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Richtlinie nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BHO zur Buchung eingegangener Verpflichtungen

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E-VSF: H 08 50





Richtlinie nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BHO
zur Buchung eingegangener Verpflichtungen





(11/11)







Rundschreiben des BMF vom 11. November 2011: Buchung eingegangener Verpflichtungen; Änderung der Richtlinie nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BHO vom 16. Juli 1993



Inhaltsverzeichnis:



1

Buchungspflicht

1.1

Grundsatz

1.2

Fremdwährungsverpflichtungen

1.3

Allgemeine Ausnahmen

1.4

Buchungserleichterungen

2

Anordnung zur Buchung eingegangener Verpflichtungen

2.1

Anordnung über elektronische Schnittstellen oder im Dialogverfahren

2.2

Schriftliche Anordnungen

3

Schlussbestimmung





Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BHO wird Folgendes bestimmt:

1
Buchungspflicht
1.1
Grundsatz
Alle bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln eingegangenen Verpflichtungen, die zu der Höhe nach hinreichend bestimmbaren Ausgaben des Bundeshaushalts im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Jahren führen können, sind bei den Titeln im Bundeshaushalt zu buchen, aus denen die Ausgaben zur Erfüllung der Verpflichtungen zu leisten sein werden. Verpflichtungen mit Fälligkeit in künftigen Jahren sind mit konkreter Jahresfälligkeit zu buchen. Entsprechendes gilt, wenn sich bereits gebuchte Verpflichtungen nach Grund, Höhe oder Jahresfälligkeit verändern oder durch Leistung der Ausgaben wegfallen.
1.2
Fremdwährungsverpflichtungen
Für Verpflichtungen in fremder Währung (Fremdwährungsverpflichtungen) gilt Nr. 1.1 entsprechend. Maßgebend für die Buchung des Betrages in Euro ist der Umrechnungskurs, der am Tag des Eingehens der Verpflichtung galt. Bereits gebuchte Verpflichtungen aus Vorjahren sind nach Inkrafttreten des Haushaltes unverzüglich an den bei der Aufstellung des Haushaltes zugrunde gelegten Umrechnungskurs anzupassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann davon für einzelne Bereiche Ausnahmen zulassen.
1.3
Allgemeine Ausnahmen
Soweit keine im Bundeshaushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen betroffen sind, werden von der Buchungspflicht nach Nr. 1.1 ausgenommen:
1.3.1
Verpflichtungen, die durch Geldleistungsgesetze entstehen,
1.3.2
Verpflichtungen für laufende Geschäfte gemäß VV Nr. 5 zu § 38 BHO sowie
1.3.3
Verpflichtungen, die voraussichtlich innerhalb von drei Monaten innerhalb eines Haushaltsjahres zu Ausgaben führen werden.
1.4
Buchungserleichterungen
Verpflichtungen können zur Verwaltungsvereinfachung mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen vierteljährlich summarisch - jeweils rechtzeitig zum Quartalsende - zur Buchung angeordnet werden.


2
Anordnung zur Buchung eingegangener Verpflichtungen
2.1
Anordnung über elektronische Schnittstellen oder im Dialogverfahren
2.1.1
Ist eine buchungspflichtige Verpflichtung eingegangen worden, so hat der Bewirtschafter, der die Verpflichtung eingegangen oder für deren Überwachung zuständig ist, sie über eine zugelassene elektronische Schnittstelle oder im Dialogverfahren des automatisierten Verfahrens für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes zu buchen. Dies gilt entsprechend, wenn sich Höhe oder Jahresfälligkeiten einer bereits gebuchten Verpflichtung verändern.
2.1.2
Soweit für das Eingehen einer Verpflichtung eine Verpflichtungsermächtigung in Anspruch genommen wird, ist dies in der Anordnung zur Buchung anzugeben. Dies gilt auch bei Veränderungen oder beim Wegfall einer bereits gebuchten Verpflichtung.
2.1.3
Wird durch Leistung von Ausgaben eine Verpflichtung zu Lasten einer Ausgabe des laufenden Haushaltsjahres vermindert oder aufgehoben (Abwicklung), ist dies in der Anordnung für die Auszahlung anzugeben.
2.2
Schriftliche Anordnungen
Die Nr. 2.1 gilt für schriftliche Anordnungen auf vom Bundesministerium der Finanzen vorgeschriebenen Vordrucken entsprechend.


3
Schlussbestimmung
Die VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung der BHO sowie die Verfahrensrichtlinien für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) und die Verfahrensrichtlinie für die Nutzung der elektronischen Schnittstellen zum automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiBeS-HKR) sind anzuwenden.


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 01: Rundschreiben vom 11.11.2011