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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen im Ausland (Dienstwohnungsvorschriften Ausland - DWVA)

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Dienstwohnungsvorschriften Ausland – DWVA



Fundstelle: GMBl. 2015 Nr. 24, S. 462

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29.04.2021 (GMBl. 2021 Nr. 29, S. 646)



hier:

Neufassung



– RdSchr. d. BMF v. 24.4.2015 – Z B 1 – P 1532/07/0002 –
2015/0204681 –





Die neu gefassten Dienstwohnungsvorschriften Ausland – DWVA in der ab 1. Mai 2015 geltenden Fassung wurden gemäß Anlage dementsprechend geändert.

 



Anlage



Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über die Bundesdienstwohnungen im Ausland
(Dienstwohnungsvorschriften Ausland – DWVA)
vom 13. April 2015



Nach § 52 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



Abschnitt I
Beamte



§ 1
Geltungsbereich



(1) Für Dienstwohnungen, die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Ausland zugewiesen werden, gelten die §§ 5 bis 7, 9, 12, 13, 15 bis 18, 19 mit Ausnahme von Absatz 2, Satz 2 bis 4, 20 bis 24 und 27 bis 29 der Dienstwohnungsvorschriften Inland (DWV) entsprechend. Anstelle der vorgeschriebenen Muster 5345 – Wohnungsblatt –, 5346 – Wohnungsübergabeverhandlung – und 5347 – Wohnungsrücknahmeverhandlung – (Anlagen 1 bis 3 der DWV) können andere geeignete Formulare verwendet werden, sofern sie alle maßgeblichen Angaben enthalten. § 1 Satz 2 DWV (Zuweisung von Dienstwohnungen an solche Beamtinnen und Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Grenzort haben) bleibt unberührt.



(2) Diese Vorschriften gelten nicht für Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder im Rahmen der Entwicklungshilfe beurlaubt sind (§ 9 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter im Bundesdienst – SUrlV –).



§ 2
Begriff der Dienstwohnungen



(1) Dienstwohnungen im Ausland sind solche Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamtinnen und Beamten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages nach Maßgabe dieser Vorschriften zugewiesen werden.



(2) Dienstwohnungen können sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen befinden, die im Eigentum oder im Besitz (z.B. Miete oder Pacht) des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen.



§ 2a
Generelle Delegationsmöglichkeit der Befugnisse



Die Befugnisse, die nach diesen Vorschriften der obersten Dienstbehörde obliegen, können von dieser auf eine unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen werden.



§ 3
Voraussetzung für die Zuweisung
von Dienstwohnungen



(1) Im Haushaltsplan ausgebrachte Dienstwohnungen werden Beamtinnen und Beamten zugewiesen, wenn die dienstlichen und örtlichen Verhältnisse es erfordern.



(2) Über die Zuweisung einer Dienstwohnung nach Maßgabe des Absatzes 1 entscheidet die oberste Dienstbehörde.



(3) Dienstwohnungen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 wegfallen, sind unverzüglich in Mietwohnungen umzuwandeln, anderen dienstlichen Zwecken zuzuführen oder, sofern sie angemietet waren, aufzugeben. Bundeseigene Dienstwohnungen, die in der Vermögensrechnung des Bundes aufgeführt sind (Ressortvermögen des Auswärtigen Amtes) und nicht mehr für andere dienstliche Zwecke des Bundes benötigt werden, sind gemäß entsprechender Haushaltsvermerke im Einzelplan des Auswärtigen Amtes zu verwerten, andernfalls der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur Verwertung zuzuführen. Die Entscheidung obliegt der obersten Dienstbehörde; sie hat dabei die zeitnah durchzuführende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu berücksichtigen.



§ 4
Mietwert



(1) Für jede Dienstwohnung hat die Aufsichtsbehörde den Mietwert festzusetzen; dieser bildet die Grundlage für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung (§§ 12 und 13 DWV).



(2) Der Mietwert muss den Mieten entsprechen, die am Dienstort für Wohnungen gleicher Lage, Art und Ausstattung allgemein frei vereinbart werden (Vergleichsmiete); dabei sind werterhöhende und wertmindernde Umstände zu berücksichtigen. Ist eine Dienstwohnung vom Bund angemietet, so gilt als Mietwert in der Regel die vertraglich vereinbarte Miete. Sofern die oberste Dienstbehörde in besonderen Einzelfällen eine niedrigere Festsetzung vornehmen möchte, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.



(3) Ist zur Festsetzung des Mietwerts die Wohnfläche zu ermitteln, so sind hierbei die für die Berechnung der Wohnflächen von Inlandsdienstwohnungen maßgebenden Vorschriften anzuwenden.



(4) Sind in der Vergleichsmiete (Absatz 2) Kosten der Schönheitsreparaturen nicht enthalten, so erhöht sich der Mietwert für die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Bund um 10 v. H.



(5) Zur Dienstwohnung gehörige Empfangsräume (§ 12) sind bei der Ermittlung des Mietwerts außer Betracht zu lassen. Bei angemieteten Dienstwohnungen mit Empfangsräumen ist der Mietwert der gesamten Wohnung im Verhältnis der Wohnfläche der Empfangsräume zur Wohnfläche der privat genutzten Räume aufzuteilen. Sind hierbei die Empfangsräume nach baulicher Beschaffenheit und Ausstattung höher zu bewerten als die privat genutzten Räume, so kann der auf die Empfangsräume fallende Quadratmeter-Mietpreis bis zu 15 v. H. erhöht werden; der auf den privat genutzten Teil der Wohnung entfallende Quadratmeter-Mietpreis als Grundlage der Dienstwohnungsvergütung ist entsprechend zu ermäßigen.



(6) Kosten, die die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber nicht gesondert zu tragen hat (§ 23 Absatz 1 DWV), sind bei der Festsetzung des Mietwerts zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere:



a)
laufende öffentliche und sonstige landesübliche Lasten des Grundstücks,


b)
Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,


c)
Kosten der Entwässerung,


d)
Kosten der Ungezieferbekämpfung,


e)
Kosten der Gartenpflege (hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen und von Zugängen und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen; unberührt bleibt die für den Dienstwohnungsinhaber aus § 21 DWV (Pflege von Hausgärten) sich ergebende Verpflichtung),


f)
Kosten der Schornsteinreinigung,


g)
Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,


h)
Kosten für den Hauswart,


i)
Bewachungskosten, wenn die Bewachung durch die Auslandsvertretung mit vorheriger Zustimmung der obersten Dienstbehörde angeordnet wurde,


j)
Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung,


k)
sonstige Betriebskosten, die mit der Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit unmittelbar zusammenhängen, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.


(7) Treten Umstände ein, die zu einer wesentlichen Änderung des Mietwerts führen können, so ist dieser unverzüglich zu überprüfen. Im Übrigen ist der Mietwert spätestens alle fünf Jahre nachzuprüfen. Für das Wirksamwerden der sich etwa hieraus ergebenden neuen höheren Dienstwohnungsvergütung gilt § 12 Absatz 2 DWV; eine niedrigere neue Dienstwohnungsvergütung wird mit der Bekanntgabe wirksam, soweit in der entsprechenden Mitteilung an die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber kein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Sind bauliche oder andere Maßnahmen nach § 18 Absatz 2 DWV auf Kosten der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers ausgeführt worden und bleiben diese Maßnahmen nach ihrem oder seinem Auszug bestehen, so ist spätestens bei Räumung der Wohnung der Mietwert zu überprüfen; die auf dem neuen Mietwert beruhende Dienstwohnungsvergütung wird mit dem Tag wirksam, zu dem für die neue Wohnungsinhaberin oder den neuen Wohnungsinhaber die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung entstanden ist (vgl. § 7 Absatz 2).



§ 5
Größe der Dienstwohnungen



(1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienstwohnung besteht nicht.



(2) Im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes richten sich – unbeschadet der Vorschriften des § 12 – die Zahl der Räume und die Wohnflächen der Dienstwohnungen grundsätzlich nach Anhang 12.3 – Standardisierter Raumbedarfsplan – der „Grundsätze und Richtlinien für Bauaufgaben des Bundes im Ausland – GRBA“. Dabei sind ggf. bei der Größe der Familie auch Lebenspartnerschaften der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers zu berücksichtigen.



(3) Stehen Wohnungen von angemessener Größe nicht zur Verfügung, so können vorhandene größere Wohnungen nach Abtrennung des den angemessenen Raumbedarf übersteigenden Teils zugewiesen werden. Soweit eine andere nutzbringende Verwendung des abgetrennten Leerraums nicht möglich ist (z.B. als Abstellraum für bundeseigene Möbel), darf er der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber unentgeltlich überlassen werden. Es ist jedoch anzustreben, dass diese Wohnung so bald wie möglich in ihrer vollen Fläche einer Beamtin oder einem Beamten zugewiesen wird, dessen Raumbedarf sie entspricht. Die auf den unentgeltlich überlassenen Leerraum entfallenden Kosten der Wohnungsnutzung, wie z.B. Heizung und Beleuchtung (§ 23 DWV), trägt die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber neben der Dienstwohnungsvergütung.



§ 6
Dauer der Zuweisung der Dienstwohnungen



(1) Die Dienstwohnung ist der Beamtin oder dem Beamten widerruflich für die Zeit der Tätigkeit am Auslandsdienstort zuzuweisen. Die für die Zuweisung zuständige Behörde kann die Zuweisung aus dienstlichen Gründen vorzeitig widerrufen, und das Räumen der Dienstwohnung oder einzelner Teile binnen einer angemessenen Frist anordnen.



(2) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Erlöschen der Zuweisung der Dienstwohnung,



a)
im Falle des § 3 Absatz 3 mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Umwandlung in eine Mietwohnung oder dem Tag der Aufgabe als Dienstwohnung vorhergeht,


b)
im Falle des § 5 Absatz 2 DWV (Entbindung von der Pflicht zur Beibehaltung der Dienstwohnung) mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstwohnung geräumt wird.


c)
im Falle des Absatzes 1 Satz 2 mit Ablauf der in der Räumungsanordnung bezeichneten Räumungsfrist,


d)
im Falle des Absatzes 3 mit Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte seine Tätigkeit am Dienstort eingestellt hat,


e)
im Falle der Ausweisung der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers aus politischen Gründen mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstwohnung geräumt wird,


f)
im Falle des Abzugs der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers auf Weisung der obersten Dienstbehörde mit Ablauf des Tages, an dem das Land verlassen wird,


g)
im Falle des Absatzes 4 mit Ablauf des Todestages.


(3) Wird eine Dienstwohnungsinhaberin oder ein Dienstwohnungsinhaber an einen anderen Dienstort versetzt, tritt sie oder er in den Ruhestand oder scheidet sie oder er aus dem Bundesdienst aus, so ist bis zum Ablauf des Monats, in dem die Tätigkeit am Dienstort eingestellt wird, anzuordnen, bis zu welchem Tag die Wohnung zu räumen ist.



(4) Stirbt die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber, so kann den Angehörigen (auch Lebenspartnern) vorübergehend die weitere Benutzung der Wohnung gestattet werden; die Aufsichtsbehörde setzt zeitnah den Räumungstermin fest.



(5) Kann eine Dienstwohnung



a)
im Falle des Absatzes 1 Satz 2 bis zum Ablauf der Räumungsfrist,


b)
im Falle des Absatzes 3 bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte die Tätigkeit am bisherigen Dienstort eingestellt hat,


nicht oder nur teilweise geräumt werden, so ist alsdann für die weiter benutzten Räume eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt gezahlten Dienstwohnungsvergütung zu entrichten. Das gleiche gilt im Falle des Absatzes 4, und zwar von dem Beginn des Sterbemonats ab. Die bis zum Ablauf des Todestages gezahlte Dienstwohnungsvergütung ist darauf anzurechnen. Von dem Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages kann in der Regel abgesehen werden.



§ 7
Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung



(1) Die Dienstwohnungsvergütung und das Ausstattungsentgelt (§ 9 Absatz 2) sind bei der Auszahlung der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten.



(2) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge beginnt mit dem Tag, zu dem die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung entstanden ist, d. h. mit dem Tag, zu dem die Aufsichtsbehörde oder die hausverwaltende Behörde die Beziehbarkeit der Wohnung festgestellt hat (§ 5 Absatz 1 Satz 2 DWV). Dieser Tag ist in der Verhandlungsniederschrift über die Übergabe der Dienstwohnung (§ 16 Absatz 1 DWV) anzugeben.



(3) Kann eine unmöblierte Dienstwohnung bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Tag der Zuweisung nicht bezogen werden, weil das Umzugsgut verspätet am Dienstort eingetroffen ist, so gilt als Tag der Zuweisung der Dienstwohnung abweichend von Absatz 2 der Tag des Eintreffens des Umzugsgutes. Voraussetzung ist hierbei, dass die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Die Beamtin oder der Beamte hat im Zweifelsfall nachzuweisen, dass die Voraussetzung erfüllt ist. Wird die unmöblierte Wohnung vor dem unverschuldeten späteren Eintreffen des Umzugsgutes behelfsmäßig bezogen, so gilt als Tag der Zuweisung der gesamten Dienstwohnung der Tag des behelfsmäßigen Einzugs; jedoch hat die Aufsichtsbehörde die Dienstwohnungsvergütung unter Berücksichtigung des verminderten Gebrauchswertes der Dienstwohnung auf Antrag angemessen zu mindern. Das Gleiche gilt, wenn ein vom Bund voll auszustattende Dienstwohnung bis zum Tage des Eintreffens der amtlichen Ausstattungsgegenstände nur teilweise und damit behelfsmäßig genutzt wird. Dies gilt ebenfalls bei Versetzung der Beamtin oder des Beamten und erforderlicher vorzeitiger Absendung des Umzugsguts, wenn dadurch am neuen Dienstort der temporäre Hotelaufenthalt bis zum Bezug der neuen (Dienst)Wohnung verkürzt wird und die Dienstbehörde deshalb erhebliche Hotelkosten einspart.



(4) Bezieht eine verheiratete Beamtin oder ein verheirateter Beamter (auch Lebenspartnerschaften) eine vom Bund ausgestattete Dienstwohnung, bevor die Umzugskostenvergütung zugesagt wurde, so gilt als Tag der Zuweisung der gesamten Dienstwohnung der Tag des Bezugs. Wird jedoch bis zum Eintreffen der Familie (auch Lebenspartner) nur ein Teil der Dienstwohnung genutzt, so kann die Aufsichtsbehörde die Dienstwohnungsvergütung auf Antrag entsprechend mindern.



(5) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge endet mit Ablauf des Tages, an dem die Zuweisung der Dienstwohnung erlischt (vgl. § 6 Absatz 2).



§ 8
Hausgärten



Ergibt sich aus der Verpflichtung der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers, den als Zubehör zur Dienstwohnung geltenden Garten in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten (§ 21 Absatz 1 DWV) eine unzumutbare Kostenbelastung, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag einen angemessenen Zuschuss gewähren. Dies gilt insbesondere für unverhältnismäßig hohe Kosten der Pflege und Erhaltung von Gärten in klimatisch ungünstigen Gebieten oder aus Anlass anderer außergewöhnlicher Umstände.



§ 9
Überlassung von Ausstattungsgegenständen



(1) Dienstwohnungen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit bundeseigenen Gegenständen ausgestattet werden, insbesondere in klimatisch ungünstigen Gebieten, oder aufgrund der Sicherheitslage. Ein Anspruch auf amtliche Ausstattung besteht nicht. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie bestimmt auch Art und Umfang der amtlichen Ausstattung.



(2) Für die amtliche Ausstattung (Absatz 1) ist ein jährliches Entgelt in Höhe von 7,2 v. H. des Kaufpreises der Ausstattungsgegenstände zu entrichten (Ausstattungsentgelt). Transport- oder auch Montagekosten bleiben außer Betracht. Bei Ausstattungsgegenständen von besonderem Liebhaber- oder Altertumswert ist ein angemessener geschätzter Gebrauchswert zugrunde zu legen.



(3) Das Ausstattungsentgelt nach Absatz 2 darf den Betrag nicht übersteigen, der durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern auf Grund von § 71 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes als höchstes Ausstattungsentgelt festgesetzt ist.



(4) Ein Ausstattungsentgelt (Absatz 2) wird nicht erhoben, wenn der Monatsbetrag für die Summe aller Ausstattungsgegenstände weniger als 20 € beträgt.



(5) Die Festsetzung und Erhebung des Ausstattungsentgelts obliegt der obersten Dienstbehörde.



(6) Die Pflege, Wartung und Reinigung der Ausstattungsgegenstände (Absatz 1) obliegen der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber. Die Kosten für eine notwendige Instandhaltung durch Fachkräfte, die Instandsetzung und den Ersatz trägt der Bund im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. § 19 Absatz 4 DWV (Haftung bei schuldhaft verursachten Schäden) bleibt unberührt.



§ 10
Kostenverteilung bei zentraler Heizungsanlage
und zentraler Warmwasserversorgungsanlage



(1) Die hausverwaltende Behörde legt die von ihr verauslagten Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage oder einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage auf die Wohnungsinhaber um. Sind Wärmemesser nicht vorhanden, so sind die Kosten des Betriebs



a)
der zentralen Heizungsanlage nach Quadratmetern Wohnfläche der beheizbaren Räume,


b)
der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach dem Verhältnis der Wohnflächen, die der Festsetzung der Mietwerte zugrunde liegen,


umzulegen.



(2) Die Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage und einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage umfassen die Kosten der Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten für Messung von Immissionen und die Kosten der Verwendung von Wärmemessern oder Heizkostenverteilern. Bei Betrieb einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind außerdem die Kosten des Wasserverbrauchs (§ 24 DWV) zu berücksichtigen.



(3) Betreiben die Dienstwohnungsinhaber die zentrale Heizungsanlage oder auch die zentrale Warmwasserversorgungsanlage ausnahmsweise selbst, so legen sie die Kosten des Betriebs nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die beteiligten Wohnungsinhaber um; an Stelle des Umlegungsmaßstabes in Absatz 1 Satz 2 können sie einen anderen Maßstab vereinbaren. Zur Durchführung kann die Hausordnung das Nähere regeln.



(4) Ergeben sich für die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber bei dem Betrieb einer zentralen Heizungsanlage trotz sparsamer Bewirtschaftung unzumutbare Härten, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde auf Antrag im Falle des Absatzes 1 den Umlagebetrag mindern, in anderen Fällen einen Heizkostenzuschuss gewähren. Eine sogenannte Mehrraumofenheizung gilt nicht als zentrale Heizungsanlage.



§ 11
Entgelt bei Anschluss der zentralen Heizungsanlage
an dienstliche Versorgungsleitungen



(1) Ist eine Dienstwohnung an eine zentrale Heizungsanlage angeschlossen, die auch zur Heizung von Diensträumen dient, so ist für die gelieferte Wärme neben der Dienstwohnungsvergütung ein Heizungsentgelt zu entrichten, das auf der Grundlage der anteiligen Kosten von der die Dienstwohnung verwaltenden Behörde zu ermitteln ist, die sich nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ergeben.



(2) Das Entgelt soll mit der Dienstwohnungsvergütung während der ortsüblichen Heizperiode in anteiligen Monatsbeiträgen an die die Dienstwohnung verwaltende Behörde entrichtet werden, wenn die Dienstwohnung während der ganzen Heizperiode zugewiesen war. War sie nicht während der ganzen Heizperiode zugewiesen, so wird das Entgelt für dieselbe Zeit erhoben, für die während der Heizperiode die Dienstwohnungsvergütung zu zahlen ist. War sie während der Heizperiode für Teile eines Monats zugewiesen, so beträgt das Entgelt hierfür täglich 1/30 des Monatsbetrages. War die zentrale Heizungsanlage auch außerhalb der ortsüblichen Heizperiode in Betrieb, so ist für diese Zeit ein Entgelt nicht zu entrichten.



(3) Ergeben sich für die Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinhaber aus Absatz 1 trotz sparsamer Wärmeentnahme empfindliche Härten, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde das Entgelt auf Antrag angemessen mindern.



(4) Die oberste Dienstbehörde kann in geeigneten Fällen bestimmen, dass für das während der Heizperiode zu entrichtende monatliche Entgelt unter Berücksichtigung des Kostendurchschnitts der letzten drei Jahre ein Pauschbetrag festgesetzt wird.



§ 12
Dienstwohnungen mit Empfangsräumen



(1) Über die Zuweisung einer Dienstwohnung mit Empfangsräumen sowie über Zahl und Größe der Empfangsräume entscheidet die oberste Dienstbehörde. Empfangsräume können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Leiterinnen oder Leiter von Botschaften, Ständigen Vertretungen bei zwischen- oder überstaatlichen Organisationen, Generalkonsulaten sowie für Gesandte der Besoldungsgruppe B 6 als Ständige Vertreter vorgesehen werden.



(2) Zahl und Größe der Empfangsräume richten sich grundsätzlich nach den Erfordernissen am Dienstort und nach dem zur Verfügung stehenden Raum. Bei der Zuweisung von Empfangsräumen wird davon ausgegangen, dass der Beamte im privaten Wohnteil der Dienstwohnung über den seiner gehobenen Dienststellung entsprechenden Raum für kleinere gesellschaftliche Veranstaltungen verfügt.



(3) Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung mit Empfangsräumen oder auf eine bestimmte Anzahl oder Größe von Empfangsräumen besteht nicht. Die Zuweisung ist jederzeit widerruflich.



(4) Die oberste Dienstbehörde überprüft die Kriterien der Notwendigkeit, Größe und Ausstattung von amtlichen Empfangsräumen sowie deren Fortbestehen regelmäßig.



§ 13
Ausstattung der Empfangsräume



(1) Empfangsräume können mit schriftlicher Einwilligung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise ausgestattet werden, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Kosten für die Instandhaltung und den Ersatz der Ausstattungsgegenstände trägt der Bund. Ein Anspruch auf Ausstattung von Empfangsräumen besteht nicht.



(2) Die für Empfangsräume auf Bundeskosten beschafften Ausstattungsgegenstände sollen von der Dienstwohnungsinhaberin oder vom Dienstwohnungsinhaber in anderen Räumen nicht verwendet werden. Sie sind auf dem Wohnungsblatt (§ 9 DWV) zu verzeichnen.



§ 14
Nebenkosten von Empfangsräumen



Die notwendigen Kosten der Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und alle weiteren verbrauchsabhängigen Nebenkosten solcher Empfangsräume, die ausschließlich zu den aus dienstlichen Gründen erforderlichen Veranstaltungen bestimmt sind, trägt der Bund. Benutzt der Dienstwohnungsinhaber oder seine Familie die Empfangsräume regelmäßig auch für persönliche Zwecke, so hat er, unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung, von diesen Bewirtschaftungskosten 50 v. H. des Jahresbetrages zu erstatten. Nutzt er die Empfangsräume nur ausnahmsweise vereinzelt, so hat er sich entsprechend anteilmäßig an den Bewirtschaftungskosten zu beteiligen.



§ 15
Zier- oder Residenzgärten zu Dienstwohnungen mit
Empfangsräumen



Gehört zu den Empfangsräumen ein Zier- oder Residenzgarten, so trägt die hausverwaltende Behörde die Kosten seiner Unterhaltung sowie die Kosten der Beschaffung, der Instandhaltung und des Ersatzes der benötigten Wirtschaftsgeräte, der notwendigen Gartenmöbel und der Sonnen- und Wetterschutzvorrichtungen.



§ 16
Empfangsräume außerhalb von Dienstwohnungen



(1) Hat der im § 12 Absatz 1 Satz 2 genannte Personenkreis statt einer Dienstwohnung eine Mietwohnung bezogen, so trägt der Bund die Kosten für die in der Mietwohnung anerkannten Empfangsräume.



(2) Die §§ 13, 14 und 15 gelten entsprechend.



Abschnitt II
Soldaten



§ 17
Geltungsbereich



Der vorstehende Abschnitt I gilt auch für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.



Abschnitt III
Tarifbeschäftigte



§ 18
Geltungsbereich



Nach § 45 (Bund) Nr. 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil – Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 gelten die Abschnitte I und IV sowie die Dienstwohnungsvorschriften Ausland – DWVA – vom 1. Februar 1973 (GMBl S. 82) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß auch für die Tarifbeschäftigten des Bundes.



Abschnitt IV



Besondere Bestimmungen für Dienstwohnungen des Auswärtigen Amtes



§ 19
Vorzeitige Zuweisung



Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 2, Satz 1 DWV kann die hausverwaltende Behörde eine Dienstwohnung bereits dann zuweisen, wenn der zum ordnungsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand noch nicht vollständig hergestellt ist, die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber dies aber ausdrücklich wünscht, mit der vorzeitigen Zuweisung keine Gefährdung verbunden ist und dadurch andere Kosten (insbesondere Übernachtungskosten) in nennenswertem Umfang eingespart werden.



§ 20
Zwischennutzung bei Nichtbelegung



(1) In einer vorhandenen, aber vorübergehend nicht belegten Dienstwohnung können zeitweise auch an den Dienstort abgeordnete Beamtinnen und Beamte untergebracht werden. Ist der Mietwert der Dienstwohnung höher als die bei einer Unterbringung in einer angemessenen ortsüblichen Unterkunft anfallenden Kosten, sind anstelle des Mietwerts diese Kosten der Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung zugrunde zu legen.



(2) Eine vorhandene, aber vorübergehend nicht belegte Dienstwohnung kann für Zeiten, in denen sie keiner anderen Verwendung zugeführt werden kann, ausnahmsweise auch an temporäre Hilfskräfte (Referendarinnen, Referendare, Praktikantinnen und Praktikanten) als Mietwohnung vermietet werden. Als Mietwert nach § 8 DWV ist ein Betrag von 20 vom Hundert der nachgewiesenen Einkünfte der Hilfskraft, mindestens jedoch 10 € pro Tag, festzusetzen.



(3) Es ist sicherzustellen, dass eine Zwischennutzung nach Absatz 1 oder 2 bei Bedarf kurzfristig beendet und die Dienstwohnung ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden kann.



Abschnitt V
Schlussvorschriften



§ 21
Inkrafttreten



Diese neu gefasste Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2015 in Kraft.



Berlin, den 13. April 2015



Bundesministerium der Finanzen



In Vertretung



Geismann





Oberste Bundesbehörden



Zum Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen
gehörende Dienststellen



Finanzministerien der Länder