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Richtlinie des Bundesministeriums des Innern über die Kosten der Rückführung gemäß § 15 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801) sowie § 9 Abs. 1 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829, 832), zuletzt geändert durch Art. 3 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)

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Richtlinie des Bundesministeriums des Innern
über die Kosten der Rückführung
gemäß § 15 des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
(Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. April 1955 (BGBl. I S. 193),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1977
(BGBl. I S. 801)



sowie



§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
(BGBl. I S. 829, 832), zuletzt geändert durch Art. 3 § 1
des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)



– Rückführungskosten-Richtlinie –



– Bek. d. BMI v. 12. 11. 1999 – SH II 2 – G – 933 720/33 –



§ 1
Begriffsbestimmungen und Grundsätze



(1)
Rückführungskosten werden im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vom Bund getragen. Rückführungskosten sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Aussiedlung zwischen dem Herkunftsort des Begünstigten und der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes entstehen. Begünstigte sind


1.
Spätaussiedler (§ 4 Abs. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes),


2.
Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nicht selbst Spätaussiedler sind, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen (§ 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes) sowie


3.
Familienangehörige eines Spätaussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler einreisen und in das Verteilungsverfahren einbezogen werden (§ 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes).


(2)
Für die Frage, ob eine Person die Voraussetzung eines Begünstigten erfüllt, sind die Feststellungen im Registrier- und Verteilungsverfahren maßgeblich.


(3)
Dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete im Aufnahmeverfahren i. S. von Absatz 1 Nr. 2 steht es gleich, wenn ein Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers nach der Einreise gemäß § 27 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen worden ist. Die Kosten der Einreise gelten in diesem Fall i. S. v. Absatz 1 als Rückführungskosten.


§ 2
Erstattung von Rückführungskosten



(1)
Dem Begünstigten oder seinem gesetzlichen Vertreter wird zur Erstattung der ihm entstandenen Rückführungskosten nach der Einreise auf Antrag einmalig ein Pauschalbetrag gezahlt.


(2)
Die Höhe des Pauschalbetrages wird durch das Bundesministerium des Innern festgesetzt. Sie kann nach Herkunftsgebieten differenziert festgesetzt werden.


(3)
Der Antrag auf Zahlung des Pauschalbetrages muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintreffen des Begünstigten im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden.


§ 3
Kostentragung für Beförderungen im Krankheitsfall



(1)
Die notwendigen Kosten eines Transportes aus Krankheitsgründen werden anstelle des Pauschalbetrages nach § 2 getragen, wenn vor der Ausreise durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass der Begünstigte aus gesundheitlichen Gründen auf diese Art der Beförderung angewiesen ist und zuvor eine Leistungszusage des Bundesverwaltungsamtes eingeholt wurde.


(2)
Sofern nach dem ärztlichen Zeugnis eine Begleitperson erforderlich ist, werden für diese die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise getragen. Reist die Begleitperson im Rahmen der Aussiedlung dauerhaft mit aus, so werden ihre Reisekosten nur anstelle der Pauschale nach § 2 und nur dann getragen, wenn für den Kranken eine besondere Art der Beförderung erforderlich ist.


(3)
Wenn es nach dem ärztlichen Zeugnis nicht auszuschließen ist, dass eine Einreise des Kranken die öffentliche Gesundheit gefährden würde, darf die Leistungszusage für einen Transport aus Krankheitsgründen oder für die Reisekosten einer Begleitperson erst erteilt werden, wenn der zuständigen Auslandsvertretung Gelegenheit zur Prüfung gegeben wurde, ob das dem Kranken erteilte Visum dahingehend abzuändern ist, dass es erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Einreise berechtigt.


§ 4
Kostentragung für andere Leistungen



Andere Kosten der Rückführung werden insoweit getragen, wie Verträge dies vorsehen.



§ 5
Umrechnungskurse



(1)
Kosten, die in ausländischer Währung entstehen, werden zu dem in dem betreffenden Land am Tage des Grenzübertritts in den Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes gültigen Devisenkurs in Deutsche Mark oder in Euro umgerechnet. Bei Ländern mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs anzuwenden, über den Zahlungen im Reiseverkehr abgerechnet werden.


(2)
In Fällen, in denen der Devisenkurs der Währung des Herkunftslandes am Tage des Grenzübertritts in den Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes noch nicht vorliegt, ist für die Abrechnung der zuletzt bekannt gewordene Kurs zugrunde zu legen.


§ 6
Inkrafttreten



Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rückführungskosten – Richtlinie – Vt I 3 – 933 720/33 – vom 19. Februar 1993 außer Kraft.



GMBl 1999, S. 737