Bekanntmachung der für die Durchführung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa zuständigen Behörden und Stellen - Umsetzung des Artikels 26 Absatz 3
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Bekanntmachung der für die Durchführung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa zuständigen Behörden und Stellen – Umsetzung des Artikels 26 Absatz 3
vom 12. Januar 2011 (BAnz. Nr. 11 vom 20.01.2011 S. 205)
Unter Bezugnahme auf Artikel 3 und Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 8 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV – vom 2. August 2010 - BGBl. I S. 1065)) teilt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Stellen wie folgt mit:
- 1
- Zuständige Stellen sind folgende für den Immissionsschutz zuständige Landesministerien:
Baden-
Württemberg: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Bayern:
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
Berlin:
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
Brandenburg:
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Bremen:
Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Hamburg:
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
Hessen:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Mecklenburg-
Vorpommern: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Niedersachsen:
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz
Nordrhein-
Westfalen: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Rheinland-
Pfalz: Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz
Saarland:
Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr
Sachsen:
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Sachsen-
Anhalt: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
Schleswig-
Holstein: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Thüringen:
Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz
- 2
- Zuständige Stellen für die Beurteilung der Luftqualität sind die Messnetze der Bundesländer und die von den Bundesländern nach Landesrecht bestimmten Stellen für die Sammlung und Auswertung der Ergebnisse:
Baden-
Württemberg: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-
Württemberg Bayern:
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Berlin:
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
Brandenburg:
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Bremen:
Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Hamburg:
Institut für Hygiene und Umwelt der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
Hessen:
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Mecklenburg-
Vorpommern: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Niedersachsen:
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Nordrhein-
Westfalen: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Rheinland-
Pfalz: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
Saarland:
Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz
Sachsen:
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Sachsen-
Anhalt: Landesamt für Umweltschutz
Schleswig-
Holstein: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Thüringen:
Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie
- 3
- Zuständige Stellen für die Zulassung von Messsystemen
- 3.1
- Zuständige Stellen für die Zulassung der Messsystemen (Methoden, Geräte, Netze, Laboratorien) sind die unter Punkt 1 genannten Stellen, zuzüglich des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (Laboratorien).
- 3.2
- Zuständige Stelle für die Veröffentlichung geeigneter Messgeräte sowie Messmethoden ist das Umweltbundesamt.
- 4
- Zuständige Stellen für die Sicherstellung der Qualität der Messungen durch interne Qualitätskontrollen nach Maßgabe u. a. der Anforderungen der europäischen Normen für Qualitätssicherung sind die unter Nummer 2 genannten Stellen.Die Koordinierung der Qualitätssicherungsmaßnahmen der genannten Stellen, u. a. durch Ringversuche, nehmen die nationalen Referenzlaboratorien wahr. Als nationale Referenzlaboratorien werden benannt:
- -
- das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
- -
- das Umweltbundesamt
- 5
- Zuständige Stelle für die Koordinierung der gemeinschaftlichen, von der Kommission durchgeführten Qualitätssicherungsprogramme in Deutschland ist das Umweltbundesamt.
- 6
- Zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedsstaaten und der Kommission ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitBonn, den 12. Januar 2011
IG I 3 – 45405 – 6/16.8
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Görgen