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Lastschriftverfahren zu Lasten von Girokonten des Bundes (passives Basislastschriftverfahren)

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EVSF: H-08 13-3





Lastschriftverfahren zu Lasten von Girokonten des Bundes (passives Basislastschriftverfahren);
Neufassung der Regelungen aufgrund der Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes (SEPA-Single Euro Payments Area)



Bezug


Rundschreiben vom
9. April 2010 - II A 6 - H 2106/08/10004 (2010/0246366) -
10. Februar 2012 - II A 6 - H 2101/11/10001 (2011/0741310) -




GZ


II A 6 - H 2106/08/10004

Dok


2012/0499354

- RdSchr. d. BMF v. 11. Juni 2012 -



Aufgrund der Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes ist das bisherige Einzugsermächtigungsverfahren zu Lasten von Girokonten des Bundes auf das neue SEPA-Basislastschriftverfahren umzustellen. Wie bisher dürfen Auszahlungen im Lastschriftverfahren nur über die Girokonten der Bundeskassen bei der Deutschen Bundesbank abgewickelt werden. Die Bundeskassen werden ab dem

1. Juli 2013

für Auszahlungen im Lastschriftverfahren grundsätzlich nur noch das SEPA-Basislastschriftverfahren zulassen. Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen dürfen die Bundeskassen in Einzelfällen auch nach dem 1. Juli 2013 das bisherige Einzugsermächtigungsverfahren zulassen, sofern die Leistung des Zahlungsempfängers ausschließlich im Lastschriftverfahren beglichen werden und der Zahlungsempfänger zu diesem Zeitpunkt noch nicht das SEPA-Basislastschriftverfahren anwenden kann. Die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ist vor der Übersendung der Lastschrifteinzugsermächtigung an die Bundeskasse einzuholen.



Ich bitte, die Zahlungsempfänger über die neuen Regelungen zum Lastschriftverfahren zu Lasten von Girokonten des Bundes zu unterrichten. Die Bundeskassen können ab sofort das SEPA-Basislastschriftverfahren zulassen. Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren ist für das Lastschriftverfahren zu Lasten von Girokonten des Bundes nicht zugelassen.



Mein Rundschreiben vom 9. April 2010 hebe ich auf. Die nachfolgenden Regelungen sind bis zur Einstellung des bisherigen Einzugsermächtigungsverfahrens auf die Zulassung von Lastschrifteinzugsermächtigungen analog anzuwenden.



Das Rundschreiben wird in Kürze im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und im Internet unter

www.kkr.bund.de/Bewirtschaftung der Haushaltsmittel/Verwaltungsvorschriften zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel/Zahlungsverkehr des Bundes

eingestellt.





I. Basislastschrift-Mandat

Der Bewirtschafter hat der Bundeskasse mindestens 14 Tage vor dem ersten vorgesehenen Lastschrifteinzug ein vom Zahlungsempfänger ausgefülltes Basislastschrift-Mandat vorzulegen. Das Basislastschrift-Mandat muss

-
die Bezeichnung des Zahlungsempfängers und seine Bankverbindung (IBAN und BIC),
-
die Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenznummer des Zahlungsempfängers und
-
einen mit der Bundeskasse abzustimmenden Verwendungszweck

enthalten. Die Bundeskasse ergänzt als Zahlerin das Basislastschrift-Mandat um

-
den Namen,
-
die Adresse und
-
die Bankverbindung (IBAN und BIC) der Bundeskasse sowie
-
um die Angabe als wiederkehrende Zahlung,

Das Basislastschriftverfahren wird zugelassen, wenn die Bundeskasse als Kontoinhaberin das Basislastschrift-Mandat mit Datum unterzeichnet und es an den Zahlungsempfänger weiterleitet. Basislastschrift-Mandate werden grundsätzlich nur für wiederkehrende Zahlungen erteilt.





II. Anordnung der Auszahlung

Die Auszahlung im passiven Basislastschriftverfahren ist grundsätzlich vom Bewirtschafter vor dem Lastschrifteinzug anzuordnen. Liegt beim Lastschrifteinzug keine Anordnung vor, wird die Zahlung als Vorschuss auf einem Vorschusskonto der Bundeskasse gebucht. Über eingezogene Lastschriftbeträge werden von den Bundeskassen keine Kassenanzeigen erteilt.



Wird eine Zahlung vier Wochen nach Vorliegen der Lastschrift nicht angeordnet, erfolgt die Rückgabe der Lastschrift ohne weitere Mitteilung an den Bewirtschafter. Bei regelmäßig verspäteten Anordnungen widerruft die Bundeskasse das Basislastschrift-Mandat für den jeweiligen Bereich. Über diesen Widerruf unterrichtet die Bundeskasse den Bewirtschafter unmittelbar.



Von der Pflicht zur vorherigen Anordnung der Auszahlung ausgenommen sind Zahlungen für Entgelte von Postdienstleistern, bei denen aus vertraglichen Gründen eine Anordnung vor Einzug nicht möglich ist, und vom Bundesministerium der Finanzen in begründeten Einzelfällen gebilligte Ausnahmen. In diesen Fällen sind die Auszahlungen nach erfolgtem Lastschrifteinzug unverzüglich anzuordnen.



Bei Lastschrifteinzügen mit voraussichtlichen Beträgen von mehr als 100.000 Euro pro Einzelzahlung ist die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich.





III. Gültigkeit bereits erteilter Lastschrifteinzugsermächtigungen

Bereits erteilte Einzugsermächtigungen für das bisherige Einzugsermächtigungsverfahren können als SEPA-Basislastschrift-Mandat (Altmandat) genutzt werden, sofern eine schriftliche Einzugsermächtigung vorliegt und der Zahlungsempfänger die Bundeskasse mindestens fünf Tage vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug über die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren in Textform unter Anzeige der Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenznummer unterrichtet. Telefonische oder im Internet erteilte Einzugsermächtigungen sind nicht SEPA-fähig. Beim Bewirtschafter aufbewahrte schriftliche Einzugsermächtigungen müssen nicht an die Bundeskasse übersandt werden.



Mitteilungen über die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren, die Bewirtschafter erhalten, sind unverzüglich der zuständigen Bundeskasse zur Verfügung zu stellen. Liegt der Bundeskasse vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug keine Mitteilung des Zahlungsempfängers über die Umstellung vor, gilt der Lastschrifteinzug als unautorisiert. Unautorisierte Lastschrifteinzüge können bis zu 13 Monate nach dem erfolgten Einzug von der Bundeskasse zurückgegeben werden. Sofern eine Anordnung zur Auszahlung vorliegt, wird der erstmalige SEPA-Lastschrifteinzug nicht widerrufen. Die Bundeskasse wird unverzüglich den Bewirtschafter mit der Bitte unterrichten, die Mitteilung des Zahlungsempfängers nachzureichen oder nachreichen zu lassen. Die Mitteilungen der Zahlungsempfänger werden bei den Bundeskassen aufbewahrt.



Zusatz nur für den Geschäftsbereich der Bundesfinanzverwaltung:

Das Rundschreiben wird in der E-VSF unter der Kennung H 08 13-3 eingestellt.





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