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Durchführungshinweise zum Verfahren der Mittelzuweisungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"; hier: Neufassung der bisherigen Regelungen

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Durchführungshinweise zum Verfahren
der Mittelzuweisungen an das Sondervermögen
„Versorgungsfonds des Bundes“



Fundstelle: GMBl. 2018 Nr. 34, S. 638



hier:

Neufassung der bisherigen Regelungen



Bezug:

Rundschreiben des BMI – D II 3 – 223 100 – 4/3
– vom 28. August 2007, GMBl 2007, S. 1024–1030;



Gemeinsames Rundschreiben von BMI – D4 – 223 320/3 und BMF – Z B 3 – P 1617/09/10002 – 01 vom 22. Dezember 2010, GMBl 2010, S. 140–151, hier: „III. Änderung des Rundschreibens des BMI vom 28. August 2007“;



Gemeinsames Rundschreiben von BMI – D4 – 30301/12#7 und BMF – Z B 2 - P1609/06/10002 vom 19. Februar 2014, GMBl 2014, S. 338–339



Anlagen:

Musterübersicht des Bundesverwaltungsamtes (Anlage 1)


Meldeliste (Anlage 2)


Formblatt zur Meldung von Abfindungen (Anlage 3)



Gem. RdSchr. d. BMI u. BMF v. 13.6.2018 –
D4-30301/12#7 – Z B 2 – P 1609/15/10004 :002 –





Im Interesse einer erleichterten Durchführung der Mittelzuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ (im Folgenden „Versorgungsfonds“) gemäß § 16 des Versorgungsrücklagegesetzes (VersRücklG) werden die o. g. Rundschreiben zusammengefasst. Das nach dem Rundschreiben vom 19. Februar 2014 vom Bundesverwaltungsamt durchzuführende Prüfverfahren für zu meldende Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (VLT-Staatsvertrag) entfällt.



1.
Zuweisungspflicht


1.1
Zuweisungen an den Versorgungsfonds sind von den Dienstbezüge- oder Entgeltzahlungen anordnenden Dienststellen für alle beim Bund und allen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (Bundesverwaltung) beschäftigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter1, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (Bundesbedienstete) sowie für alle Beschäftigten, die in einem arbeitsvertraglichen Beschäftigungsverhältnis zu einem der vorgenannten Dienstherren stehen und denen einzelvertraglich eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, zu leisten.


Voraussetzung für die Zuweisungspflicht ist, dass das betreffende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis in der Bundesverwaltung erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist.


Dies ist etwa bei Landes- und Kommunalbeamtinnen und -beamten der Fall, die ab dem 1. Januar 2007 in die Bundesverwaltung versetzt werden, unabhängig davon, wann ihr Dienstverhältnis zum Land oder der Gemeinde begründet worden war. Allerdings sind Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse zu den in § 13 Absatz 1 VersRücklG genannten Dienstherren nicht der Zuweisungspflicht zu unterwerfen, sofern diese bereits vor dem genannten Stichtag bestanden haben, zu einem späteren Zeitpunkt – aus welchen Gründen auch immer – beendet und nach dem Stichtag erneut begründet wurden/werden.


Eine Zuweisungspflicht besteht auch für alle ab dem 1. Januar 2007 zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten Ernannten, unabhängig davon, ob sie bereits zuvor in einem Soldatenverhältnis auf Zeit beschäftigt waren. Dies gilt auch für erstmalig ab dem 1. Januar 2007 in ein Beamtenverhältnis Berufene, die zuvor – ggf. auch lückenlos – in einem Soldatenverhältnis auf Zeit standen.


Bei Tarifbeschäftigten des Bundes, eines Landes oder einer Kommune ohne beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch, die nach dem 31. Dezember 2006 in ein Beamtenverhältnis zum Bund berufen werden, besteht ebenfalls eine Zuweisungspflicht.


Eine Zuweisungspflicht besteht demgegenüber nicht bei einem Statuswechsel innerhalb der Bundesverwaltung (etwa zwischen Beamten- und Berufssoldatenverhältnis) für die bereits vor dem 1. Januar 2007 vorhandenen Bundesbediensteten. Entsprechendes gilt für die in der Bundesverwaltung bereits vor dem 1. Januar 2007 vorhandenen Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nach dem 31. Dezember 2006 in ein Beamtenverhältnis auf Probe, sowie für die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Beamtinnen und Beamten auf Probe bzw. auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 2006 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden.


1.2
Eine Zuweisungspflicht besteht darüber hinaus nicht bei einem Wechsel aus einem vor dem 1. Januar 2007 begründeten Beschäftigungsverhältnis in der Bundesverwaltung in ein nach dem 31. Dezember 2006 erstmalig begründetes Beamtenverhältnis, sofern für das Beschäftigungsverhältnis eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (z. B. Dienstordnungsangestellte, seltene Fälle bei Tarifbeschäftigten) gewährleistet worden ist.


1.3
Eine Zuweisungspflicht besteht generell nicht für Bundesbedienstete im Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund (z. B. Bundesministerinnen und Bundesminister, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre) stehen.


Im Übrigen besteht auch keine Zuweisungspflicht für Bundesbedienstete, sofern Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften (z. B. § 19 Absatz 3 BImAG) gebildet werden (vgl. § 13 Absatz 2 Satz 1 VersRücklG).


1.4
Über das Bestehen der Zuweisungspflicht ist bei Begründung des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu entscheiden. Das Ergebnis ist neben dem Alter der bzw. des Betreffenden bei Begründung des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses in den Personalunterlagen zu vermerken.


2.
Verfahren bei Versetzungen und Abordnungen


2.1
Wird ein Bundesbediensteter zum Ersten des Monats innerhalb der Bundesverwaltung an eine andere Dienststelle versetzt, so ist die neue Dienststelle verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt die Zuweisungen an den Versorgungsfonds zu leisten.


Wird ein Bundesbediensteter nach dem Ersten des Monats innerhalb der Bundesverwaltung an eine andere Dienststelle versetzt, so ist die bisherige Dienststelle verpflichtet, für diesen Monat noch den vollen Zuweisungsbetrag an den Versorgungsfonds zu leisten. Entsprechendes gilt, wenn ein Bundesbediensteter nach dem Ersten des Monats zu einem Land oder einer Gemeinde versetzt wird.


2.2
Wird ein Bundesbediensteter innerhalb der Bundesverwaltung abgeordnet, so gilt Nr. 2.1 entsprechend. Zahlt jedoch die bisherige (abordnende) Dienststelle die Bezüge gemäß § 50 Absatz 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2017 (oder entsprechender Regelungen der Folgejahre) weiter, so hat diese auch die Zuweisungen an den Versorgungsfonds zu leisten.


2.3
Wird ein Bundesbediensteter an die Dienststelle eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeordnet, so sind für die Zeit der Abordnung von der abordnenden Dienststelle Zuweisungen in Höhe der Versorgungszuschläge an den Versorgungsfonds zu leisten, soweit sie gemäß Abschnitt II des gemeinsamen Rundschreibens des BMI und BMF vom 22. Dezember 2010 zu erheben sind. Diese Versorgungszuschläge sind im Zuge des Erstattungsverfahrens der Dienstbezüge zur Zuweisung an den Versorgungsfonds anzufordern (vgl. auch Nr. 5.3).


2.4
Für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die an eine Dienststelle in der Bundesverwaltung abgeordnet werden, sind Zuweisungen an den Versorgungsfonds für die Zeit der Abordnung nicht zu leisten.


2.5
Für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die nach dem 31. Dezember 2006 in eine Dienststelle der Bundesverwaltung übernommen werden, sind von der aufnehmenden Dienststelle vom Zeitpunkt der Übernahme an Zuweisungen an den Versorgungsfonds zu leisten.


3.
Verfahren bei Beurlaubungen


3.1
Eine Zuweisungspflicht besteht für beurlaubte Bundesbedienstete, denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist. Entsprechendes gilt für beurlaubte Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird.


Für die Ermittlung der Zuweisungsbeträge ist eine selbständige und einzelfallbezogene Berechnung auf der Grundlage der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vorzunehmen. Es gelten insoweit die unter Nr. 4.1 ff. dargelegten Grundsätze. Die Zuweisungen erfolgen durch die beurlaubende Stelle ausnahmslos und unabhängig davon, ob ein Versorgungszuschlag erhoben wird.


3.2
Die Zuweisungen für Beurlaubungszeiten für das Kalenderjahr sind jeweils in einer Summe bis zum 31. März des folgenden Jahres zusammen mit den Zuweisungen aus den Dienstbezügen für das zweite Halbjahr des vorangegangenen Jahres zu leisten (vgl. auch Nr. 6.1).


Werden Zeiten einer Beurlaubung nachträglich als ruhegehaltfähig anerkannt, gilt auch dafür der vorgenannte Zahlungstermin. Bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages ist der gesamte nachträglich als ruhegehaltfähig anerkannte Beurlaubungszeitraum zu berücksichtigen.


3.3
Eine Zuweisungspflicht besteht nicht für Zeiten der Beurlaubung zur Erziehung eines Kindes sowie Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen.


4.
Ermittlung der Zuweisungsbeträge für den Versorgungsfonds


4.1
Die Höhe der Zuweisungsbeträge ist auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in Abhängigkeit von den in der Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV) für den jeweiligen Personenkreis festgelegten aktuellen Zuweisungssätzen in eigener Verantwortung und Zuständigkeit zu ermitteln.


4.2
Der ermittelte Zuweisungsbetrag ist dem Bundesverwaltungsamt vor Ausfertigung der Auszahlungsanordnung mit der als Anlage 1 beigefügten Übersicht jeweils für das erste Halbjahr bis zum 15. September des Jahres und für das zweite Halbjahr bis zum 15. März des nächsten Jahres bekannt zu geben. Die Übersicht ist jeweiliger Bestandteil der Jahresrechnung des Versorgungsfonds und als zahlungsbegründende Unterlagen aufzubewahren.


4.3
Werden ruhegehaltfähige Dienstbezüge bzw. Entgelte für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind diese bei der Ermittlung des aktuellen Zuweisungsbetrages an den Versorgungsfonds zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für notwendig gewordene Nachberechnungen und Rückzahlungen.


Im Falle einer Überzahlung ist am darauf folgenden Zahlungstermin eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen. Erstattungen aus dem Versorgungsfonds sind insoweit nicht möglich.


4.4
Von den Dienstbezüge- oder Entgeltzahlungen anordnenden Dienststellen ist sicherzustellen, dass für jeden in den Versorgungsfonds einbezogenen Bundesbediensteten und Beschäftigten die Höhe der während der aktiven Dienstzeit geleisteten Zuweisungen an den Versorgungsfonds schriftlich dokumentiert ist und die zugrunde liegenden Berechnungen bei Bedarf jederzeit nachvollzogen werden können (siehe hierzu das als Anlage 2 beigefügte Muster einer Meldeliste).


5.
Zuweisung von Erstattungsbeträgen an den Versorgungsfonds


5.1
Dem Versorgungsfonds zuzuweisen sind Erstattungen für den in § 14 VersRücklG genannten Personenkreis, d. h. für künftige Versorgungsberechtigte, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Bund erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist. Eine Zuweisungspflicht an den Versorgungsfonds besteht nicht, wenn die Erstattung für Zeiten erfolgt, für die von einem der in § 13 Absatz 1 VersRücklG genannten Dienstherren bereits Zuweisungen an den Versorgungsfonds geleistet wurden.


5.2
Für Abfindungen nach dem VLT-Staatsvertrag gilt Folgendes: Die Berechnung und Zahlbarmachung der Abfindungsbeträge obliegt dem abgebenden, die Entgegennahme und Prüfung der Abfindungsbeträge dem aufnehmenden Dienstherrn.


Der aufnehmende Dienstherr teilt der Generalzolldirektion (Service-Center Versorgung)2 im Einzelfall unverzüglich mit, dass ein Wechsel stattgefunden hat. Das Service-Center Versorgung prüft die übermittelte Berechnung der Abfindung und teilt dem aufnehmenden Dienstherrn den anzufordernden Abfindungsbetrag schriftlich mit. Dem Schreiben ist das Anschreiben der abgebenden Behörde und die endgültige Berechnung der Abfindung beizufügen. Die Unterlagen sind zur Personalakte zu nehmen. Der aufnehmende Dienstherr fordert die Abfindung beim abgebenden Dienstherrn unter Benennung des Zahlungsweges und Kassenzeichens an und bucht den eingegangenen Abfindungsbetrag als Erstattung nach § 6 Absatz 2 Haushaltsgesetz 2017 bzw. der entsprechenden Bestimmung im Haushaltsgesetz des jeweiligen Folgejahres bei Titel 634.3 im betreffenden Behörden- bzw. Zentralkapitel. Soweit Zuweisungstitel betroffen sind, die von der vorgenannten haushaltsgesetzlichen Regelung nicht erfasst sind (nicht-flexibilisierte Titel), werden entsprechende Haushaltsvermerke ausgebracht (sog. „Rotbuchungsvermerke“).


5.3
Die Buchungsregelung gilt auch für andere Erstattungen, die dem Versorgungsfonds zuzuführen sind, insbesondere für Versorgungszuschläge bei Abordnungen. Dabei haben die Bezüge anordnenden Stellen – wie bisher – die Versorgungszuschläge bei dem aufnehmenden Dienstherrn anzufordern und anschließend dem Versorgungsfonds zuzuweisen.


5.4
Hat eine Dienststelle Abfindungen vereinnahmt, unterrichtet sie das Bundesverwaltungsamt (Referat ZMV II 5) mit dem als Anlage 3 beigefügten Formblatt bis zum 15. September bzw. bis zum 15. März über die bis zum 1. September bzw. bis zum 1. März eingegangenen Erstattungen.


Die Formblätter der Dienststellen sind Bestandteil der Jahresrechnung des Versorgungsfonds. Sie sind als zahlungsbegründende Unterlagen aufzubewahren.


6.
Zahlung der Mittel an den Versorgungsfonds


6.1
Die Zahlungen sind von den anordnenden Dienststellen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung dem Versorgungsfonds zuzuweisen und so zu terminieren, dass ein rechtzeitiger Zahlungseingang gewährleistet ist. Fristverlängerungen sind nicht möglich.


Die aus den Bezügen resultierenden Zuweisungen für das Kalenderjahr sind in halbjährlichen Teilbeträgen zu leisten, und zwar für das erste Halbjahr bis spätestens 30. September des Jahres und für das zweite Halbjahr bis spätestens 31. März des nächsten Jahres.


Die bis zum 15. September bzw. bis zum 15. März gemeldeten Erstattungsbeträge müssen ebenfalls spätestens bis zum 30. September bzw. bis zum 31. März eingehen.


Sie sind als „Sonderzahlung gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 VersRücklG“ auszuweisen.


6.2
Die Zuweisungen und Erstattungsbeträge sind auf das folgende Konto zu überweisen:


Bundeskasse Trier – Dienstsitz Kiel
Kronshagener Weg 105
24116 Kiel


bei der


Deutschen Bundesbank – Filiale Hamburg

IBAN:

DE18 2000 0000 0020 0010 66

BIC:

MARKDEF1200.



Die Überweisung ist unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens der Behörde zu Lasten des jeweiligen Zuweisungstitels 634.3 zu veranlassen.


Sonstige Institutionen mit eigenem Haushalt (bundesunmittelbare Körperschaften/Anstalten/Stiftungen) veranlassen die Überweisung ebenfalls auf das jeweilige Kassenzeichen ihrer Behörde.


7.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes im Rahmen der Mittelzuweisung


7.1
Das Bundesverwaltungsamt überprüft die ordnungsgemäße Anwendung dieser Durchführungshinweise, insbesondere die Vollständigkeit, Höhe und den termingerechten Eingang der Zahlungen auf dem in Nr. 6.2 genannten Konto. Es stellt sicher, dass die dort eingegangenen Beträge nach Überprüfung der Vollständigkeit umgehend an die Deutsche Bundesbank zur Anlage der Mittel überwiesen werden.


7.2
Das Bundesverwaltungsamt bereitet die Jahresrechnung für den Versorgungsfonds gemäß § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 10 VersRücklG vor.


8.
Haushaltsrecht, Rechnungslegung und Prüfung des Sondervermögens


8.1
Für den Versorgungsfonds gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, sofern in diesem Rundschreiben keine abweichenden Regelungen getroffen werden.


8.2
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Versorgungsfonds wird durch den Bundesrechnungshof nach § 113 BHO geprüft.


8.3
Die Beträge der ermittelten Zuweisungen sind mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma auszuweisen. Bei der Errechnung von Cent-Beträgen sind die sich ergebenden Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden, darunter abzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Die Zuweisungsbeträge sind mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma an den Versorgungsfonds zu überweisen.


9.
Institutionen der Bundesverwaltung, die Dienstherrneigenschaft besitzen und über einen eigenen Haushalt verfügen


Das Bundesverwaltungsamt prüft im Rahmen der Verwaltung des Versorgungsfonds die Zuweisungen aller Dienststellen, die dem Versorgungsfonds Mittel aus eigenen Haushalten und nicht aus dem Bundeshaushalt zuführen.


10.
Allgemeine Hinweise


Im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist fachlich das Referat D 4 (Beamtenversorgungsrecht) zuständig.


Die Pünktlichkeit der zeitlich terminierten Zahlungen ist unbedingt zu gewährleisten.


Durch einen verspäteten Zahlungseingang können die von der Deutschen Bundesbank für den Versorgungsfonds zu erwerbenden Wertpapiere zu einem möglicherweise anderen Preis als bei einer Zuführung zum jeweils vorgesehenen Termin erworben werden.


Die im Betreff genannten Rundschreiben aus den Jahren 2007 und 2014 sowie Abschnitt III des Rundschreibens aus dem Jahr 2010 werden aufgehoben.


Die Obersten Bundesbehörden werden gebeten, die Hinweise in den jeweiligen Geschäftsbereichen bekannt zu machen.


– nur per E-Mail –
Oberste Bundesbehörden




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Musterübersicht des Bundesverwaltungsamtes

Anlage 2: Meldeliste

Anlage 3: Formblatt zur Meldung von Abfindungen