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Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219); hier: Durchführungshinweise zu den besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen des Gesetzes

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Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219)





hier


Durchführungshinweise zu den besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen des Gesetzes


Bezug


Rundschreiben vom 17. Dezember 2010 – D 3 – 221 400/45 (GMBl 2011, S. 6)




- RdSchr. d. BMI v. 12.12.2011 - D 3 - 221 400/45 / D 4 - 223 140/5 -





I. Allgemeines

1.
Das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften ist am 24. November 2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2219) verkündet worden. Dieses Gesetz und die nachfolgenden Durchführungsbestimmungen beziehen sich ausschließlich auf eingetragene Lebenspartnerschaften von zwei Personen gleichen Geschlechts im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266).


2.
Das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften sieht die Übertragung der ehebezogenen Regelungen auf Lebenspartnerschaften im Besoldungs- und Versorgungsrecht rückwirkend zum 1. Januar 2009 vor. Bei der Abwicklung von in der Vergangenheit entstandenen Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nach den Bestimmungen des Rundschreibens des BMI vom 17. Dezember 2010 – D 3 – 221 400/45 – Besoldungs- und Versorgungsleistungen für Beamte, Soldaten und Richter in Lebenspartnerschaften (GMBl 2011, Seite 6) zu verfahren.


3.
Der Entwurf des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BT-Drucksache 17/7142) sieht weitere Änderungen im Zusammenhang mit der Übertragung ehebezogener Regelungen auf Lebenspartnerschaften vor, auf die in diesem Rundschreiben bereits hingewiesen wird.




II. Besoldungsrechtliche Regelungen

Zu den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes (Artikel 4) gebe ich folgende Hinweise:



1.
§ 17b BBesG (Artikel 4 Nummer 2)


Als Generalklausel überträgt § 17b folgende ehebezogene Regelungen des Besoldungsrechts auf Lebenspartnerschaften:


-
§ 28 Absatz 2 Nummer 1: Berücksichtigungsfähig sind auch Kinder, für die der mit dem Beamten, Richter oder Soldaten (Besoldungsempfänger) in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner einen vorrangigen Kindergeldanspruch hat.
-
§ 28 Absatz 2 Nummer 2: Zu den nahen Angehörigen im Sinne der Vorschrift zählen auch der Lebenspartner und dessen Eltern sowie die Kinder des Lebenspartners.
-
§ 40 Absatz 1 Satz 1: Zur Stufe 1 des Familienzuschlags gehören auch
-
Besoldungsempfänger in einer Lebenspartnerschaft (Nummer 1),
-
Besoldungsempfänger, deren Lebenspartner verstorben ist (Nummer 2),
-
Besoldungsempfänger, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben ist, wenn sie dem früheren Lebenspartner aus der letzten Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind (Nummer 3).
-
§ 40 Absatz 4: Die Vorschrift gilt für Besoldungsempfänger in einer Lebenspartnerschaft entsprechend.
-
§ 53 Absatz 4 Nummer 1: Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähig sind auch Lebenspartner, die mit dem Besoldungsempfänger am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben.
-
§ 53 Absatz 6 Satz 3: Auch Empfängern von Dienstbezügen in einer Lebenspartnerschaft, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann ein erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden; Erwerbseinkommen des Lebenspartners wird berücksichtigt.
-
§ 54 Absatz 3 Satz 3 und 4: Beim Mietzuschuss (vgl. Nummer II.5 dieses Rundschreibens) sind Lebenspartner zu behandeln wie Ehegatten.


Hinweis: Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Entwurfes eines Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BT-Drucksache 17/7142) sieht vor, dass der bisherige § 28 Absatz 2 Nummer 1 künftig zu § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und der bisherige § 28 Absatz 2 Nummer 2 künftig zu § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird.


2.
§ 40 Absatz 2 BBesG (Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a)


Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen des Familienzuschlags gehören auch die Besoldungsempfänger der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Besoldungsempfänger der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehören würden.


Anders als in einer Ehe, in der für Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) ein Anspruch besteht, haben Besoldungsempfänger in einer Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf Kindergeld für die Kinder ihres Lebenspartners, die sie in ihren Haushalt aufgenommen haben. Dementsprechend ist bei der Entscheidung über den Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen nicht wie bei verheirateten Besoldungsempfängern auf die Kindergeldberechtigung des Besoldungsempfängers abzustellen. Entscheidend ist zunächst die Aufnahme der Kinder des Lebenspartners in den Haushalt des Besoldungsempfängers.


Zur Beurteilung der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Haushaltsaufnahme erfüllt ist, sind die Erläuterungen zu § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes (DA-FamEStG) heranzuziehen. Die DA-FamEStG wird jährlich im Bundessteuerblatt und auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern veröffentlicht.1 Für 2011 lauten die Erläuterungen wie folgt (DA 63.1.3):


„(1) 1Unter Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen. 2Das Kind muss in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich hier grundsätzlich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig aufhalten. 3Eine Haushaltsaufnahme ist dann gegeben, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. 4Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein, BFH vom 20.6.2001 - BStBl II S. 713.


(2) 1Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen, wenn die auswärtige Unterbringung nur von vorübergehender Natur ist. 2Von einem vorübergehenden Zustand kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt des Berechtigten zurückkehrt. 3Durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung wird die Haushaltszugehörigkeit i. d. R. nicht unterbrochen (vgl. aber DA 63.6.1 Abs. 2).“


Sofern das Tatbestandsmerkmal der Haushaltsaufnahme vorliegt, ist zusätzlich zu prüfen, ob bei einem Stiefkindverhältnis ein Kindergeldanspruch und damit der Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 2 gegeben wäre. Insbesondere müssen die Kinder des Lebenspartners, für die der Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen beantragt wird, einen der Berücksichtigungsgründe des § 32 Absatz 3 bis 5 EStG erfüllen. Diese Vorschrift bestimmt Altersgrenzen und weitere Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch. Die bis Ende 2011 in § 32 Absatz 4 EStG normierten Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch entfallen ab 2012 (vgl. Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a des Steuervereinfachungsgesetzes vom 1. November 2011, BGBl. I S. 2131). Überschreiten die Kinder des Lebenspartners des Besoldungsempfängers die Altersgrenzen oder erfüllen sie die Berücksichtigungsvoraussetzungen nicht mehr (insbesondere, wenn sie nicht mehr für einen Beruf ausgebildet werden), entfällt der Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen. Bei verheirateten Besoldungsempfängern entfiele hier nämlich auch der Kindergeldanspruch und in Folge dessen ebenfalls der Anspruch auf Familienzuschlag für die Kinder des Ehegatten (Stiefkinder).


Beispiel:


Eine Beamtin lebt mit ihrer Lebenspartnerin und deren 20 jährigem Sohn, der eine abgeschlossene Ausbildung zum Bankkaufmann hat und als Bankkaufmann bei einer Privatbank beschäftigt ist, in einem gemeinsamen Haushalt. Als Verheiratete hätte die Beamtin bei sonst gleicher Konstellation keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 2. Zwar besteht für Stiefkinder grundsätzlich auch ein Kindergeldanspruch, § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Dieser entfiele hier aber auch bei einer verheirateten Beamtin, da der 20 jährige, in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Sohn keinen Berücksichtigungstatbestand des § 32 Absatz 4 EStG erfüllt und deshalb kein Kindergeldanspruch besteht. Demnach hätte auch eine verheiratete Beamtin keinen Anspruch auf Familienzuschlag. Dementsprechend besteht hier auch für das Kind der Lebenspartnerin kein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 2.


Hinweis: Die in Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Entwurfes eines Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BT-Drucksache 17/7142) vorgesehene Änderung des § 40 Abs. 2 BBesG bewirkt keine Änderung der oben genannten Prüfschritte.


3.
§ 40 Absatz 3 BBesG (Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b)


Besoldungsempfänger, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben ist und die Kinder ihres ehemaligen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der Kinder entspricht. Die Gewährung des Unterschiedsbetrages hängt davon ab, dass ein Besoldungsempfänger, der geschieden ist oder dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt ebenfalls den Unterschiedsbetrag erhalten würde. Hierzu ist eine Vergleichsbetrachtung anzustellen.


Beispiel:


Nach Auflösung der Lebenspartnerschaft lebt das 17 jährige Kind des ehemaligen Lebenspartners eines Beamten weiterhin im Haushalt des Beamten. Dieser hat Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Familienzuschlags, da er als Geschiedener auch weiterhin einen Kindergeldanspruch für das in seinem Haushalt lebende Stiefkind hätte.


Zur Verweisung auf § 32 Absatz 3 bis 5 EStG vgl. vorstehende Nummer 2.


Hinweis: Die in Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c des Entwurfes eines Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BT-Drucksache 17/7142) vorgesehene Änderung des § 40 Abs. 3 BBesG bewirkt keine Änderung der oben genannten Prüfschritte.


4.
§ 53 Absatz 4 Nummer 2a BBesG (Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe c)


Kinder des Lebenspartners des Besoldungsempfänger, die dieser in seinen Haushalt aufgenommen hat, sind unter den in den Buchstaben a bis c geregelten Voraussetzungen im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähig. Diese Kinder sind auch im Familienzuschlag zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Haushaltaufnahme gegeben ist, gelten die Ausführungen zu Nummer II.2 dieses Rundschreibens.


Überschreitet das Kind die einen Kindergeldanspruch ausschließenden Altersgrenzen nach § 32 Absatz 3 bis 5 EStG, ist es nicht im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähig. Es besteht dann auch kein Anspruch auf Familienzuschlag. Die in § 53 Absatz 4 Nummer 2a Buchstabe c enthaltene Ausnahme zu § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG, wonach der kinderbezogene Anteil des Auslandszuschlags und der Familienzuschlag auch bei Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von mehr als vier Monaten gewährt wird, bleibt unberührt.


5.
§ 54 Absatz 3 Satz 3 und 4 BBesG (Artikel 4 Nummer 5)


Der Mietzuschuss ist mit Wirkung ab dem 25. November 2011 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften) beiden Ehegatten oder Lebenspartnern je zur Hälfte zu gewähren, sofern diese nicht bestimmen, dass nur ein Ehegatte oder Lebenspartner den Zuschuss erhält.


6.
§ 74a BBesG (Artikel 4 Nummer 6)


Absatz 1 regelt für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 30. Juni 2010 die Übertragung ehebezogener Regelungen auf Lebenspartnerschaften im Bereich der Auslandsbesoldung. Damit trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass die durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz reformierte Auslandsbesoldung erst zum 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist.


Absatz 2 regelt die Gewährung von Mietzuschuss für Fälle, in denen beide Lebenspartner Beamte sind, für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 24. November 2011 (Tag der Verkündung des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften).


7.
Die Änderungen im Bundesbesoldungsgesetz sind gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Für den Auslandszuschlag sind davon abweichend für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2010 Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag nach §§ 55 und 56 BBesG in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung zu gewähren (§ 74a BBesG in der Fassung des Artikel 4 Nummer 6 i.V.m. Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 des Gesetzes); § 53 Abs. 4 BBesG in der Fassung des Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes findet erst ab dem 1. Juli 2010 Anwendung.


8.
Die Gewährung von Auslandsdienstbezügen an Besoldungsempfänger in einer Lebenspartnerschaft für den Zeitraum zwischen dem 3. Dezember 2003 und dem 31. Dezember 2009 richtet sich weiterhin nach den Bestimmungen des Rundschreibens des BMI vom 17. Dezember 2010 – D 3 – 221 400/45 – Besoldungs- und Versorgungsleistungen für Beamte, Soldaten und Richter in Lebenspartnerschaften (GMBl 2011, Seite 6)


9.
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienzuschlägen und des kinderbezogenen Anteils des Auslandszuschlags (§ 53 Absatz 2 Nummer 2a) ist unter Anwendung des Rundschreibens vom 9. August 2010 – D 3 – 221 390/2 – regelmäßig zu überprüfen.


10.
Das Rundschreiben vom 24. April 2006 – D II 1 – 221 400-2/21 – Familienzuschlag nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 BBesG (GMBl 2006, Seite 635 – Aufnahme eines Lebenspartners in den Haushalt) wird aufgehoben.




III. Versorgungsrechtliche Regelungen

Zu den Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes (Artikel 2) gebe ich folgende Hinweise:



1.
§ 18 BeamtVG – Sterbegeld


Wurde bei Sterbefällen seit dem 1. Januar 2009 bereits ein Sterbegeld nach Absatz 1 (an die Abkömmlinge des verstorbenen Beamten) gezahlt, ist für eine Zahlung an den hinterbliebenen Lebenspartner kein Raum. Anders ist die Rechtslage in den Fällen, in denen ein Sterbegeld an nachrangig Anspruchsberechtigte nach Absatz 2 gezahlt worden ist. In diesen Fällen hat ein hinterbliebener Lebenspartner mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften rückwirkend einen vorrangigen Anspruch auf das Sterbegeld nach Absatz 1 erworben. Ein dem hinterbliebenen Lebenspartner ggf. gewährtes Kostensterbegeld nach Absatz 2 Nummer 2 ist anzurechnen.


Im Hinblick auf § 52 Absatz 1 BeamtVG ist hinzunehmen, dass an andere Personen bereits gezahltes Sterbegeld – nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage – nicht zurückgefordert werden kann.


2.
§ 19 BeamtVG – Witwengeld, § 22 BeamtVG – Unterhaltsbeitrag


Ist der Beamte bereits vor dem 1. Januar 2009 verstorben, so erhält der hinterbliebene Lebenspartner – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – Witwengeld oder einen Unterhaltsbeitrag ab dem 1. Januar 2009. Dies gilt auch in den Fällen der Unfall-Hinterbliebenenversorgung.


3.
Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung – HeilvfV


Als nächste Angehörige nach § 8 Abs. 4 der Verordnung sind mit Wirkung vom 1. Januar 2009 auch Lebenspartner zu berücksichtigen.


Das Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.





Im Auftrag

Christians





Oberste Bundesbehörden



Deutsche Bundesbank



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