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Bekanntmachung der für die Durchführung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa zuständigen Behörden und Stellen - Umsetzung des Artikels 26 Absatz 3

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Bekanntmachung der für die Durchführung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa zuständigen Behörden und Stellen – Umsetzung des Artikels 26 Absatz 3



vom 12. Januar 2011 (BAnz. Nr. 11 vom 20.01.2011 S. 205)





Unter Bezugnahme auf Artikel 3 und Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 8 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV – vom 2. August 2010 - BGBl. I S. 1065)) teilt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Stellen wie folgt mit:



Zuständige Stellen sind folgende für den Immissionsschutz zuständige Landesministerien:

Baden-Württemberg:

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr

Bayern:

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

Berlin:

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz

Brandenburg:

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Bremen:

Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa

Hamburg:

Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt

Hessen:

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Mecklenburg-Vorpommern:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus

Niedersachsen:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz

Nordrhein-Westfalen:

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Rheinland-Pfalz:

Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz

Saarland:

Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr

Sachsen:

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

Sachsen-Anhalt:

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt

Schleswig-Holstein:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Thüringen:

Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz



Zuständige Stellen für die Beurteilung der Luftqualität sind die Messnetze der Bundesländer und die von den Bundesländern nach Landesrecht bestimmten Stellen für die Sammlung und Auswertung der Ergebnisse:


Baden-Württemberg:

Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg

Bayern:

Bayerisches Landesamt für Umwelt

Berlin:

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz

Brandenburg:

Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Bremen:

Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa

Hamburg:

Institut für Hygiene und Umwelt der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz

Hessen:

Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie

Mecklenburg-Vorpommern:

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie

Niedersachsen:

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim

Nordrhein-Westfalen:

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Rheinland-Pfalz:

Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht

Saarland:

Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz

Sachsen:

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Sachsen-Anhalt:

Landesamt für Umweltschutz

Schleswig-Holstein:

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Thüringen:

Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie





Zuständige Stellen für die Zulassung von Messsystemen


3.1
Zuständige Stellen für die Zulassung der Messsystemen (Methoden, Geräte, Netze, Laboratorien) sind die unter Punkt 1 genannten Stellen, zuzüglich des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (Laboratorien).


3.2
Zuständige Stelle für die Veröffentlichung geeigneter Messgeräte sowie Messmethoden ist das Umweltbundesamt.


Zuständige Stellen für die Sicherstellung der Qualität der Messungen durch interne Qualitätskontrollen nach Maßgabe u. a. der Anforderungen der europäischen Normen für Qualitätssicherung sind die unter Nummer 2 genannten Stellen.
Die Koordinierung der Qualitätssicherungsmaßnahmen der genannten Stellen, u. a. durch Ringversuche, nehmen die nationalen Referenzlaboratorien wahr. Als nationale Referenzlaboratorien werden benannt:
-
das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
-
das Umweltbundesamt


Zuständige Stelle für die Koordinierung der gemeinschaftlichen, von der Kommission durchgeführten Qualitätssicherungsprogramme in Deutschland ist das Umweltbundesamt.  


6
Zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedsstaaten und der Kommission ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit




Bonn, den 12. Januar 2011
IG I 3 – 45405 – 6/16.8


Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Im Auftrag

Dr. Görgen