Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (BGBl. 1990 II S. 358); hier: Aktualisierung und Ergänzung der Adresslisten der österreichischen Seite
Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom
31. Mai 1988 (BGBl. 1990 II S. 358)
Fundstelle: GMBl 2012, S. 1241
hier: | Aktualisierung und Ergänzung der Adresslisten der österreichischen Seite |
– RSchr. d. BMI v. 12.10.2012 – V II 1 – 130 081 OST/3 –
Als Anlage übersende ich mir vom Bundeskanzleramt der Republik Österreich übermitteltes Schreiben sowie aktualisierte und ergänzte Listen der Stellen nach den Art. 2, 9 und 10 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zur weiteren Verwendung.
Ich bitte, die Behörden Ihres Bereichs über die Änderungen zu unterrichten.
Bundesministerien
Bundesrechnungshof
Deutsche Bundesbank
Innenministerien und Senatsverwaltungen
für Inneres der Länder
Justizbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg
Anlage
Zuständige österreichische Stellen nach dem Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe
in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988
(BGBl. 1990 II S. 358)
Stand: September 2012
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst übermittelt in der Anlage die aktualisierte Liste der zuständigen österreichischen Stellen (Stand September 2012) nach dem Vertrag zwischen Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (Amts- und Rechtshilfevertrag).
Es wird darauf hingewiesen, dass ab 1. September 2012 für das Gebiet nachstehender Gemeinden Landespolizeidirektionen anstelle der Bundespolizeidirektionen als zuständige Stellen gemäß Art. 9 des Amts- und Rechtshilfevertrages treten:
Landespolizeidirektion | Für das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust | |
Landespolizeidirektion | Für das Gebiet der Gemeinden Klagenfurt/Wörthersee und Villach | |
Landespolizeidirektion | Für das Gebiet der Gemeinden St. Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein- | |
Landespolizeidirektion | Für das Gebiet der Gemeinden Linz, Steyr und Wels | |
Landespolizeidirektion | Für das Gebiet der Gemeinde Salzburg | |
Landespolizeidirektion | Für das Gebiet der Gemeinden Graz und Leoben | |
Landespolizeidirektion | Für das Gebiet der Gemeinde Innsbruck | |
Landespolizeidirektion | Für das Gebiet der Gemeinde Wien |
Zuständige österreichische Stellen nach dem Vertrag
zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und
Rechtshilfe in Verwaltungssachen,
BGBl. Nr. 526/1990
(Stand September 2012)
Erläuterungen
Zu Art. 2 des Vertrages:
Als zuständige Stellen nach Art. 2 Abs. 1 des Vertrages sind die Ämter der Landesregierungen der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg sowie der Magistrat der Stadt Wien bestimmt (vgl. Anhang 1).
Zu Art. 5 des Vertrages:
Als zuständige Stelle für Auskünfte aus dem Strafregister wird die Landespolizeidirektion Wien bestimmt (vgl. Anhang 2).
Als zuständige Stelle für Auskünfte aus der zentralen Zulassungsevidenz der zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger wird der Bundesminister für Inneres bestimmt (vgl. Anhang 5).
Zu Art. 9 des Vertrages:
- –
- Als zuständige Stellen für die Erledigung von Ersuchen um Vollstreckung nach Art. 9 Abs. 2 des Vertrages sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen bestimmt.
- –
- Der sachliche Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektionen umfasst im Wesentlichen die öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit dieser Behörden in folgenden Angelegenheiten:
- –
- Sicherheitspolizei (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit)
- –
- Fremdenpolizei und Grenzkontrolle
- –
- Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen
- –
- Pressewesen (administratives Medienrecht)
- –
- Vereins- und Versammlungsangelegenheiten
- –
- Prostitutionswesen
- –
- Veranstaltungswesen
- –
- Kraftfahrwesen
- –
- Straßenpolizei
Ab 1. September 2012 besteht für jedes Bundesland eine Landespolizeidirektion mit Sitz in der Landeshauptstadt, sohin in Eisenstadt (Landespolizeidirektion Burgenland), Graz (Landespolizeidirektion Steiermark), Innsbruck (Landespolizeidirektion Tirol), Klagenfurt (Landespolizeidirektion Kärnten), Linz (Landespolizeidirektion Oberösterreich), Salzburg (Landespolizeidirektion Salzburg), Sankt Pölten (Landespolizeidirektion Niederösterreich), Bregenz (Landespolizeidirektion Vorarlberg) und Wien (Landespolizeidirektion Wien). Der örtliche Zuständigkeitsbereich (Sprengel) der Landespolizeidirektionen deckt sich grundsätzlich mit dem Gebiet der betreffenden Gemeinde. Ausnahmen bestehen für die Landespolizeidirektion Burgenland (ihr Sprengel erstreckt sich auch auf das Gebiet der Gemeinde Rust), Kärnten (ihr Sprengel erstreckt sich auch auf das Gebiet der Gemeinde Villach), Niederösterreich (ihr Sprengel erstreckt sich auch auf das Gebiet der Gemeinden Wr. Neustadt und Schwechat sowie auch auf das außerhalb des Gemeindegebietes von Schwechat liegende Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat in den Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf), Oberösterreich (ihr Sprengel erstreckt sich auch auf das Gebiet der Gemeinden Steyr und Wels) und Steiermark (ihr Sprengel erstreckt sich auch auf das Gebiet der Gemeinde Leoben). Die Landespolizeidirektion Vorarlberg ist – als einzige Landespolizeidirektion – keine zuständige Stelle gemäß Art. 9 des Amts- und Rechtshilfevertrages. Die Adressen der Landespolizeidirektionen können dem Anhang 2 entnommen werden.
- –
- Soweit keine Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen gegeben ist, sind die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig. Bezirksverwaltungsbehörden sind die Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut und die Bezirkshauptmannschaften. Die Adressen der Bezirksverwaltungsbehörden können dem Anhang 3 entnommen werden.
- –
- Die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden ergibt sich aus § 10 des österreichischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 i.V.m. § 3 des österreichischen Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden grundsätzlich:
- –
- in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
- –
- in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
- –
- in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Verpflichteten, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) und schließlich nach seinem letzten Wohnsitz in Österreich.
Die Regelung entspricht damit im Wesentlichen § 3 Abs. 1 VwVfG.
- –
- Zu welchem Bundesland ein bestimmter politischer Bezirk bzw. Verwaltungsbezirk gehört, kann dem Anhang 4 entnommen werden.Zu welchem politischen Bezirk bzw. Verwaltungsbezirk eine bestimmte Gemeinde gehört, kann dem Ortsverzeichnis des Österreichischen Amtskalenders entnommen werden. Der Österreichische Amtskalender kann beim Verlag Österreich als Buch und/oder CD erworben oder unter der Adresse http://
www.amtskalender.com gegen eine jährliche Lizenzgebühr online abgefragt werden. Näheres siehe unter der folgenden Adresse: http:// www.verlagoesterreich.at. Zu welchem Bundesland und zu welchem politischen Bezirk eine bestimmte Gemeinde gehört, kann darüber hinaus auch dem im Internet zur Verfügung gestellten „Postlexikon“ (http://www.post.at/ geschaeftlich_adress_management_postlexikon.php) oder dem „Amtshelfer für Österreich“ (http:// www.help.gv.at/ behoerdenadressen/ anfrage.jsf) entnommen werden. (Hinweis: Die auf den Webseiten der Österreichischen Post AG zur Verfügung gestellten Angaben und Mitteilungen sind ausschließlich zur Information bestimmt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Information wird nicht garantiert.)
Zu Art. 10 des Vertrages:
Als zuständige Stellen für die Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe nach Art. 10 Abs. 1 dritter Satz sind im allgemeinen der Magistrat der Stadt Wien und die Ämter der Landesregierungen der anderen Bundesländer bestimmt (vgl. Anhang 1).
Für die im Art. 10 Abs. 2 bezeichneten Verwaltungsakte ist hinsichtlich der militärischen Angelegenheiten das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, hinsichtlich
der Flüchtlingsangelegenheiten das Bundesministerium für Inneres bestimmt (vgl. Anhang 5).
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Anhang 1: Ämter der Landesregierungen und Magistrat der Stadt Wien
Anhang 2: Landespolizeidirektionen
Anhang 3: Bezirksverwaltungsbehörden
Anhang 4: Alphabetisches Verzeichnis der politischen Bezirke bzw. Verwaltungsbezirke
Anhang 5: Bundesministerium für Inneres und Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport