Erreichbarkeit ihrer am IMIS beteiligten Institutionen in geeigneter Form sicher.



18 Alarmierung und Betriebsartenwechsel

18.1 Eigenmeldungen aus dem IMIS-System

Bei Überschreitung voreingestellter Schwellenwerte an den Messeinrichtungen der Messnetze wird automatisch ein Voralarm beim BfS, dem DWD oder der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) ausgelöst. Die Ursache des Voralarms wird durch die jeweilige Rufbereitschaft in diesen Institutionen umgehend geprüft. Ist zu befürchten, dass die Freisetzung künstlicher Radionuklide die Schwellenwertüberschreitung verursacht, ist das BMU unverzüglich zu informieren. Das BMU entscheidet über die Auslösung eines Intensivbetriebs.



18.2 Meldung über ein Ereignis von dritter Seite

Im Falle von verifizierten Meldungen über ein Ereignis im Ausland mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen auf das Bundesgebiet alarmiert das BMU die für die Strahlenschutzvorsorge zuständigen Bundesbehörden sowie die für die Strahlenschutzvorsorge zuständigen obersten Landesbehörden. Parallel hierzu werden die Länder über die Lagezentren der Innenbehörden alarmiert.



Bei einem Ereignis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland informieren die betroffenen Länder unverzüglich das BMU. Das BMU informiert die zuständigen Bundes- und Landesbehörden unbeschadet der Informationsverpflichtungen der Länder untereinander.



Je nach Lage entscheidet das BMU über die Auslösung eines Intensivbetriebs.



18.3 Betriebsartenwechsel

Die Auslösung und die Beendigung des Intensivbetriebs erfolgen ausschließlich auf Veranlassung des BMU. Es informiert die beteiligten Bundesstellen und die Länder direkt über die Aufnahme und das Ende des Intensivbetriebs.



19 Übungen

19.1 Auf Veranlassung des BMU finden regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Übungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft des IMIS statt.



19.2 Gegenstand solcher Übungen sind:

a)
Alarmierung und Betriebsartenwechsel,
b)
Probenentnahme und -transport,
c)
Erhebung, Erfassung, Plausibilisierung und Übermittlung von Messwerten,
d)
Erstellung von Diagnosen und Prognosen,
e)
Einsatz von Entscheidungshilfesystemen,
f)
Kommunikation,
g)
Durchführung von hubschrauber- und flugzeuggestützten Messungen und
h)
Nutzung des IMIS im Rahmen internationaler Übungen.


19.3 Darüber hinaus können die Länder und die zuständigen Bundesbehörden Übungen mit selbstdefinierten Zielen in eigener Verantwortung durchführen.



19.4 Bei der Erfassung, Übermittlung und Darstellung von Übungs- und Testdaten sind diese zur Vermeidung von Missverständnissen speziell zu kennzeichnen.



20 Schulungsmaßnahmen und Erfahrungsaustausch

20.1 Grundsätzlich ist die ZdB für die Organisation und Durchführung der erforderlichen Schulungen der Nutzer des IMIS-IT-Systems zuständig.



20.2 Zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch wird eine IMIS-Benutzergruppe eingerichtet. Die Geschäftsführung liegt bei der ZdB.



21 Nutzung von IMIS für aufgaben außerhalb des Strahlenschutzvorsorgegesetzes

Die Möglichkeit einer Nutzung von IMIS für verwandte Aufgaben außerhalb des StrVG ist vorgesehen. Dies betrifft insbesondere den Austausch von Daten nach der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) und den bilateralen und internationalen Daten- und Informationsaustausch. Solche Nutzungen bedürfen jeweils der Zustimmung des BMU.



22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1.Januar des auf die Veröffentlichung folgenden Kalenderjahres in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS) vom 27. September 1995 (BAnz. Nr. 200a vom 24. Oktober 1995) außer Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 13. Dezember 2006



Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel



Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anhang 1: Messprogramm für den Normalbetrieb (Routinemessprogramm)

Anhang 2: Messprogramm für den Intensivbetrieb (Intensivmessprogramm)

Anhang 3: Bundeseinheitliche Deskriptorenliste (BEDL)

Anlage 1 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Nahrungsmittel pflanzlicher Her-kunft

Anlage 2 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Nahrungsmittel tierischer Her-kunft

Anlage 3 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Gesamtnahrung

Anlage 4 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Säuglings- und Kleinkindernah-rung

Anlage 5 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Rohmilch

Anlage 6 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG an Indikatorpflanzen

Anlage 7 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Futtermittel

Anlage 8 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Boden

Anlage 9 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Oberflächenwasser

Anlage 10 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Sediment und Schwebstoff

Anlage 11 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Trinkwasser (Rein- und Roh-wasser)

Anlage 12 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Grundwasser

Anlage 13 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Süßwasserfische

Anlage 14 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Meeresfrüchte

Anlage 15 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Kläranlagen

Anlage 16 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Deponien für Hausmüll und Klärschlamm

Anlage 17 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Verbrennungsanlagen für Hausmüll (MVA) und Klärschlamm (KVA)

Anlage 18 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich mechanisch-biologischer Abfall-behandlungsanlagen

Anlage 19 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich ausländischer Nahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft

Anlage 20 zu Anhang 1: Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich ausländischer bzw. verbrachter Nahrungs- und Futtermittel

Anlage 21 zu Anhang 1: Messprogramm für die Überwachung der Umweltradioaktivität durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 11 StrVG

Anlage 22 zu Anhang 1: Messprogramm für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt durch die Messstellen der Länder

Anlage 23 zu Anhang 1: Weitmaschiges Messprogramm

Anlage 1 zu Anhang 2: Nuklidliste

Anlage 2 zu Anhang 2: Messprogramme für die Überwachung der Umweltradioaktivität durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 11 StrVG in Phase 1

Anlage 3 zu Anhang 2: Messprogramme für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt durch die Messstellen der Länder in Phase 1

Anlage 4 zu Anhang 2: Messprogramme für die Überwachung der Umweltradioaktivität durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 11 StrVG in Phase 2

Anlage 5 zu Anhang 2: Messprogramme für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt durch die Messstellen der Länder in Phase 2

Anlage 6 zu Anhang 2: Messprogramme für die Überwachung der Umweltradioaktivität durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 11 StrVG in Phase 3

Anlage 7 zu Anhang 2: Messprogramme für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt durch die Messstellen der Länder in Phase 3

Anlage 1 zu Anhang 3: Hauptgruppen (So) der Mediendaskriptoren

Anlage 2 zu Anhang 3: Haupt-Mediendeskriptoren (S0-S1)

Anlage 3 zu Anhang 3: ZEBS-Teil der Bundeseinheitlichen Deskriptorenliste

Anlage 4 zu Anhang 3: ZEBS-Medien (allgemein), ohne Trinkwasser und ohne Menschliches Gewebe

Anlage 5 zu Anhang 3: ZEBS-Medium

Anlage 6 zu Anhang 3: Futtermittel

Anlage 7 zu Anhang 3: Tierische u. pflanzliche Produkte

Anlage 8 zu Anhang 3: Boden

Anlage 9 zu Anhang 3: Düngemittel

Anlage 10 zu Anhang 3: Wasser

Anlage 11 zu Anhang 3: Luft u. Niederschlag

Anlage 12 zu Anhang 3: Abwasser u. Schlamm

Anlage 13 zu Anhang 3: Abfälle u. Reststoffe

Anlage 14 zu Anhang 3: Baustoffe u. Bauten

Anlage 15 zu Anhang 3: Lebewesen

Anlage 16 zu Anhang 3: Ortsdosis

Anlage 17 zu Anhang 3: Arzneimittel u. deren Ausgangsstoffe

Anlage 18 zu Anhang 3: Dosisleistung

Anlage 19 zu Anhang 3: Neutronen-Ortsdosis, Neutronen-Ortsdosisleistung, Bodenschätze und Sonstiges