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Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in den Behörden und Betrieben des Bundes (BsiB-AVwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische
Betreuung in den Behörden und Betrieben des Bundes
(BsiB-AVwV)



Fundstelle: GMBl 2017 Nr. 41/42, S. 734



Bezug: 

Ressortbesprechung vom 7. Dezember 2016; mein Schreiben vom 4. Mai 2017



– RdSchr. d. BMI v. 18.9.2017 – D 6 - 30112/3#7 –





Die übersandte Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in den Behörden und Betrieben des Bundes (BsiB-AVwV) ersetzt die seit 1978 geltende „Richtlinie für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes“. Sie wurde nach § 115 Absatz 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die unmittelbare Bundesverwaltung im Einvernehmen mit dem BMAS und nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn erlassen. Sie tritt am ersten Tag des sechsten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richtlinie für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes“ vom 28. Januar 1978 (GMBl 1978, S. 114) und § 1 der „Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Regelung der Unfallverhütung im Bundesdienst (1. AVU Bund)“ vom 17. März 2005 (GMBl 2005, S. 780) außer Kraft (§ 16 BsiB-AVwV).



Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Sie sollen die jeweilige Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Pflichten im Hinblick auf Arbeitsschutz und Unfallverhütung beraten und unterstützen.



Das ASiG gilt im öffentlichen Dienst nicht unmittelbar, verlangt jedoch, dass dort ein dem ASiG gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz gewährleistet wird (§ 16 ASiG).



Für die unmittelbare Bundesverwaltung gewährleistet künftig die vorliegende BsiB-AVwV diesen dem ASiG gleichwertigen Arbeitsschutz.



Die Änderungen gegenüber der oben genannten Richtlinie von 1978 beziehen sich im Wesentlichen auf zwei Punkte:



eine engere Zusammenarbeit der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit den behördlichen Akteuren;


eine ausschließlich an typisierende Regelungen anknüpfende Grundbetreuung und eine an der konkreten behördlichen Bedarfsfeststellung (mittels Gefährdungsbeurteilung) ausgerichtete betriebsspezifische Betreuung – anstelle einer bisher ausschließlich auf festgelegten Einsatzzeiten basierenden Betreuung.


Inhaltlich berücksichtigt die BsiB-AVwV die bereits seit 1. Januar 2011 außerhalb des öffentlichen Dienstes angewendete Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.



Das Bundesministerium der Finanzen hat der BsiB-AVwV unter der Maßgabe zugestimmt, dass entstehende Mehrausgaben durch entsprechende Einsparungen innerhalb des jeweiligen Kapitels auszugleichen sind.





Nur per E-Mail



Oberste Bundesbehörden



Nachrichtlich:
Unfallversicherung Bund und Bahn





Anlage



Allgemeine Verwaltungsvorschrift
für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische
Betreuung in den Behörden und Betrieben des Bundes



(Betriebsärztliche und sicherheitstechnische
Betreuung – BsiB-AVwV)



Vom 12. September 2017



Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 115 Absatz 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996 erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:



Inhaltsübersicht



§ 1 Geltungsbereich



§ 2 Bestellung



§ 3 Pflichten der Leiterin oder des Leiters der Behörde



§ 4 Aufgaben der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte



§ 5 Arbeitsmedizinische Fachkunde



§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit



§ 7 Sicherheitstechnische Fachkunde



§ 8 Unabhängigkeit bei der Fachkunde



§ 9 Zusammenarbeit mit dem Personalrat



§ 10 Zusammenarbeit der Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit



§ 11 Berichte



§ 12 Arbeitsschutzausschuss



§ 13 Regelung der Organisation durch die obersten Bundesbehörden



§ 14 Datenschutz



§ 15 Übergangsbestimmungen



§ 16 Inkrafttreten und Außerkrafttreten



Anlage

Anlage zur allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in den Behörden und Betrieben des Bundes





§ 1
Geltungsbereich



(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Behörden und Betriebe des Bundes, die gemäß § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) einen den Grundsätzen des Gesetzes gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewährleisten haben. Sie dient dazu, die Erfüllung der sich aus § 16 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Anforderungen sicherzustellen, insbesondere dadurch, dass:



1.
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Verhältnissen in den Behörden und Betrieben des Bundes entsprechend angewendet werden,


2.
die gesicherten arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung umgesetzt werden und


3.
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.


(2) Soweit diese Verwaltungsvorschrift auf die Rechte und Pflichten der Leiterin oder des Leiters der Behörde Bezug nimmt, tritt in den Betrieben des Bundes an deren oder dessen Stelle die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.



(3) Nicht Gegenstand dieser Verwaltungsvorschrift sind medizinische Leistungen, die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte im Auftrag des Dienstherrn oder Arbeitgebers außerhalb des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung erbringen (zum Beispiel Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder der Voraussetzungen für eine Verbeamtung).



(4) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für das Bundesministerium der Verteidigung, soweit es eigene Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 115 Absatz 1 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zur Erfüllung der sich aus § 16 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Anforderungen erlassen hat.



(5) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland, soweit das Auswärtige Amt hierfür auf Grundlage des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst in der jeweils geltenden Fassung eigene Verwaltungsvorschriften erlassen hat und dadurch die sich aus § 16 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Anforderungen erfüllt.



§ 2
Bestellung



(1) Die Leiterin oder der Leiter der Behörde hat Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 4 und 6 sowie der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift bezeichneten Aufgaben schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf



1.
die Art der Behörde oder des Betriebs und die damit für die Beschäftigten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,


2.
die Zahl der Beschäftigten und die Zusammensetzung des Personals und


3.
die Organisation der Behörde oder des Betriebs, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.


Die Leiterin oder der Leiter der Behörde hat der Unfallversicherung Bund und Bahn oder, soweit deren Zuständigkeit nicht gegeben ist, der von der obersten Dienstbehörde bestimmten Stelle die Bestellungen auf Verlangen nachzuweisen.


(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn oder, soweit deren Zuständigkeit nicht gegeben ist, die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern Abweichungen von den Bestimmungen in der Anlage zulassen, soweit in der jeweiligen Behörde oder dem jeweiligen Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen jeweils Behörden und Betriebe der gleichen Art.



(3) Die Verpflichtung zur Bestellung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann auf folgende Weise erfüllt werden:



1.
durch die Einstellung und Bestellung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit in die Behörde,


2.
durch den Abschluss eines Vertrages mit einer Betriebsärztin oder einem Betriebsarzt und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit als freier Mitarbeiterin oder freiem Mitarbeiter oder


3.
durch die Beauftragung eines überbetrieblichen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes.


§ 3
Pflichten der Leiterin oder des Leiters der Behörde



(1) Die Leiterin oder der Leiter der Behörde sorgt dafür, dass die Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde unterstützt die Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbesondere stellt sie oder er ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung. Im Fall des § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3 kann vertraglich vereinbart werden, dass erforderliche personelle oder sachliche Unterstützungsmittel durch die freie Mitarbeiterin oder den freien Mitarbeiter beziehungsweise den überbetrieblichen Dienst zur Verfügung gestellt werden.



(2) Die Leiterin oder der Leiter der Behörde ermöglicht den Betriebsärztinnen, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange. Personal nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 ist während der Zeit der Fortbildung unter Fortzahlung seiner Bezüge vom Dienst oder von der Arbeit freizustellen; die Kosten der Fortbildung trägt die Behörde oder der Betrieb, soweit diese nicht von dritter Seite erstattet werden. Für Personal nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ist vertraglich zu vereinbaren, dass eine angemessene fachliche Fortbildung durch die Vertragsnehmer sichergestellt wird und durch das Personal wahrgenommen werden kann.



§ 4
Aufgaben der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte



(1) Die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte haben die Aufgabe, die Leiterin oder den Leiter der Behörde beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere



1.
die Leiterin oder den Leiter der Behörde und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei


a)
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Behörden- und Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,


b)
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,


c)
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,


d)
arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,


e)
der Organisation der „Ersten Hilfe“,


(f)
Fragen des Arbeitsplatzwechsels von Menschen mit Behinderung sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess und


g)
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,


2.
die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,


3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit


a)
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel der Leiterin oder dem Leiter der Behörde oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,


b)
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten und


c)
Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und der Leiterin oder dem Leiter der Behörde Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,


4.
darauf hinzuwirken, dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten und sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren belehrt werden und


5.
bei der Einsatzplanung und Schulung der Helferinnen und Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.


(2) Die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte haben auf Wunsch der oder des Beschäftigten dieser oder diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.



(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu überprüfen.



§ 5
Arbeitsmedizinische Fachkunde



(1) Als Betriebsärztinnen und Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt oder verpflichtet werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen.



(2) Die Leiterin oder der Leiter der Behörde kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen, wenn eine Ärztin oder ein Arzt berechtigt ist,



1.
die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder


2.
die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.


§ 6
Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit



(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Aufgabe, die Leiterin oder den Leiter der Behörde beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere



1.
die Leiterin oder den Leiter der Behörde und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei


a)
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Behörden- und Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,


b)
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,


c)
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,


d)
der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung sowie in sonstigen Fragen der Ergonomie und


e)
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,


2.
Behörden- und Betriebsanlagen und technische Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme sowie Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,


3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit


a)
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel der Leiterin oder dem Leiter der Behörde oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,


b)
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten und


c)
Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und der Leiterin oder dem Leiter der Behörde Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,


4.
darauf hinzuwirken, dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten und sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren belehrt werden und


5.
bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.


§ 7
Sicherheitstechnische Fachkunde



(1) Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt oder verpflichtet werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde der Fachkräfte für Arbeitssicherheit insbesondere dann als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügt.



(2) Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie



1.
berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,


2.
danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und


3.
einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.


Die Anforderungen erfüllt auch, wer auf Grund seiner Hochschul- oder Fachhochschulausbildung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Sicherheitsingenieurin“ oder „Sicherheitsingenieur“ zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur ausgeübt hat.


Als Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure können im Ausnahmefall mit Zustimmung der Unfallversicherung Bund und Bahn oder, soweit deren Zuständigkeit nicht gegeben ist, mit Zustimmung der von der obersten Dienstbehörde bestimmten Stelle auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.


(3) Sicherheitstechnikerinnen und Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie



1.
eine Prüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,


2.
danach eine praktische Tätigkeit als Technikerin oder Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und


3.
einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.


Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Technikerin oder Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.


(4) Sicherheitsmeisterinnen oder Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie



1.
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,


2.
danach eine praktische Tätigkeit als Meisterin oder Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und


3.
einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.


Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meisterin oder Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.


(5) Ausbildungslehrgänge nach den Absätzen 2 bis 4, die nach vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgegebenen Grundsätzen ausgestaltet sind, haben die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), die Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und ein begleitendes Praktikum zu umfassen.



(6) Bei Bedarf entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Behörde mit Zustimmung der Unfallversicherung Bund und Bahn oder, soweit deren Zuständigkeit nicht gegeben ist, mit Zustimmung der von der obersten Dienstbehörde bestimmten Stelle unter Würdigung der besonderen Verhältnisse in der Behörde oder im Betrieb, inwieweit die Fachkraft für Arbeitssicherheit den speziellen Anforderungen genügt und eingesetzt werden kann oder inwieweit ihr Einsatz erst nach dem Erwerb erforderlicher bereichsbezogener Kenntnisse durch Fortbildung erfolgen darf.



§ 8
Unabhängigkeit bei der Fachkunde



(1) Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.



(2) Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für eine Behörde oder einen Betrieb mehrere Betriebsärztinnen, Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, die leitende Betriebsärztin oder der leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstehen unmittelbar der Leiterin oder dem Leiter der Behörde.



(3) Lehnt die Leiterin oder der Leiter der Behörde eine von einer Betriebsärztin, einem Betriebsarzt oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme ab, hat sie oder er dies der oder dem Vorschlagenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und zu begründen; der Personalrat erhält eine Abschrift. Die Betriebsärztin, der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann einen abgelehnten Vorschlag unmittelbar der vorgesetzten Dienststelle unterbreiten; Satz 1 gilt in diesem Fall entsprechend. Ist für eine Behörde oder einen Betrieb eine leitende Betriebsärztin, ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht das Vorschlagsrecht nach den Sätzen 1 und 2 nur dieser oder diesem zu.



§ 9
Zusammenarbeit mit dem Personalrat



(1) Die Leiterin oder der Leiter der Behörde und der Personalrat arbeiten bei der Durchführung dieser Verwaltungsvorschrift vertrauensvoll zusammen (§ 2 Absatz 1, § 68 Absatz 1 und § 81 Bundespersonalvertretungsgesetz). Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Personalrat zusammen.



(2) Die Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Personalrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlags mitzuteilen, den sie nach § 8 Absatz 3 Satz 2 der vorgesetzten Stelle machen. Sie haben den Personalrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.



(3) Im Fall des § 2 Absatz 3 Nummer 1 hat der Personalrat bei der Bestellung oder Abberufung von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach § 75 Absatz 3 Nummer 10 oder als Beamtinnen oder Beamte nach § 76 Absatz 2 Nummer 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes mitzubestimmen. Die Bestellung oder Abberufung von Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie die Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes bedarf der Mitbestimmung des Personalrates nach § 75 Absatz 3 Nummer 11 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.



§ 10
Zusammenarbeit der Betriebsärztinnen,
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit



Die Betriebsärztinnen, die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten und insbesondere gemeinsame Begehungen der Behörde oder des Betriebs vorzunehmen. Sie haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch mit den anderen in der Behörde oder im Betrieb mit Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammenzuarbeiten.



§ 11
Berichte



Die Leiterin oder der Leiter der Behörde hat die nach § 2 bestellten Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, ihr oder ihm über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben mindestens einmal jährlich schriftlich oder elektronisch zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit zwischen Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit Auskunft geben.



§ 12
Arbeitsschutzausschuss



(1) In Behörden und Betrieben, in denen Betriebsärztinnen, Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, bildet die Leiterin oder der Leiter der Behörde einen Arbeitsschutzausschuss. Der Ausschuss besteht aus



1.
der Leiterin oder dem Leiter der Behörde oder ihrem oder seinem Beauftragten,


2.
zwei vom Personalrat bestimmten Personalratsmitgliedern,


3.
Betriebsärztinnen und Betriebsärzten,


4.
Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.


Zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses können neben der Schwerbehindertenvertretung, die nach § 95 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das Recht hat, an allen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen, die Gleichstellungsbeauftragte sowie weitere Personen, die für die betriebliche Durchführung des Arbeitsschutzes von Bedeutung sind, ständig oder anlassbezogen hinzugezogen werden.


(2) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten und Empfehlungen zu Arbeitsschutzmaßnahmen auszusprechen. Er tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.



§ 13
Regelung der Organisation durch
die obersten Bundesbehörden



Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde regelt die Organisation des arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes für ihren Bereich. Sie kann bestimmen, wer Leiterin oder Leiter der Behörde im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist.



§ 14
Datenschutz



(1) Der Umgang mit personenbezogenen Daten der Beschäftigten durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterliegt der Kontrolle der oder des Beauftragten für den Datenschutz der Behörde, der die Beschäftigten angehören.



(2) In den Fällen des § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ist die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer vertraglich zu verpflichten, die beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen und der Kontrolle der oder des Beauftragten für den Datenschutz nach Absatz 1 und der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu unterstellen.



§ 15
Übergangsbestimmungen



(1) Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde nach § 5 kann auch dann als nachgewiesen angesehen werden, wenn eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift als solche oder solcher tätig ist und sie oder er die Fachkundevoraussetzungen der „Richtlinie für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes“ vom 28. Januar 1978 (GMBl 1978, S. 114) erfüllt.



(2) Die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde nach § 7 kann auch dann als nachgewiesen angesehen werden, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift als solche tätig ist und sie die Fachkundevoraussetzungen der „Richtlinie für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes“ vom 28. Januar 1978 (GMBl 1978, S. 114) erfüllt.



§ 16
Inkrafttreten und Außerkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richtlinie für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes“ vom 28. Januar 1978 (GMBl 1978, S. 114) und § 1 der „Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Regelung der Unfallverhütung im Bundesdienst (1. AVU Bund)“ vom 17. März 2005 (GMBl 2005, S. 780) außer Kraft.





Berlin, den 12. September 2017

D 6 – 30112/3#7



Bundesministerium des Innern

In Vertretung

Engelke



 

Anlage



Anlage zur allgemeinen Verwaltungsvorschrift
für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische
Betreuung in den Behörden und Betrieben des Bundes



Betriebsärztliche und sicherheitstechnische
Regelbetreuung in Behörden und Betrieben des Bundes



1.
Allgemeines


Wesentliche Grundlage für Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die in der Behörde oder dem Betrieb vorliegenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben nach den §§ 4 und 6 der Verwaltungsvorschrift.



Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem behörden- oder betriebsspezifischen Teil der Betreuung, die zusammen die Gesamtbetreuung bilden.



Die Leiterin oder der Leiter der Behörde hat die Aufgaben der Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den behördlichen oder betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung des Personalrats aufzuteilen und mit ihnen schriftlich oder elektronisch zu vereinbaren.



Die Aufgabenfelder der in allen Behörden und Betrieben anfallenden Grundbetreuung sind unter 2. beschrieben. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die sich aus 2. und 4. ergebenden und für alle Behörden und Betriebe geltenden Einsatzzeiten.



Die Aufgabenfelder des behörden- oder betriebsspezifischen Teils der Gesamtbetreuung sind unter 3. beschrieben. Relevanz und Umfang des behörden- oder betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde gemäß den Festlegungen unter 3. ermittelt und regelmäßig überprüft.



Die Leiterin oder der Leiter der Behörde hat sich durch die (leitende) Betriebsärztin oder den (leitenden) Betriebsarzt und die (leitende) Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des behörden- oder betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.



Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welche Betriebsärztin oder welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.



Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des behörden- oder betriebsspezifischen Teils der Betreuung.



Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.



Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 11 der Verwaltungsvorschrift zu dokumentieren.



2.
Grundbetreuung


Für die Grundbetreuung werden drei Betreuungsgruppen gebildet, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gelten. Die Behörden und Betriebe sind den Betreuungsgruppen über ihre jeweilige Betriebsart gemäß den Festlegungen unter 4. zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung zu einer der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigter oder Beschäftigtem und Jahr erforderlich:




  Gruppe I  

  Gruppe II  

  Gruppe III  

Einsatzzeit (Std./Jahr pro
Beschäftigter/Beschäftigtem)

2,5

1,5

0,5



Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärztinnen und Betriebsärzte einerseits und Fachkräfte für Arbeitssicherheit andererseits ist für jeden der beiden Leistungserbringer ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung und zumindest 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigter oder Beschäftigtem festzusetzen.



Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:



1.
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)


1.1
Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung,


1.2
Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung,


1.3
Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung;


2.
Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung/Verhältnisprävention


2.1
Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen,


2.2
Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen;


3.
Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung/Verhaltensprävention


3.1
Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen,


3.2
Motivation zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten,


3.3
Information und Aufklärung,


3.4
Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten;


4.
Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit


4.1
Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation,


4.2
Integration des Arbeitsschutzes in die Behördenleitung,


4.3
Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen,


4.4
Sicherung der Kommunikation und Information,


4.5
Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in behördlichen oder betrieblichen Prozessen,


4.6
Organisation behördlicher oder betrieblicher arbeitsschutzspezifischer Prozesse,


4.7
Sicherstellung der ständigen Verbesserung;


5.
Untersuchungen nach Ereignissen


5.1
Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen,


5.2
Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen,


5.3
Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen;


6.
Allgemeine Beratung der Leiterin oder des Leiters der Behörde, der weiteren Führungskräfte, des Personalrats und der Beschäftigten


6.1
Beratung zu Rechtsgrundlagen, zum Stand der Technik, zur Arbeitsmedizin und zu wissenschaftlichen Erkenntnissen,


6.2
Beantwortung von Anfragen,


6.3
Verbreitung der Informationen in der Behörde oder im Betrieb, einschließlich Teambesprechungen,


6.4
Organisation externer Beratungen zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes;


7.
Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten


7.1
Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen,


7.2
Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern,


7.3
Dokumentation von Vorschlägen an die Leiterin oder den Leiter der Behörde einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes,


7.4
Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten;


8.
Mitwirkung in behördlichen oder betrieblichen Besprechungen


8.1
Direkte persönliche Beratung der Leiterin oder des Leiters der Behörde,


8.2
Teilnahme an Dienstgesprächen der Leiterin oder des Leiters der Behörde mit ihren Führungskräften,


8.3
Teilnahme an Besprechungen der Leiterin oder des Leiters der Behörde, des Personalrats und der behördlichen oder betrieblichen Beauftragten nach §§ 9 und 10 der Verwaltungsvorschrift,


8.4
Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Personal- oder Betriebsversammlungen,


8.5
Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften,


8.6
Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses nach § 12 der Verwaltungsvorschrift;


9.
Selbstorganisation


9.1
Organisation ständiger Fortbildung (Aktualisierung und Erweiterung),


9.2
Entwicklung und Nutzung eines Wissensmanagements,


9.3
Erfassung und Aufarbeitung von Hinweisen der Beschäftigten,


9.4
Nutzung des Erfahrungsaustausches insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden.


3.
Behörden- oder betriebsspezifischer Teil der Betreuung


Der Bedarf an behörden- oder betriebsspezifischer Betreuung wird von der Leiterin oder dem Leiter der Behörde in einem Verfahren ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass die Leiterin oder der Leiter der Behörde alle Aufgabenfelder regelmäßig und insbesondere nach wesentlichen Änderungen auf ihre Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung prüft. Dabei hat sie oder er sich durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Die Aufgabenfelder sind:



1.
Regelmäßig vorliegende behörden- oder betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung


1.1
Besondere Tätigkeiten,


1.2
Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen,


1.3
Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisationen mit besonderen Risiken,


1.4
Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge,


1.5
Erfordernis besonderer behörden- oder betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz,


1.6
Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels,


1.7
Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhaltung der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit,


1.8
Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements;


2.
Behördliche oder betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation


2.1
Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen oder Geräten,


2.2
Grundlegende Veränderungen zur Einrichtung neuer Arbeitsplätze oder Arbeitsplatzausstattungen, Planung und Neuerrichtung von Betriebsanlagen, Neu- und Umbaumaßnahmen,


2.3
Einführung völlig neuer Stoffe oder Materialien,


2.4
Grundlegende Veränderung behördlicher oder betrieblicher Abläufe und Prozesse, grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung, grundlegende Änderung bestehender oder Einführung neuer Arbeitsverfahren,


2.5
Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung;


3.
Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die Situation in der Behörde oder dem Betrieb


3.1
Neue Vorschriften, die für die Behörde oder den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen,


3.2
Weiterentwicklung des für die Behörde oder den Betrieb relevanten Stands der Technik und der Arbeitsmedizin;


4.
Aktionen, Programme und Maßnahmen der Behörde oder des Betriebs;


Schwerpunktprogramme und Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement und zur Gesundheitsförderung.


Die Ermittlung von Dauer und Umfang der behörden- oder betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde, welche Aufgaben in der Behörde oder im Betrieb erforderlich sind, und die Festlegung des benötigten Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Sie oder er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich oder elektronisch zu vereinbaren.



4.
Zuordnung der Behörden- oder Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen


Die nachfolgende Tabelle weist anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008, die Zuordnung der Behörden und Betriebe zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung gemäß den Festlegungen unter 2. aus. In der Klassifikation nicht aufgeführte Behörden und Betriebe werden von der obersten Dienstbehörde sinngemäß zugordnet. Sie hört vor ihrer Entscheidung die Unfallversicherung Bund und Bahn oder, soweit deren Zuständigkeit nicht gegeben ist, die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle an.



Die Eingruppierung einer Behörde oder eines Betriebes in eine Betreuungsgruppe erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten.



Tabelle: Zuordnung der Behörden- und Betriebsarten zu den Gruppen für die Grundbetreuung – Auszug für die Behörden und Betriebe des Bundes



Betriebsart

  Gruppe I  
2,5 h

  Gruppe II  
1,5 h

  Gruppe III  
0,5 h

Ausbildungsstätten für Erwachsenenbildung



X

Auswärtige Angelegenheiten



X

Betrieb von Wasserstraßen


X


Bibliotheken und Archive



X

Bürobetriebe und Verwaltungen



X

Druckereien


X


Erprobungsstellen


X


Fahrzeugwartung und -instandsetzung


X


Fischerei


X


Forstwirtschaft

X



Gebäudebetreuung (Hausmeisterdienste)



X

Gerichte



X

Jagd


X


Krankenhäuser


X


Laboratorien für technische, physikalische, chemische und biologische Untersuchungen



X

Laboratorien der Forschung und Entwicklung im Bereich der Natur-, Ingenieur- und Agrarwissenschaften und Medizin


X


Landwirtschaft einschließlich Gartenbau und Weinbau


X


Pflegeheime



X

Munitions- und Kampfmittelbeseitigung


X


Museum



X

Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Polizei, Streitkräfte


X


Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen     


X


Reparatur und Instandhaltung von Schiffen und Booten


X


Reparatur und Instandhaltung von Luftfahrzeugen


X


Reparatur und Instandhaltung von anderen Fahrzeugen


X


Rettungsdienst und Krankentransport



X

Schulen und Kindergärten



X

Seefahrt und schwimmende Geräte


X


Tierhaltung, Tierzucht


X


Vermessungsämter/-wesen



X

Wasserbau und Wasserstraßenunterhaltung


X


Wetterdienst



X

Zivil- und Katastrophenschutz


X


Zoll


X




Anmerkung: Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt. Auskunft erteilt die Unfallversicherung Bund und Bahn.





Hinweise

zur allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in den Behörden und Betrieben des Bundes



Die nachfolgenden Hinweise 1 und 2 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen, sondern dienen der Erläuterung der Verwaltungsvorschrift.



Hinweis 1



(zu 2. der Anlage zur Verwaltungsvorschrift)



Hinweis 1 listet zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung, die unter 2. der Anlage zur Verwaltungsvorschrift beschrieben sind, mögliche Aufgaben von Betriebsärztinnen, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit auf, die im Rahmen der in den §§ 4 und 6 der Verwaltungsvorschrift bezeichneten Aufgaben anfallen können.



Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben



1.
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)


1.1
Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung


Beratung der Leiterin oder des Leiters der Behörde bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung


Zum Grundanliegen informieren und sensibilisieren


Behördliches oder betriebliches Konzept zur Umsetzung entwickeln


Regelungen zur Durchführung entwickeln


Konzept zur Implementierung eines ständigen Verbesserungsprozesses entwickeln


Unterstützung der Führungskräfte


Zum Grundanliegen, zum behördlichen oder betrieblichen Konzept und zu Regelungen zur Durchführung informieren und sensibilisieren


Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung qualifizieren


Hilfsmittel einschließlich Dokumentationsvorlagen für Führungskräfte unter Berücksichtigung der von der Unfallversicherung Bund und Bahn erstellten „Handlungshilfe zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen in der Bundesverwaltung sowie in Betrieben und Einrichtungen der Länder und Kommunen“ (Handlungshilfe) in der jeweils geltenden Fassung entwickeln und einführen; unter Beteiligung der Führungskräfte bedarfsgerecht anpassen


Behördliche oder betriebliche Musterbeispiele entwickeln


1.2
Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung


Führungskräfte bei unterschiedlichen Anlässen direkt beraten


Fachkunde insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbetreuung einbringen unter Berücksichtigung der Handlungshilfe der Unfallversicherung Bund und Bahn in der jeweils geltenden Fassung


Motivierung der Beschäftigten zur Beteiligung unterstützen


Bei der Wirkungskontrolle erforderlicher Maßnahmen beraten


Bei der Dokumentation im Sinne von § 6 Arbeitsschutzgesetz unterstützen


1.3
Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung


Stichprobenhafte Prüfung, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (Auditierung)


Zusammenfassung und Vergleich von Auswertungen sowie Ableitung von Verbesserungsbedarf (zum Beispiel im Rahmen des Jahresberichts)


Vorschlag von Schwerpunktprogrammen zur kontinuierlichen Verbesserung


2.
Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention


2.1
Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen


Überprüfung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen und Beobachtung der Durchführung und Umsetzung: Ermittlung und Beurteilung des Zustands der Arbeitssysteme sowie Festlegung der Soll-Zustände im Hinblick auf Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsorganisation und so weiter (Erfüllung der Anforderungen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz)


In regelmäßigen Abständen Begehungen durchführen, Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen mit geeigneten Methoden vornehmen; Gesundheitsfaktoren in Arbeitssystemen ermitteln und deren Potenziale beurteilen


Arbeitsmittel, Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung, soziale und sanitäre Einrichtungen überprüfen – unter Beachtung arbeitsphysiologischer, arbeitspsychologischer und ergonomischer sowie arbeitshygienischer Fragen


Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, Arbeitsrhythmus sowie Arbeitszeit- und Pausengestaltung überprüfen


Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung überprüfen


Personaleinsatz (Arbeitsplatzwechsel, Alleinarbeit) überprüfen


Lösungssuche unterstützen, Gestaltungsvorschläge unterbreiten, Durch- und Umsetzung begleiten und Hinwirken auf


Technische Maßnahmen (Sicherheitstechnik, Ergonomie, einschließlich Instandhaltung der Schutzeinrichtungen)


Organisatorische Maßnahmen


Hygienemaßnahmen


Auswahl, Erprobung, Einsatz, Benutzung, Instandhaltung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)


Gestaltung organisationsbezogener Gesundheitsfaktoren (Gestaltung von Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung zur Förderung der Gesundheit)


Arbeitsplatzwechsel von Menschen mit Behinderung sowie Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess


Wirkungskontrollen durchführen


Durchführung überprüfen


Wirksamkeit von durchgeführten Schutzmaßnahmen


Auf neue Gefährdungen überprüfen


2.2
Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen


Zum Beispiel bei der Veränderung von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen oder Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung behördlicher oder betrieblicher Abläufe oder Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen oder Materialien, Veränderung der Arbeitszeitgestaltung



Vor Inbetriebnahme beziehungsweise Einführung Prüfung auf


Erfüllung von sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen


Vorhandensein von Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern und so weiter


Vorhandensein von Warn- und Gefahrenhinweisen


Bereitstellung erforderlicher Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)


Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung


Etwaige Ableitung ergänzender Maßnahmen


Prüfung auf grundlegende Änderungen im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes und gegebenenfalls Einforderung erforderlicher Maßnahmen (einschließlich Dokumentationen und Nachweise)


Beratung zu Festlegungen von erforderlichen Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung


3.
Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention


3.1
Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen


Insbesondere Hinwirken auf und Mitwirken bei



Aufbau eines Unterweisungssystems und der Durchführung von Unterweisungen


Erstellung von Betriebsanweisungen


Entwicklung von Verhaltensregeln


Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen mit Arbeitsschutzbezug


3.2
Motivation zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten


Insbesondere Hinwirken auf



Sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten


Benutzung der PSA


3.3
Information und Aufklärung


Information und Aufklärung der Beschäftigten insbesondere über



Unfall- und Gesundheitsgefahren


Sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten


Sicherheits- und Schutzeinrichtungen


3.4
Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten


4.
Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit


4.1
Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation


Unterstützung insbesondere bei



Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Arbeitsschutz


Kontrolle der Erfüllung der Aufgaben


Gewährleistung der Beauftragtenorganisation (Arbeitsschutzorganisation: Betriebsärztin oder Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Sicherheitsbeauftragter, Ersthelferin und Ersthelfer und so weiter)


Kooperationsverpflichtung der Führungskräfte mit Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit


Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Sinne des § 8 Arbeitsschutzgesetz (Unteraufträge, Zeitarbeit, Baustellen und Ähnliches)


4.2
Integration des Arbeitsschutzes in die Behörden- oder Betriebsleitung


Unterstützung insbesondere bei



Entwicklung einer behördlichen oder betrieblichen Arbeitsschutzstrategie durch die Behörden- oder Betriebsleitung und Bekanntmachung in der Behörde oder im Betrieb


Förderung des arbeitsschutzgerechten Führens


Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange bei strategischen und operativen Entscheidungen


4.3
Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen


Unterstützung bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich



erforderlicher Mittel (gemäß § 3 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz) zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen


Schaffung personeller Voraussetzungen und Sicherstellung erforderlicher Qualifikation


Mitwirkung bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten


Mitwirkung bei der Schulung der Ersthelferinnen und Ersthelfer


Mitwirkung bei der Schulung der Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer


Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen für die Mitwirkungspflichten der Beschäftigen (gemäß § 3 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz)


4.4
Sicherung der Kommunikation und Information


Insbesondere Unterstützung beim



Einrichten und Betreiben des Arbeitsschutzausschusses


Bereitstellen erforderlicher Informationen für alle Beteiligten


4.5
Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in behördlichen oder betrieblichen Prozessen


Unterstützung bei der organisatorischen Sicherstellung von Arbeitsschutzbelangen in behördlichen oder betrieblichen Prozessen, insbesondere



in allen Produktions- und Dienstleistungsprozessen (Integration in den behördlichen oder betrieblichen Alltag)


in Investitions- und Planungsprozessen


bei Neubau-, Umbau-, Anbauvorhaben


bei Beschaffung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Arbeitsstoffe)


bei Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen und der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Sinne des § 8 Arbeitsschutzgesetz


bei Instandhaltung (zum Beispiel Baulichkeiten, Maschinen, Anlagen)


bei der Einstellung oder Umsetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter


4.6
Organisation behördlicher oder betrieblicher arbeitsschutzspezifischer Prozesse


Unterstützung bei der Organisation arbeitsschutzspezifischer Prozesse, insbesondere



beim Umgang mit dem Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz (Vorschriften- und Regelwerksmanagement)


bei der Überwachung des Zustands der Arbeitsbedingungen


beim Umgang mit externen Vorgaben zum Arbeitsschutz (Auflagenmanagement)


bei der Organisation der „Ersten Hilfe“ und der Einsatzplanung der Ersthelferinnen und Ersthelfer sowie der Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer


beim Notfallmanagement und bei der Störfallorganisation


im Unfallmeldewesen


bei der Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen


4.7
Sicherstellung der ständigen Verbesserung


Unterstützung insbesondere bei



Ableitung und Vorgabe von Zielen aus der Bestandsaufnahme


Durchführung von Maßnahmen


Bewertung von Stand und Entwicklung


Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen


5.
Untersuchungen nach Ereignissen


5.1
Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen


Meldepflichtige Unfälle, nicht-meldepflichtige Unfälle, Beinaheunfälle, „Erste-Hilfe“-Fälle, relevante Zwischenfälle ohne Personenschäden; speziell auch tödliche, lebensbedrohliche und Massenunfälle


Berufskrankheiten (Verdachtsfälle, anerkannte Berufskrankheiten)


Arbeitsbedingte Erkrankungen; Auswertung von Gesundheitsberichten der Krankenkassen


Wegeunfälle


5.2
Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie von Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen


5.3
Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen


Ableitung von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen zur



Vermeidung der Wiederholung der eingetretenen Unfälle und Erkrankungen und anderer Ereignisse


Vermeidung vergleichbarer Unfälle, Erkrankungen und anderer Ereignisse


Bekämpfung von Unfallschwerpunkten und Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen


6.
Allgemeine Beratung der Leiterin oder des Leiters der Behörde, der weiteren Führungskräfte, des Personalrats und der Beschäftigten


6.1
Beratung zu Rechtsgrundlagen, zum Stand der Technik, zur Arbeitsmedizin und zu wissenschaftlichen Erkenntnissen


Beobachtung und Auswertung



von Vorschriften und ihrer Weiterentwicklung


der Weiterentwicklung des für die Behörde oder den Betrieb relevanten Stands der Technik und der Arbeitsmedizin bezüglich


des Wissensstandes zu Gefährdungen und zu Gesundheitsfaktoren


Fortschritt bei Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit einschließlich menschengerechter Arbeitsgestaltung


6.2
Beantwortung von Anfragen


6.3
Verbreitung der Informationen in der Behörde oder im Betrieb, einschließlich Teambesprechungen


6.4
Organisation externer Beratungen zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes


7.
Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten


7.1
Mitwirkung bei der Erstellung von Dokumentationen


Insbesondere bei



Erfüllung spezieller Forderungen (zum Beispiel Explosionsschutz-Dokument)


Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten


Prüfung von Geräten gemäß Betriebssicherheitsverordnung


Unterstützung bei der Dokumentation von Zugangsberechtigungen zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen (§ 9 Arbeitsschutzgesetz)


Unterweisung


Unterrichtung über Schutzmaßnahmen bei besonderen Gefahren


Freigabe von Anlagen für spezielle Tätigkeiten


Übertragung von Aufgaben


Kontrollen für Alleinarbeit


7.2
Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern


7.3
Dokumentation von Vorschlägen an die Leiterin oder den Leiter der Behörde einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes


7.4
Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten




Hinweis 2



(zu 3. der Anlage zur Verwaltungsvorschrift)



Behörden- oder betriebsspezifischer Teil der Betreuung



Hinweis 2 beschreibt die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien und Leistungen, die im Rahmen der in den §§ 4 und 6 der Verwaltungsvorschrift bezeichneten Aufgaben ergänzend zur Grundbetreuung behörden- oder betriebsspezifisch erforderlich sein können. Weitere Aufgaben können sich aus den behördlichen oder betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsbeurteilung ergeben.



A Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen des behörden- oder betriebsspezifischen Teils der Betreuung



Relevanz und Umfang des behörden- oder betriebsspezifischen Teils der Betreuung sind durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde zu ermitteln und regelmäßig zu überprüfen. Dabei hat sie oder er sich durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten zu lassen. Die folgenden Tabellen beschreiben die bei der Ermittlung und Überprüfung zu berücksichtigenden Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien sowie zu erbringende Leistungen, die erforderlich sein können.



Für jedes Aufgabenfeld sind in den nachfolgenden Tabellen in je einer Spalte Auslöse- und Aufwandskriterien beschrieben. Die Ermittlung und Überprüfung erfolgt in zwei Schritten, die jeweils in Teilschritte unterteilt sind.



Schritt 1:

Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder




Jedes Aufgabenfeld ist anhand der beschriebenen Auslösekriterien auf seine Relevanz für eine behörden- oder betriebsspezifische Betreuung zu prüfen. Die Auslösekriterien beschreiben behördliche oder betriebliche Zustände für die einzelnen Aufgabenfelder, deren Zutreffen mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten ist. Bei mindestens einem „ja“ in einem Aufgabenfeld ist die Auslöseschwelle für die behörden- oder betriebsspezifische Betreuung für das jeweilige Aufgabenfeld überschritten.



Teilschritt 1.1:

Pro Aufgabenfeld jedes Auslösekriterium bewerten nach „Trifft zu: ‚ja‘ oder ‚nein‘“.




Die Zusammenstellung der Auslösekriterien in den nachfolgenden Tabellen ist nicht abschließend. In der jeweils letzten Zeile (gekennzeichnet mit fortlaufendem Buchstaben und „...“) können weitere behörden- oder betriebsspezifische Auslösekriterien ergänzt werden.



Teilschritt 1.2:

Jedes Aufgabenfeld überprüfen, ob die Auslöseschwelle überschritten ist.




Wenn mindestens eines der Auslösekriterien in einem Aufgabenfeld zutrifft, ist die Auslöseschwelle überschritten. In diesem Aufgabenfeld ist dann eine behörden- oder betriebsspezifische Betreuung erforderlich.


Pro Aufgabenfeld ist zu bestimmen: „Behörden- oder betriebsspezifische Betreuung erforderlich: ‚ja‘ oder ‚nein‘“.



Teilschritt 1.3:

Feststellen der zeitlichen Dauer des Erfordernisses behörden- oder betriebsspezifischer Betreuung.




Nur wenn einzelne Auslösekriterien aufgrund spezifischer Bedingungen zeitlich befristet zutreffen, kann auch die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für diesen Teil des Aufgabenfeldes zeitlich befristet sein.




Treten temporäre Anlässe behörden- oder betriebsspezifisch wiederholend auf, ergibt sich dafür eine ständige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.



Schritt 2:

Festlegung der Leistungen und des Personalaufwandes




Die Festlegung der Leistungen und des Personalaufwandes erfolgt mithilfe von Aufwandskriterien. Aufwandskriterien sind Beschreibungen der möglichen Leistungen von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, aus denen sich der Aufwand für die behörden- oder betriebsspezifische Betreuung ableiten und quantitativ abschätzen lässt.



Teilschritt 2.1:

Ermitteln und Festlegen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistungen für jedes Aufgabenfeld, bei dem die Auslöseschwelle überschritten ist.




Mithilfe der Spalte „Beschreibung der Leistungen“ in den nachfolgenden Tabellen sind die Leistungen für den behörden- oder betriebsspezifischen Teil der Betreuung, bezogen auf die konkreten behördlichen oder betrieblichen Bedingungen, inhaltlich zu beschreiben und behördlich oder betrieblich zu vereinbaren.



Teilschritt 2.2:    

Ermitteln und Festlegen des behördlich oder betrieblich erforderlichen Personalaufwandes für jedes Aufgabenfeld, getrennt für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit




Anhand der Leistungsbeschreibung ist in der Spalte „Personalaufwand“ jeweils getrennt für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt und für die Fachkraft für Arbeitssicherheit für das jeweilige gesamte Aufgabenfeld der Personalaufwand in Stunden festzulegen.




Der Aufwand soll möglichst als Stunden pro Jahr bezogen auf ein Jahr festgelegt werden. Handelt es sich um eine temporäre Aufgabe, die über mehrere Jahre auftritt, soll der Jahresaufwand getrennt für die relevanten Jahre ermittelt werden.





B Leistungsermittlung

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Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: B Leistungsermittlung