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Verfahrenshinweise zur Berücksichtigung von Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 3 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Regelung der Unfallverhütung im Bundesdienst (1.AVU Bund) und § 2 der Bundesunternehmen Unfallverhütungsverordnung (BUV) (DII4- 211 470-1/72 vom 13.05.2002) i.d.F. vom 04.11.2003

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Verfahrenshinweise



zur Berücksichtigung von Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 3 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Regelung der Unfallverhütung im Bundesdienst (1. AVU Bund) und § 2 der Bundesunternehmen Unfallverhütungsverordnung (BUV) (DII4 211 470 - 1/72 vom 13.05.2002)



i. d. F. vom 04.11.2003





Vorbemerkung zu den Änderungen

Durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2003 die Unfallkasse des Bundes (UK-Bund) errichtet und das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) entsprechend geändert worden.



Die Änderung der Verfahrenshinweise hat zum Ziel, diese den durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz bewirkten Veränderungen anzupassen.



Zugleich werden neuere Entwicklungen im Recht der Unfallverhütung und Veränderungen der Ressortzuständigkeit berücksichtigt



Der § 3 der 1. AVU Bund regelt für die zur unmittelbaren Bundesverwaltung gehörenden Behörden den möglichen Rückgriff auf Unfallverhütungsvorschriften (UVV'en). Sind Unfallverhütungsvorschriften zu berücksichtigen, wird auf die "sachlich einschlägigen" Unfallverhütungsvorschriften bestimmter Unfallversicherungsträger Bezug genommen.



Bei den Unternehmen der mittelbaren Bundesverwaltung wird ein den allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung adäquates Verhalten vermutet, wenn Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden (§ 2 BUV).



Unfallverhütungsvorschriften sind "sonstige Rechtsvorschriften" im Sinne von § 2 Abs. 4 ArbSchG. Sie werden von den Unfallversicherungsträgern erlassen, sind also ihrem Charakter nach das autonome Recht des Unfallversicherungsträgers, der sie erlässt.



Ermächtigungsgrundlage für ihren Erlass ist § 15 SGB VII. Darin sind zugleich die Sachverhalte aufgeführt, die durch UVV'en geregelt werden können. Die UVV'en- Regelung kann konkreter und betriebsbezogener als das allgemeingültige Arbeitsschutzrecht sein. Sie kann dort Lücken füllen, wo staatliches Recht keine Aussage macht. Sie ist an die Unternehmer und die Versicherten des jeweiligen Unfallversicherungsträgers gerichtet.



Anders als alle anderen Unfallversicherungsträger regelt der Bund in seinen Unternehmen die Unfallverhütung nicht durch Unfallverhütungsvorschriften. In der unmittelbaren Bundesverwaltung wird sie durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 115 Abs. 1 SGB VII) und in der mittelbaren Bundesverwaltung durch Verordnungen (§ 115 Abs. 2 SGB VII) gestaltet. Regelungsgeber ist in beiden Bereichen das Bundesministerium des Innern.



In beiden Regelungsfällen wird, wenn für die Bundesverwaltung keine besonderen Vorschriften erlassen worden sind, auf UVV'en verwiesen. Die UVV'en sind unmittelbar "zu berücksichtigen" (vgl. für die unmittelbare Bundesverwaltung die 1. AVU Bund) bzw. sie gelten mittelbar als "allgemein anerkannte Regeln der Unfallverhütung" (vgl. für die mittelbare Bundesverwaltung die BUV). Dieses Verfahren macht Doppelreglungen überflüssig und trägt zu einheitlichen Anforderungen an die Unfallverhütung der Beschäftigten im privaten wie im öffentlichen Bereich bei.



Entsprechen die Regelungsinhalte der UVV'en dagegen nicht den Gegebenheiten in Bundesunternehmen, werden eigenständige Verwaltungs- bzw. Verordnungsregelungen zur Unfallverhütung erlassen.



Mit den Unfallverhütungsvorschriften "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1 vom 01.04.1999 bzw. GUV-VB 1 vom Februar 1999) und "Biologische Arbeitsstoffe" (BGV B 12 vom 01.01.2001 bzw. GUV-VB12 vom Januar 2001) wurde auf Seiten der Berufsgenossenschaften eine Entwicklung eingeleitet, der gemäß staatliches Recht in die autonomen Rechtsvorschriften inkorporiert wird. Diese Entwicklung hat sich in den bisher vorliegenden Entwürfen der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" fortgesetzt und weiter verfestigt.



So heißt es in § 1 Satz 2 der BGV B1:

"Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung über den Umgang mit Gefahrstoffen zum Schutze der Versicherten als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend ..."



und in § 1 Satz 2 der (BGV B 12):

"Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Biostoffverordnung als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend."



Die neuere Entwicklung des autonomen Rechts der Unfallversicherungsträger gibt Veranlassung zu Verfahrenshinweisen bei der Berücksichtigung der sachlich einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften anderer Unfallversicherungsträger durch die Unfallkasse des Bundes.



Das hat folgende Gründe:

1.
Der Bund ist seinen Beschäftigten gegenüber Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und seinen versicherten Beschäftigten gegenüber Unternehmer im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Seinen versicherten Beschäftigten gegenüber leitet er Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzgesetz und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen originär aus diesem Gesetz (und nicht erst vermittelt über zu berücksichtigende Unfallverhütungsvorschriften) ab.


Infolge der Verknüpfung dieses wichtigen Teils des Arbeitsschutzrechts, des Arbeitsschutzgesetzes, mit dem Unfallverhütungsrecht wird der durch das Siebte Buch Sozialgesetzbuch gestaltete ganzheitliche Ansatz der Prävention in den Unternehmen des Bundes gefördert.


2.
Die UK-Bund versichert gemäß dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch auch Personen, die nicht Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind. Ihnen gegenüber ist die UK-Bund zur Prävention nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch verpflichtet. Das Arbeitsschutzgesetz ist auf diese Personen jedoch nicht anwendbar. Zur Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs des Arbeitsschutzgesetzes auf diese Personen fehlt der UK-Bund als Unfallversicherungsträger die Ermächtigung. Folglich kann sich die Prävention bei diesen Personen nicht auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes vollziehen.


3.
In den "Betrieben und Verwaltungen" des Bundes (ArbSchG) bzw. in den "Unternehmen" des Bundes (SGB VII) ist im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen im Verhältnis zu den Präventionsbestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch der Dualismus von Arbeitsschutz und Unfallverhütung bei der Überwachung überwunden.


Nach beiden Regelungen ist ein und dieselbe Behörde für die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen durch den Arbeitgeber Bund sowie für die Prävention gemäß dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch in den Unternehmen, in denen die UK-Bund Unfallversicherungsträger ist, die zuständige Überwachungsbehörde.


Für die Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung (ausgenommen einzelne Bundesbehörden, wie z. B. das BMVg) sowie für die Unternehmen, die gemäß § 125 Abs. 3 SGB VII aus der Zuständigkeit einer Berufgenossenschaft in die Zuständigkeit der UK-Bund übernommen worden sind - sie gehören z. T. zur mittelbaren Bundesverwaltung - ist die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim BMI, in deren Auftrag die UK-Bund handelt, die zuständige Behörde sowohl für die Prävention nach dem SGB VII als auch nach dem Arbeitschutzgesetz.


Der Zentralstelle bzw. die UK-Bund kann nicht im Wege von Unfallverhütungsvorschriften Überwachungskompetenz für das Arbeitsschutzgesetz und für die darauf beruhenden Rechtsverordnungen übertragen werden, die sie schon kraft Gesetzes (§ 21 Abs. 5 ArbSchG) innehat.


4.
Die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim BMI hat nicht in die Zuständigkeit der Landesbehörden für die Überwachung von Arbeitsschutzbestimmungen einzugreifen. Außerhalb des Arbeitsschutzgesetzes ist die für das ArbSchG und das SGB VII einheitliche Überwachungsbehörde des Bundes in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes nicht für die Überwachung von Arbeitsschutzvorschriften zuständig.


Die Zuständigkeit für die Überwachung von Arbeitsschutzvorschriften außerhalb des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen (z. B. im Bereich des Chemikaliengesetzes oder des Gerätesicherheitsgesetzes) liegt grundsätzlich bei den Ländern. Der Bund griffe in die Aufgaben der Ländern ein, würde er sich nach Inkorporierung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften in das autonome Unfallverhütungsrecht für zuständig halten.


Aus den vorgenannten Gründen wird die UK-Bund, soweit sie nach dem SGB VII tätig wird, gebeten, die o. g. Aspekte bei der Berücksichtigung der "sachlich einschlägigen" Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und wie folgt zu verfahren:



1.
Die in die UVV'en inkorporierten Normen des Arbeitsschutzgesetzes bzw. der darauf gestützten Rechtsverordnungen sind nicht als Bestandteile der Präventionsregelung nach § 15 SGB VII zu berücksichtigen.1


Konkretes Beispiel für diesen Fall ist die GUV-VB 12. Für die Überwachung des Arbeitsschutzes im Sinne von § 21 Abs. 1 ArbSchG nach der Biostoffverordnung ist die Zentralstelle/UK-Bund gemäß § 21 Abs. 5 ArbSchG zuständig.


2.
Die in UVV'en inkorporierten Arbeitsschutznormen, deren Überwachung als Normen des Arbeitsschutzes den Ländern obliegt, sind nicht als Bestandteile der Präventionsregelung nach § 15 SGB VII zu berücksichtigen.2


Konkretes Beispiel für diesen Fall ist die BGV B1/GUV 9.27. Für die Überwachung des Arbeitsschutzes nach der Gefahrstoffverordnung ist gemäß § 21 ChemG die zuständige Landesbehörde berufen.