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Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten

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Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten



hier:


Durchführungshinweise

Bezug:


Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S.3286 )

Anlage


- 1 -




- RdSchr. d. BMI v. 12.11.2013 - D 3 – 30200/41#10 / D2 – 30105/7#1 -





Inhaltsverzeichnis



1.

Zu den Neuerungen in der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

3

1.1

Teilzeitbeschäftigung - § 2a EZulV (neu)

3

1.2

Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

4

1.2.1

Änderung des § 4a EZulV – Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

4

1.2.2

Änderung der §§ 5 und 6 EZulV

4

1.3

Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse: Änderung der §§ 10, 11 und 15 EZulV

5

1.4

Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten – §§ 17a bis 17d EZulV (neu)

5

1.4.1

Vorbemerkung

5

1.4.2

Mindestanforderungen für die Gewährung der Zulage – § 17a EZulV (neu)

6

1.4.2.1

Heranziehung

6

1.4.2.2

Wechselerfordernis

6

1.4.2.3

Mindestanzahl von Nachtdienststunden

7

1.4.2.4

Handhabung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

8

1.4.2.5

Handhabung von Arbeitszeitmodellen mit Dienstzeitkorridoren

9

1.4.3

Höhe der Zulage – § 17b EZulV (neu)

9

1.4.3.1

Bestandteile der Zulage

9

1.4.3.1.1

Grundbetrag

9

1.4.3.1.2

Erhöhungsbetrag

9

1.4.3.1.3

Zusatzbetrag

9

1.4.3.2

Angefangene Stunden

10

1.4.3.3

Berücksichtigung von Ruhepausen

11

1.4.3.4

Übertrag

11

1.4.3.4.1

Entstehen des Übertrags

11

1.4.3.4.2

Auszahlung des Übertrags

12

1.4.3.5

Streichung der Konkurrenzregelung

14

1.4.4

Ausschluss der Zulage – § 17c EZulV (neu)

14

1.4.5

Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit – § 17d EZulV (neu)

15

1.4.5.1

Vorbemerkung

15

1.4.5.2

Voraussetzungen

15

1.4.5.3

Höhe und Gewährung der Zulage

16

1.4.6

Weitergewährung bei einem Beschäftigungsverbot nach der Mutter-schutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)

18

1.4.7

Vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder

18

1.5

Zulage in festen Monatsbeträgen

19

1.5.1

Änderung des § 18 EZulV

19

1.5.2

Änderung des § 19 EZulV

19

1.5.3

Aufhebung des § 20 EZulV a. F.

19

1.5.4

Änderung der §§ 21, 23a und 23i EZulV

19

1.6

Übergangsregelungen

19

1.6.1

Bundeseisenbahnvermögen und Postnachfolgeunternehmen – § 24 EZulV (neu)

19

1.6.2

Umstellung der Zulage für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten – § 25 EZulV (neu)

20

1.6.2.1

Allgemeines

20

1.6.2.2

Umsetzung der Übergangsregelung

20

1.6.2.2.1

Fortzahlung als Vorschuss (Oktober bis Dezember 2013)

20

1.6.2.2.1.1

Allgemeines

20

1.6.2.2.1.2

Änderung oder Beendigung der zulagenberechtigenden Tätigkeit

20

1.6.2.2.1.3

Unterbrechungen und Fortzahlung

21

1.6.2.2.2

Erfassung nach neuem Recht (ab Oktober 2013)

21

1.6.2.2.3

Ermittlung des Zulagenbetrags nach neuem Recht (ab Oktober 2013)

21

1.6.2.2.4

Vergleichsberechnung (für Oktober bis Dezember 2013)

21

1.7.

Aufhebung von Rundschreiben

24

2.

Zu den Neuerungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)

24

2.1

Zusatzurlaub – § 12 EUrlV (neu)

24

2.1.1

§ 12 Absatz 1 EUrlV (neu)

24

2.1.2

§ 12 Absatz 2 EUrlV (neu)

26

2.1.3

§ 12 Absatz 3 EUrlV

26

2.1.4

§ 12 Absatz 4 EUrlV (neu)

27

2.1.5

§ 12 Absatz 5 EUrlV (neu)

29

2.2

Weitere Änderungen der EUrlV - §§ 13, 14 EUrlV (neu)

30

2.2.1

Sonderregelungen für ehemals bundeseigene Unternehmen - § 13 EUrlV (neu)

30

2.2.1.1

§ 13 Absatz 1 EUrlV (neu)

30

2.2.1.2

§ 13 Absatz 2 EUrlV (neu)

30

2.2.2

Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte in besonderen Verwendungen - § 14 EUrlV (neu)

31

3.

Zu den Neuerungen der Arbeitszeitverordnung (AZV)

31

3.1

Begriffsbestimmungen - § 2 Nummer 14 AZV (neu)

31

3.2

Ruhepausen - § 5 Absatz 1 AZV (neu)

31

4.

Sonstiges

32





1.
 Zu den Neuerungen in der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
1.1
 Teilzeitbeschäftigung - § 2a EZulV (neu)

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Wechselschichtzulage nach § 20 Absatz 1 EZulV a. F. mit Urteil vom 26. März 2009, 2 C 12.08 bestätigt, dass bei Teilzeitbeschäftigung in festen Monatsbeträgen gewährte Erschwerniszulagen der Kürzung nach § 6 Absatz 1 BBesG unterliegen. Es hat zugleich entschieden, dass es gemeinschaftsrechtlich geboten ist, das zeitliche Mindesterfordernis für die Zulagengewährung proportional zum Beschäftigungsumfang zu kürzen. Dieser Entscheidung trägt die vorliegende Vorschrift Rechnung.



Nach Satz 1 verringern sich die in § 3 Absatz 1 EZulV (5 Stunden) und Absatz 3 Satz 2 EZulV (24 Stunden) sowie die in § 17a Satz 1 Nummer 2 EZulV (5 Stunden) genannten Mindeststundenerfordernisse proportional zum Beschäftigungsumfang. Zur Ermittlung des verringerten (individuellen) Mindeststundenerfordernisses ist die Zahl der (individuell) zu leistenden Wochenstunden der Teilzeitbeschäftigung ins Verhältnis zu setzen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung und das allgemeine Mindeststundenerfordernis in diesem Verhältnis zu kürzen.



Beispiel 1

Eine Beamtin mit Anspruch auf Kindergeld für ein Kind unter zwölf Jahren verrichtet Dienst zu wechselnden Zeiten. Sie geht einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Beschäftigungsumfang von 20 Wochenstunden nach. Diese Wochenstundenanzahl ist dem Vollbeschäftigungsumfang von 40 Wochenstunden (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 AZV) gegenüberzustellen. Es ergibt sich bei einem Beschäftigungsumfang von 50 Prozent ein Verhältnis von 1:2. Damit besteht für die Beamtin statt der allgemeinen Voraussetzung von 5 Stunden nach § 17a Satz 1 Nummer 2 EZulV ein individuelles Mindeststundenerfordernis von 2,5 Stunden (oder 150 Minuten).



Abwandlung

Geht die Beamtin einer Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden nach, so ergeben sich bei einem Beschäftigungsumfang von 75 Prozent ein Verhältnis von 3:4 und ein Mindeststundenerfordernis von 3,75 Stunden (oder 225 Minuten).



Satz 2 bestimmt, dass die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 nicht gekürzt werden; die Zulagen werden nicht als feste Monatsbeträge, sondern entsprechend der jeweils geleisteten Stunden, der Anzahl bestimmter Einsätze oder sonstiger Dienste gezahlt.



Satz 3 regelt, dass demgegenüber die in festen Monatsbeträgen gewährten Zulagen nach Abschnitt 4 der Kürzung nach § 6 Absatz 1 BBesG unterliegen. Mindeststundenerfordernisse, die nach dem o. g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts proportional zum Beschäftigungsumfang zu verringern wären, bestehen für sie nicht.



1.2
 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
1.2.1
 Änderung des § 4a EZulV – Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden zusammengefasst. Die Fortzahlungsregelungen der §§ 4a, 17d und 19 Absatz 2 EZulV bei sogenannten qualifizierten Dienstunfällen oder bei Unfällen während einer Auslandsverwendung in bestimmten Fällen werden harmonisiert (siehe dazu die Ausführungen zu § 17d EZulV unter 1.4.5).



1.2.2
 Änderung der §§ 5 und 6 EZulV

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, mit denen keine inhaltliche Änderung verbunden ist. Es wird lediglich der bisherige § 6 EZulV zu Absatz 3 von § 5 EZulV. Die damit einhergehende leichte sprachliche Veränderung dient der sprachlichen Anpassung an § 5 Absatz 1 EZulV. Damit entfällt oder verringert sich also auch weiterhin die Zulage, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mitabgegolten oder ausgeglichen gilt.



Wie schon nach bisheriger Rechtslage, besteht zwischen der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und der neuen Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten kein Konkurrenzverhältnis.



1.3
 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse: Änderung der §§ 10, 11 und 15 EZulV

Aus rechtsförmlichen Gründen wurden die Überschriften sprachlich optimiert, eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.



1.4
 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten – §§ 17a bis 17d EZulV (neu)
1.4.1
 Vorbemerkung

Die bisherige Zulage für Wechselschichtdienst und Schichtdienst (§ 20 EZulV a. F.) wird in den §§ 17a bis 17d EZulV komplett neu gefasst. Die Neuregelung geht sowohl mit einer Namensänderung als auch mit der Einfügung eines neuen Abschnittes einher.



Durch die neuen Vorschriften wird (wie auch schon bislang) dem Umstand Rechnung getragen, dass Dienstformen mit Belastungen des Biorhythmus durch häufig wechselnden Arbeitszeiten und einem hohen Anteil von Nachtdienststunden eine besondere Belastung darstellen. Künftig erfasst der Ausgleich alle entsprechenden Dienste. Verzichtet wird dabei sowohl auf die Abgrenzung zwischen verschiedenen Schichtmodellen als auch auf das Erfordernis eines Schicht- oder Dienstplans, da beides der heutigen Schichtdienstwirklichkeit nur noch eingeschränkt gerecht wird. Flexible Schichtdienste und dem Schichtdienst vergleichbar belastende Dienste werden somit in den Ausgleich einbezogen. Maßgeblich für die Höhe der Zulage ist die konkrete individuelle Belastung während des jeweiligen Kalendermonats.



Die Regelungen über das Entstehen des Anspruchs (§ 18 EZulV) und über die Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit (§ 19 EZulV) sind nicht mehr anzuwenden. Die Zulagenhöhe ergibt sich – unabhängig von der Aufnahme, der Beendigung und der Unterbrechung einer zulageberechtigenden Tätigkeit – ausschließlich aufgrund der in einem Kalendermonat tatsächlich geleisteten Dienste. Die Zulage wird bei Unterbrechungen – zum Beispiel für die Zeit einer Erkrankung – nicht mehr fortgezahlt (Ausnahme: § 17d EZulV). Der Wegfall der Fortzahlungsregelung wird u.a. durch die Möglichkeit kompensiert, die Höchstzahl von 45 Nachtdienststunden übersteigende Stunden bis zu einer Gesamthöchstzahl von 135 Nachtdienststunden in den jeweiligen Folgemonat zu übertragen.



Der Regelungsinhalt des bisherigen § 20 Absatz 1 und 2 EZulV a. F. wird weitgehend von den neuen Vorschriften in den §§ 17a und 17b Absatz 1 EZulV abgedeckt. Die in § 20 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c EZulV a. F. bislang geregelte sogenannte „kleine Schichtzulage“ wird insoweit aufgegeben, als von ihr bislang auch reine Früh- und Spätschichten ohne jegliche zusätzliche Belastung durch Nachtdienststunden erfasst wurden.



1.4.2
 Mindestanforderungen für die Gewährung der Zulage – § 17a EZulV (neu)

Die Sätze 1 und 2 regeln die Mindestanforderungen für die Gewährung der Zulage.



1.4.2.1
 Heranziehung

Voraussetzung für die Gewährung der Zulage ist zunächst, dass die Betroffenen mehrmals im Kalendermonat zu Diensten herangezogen werden. In Abgrenzung zu individuell bestimmbaren Dienstzeiten, etwa im Rahmen von Gleitzeitregelungen, bedeutet Heranziehung die Einteilung zu bestimmten Diensten durch den Dienstvorgesetzten, die entsprechend dieser Einteilung tatsächlich geleistet werden.



1.4.2.2
 Wechselerfordernis

Es muss sich um Dienste zu wechselnden Zeiten handeln. Mit diesem Erfordernis sollen die besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel typisierend abgebildet werden. Für das Wechselerfordernis wird daher ein bestimmter Zeitunterschied bei den Anfangsuhrzeiten verlangt. Mindestens viermal im Kalendermonat müssen zwei Dienste vorliegen, deren Anfangsuhrzeiten mindestens 7 Stunden auseinander liegen. Da es auf die chronologische Abfolge des jeweiligen Dienstpaares nicht ankommt, müssen die Anfangsuhrzeiten „in beide Richtungen betrachtet“ 7 Stunden auseinander liegen. Deshalb stellt die Vorschrift klar, dass die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden (= 24 h – 7 h) betragen muss.



Die jeweils als Dienstpaar zu betrachtenden Dienste müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es reicht vielmehr aus, wenn sich über den Kalendermonat verteilt mindestens vier Dienstpaare (acht Dienste) finden lassen, die die nötige Differenz bei den Anfangsuhrzeiten aufweisen. Dabei kommt es nur auf die Differenz bei den Anfangsuhrzeiten an, nicht auf die tatsächliche Zeitspanne zwischen den Diensten.



Beispiel 2

Ein Dienstpaar, bei dem der eine Dienst am Monatsersten um 6 Uhr und der andere am zehnten Tag des Monats um 13 Uhr beginnen, erfüllt die oben genannten Voraussetzungen. Denn hier beträgt die Differenz, unabhängig von der Abfolge der Kalendertage, zwischen den beiden Anfangsuhrzeiten 7 Stunden (betrachtet von 6 Uhr bis 13 Uhr) bzw. 17 Stunden (betrachtet von 13 Uhr bis 6 Uhr) und damit jeweils mindestens 7 Stunden.



Abwandlung

Dagegen beträgt bei einem Dienstbeginn um 4 Uhr und einem anderen um 23 Uhr die Differenz 5 Stunden (von 23 Uhr bis 4 Uhr) und 19 Stunden (von 4 Uhr bis 23 Uhr). Da somit eine der beiden Zeitspannen kleiner als 7 Stunden (und die andere folglich größer als 17 Stunden) ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage hier nicht erfüllt.



Die erforderlichen vier Dienstpaare können sowohl bei einer festen Wechselfolge (mit nur zwei verschiedenen Uhrzeiten – im Kalendermonat beginnen vier Dienste um 6 Uhr und weitere vier Dienste um 13 Uhr) als auch bei einer unregelmäßigen Wechselfolge (mit vielen verschiedenen Uhrzeiten) zustande kommen, sofern sich im Kalendermonat mindestens vier Dienstpaare finden lassen, bei denen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.



Beispiel 3


Dienstbeginn

Differenz

1. Dienstpaar

6 Uhr und 15 Uhr


9 Stunden (von 6 Uhr bis 15 Uhr)

bzw.

15 Stunden (von 15 Uhr bis 6 Uhr)

2. Dienstpaar

12 Uhr und 20 Uhr


8 Stunden (von 12 Uhr bis 20 Uhr)

bzw.

16 Stunden (von 20 Uhr bis 12 Uhr)

3. Dienstpaar

10 Uhr und 2 Uhr


16 Stunden (von 10 Uhr bis 2 Uhr)

bzw.

8 Stunden (von 2 Uhr bis 10 Uhr)

4. Dienstpaar

16 Uhr und 9 Uhr

17 Stunden (von 16 Uhr bis 9 Uhr)

bzw.

7 Stunden (von 9 Uhr bis 16 Uhr)



Durch die vier Dienstpaare des Beispiels werden die Voraussetzungen des Wechselerfordernisses erfüllt.



Maßgeblich für die – dem Wechselerfordernis genügenden – vier Dienstpaare ist stets die Anfangsuhrzeit. Dies gilt auch für Dienste, die am letzten Tag eines Monats beginnen und am ersten Tag des Folgemonats enden. Solche monatsübergreifenden Dienste sind – unabhängig davon, ob der überwiegende Teil im bisherigen oder neuen Monats geleistet wird – stets in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie beginnen.



1.4.2.3
 Mindestanzahl von Nachtdienststunden

Zusätzlich zum Wechselerfordernis müssen im Kalendermonat mindestens fünf Nachtdienststunden tatsächlich geleistet werden. In Abkehr von der bisherigen uneinheitlichen Rechtslage gelten als Nachtdienststunden nunmehr vorschriftenübergreifend für EZulV, EUrlV und AZV die in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geleisteten Stunden. Das für einen Ausgleich erforderliche Mindeststundenerfordernis (5 Stunden) sowie der Zeitraum, in dem der Dienst geleistet worden sein muss (20 Uhr bis 6 Uhr), entsprechen den Tatbestandsvoraussetzungen der Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (§§ 3 und 4 EZulV).



1.4.2.4
 Handhabung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Bereitschaftsdienst gilt wie bisher nicht als Dienst im Sinne des § 17a EZulV. (Anmerkung: Zeiten einer Rufbereitschaft sind nach § 12 Satz 1 AZV bereits keine Arbeitszeit.) Der Wortlaut des § 17a Satz 3 EZulV unterscheidet sich vom Wortlaut der bisherigen Regelung in § 20 Absatz 1 Satz 2 EZulV a. F. nur geringfügig. Es handelt sich hierbei nicht um eine inhaltliche, sondern nur um eine redaktionelle Anpassung.



In Dienstmodellen, bei denen aus dem Bereitschaftsdienst heraus spontan Einsätze geleistet werden müssen (z. B. Sanitätsdienst der Bundeswehr, Feldjäger), gelten die spontan zu leistenden Dienste als Heranziehung im Sinne der Nummer 1.4.2.1. Die während eines Bereitschaftsdienstes geleisteten Dienst- bzw. Einsatzzeiten werden dabei zu einem Dienst zusammengefasst. Der Beginn des ersten Einsatzes gilt dann als Anfangsuhrzeit für den gesamten geleisteten Dienst während des betreffenden Bereitschaftsdienstes.



Beispiel 4

Ein Sanitätsoffizier in einem Bundeswehrkrankenhaus ist für die Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr des folgenden Tages zum Bereitschaftsdienst eingeteilt. Er wird in dieser Zeit drei Mal zu Einsätzen gerufen. Der erste Einsatz beginnt um 21.30 Uhr. Dieser Zeitpunkt ist damit zugleich die Anfangsuhrzeit im Sinne des geforderten Wechselerfordernisses für den gesamten Bereitschaftsdienst. Wird er während eines weiteren Bereitschaftsdienstes, der ebenfalls im Zeitraum zwischen 20 Uhr und 8 Uhr angeordnet wird, das erste Mal um 4.30 Uhr zum Einsatz gerufen, bildet der Beginn der jeweils ersten Einsätze ein Dienstpaar im Sinne des Wechselerfordernisses.



Sofern aus einer Rufbereitschaft heraus spontan mehrere Einsätze geleistet werden sollten, sind die oben beschriebenen Regelungen entsprechend anzuwenden. Als Heranziehung im Sinne der Nummer 1.4.2.1 und zugleich Anfangsuhrzeit für den gesamten Rufbereitschaftszeitraum gilt der Zeitpunkt der Dienstaufnahme am vorgesehenen Dienstort.



1.4.2.5
 Handhabung von Arbeitszeitmodellen mit Dienstzeitkorridoren

Arbeitszeitmodelle, in denen sogenannte Dienstzeitkorridore/Vorlaufzeiten (tatsächlicher Dienstantritt vor regulärem Schichtbeginn bzw. Dienstende vor regulärem Schichtende) zulässig sind, stehen dem Vorliegen einer Heranziehung in der Regel nicht entgegen. Als die für das Wechselerfordernis maßgebliche Anfangsuhrzeit gilt in solchen Modellen der Zeitpunkt des planmäßigen Schichtbeginns. Die Abrechnung der Nachtdienststunden richtet sich – wie üblich – nach dem tatsächlichen Dienstantritt und dem tatsächlichen Dienstende.



1.4.3
 Höhe der Zulage – § 17b EZulV (neu)
1.4.3.1
 Bestandteile der Zulage

Nach § 17b Absatz 1 Satz 1 EZulV setzt sich die Zulage aus einem Grundbetrag sowie gegebenenfalls aus einem Erhöhungsbetrag und einem Zusatzbetrag zusammen.



1.4.3.1.1
 Grundbetrag

Der in § 17b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EZulV geregelte Grundbetrag richtet sich nach der Anzahl der geleisteten Nachtdienststunden. Jede Nachtdienststunde wird mit 2,40 Euro vergütet. Der Grundbetrag ist auf höchstens 108 Euro monatlich entsprechend 45 Nachtdienststunden begrenzt (siehe dazu auch nachfolgend unter 1.4.3.4.).



1.4.3.1.2
 Erhöhungsbetrag

Da der Dienst in der Zeit von 0 Uhr bis 6 Uhr eine besondere Belastung darstellt, be-stimmt § 17b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EZulV, dass sich die Zulage für jede in dieser Zeit geleistete Stunde um einen Euro erhöht. Diese Beträge werden ohne Obergrenze monatlich „spitz“ ausgeglichen.



1.4.3.1.3
 Zusatzbetrag

Nach der bisherigen Rechtslage wurden für die Vergütung des Wechselschicht- und Schichtdienstes auch die Belastungen durch Dienste an Wochenenden berücksichtigt. Hieran knüpft § 17b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EZulV an und bestimmt, dass Beamte und Soldaten, die im Kalendermonat mindestens dreimal zu Diensten herangezogen werden, die überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag geleistet werden, einen Zusatzbetrag von 20 Euro monatlich erhalten. Der 24. und der 31. Dezember werden dabei einem Samstag gleichgestellt. Überwiegend bedeutet dabei, dass der überwiegende Teil eines Dienstes, also mehr als die Hälfte der Stunden, an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag geleistet worden sein muss. Dies muss mindestens dreimal in einem Monat der Fall sein.



Beispiel 5

Beginnt der Dienst eines Beamten am Sonntag um 19.30 Uhr und endet am Montag um 4 Uhr, ist der Beamte an diesem Wochenende überwiegend (nämlich 4,5 von 8,5 Stunden) an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag (nämlich hier an einem Sonntag) zum Dienst herangezogen worden. Erfüllt er diese Voraussetzungen noch zwei weitere Male im Kalendermonat, steht ihm – unterstellt die Mindestanforderungen nach § 17a EZulV sind erfüllt – der Zusatzbetrag in Höhe von 20 Euro nach § 17b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EZulV zu



Abwandlung

Beginnt der Dienst einer Beamtin am Freitagabend um 20 Uhr und endet am Samstagmorgen um 4 Uhr, so ist sie an diesem Wochenende nicht überwiegend (vielmehr nur genau zur Hälfte) an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zum Dienst herangezogen worden.



In den Fällen, in denen während eines Bereitschaftsdienstes mehrere Einsätze geleistet werden müssen, gilt der zusammengefasste Dienst als überwiegend am Samstag, Sonntag oder Feiertag geleistet, wenn von der Summe der einzelnen geleisteten Dienstzeiten der überwiegende Teil an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag geleistet worden ist.



Beispiel 6

Ein Beamter ist von Sonntag auf Montag (kein Feiertag) von 20 Uhr bis 8 Uhr zum Bereitschaftsdienst eingeteilt. Er wird dabei zu folgenden Zeiten zum Einsatz herangezogen: 21 Uhr bis 22.30 Uhr, 23.45 Uhr bis 0.30 Uhr und 4.15 Uhr bis 5 Uhr. Von den insgesamt 3 Stunden (180 Minuten) Dienst sind 105 Minuten, und damit der überwiegende Teil, am Sonntag geleistet worden. Erfüllt der Beamte diese Voraussetzungen noch zwei weitere Male im Kalendermonat, steht ihm – unterstellt die Mindestanforderungen nach § 17a sind erfüllt – der Zusatzbetrag in Höhe von 20 Euro nach § 17b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EZulV zu.



Beginnt während eines Wochenend-/ Feiertagsdienstes ein neuer Monat, so ist der für den Zusatzbetrag erforderliche Dienst für den Monat zu berücksichtigen, in dem die überwiegende Zeit des Dienstes geleistet worden ist.



1.4.3.2
 Angefangene Stunden

Nach § 17b Absatz 1 Satz 2 EZulV werden sowohl beim Grundbetrag als auch beim Erhöhungsbetrag angefangene Stunden berücksichtigt und dabei Bruchteile von Stunden anteilig vergütet. Dies geschieht, indem die Zulage entsprechend der geleisteten Minuten anteilig gewährt wird. Der Grundbetrag lässt sich dabei nach der Formel 1 Minute = 4 Cent berechnen; beim Erhöhungsbetrag ist das Ergebnis auf den vollen Centbetrag kaufmännisch zu runden.



Ist mit vorhandenen Zeiterfassungssystemen eine „spitze“ minutengenaue Erfassung tatsächlich geleisteter Bruchteile von Nachtdienststunden nicht möglich, ist bei der Zeiterfassung eine geeignete Rundung maximal auf volle Viertelstunden zulässig. So erfasste Bruchteile von Nachtdienststunden (1/4, 1/2, 3/4) gelten als tatsächlich geleistete angefangene Stunden im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.



Die einzelnen Bruchteile von Stunden werden während des jeweiligen Kalendermonats addiert; am Ende des Monats ergibt sich eine Gesamtzahl.



Beispiel 7

Leistet eine Beamtin während eines Kalendermonats (in welchem sie auch Urlaub hat) 15 Dienste mit insgesamt 15,75 Nachtdienststunden (nämlich 1,5 + 1,25 + 1 + 1 + 2,5 + 3 + 2 +2 + 1,5, davon 7 Stunden und 35 Minuten zwischen 0 und 6 Uhr; kein Dienst am Samstag/Sonntag/Feiertag), so erhält sie hierfür – unterstellt das Wechselerfordernis ist erfüllt - eine Zulage von 45,38 Euro.



Auch durch eine anteilige Berücksichtigung angefangener Stunden kann jedoch die Höchstgrenze des Grundbetrags von 108 Euro bzw. von 45 Stunden nicht überschritten werden.



1.4.3.3
 Berücksichtigung von Ruhepausen

Ruhepausen werden nach § 5 Absatz 1 AZV n. F. auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a EZulV mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden (siehe dazu unter 3.2).



Wenn die Voraussetzungen für eine Anrechnung vorliegen, sind daher Pausenzeiten als geleistete Nachtdienststunden zu berücksichtigen und in die Berechnung des Grundbetrags (1.4.3.1.1) sowie des Erhöhungsbetrags (1.4.3.1.2) einzubeziehen. Ob dies der Fall ist, kann erst im Laufe des jeweiligen Kalendermonats festgestellt werden. Ruhepausen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sind daher zunächst gesondert zu erfassen. In der Monatsberechnung sind sie sodann bei Überschreiten der Schwelle des § 5 Absatz 1 AZV ggf. ebenfalls zu berücksichtigen.



1.4.3.4
 Übertrag
1.4.3.4.1
 Entstehen des Übertrags

Die in einem Kalendermonat geleisteten Nachtdienststunden, die über 45 Stunden hinausgehen und wegen Überschreitung der in § 17b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EZulV genannten Höchstgrenze von 108 Euro nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden können, verfallen nicht. Sie werden vielmehr nach § 17b Absatz 2 Satz 1 EZulV in den jeweils folgenden Kalendermonat übertragen. Dabei werden sie zunächst in den direkten Folgemonat und – sofern sie in diesem Monat nicht abgebaut werden – sodann in den nächstfolgenden Monat weiter übertragen. Dies erfolgt ggf. von Monat zu Monat. Auch der Übertrag in das nachfolgende Kalenderjahr ist möglich. Der Übertrag, der sich über mehrere Monate addieren kann, ist insgesamt auf maximal 135 Nachtdienststunden begrenzt (§ 17b Absatz 2 Satz 2 EZulV). Dies entspricht dem Höchstwert von 45 Nachtdienststunden über einen Zeitraum von drei Kalendermonaten.



Beispiel 8

Eine Beamtin leistet im Februar 55 Nachtdienststunden, 10 Nachtdienststunden werden in den Monat März übertragen. Leistet sie im März 50 Nachtdienststunden, werden insgesamt 15 Nachtdienststunden (10 aus Februar und weitere 5 aus März) in den Monat April übertragen.



1.4.3.4.2
 Auszahlung des Übertrags

Der Übertrag wird ausgezahlt, wenn in dem Kalendermonat, in den die Stunden übertragen wurden (Übertragungsmonat), aufgrund der in diesem Monat geleisteten Dienste entweder die Voraussetzungen des § 17a EZulV (Wechselerfordernis, vgl. 1.4.2.2, und Mindeststundenzahl, vgl. 1.4.2.3) nicht erfüllt sind (Fallkonstellation 1) oder wenn im Übertragungsmonat die Voraussetzungen des § 17a EZulV zwar vorliegen, der maximale Grundbetrag in Höhe von 108 Euro aufgrund der im Übertragungsmonat selbst geleisteten Stunden jedoch nicht erreicht wird (Fallkonstellation 2).



Fallkonstellation 1

In dem aktuellen Kalendermonat werden die Voraussetzungen des § 17a Satz 1 und 2 EZulV (zum Beispiel wegen urlaubsbedingter Abwesenheit, Krankheit, Fortbildung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle mit anderen Dienstzeiten) nicht erfüllt. Es werden also weniger als 5 Nachtdienststunden geleistet und/oder dem Wechselerfordernis wird nicht entsprochen. Es besteht jedoch ein Übertrag aus dem (den) Vormonat(en). Hier bestimmt § 17b Absatz 2 Satz 3 EZulV, dass übertragene Nachtdienststunden auch dann ausgezahlt werden, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a EZulV nicht vorliegen. Damit werden entsprechend dem Umfang des Übertrags bis zu 108 Euro (entsprechend 45 Nachtdienststunden) vergütet und der Übertrag insoweit „verbraucht“. Da jedoch für den aktuellen Kalendermonat mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 17a Satz 1 und 2 EZulV kein Zulagenanspruch besteht, werden weder die aktuell geleisteten Nachtdienststunden vergütet, noch fällt ein Erhöhungs- oder Zusatzbetrag an. Der nicht verbrauchte Übertrag wird in den Folgemonat übertragen.



Beispiel 9

Leistet die in den Beispielen 7 und 8 genannte Beamtin im Monat April – urlaubsbedingt – keinerlei Nachtdienststunden, werden die aus den Monaten Februar und März übertragenen insgesamt 15 Nachtdienststunden (gleichwohl) ausgezahlt; sie erhält also für April eine Zulage in Höhe von 36 Euro.



Abwandlung

Leistet die Beamtin im April 10 Nachtdienststunden, erfüllt aber das Wechselerfordernis nicht, so werden aufgrund des Übertrags 36 Euro ausgezahlt; die 10 Nachtdienststunden werden dagegen nicht vergütet und können auch ihrerseits nicht in den Folgemonat übertragen werden, da die Zulagenvoraussetzungen nicht erfüllt sind.



Fallkonstellation 2

In einem Kalendermonat werden die Voraussetzungen des § 17a Satz 1 und 2 EZulV erfüllt und mindestens 5, jedoch weniger als 45 Nachtdienststunden geleistet. Wenn ein Übertrag aus dem (den) Vormonat(en) besteht, bestimmt sich der Ausgleich für den Monat nach der Gesamtstundenzahl (Übertrag + laufender Monat). Wird eine Summe von 45 Nachtdienststunden erreicht (oder überschritten), besteht Anspruch auf den in einem Monat maximal erreichbaren Grundbetrag in Höhe von 108 Euro. Der nicht „verbrauchte“ Übertrag wird (wieder) in den Folgemonat übertragen. Wird im laufenden Monat auch mit dem Übertrag eine Summe von 45 Nachtdienststunden nicht erreicht, fällt der Grundbetrag entsprechend niedriger aus. Gegebenenfalls erhöht sich die Zulage noch um Erhöhungsbeträge für Nachtdienststunden zwischen 0 Uhr und 6 Uhr sowie um den Zusatzbetrag für Wochenend- oder Feiertagsdienste.



Beispiel 10

Leistet die im vorausgegangenen Beispiel genannte Beamtin im April 30 Nachtdienststunden, so werden die in den Monat April übertragenen 15 Nachtdienststunden ebenfalls ausgezahlt. Es werden ihr also für den Monat April insgesamt 45 Nachtdienststunden vergütet und damit 108 Euro ausgezahlt (als Grundbetrag).



Abwandlung

Leistet die Beamtin im April 35 Nachtdienststunden, so werden ihr für April ebenfalls 108 Euro ausgezahlt und die noch überzähligen 5 Nachtdienststunden in den Monat Mai weiter übertragen. Dabei kommen je nach Einzelfall ggf. noch Erhöhungs- und Zusatzbetrag hinzu.



Die Übertragsregelung ist auch bei einem Wechsel in eine nicht zulageberechtigende Tätigkeit und bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand anzuwenden. In diesen Fällen wird das Übertragsstundenkonto monatlich bis zum Maximalbetrag von 108 Euro entsprechend 45 Stunden entlastet. Es wird damit spätestens innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten (135 Nachtdienststunden = maximaler Übertrag) komplett abgebaut. Bei Eintritt in den Ruhestand wird das gesamte Stundenkonto mittels Einmalzahlung vollständig ausgeglichen.



1.4.3.5
 Streichung der Konkurrenzregelung

Mit der Neuordnung der Zulagenregelung entfällt die bisher in § 20 Absatz 4 EZulV a. F. enthaltene Konkurrenzregelung. Danach steht die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten auch dann in ungekürzter Höhe (statt bisher in Höhe von 75 Prozent) zu, wenn gleichzeitig ein Anspruch auf folgende Stellenzulagen besteht:



Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr (Vbm. Nr. 5a BBesO A und B)
Zulage für Beamte und Soldaten in Sicherheitsdiensten (Vbm. Nr. 8)
Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (Vbm. Nr. 8a)
Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (Vbm. Nr. 9)
Zulage für Beamte der Feuerwehr (Vbm. Nr. 10)
Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenhäusern (Vbm. Nr. 12 - inhaltlich gegenstandslos, da diese Zulage schon zum 1. August 2013 entfallen ist)
Bundesbankzulage
Stellenzulage nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376)


Für die Übergangszeit von Oktober bis Dezember 2013 (siehe § 25 EZulV (neu) sowie unten zu 1.6.2) ist die bisherige Konkurrenzregelung aber noch anzuwenden.



1.4.4
 Ausschluss der Zulage – § 17c EZulV (neu)

§ 17c EZulV entspricht inhaltlich weitgehend der bisherigen Regelung in § 20 Absatz 3 EZulV a. F.. Da das Vorliegen eines Schicht- oder Dienstplans nicht mehr Voraussetzung für die Gewährung der Zulage ist, kann hierauf für die Unterscheidung zwischen Voll- und Bereitschaftsdienst nicht mehr abgestellt werden. Dem trägt § 17c Nummer 1 EZulV Rechnung.



Durch die Streichung des § 20 Absatz 3 Satz 2 EZulV a. F. erhalten nunmehr auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Zulage in vollem Umfang.



§ 17c Nummer 2 EZulV entspricht inhaltlich § 20 Absatz 3 Satz 3 EZulV a. F..



1.4.5
 Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit – § 17d EZulV (neu)
1.4.5.1
 Vorbemerkung

Die Regelung entspricht weitgehend § 4a EZulV. Damit einhergehend werden alle Fortzahlungsregelungen bei sogenannten qualifizierten Dienstunfällen oder bei Unfällen während einer Auslandsverwendung in bestimmten Fällen harmonisiert (siehe neben dieser Regelung und § 4a EZulV auch § 19 Absatz 2 EZulV). Danach wird die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten– ebenso wie die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten – (nur) in bestimmten Fällen fortgezahlt.



1.4.5.2
 Voraussetzungen

Die Zulage wird nur weitergewährt, wenn die vorübergehende Dienstunfähigkeit auf einen sogenannten qualifizierten Dienstunfall oder auf einen Unfall während einer Auslandsverwendung in bestimmten Fällen zurückzuführen ist. Aus diesem Grund wird in § 17d Absatz 1 Nummer 1 EZulV neben dem Begriff des Dienstunfalls in § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) an den Begriff des Unfalls in § 31a Absatz 2 BeamtVG angeknüpft.



Nach § 17d Absatz 1 Nummer 1 EZulV wird die Zulage dementsprechend bei vorübergehender Dienstunfähigkeit weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolgedessen einen Dienstunfall erlitten hat (§ 37 Absatz 1 BeamtVG) oder
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder außerhalb des Dienstes oder bei dienstlich angeordneter Verwendung im Ausland durch einen Angriff im Sinne des § 31 Absatz 4 BeamtVG einen Dienstunfall erlitten hat (§ 37 Absatz 2 BeamtVG) oder
einen Unfall erlitten hat, der auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer besonderen Verwendung im Ausland zurückzuführen ist (§ 31a Absatz 2 BeamtVG erste Alternative) oder
bei dienstlicher Verwendung im Ausland im Zusammenhang mit einer Verschleppung, einer Gefangenschaft oder in vergleichbaren Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen war, einen Unfall erlitten hat (§ 31a Absatz 2 BeamtVG, zweite Alternative)

und wenn die vorübergehende Dienstunfähigkeit auf einen dabei erlittenen Körperschaden zurückzuführen ist.



Entsprechendes gilt für Soldatinnen und Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind. An die Stelle der o. g. Vorschriften des BeamtVG treten § 27 des Soldatenversor-gungsgesetzes (SVG) in Verbindung mit § 37 BeamtVG und § 63c Absatz 2 Satz 2 SVG.



§ 17d Absatz 1 Nummer 2 EZulV verlangt also, dass

wegen der Inbezugnahme in § 27 SVG ein Unfall im Sinne des § 37 BeamtVG oder
ein Unfall im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 SVG

vorliegt.



1.4.5.3
 Höhe und Gewährung der Zulage

Sofern die Voraussetzungen für einen qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 17d Absatz 1 EZulV erfüllt sind, ist nach § 17d Absatz 2 EZulV wie folgt zu verfahren:



Für die Höhe der zu gewährenden Zulage ist zunächst der Durchschnitt der in den vorangegangenen drei Kalendermonaten gewährten Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten zu ermitteln. Als Durchschnitt gilt ein Drittel des tatsächlich gezahlten Gesamtbetrags, auch wenn in einzelnen Monaten keine Zulage gewährt wurde oder die Zahlungen der Zulage ganz oder teilweise aus einem vorhandenen Übertrag gespeist worden sind.



Anschließend ist der für den laufenden Monat zustehende Zulagenbetrag zu ermitteln. Sollte dieser Betrag höher sein als der errechnete Durchschnitt der vorangegangenen drei Monate, so ist dieser höhere Betrag für die Fortzahlung maßgeblich.



Die Fortzahlung wird monatlich gewährt. Bei einem qualifizierten Dienstunfall im laufenden Monat wird die Fortzahlung für die Tage der Dienstunfähigkeit anteilig gewährt. Dies gilt auch bei einer Rückkehr in den Dienst während eines laufenden Monats. Dabei ist es unerheblich, ob in dem Monat, in dem sich der qualifizierte Dienstunfall ereignet oder in dem der Dienst wieder aufgenommen wird, wegen geleisteter Nachtdienststunden (sofern die Mindestanforderungen des § 17a EZulV erfüllt sind) oder gemäß der Übertragsregelung eine Zulage zu gewähren ist. Zulage und (anteilige) Fortzahlung werden in diesen Fällen nebeneinander gewährt.



Die im Übertrag gesammelten Nachtdienststunden bleiben für komplette Abwesenheitsmonate infolge des Dienstunfalls unberücksichtigt.



Beispiel 11

Ein Polizeivollzugsbeamter (PVB) erleidet am 28. August einen qualifizierten Dienstunfall. In den vorangegangenen drei Monaten wurden ihm folgende Zulagenbeträge gewährt:



Monat

Mai

Juni

Juli

Durchschnitt

Zahlbetrag

158 Euro

163 Euro

108 Euro*)

143 Euro

*)Abwesend, 45 Nachtdienststunden aus dem Übertrag



In der Zeit vom 1. bis zum 27. August hat der PVB einen Zulagenanspruch für August in Höhe von 153 Euro erworben (45 Nachtdienststunden, Wochenenddienste, 25 Stunden von 0 bis 6 Uhr). Damit wird ihm während seiner Dienstunfähigkeit dieser Betrag fortgezahlt, weil er den Durchschnittsbetrag der Monate Mai bis Juli übersteigt.



Für den Monat August erhält er neben der erarbeiteten Zulage in Höhe von 153 Euro anteilig für die vier Tage (28. bis 31. August) eine Fortzahlung in Höhe von 19,74 Euro (153 / 31 x 4 = 19,741).



Der PVB ist als Folge seines qualifizierten Dienstunfalls für viereinhalb Monate dienstunfähig. In den vier vollen Monaten seiner Abwesenheit erhält er jeweils den vollen Fortzahlungsbetrag von 153 Euro. Zum 16. Januar nimmt er seinen Dienst wieder auf. Er erhält für die Zeit vom 1. bis zum 15. Januar eine (anteilige) Fortzahlung in Höhe von 74,03 Euro.



Im Januar erfüllt er nicht das notwendige Wechselerfordernis von vier Dienstpaaren. Er hat jedoch noch 80 Nachtdienststunden auf seinem Übertragskonto. Davon sind 45 Nachtdienststunden einzusetzen und ergeben einen Auszahlungsbetrag von 108 Euro.



Zusammenfassung:

Monat

August

September

Oktober

November

Dezember

Januar

Zahlbetrag

172,74 Euro

153 Euro

153 Euro

153 Euro

153 Euro

182,03 Euro



Beispiel 12

Eine Zollbeamtin erleidet am 3. November einen qualifizierten Dienstunfall. In den vorangegangenen drei Monaten wurden ihr die folgenden Zulagenbeträge gewährt:

Monat

August

September

Oktober

Durchschnitt

Zahlbetrag

155 Euro

138 Euro

158 Euro

150,33 Euro



In den ersten beiden Novembertagen hat die Zollbeamtin keinen Zulagenanspruch erworben, da das Wechselerfordernis von vier Dienstpaaren nicht erfüllt wird. Somit wird ihr während ihrer Dienstunfähigkeit der Durchschnittsbetrag fortgezahlt. Diesen erhält sie für November anteilig für die Zeit vom 3. bis zum 30. November in Höhe von 140,31 Euro (150,33 / 30 x 28 = 140,308).



Für die ersten beiden Novembertage hat die Zollbeamtin zwar keinen Zulagenanspruch erworben, sie hat jedoch 95 Nachtdienststunden auf ihrem Übertragskonto. Davon sind 45 Nachtdienststunden einzusetzen und ergeben einen zusätzlichen Auszahlungsbetrag von 108 Euro für November.



Nach knapp fünf Monaten Dienstunfähigkeit nimmt die Zollbeamtin zum 1. April wieder ihren Dienst auf.



Zusammenfassung:

Monat

November

Dezember

Januar

Februar

März

Zahlbetrag

248,31 Euro

150,33 Euro

150,33 Euro

150,33 Euro

150,33 Euro



Die Fortzahlung verlangt keine Umstellung der Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten. Die zu einem Monatsbetrag zu addierenden Fortzahlungsbeträge, die ggf. im Unfallmonat oder im Monat der Rückkehr in den Dienst durch einen in diesem Monat (auch durch Überträge aus den Vormonaten) erworbenen Zulagenanspruch ergänzt werden (vgl. oben), können vielmehr ebenso nachgelagert abgerechnet und angewiesen werden, wie die Zulagenbeträge selbst.



1.4.6
 Weitergewährung bei einem Beschäftigungsverbot nach der Mutter-schutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)

Nach § 2 MuSchEltZV werden die Erschwerniszulagen während mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote weitergewährt. Bemessungsgrundlage für die Zahlung ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Nach dieser Regelung ist die Ausgleichszulage ab dem Tag zu gewähren, an dem die schwangere Beamtin ihrer Dienststelle mitteilt, dass sie schwanger ist, denn ab Kenntnis der Schwangerschaft darf die Dienststelle die Beamtin nicht mehr am Wochenende und im Nachtdienst einsetzen. Die Zulage wird bis zum Ende des Mutterschutzes gewährt.



Diese Regelung gilt dementsprechend auch für die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten. Sofern der monatlich weitergewährte Zahlbetrag geringer ist als der Grundbetrag nach § 17b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EZulV (108 Euro), ist er durch Stunden aus dem vorhandenen Übertrag bis zur Höchstgrenze von 108 Euro aufzustocken.



Schließt sich an den Mutterschutz eine Elternzeit ohne Fortzahlung der Bezüge an oder wird die Beamtin aus anderen Gründen vom Dienst ohne Fortzahlung der Bezüge freigestellt, so ist ein vorhandener Übertrag zusammen mit der letzten Bezügezahlung vor der Elternzeit in einer Summe auszuzahlen.



1.4.7
 Vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder

Für vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder gilt, dass sie wegen ihrer Freistellung weder benachteiligt noch bevorzugt werden dürfen. Es ist für sie darauf abzustellen, wie viele Stunden Dienst zu wechselnden Zeiten sie geleistet hätten, wenn sie nicht freigestellt worden wären. Für eine solche fiktive Vergleichsbetrachtung bietet es sich regelmäßig an, sich an Vergleichspersonen aus dem dienstlichen Umfeld der oder des Freigestellten zu orientieren.



Diese Regelung ist sinngemäß auch für freigestellte Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (Schwerbehindertenvertretung), die Gleichstellungsbeauftragten zivil und militärisch sowie die freigestellten Vertrauenspersonen nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz anzuwenden.



1.5
  Zulage in festen Monatsbeträgen
1.5.1
 Änderung des § 18 EZulV

Redaktionelle Änderungen, mit denen keine inhaltliche Abweichung gegenüber der bisherigen Rechtslage verbunden ist. Es wird lediglich (aus rechtsförmlichen Gründen ) die Überschrift leicht redaktionell geändert und es wird in Absatz 1 die Angabe „§§ 19 bis 26“ durch die Wörter „Vorschriften dieses Abschnittes“ ersetzt.



1.5.2
 Änderung des § 19 EZulV

Redaktionelle Änderung zwecks Harmonisierung der Fortzahlungsregelungen bei sogenannten qualifizierten Dienstunfällen oder bei Unfällen während einer Auslandsverwendung in bestimmten Fällen (siehe auch § 4a sowie die Ausführungen zu § 17d).



1.5.3
 Aufhebung des § 20 EZulV a. F.

Folgeänderung aufgrund der Einfügung der §§ 17a bis d EZulV.



1.5.4
 Änderung der §§ 21, 23a und 23i EZulV

Keine inhaltliche Änderung. Es werden lediglich die Überschriften der Vorschriften aus redaktionellen Gründen leicht verändert.



1.6
  Übergangsregelungen
1.6.1
 Bundeseisenbahnvermögen und Postnachfolgeunternehmen – § 24 EZulV (neu)

Für den Bereich der privatisierten Unternehmen bleibt die bisherige Zulagenregelung für Wechselschichtdienst und Schichtdienst erhalten, kann jedoch in einem bestimmten Rahmen modifiziert werden. Für die Beamtinnen und Beamten der Unternehmen gelten die bisherige Sonderregelung des § 20 Absatz 5 EZulV und die Fortzahlungsregelung des § 19 Absatz 1 EZulV in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort (§ 24 Absatz 1 EZulV). Darüber hinaus wird den in § 24 Absatz 2 EZulV genannten Ministerien ermöglicht, abweichende Regelungen für die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten zu erlassen und so unternehmensspezifische Regelungen einzuführen.



1.6.2
 Umstellung der Zulage für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten – § 25 EZulV (neu)
1.6.2.1
 Allgemeines

Die Vorschrift führt zu einem gleitenden Übergang zwischen der alten und der neuen Ausgleichssystematik. Die Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst nach dem bisherigen § 20 EZulV wurden zumeist pauschal im Voraus gezahlt, während sich die Zulagengewährung nach den §§ 17a und 17b EZulV – bei Einhaltung einer bestimmten Mindestzahl von Dienstwechseln – nach der Anzahl der geleisteten Nachtdienststunden bestimmt. Da diese Nachtdienststunden zunächst für den jeweiligen Kalendermonat zu erfassen sind, können sie naturgemäß nur nachgelagert abgegolten werden. Die Vorschrift des § 25 schafft für die Fälle, in denen bisher pauschal im Voraus gezahlt wurde, einen gleitenden Übergang. Sie vermindert Zahlungsverzögerungen und stellt weitgehend sicher, dass sich Dienstunterbrechungen im Übergangszeitraum nicht anspruchsmindernd auswirken.



1.6.2.2
 Umsetzung der Übergangsregelung

Die Übergangsregelung setzt sich aus vier Bausteinen zusammen:



1.6.2.2.1
 Fortzahlung als Vorschuss (Oktober bis Dezember 2013)

1.6.2.2.1.1 Allgemeines

Allen Beamten und Soldaten, die im September 2013 eine Wechselschicht- oder Schichtzulage nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 EZulV a. F. erhalten haben und bei denen die zulagenberechtigende Tätigkeit in den folgenden drei Monaten fortbesteht, wird diese Zulage in unveränderter Höhe in den Monaten Oktober, November und Dezember 2013 fortgezahlt. Es handelt sich dabei um einen Vorschuss. Dabei ist die Konkurrenzregelung des § 20 Absatz 4 EZulV a.F. weiter anzuwenden, d. h. auf die weitergezahlte Zulage werden die im bisherigen § 20 Absatz 4 EZulV genannten (Stellen-) Zulagen angerechnet, also der Vorschuss wird entsprechend gekürzt. In den Fällen, wo bisher schon nachgelagert gezahlt worden ist, bleibt es bei dem bestehenden Zahlungsrhythmus; hier wird kein gesonderter Vorschuss gewährt (siehe auch unter 1.6.2.2.4).



1.6.2.2.1.2 Änderung oder Beendigung der zulagenberechtigenden Tätigkeit

Sofern sich während des Übergangszeitraums, also während der Monate Oktober bis Dezember 2013, die zulagenberechtigende Tätigkeit ändert, ist dies zu berücksichtigen. Ist ein Zulageberechtigter aufgrund seiner geänderten Tätigkeit einem anderen Schichtmodell zuzuordnen (zu den verschiedenen Schichtmodellen siehe § 20 Absatz 1, § 20 Absatz 2 Buchstabe a, § 20 Absatz 2 Buchstabe b sowie § 20 Absatz 2 Buchstabe c EZulV a.F.), ist ihr oder ihm in jedem der drei Monate die Zulage als Vorschuss in der Höhe fortzuzahlen, wie sie ihm nach § 20 Absatz 1 und 2 EZulV a.F. jeweils zustehen würde.



Sofern während des Übergangszeitraums die zulagenberechtigende Tätigkeit infolge eines Tätigkeitswechsels (Wechsel in eine Funktion außerhalb des Wechselschicht- oder Schichtdienstes) oder infolge des Eintritts in den Ruhestand (ganz) endet, endet auch die Fortzahlung der Zulage als Vorschuss.



1.6.2.2.1.3 Unterbrechungen und Fortzahlung

Unterbrechungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 EZulV in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung (Erholungsurlaub, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge, Erkrankung einschließlich Heilkur, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Dienstreise, Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a BBesG) sind im Rahmen der Fristen nach § 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 EZulV unschädlich. Die Fortzahlung der Zulage als Vorschuss wird hiervon nicht berührt.



Wird für den Monat September 2013 die Zulage im Wege der Fortzahlung nach § 19 Absatz 1 oder Absatz 2 EZulV a. F. gewährt, so ist dieser Betrag bei der Berechnung der Fortzahlung als Vorschuss nach § 25 Satz 1 EZulV bis Dezember 2013 maßgeblich, solange die Voraussetzungen des § 19 EZulV a. F. weiter vorliegen. Der Vorschuss wird in den Fällen des § 19 Absatz 1 EZulV a. F. letztmalig für den Monat Dezember 2013 gewährt. In Fällen des § 19 Absatz 2 EZulV a. F. wird dieser Betrag nach dem 31. Dezember 2013 weitergewährt.



1.6.2.2.2
 Erfassung nach neuem Recht (ab Oktober 2013)

Parallel dazu werden ab 1. Oktober 2013 anhand der neuen Voraussetzungen des § 17a EZulV (siehe dazu oben die Ausführungen unter 1.4.2) die monatlich geleisteten Stunden erfasst.



1.6.2.2.3
 Ermittlung des Zulagenbetrags nach neuem Recht (ab Oktober 2013)

Anhand der vorliegenden Stundenauswertung wird dann monatlich, beginnend mit dem Monat Oktober 2013, der nach dem neuen § 17b EZulV zustehende Zulagenbetrag ermittelt (siehe dazu die Ausführungen unter 1.4.3). Dabei ist auch die Übertragsregelung zu beachten. Die im bisherigen § 20 Absatz 4 EZulV genannten (Stellen-)Zulagen sind hier nicht mehr anzurechnen.



1.6.2.2.4
 Vergleichsberechnung (für Oktober bis Dezember 2013)

Anschließend wird die Differenz zwischen dem nach neuem Recht zustehenden Zulagenbetrag und dem auf Grundlage des alten Rechts übergangsweise fortgezahlten Zulagenbetrag ermittelt. Bei einer positiven Differenz wird der errechnete Betrag ausgezahlt. Der Betrag sollte spätestens im dritten auf den Entstehungsmonat folgenden Monat (im Januar 2014 für Oktober 2013) ausgezahlt werden. Sofern die Zulage bisher schon nachgelagert ausgezahlt worden ist, kann unmittelbar zum Zahlungszeitpunkt der sich aus Vorauszahlung und positiver Differenz ergebende Zulagenbetrag ausgezahlt werden. Bei einer negativen Differenz verbleibt es zu Gunsten des Zulagenempfängers bei dem als Vorauszahlung gewährten Betrag, eine Rückforderung erfolgt nicht.



Beispiel 13

Ein Beamter erhält im September 2013 eine Zulage nach § 20 Absatz 2 Buchstabe a EZulV in Höhe von 61,36 Euro. Da er in den folgenden drei Monaten unverändert im Schichtdienst tätig ist, wird die Zulage in diesen Monaten in gleicher Höhe als Vorschuss fortgezahlt.



Die ab 1. Oktober 2013 nach neuem Recht zu zählenden Stunden ergeben folgende Zahlbeträge:

Monat

Nachtdienst-

stunden

Zulage Grundbetrag in Euro

Stunden

0 bis 6 Uhr

Zulage Erhöhungsbetrag in Euro

Dienst überwiegend an Samstag, Sonntag, Feiertagen

Zulage

Zusatzbetrag in Euro

Zahlbetrag gesamt in Euro

Übertrag in Folgemonat in Stunden

Oktober

22

52,80

12

12

Nein

0

64,80

0

November

24

57,60

14

14

Ja

20

91,60

0

Dezember

22

52,80

12

12

Nein

0

64,80

0



Beispiel 14

Eine Vollzugsbeamtin der Bundespolizei erhält im September 2013 eine Zulage nach § 20 Absatz 1 EZulV in Höhe von 76,70 Euro (unter Anrechnung der Polizeizulage). Da sie in den folgenden drei Monaten unverändert im Wechselschichtdienst tätig ist, wird die Zulage in diesen Monaten in gleicher Höhe als Vorschuss fortgezahlt.



Die ab 1. Oktober 2013 nach neuem Recht zu zählenden Stunden ergeben folgende Zahlbe-träge:

Monat

Nachtdienst-

stunden

Zulage Grundbetrag in Euro

Stunden

0 bis 6 Uhr

Zulage Erhöhungsbetrag in Euro

Dienst überwiegend an Samstag, Sonntag, Feiertagen

Zulage

Zusatzbetrag in Euro

Zahlbetrag gesamt in Euro

Übertrag in Folgemonat in Stunden

Oktober

50

108

20

20

Ja

20

148

5

November

47

108

19

19

Ja

20

147

7 (5+2)

Dezember

40

108**)

19

19

Nein

0

127

2 (7-5)

**) auf der Grundlage von insgesamt 45 Stunden – Anrechnung von 5 Stunden aus dem Übertrag





Beispiel 15

Ein Vollzugsbeamter der Bundespolizei erhält im September eine Zulage nach § 20 Absatz 1 EZulV in Höhe von 76,70 Euro (unter Anrechnung der Polizeizulage). Zum 1. November wechselt er die Dienststelle. Aufgrund seiner neuen Tätigkeit stünde ihm ab diesem Zeitpunkt nach § 20 Absatz 2 Buchstabe a EZulV a. F. eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro (unter Anrechnung der Polizeizulage) zu.



Die ab 1. Oktober 2013 nach neuem Recht zu zählenden Stunden ergeben folgende Zahlbeträge:

Monat

Nachtdienst-

stunden

Zulage Grundbetrag in Euro

Stunden

0 bis 6 Uhr

Zulage Erhöhungsbetrag in Euro

Dienst überwiegend an Samstag, Sonntag, Feiertagen

Zulage

Zusatzbetrag in Euro

Zahlbetrag gesamt in Euro

Übertrag in Folgemonat in Stunden

Oktober

50

108

20

20

Ja

20

148

5

November

22

64,80**)

12

12

Nein

0

76,80

0 (5-5)

Dezember

24

57,60

14

14

Ja

20

91,60

0

**) auf der Grundlage von insgesamt 27 Stunden – Anrechnung von 5 Stunden aus dem Übertrag



Unter Verrechnung der Vorauszahlung ergeben sich in den Monaten Januar bis März 2014 aus den obigen Beispielen 1 bis 3 folgende Nachzahlungsbeträge in Euro:




Januar (für Oktober 2013)

Februar (für November 2013)

März (für Dezember 2013)

Beispiel 1

3,44

30,24

3,44

Beispiel 2

71,30

70,30

50,30

Beispiel 3

71,30

30,78

45,58



Die Nachzahlungsbeträge sind anzuweisen, sobald die Abrechnung dies zulässt, was also spätestens im Januar 2014 für Oktober 2013 möglich sein sollte.



Beispiel 16

Ein Beamter erhält im September 2013 eine Zulage nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c) EZulV in Höhe von 35,79 Euro (sog. kleine Schichtzulage). Da er in den folgenden drei Monaten unverändert im Schichtdienst tätig ist, wird die Zulage in diesen Monaten in gleicher Höhe als Vorschuss fortgezahlt. Der Beamte erfüllt während des gesamten Vorauszahlungszeitraums in keinem Monat die Mindestvoraussetzungen des § 17a EZulV.

Der Beamte erhält daher keine Nachzahlungen. Die in den Monaten Oktober bis Dezember 2013 als Vorschuss fortgezahlten Zulagenbeträge sind nicht zurückzufordern.



1.7.
 Aufhebung von Rundschreiben

Die Rundschreiben



vom 5. Januar 2010 zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts zur Wechselschichtzulage bei Teilzeitbeschäftigung – D 3 – 221 470/35 sowie
vom 14. Februar 2012 zur Zahlungsaufnahme mit Beginn einer Wechselschichtdiensttätigkeit – D 3 – 221 470/35


werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.



Demgegenüber sind die Rundschreiben vom 8. September 1998 – D II 4 – 220 219-4/2 – 220 439/3 (GMBl 1998, S. 726) entsprechend den Einschränkungen des Rundschreibens vom 28. Oktober 1998 – D II 3 – 221 470/35 (GMBl 1998, S. 873) weiterhin für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen anzuwenden.





2.
 Zu den Neuerungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
2.1
 Zusatzurlaub – § 12 EUrlV (neu)
2.1.1
 § 12 Absatz 1 EUrlV (neu)

Mit der Neuregelung des Zusatzurlaubs in Absatz 1 wird ein Freizeitausgleich gewährt, der – statt an das bisherige Kriterium „Wechselschichtdienst“ – an die Voraussetzungen des neuen monetären Ausgleichs für Dienst zu wechselnden Zeiten anknüpft.



Sind die § 17a EZulV entsprechenden Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt (Wechselerfordernis und mindestens fünf geleistete Nachtdienststunden), entsteht für 35 geleistete Nachtdienststunden ein Anspruch auf einen halben Arbeitstag als Zusatzurlaub. Zusatzurlaub kann jedoch nur für volle Arbeitstage gewährt werden. Daher kann ein Tag Zusatzurlaub erst genommen werden, wenn 70 Nachtdienststunden nach den Voraussetzungen des Absatzes 1 geleistet wurden. Insgesamt kann dadurch ein Anspruch auf max. sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr erworben werden (§ 12 Absatz 4 Satz 2 EUrlV).



Die in einem Kalendermonat über 35 Stunden hinaus geleisteten Nachtdienststunden verfallen nicht, sondern werden in die Folgemonate und ggf. in das jeweilige Folgejahr übertragen. Werden in einem Kalendermonat weniger als 35 Nachtdienststunden geleistet, werden diese durch zuvor angesammelte Nachtdienststunden aus dem Übertrag ergänzt.



Beispiel 1

Ein Beamter wird im Monat Mai zu wechselnden Diensten herangezogen und leistet insgesamt 52 Nachtdienststunden. Für 35 Nachtdienststunden erwirbt er einen Anspruch auf einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub; die verbleibenden 17 Stunden werden in den Folgemonat Juni übertragen (Guthaben nach Absatz 1).



Da bis zu 70 Nachtdienststunden, die unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erdient werden, übertragen werden können, kann auch in Monaten mit längeren Abwesenheitszeiten (zum Beispiel aufgrund von Urlaub oder Krankheit) noch ein weiterer Arbeitstag Zusatzurlaub gewährt werden. Damit ist zugleich gewährleistet, dass besonders belastete Beamtinnen und Beamte unabhängig von einzelnen Schwankungen oder Unterbrechungen maximal sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr erhalten können. Darüber hinaus stellt die Übertragungsregelung sicher, dass der Urlaubsanspruch auch in einem Monat realisiert werden kann, in dem die Beamtin oder der Beamte nicht zum Dienst zu wechselnden Zeiten herangezogen worden ist.



Beispiel 2

Eine Beamtin ist in den Monaten Januar bis April durchgehend zu wechselnden Diensten herangezogen worden. Sie hat in den Monaten jeweils mindestens 35 Nachtdienststunden sowie weitere Nachtdienststunden geleistet, so dass Ende April ein Übertrag von 70 Nachtdienststunden besteht. Für die Monate Januar bis April hat die Beamtin mit insgesamt 140 Nachtdienststunden zwei Arbeitstage Zusatzurlaub erworben. Davon kann der erste Tag Zusatzurlaub ggf. bereits im Laufe des Monats Februar (nach Erreichung und Verbuchung von 70 Nachtdienststunden) und der zweite Tag im Laufe des Monats April genommen werden (sobald mit den Übertragsstunden aus den Vormonaten die Schwelle von weiteren 70 Nachtdienststunden erreicht und verbucht wurde). In den Monaten Mai und Juni fallen keine wechselnden Dienste mit entsprechenden Nachtdienststunden an oder es liegen Abwesenheiten wegen Krankheit oder Urlaub vor. Gleichwohl erwirbt die Beamtin für den Monat Mai mit dem Übertrag aus April zunächst einen Anspruch auf einen weiteren halben Arbeitstag Zusatzurlaub. Mit dem danach noch für Juni verbleibenden Übertrag (von noch 35 Nachtdienststunden) steht ihr damit in der Summe ein weiterer Arbeitstag Zusatzurlaub zu.



2.1.2
 § 12 Absatz 2 EUrlV (neu)

Entsprechend der bisherigen Rechtslage wird Freizeitausgleich auch für sonstige Nachtdienststunden gewährt (also für Nachtdienststunden, die nicht als Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß den Voraussetzungen des neuen Absatzes 1 geleistet werden).



Dabei wird der Ausgleich gegenüber der bisherigen Rechtslage verbessert, indem die verschiedenen Schwellenwerte des alten Rechts (110 bis 150 Nachtdienststunden für einen Tag Zusatzurlaub) auf einen einheitlichen Schwellenwert von 100 Nachtdienststunden für einen Tag Zusatzurlaub abgesenkt werden.



Auch der Zusatzurlaub nach Absatz 2 kann insgesamt (einschließlich des Zusatzurlaubs nach Absatz 1) sechs Arbeitstage je Urlaubsjahr nicht überschreiten (§ 12 Absatz 4 Satz 2 EUrlV).



Maximal 100 Nachtdienststunden nach Absatz 2 können in das Folgejahr übertragen werden.



Beispiel 3

Sind also zum Beispiel insgesamt 375 Nachtdienststunden geleistet worden, hat der Beamte Anspruch auf drei Arbeitstage Zusatzurlaub. Die verbleibenden 75 Nachtdienststunden können in das folgende Urlaubsjahr übertragen werden; sind 650 Nachtdienststunden geleistet worden, entsteht ein Anspruch auf die höchstmögliche Zahl von sechs Arbeitstagen Zusatzurlaub. Die verbleibenden 50 Nachtdienststunden können in das folgende Urlaubsjahr übertragen werden (s. Absatz 4).



2.1.3
 § 12 Absatz 3 EUrlV

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Absatz 4. Es erfolgten lediglich redaktionelle Änderungen.



Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringern sich die für die Gewährung von Zusatzurlaub erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Zusatzurlaub wird nach Stunden berechnet. Als Bemessungsgröße ist wie bisher die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt der Kalenderwoche zu Grunde zu legen. Wie auch aus der Begründung der Verordnung ersichtlich, entspricht die Vorschrift dem bisherigen Absatz 4; eine inhaltliche Änderung ist nicht erfolgt. Dass im Verordnungstext unter § 12 Absatz 3 Satz 4 letzter Halbsatz als Bezugszeitraum das Urlaubsjahr – und damit eine für die Berechnung nicht praktikable Vorgabe – aufgenommen wurde, ist Folge eines Redaktionsversehens und ist nicht zu beachten. Eine Klarstellung im Verordnungstext wird bei der nächsten anstehenden Änderung der Erholungsurlaubsverordnung erfolgen. Bis dahin ist nach diesen Durchführungshinweisen zu verfahren.



2.1.4
 § 12 Absatz 4 EUrlV (neu)

Nach Satz 1 sind die Absätze 1 und 2 nebeneinander anzuwenden.



Hierzu sind im Kalenderjahr getrennte Guthaben nach den Absätzen 1 und 2 zu führen. Sobald nach einem der beiden Absätze (Absatz 1 mit 70 „qualifizierten“ Nachtdienststunden, die unter den Voraussetzungen eines Dienstes zu wechselnden Zeiten geleistet wurden; Absatz 2 mit 100 sonstigen „einfachen“ Nachtdienststunden) die Voraussetzungen für einen Tag Zusatzurlaub erfüllt sind, ist der entsprechende Tag zu verbuchen.



Soweit am Jahresende der max. erreichbare Zusatzurlaub noch nicht erreicht ist, also gemäß Satz 3 und unbeschadet des Absatzes 5 sechs Tage, werden am Jahresende „qualifizierte“ Nachtdienststunden, die nach Absatz 1 nicht mehr mit einem vollen Tag Zusatzurlaub ausgeglichen werden können (weniger als 70 Nachtdienststunden), zum Ausgleich nach Absatz 2 herangezogen, wenn und soweit sich daraus ein weiterer Tag Zusatzurlaub ergibt. Es wird also genau die Anzahl „qualifizierter“ Nachtdienststunden herangezogen, die – zusammen mit dem nach Absatz 2 vorhandenen Rest – 100 „einfache“ Nachtdienststunden und damit einen weiteren Zusatzurlaubstag ergeben. In umgekehrter Richtung erfolgt keine Heranziehung („einfache“ Nachtdienststunden können nicht zu „qualifizierten“ Nachtdienststunden werden).



(Rest)Stunden nach Absatz 1 werden nicht zum Ausgleich nach Absatz 2 herangezogen, wenn bereits im Laufe des Jahres der Maximalbetrag von sechs Zusatzurlaubstagen erreicht wurde (vgl. Satz 3, 2. Halbsatz).



Die nach einer etwaigen Heranziehung verbleibenden (Rest)Nachtdienststunden werden am Jahresende – in getrennten Guthaben – in das Folgejahr übertragen. Dabei gelten die jeweiligen Übertragsgrenzen (bis max. 70 „qualifizierte“ Nachtdienststunden nach Absatz 1 und max. 100 „einfache“ Nachtdienststunden nach Absatz 2).



Beispiel 4

Ein Beamter wird im Monat Januar zu wechselnden Diensten herangezogen und leistet insgesamt 57 Nachtdienststunden. Für 35 Nachtdienststunden erwirbt er den Anspruch auf einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub; 22 Nachtdienststunden werden in den Folgemonat Februar übertragen (Guthaben nach Absatz 1).



In den Monaten Februar bis Juli leistet der Beamte 470 Nachtdienststunden, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1. Er erhält somit nach Absatz 2 vier Arbeitstage Zusatzurlaub und es werden 70 Nachtdienststunden in den Monat August als Guthaben nach Absatz 2 übertragen.



Der Beamte leistet in den Monaten August bis Oktober wegen Erkrankung keine Nachtdienststunden.



In den Monaten November und Dezember wird der Beamte zu wechselnden Diensten herangezogen und leistet jeweils 40 Nachtdienststunden nach Absatz 1.



Unter Berücksichtigung des Anspruchs von Januar auf einen halben Tag Zusatzurlaub (35 Stunden) hat der Beamte mit 35 Nachtstunden aus November Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub nach Absatz 1. Die verbleibenden 5 Nachtstunden werden nach Absatz 1 in den Dezember übertragen; mit den Übertragsstunden aus Januar erhöht sich der Übertrag nach Absatz 1 auf 27 Nachtstunden. Die 40 Nachtstunden aus Dezember führen grundsätzlich zu einem Anspruch auf einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub nach Absatz 1, können in diesem Urlaubsjahr jedoch nicht mehr genommen werden. Somit ergibt sich ein Übertrag nach Absatz 1 auf 67 Nachtdienststunden (27 aus November und 40 aus Dezember).



Für das Kalenderjahr hat der Beamte also insgesamt Anspruch auf fünf Arbeitstage Zusatzurlaub nach Absatz 1 und Absatz 2 sowie ein Guthaben nach Absatz 1 in Höhe von 67 Nachtdienststunden und nach Absatz 2 in Höhe von 70 Nachtdienststunden.



Da nach Absatz 2 (nun) 30 Nachtstunden für einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub fehlen, werden zum Jahresende diese 30 Nachtstunden aus dem Guthaben nach Absatz 1 übertragen. Danach besteht nach Absatz 1 noch ein Guthaben von 37 Nachtdienststunden, das in das Folgejahr übertragen wird.



Die nachfolgende Übersicht erläutert dieses Beispiel:





2.1.5
 § 12 Absatz 5 EUrlV (neu)

Der Zusatzurlaub aus den Absätzen 1 und 2 wird um jeweils einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub aufgestockt, wenn das 50. beziehungsweise 60. Lebensjahr bereits vollendet ist oder im laufenden Kalenderjahr vollendet wird



Einem 60-jährigen Beamten stehen damit insgesamt maximal acht Tage Zusatzurlaub aus den Regelungen der Absätze 1, 2 und 5 zu.



Um den Zusatzurlaub erhöhen zu können, muss also mindestens ein Tag Zusatzurlaub nach Absatz 1 oder Absatz 2 erworben worden sein.



Beispiel 5

Einem 62-jährigen Beamten können somit mindestens drei Tage Zusatzurlaub gewährt werden (ein zusätzlicher Urlaubstag nach Absatz 1 oder Absatz 2 zuzüglich eines Tages bei Vollendung des 50. Lebensjahres und eines weiteren Tages bei Vollendung des 60. Lebensjahres).



Für die Vergabe des weiteren Zusatzurlaubstages bei Vollendung des 50. und 60. Lebensjahrs ist das genaue Datum der Vollendung nicht von Bedeutung; der Anknüpfungspunkt ist lediglich ein herausgearbeiteter Zusatzurlaubstag.



Beispiel 6

Ein Beamter vollendet im September 2014 sein 50. Lebensjahr. Bereits zum Beginn des Kalenderjahres 2014 kann er seinen Zusatzurlaubstag beantragen, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub nach Absatz 1 oder 2 erarbeitet hat.



Zusätzlicher Hinweis:

Der nach § 12 EUrlV zustehende Zusatzurlaub, der vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht in Anspruch genommen worden ist, wird dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzugefügt (§ 5 Absatz 6 EUrlV).



2.2
 Weitere Änderungen der EUrlV - §§ 13, 14 EUrlV (neu)
2.2.1
 Sonderregelungen für ehemals bundeseigene Unternehmen - § 13 EUrlV (neu)
2.2.1.1
 § 13 Absatz 1 EUrlV (neu)

Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 12 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 EUrlV. Die Regelung im bisherigen § 12 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 EUrlV kann entfallen, weil mit der Übertragregelung in Absatz 1 bereits hinreichende Flexibilität geschaffen wird.



2.2.1.2
 § 13 Absatz 2 EUrlV (neu)

Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 12 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 und 2 erster Halbsatz EUrlV. Die übrigen Regelungen des bisherigen § 12 Absatz 9 EUrlV können entfallen, da die Übertragregelungen in den Absätzen 1 und 2 sowie der Auffangtatbestand in Absatz 2 an geringere Voraussetzungen geknüpft sind. Damit wird bereits eine hinreichende Flexibilität geschaffen.



2.2.2
 Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte in besonderen Verwendungen - § 14 EUrlV (neu)

Diese Vorschrift entspricht dem bisherigen § 12 Absatz 10 EUrlV. Es werden ausschließlich redaktionelle Änderungen vorgenommen.





3.
 Zu den Neuerungen der Arbeitszeitverordnung (AZV)
3.1
 Begriffsbestimmungen - § 2 Nummer 14 AZV (neu)

Zur Erleichterung des Verwaltungsvollzugs wird in der EZulV, der EUrlV und der AZV nunmehr ein einheitlicher Begriff der Nachtdienststunde verwendet. Nachtdienststunden fallen nur in der Zeit von 20 Uhr und 6 Uhr an (in der bisherigen Regelung war Nachtdienst ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr umfasst).



Beispiel 1

Ein Beamter leistet Dienst von 14 Uhr bis 22.30 Uhr. Nach der bisherigen Regelung ist der gesamte Dienst von 14 Uhr bis 22.30 Uhr als Nachtdienst zu berücksichtigen.



Die neue Regelung berücksichtigt nur die tatsächlich in der definierten Zeitspanne für Nachtdienst geleisteten Nachtdienststunden. In diesem Beispiel ist das die Zeitspanne von 20 Uhr bis 22.30 Uhr.



3.2
 Ruhepausen - § 5 Absatz 1 AZV (neu)

Ruhepausen werden auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn Beamtinnen und Beamte den Wechseldienstvoraussetzungen nach § 17a EZulV unterliegen und daneben tatsächlich mindestens 35 Nachtdienststunden im Kalendermonat geleistet haben. Dabei kann nicht auf übertragene Nachtdienststunden nach § 17b Absatz 2 EZulV zurückgegriffen werden. Mindestens 35 Nachtdienststunden müssen geleistet werden, unabhängig davon ob Voll- oder Teilzeitbeschäftigung vorliegt, da es auf die tatsächliche Belastung ankommt. Die Schwelle von 35 Nachtdienststunden entspricht dem bisherigen Erfordernis von durchschnittlich 40 Nachtdienststunden in fünf Wochen. Erst wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Gutschrift im Zeitumfang der anrechenbaren Ruhepausen erfolgen (siehe 1.4.3.3). Die verwaltungsmäßige Anrechnung erfolgt zeitnah in Form einer entsprechenden Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto.



Beispiel 2

Ein Beamter hat im laufenden Monat Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß § 17a EZulV geleistet. Er wurde zu fünf Nachtdiensten herangezogen, die insgesamt 40 Nachtdienststunden umfassen. Die Ruhepausen werden auf die Arbeitszeit angerechnet, bei 20 Arbeitstagen (und einer täglichen Arbeitszeit von jeweils bis zu 9 Stunden) im Monat entspricht das einer Gutschrift von 10 Stunden. Diese wird dem Arbeitszeitkonto zum Monatsende gutgeschrieben.

Zeitpunkt und Dauer der Pausen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren, um diese bei der Berechnung der Zulagen nach §§ 3, 17b Absatz 1 EZulV (siehe auch 1.4.3.3) und der Nachtdienststunden nach § 12 EUrlV (siehe 2.1) berücksichtigen zu können.







4.
Sonstiges

Die Änderungen der Soldatenurlaubsverordnung und der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen sind Folgeänderungen zu den Änderungen der EUrlV und der EZulV. 





Oberste Bundesbehörden

Deutsche Bundesbank



Nachrichtlich:

Referate B 1 und Z 1 AG

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