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Teilzeitbeschäftigung von Beamten im Blockmodell; hier: Ausgleich von Störungsfällen

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Teilzeitbeschäftigung von Beamten im Blockmodell
hier: Ausgleich von Störungsfällen



Bezug: Mein RdSchr. vom 19. Oktober 1998 - D I 1 - 210 172/20



– RdSchr. d. BMI – v. 11. 10. 1999 – D II 1 – 221 060/8 –



Für die oben genannten Störungsfälle gebe ich folgende allgemeine Hinweise:



1 Widerrufsvorbehalt bei Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung, insbesondere bei Altersteilzeit



Bei Teilzeitbeschäftigung mit einer solchen Einteilung der Arbeitszeit, dass Zeiten einer Freistellung von der Arbeit zusammengefasst und an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt werden, ist zum Ausgleich längerfristiger, aber nicht dauernder Störungen (z.B. längere Erkrankungen des Beamten) in der Arbeitsphase (in Ergänzung meines Rundschreibens vom 19. Oktober 1998 - D I 1 - 210 172/20 -) folgendermaßen zu verfahren:



Im Falle einer längerfristigen Störung der Wahrnehmung der Teilzeitbeschäftigung sollte die nicht geleistete Arbeitszeit regelmäßig am Ende der Arbeitsphase nachgeleistet werden, so dass sich – bei unveränderter Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung – die Arbeitsphase entsprechend verlängert und die Freistellungsphase verkürzt. Ist dies nicht möglich, so muss der Dienstherr die Möglichkeit haben, die Gewährung der Blockbildung zu widerrufen.



Zu diesem Zweck ist bei der Gewährung der Teilzeitbeschäftigung die Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit mit einem Widerrufsvorbehalt folgenden Inhalts zu versehen:



"Die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit kann widerrufen werden, wenn der Teilzeitbeschäftigte innerhalb eines Jahres mehr als sechs Monate keinen Dienst geleistet hat und dies nicht durch nachträgliche Dienstleistung ausgeglichen werden kann."



Bei Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (insbesondere bei Altersteilzeitbeschäftigung mit Blockbildung) ist der längere Zeitraum völliger Freistellung vom Dienst dadurch gerechtfertigt, dass ihm eine Phase voller, also über die gewährte Reduzierung der Arbeitszeit hinausgehender Dienstleistung entspricht. Bei längerfristigem Ausfall der Dienstleistung des Beamten in dieser Arbeitsphase wird aber das Gleichgewicht für die Aufteilung in Arbeitszeitphasen gestört. Der Dienstherr muss bei solchen Störungen, die zu seinen Lasten gehen, für einen Ausgleich Sorge tragen können.



Ein Widerruf erfolgt stets für die Zukunft, so dass der Beamte ab diesem Zeitpunkt durchgehend zu dem Prozentsatz der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten hat, der bei Gewährung der Teilzeitbeschäftigung festgesetzt wurde. Zeiten, in denen der Beamte bereits zu einem höheren als dem durchschnittlichen Prozentsatz der festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit tätig war, werden am Ende der Teilzeitbeschäftigung ausgeglichen.



2 Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses



a)
Besoldungsrechtlicher Ausgleich


Wird Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, tritt der Besoldungsempfänger während der Arbeitsphase mit seiner Arbeit in Vorleistung. Der Ausgleich erfolgt in der Freistellungsphase. Kann der Ausgleich wegen vorzeitiger, d. h. vor dem Ende der Freistellungsphase eintretender Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht oder nicht im vollen Umfang erfolgen, sind die Dienstbezüge insoweit nachzuzahlen. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten und nicht durch nachträgliche Dienstleistung (Verlängerung der Arbeitsphase, vgl. zu 1.) ausgeglichen worden sind, unberücksichtigt.


Für die Nachzahlung sind die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge den Dienstbezügen gegenüberzustellen, die nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätten.


Beispiel:


Ein Beamter (A 9, Stufe 11, verh.) macht ab Vollendung des 55. Lebensjahres von der Altersteilzeit mit Blockbildung Gebrauch. Nach 7 Jahren tritt eine Störung ein, die den weiteren Freizeitausgleich unmöglich macht.


Für 5 Jahre wurde Dienst mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 100 % geleistet; der Freizeitausgleich erfolgte 2 Jahre.


Dem Beamten wurden in diesen 7 Jahren insgesamt folgende Altersteilzeitbezüge gezahlt:


7 Jahre (84 Mon.) x 83 % Altersteilzeitbesoldung (3 510,94 DM) = 294 918,96 DM


(Altersteilzeitbesoldung = 2 477,02 DM - 50 v. H. Besoldung - + 1 033,92 DM Altersteilzeitzuschlag).


Nach dem Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit hätten dem Beamten folgende Dienstbezüge zugestanden:


5 Jahre (60 Mon.) - Vollzeitbesoldung - x 4 954,04 DM = 297 242,40 DM.


– Sonderzuwendung und Urlaubsgeld sind ebenso zu berechnen.


Bei dieser Regelung, die die Grundsätze des Vorteilsausgleichs und des Erstattungsanspruchs berücksichtigt, wird mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Besoldungsanspruch für bereits vorausgeleistete Arbeitszeit fällig, der bei störungsfreiem Verlauf der Teilzeitbeschäftigung erst im Laufe der Freistellungsphase fällig geworden wäre.


Die Regelung gilt für alle Fälle der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (z. B. durch Tod, Dienstunfähigkeit, Entlassung) auch wenn das Dienstverhältnis aufgrund einer disziplinarrechtlichen oder strafgerichtlichen Entscheidung endet. Sie gilt sowohl bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses während der Dienstleistungsphase als auch während der Freistellungsphase.


Bei Tod des Besoldungsempfängers steht der Anspruch auf Nachzahlung der Dienstbezüge den Erben zu.


Die Regelung entspricht § 9 Abs. 3 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ).


b)
Versorgungsrechtlicher Ausgleich


Bei einem teilzeitbeschäftigten Beamten, der im Rahmen der Blockbildung in "Vorleistung" getreten ist, sind bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses (vorbehaltlich einer günstigeren Berechnung bei Altersteilzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz – BeamtVG) die Zeiten der Vorleistung zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der tatsächlich geleisteten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Arbeitet ein Beamter also während der Arbeitsphase Vollzeit, ist die tatsächliche Arbeitszeit auch zu 100 Prozent als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Umgekehrt wird die Phase einer vollständigen Freistellung vom Dienst nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Zeiten i. S. des vorstehenden Buchstaben a) Satz 4 werden mit dem durchschnittlichen für die Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung maßgeblichen Vomhundertsatz berücksichtigt. Die Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sind ebenfalls entsprechend dem Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung zu quoteln.


Bei Altersteilzeit mit Blockbildung ist diese Berechnung nur dann zugrunde zu legen, wenn sich daraus für den Beamten unter Berücksichtigung von Ausbildungs- und Zurechnungszeit gegenüber der durchgängigen Bewertung mit 9/10 (§ 6 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz – BeamtVG) eine günstigere Versorgung ergibt.


Endet das Dienstverhältnis vorzeitig, weil der Beamte aus dem Dienstverhältnis entlassen wird, kommt es nicht zu einem versorgungsrechtlichen Ausgleich, da der Beamte in der Rentenversicherung nachversichert wird.


Oberste Bundesbehörden



nachrichtlich:



Für das Besoldungs- und Versorgungsrecht
zuständige oberste Landesbehörden



GMBl 1999, S. 736