Logo jurisLogo Bundesregierung

Richtlinie für die Ermittlung der Körperdosen bei innerer Strahlenexposition gemäß den §§ 63 und 63a der Strahlenschutzverordnung (Berechnungsgrundlage)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Bekanntmachung zur Durchführung der Strahlenschutzverordnung







Die Richtlinie dient der Durchführung der physikalischen Strahlenschutzkontrolle gemäß den §§ 63 und 63a der Strahlenschutzverordnung. Sie enthält die erforderlichen Verfahren und Daten, die bei innerer Strahlenexposition zur Interpretation der Meßergebnisse aus der Überwachung erforderlich sind. Die Richtlinie ist von den nach § 63 Abs. 6 der Strahlenschutzverordnung bestimmten Meßstellen sowie in Aufsichtsverfahren zugrunde zu legen.



Der Fachausschuß "Strahlenschutz" des Länderausschusses für Atomkernernergie hat die Richtlinie auf seiner Sitzung am 12./13. Februar 1996 verabschiedet. Sie ersetzt die "Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Richtlinie zu § 63 StrlSchV)" aus dem Jahr 1981
(GMBI. 1981 S. 322).



Die für den Strahlenschutz zuständigen Obersten Länderbehörden sind mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 gebeten worden, zu veranlassen, daß gemäß der neuen Richtlinie verfahren wird.



Bonn, den 13. März 1997

RS 113 - 15560/1



Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Im Auftrag

Dr. Weimer





Richtlinie für die Ermittlung der Körperdosen bei innerer Strahlenexposition gemäß den §§ 63 und 63a der Strahlenschutzverordnung (Berechnungsgrundlage)





Inhalt



1.
Anwendungsbereich


2.
Hinweise zum Vorgehen
2.1
Überschreitung der Interpretationsschwelle bei regelmäßiger Inkorporationsüberwachung (Referenzverfahren)
2.1.1
Bestimmung der Aktivitätszufuhr aus gemessenen Körperaktivitäten oder Ausscheidungsraten
2.1.2
Bestimmung der Aktivitätszufuhr aus gemessenen Aktivitätskonzentrationen in der Atemluft
2.1.3
Bestimmung der Körperdosis
2.2
Überschreitung der Nachforschungsschwelle (regelmäßige Inkorporationsüberwachung) und Überwachung aus besonderem Anlaß (Individualverfahren)
2.2.1
Berücksichtigung von Kenntnissen zum individuellen Inkorporationsfall
2.2.1.1
Tatsächlicher Inkorporationszeitpunkt bzw.
-zeitraum sowie Eigenschaften des inkorporierten Stoffes
2.2.1.2
Berücksichtigung vorangegangener Aktivitätszufuhren
2.2.2
Verwendung individueller biokinetischer Daten zur Bestimmung der Aktivitätszufuhr und der Körperdosis
2.2.2.1
Direkte Ermittlung der Körperdosis (Integrationsverfahren)
2.2.2.2
Verwendung modifizierter biokinetischer Modelle zur Bestimmung der Aktivitätszufuhr und der Körperdosis
2.2.2.3
Berücksichtigung einer Ausscheidungsintensivierung


Schriftenverzeichnis



3.
Anhang
3.1
Biokinetische Daten
3.1.1
3.1.2
3.2
3.3
3.4
Inhalations-Stoffklassen




1.
Anwendungsbereich


Diese Richtlinie enthält Verfahren und Daten, um die Aktivitätszufuhren und Körperdosen bei innerer Strahlenexposition zu ermitteln, wenn die Interpretationsschwelle nach der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle überschritten wird (dort Nr. 3.2, 3.4.2). Sie ist von den zuständigen Behörden der Tätigkeit der nach § 63 Abs. 6 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bestimmten Meßstelle sowie in Aufsichtsverfahren zugrunde zu legen, damit die Ermittlungen nach einheitlichen Kriterien im erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Die Ergebnisse werden den Beteiligten und dem Strahlenschutzregister mitgeteilt.



Die Richtlinie informiert die Strahlenschutzverantwortlichen und -beauftragten über die anzuwendenden Verfahren und Daten.



Bei einer Überschreitung von Grenzwerten kann eine weitergehende fachkundige Beurteilung erforderlich sein.



2.
Hinweise zum Vorgehen


Die Abbildung 1 stellt schematisch die im Folgenden beschriebenen Schritte und Berechnungen dar, die bei der Interpretation gemessener Überwachungsdaten durchzuführen sind. Diese Darstellung beschränkt sich auf den Fall einer Aktivitätszufuhr von nur einem Radionuklid; bei einer möglichen Inkorporation mehrerer Radionuklide innerhalb des Überwachungszeitraumes sind die Aktivitätszufuhren und die sich daraus ergebenden Dosisbeiträge der einzelnen Nuklide zu ermitteln und diese zu summieren.



Im Übrigen sind die Regelungen der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zu beachten, insbesondere bezüglich der auswertenden Stelle (Nr. 3.4.1), des Vorliegens einer äußeren Strahlenexposition (Nr. 3.4.2.5), der Festlegung einer Ersatzdosis (Nr. 3.4.2.6) und der Aufzeichnungen (Nr. 3.4.2.7).



2.1
Überschreitung der Interpretationsschwelle bei regelmäßiger Inkorporationsüberwachung (Referenzverfahren)


Die Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle (Nr. 3.4.2) sieht vor, daß bei regelmäßiger Überwachung die Aktivitätszufuhr bzw. die Dosis dann zu ermitteln ist, wenn die Interpretationsschwelle überschritten worden ist. Anderenfalls ist lediglich der Meßwert aufzuzeichnen.



Bei Überschreitung der Interpretationsschwelle sind - mit Hilfe des im Folgenden beschriebenen Referenzverfahrens - die Aktivitätszufuhr und auf deren Grundlage Dosiswerte zu ermitteln.



2.1.1
Bestimmung der Aktivitätszufuhr aus gemessenen Körperaktivitäten oder Ausscheidungsraten


Das Referenzverfahren zur Interpretation gemessener Körperaktivitäten oder Ausscheidungsraten beruht auf den biokinetischen und dosimetrischen Modellen der ICRP-Publikationen 30 und 54, denen die anatomischen und metabolischen Daten des ICRP-Referenzmenschen (ICRP-Publikation 23) zugrunde liegen. Bei der Bestimmung von Körperdosen nach dem Referenzverfahren wird zunächst aus dem Aktivitätsmeßwert unter Verwendung der im Anhang 3.1 tabellierten Retention bzw. Ausscheidungsraten die Aktivitätszufuhr ermittelt (Tabelle 2.1).



Bei der Anwendung des Referenzverfahrens ist von den folgenden Annahmen auszugehen:

-
Die Aktivitätszufuhr fand durch eine einmalige Inhalation in der Mitte des Überwachungsintervalls statt.
-
Bei einer Aerosol-Inhalation beträgt der AMAD (aktivitätsbezogener Median des aerodynamischen Aerosolpartikeldurchmessers) 1 µm.
-
Ist die chemische Verbindung des inkorporierten Radionuklids unbekannt, ist für die Beschreibung der Kinetik von der Inhalations-Stoffklasse (siehe Anhang 3.4) auszugehen, die im Verhältnis zu den Dosisgrenzwerten der Anlage X Tabelle X 1 StrlSchV die höchste Dosis ergibt.


Abweichungen von diesen Annahmen sind bei einer Überschreitung der Nachforschungsschwelle möglich oder notwendig (Nr. 2.2).



Die Aktivitätszufuhr wird mit Hilfe des entsprechenden Wertes der Retention bzw. der Ausscheidungsrate zum Zeitpunkt der Messung anhand der in den Tabellen 2.1 und 2.2 aufgeführten Beziehungen berechnet. Werte der Retention R bzw. der Ausscheidungsraten EU und ES sind (bezogen auf eine zugeführte Aktivität von 1 Bq) im Anhang 3.1 zusammengestellt.



Die Tabellenwerte EU und ES gelten für eine Sammelperiode von 24 Stunden. Werden bei Urinanalysen andere Sammelzeiten verwendet, so ist über die Sammelzeit auf die Tagesurinmenge (24 h) umzurechnen. Ist ausnahmsweise die Tagesurinmenge unbekannt, ist mit einer Standard-Ausscheidungsrate von 1,4 Liter pro Tag zu rechnen.



2.1.2
Bestimmung der Aktivitätszufuhr aus gemessenen Aktivitätskonzentrationen in der Atemluft


Liegen Meßwerte der Raumluftaktivitätskonzentration vor, die repräsentativ für die eingeatmete Luft sind, so läßt sich die zugeführte Aktivität aus der Aktivitätskonzentration der eingeatmeten Luft, der Atemrate und der Aufenthaltsdauer, wie in Tabelle 2.3 beschrieben, bestimmen. Für das Referenzverfahren ist von einer Atemrate von 1,2 m3/h und einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden als Aufenthaltsdauer auszugehen.



Bei Verwendung personengetragener Aerosolsammler ist die gemessene Gesamtaktivität als Aktivitätszufuhr zu werten. Dabei ist das Verhältnis der Atemrate zur Luftdurchsatzrate des Sammlers zu berücksichtigen.



Ist die Aufenthaltsdauer kürzer als das Zeitintervall der Probensammlung, über das bei der Aktivitätsmessung gemittelt wird, ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, daß aufgrund der Tätigkeit die Aktivitätskonzentration vorübergehend höher sein kann als der gemittelte Wert. In diesem Fall ist als Aufenthaltsdauer die Dauer der Probensammlung anzusetzen.



2.1.3
Bestimmung der Körperdosis


Aus der Aktivitätszufuhr ist anhand der Gleichungen in Tabelle 2.4 mit Hilfe der im Anhang 3.2 tabellierten Dosisfaktoren neben der effektiven Dosis die Teilkörperdosis des Organs mit der in Bezug auf den jeweiligen Dosisgrenzwert höchsten Dosis zu berechnen. Die Beiträge von radioaktiven Tochternukliden, soweit diese im Körper entstehen, sind in diesem Verfahren berücksichtigt. Die Dosisfaktoren für hier nicht aufgeführte Organe und Gewebe sind der Bekanntmachung der Dosisfaktoren Teil III Bundesanzeiger zu entnehmen; diese Dosisfaktoren gelten für einen AMAD von 1 µm.



2.2
Überschreitung der Nachforschungsschwelle (regelmäßige Inkorporationsüberwachung) und Überwachung aus besonderem Anlaß (Individualverfahren)


Die Nachforschungsschwelle sowie die bei ihrer Überschreitung durchzuführenden Maßnahmen sind in der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle (Nr. 3.2.2, 3.3.4, 3.4.2) angegeben.



Im Falle der regelmäßigen Überwachung wird die mit der Nachforschungsschwelle zu vergleichende erwartete Jahresaktivitätszufuhr zunächst konservativ dadurch ermittelt, daß die mittels Referenzverfahren für das aktuelle Überwachungsintervall ermittelte Aktivitätszufuhr auch für jedes der im Kalenderjahr noch verbleibenden Überwachungsintervalle angenommen wird. Aktivitätszufuhren vorhergehender Überwachungsintervalle des Kalenderjahres sind zu berücksichtigen. Ist hierbei die Nachforschungsschwelle nicht überschritten, sind der gemessene Aktivitätswert sowie die nach dem Referenzverfahren bestimmten Aktivitätszufuhr- und Dosiswerte aufzuzeichnen.



Für die Auswertung der Meßergebnisse bei einer Überwachung aus besonderem Anlaß ist das Referenzverfahren aufgrund seiner vereinfachenden Annahmen nicht geeignet. Hierfür ist das Individualverfahren anzuwenden. Dies gilt auch bei einer Radionuklidzufuhr durch eine Wunde.



Ist bei dem Vorgehen nach Absatz 2 die Nachforschungsschwelle überschritten bzw. handelt es sich um eine Überwachung aus besonderem Anlaß, ist zunächst unter Verwendung bekannter oder einfach zu ermittelnder Daten gem. Nr. 2.2.1.1, 2.2.1.2 eine Abschätzung der Aktivitätszufuhr und Dosis durchzuführen.



Ist die Nachforschungsschwelle nach diesen Berechnungen weiterhin überschritten, sind Messungen zur individuellen Retention und zum Ausscheidungsverhalten des inkorporierten Stoffes durchzuführen. Art und Umfang dieser Maßnahmen sind in der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle geregelt. Für die Aktivitätszufuhr- und Dosisbestimmung sind diese Meßergebnisse auch dann zu verwenden, wenn die vorangegangene Überwachung durch Messungen der Aktivitätskonzentration in der Raumluft erfolgte. Es ist zu prüfen, ob der beobachtete Retentions- bzw. Ausscheidungsverlauf mit den entsprechenden Daten des Anhangs 3.1 übereinstimmt und ob bei Vorliegen von Meßergebnissen verschiedener Verfahren deren Auswertung zu Aktivitätszufuhren führt, die nicht wesentlich voneinander abweichen. Werden die tabellierten Daten durch die gemessenden Retentions- bzw. Ausscheidungswerte bestätigt, kann davon ausgegangen werden, daß die für die Ermittlung dieser Tabellenwerte verwendeten Modelle und Parameter die individuelle Biokinetik ausreichend zuverlässig wiedergeben. Es sind die gemessenen Aktivitätswerte sowie die gem. Nr. 2.2.1.1 und 2.2.1.2 ermittelten Aktivitätszufuhr- und Dosiswerte aufzuzeichnen.



Werden Retentions- bzw. Ausscheidungsverläufe beobachtet, die von den in Anhang 3.1 tabellierten Verläufen abweichen, oder führen unterschiedliche Meßverfahren zu wesentlich verschiedenen Werten der Aktivitätszufuhr, ist das in Nr. 2.2.2.1 beschriebene Integrationsverfahren anzuwenden, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Anderenfalls sind durch zusätzliche Messungen die biokinetischen Daten des inkorporierten Stoffes im betroffenen Individuum zu erfassen (Nr. 2.2.2.2) und entsprechende Aktivitätszufuhr- und Dosisberechnungen durchzuführen.



Nachweislich nicht beruflich bedingte Beiträge zum Meßwert sind vor der Interpretation abzuziehen.





2.2.1
Berücksichtigung von Kenntnissen zum individuellen Inkorporationsfall


2.2.1.1
Tatsächlicher Inkorporationszeitpunkt bzw. -zeitraum sowie Eigenschaften des inkorporierten Stoffes


Die Aktivitätszufuhr und die Körperdosen sind mit den tatsächlichen Daten über Aktivitätszufuhrweg (Inhalation, Ingestion, Wunde), Inkorporationszeitpunkt oder -zeitraum sowie weitere Eigenschaften des inkorporierten Stoffes, wie AMAD und chemische Verbindung, gemäß Nr. 2.1 (Referenzverfahren, Tabellen 2.1, 2.2 und 2.3) zu ermitteln; können keine fallspezifischen Daten ermittelt werden, sind die entsprechenden Parameter des Referenzverfahrens einzusetzen.



Kann durch Messungen ein von 1 µm abweichender Wert des AMAD nachgewiesen werden, sind die entsprechenden Tabellenwerte bei der Bestimmung der Aktivitätszufuhr zu verwenden. Für einen AMAD ≥ 5 µm ist ein Wert von
10 µm, bei einem AMAD ≤ 0,5 µm ist ein Wert von 0,2 µm anzunehmen.



Kann eine chronische Aktivitätszufuhr nachgewiesen werden, so ist analog zum Referenzverfahren die als konstant angenommene Aktivitätszufuhrrate wie in Tabelle 2.5 zu bestimmen. Im Anhang 3.1.2 sind die Werte der Retention R'(t) bzw. der Ausscheidungsraten E'U(t) und E'S(t) für konstante chronische Aktivitätszufuhren zusammengestellt.



Die Tabellenwerte E'U(t) und E'S(t) gelten für eine Sammelperiode von 24 Stunden. Werden bei einer Urinanalyse andere Sammelzeiten verwendet, so ist über die Sammelzeit auf die Tagesurinmenge umzurechnen. Die gesamte Aktivitätszufuhr Z wird entsprechend den Gleichungen in Tabelle 2.5 aus der Aktivitätszufuhrrate und der Anzahl von Tagen mit Inkorporation berechnet.



Aus der Aktivitätszufuhr ist mit Hilfe der im Anhang 3.2 tabellierten Dosisfaktoren die effektive Dosis und die Teilkörperdosis des Organs mit der in Bezug auf den jeweiligen Dosisgrenzwert höchsten Dosis zu berechnen ( Tabelle 2.4 ). Die Dosisfaktoren für hier nicht aufgeführte Organe und Gewebe sind der Bekanntmachung der Dosisfaktoren Teil III Bundesanzeiger zu entnehmen; diese Dosisfaktoren gelten für einen AMAD von 1 µm.





2.2.1.2
Berücksichtigung vorangegangener Aktivitätszufuhren


Für den Fall einer konstanten chronischen Aktivitätszufuhr (Nr. 2.2.1.1) berücksichtigt die Verwendung entsprechender Tabellenwerte bereits Aktivitätszufuhren vor dem aktuellen Überwachungsintervall.



In allen anderen Fällen ist der Beitrag der vorangegangenen Aktivitätszufuhr zum auszuwertenden Meßergebnis gemäß Tabelle 2.6 zu berücksichtigen. Bei mehreren vorangegangenen Aktivitätszufuhren sind die in Tabelle 2.6 genannten Gleichungen sinngemäß anzuwenden.



Die Bestimmung der Aktivitätszufuhr für das aktuelle Überwachungsintervall geschieht dann aufgrund des so korrigierten Aktivitätsmeßwertes Mn bzw. mn wie in Nr. 2.1.1 beschrieben. Ist Mn bzw. mn kleiner als die Erkennungsgrenze der zugrundeliegenden Messung, ist davon auszugehen, daß im aktuellen Überwachungsintervall keine Aktivitätszufuhr stattgefunden hat
(Mn bzw. mn = 0).





2.2.2
Verwendung individueller biokinetischer Daten zur Bestimmung der Aktivitätszufuhr und der Körperdosis


Ist nach Durchführung der in Nr. 2.2.1 beschriebenen Berechnungen der Aktivitätszufuhr die Nachforschungsschwelle nicht überschritten, sind die ermittelten Aktivitätszufuhr- und Dosiswerte zusammen mit den der Ermittlung zugrundegelegten Daten und Annahmen aufzuzeichnen. Anderenfalls ist durch geeignete Messungen als nächstes zu prüfen, ob die Biokinetik des Radionuklids für das betreffende Individuum ausreichend gut durch die im Anhang 3.1 tabellierten Retentions- bzw. Ausscheidungsdaten beschrieben wird.



Dies ist in der Regel der Fall, wenn

-
die aus mehreren einzelnen Meßwerten mit Hilfe der Tabellenwerte ermittelten Aktivitätszufuhren von ihrem Mittelwert um nicht mehr als 50 % abweichen, und
-
bei Vorliegen von Ergebnissen unterschiedlicher Meßverfahren die daraus abgeleiteten mittleren Aktivitätszufuhren der einzelnen Verfahren um nicht mehr als 50 % von dem Mittelwert aller Verfahren abweichen.


Werden keine derartigen Abweichungen festgestellt, so sind die Mittelwerte der Aktivitätszufuhren und die Dosiswerte zusammen mit den zugrundeliegenden Annahmen aufzuzeichnen. Anderenfalls ist als nächstes zu prüfen, ob das im folgenden beschriebene Integrationsverfahren anwendbar ist.





2.2.2.1
Direkte Ermittlung der Körperdosis (Integrationsverfahren)


Beim Integrationsverfahren werden aus über einen längeren Zeitraum gemessenen Aktivitätswerten durch Integration die in diesem Zeitintervall stattfindenden Kernumwandlungen (kumulierte Aktivität) im Organ bzw. Ganzkörper und daraus die Dosis für dieses Zeitintervall berechnet. Dieses Verfahren ist unabhängig vom Aktivitätszufuhrpfad (Inhalation, Ingestion, einmalig oder chronisch) durchführbar und benötigt in der Regel keine oder nur wenige Annahmen zum biokinetischen Verhalten des Radionuklids im Organismus.



Das Integrationsverfahren kann nur angewendet werden, wenn

-
die Radionuklidverteilung annähernd homogen im Ganzkörper vorliegt,
-
die Aktivitätsmessung organspezifisch die gesamte Körperaktivität erfaßt und
-
die Beiträge von radioaktiven Tochternukliden vernachlässigbar klein sind oder diese Tochternuklide im Körper im Aktivitätsgleichgewicht mit dem Mutterradionuklid stehen.


Die Anwendung des Verfahrens ist nur dann zulässig, wenn die Dosisbeiträge in den Zeiträumen vor dem ersten und nach dem letzten Meßzeitpunkt vernachlässigbar klein sind oder hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden können.



Ist nach diesen Kriterien das Integrationsverfahren nicht anwendbar, so ist weiter nach dem in Nr. 2.2.2.2 beschriebenen Verfahren vorzugehen.



In der Regel bedeuten die genannten Kriterien, daß das Integrationsverfahren sich auf Radionuklide beschränkt, die durch direkte Messungen (Ganz- oder Teilkörpermessungen) erfaßt werden können. Für einzelne inkorporierte Stoffe, wie z.B. tritiiertes Wasser, kann jedoch direkt aus der Aktivitätskonzentration im Urin auf diejenige im Gesamtkörper geschlossen werden; für solche Stoffe ist das Integrationsverfahren daher ebenfalls geeignet. Die erforderlichen Werte der Spezifischen Effektiven Energien (SEE) sind der Literatur zu entnehmen.



Berechnung der kumulierten Aktivität



Die Zahl der Kernumwandlungen Uq, die in einem Zeitraum tA bis tE im Ganzkörper oder in einem Quellorgan q stattfinden, wird mit den Gleichungen in Tabelle 2.7 berechnet.



Zur Integration der im Organ q zum Zeitpunkt ti gemessenen Aktivitätswerte Mq,i kann näherungsweise die Trapezformel verwendet werden (Tabelle 2.7). Eine andere Möglichkeit besteht in der Anpassung einer geeigneten theoretischen Retentionsfunktion - in der Regel eine Summe von Exponentialfunktionen - an die Meßdaten, deren Integration dann analytisch durchgeführt werden kann. Eine solche Funktion kann zu einer Extrapolation auf den gesamten Zeitraum bis 50 Jahre nach der Aktivitätszufuhr verwendet werden, wenn ihre Anwendbarkeit aufgrund des aktuellen Wissensstandes zur Biokinetik des betreffenden Stoffes gegeben ist (vergleiche Nr. 2.2.2 Absatz 2).



Berechnung der Körperdosis



Aus den so ermittelten kumulierten Aktivitäten in den bei der Messung erfaßtem Ganzkörper oder Organ q wird die effektive Dosis bzw. die Teilkörperdosis im Zielorgan p mit der in Tabelle 2.7 genannten Gleichung berechnet. Die hierfür erforderlichen Werte der Spezifischen Effektiven Energien (SEE) sind im Anhang 3.3 aufgeführt.



Berechnung der Aktivitätszufuhr



Die im vorigen Abschnitt beschriebene direkte Ermittlung von Dosiswerten berücksichtigt implizit individuelle Retentions- und Ausscheidungsparameter sowie - meist unbekannte - weitere Größen, die die Aktivitätszufuhr und Dosis beeinflussen (Aktivitätszufuhrpfad, Zeitverlauf der Exposition u.ä.). Eine Ermittlung der zugeführten Aktivität aus der so ermittelten Dosis bzw. den gemessenen Aktivitäten ist nicht mit ausreichender Zuverlässigkeit möglich und ein Vergleich einer so ermittelten Aktivitätszufuhr mit den Grenzwerten der Jahresaktivitätszufuhr der StrlSchV nicht sinnvoll.





2.2.2.2
Verwendung modifizierter biokinetischer Modelle zur Bestimmung der Aktivitätszufuhr und der Körperdosis


Sind bei einer Überschreitung der Nachforschungsschwelle (nach Durchführung der in Nr. 2.2.1 beschriebenen Berechnungen) erhebliche Abweichungen zwischen den beobachteten Daten und den im Anhang 3.1 tabellierten Werten festzustellen (siehe Nr. 2.2.2) und ist das beschriebene Integrationsverfahren nicht anwendbar, sind durch geeignete Messungen individuelle biokinetische Daten (Retention, Ausscheidungsraten, ...) zu erheben sowie der aktuelle Kenntnisstand zur Biokinetik des betreffenden Radionuklids zur Bewertung heranzuziehen.



Auf der Grundlage dieser Ergebnisse bzw. Kenntnisse ist ein an die Beobachtungen angepaßtes biokinetisches Modell zu erstellen, mit dessen Hilfe das beobachtete biokinetische Verhalten des Radionuklids beschrieben werden kann. Auf der Grundlage dieses Modells sind individuelle Dosisfaktoren zu berechnen. Ist das nicht möglich, muß zur Dosisberechnung auf die tabellierten Retentions- bzw. Ausscheidungsdaten (Anhang 3.1) und Dosisfaktoren (Anhang 3.2) zurückgegriffen werden. Aktivitätszufuhr und Dosis werden in Analogie zu den in Nr. 2.2.1 beschriebenen Verfahren ermittelt. Die so ermittelte Aktivitätszufuhr dient nur zur Berechnung der Dosis mit Hilfe des individuellen Dosisfaktors und darf nicht zu einem Vergleich mit den Grenzwerten der Jahresaktivitätszufuhr der StrlSchV benutzt werden.



Die bei diesen Ermittlungen verwendeten Daten, Annahmen und Modelle sind zu dokumentieren. Die Gründe für die Nichtverwendung von den Standardmodellen und -daten sind darzulegen.





2.2.2.3
Berücksichtigung einer Ausscheidungsintensivierung


Allgemein gültige, ausreichend zuverlässige Informationen zur Wirkung von Therapien zur Ausscheidungsintensivierung stehen derzeit nicht zur Verfügung. Die Berücksichtigung des Einflusses einer solchen Therapie auf beobachtete Ausscheidungsraten ist auf der Grundlage des gemessenen zeitlichen Verlaufs der Ausscheidungsraten durchzuführen; eine zusätzliche Änderung des für die Dosisberechnung verwendeten Dosisfaktors ist im Einzelfall zu prüfen.





Schriftenverzeichnis



Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (§§ 62, 63, 63a StrlSchV; §§ 35, 35a RöV), GMBl 1994 Nr.7 S. 286



Bekanntmachung der Dosisfaktoren, Teil III, Bundesanzeiger, Jahrgang 41, Nr. 185a, vom 30.09.1989



ICRP No. 23: Report of the Task Group on Reference Man, International Commission on Radiological Protection, Publication No. 23, Pergamon Press, Oxford, 1975



ICRP No. 30: Limits for Intakes of Radionuclides by Workers, International Commission on Radiological Protection, Publication No. 30, Part 1-4, Pergamon Press, Oxford, 1979-1988



ICRP No. 54: Individual Monitoring for Intakes of Radionuclides by Workers: Design and Interpretation, International Commission on Radiological Protection, Publication No. 54, Pergamon Press, Oxford, 1988





3.
Anhang


3.1
Biokinetische Daten


Es sind je nach Meßverfahren die für die Durchführung der Berechnungen erforderlichen Werte

-
der Ganzkörper- und gegebenenfalls der Organretention, und
-
die Ausscheidungsraten (bezogen auf 24 Stunden Sammelzeit 1) in Stuhl und/oder Urin,

zusammengestellt.



Die biokinetischen Daten werden angegeben

-
für alle Stoffklassen, die für das jeweilige Radionuklid relevant sind;
-
für einmalige und chronische Inhalation, für Ingestion und als Näherung für die Aufnahme durch eine Wunde für die direkte Aufnahme in das Blut; bei Ingestion ist der Anteil der Aktivität angegeben, der aus dem Darm in das Blut gelangt (f1-Wert); und
-
für AMAD von 0,2 µm, 1 µm und 10 µm.




3.2
Dosisfaktoren


Es sind die Dosisfaktoren für die Teilkörperdosis des Organs mit der in bezug auf den Dosisgrenzwert jeweiligen höchsten Dosis und die effektive Dosis angegeben, bei homogener Verteilung des Radionuklids im Körper nur die Dosisfaktoren für die effektive Dosis.





3.3
Spezifische Effektive Energien (SEE)


Für Radionuklide, die sich bevorzugt in einem einzelnen Organ anreichern, ist in den Tabellen die Energie angegeben, die in diesem Organ pro Zerfall und pro Masseneinheit absorbiert wird (Maßeinheit: MeV/g). Für Radionuklide, die sich gleichmäßig über den Ganzkörper verteilen, wird der mit den Organ-Wichtungsfaktoren der StrlSchV gewichtete Mittelwert mit dem Ganzkörper als Quellenbereich angegeben.



Ausgewählt wurden Radionuklide, die in der Regel durch in-vivo Meßverfahren nachgewiesen werden (Ganz- oder Teilkörperzähler) und für die das beschriebene Integrationsverfahren anwendbar ist.





3.4
Inhalations-Stoffklassen


Die chemischen Verbindungen der Radionuklide wurden jeweils einer der drei Inhalations-Stoffklassen D, W, Y zugeordnet.




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Anhang, Bionkinetische Daten, Retentions- und Ausscheidungsdaten bei einmaliger Zufuhr

Anlage 2: Retentions- und Ausscheidungsdaten bei chronischer Zufuhr

Anlage 3: Dosisfaktoren

Anlage 4: Spezifische Effektive Energien (SEE)

Anlage 5: Abbildung 1, Vorgehen zur Ermittlung von Aktivitätszufuhr und Dosis

Anlage 6: Tabelle 2.1, Bestimmung der zugeführten Aktivität aus Messungen der Aktivität in Körperbereichen bzw. Ausscheidungen

Anlage 7: Tabelle 2.2, Interpolation von Tabellenwerten

Anlage 8: Tabelle 2.3, Bestimmung der zugeführten Aktivität aus Messungen der Aktivitätskonzentration in der Raumluft am Arbeitsplatz

Anlage 9: Tabelle 2.4, Bestimmung der Dosis bei bekannter Aktivitätszufuhr

Anlage 10: Tabelle 2.5, Bestimmung der Aktivitätszufuhrrate und der gesamten Aktivitätszufuhr bei chronischer Aufnahme

Anlage 11: Tabelle 2.6, Berücksichtigung vorangegangener Aktivitätszufuhren

Anlage 12: Tabelle 2.7, Bestimmung von kumulierter Aktivität und Dosis nach dem Integrationsverfahren

Anlage 13: Inhalationstoffklassen der chemischen Verbindungen der Radionuklide